Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-11-01
Letzte Aktualisierung 2026-10-01
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 241
Änderungshistorie JSON API

(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Endnutzern Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Diensteanbieters zu helfen.

Abkürzung

TKG 2021

Kooperationen über aktive Netzkomponenten

§ 85. (1) Als Kooperationen über aktive Netzkomponenten gelten Vereinbarungen zwischen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, über die gemeinsame Nutzung aktiver Netzkomponenten oder über den Zugang zu den Funktionalitäten aktiver Netzkomponenten. Aktive Netzkomponenten im Sinne dieser Bestimmung sind Komponenten, die mit elektrischer Energie betrieben werden und für die Signalerzeugung, -verarbeitung und -verstärkung sowie die Netzsteuerung eingesetzt werden.

(2) Bereitsteller gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, Kooperationen über aktive Netzkomponenten insoweit einzugehen, als dem insbesondere die in § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 festgelegten Regulierungsziele sowie die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts nicht entgegenstehen.

(3) Bereitsteller gemäß Abs. 1 haben beabsichtigte Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten in ausformulierter Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen vor Abschluss und Durchführung der Vereinbarung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat unverzüglich nach Einlangen einer solchen Vereinbarung der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen zu den angezeigten Entwürfen eine Stellungnahme abzugeben.

(4) Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Ablauf der in Abs. 3 letzter Satz genannten Frist zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Regulierungsziele und des § 210 eine vertiefte Prüfung der Vereinbarung gemäß Abs. 3 erforderlich ist. Bei dieser Entscheidung hat die Regulierungsbehörde die von der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß Abs. 3 übermittelten Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen. Entscheidungen nach diesem Absatz sind den Bereitstellern gemäß Abs. 1, die diese Vereinbarung angezeigt haben, der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Gegen Entscheidungen nach diesem Absatz ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig.

(5) Entscheidet die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 4, dass keine vertiefte Prüfung erforderlich ist, gilt die Vereinbarung gemäß Abs. 3 in der gemäß Abs. 3 angezeigten Form als genehmigt und entfällt die Berechtigung der Regulierungsbehörde, wegen des der angezeigten Vereinbarung zu Grunde liegenden Sachverhalts einen Antrag gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 Kartellgesetz 2005 an das Kartellgericht zu stellen.

(6) Entscheidet die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 4, dass eine vertiefte Prüfung der angezeigten Vereinbarung gemäß Abs. 3 erforderlich ist, hat sie diese binnen vier Monaten nach der Entscheidung gemäß Abs. 4 mit Bescheid abzuschließen. Dabei sind die von der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß Abs. 3 übermittelten Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen. Bestehen gegen die angezeigte Vereinbarung, gegebenenfalls unter Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen, keine Bedenken im Sinne des Abs. 2 und des § 210, ist die Vereinbarung, gegebenenfalls unter geeigneten Beschränkungen oder Auflagen, zu genehmigen. Bestehen gegen diese angezeigte Vereinbarung Bedenken im Sinne des Abs. 2 oder des § 210, die nicht durch Beschränkungen oder Auflagen beseitigt werden können, ist der Abschluss und die Durchführung der angezeigten Vereinbarung zu untersagen. Parteistellung im Verfahren nach diesem Absatz haben alle in der angezeigten Vereinbarung als Vertragsparteien in Aussicht genommene Bereitsteller gemäß Abs. 1. Bescheide der Regulierungsbehörde nach diesem Absatz sind der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt zur Kenntnis zu bringen.

(7) Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten, die nicht gemäß Abs. 3 der Regulierungsbehörde angezeigt werden oder die gemäß Abs. 6 untersagt wurden, sind nichtig und dürfen nicht durchgeführt werden.

Abkürzung

TKG 2021

8.

Abschnitt

Wettbewerbsregulierung

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

§ 86. (1) Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.

(2) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal oder geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

Abkürzung

TKG 2021

Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse

§ 87. (1) Dieses Verfahren dient der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen mit Bescheid die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger geografischer Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festzustellen.

(3) Die Feststellung der relevanten Märkte durch die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Europäischen Union zu erfolgen. Dabei kommen nur Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell, rechtlich oder regulatorisch bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

(4) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union weiters eine Analyse der Märkte nach Abs. 2 durchzuführen.

(5) Bei der Durchführung des Verfahrens zur Marktdefinition und Marktanalyse hat die Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen zu berücksichtigen, die ohne eine auf die Bestimmungen dieses Abschnittes gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und hat dabei alle der folgenden Elemente zu berücksichtigen:

1.

Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit beeinflussen, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert;

2.

alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen solcher Wettbewerbszwänge von Kommunikationsnetzen, Kommunikationsdiensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind;

3.

andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt wurden und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, sowie

4.

eine allfällige Regulierung anderer relevanter Märkte.

(6) Für das Verfahren gemäß Abs. 1 ist innerhalb von fünf Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt das Verfahren gemäß § 207 einzuleiten. Diese Frist kann um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission spätestens vier Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat.

(7) Für das Verfahren gemäß Abs. 1 ist abweichend von Abs. 6 innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung der Europäischen Kommission über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors hinsichtlich jener Märkte das Verfahren gemäß § 207 einzuleiten, zu denen die Europäische Kommission keine vorherige Notifizierung nach § 207 erhalten hat.

(8) Nach Ablauf der in Abs. 6 und 7 genannten Zeiträume kann die Regulierungsbehörde das GEREK um Unterstützung für die Analyse und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen ersuchen. In diesem Fall ist der Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gemäß § 207 zu koordinieren.

Abkürzung

TKG 2021

Länderübergreifende Märkte und Nachfrage

§ 88. (1) Wurden nach Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 länderübergreifende Märkte festgelegt, hat die Regulierungsbehörde an dem Verfahren nach Art. 65 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 teilzunehmen. Sie hat dabei auf eine einvernehmliche Feststellung hinzuwirken, ob spezifische Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96, 98 und 101 aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Sie hat an einem allfälligen Verfahren zur Koordination gemäß § 207 teilzunehmen.

(2) Auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte kann die Regulierungsbehörde ein allfälliges Verfahren zur Koordination gemäß § 207 gemeinsam mit einer anderen nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates führen, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.

(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, gemeinsam mit zumindest einer weiteren nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates das GEREK um eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach Produkten und Diensten zu ersuchen, die innerhalb der Europäischen Union in einem oder mehreren der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden.

Abkürzung

TKG 2021

Auferlegung, Änderung, Aufhebung und Aufsicht betreffend spezifischer Verpflichtungen

§ 89. (1) Stellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 87 Abs. 1 fest, dass auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver Wettbewerb besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignete spezifische Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96, 98, 99, 103 und 104 aufzuerlegen. Bereits bestehende spezifische Verpflichtungen für Unternehmen werden von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele neuerlich auferlegt, geändert oder aufgehoben.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens gemäß § 87 Abs. 1 fest, dass ein Markt, der für die sektorspezifische Regulierung definiert wurde, nicht mehr relevant ist oder auf einem relevanten Markt effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt verfügt, darf sie keine Verpflichtungen gemäß Abs. 1 auferlegen; diesfalls hat die Regulierungsbehörde durch Bescheid festzustellen, dass auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb herrscht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen hinsichtlich dieses Marktes bestehen, werden diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.

(3) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96 zu beobachten, zu überprüfen und allenfalls gemäß § 184 vorzugehen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat die Märkte für elektronische Kommunikation zu beobachten und berücksichtigt die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen. Sind die Marktentwicklungen nicht bedeutend genug, um die Durchführung einer neuen Marktanalyse nach § 87 notwendig zu machen, hat die Regulierungsbehörde die einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten spezifischen Verpflichtungen zu prüfen und ihre frühere Entscheidung gegebenenfalls abzuändern, um weiterhin sicherzustellen, dass die Verpflichtungen geeignet und verhältnismäßig sind. Derartige Änderungen unterliegen den Verfahren nach §§ 206 und 207.

Abkürzung

TKG 2021

Verfahrensgrundsätze

§ 90. (1) Der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist im Rahmen des Verfahrens gemäß § 87 Gelegenheit zu geben, zum Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 206 eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Partei in Verfahren gemäß §§ 87 bis 89 ist jedenfalls das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, geändert oder aufgehoben werden.

(3) Parteien in Verfahren gemäß §§ 87 bis 89 sind ferner jene, die gemäß § 202 ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.

(4) Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt anberaumt, hat das Edikt neben dem in § 44d Abs. 2 AVG genannten Inhalt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG zu enthalten.

(5) Die Regulierungsbehörde hat nach § 87 Abs. 2 und 4 und § 89 Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide zu veröffentlichen und eine Abschrift an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(6) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission die Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sowie die auferlegten spezifischen Verpflichtungen sowie allfällige Änderungen mitzuteilen.

Abkürzung

TKG 2021

Transparenzverpflichtung

§ 91. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.

(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des § 181 – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:

1.

Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,

2.

Preise,

3.

technische Spezifikationen,

4.

Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen,

5.

Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,

6.

wesentliche Leistungsindikatoren sowie entsprechende Leistungsniveaus sowie

7.

allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet insbesondere den Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.

(4) Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen anzubieten, die Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte anzugeben. Standardangebote sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.

(5) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung gemäß § 95 betreffend den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung oder gemäß § 94 betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen auferlegt, hat die Regulierungsbehörde auch eine Verpflichtung gemäß Abs. 4 unter Angabe von Mindestkriterien aufzuerlegen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Standardangebots zur Sicherstellung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen anordnen.

Abkürzung

TKG 2021

Gleichbehandlungsverpflichtung

§ 92. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf den Zugang auferlegen.

(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt, wie für seine eigenen Dienste, Dienste verbundener oder dritter Unternehmen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten.

Abkürzung

TKG 2021

Verpflichtung zur getrennten Buchführung

§ 93. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang Verpflichtungen zur getrennten Buchführung auferlegen.

(2) Zu diesem Zweck kann insbesondere ein vertikal integriertes Unternehmen aufgefordert werden, seine Vorleistungspreise und internen Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Die Regulierungsbehörde kann das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Die Regulierungsbehörde kann – unbeschadet der Bestimmungen des § 181 – verlangen, dass die Kostenrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente in vorgeschriebener Form und vorgeschriebenem Format vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde kann diese Informationen unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen, soweit dies zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich ist.

Abkürzung

TKG 2021

Verpflichtung zum Zugang zu baulichen Anlagen

§ 94. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang dazu verpflichten, Zugang zu baulichen Anlagen und deren Nutzung zu gewähren. Diese Verpflichtung kann unabhängig davon auferlegt werden, ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen Teil des relevanten Marktes sind.

(2) Der Zugang zu baulichen Anlagen umfasst unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen.

Abkürzung

TKG 2021

Verpflichtung zum Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung

§ 95. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:

1.

Gewährung des Zugangs zum Netz, zu bestimmten physischen Netzkomponenten, Einrichtungen und deren Nutzung, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und zu einem Teilabschnitt;

2.

Gewährung des Zugangs zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und –diensten;

3.

Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen;

4.

keine nachträgliche Verweigerung eines bereits gewährten Zugangs zu Einrichtungen;

5.

Angebot bestimmter Dienste zu Vorleistungsbedingungen für den Weitervertrieb durch Dritte;

6.

Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;

7.

Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen;

8.

Schaffung der Voraussetzungen für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für Roaming in Mobilfunknetzen;

9.

Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen sowie

10.

Zugang zu zugehörigen Diensten, wie einem Identitäts-, Standort- und Verfügbarkeitsdienst.

(3) Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:

1.

technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;

2.

die zu erwartende technische Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement;

3.

das Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die Endnutzer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können;

4.

die Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;

5.

die Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus;

6.

Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs und innovativer Geschäftsmodelle zur Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs;

7.

gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum sowie

8.

Bereitstellung europaweiter Dienste.

(4) Vor Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob eine Auferlegung von Verpflichtungen nach § 94 ein verhältnismäßigeres Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer darstellt.

(5) Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Abs. 1 und 2 bereitzustellen, können technische oder betriebliche Bedingungen festgelegt werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen.

Abkürzung

TKG 2021

Verpflichtung zur Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang

§ 96. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Entgeltkontrolle einschließlich kostenorientierter Entgelte auferlegen. Voraussetzung hiefür ist, dass die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 87 feststellt, dass

1.

ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte,

2.

kein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen besteht und

3.

die nach §§ 91 bis 95 auferlegten Verpflichtungen, insbesondere auch eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Replizierbarkeit, keinen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bei einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen:

1.

die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität,

2.

die Investitionen des Betreibers auch in Netze der nächsten Generation und

3.

die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu ermöglichen.

(4) Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Entgelte an den Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Entgelte sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Entgelte verlangen und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. Die Regulierungsbehörde kann auch Entgelte berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.

(5) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Abkürzung

TKG 2021

Zustellungsentgelte

§ 97. (1) Jeder Anbieter von Mobil- oder Festnetzzustellungsdiensten hat für die jeweilige Leistung der Mobil- oder Festnetzzustellung für Sprachkommunikation höchstens das von der Europäischen Kommission nach Art. 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegte unionsweite einheitliche maximale Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt zu verrechnen.

(2) Wird von der Europäischen Kommission kein maximales Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt oder keines dieser beiden Höchstentgelte festgelegt und führt die Regulierungsbehörde Marktanalysen der Anrufzustellungsmärkte nach §§ 87 und 89 durch, auf deren Grundlage sie Zustellungsentgelte festzulegen plant, hat sie sich nach den in Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Grundsätzen, Kriterien und Parametern zu richten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der unionsweiten Zustellungsentgelte durch die Anbieter von Zustellungsdiensten zu überwachen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die in Rechnung gestellten Zustellungsentgelte nicht den Vorschriften des Abs. 1 oder Abs. 2 entsprechen, hat sie dem Anbieter von Zustellungsdiensten die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem GEREK jährlich über die Anwendung dieser Bestimmung zu berichten.

Abkürzung

TKG 2021

Kooperationen, KoInvestitionen und Zugang

§ 98. (1) Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden oder mit großer Wahrscheinlichkeit als solches eingestuft werden, können gegenüber der Regulierungsbehörde Verpflichtungen bezüglich der für ihre Netze geltenden Bedingungen für Kooperationen, KoInvestitionen oder Zugang anbieten.

(2) Die angebotenen Verpflichtungen nach Abs. 1 können sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

1.

Kooperationsvereinbarungen,

2.

Ko Investitionen für den Aufbau eines neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität, das bis zu den Gebäuden der Endnutzer oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten besteht,

3.

den effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte gemäß § 100 oder

4.

bestehende oder neue Vorleistungsangebote.

(3) Die angebotenen Verpflichtungen müssen insbesondere im Hinblick auf die Zeitplanung, den Umfang ihrer Umsetzung sowie auf ihre Dauer so ausführlich sein, dass die Regulierungsbehörde die Verpflichtungen umfassend bewerten kann. Bei ihrer Bewertung hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die allgemeine Angemessenheit der angebotenen Verpflichtungen, um einen nachhaltigen Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und den kooperativen Aufbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Interesse der Endnutzer zur erleichtern,

2.

die Offenheit der Verpflichtungen gegenüber allen Marktteilnehmern und

3.

die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen.

(4) Verpflichtungen nach Abs. 1 können über die gemäß § 87 Abs. 6 festgelegten Zeiträume für die Durchführung von Marktanalysen hinausgehen.

(5) Verpflichtungen für KoInvestitionen (Abs. 2 Z 2) haben folgende Bedingungen zu erfüllen:

1.

Das Angebot für Ko Investitionen muss während der gesamten Lebensdauer des Netzes jederzeit Betreibern oder Anbietern offenstehen;

2.

Das Angebot für Ko Investitionen hat anderen Ko Investoren, die Betreiber oder Anbieter sind, zu ermöglichen, auf den nachgelagerten Märkten, auf denen das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen, und zwar zu Bedingungen, die Folgendes umfassen müssen:

a)

faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den Zugang zur vollen Kapazität des Netzes in dem Umfang ermöglichen, der der Ko Investition entspricht;

b)

Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko Investoren zugesagten Beteiligung;

c)

die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Beteiligung und

d)

gegenseitige Rechte, die sich die Ko Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren.

3.

Das Unternehmen hat das Angebot rechtzeitig und, wenn es sich nicht um ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätiges Unternehmen gemäß § 101 handelt, spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Aufbaus der neuen Netzbestandteile zu veröffentlichen. Dieser Zeitraum kann verlängert werden;

4.

Zugangsnachfrager, die sich nicht an der Ko Investition beteiligen, müssen von Beginn an von derselben Qualität, derselben Geschwindigkeit und denselben Bedingungen profitieren und dieselben Endnutzer erreichen können wie vor dem Aufbau, wobei ein von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den betreffenden Endkundenmärkten bestätigter Mechanismus zur allmählichen Anpassung hinzukommen muss, mit dem die Anreize für eine Beteiligung an den Ko Investitionen aufrechterhalten werden;

5.

Es hat mindestens den Kriterien in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu entsprechen;

6.

Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ko Investitionsangebot missbräuchlich erfolgte.

(6) Entsprechen die angebotenen Verpflichtungen den Anforderungen nach den vorhergehenden Absätzen, hat die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation über die angebotenen Verpflichtungen durchzuführen.

(7) Unter Berücksichtigung der in der Konsultation geäußerten Ansichten sowie der Bewertung nach Abs. 3 und 5 hat die Regulierungsbehörde dem Unternehmen, das gemäß Abs. 1 Verpflichtungen angeboten hat, ihre vorläufige Einschätzung zur Frage mitzuteilen, ob die angebotenen Verpflichtungen den Zielen dieser Bestimmung genügen und unter welchen Bedingungen sie in Erwägung ziehen kann, die Verpflichtungen für bindend zu erklären. Das Unternehmen kann sein ursprüngliches Angebot ändern, um der vorläufigen Einschätzung der Regulierungsbehörde Rechnung zu tragen.

(8) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung und weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Bundeswettbewerbsbehörde die angebotenen Verpflichtungen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zeitraum für bindend zu erklären, soweit damit die Ziele dieser Bestimmung erreicht werden. Die Regulierungsbehörde hat die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Marktentwicklung und die Angemessenheit der spezifischen Verpflichtungen, die sie gemäß §§ 91 bis 96 auferlegt hat oder aufzuerlegen beabsichtigt hätte, zu prüfen.

(9) Gelangt die Regulierungsbehörde zur Auffassung, dass die angebotene Verpflichtung für KoInvestitionen (Abs. 2 Z 2) die Bedingungen des Abs. 5 erfüllt, hat sie diese Verpflichtung für bindend zu erklären und keine zusätzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96 in Bezug auf die von den Verpflichtungen betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität aufzuerlegen. Voraussetzung hiefür ist, dass zumindest ein potenzieller KoInvestor eine KoInvestitionsvereinbarung mit dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingegangen ist.

(10) Unbeschadet von Abs. 9 kann die Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96 in Bezug auf die neuen Netze mit sehr hoher Kapazität auferlegen, beibehalten oder ändern, wenn sie feststellt, dass erhebliche Wettbewerbsprobleme aufgrund der besonderen Merkmale dieser Märkte andernfalls nicht gelöst würden.

(11) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der für bindend erklärten Verpflichtungen zu beobachten, zu überprüfen und zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit für bindend erklärten Verpflichtungen betreffend KoInvestitionen (Abs. 2 Z 2) kann die Regulierungsbehörde vom Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, ihr jährliche Konformitätserklärungen vorzulegen. Eine Verlängerung des Zeitraums, für den die Verpflichtung für bindend erklärt wurde, ist zulässig.

(12) Entscheidungen über Verpflichtungen unterliegen den Verfahren gemäß §§ 206 und 207.

Abkürzung

TKG 2021

Funktionelle Trennung

§ 99. (1) Gelangt die Regulierungsbehörde in einem Verfahren nach §§ 87 und 89 zur Feststellung, dass die nach §§ 91 bis 96 auferlegten regulatorischen Verpflichtungen nicht zu wirksamem Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten der Vorleistungsebene bestehen, kann sie vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesen Märkten die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich auszugliedern, dessen Zweck es ist, allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, sämtliche Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen.

(2) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung nach Abs. 1 aufzuerlegen, hat sie bei der Europäischen Kommission einen Antrag zu stellen, der die folgenden Inhalte umfasst:

1.

den Nachweis, dass die in Abs. 1 genannte Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde begründet ist;

2.

eine begründete Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen infrastrukturbedingten Wettbewerb gibt;

3.

eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das betroffene Unternehmen, insbesondere auf dessen Personal und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in einen Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;

4.

eine Analyse der Gründe, die dafürsprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf die festgestellten Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3) Gemeinsam mit dem Antrag nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen Maßnahmenentwurf zu übermitteln, der folgende Inhalte umfasst:

1.

die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;

2.

die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie die von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;

3.

die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;

4.

Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen;

5.

Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessensgruppen;

6.

ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.

(4) Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Maßnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die Europäische Kommission dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss gemäß § 87 eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Abkürzung

TKG 2021

Freiwillige funktionelle Trennung

§ 100. (1) Unternehmen, die auf einem relevanten Markt oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt wurden, haben die Regulierungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Vermögenswerte ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Nachfragern, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte anzubieten. Die Regulierungsbehörde ist auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses vorab zu informieren.

(2) Die Regulierungsbehörde hat gemäß §§ 87 und 89 unter Berücksichtigung der geplanten Transaktion sowie der gegebenenfalls gemäß § 98 angebotenen Verpflichtungen eine Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, in deren Rahmen die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Abkürzung

TKG 2021

Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

§ 101. (1) Wird ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für Kommunikationsdienste tätig ist, gemäß §§ 87 und 89 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft, hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:

1.

alle Unternehmen und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, alle Unternehmen, die von demselben Endeigentümer kontrolliert werden, und alle Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, üben keine Aktivitäten auf Endkundenmärkte für Kommunikationsdienste in der Europäischen Union aus;

2.

das Unternehmen ist nicht verpflichtet, mit einem eigenständigen getrennten Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten auf einem Endkundenmarkt für Kommunikationsdienste für Endkunden widmet, zu arbeiten.

(2) Gelangt die Regulierungsbehörde zur Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach §§ 92 und 95 oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung auferlegen, wenn dies auf der Grundlage einer Marktanalyse gerechtfertigt ist.

(3) Die nach Abs. 2 verpflichteten Unternehmen haben die Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den Merkmalen nach Abs. 1 Z 1 und 2 zu informieren.

(4) Die Regulierungsbehörde hat die nach Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen, wenn sie feststellt, dass die Bedingungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind, oder wenn sie aufgrund der Bedingungen, die das Unternehmen anbietet, feststellt, dass Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endnutzer aufgetreten sind oder voraussichtlich auftreten werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde ein Verfahren gemäß § 89 durchzuführen.

Abkürzung

TKG 2021

Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

§ 102. (1) Unternehmen, die gemäß § 87 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, haben die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht zu informieren, Teile des Kommunikationsnetzes, hinsichtlich derer spezifische Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96, 98, 99 und 101 bestehen, außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen.

(2) Die Information nach Abs. 1 hat einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschließlich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorzusehen. Die Regulierungsbehörde hat die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mit zumindest vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu neuer Netzinfrastruktur ermöglichen, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist, zu ermitteln.

(3) In Bezug auf die zur Außerbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen hat die Regulierungsbehörde auferlegte spezifische Verpflichtungen aufzuheben, wenn sie feststellt, dass das Unternehmen nach Abs. 1

1.

geeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschließlich der Bereitstellung eines alternativen Zugangsprodukts mit zumindest vergleichbarer Qualität wie mit der herkömmlichen Infrastruktur, mit dem Zugangsnachfrager dieselben Endnutzer erreichen können, und

2.

die Bedingungen und das Verfahren, die der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 mitgeteilt wurden, eingehalten hat.

(4) Vor einer allfälligen Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen sind die Verfahren gemäß §§ 206 und 207 durchzuführen.

Abkürzung

TKG 2021

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

§ 103. (1) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endkundenmarkt spezifische Verpflichtungen nach Abs. 2 oder 3 aufzuerlegen, wenn die Regulierungsbehörde in Verfahren gemäß §§ 87 und 89 festgestellt hat, dass auf einem relevanten Endkundenmarkt kein Wettbewerb herrscht und spezifische Verpflichtungen nach §§ 91 bis 96 nicht zur Erreichung der in § 1 vorgegebenen Ziele führen würden.

(2) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,

1.

überhöhte Preise zu verlangen,

2.

den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,

3.

Kampfpreise anzuwenden,

4.

bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder

5.

Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.

(3) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder zur Kontrolle von Einzeltarifen im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.

(4) Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde festgelegt werden können. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

Abkürzung

TKG 2021

Weitergehende Verpflichtungen

§ 104. Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den §§ 91 bis 96, 98 und 99 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.

Abkürzung

TKG 2021

Zusammenschaltung

§ 105. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, im Wege einer Vereinbarung die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander, den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten sowie die Interoperabilität von Diensten zu ermöglichen und zu verbessern.

(2) Bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung sind unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen vorzusehen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat die Verhandlungen nach Abs. 1, wenn es die Wettbewerbssituation erfordert und von zumindest einem Verhandlungspartner begehrt wird, zu unterstützen.

(4) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über den Netzzugang von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.

(5) Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

Abkürzung

TKG 2021

9.

Abschnitt

Universaldienst

Umfang und Inhalt des Universaldienstes

§ 106. (1) Der Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Kommunikationsdiensten zu erschwinglichen Preisen, das die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft gewährleistet. Der Universaldienst umfasst den Zugang zu einem Internetzugangsdienst mit angemessener Bandbreite und zu Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort, unabhängig ob leitungsgebunden oder drahtlos erbracht. Auf Wunsch des Endnutzers ist der Anschluss auf einen reinen Sprachkommunikationsdienst zu beschränken.

(2) Der Universaldienst kann von Endnutzern in Anspruch genommen werden, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinst- und Kleinunternehmen handelt.

(3) Die für den Universaldienst zur Verfügung stehende Bandbreite muss zumindest die Nutzung der im Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 angeführten Dienste ermöglichen.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung eine nähere Präzisierung dieser Bandbreite vornehmen, soweit dies erforderlich ist, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft zu gewährleisten. Sie hat dabei das Nutzungsverhalten der Mehrzahl der Endnutzer zu berücksichtigen. Sie kann sich dabei der Unterstützung der Regulierungsbehörde bedienen und die laufenden Analysen zur Entwicklung des Internetzugangs, wie sie durch die Regulierungsbehörde und GEREK angestellt werden, in ihre Überlegungen einbeziehen.

Abkürzung

TKG 2021

Verfügbarkeit des Universaldienstes

§ 107. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat mit Unterstützung der Regulierungsbehörde jedenfalls alle fünf Jahre zu prüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden. Ist dies der Fall, sind allfällig bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichtete mit Bescheid von dieser Verpflichtung zu entbinden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die betreffende Universaldienstleistung öffentlich auszuschreiben und nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von Leistungen mit Bescheid zu vergeben. Sie kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Ausschreibung kann nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Ziel der Ausschreibung ist es, jene Anbieter zu ermitteln, die die durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus spezifizierten Universaldienstleistungen mit dem geringsten Zuschussbedarf aus Mitteln des Universaldienstfonds erbringen. Dem Erbringer der Universaldienstleistung gebührt ein Ersatz in Höhe des im Angebot bekannt gegebenen Zuschussbedarfs nach Maßgabe des § 109 Abs. 1.

(2) Wird im Zuge der Ausschreibung mehr als ein Anbieter mit der Erbringung sachlich oder regional differenzierter Leistungen des Universaldienstes beauftragt, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass insgesamt ein möglichst geringer Betrag an Zuschussbedarf zu leisten ist. Ein durch Ausschreibung verpflichteter Anbieter unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder eine bescheidmäßige Entbindung erfolgt.

(3) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn vor dem Hintergrund einer effizienten Leistungserbringung des Universaldienstes lediglich ein Anbieter die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt. Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist vorzeitig zu beenden, wenn innerhalb der Ausschreibungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden ist. In diesen Fällen hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den geeignetsten Anbieter dazu zu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen. Es ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass die anfallenden Nettokosten nach den Bestimmungen des § 109 möglichst gering sind.

(4) Die Ausschreibung ist zumindest im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.

(5) Wenn auf konkrete Nachfrage eines Endnutzers an einem bestimmten Standort kein Anbieter Leistungen gemäß § 106 Abs. 1 erbringt, hat die Regulierungsbehörde die nächstgelegenen drei Anbieter, die nach den vorhandenen Daten gemäß § 80 und § 84 an dem nachgefragten Standort Internetzugangsdienste oder Sprachkommunikationsdienste erbringen, einzuladen, innerhalb einer Frist von drei Wochen Angebote zur Erbringung dieser Leistungen am nachgefragten Standort zu legen. Die Einladung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Jeder Anbieter ist berechtigt, ein Angebot zu legen. Die Regulierungsbehörde hat jenen Anbieter mit Bescheid zur Erbringung des Universaldienstes zu beauftragen, der die Leistungen mit dem geringsten Zuschussbedarf anbietet.

(6) Legt kein Anbieter ein Angebot nach Abs. 5, ist jener Anbieter zu verpflichten, der nach diesem Bundesgesetz oder der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zuletzt mit der Erbringung des Universaldienstes beauftragt war. Diesem sind auf Antrag die durch die Verpflichtung entstandenen Nettokosten nach den Bestimmungen der §§ 109 und 110 abzugelten.

(7) Die für einen Bescheid nach dieser Bestimmung zuständige Behörde hat die Europäische Kommission über jede Verpflichtung eines Anbieters zu Leistungen des Universaldienstes unverzüglich schriftlich zu informieren.

Abkürzung

TKG 2021

Erschwinglichkeit

§ 108. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung und Höhe der Endnutzerpreise für die in § 106 Abs. 1genannten Dienste sowie das Angebot an entbündelten Diensten im Sinne des Abs. 3 zu überwachen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen:

1.

das Verhältnis zu nationalen Preisen und Einkommen,

2.

die Anforderungen von Endnutzern mit sozialen Bedürfnissen und geringem Einkommen, wobei nutzbare Zuschussleistungen zu berücksichtigen sind.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Endkundenpreise für die in § 106 Abs. 1 genannten Dienste nicht mehr erschwinglich sind, hat sie Anbieter solcher Dienste zu verpflichten, erschwingliche Produkte anzubieten, die dem Universaldienst entsprechen. Dabei kann sie Preise für bestimmte Endnutzerkreise festlegen, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen und sie kann einheitliche nationale Tarife vorschreiben. Werden Anbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, hat die Regulierungsbehörde unverzüglich die Europäische Kommission darüber schriftlich zu informieren.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf Grund der Bündelung von Produkten Endnutzern Kosten für Einrichtungen oder Dienste auferlegt werden, die nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind, kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid Anbieter verpflichten, Leistungen des Universaldienstes entbündelt anzubieten.

(4) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass am Markt keine ausreichenden Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum Kommunikationsnetz und zur Nutzung der vom Universaldienst umfassten Kommunikationsdienste auf Vorauszahlungsbasis bestehen, kann sie mit Bescheid Anbieter zur Bezahlmöglichkeit von Leistungen des Universaldienstes auf Vorauszahlungsbasis verpflichten. Ebenso kann die Regulierungsbehörde mittels Bescheid die Bezahlmöglichkeit des Zugangs zum Kommunikationsnetz in Raten anordnen.

(5) Eine Verpflichtung nach Abs. 2 bis Abs. 4 ist nur jenen Anbietern aufzuerlegen, die zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrags gemäß § 34a KOG verpflichtet sind. Anbieter unter dieser Umsatzgrenze können ebenfalls verpflichtet werden, soweit sie ihr Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde ausdrücklich, unwiderruflich und schriftlich bekunden. Für diesen Zweck hat die Regulierungsbehörde über geplante Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 bis Abs. 4 zumindest über eine Zeitspanne von vier Wochen auf ihrer Website zu informieren.

Abkürzung

TKG 2021

Kosten für den Universaldienst

§ 109. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes in den Fällen des § 107 Abs. 3 und Abs. 6, die trotz wirtschaftlicher und kosteneffizienter Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind auf Antrag nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 abzugelten. In allen anderen Fällen ist der Zuschussbedarf des die Ausschreibung gewinnenden Anbieters unverändert als Basis eines beantragten Universaldienstausgleichs heranzuziehen. Der Antrag ist einmalig für ein gesamtes Geschäftsjahr bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf desselben durch den verpflichteten Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu stellen.

(2) Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung die Nettokosten zugrunde, die

1.

den Bestandteilen der Kommunikationsdienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und

2.

denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können, zurechenbar sind, und berücksichtigt den dem verpflichteten Anbieter entstehenden Marktvorteil einschließlich der immateriellen Vorteile sowie Lebenszykluseffekte.

(3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.

(4) Der Regulierungsbehörde sind vom verpflichteten Anbieter bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Betreibern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Abkürzung

TKG 2021

Universaldienstfonds

§ 110. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgestellten Zuschussbedarfs oder eines nach § 109 Abs. 2 festgestellten Kostenersatzes. Über die Tätigkeiten und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem der Zuschussbedarf, der Kostenersatz und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.

(2) Anbieter mit einem Jahresumsatz im Bundesgebiet von mehr als € 5 000 000 aus dieser Tätigkeit haben, mit Ausnahme von Anbietern im Sinne des § 4 Z 8, nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtumsatz aus Kommunikationsdiensten im Bundesgebiet zu 70 % an der Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen. Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 mit mehr als 350 000 Endnutzern im Bundesgebiet tragen zu 30 % an der Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung im Verhältnis ihrer Anzahl an Endnutzern im Bundesgebiet bei.

(3) Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Abs. 1 setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich Beitragenden fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe der Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die möglichst geringe Verzerrung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage auftreten.

(4) Die zum Ausgleich nach § 109 Abs. 1 beitragenden Anbieter sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.

(5) Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.

Abkürzung

TKG 2021

10.

Abschnitt

Adressierung und Notrufe

Ziele

§ 111. Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Endnutzern, Anbietern und Betreibern in offener, objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

Abkürzung

TKG 2021

Plan für Kommunikationsparameter

§ 112. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan im Sinne des § 111 für Kommunikationsparameter, wie auch Notrufnummern einschließlich auf europäischer Ebene festgelegte Nummern wie die Notrufnummer 112 und die Hotline für vermisste Kinder unter der Rufnummer 116000 zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.

(2) In dieser Verordnung können auch

1.

Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und Regelungen enthalten sein, die die Weitergabe untergeordneter Elemente sowie die Zuweisung an Nutzer konkretisieren;

2.

Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind, festgelegt werden.

(3) Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.

(4) Anbieter und Betreiber sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.

Abkürzung

TKG 2021

Planänderungen

§ 113. (1) Die Regulierungsbehörde hat

1.

zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,

2.

im Interesse der Öffentlichkeit und Gesamtheit der Nutzer,

3.

zur Anpassung an Markterfordernisse,

4.

aus technischen oder betrieblichen Belangen,

5.

zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder Empfehlungen, sowie

6.

zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Kommunikationsparametern dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen.

Die betroffenen Zuteilungsinhaber sind von der Regulierungsbehörde zu informieren.

(2) Planänderungen sind nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen. Sollten durch Planänderungen bestehende Zuteilungen betroffen sein oder widerrufen werden, so ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Zuteilungsinhabers vorzugehen.

(3) Zuteilungsinhaber bestehender Zuteilungen haben den im Plan vorgesehenen Änderungen in angemessener Frist auf ihre Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

Abkürzung

TKG 2021

Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

§ 114. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Endnutzer sowie Anbieter und Betreiber. Anbietern und Betreibern kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente an einen anderen Anbieter oder Betreiber weiterzugeben oder einem Nutzer für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes zuzuweisen.

(2) Anbieter und Betreiber, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente weiterzugeben, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Anbietern und Betreibern hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Endnutzer, Anbieter und Betreiber zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten:

1.

Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,

2.

eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,

3.

Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen Nutzung,

4.

Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern erforderlich sind.

(5) Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Endnutzer, Anbieter oder Betreiber zu übertragen. Davon ausgenommen sind:

1.

Fälle der Nummernübertragung gemäß § 119, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Nummernübertragung durch den aufnehmenden Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen hat;

2.

Fälle der Rückübertragung gemäß § 119 Abs. 5, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Rückübertragung durch den abgebenden Anbieter zu erfolgen hat;

3.

Fälle der Weitergabe sowie deren Beendigung gemäß Abs. 1, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Weitergabe oder deren Beendigung durch den abgebenden Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen hat.

Die Regulierungsbehörde kann die aktuellen Inhaber der Nutzungsrechte veröffentlichen, sofern dieser Veröffentlichung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken entgegenstehen.

(6) Der gemäß Abs. 5 anzeigepflichtige Anbieter hat diese Anzeige in der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Frist bei der Regulierungsbehörde vorzunehmen. Sofern die im Plan angeführten Verhaltensvorschriften vom aufnehmenden Anbieter nicht erfüllt werden können, hat die Regulierungsbehörde diese Übertragung zu untersagen.

(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Nummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtungen gemäß Abs. 5 sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Endnutzers verantwortlichen Betreibers und Anbieters Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

TKG 2021

Nutzung

§ 115. (1) Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Recht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.

(2) Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.

Abkürzung

TKG 2021

Nutzungsentgelte

§ 116. (1) Für jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgeltes kann von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung festgelegt werden. Dabei ist insbesondere auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand, auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die optimale Nutzung der Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsparameter genutzt oder vorrätig gehalten werden.

Abkürzung

TKG 2021

Erlöschen der Zuteilung

§ 117. (1) Die Zuteilung erlischt durch

1.

Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

Verzicht des Zuteilungsinhabers;

3.

Widerruf;

4.

Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;

2.

dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;

3.

der Inhaber des Nutzungsrechts gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von §§ 112, 114 Abs. 7 oder § 131 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

Abkürzung

TKG 2021

Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten

§ 118. (1) Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten auf derselben Infrastruktur haben die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes zu gewährleisten, sofern dies technisch machbar ist.

(2) Der Anbieterwechsel hat unter der Leitung des neuen Anbieters zu erfolgen, wobei der neue und der bestehende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen den Anbieterwechsel weder verzögern noch missbrauchen und diesen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem bestehenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels.

(3) Der neue Anbieter hat sicherzustellen, dass die Aktivierung des Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Bis der neue Anbieter seinen Dienst aktiviert, hat der bestehende Anbieter seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den bisherigen Bedingungen bereitzustellen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend den Anbieterwechsel festlegen. Dabei ist die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechselvorgangs angemessen informiert sowie geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. § 119 Abs. 7 gilt entsprechend.

Abkürzung

TKG 2021

Nummernübertragbarkeit

§ 119. (1) Anbieter öffentlicher Sprachkommunikationsdienste haben sicherzustellen, dass den Endnutzern mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan die Möglichkeit des Wechsels des Anbieters unter Beibehaltung der Nummern ohne Änderung der für den betreffenden Nummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Nummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.

(2) Die Nummernübertragung hat unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters nach Abs. 1 zu erfolgen, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen die Nummernübertragung weder verzögern noch missbrauchen und diese nicht ohne die ausdrückliche zumindest in elektronischer Form erteilte Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertragung, es sei denn, der Endnutzer verlangt ausdrücklich eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.

(3) Die Übertragung von Nummern und deren anschließende Aktivierung hat jeweils so schnell wie möglich und soweit technisch möglich am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

1.

Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Nummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, ist die Nummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags nach dem Tag der mit dem Endnutzer getroffenen Vereinbarung zu aktivieren.

2.

Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, hat der abgebende Anbieter die Nummer und zusammenhängenden Dienste des Endnutzers zu reaktivieren, bis die Übertragung erfolgreich ist.

3.

Der abgebende Anbieter hat seine Dienste zu den gleichen Bedingungen bereitzustellen, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind.

4.

In keinem Falle darf der Dienst während der Übertragung von Nummern länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, haben dafür zu sorgen, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde.

(4) Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Vertragsende beim aufnehmenden Anbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht.

(5) Endet das Vertragsverhältnis betreffend eine Nummer zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter und stellt der Endnutzer keinen Antrag auf Übertragung der Nummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Anschlusses an einen anderen Endnutzer, hat der Anbieter die Nummer innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 rückzuübertragen. Die Rückübertragung hat an denjenigen Anbieter zu erfolgen, welchem diese Nummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder welchem der dazugehörige Nummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Andernfalls erfolgt die Rückübertragung an die Regulierungsbehörde.

(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern festlegen. Dabei sind die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, dem Endnutzer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen sowie Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Nummern festzulegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts Anderes beantragt. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.

(7) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall festlegen, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach dieser Bestimmung nicht einhält, insbesondere durch Verzögerung oder Missbrauch bei Übertragung sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen. Soweit dies zur Information von Endnutzern über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde durch Verordnung weitere Informationsplichten für Verträge nach § 129 festzulegen.

(8) Für die Dauer eines Verfahrens nach § 117 Abs. 2 Z 3 steht dem Endnutzer das Recht auf eine Übertragung der von ihm genutzten Nummer nicht zu, soweit diese Nummer ein anhängiger Verfahrensgegenstand ist.

Abkürzung

TKG 2021

Entgeltansprüche bei der Nummernübertragung

§ 120. Anbieter haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Endnutzer darf für die Übertragung der Nummer kein Entgelt verlangt werden. Bei vorausbezahlten Diensten hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer auf Anfrage das Restguthaben zu erstatten. Für die Erstattung darf nur dann ein Entgelt berechnet werden, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Etwaige Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, die dem abgebenden Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen.

Abkürzung

TKG 2021

Maßnahmen gegen Nummernmissbrauch

§ 121. (1) Die Regulierungsbehörde hat als Meldestelle zu fungieren. Endnutzer und Anbieter können dieser Sachverhalte im Zusammenhang mit Nummernmissbrauch bekanntgeben. Die Regulierungsbehörde hat die einlangenden Meldungen je nach deren inhaltlicher Bewertung an die zuständigen Strafverfolgungs- oder Verwaltungsstrafbehörden weiterzuleiten sowie die sich daraus ergebenden Erkenntnisse und Empfehlungen zeitnahe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(2) Im Falle eines erheblichen Nummernmissbrauchs kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 ergreifen. Unter einem erheblichen Nummernmissbrauch sind alle Verhaltensweisen zu verstehen, die in größerem Umfang wiederholt gesetzt werden und die kumuliert einen ungerechtfertigten und nicht geringfügigen Eingriff in die Privatsphäre oder Vermögenslage von Endnutzern beabsichtigen, darstellen oder zumindest in Kauf nehmen. Die Maßnahmen sind je nach Eingriffsintensität sowie Frequenz des Nummernmissbrauchs entsprechend angemessen, maximal jedoch drei Monate, zu befristen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mittels Bescheid gegenüber den Anbietern, welche die durch einen erheblichen Nummernmissbrauch nach Abs. 2 verursachten Entgelte gegenüber den Endnutzern abrechnen, ein Verrechnungsverbot hinsichtlich der entsprechenden Entgeltbestandteile auszusprechen, sofern diese Maßnahme geeignet ist, Schaden von den Endnutzern abzuhalten oder dem missbräuchlichen Verhalten die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Bereits entrichtete Entgelte sind, sofern nicht ausdrücklich eine Refundierung von den betroffenen Endnutzern verlangt wird, als Gutschrift im Rahmen der nächstfolgenden Rechnungslegung vom Anbieter des Endnutzers zu berücksichtigen. Die Anbieter sind in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an Vorleistungspartner zu entrichten und können bereits beglichene Entgeltbeträge wieder zurückfordern.

(4) Die Regulierungsbehörde kann mittels Bescheid Anbietern, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Nummer geroutet wird, die Sperre von Nummern oder Nummernbereichen auftragen. Sie kann weiters die Vorschaltung kostenfreier automatisierter Sprachinformationen auftragen. Bei der Wahl und Ausgestaltung der aufgetragenen Maßnahmen hat sie deren Effektivität, die schutzwürdigen Interessen der Endnutzer und die technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann die Regulierungsbehörde auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch Bescheid gemäß § 57 AVG vorgehen. Bescheide nach Abs. 3 und Abs. 4 sind, soweit die Voraussetzungen vorliegen, jedenfalls gegenüber jenen Anbietern zu erlassen, die zumindest über 50.000 Endnutzer verfügen.

(6) Bescheide nach Abs. 3 und 4 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Nummern zu führen.

Abkürzung

TKG 2021

Notrufe

§ 122. (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber haben die Herstellung der nicht an Zahlungsmittel gebundenen kostenlosen Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle, sowohl für Anrufe als auch für textbasierte Nachrichten, zu gewährleisten und die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherzustellen.

(2) Anbieter gemäß Abs. 1 und Betreiber haben sicherzustellen, dass bei der Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereitsteht, auch wenn diese unterdrückt wurde, sofern zur Verbindungsherstellung eine Notrufnummer gewählt wurde.

(3) Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat

a. eine zentrale Infrastruktur für einen textbasierten Notruf zu betreiben, welche auf europaweit harmonisierten Standards basiert,

b. eine zentrale Infrastruktur für die Entgegennahme von endgeräteseitig ermittelten Standortdaten im Zuge eines Notrufes zu betreiben,

c. anderen Betreibern von Notdiensten die Nutzung der gemäß lit a und b verfügbaren Dienste über eine standardisierte Schnittstelle zum Zwecke der Notrufbearbeitung zu ermöglichen.

(4) Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat textbasierte Notrufe entgegenzunehmen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Weiters kann die Regulierungsbehörde mittels Verordnung gemäß § 112 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 weitere Notdienste verpflichten textbasierte Notrufe entgegen zu nehmen, sowie alternative Notrufnummern festlegen, um auch die Erreichbarkeit von roamenden Endnutzern zu gewährleisten.

(5) Betreiber von Notdiensten haben unbeschadet der in Abs. 4 geregelten Verpflichtung Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe einer gemäß § 46 Abs. 4 erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der Menschen ohne Behinderungen gleichwertig ist, zu gewährleisten. Insbesondere bei textbasierten Notrufen ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Anbieter gemäß Abs. 1 und Betreiber die gegenseitige Verbindung zu gewährleisten.

(6) Unternehmen, die Dienste zum Erreichen von Sprachkommunikationsdiensten anbieten oder private Kommunikationsnetze betreiben, über die solche Dienste erbracht werden, sind verpflichtet, die Herstellung der Verbindung zur mittels Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle zu gewährleisten.

(7) Diese Bestimmung ist auch auf roamende Endnutzer anzuwenden.

Abkürzung

TKG 2021

Ausfallsicherheit

§ 123. (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber haben für Zwecke der Verbindung zu Notrufnummern sämtliche Einrichtungen, die im Falle des Ausfalls eines Netzes die Verbindung zu Notrufnummern gewährleisten, bereitzuhalten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Ausfallssicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit für allfällige technische Störungen festzusetzen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Anbieter und Betreiber haben einmal jährlich die Funktionsfähigkeit der Einrichtung gemäß Abs. 1 zu überprüfen und der Regulierungsbehörde das Ergebnis mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Abs. 1 diese Anbieter verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.

(4) Die in Abs. 1 genannten Anbieter und Betreiber haben der Regulierungsbehörde, den betroffenen Bescheidinhabern von Notrufnummern sowie den betroffenen Notrufabfragestellen Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern hatten, unverzüglich mitzuteilen.

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TKG 2021

Auskünfte an Betreiber von Notdiensten

§ 124. (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber, haben Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort im Sinne des § 160 Abs. 3 Z 9, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an einer Notrufnummer zu übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über verfügbare Stammdaten im Sinne von § 160 Abs. 3 Z 5 lit. a bis d zu erteilen. Erhält ein Betreiber eines Notdienstes in anderer Form als über eine Notrufnummer Kenntnis von einem Notfall, so sind ihm Standort des Endgeräts und Stammdaten der gefährdeten Person auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. Standortdaten sind auch in jenen Fällen zu übermitteln, in denen der Aufenthaltsort eines gefährdeten Menschen nur über die Standortkennung der Endeinrichtung eines Dritten festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ist

a)

ein Notruf des zu ortendenden Anrufers oder

b)

ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann.

Den Betreiber des Notdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Diese Auskünfte haben entgeltfrei zu erfolgen.

(2) Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung gemäß Abs. 1 lit. b ist vom Betreiber des Notdienstes zu dokumentieren und dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Anbieter und der Betreiber dürfen die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen.

(3) Anbieter gemäß Abs. 1 und der Betreiber haben eine einheitliche elektronische Schnittstelle zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Informationen einzurichten.

(4) Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß Abs. 1 nicht möglich, darf die zuletzt verfügbare Standortkennung der in Abs. 1 angesprochenen Endeinrichtung verarbeitet werden.

(5) Der Anbieter und der Betreiber haben den betroffenen Endnutzer über eine Auskunft über Standort- und Stammdaten, soweit diese nicht gemäß Abs. 1 erster Satz übermittelt wurden, frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich schriftlich zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:

1.

die Rechtsgrundlage,

2.

die betroffenen Daten,

3.

das Datum und die Uhrzeit der Abfrage,

4.

Angabe der Stelle, von der die Standortfeststellung in Auftrag gegeben wurde sowie eine entsprechende Kontaktinformation.

(6) Betreiber, über deren Netz auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Ermittlung der Angaben zum Anruferstandort entgeltfrei mitzuwirken, soweit hiefür internationale Standards vorhanden sind.

(7) Anbieter gemäß Abs. 1 sowie Betreiber, über deren Netze auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes der Endeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.

(8) Die Regulierungsbehörde kann – erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 Verordnung (EU) 2018/1971 – mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen und unterstützen. Weiters kann die technische Ausgestaltung betreffend der in Abs. 3 angebotenen Schnittstelle definiert werden. Für alle hier angeführten Aufträge hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern gemäß Abs. 1 und Betreibern von Notdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

TKG 2021

Öffentliches Warnsystem

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