Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird
§ 125. (1) Anbieter haben über Auftrag von nach Bundes- oder Landesrecht für Warnungen zuständigen Behörden Endnutzern über textbasierte Nachrichten öffentliche Warnungen im Falle von drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 5 erstreckt sich die Verpflichtung ausschließlich auf jene Systeme, die in dieser Verordnung definiert sind. Solche öffentliche Warnungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Dabei ist die unterbrechungsfreie Übertragung dieser Warnungen sicherzustellen.
(2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.
(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Die auftraggebende Behörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Warnung. Zur Durchführung des Auftrages darf der Anbieter gemäß Abs. 1 die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.
(4) Die auftraggebende Behörde hat unverzüglich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Abs. 1 erfolgten Warnungen unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen und Standards bis spätestens zum 21. Juni 2022 durch Verordnung festzulegen, in welcher technischen Form die Nachrichten im Sinne des Abs. 1 von Anbietern den Endnutzern zu übermitteln sind. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
TKG 2021
Öffentliches Warnsystem
§ 125. (1) Anbieter haben über Auftrag von nach Bundes- oder Landesrecht für Warnungen zuständigen Behörden Endnutzern über textbasierte Nachrichten öffentliche Warnungen im Falle von drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 5 erstreckt sich die Verpflichtung ausschließlich auf jene Systeme, die in dieser Verordnung definiert sind. Solche öffentliche Warnungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Dabei ist die unterbrechungsfreie Übertragung dieser Warnungen sicherzustellen.
(2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.
(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Die auftraggebende Behörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Warnung. Zur Durchführung des Auftrages darf der Anbieter gemäß Abs. 1 die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.
(4) Die auftraggebende Behörde hat unverzüglich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Abs. 1 erfolgten Warnungen unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen und Standards bis spätestens zum 21. Juni 2022 durch Verordnung festzulegen, in welcher technischen Form die Nachrichten im Sinne des Abs. 1 von Anbietern den Endnutzern zu übermitteln sind. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.
(Anm.: (6)) Für die Umsetzung der Verordnung gemäß Abs. 5 sind den verpflichteten Unternehmen die daraus entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten (Personal- und Sachaufwendungen) auf Antrag vom Bundesminister für Finanzen zu ersetzen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
Anschaffungskosten
Einrichtungskosten
Netzanpassungskosten
Lizenzkosten
Zudem sind den verpflichteten Unternehmen die für die Gewährleistung der unterbrechungsfreien Übertragung von Warnungen nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen, der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH für im Rahmen des Warnsystems übertragene Aufgaben die nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen und den Bundesländern im Falle der Bereitstellung erforderlicher gemeinsamer Komponenten des öffentlichen Warnsystems die nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen gesonderten Personal- und Sachaufwendungen jährlich jeweils auf Antrag vom Bundesminister für Inneres zu ersetzen.
Abkürzung
TKG 2021
Nutzerverzeichnis und Auskunftsdienst
§ 126. (1) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben
ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Nutzer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach § 137 Abs. 2 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Nutzerverzeichnis herausgegeben wird,
einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres Nutzerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,
ihren Nutzern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Anbietern zu gewähren,
auf Nachfrage von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach § 137 Abs. 2 und Abs. 3, sowie auf Nachfrage von Herausgebern anbieterübergreifender Nutzerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach § 137 Abs. 2 und Abs. 3 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(2) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4.
(3) Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Z 4 Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des § 137 Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(4) Soweit ein Nutzer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der §§ 181 Abs. 8 und § 124 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.
Abkürzung
TKG 2021
Abschnitt
Schutz der Nutzer
Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes
§ 127. (1) Mit Ausnahme des § 128 finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.
(2) Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Abs. 1 zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Abs. 1 vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
TKG 2021
Nichtdiskriminierung
§ 128. (1) Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen. Anbieter dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeine Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, außer, diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
Abkürzung
TKG 2021
Informationspflichten für Verträge
§ 129. (1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, hat der Anbieter – außer dieser erbringt M2MÜbertragungsdienste – die in § 5a KSchG und § 4 FAGG sowie die in Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 angeführten Informationen insoweit zu erteilen, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen.
(2) Die Informationen sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger oder – falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist – in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der Anbieter hat den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam zu machen, dass es wichtig ist, dieses für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen. Die Informationen sind auf Anfrage in einem Format bereitzustellen, das den Anforderungen des § 3 Z 5 FAGG und des Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019, S. 70-115, entspricht.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 130 sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
(4) Sofern es sich nicht um die Bereitstellung eines M2MÜbertragungsdienstes handelt, haben Anbieter, die den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 unterliegen, den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit zu stellen. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Abs. 1 dar und haben dem Muster nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243, ABl Nr. L 336, S. 274, zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu verwenden ist, zu entsprechen sowie die darin festgelegten Informationen als Hauptelemente zu enthalten. Sie sind ordnungsgemäß mit den entsprechenden Informationen auszufüllen und Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages – auch bei Fernabsatzverträgen – kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Erteilung dieser Informationen stellt eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages dar.
(5) Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen, hat dies anschließend ohne ungebührliche Verzögerung zu erfolgen. Der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat.
(6) Die in den Abs. 1 und 4 genannten Informationen werden zu einem integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen. § 135 Abs. 8 bleibt unberührt.
Abkürzung
TKG 2021
Kostenbeschränkung
§ 130. (1) Werden Internetzugangsdienste oder interpersonelle Kommunikationsdienste nach Zeit oder Volumen abgerechnet, haben die Anbieter den Verbrauchern Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, mit denen sie ihre Nutzung dieser einzelnen Dienste überwachen und kontrollieren können. Die Einrichtung hat auch Zugang zu zeitnahen Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen Dienste zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde kann für Kommunikationsdienste im Sinne des Abs. 1 mit Verordnung Nutzungsobergrenzen zur Kostenbeschränkung festlegen, wenn dies zur Überwachung und Kontrolle der Kosten erforderlich ist. Bei der Festlegung der Nutzungsobergrenzen hat sie den von Endnutzern durchschnittlich erwarteten Verbrauch zu berücksichtigen, wobei diese Grenzen vor unerwartet hohen Rechnungen schützen sollen. Die Anbieter haben zu informieren, bevor diese Nutzungsobergrenzen erreicht werden und ein in ihrem Produkt enthaltenes Volumen vollständig aufgebraucht ist.
(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung über Abs. 1 und Abs. 2 hinausgehende Maßnahmen ergreifen und deren Detaillierungsgrad und die Form festlegen. Sie kann anordnen, dass der Endnutzer spezifische Einrichtungen zur Kostenkontrolle wie unentgeltliche Warnhinweise oder das Einrichten kostenfreier Dienstesperren im Falle eines ungewöhnlichen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens in Anspruch nehmen kann. Sie hat dabei auf die Art des Vertragsverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Verbraucher ihre Ausgaben steuern können und vor übermäßigem Entgeltanfall zuverlässig geschützt werden.
Abkürzung
TKG 2021
Entgelte und Regulierung von Diensten Dritter
§ 131. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzulegen über:
Entgelte für spezielle Nummernbereiche, die für das Erbringen von gebundenen Kommunikationsdiensten und nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern verrechnet werden dürfen,
Nummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,
die Modalitäten der Mitteilung über die Höhe der Entgelte, die für das Erbringen von Diensten verrechnet werden, soweit für diese eine besondere Preisgestaltung gilt oder ein besonderer Bedarf der Nutzer nach erhöhter Tariftransparenz besteht,
die Berechnungsart der Entgelte.
Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der Entgelte für die Endnutzer, leichte Erkennbarkeit der Entgelte anhand der verwendeten Nummer bei nummerngebundenen Kommunikationsdiensten und nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzer ihre Ausgaben steuern können.
(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Diensten von Drittanbietern festlegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen, Regelungen über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, Preisobergrenzen und Berechnungsart der Entgelte, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Nutzer ihre Ausgaben steuern können.
(3) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Nummern für nummerngebundene Dienste von Drittanbietern zu führen, aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Dienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Abkürzung
TKG 2021
Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
§ 132. (1) Anbieter haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen und in geeigneter Form kundzumachen. Ihre Inhalte haben klar, umfassend und maschinenlesbar sowie in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format zu sein.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Anbietern und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:
Name und Anschrift des Anbieters;
Beschreibung der angebotenen Dienste; darunter insbesondere:
Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität unter weitest möglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 lit. d Punkt x der Verordnung (EU) 2018/1971 in Bezug auf:
– für Internetzugangsdienste: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung und Paketverlust
– für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum Netz bereitstellen: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung entsprechend Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972;
die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;
die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;
etwaiger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;
Bedingungen für die Kündigung von Bündelverträgen oder Teilen davon;
unbeschadet des Rechts der Endnutzer, gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen – einschließlich Entgelte – für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte;
Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstequalität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, bedrohungen oder -lücken;
die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder lücken reagieren kann;
falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandortes oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren;
falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über das Recht der Endnutzer festzulegen, ob und gegebenenfalls welche ihrer personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden;
bei Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht;
Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste, sowie wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können;
Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 205 Abs. 1 sowie eine Kurzbeschreibung desselben;
bei Anbietern von Internetzugangsdiensten die Mindestinhalte nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120;
Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes anzugeben oder im Zuge dessen zu erfassen sind.
(3) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen einschließlich des Abrechnungszeitraumes und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten;
Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art;
besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte;
Kosten für Endgeräte;
die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;
Verfahren und direkte Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Endnutzerkennungen;
Entgelt für die Aktivierung des Kommunikationsdienstes;
bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraumes auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist;
Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;
bei gebündelten Diensten und Bündelverträgen, die sowohl Dienste als auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Bündels, sofern diese auch einzeln angeboten werden.
Abkürzung
TKG 2021
Widerspruchsverfahren und Verfahrensvorschriften
§ 133. (1) Anbieter haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde durch Verordnung vorgegebenen elektronischen Form vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Verfügbarkeit der technischen Möglichkeiten und die möglichst vereinheitlichte Zugänglichkeit zu diesen Informationen zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat die Vertragsbedingungen nach Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen.
(2) Die Vertragszusammenfassung nach dem Muster nach der Verordnung (EU) 2019/2243 ist von der Verpflichtung zur Anzeige nach Abs. 1 ausgenommen. Das Recht der Regulierungsbehörde, ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einzuleiten, bleibt davon unberührt.
(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 sind Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern, soweit es sich um Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 handelt, weniger als 350 000 Endnutzern im Bundesgebiet.
(4) Für den Endnutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von drei Monaten.
(5) Anzeigen von Änderungen haben die zu ändernden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen zu enthalten, in denen jeweils die Änderungen deutlich und nachvollziehbar kenntlich gemacht werden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann den nach Abs. 1 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von sechs Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen.
(7) Die Regulierungsbehörde kann bei Nichtübereinstimmung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Anbietern gemäß Abs. 3 mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einleiten.
(8) Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(9) Werden bei Anzeigen die Formvorschriften der Abs. 1 oder 5 nicht eingehalten, gilt die Anzeige als nicht erstattet.
(10) Anbieter haben im Verfahren nach Abs. 6 das Recht, die Anzeige gemäß § 13 Abs. 7 oder Abs. 8 AVG zurückzuziehen oder zu ändern. Wird die Anzeige geändert, beginnt die sechswöchige Frist des Abs. 6 von Neuem zu laufen.
(11) Abs. 6 ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, anzuwenden.
Abkürzung
TKG 2021
Tarif- und Angebotsvergleich
§ 134. (1) Die Regulierungsbehörde hat – wenn ein solches auf dem Markt nicht kostenlos angeboten wird – auf Grundlage der nach § 46 Abs. 3 und § 133 Abs. 1 angezeigten sowie veröffentlichten Daten ein kostenloses Vergleichsinstrument anzubieten, das Endnutzer in die Lage versetzt, verschiedene Internetzugangsdienste, nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und gegebenenfalls nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen zu können in Bezug auf:
die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste, und
die Dienstqualität – falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach § 46 zu veröffentlichen.
(2) Das Vergleichsinstrument gemäß Abs. 1 muss
unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben müssen, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Endnutzern zur Verfügung stehenden Angeboten zu vergleichen.
(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen des Abs. 2 Z 1 bis 8 entsprechen, sind auf Antrag des Anbieters des Instruments von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu zertifizieren. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zum Nachweis des jeweils aktuellen Vorliegens der Genehmigungskriterien erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen einer Verordnung nach § 133 Abs. 1 die Form der Anzeige der für das Vergleichsinstrument erforderlichen Daten nach Abs. 1 festlegen. Dabei ist Bedacht zu nehmen, auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes. Sie kann auch Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern, soweit es sich um Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 handelt weniger als 350 000 Endnutzern, von der Anzeigepflicht ausnehmen, sofern der Aufwand aufgrund der zu erwartenden Aussagekraft der Daten unverhältnismäßig wäre. Dritten wird das Recht eingeräumt, die von der Regulierungsbehörde und Anbietern von Internetzugangsdiensten oder interpersonellen Kommunikationsdiensten nach diesem Bundesgesetz veröffentlichten Informationen kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um Vergleichsinstrumente bereitzustellen.
Abkürzung
TKG 2021
Vertragslaufzeit und –kündigung
§ 135. (1) Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern, die weder nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch M2MÜbetragungsdienste erbringen, dürfen eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Verbraucher ist die Möglichkeit einzuräumen, je angebotenem Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
(2) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Anbietern keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Verbraucher als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrages, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschließlich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge im Sinne dieses Absatzes dürfen sich nicht auf Endgeräte wie Router oder Modems beziehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3, sowie 5 bis 7 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern diese nicht ausdrücklich auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet haben.
(5) Anbieter nach Abs. 1 müssen die Beendigung von Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen. Die Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer bleibt davon unberührt.
(6) Sofern bei Verträgen eine Mindestvertragsdauer oder eine automatische Verlängerung nach einer Befristung vereinbart ist, haben die Anbieter nach Abs. 1 die Endnutzer deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende der vertraglichen Bindung sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung zu informieren. Die Information hat zeitnah vor jenem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Kündigung spätestens erklärt werden muss, um den Vertrag mit dem Ablauf der Mindestvertragsdauer oder der Befristung beenden zu können.
(7) Anbieter nach Abs. 1 haben Endnutzern, in den Fällen einer automatischen Verlängerung nach einer Befristung, zumindest einmal jährlich, jedenfalls aber zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 6, über den anhand ihres Nutzungsverhaltens im vergangenen Jahr bestmöglichen Tarif in Bezug auf ihre Dienste zu informieren.
(8) Anbieter, die keine nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste erbringen, haben den Inhalt von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen dem Endnutzer mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Endnutzer auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Abs. 12 zu kündigen.
(9) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung gemäß Abs. 6 und 8 an den Endnutzer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Endnutzer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, die rein administrativer Natur sind oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Endnutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen diesen nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe des Abs. 12. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einleiten.
(10) Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Kommunikationsdienstes – mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes oder eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes – gelten als Anlass für die Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe nach anderen Rechtsvorschriften, einschließlich des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung.
(11) Wechselt der Verbraucher seinen Wohnsitz, ist der Anbieter, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über Kommunikationsdienste, der zumindest einen Internetzugangsdienst umfasst, geschlossen hat, verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Aktivierung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung nach Maßgabe des Abs. 12 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
(12) Ist ein Endnutzer berechtigt, einen Vertrag vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragsdauer außerordentlich zu kündigen, dürfen Anbieter, soweit diese keinen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst erbringen, nur dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Endnutzer sich entscheidet, ein allfällig überlassenes Endgerät zu behalten.
(13) Zur Berechnung der Abschlagszahlung ist als Ausgangswert 90 vH des Kaufpreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minus der vom Endnutzer geleisteten Zahlungen in Form eines reduzierten Kaufpreises und allfällig geleisteter Ratenzahlungen heranzuziehen. Für den Zeitraum bis zum Ablauf des sechsten Monats der Vertragsdauer wird die Abschlagszahlung pauschal mit 50 % des Ausgangswertes angenommen. Danach ist die pro Monat der Mindestvertragsdauer auszuweisende Abschlagszahlung nach diesem Wert reduziert um einen Abschreibungsbetrag zu bemessen. Der jeweilige Abschreibungsbetrag ist durch Division des Ausgangswerts durch die Anzahl der Monate der vereinbarten Mindestvertragsdauer multipliziert mit der Anzahl der Monate ab Vertragsabschluss bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu ermitteln. Die Höhe der so ermittelten Abschlagszahlung ist in Form einer Tabelle in den Vertrag aufzunehmen. Aus dieser Tabelle muss dem Endnutzer leicht erkennbar sein, welche Kosten je nach Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bezogen auf jeweils einen Kalendermonat anfallen. Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer. Darüber hinaus dürfen keine Entgelte verlangt werden. Spätestens nach erfolgter Abschlagszahlung hat der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung des Endgeräts in anderen Netzen kostenlos aufzuheben.
(14) Abs. 11 und 12 ist nur für Verträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen wurden, anwendbar. Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen wurden, darf im Falle einer Kündigung nach Abs. 8 keine Abschlagszahlung verrechnet werden.
(15) Soweit M2MÜbertragungsdienste betroffen sind, kommen die in den Abs. 8 und 12 genannten Rechte nur Endnutzern zugute, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
(16) Zur Bestimmung des Kaufpreises gemäß Abs. 13 ist der unverbindliche Verkaufspreis (UVP) heranzuziehen. Dieser ist vom Anbieter – soweit er Endgeräte gemäß Abs. 12 zur Verfügung stellt – über eine von der Regulierungsbehörde zu errichtende und zu betreibende elektronische Schnittstelle auf deren Webseite zu veröffentlichen. Der UVP ist mindestens halbjährlich zu aktualisieren. Für Endgeräte, für die kein UVP benannt ist, ist die Regulierungsbehörde verpflichtet, einen Ausgangswert für die Abschlagszahlung gemäß Abs. 13 festzusetzen. Für dessen Ermittlung hat sich die Regulierungsbehörde von ihrer Marktbeobachtung und Markterfahrung leiten zu lassen. Die Regulierungsbehörde kann bei der Festsetzung des Ausgangswertes auch Durchschnittswerte heranziehen. Die Regulierungsbehörde ist überdies ermächtigt, Informationen bei Endgeräteherstellern, Anbietern von Endgeräten oder Anbietern von Kommunikationsdiensten einzuholen. Diese haben die Informationen zu erteilen.
Abkürzung
TKG 2021
Bündelprodukte
§ 136. (1) Wenn bei Verbrauchern ein Bündelprodukt zumindest einen Internetzugangsdienst oder einen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst beinhaltet und zusätzlich weitere Dienste oder Endeinrichtungen inkludiert, gelten § 129 Abs. 4, § 132 Abs. 1, § 135 Abs. 1 bis 15 und § 118 für alle Elemente des Pakets einschließlich – soweit anwendbar – derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
(2) Sind Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile eines Bündels gemäß Abs. 1 berechtigt, dürfen sie den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Bündels kündigen.
(3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endeinrichtungen, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrages, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endeinrichtungen aufgenommen werden, nicht verlängert werden, sofern der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endeinrichtungen nicht ausdrücklich zustimmt.
(4) Die Absätze 1 und 3 dieser Bestimmung gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
Abkürzung
TKG 2021
Eintragung in das Nutzerverzeichnis
§ 137. (1) Nutzer haben unter den in Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Nutzerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.
(2) Ein Nutzer hat gegenüber dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Nutzerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Nummer und, sofern der Nutzer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.
(3) Mit Einwilligung des Nutzers können noch zusätzliche Daten in das Nutzerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese einwilligen.
(4) Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Nutzerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Nutzers ermöglicht, zu unterbleiben.
(5) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben ihre Nutzer über die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.
Abkürzung
TKG 2021
Rechnung und Einzelentgeltnachweis
§ 138. (1) Die Entgelte für einen Internetzugangsdienst oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, in welchem sämtliche Verbindungen, für die ein Entgelt verrechnet wurde, in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sind.
(2) Die Endnutzer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem die Rechnung versendenden Anbieter zu enthalten.
(3) Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Endnutzer möglich sein, beides auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Sofern es sich um ein Endnutzerverhältnis handelt, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises in Papierform zu erfolgen.
(4) Wird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist sie in einem speicherfähigen Format, wie z. B. im pdfFormat, an eine vom Endnutzer bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Der Anbieter hat dem Endnutzer mitzuteilen, an welche EMail-Adresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis übermitteln wird. Der Endnutzer muss auch die Gelegenheit erhalten, dafür eine andere E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
(5) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Nutzerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern identifiziert sind.
(6) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Nutzernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Nutzernummer ableiten oder der Endnutzer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden. Die Identität von Erbringern nummerngebundener Dienste von Drittanbietern ist am Einzelentgeltnachweis durch Bekanntgabe der unverkürzten Nummer anzugeben, sofern der Endnutzer nicht schriftlich beantragt hat, dass diese Information für zukünftige Abrechnungszeiträume nur verkürzt anzuführen ist.
(7) Für das Löschen der Daten eines Einzelentgeltnachweises gelten unbeschadet des Abs. 4 dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.
Abkürzung
TKG 2021
Anzeige der Nummer des Anrufers
§ 139. (1) Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem anrufenden Nutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Dem Nutzer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
(2) Bei Sprachkommunikationsdiensten muss dem angerufenen Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Nummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Nummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
(3) Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem angerufenen Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Nummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
(4) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Nummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch durchführbar ist.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, sowie für Anrufe aus solchen Staaten.
(6) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einleiten.
Abkürzung
TKG 2021
Automatische Anrufweiterschaltung
§ 140. Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Endnutzers entgeltfrei die von Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Endeinrichtung des Endnutzers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.
Abkürzung
TKG 2021
Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 141. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
(2) Sofern ein Endnutzer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Anbieter eine Fangschaltung für zukünftige Anrufe einzurichten oder beim Betreiber zu veranlassen. Die Fangschaltung kann auch in der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige und Speicherung der eingehenden Rufnummern durch den Betreiber bestehen. Er darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen.
(3) Das Ergebnis der Fangschaltung oder der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige ist vom Betreiber des Kommunikationsdienstes zu speichern und dem Endnutzer für jene Anrufe bekannt zu geben, für die er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.
Abkürzung
TKG 2021
Dienstesperren
§ 142. (1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des Rechts, Sicherheitssperren zu setzen, ihren Endnutzern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre von Diensten von Drittanbietern oder Internetzugangsdiensten bereit zu stellen, soweit diese verbrauchsabhängig verrechnet werden. Von der Sperre von nummerngebundenen Diensten von Drittanbietern sind alle für Dienste von Drittanbietern gewidmeten Nummernbereiche umfasst, soweit diese mit mehr als EUR 0,20 pro Minute oder Event verrechnet werden können. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
(2) Anbieter haben, unbeschadet abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen, das Recht, den Anschluss eines Endnutzers für Dienste von Drittanbietern dauerhaft und kostenfrei zu sperren, wenn der Endnutzer Entgelte für solche Dienste in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden bestreitet.
Abkürzung
TKG 2021
Zahlungsverzug
§ 143. Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen im Falle des Zahlungsverzugs eines Endnutzers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn sie den Endnutzer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Für die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug besteht, darf der Anbieter ein angemessenes Bearbeitungsentgelt vereinbaren. Unterbricht der Anbieter lediglich einzelne Teile des betroffenen Dienstes, darf hiefür kein gesondertes Entgelt vereinbart werden. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist nicht zulässig. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des § 106 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn der Endnutzer ausschließlich mit Verpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit dem Anbieter säumig ist.
Abkürzung
TKG 2021
Weiterleitung von E-Mails
§ 144. Ein Endnutzer kann bei Beendigung eines Vertrages über einen Internetzugangsdienst, bei dem er eine EMail-Adresse mit der Firma oder einer Marke des Anbieters erhalten hat, vom Anbieter verlangen, dass er entsprechende EMails in den der Vertragsbeendigung folgenden zwölf Monaten unentgeltlich weiter erhält. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung technische Einzelheiten, wie der konkrete Prozess zur Weiterleitung abzulaufen hat, festlegen. Sie hat sich dabei auch am zumutbaren Aufwand für Endnutzer und Anbieter, die EMails zu erhalten, zu orientieren.
Abkürzung
TKG 2021
Überprüfung der Entgelte
§ 145. (1) Bezweifelt ein Endnutzer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Anbieter auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich zu bestätigen oder die Verrechnung entsprechend zu ändern. Derartige Anträge können innerhalb von drei Monaten ab Rechnungslegung eingebracht werden.
(2) Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Anbieter verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst schriftlich zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Schlichtung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Anbieters auf den Einspruch gemäß Abs. 1 ein Antrag nach § 205 Abs. 1 gestellt wird. Unabhängig davon kann der Anbieter den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.
(3) Auf Antrag des Endnutzers hat der Anbieter für die Dauer des Schlichtungsverfahrens jenen Teil des vom Endnutzer bereits geleisteten Entgeltes zu erstatten, der nach Abs. 2 nicht fällig gestellt werden darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zu viel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(4) Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Anbieters oder im Schlichtungsverfahren nach § 205 Abs. 1 kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der nach Abs. 2 bestrittenen Rechnungen für die Dauer des Schlichtungsverfahrens nach § 205 Abs. 1 gehemmt.
(5) Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Endnutzers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unbeschadet einer gerichtlichen Entscheidung, eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Kommunikationsdienstes durch den Endnutzer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen, soweit der Anbieter einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann.
Abkürzung
TKG 2021
Abschnitt
Verwendung von Amateurfunkstellen
Berechtigungsumfang
§ 146. (1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
von beweglichen Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
(2) Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.
(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender oder eine Remotefunkstelle.
(4) Amateurfunkstellen dürfen mit Telekommunikationsnetzen mittels Internettechnologie verbunden werden, wenn die beteiligten Amateurfunkstellen ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden.
(5) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.
Abkürzung
TKG 2021
Nachrichteninhalt
§ 147. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:
Übertragungsversuche,
technische oder betriebliche Mitteilungen sowie
Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.
(2) Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden.
(3) Ergibt sich während des Funkverkehrs, dass dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.
(4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.
(5) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Abkürzung
TKG 2021
Not- und Katastrophenfunkverkehr
§ 148. (1) Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen. Der Funkamateur ist verpflichtet, über Aufforderung der für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr zu leisten und hat den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten.
(2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.
(3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.
(4) Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.
(5) Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der §§ 146 Abs. 4 und 147 Abs. 1 bis 3.
(6) Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens sieben Werktage vor Beginn der Übung schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
(7) Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.
Abkürzung
TKG 2021
Rufzeichen
§ 149. (1) Das zugewiesene Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden.
(2) Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. Mit Zustimmung des Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im Berechtigungsumfang der Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde.
Abkürzung
TKG 2021
Rufzeichenliste
§ 150. (1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.
(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
Name und Vorname des Funkamateurs,
der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
das zugeteilte Rufzeichen und
die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
(3) Die Eintragung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten personenbezogenen Daten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.
Abkürzung
TKG 2021
Mitbenützung
§ 151. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche können Personen, die die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunkstelle gestatten.
(2) Der Mitbenützer einer Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich aus
der Prüfungskategorie seines Amateurfunkprüfungszeugnisses und
der Bewilligungsklasse und Leistungsstufe der Amateurfunkbewilligung des Inhabers der Amateurfunkstelle oder der Klubfunkstelle ergibt.
(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.
(4) Der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche bleiben für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich und haben den Betrieb der Funkstelle zu überwachen.
Abkürzung
TKG 2021
Funktagebuch
§ 152. (1) Ein Funktagebuch ist zu führen
im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.
(2) In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
(3) Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Inhalt, einschließlich der Angaben über die Identität und den Standort der Gegenstelle zusammenfassend aufzuzeichnen.
Abkürzung
TKG 2021
Sicherungsmaßnahmen
§ 153. Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.
Abkürzung
TKG 2021
Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse
Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 154. (1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
Abkürzung
TKG 2021
Antrag auf Ausstellung
§ 155. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist beim Fernmeldebüro schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers,
die angestrebte Prüfungskategorie.
Abkürzung
TKG 2021
Zurückziehung des Antrages
§ 156. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.
Abkürzung
TKG 2021
Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung
§ 157. (1) Die Amateurfunkprüfung umfasst folgende Gegenstände:
Betrieb und Technik,
Rechtliche Bestimmungen.
(2) Die schriftlichen Teile der Prüfung können auch automationsunterstützt oder als schriftlicher Mehrfachauswahltest durchgeführt werden.
(3) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen. Darin ist auch die Form der Abwicklung der Prüfung unter Berücksichtigung der Einfachheit und Effizienz festzulegen.
(4) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.
Abkürzung
TKG 2021
Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 158. (1) Die Prüfungskommission ist beim Fernmeldebüro einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Bundesministerin Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
Abkürzung
TKG 2021
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 159. Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.
Abkürzung
TKG 2021
Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
§ 160. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(3) In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 4 der Begriff
“Anbieter” Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten;
“Benutzer” eine Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
„Nutzerkennung“ jene Kennung, welche die eindeutige Zuordnung eines Kommunikationsvorgangs zu einem Nutzer ermöglicht;
„E Mail-Adresse“ die eindeutige Kennung, die einem elektronischen Postfach von einem Internet-E Mail-Anbieter zugewiesen wird;
„Stammdaten“ alle Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Nutzerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
Name (Familienname und Vorname bei natürlichen Personen, Name oder Bezeichnung bei juristischen Personen),
akademischer Grad bei natürlichen Personen,
Anschrift (Wohnadresse bei natürlichen Personen, Sitz oder Rechnungsadresse bei juristischen Personen),
Nutzernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,
Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,
Bonität;
Geburtsdatum
„Verkehrsdaten“ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;
„Zugangsdaten“ jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Nutzers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Nutzer notwendig sind;
“Inhaltsdaten” die Inhalte übertragener Nachrichten (Z 11);
„Standortdaten“ Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Endeinrichtung eines Benutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen Endeinrichtungen sind Standortdaten die Adresse der Einrichtung;
„Standortkennung“ die Kennung einer Funkzelle, über welche eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird (Cell ID);
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Empfänger in Verbindung gebracht werden können;
„Dienst mit Zusatznutzen“ jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;
„elektronische Post“ jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird;
„E Mail“ elektronische Post, die über das Internet auf Basis des „Simple Mail Transfer Protocol“ (SMTP) versendet wird;
„öffentliche IP Adresse“ eine einmalige numerische Adresse aus einem Adressblock, der durch die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) oder durch eine regionale Vergabestelle (Regional Internet Registries) einem Anbieter eines Internet-Zugangsdienstes zur Zuteilung von Adressen an seine Kunden zugewiesen wurde, die einen Rechner im Internet eindeutig identifiziert und im Internet geroutet werden kann. Öffentliche IP-Adressen sind Zugangsdaten im Sinne des § 160 Abs. 3 Z 7. Wenn eine konkrete öffentliche IP-Adresse einem Nutzer für die Dauer des Vertrages zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist, handelt es sich zugleich um ein Stammdatum im Sinne des § 160 Abs. 3 Z 5;
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person“ jede Verletzung der Sicherheit, die auf versehentliche oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in der Europäischen Union verarbeitet werden.
Abkürzung
TKG 2021
Kommunikationsgeheimnis
§ 161. (1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber oder Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers oder Anbieters mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr. 21/1959 (DFB), der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, und der Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2001, sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.
(4) Werden mittels einer Funkanlage, einer Endeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage, diese Endeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
(5) Das Redaktionsgeheimnis (§ 31 Mediengesetz) sowie sonstige, in anderen Bundesgesetzen normierte Geheimhaltungsverpflichtungen sind nach Maßgabe des Schutzes der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen sowie das Verbot deren Umgehung gemäß §§ 144 und 157 Abs. 2 StPO zu beachten. Den Anbieter trifft keine entsprechende Prüfpflicht.
Abkürzung
TKG 2021
Kommunikationsgeheimnis
§ 161. (1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber oder Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers oder Anbieters mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr. 21/1959 (DFB), der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, und der Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2001, sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.
(4) Werden mittels einer Funkanlage, einer Endeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage, diese Endeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
(5) Das Redaktionsgeheimnis (§ 31 Mediengesetz) sowie sonstige, in anderen Bundesgesetzen normierte Geheimhaltungsverpflichtungen sind nach Maßgabe des Schutzes der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen sowie das Verbot deren Umgehung gemäß §§ 144 und 157 Abs. 2 StPO zu beachten. Den Anbieter trifft keine entsprechende Prüfpflicht.
Abkürzung
TKG 2021
Kommunikationsgeheimnis
§ 161. (1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber oder Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers oder Anbieters mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr. 21/1959 (DFB), der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG und der Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2001, sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.
(4) Werden mittels einer Funkanlage, einer Endeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage, diese Endeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
(5) Das Redaktionsgeheimnis (§ 31 Mediengesetz) sowie sonstige, in anderen Bundesgesetzen normierte Geheimhaltungsverpflichtungen sind nach Maßgabe des Schutzes der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen sowie das Verbot deren Umgehung gemäß §§ 144 und 157 Abs. 2 StPO zu beachten. Den Anbieter trifft keine entsprechende Prüfpflicht.
Abkürzung
TKG 2021
Technische Einrichtungen
§ 162. (1) Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und §§ 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG, zur Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG, zur Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b MBG sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 166 Abs. 2 erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er aufwenden musste, um die gemäß den Abs. 3 und §§ 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten, zu ersetzen. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz sowie die Modalitäten für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
(2) Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, an der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG sowie an der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG sowie an der Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b MBG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Übermittlung von Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordern, nach den Bestimmungen der StPO, des SPG, des FinStrG, des PStSG sowie des MBG, hat unter Verwendung einer Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt, zu erfolgen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, der Bundesministerin für Justiz und der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
Abkürzung
TKG 2021
Technische Einrichtungen
§ 162. (1) Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und §§ 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 SNG, zur Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG, zur Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b MBG sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 166 Abs. 2 erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er aufwenden musste, um die gemäß den Abs. 3 und §§ 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten, zu ersetzen. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz sowie die Modalitäten für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
(2) Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, an der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 SNG sowie an der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG sowie an der Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b MBG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Übermittlung von Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordern, nach den Bestimmungen der StPO, des SPG, des FinStrG, des SNG sowie des MBG, hat unter Verwendung einer Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt, zu erfolgen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, der Bundesministerin für Justiz und der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
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TKG 2021
Technische Einrichtungen
§ 162. (1) Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und §§ 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 SNG und der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG, zur Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG, zur Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b MBG sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 166 Abs. 2 erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er aufwenden musste, um die gemäß den Abs. 3 und §§ 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten, zu ersetzen. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz sowie die Modalitäten für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
(2) Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, an der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 SNG und der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG sowie an der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG sowie an der Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b MBG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Übermittlung von Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordern, nach den Bestimmungen der StPO, des SPG, des FinStrG, des SNG sowie des MBG, hat unter Verwendung einer Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt, zu erfolgen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, der Bundesministerin für Justiz und der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO und der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
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