Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird
§ 163. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der Art. 24, 25 und 32 DSGVO im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Nutzer über dieses Risiko und – wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Betreiber zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.
(3) Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes haben durch Datensicherheitsmaßnahmen jedenfalls Folgendes zu gewährleisten:
die Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten;
den Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe;
die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Die Regulierungsbehörde kann die von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste getroffenen Maßnahmen prüfen und Empfehlungen zum zu erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.
Abkürzung
TKG 2021
Sicherheitsverletzungen
§ 164. (1) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person hat unbeschadet des § 44 sowie unbeschadet der Bestimmungen des DSG und der DSGVO der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste unverzüglich die Datenschutzbehörde von dieser Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass durch eine solche Verletzung Personen in ihrer Privatsphäre oder die personenbezogenen Daten selbst beeinträchtigt werden, hat der Betreiber auch die betroffenen Personen unverzüglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen.
(2) Der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste kann von einer Benachrichtigung der betroffenen Personen absehen, wenn der Datenschutzbehörde nachgewiesen wird, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 611/2013 über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (DataBreach-Verordnung), ABl. Nr. L 173 vom 26.06.2013 S. 2, getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet worden sind. Diese technischen Schutzmaßnahmen müssen jedenfalls sicherstellen, dass die Daten für unbefugte Personen nicht zugänglich sind.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers nach Abs. 1 zweiter Satz kann die Datenschutzbehörde den Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste – nach Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung – auch auffordern, eine Benachrichtigung durchzuführen.
(4) Der Inhalt der Benachrichtigung der betroffenen Personen hat Art. 3 der DataBreach-Verordnung zu entsprechen.
(5) Die Datenschutzbehörde kann im Einzelfall auch entsprechende Anordnungen treffen, um eine den Auswirkungen der Sicherheitsverletzung angemessene Benachrichtigung der betroffenen Personen sicherzustellen. Sie kann auch Leitlinien im Zusammenhang mit Sicherheitsverletzungen erstellen.
(6) Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person zu führen. Es hat Angaben zu den Umständen der Verletzungen, zu deren Auswirkungen und zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu enthalten und muss geeignet sein, der Datenschutzbehörde die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 4 zu ermöglichen.
(7) Die Datenschutzbehörde hat die Regulierungsbehörde über jene Sicherheitsverletzungen zu informieren, die für die Erfüllung der der Regulierungsbehörde durch § 44 übertragenen Aufgaben notwendig sind.
Abkürzung
TKG 2021
Datenschutz – Allgemeines
§ 165. (1) Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.
(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes erforderlich ist. Die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Diese Verarbeitung ist auf das erforderliche Maß und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränken. Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Einwilligung abhängig machen.
(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 ECommerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sind verpflichtet, den Nutzer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Eine Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn der Nutzer oder Benutzer seine Einwilligung dazu aktiv und auf Grundlage von klaren und umfassenden Informationen erteilt hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Nutzer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann. Der Nutzer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen zu erfolgen.
Abkürzung
TKG 2021
Stammdaten
§ 166. (1) Stammdaten dürfen unbeschadet der § 165 Abs. 1 und 2 sowie § 181 Abs. 8 und 9 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Nutzer;
Verrechnung der Entgelte;
Erstellung von Nutzerverzeichnissen, gemäß § 126 und
Erteilung von Auskünften an Betreiber von Notdiensten, gemäß § 124.
(2) Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Nutzers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Nutzers erforderlichen Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 162 Abs. 1.
(3) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Nutzer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Abkürzung
TKG 2021
Verkehrsdaten
§ 167. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung von Verkehrsdaten, die nach Abs. 5 übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO, des FinStrG, des SPG, des PStSG sowie des MBG.
(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Endkunden- oder Vorleistungsentgelten erforderlich ist, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes Verkehrsdaten zu speichern. Die Verkehrsdaten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden. Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn
ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.
die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann,
ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung, oder
eine Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 138 Abs. 2 StPO).
Die Daten nach Z 1 bis 3 sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle (§ 205) unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(3) Die Verarbeitung mit Ausnahme der Übermittlung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verarbeiteten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(4) Dem Anbieter ist es außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Nutzernummer auszuwerten. Mit Zustimmung des Nutzers darf der Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.
(5) Eine Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken ist zulässig zur Auskunft über
Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO;
Zugangsdaten an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des § 76a Abs. 2 StPO.
Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG sowie § 22 Abs. 2b MBG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung verarbeitet werden;
Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG, des § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG, des § 99 Abs. 3a FinStrG sowie des § 22 Abs. 2b MBG;
Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG sowie des § 22 Abs. 2b MBG.
Abkürzung
TKG 2021
Verkehrsdaten
§ 167. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung von Verkehrsdaten, die nach Abs. 5 übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO, des FinStrG, des SPG, des SNG sowie des MBG.
(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Endkunden- oder Vorleistungsentgelten erforderlich ist, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes Verkehrsdaten zu speichern. Die Verkehrsdaten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden. Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn
ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.
die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann,
ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung, oder
eine Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 138 Abs. 2 StPO).
Die Daten nach Z 1 bis 3 sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle (§ 205) unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(3) Die Verarbeitung mit Ausnahme der Übermittlung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verarbeiteten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(4) Dem Anbieter ist es außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Nutzernummer auszuwerten. Mit Zustimmung des Nutzers darf der Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.
(5) Eine Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken ist zulässig zur Auskunft über
Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO;
Zugangsdaten an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des § 76a Abs. 2 StPO.
Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 SNG sowie § 22 Abs. 2b MBG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung verarbeitet werden;
Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG, des § 11 Abs. 1 Z 5 SNG, des § 99 Abs. 3a FinStrG sowie des § 22 Abs. 2b MBG;
Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 7 SNG sowie des § 22 Abs. 2b MBG.
Abkürzung
TKG 2021
Verkehrsdaten
§ 167. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung von Verkehrsdaten, die nach Abs. 5 übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO, des FinStrG, des SPG, des SNG sowie des MBG.
(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Endkunden- oder Vorleistungsentgelten erforderlich ist, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes Verkehrsdaten zu speichern. Die Verkehrsdaten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden. Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn
ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.
die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann,
ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung, oder
eine Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 138 Abs. 2 StPO).
Die Daten nach Z 1 bis 3 sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle (§ 205) unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(3) Die Verarbeitung mit Ausnahme der Übermittlung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verarbeiteten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(4) Dem Anbieter ist es außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Nutzernummer auszuwerten. Mit Zustimmung des Nutzers darf der Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.
(5) Eine Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken ist zulässig zur Auskunft über
Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO;
Zugangsdaten an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO;
Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 SNG sowie § 22 Abs. 2b MBG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung verarbeitet werden;
Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG, des § 11 Abs. 1 Z 5 SNG, des § 99 Abs. 3a FinStrG sowie des § 22 Abs. 2b MBG;
Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 7 SNG sowie des § 22 Abs. 2b MBG.
Abkürzung
TKG 2021
Inhaltsdaten
§ 168. (1) Inhaltsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen und sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Kommunikationsdienstes darstellt grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Der Anbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.
Abkürzung
TKG 2021
Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
§ 169. (1) Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des § 124 nur verarbeitet werden, wenn sie
anonymisiert werden oder
die Benutzer oder Nutzer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.
(2) Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 müssen die Benutzer oder Nutzer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.
(3) Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Abs. 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des § 161 Abs. 3 ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.
Abkürzung
TKG 2021
Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an gesetzlich berechtigte Behörden
§ 170. (1) Die Übermittlung der Daten hat über eine zentrale Durchlaufstelle zu erfolgen, die die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
(2) Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
(3) Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
(4) Über die Durchlaufstelle werden die Beteiligten des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.
Abkürzung
TKG 2021
Durchlaufstelle – Grundstruktur
§ 171. (1) Die Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Abs. 6 zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.
(2) Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
(3) Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in § 167 Abs. 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.
(4) In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist
die Übermittlung von Daten in den Fällen des § 124;
bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG sowie § 22 Abs. 2b MBG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß § 124 Abs. 1 nicht möglich, darf gemäß § 124 Abs. 4 die zuletzt verfügbare Standortkennung der Endeinrichtung verarbeitet werden;
bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG sowie § 22 Abs. 2b MBG;
die Übermittlung von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff StPO und
die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
(5) Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten bei der Bundesministerin für Justiz, beim Bundesminister für Inneres und beim Bundesminister für Finanzen ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.
(6) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der §§ 170, 171 und 172, näher auszuführen
Funktionen der Durchlaufstelle;
Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;
Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;
Zugangsberechtigte Behörden;
Anbindung der Anbieter;
Postfächer und Zustellung;
Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;
Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;
Statistik aus den Protokolldaten.
Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
(7) Ein Betreiber, der nicht gemäß § 34 KOG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.
Abkürzung
TKG 2021
Durchlaufstelle – Grundstruktur
§ 171. (1) Die Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Abs. 6 zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.
(2) Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
(3) Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in § 167 Abs. 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.
(4) In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist
die Übermittlung von Daten in den Fällen des § 124;
bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 SNG sowie § 22 Abs. 2b MBG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß § 124 Abs. 1 nicht möglich, darf gemäß § 124 Abs. 4 die zuletzt verfügbare Standortkennung der Endeinrichtung verarbeitet werden;
bei Gefahr im Verzug die Übermittlung von Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 SNG sowie § 22 Abs. 2b MBG;
die Übermittlung von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff StPO und
die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
(5) Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten bei der Bundesministerin für Justiz, beim Bundesminister für Inneres und beim Bundesminister für Finanzen ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.
(6) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der §§ 170, 171 und 172, näher auszuführen
Funktionen der Durchlaufstelle;
Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;
Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;
Zugangsberechtigte Behörden;
Anbindung der Anbieter;
Postfächer und Zustellung;
Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;
Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;
Statistik aus den Protokolldaten.
Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
(7) Ein Betreiber, der nicht gemäß § 34 KOG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.
Abkürzung
TKG 2021
Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung
§ 172. (1) Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
(2) Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Auftragsverarbeiter jeweils für den Verantwortlichen, für dessen Anwendung Daten an die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.
(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum GmbH eines Dienstleisters bedienen.
Abkürzung
TKG 2021
Nutzerverzeichnis
§ 173. (1) Die im Nutzerverzeichnis gemäß § 137 Abs. 2 und 3 enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Nutzung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verarbeitet und ausgewertet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile im Sinne des Art. 4 Z 4 DSGVO von Nutzern zu erstellen oder diese Nutzer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Nutzerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
(2) Die Übermittlung der in einem Nutzerverzeichnis enthaltenen Daten an den in § 126 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von § 137 Abs. 4 zulässig.
(3) Für gemäß Abs. 2 übermittelte Daten gilt die Verarbeitungsbeschränkung nach Abs. 1.
Abkürzung
TKG 2021
Unerbetene Nachrichten
§ 174. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(2) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(3) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
(4) Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 3 ist dann nicht notwendig, wenn
der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 3 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Nutzers erreicht.
Abkürzung
TKG 2021
Abschnitt
Aufsichtsrechte und Transparenz
Umfang
§ 175. (1) Kommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der der Organe des Fernmeldebüros bedienen.
(2) Die Organe des Fernmeldebüros haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.
(3) Telekommunikationsanlagen und deren Betrieb unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation, wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Endeinrichtungen.
(4) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Endeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen des Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß § 6 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist. Diese Pflichten gelten auch gegenüber einer Person, welche eine Funkanlage ohne Bewilligung betreibt.
Abkürzung
TKG 2021
Durchsuchung
§ 176. (1) Besteht der dringende Verdacht, dass durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.
(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 SPG wahren. Die Bestimmungen der §§ 121 Abs. 2 und 3 und § 122 Abs. 3 der StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurz gefasste Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der Durchsuchung zurückzulassen.
Abkürzung
TKG 2021
Aufsichtsmaßnahmen
§ 177. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage durch eine andere Telekommunikationsanlage kann das Fernmeldebüro jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind. Wird eine Telekommunikationsanlage durch eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel gestört, die nicht der Aufsicht des Fernmeldebüros unterliegt, hat das Fernmeldebüro dies der für die Aufsicht über die störende Anlage zuständigen Behörde zu berichten. Bei Gefahr in Verzug hat das Fernmeldebüro gemäß § 57 AVG vorzugehen und davon die für die Aufsicht über die störende Anlage zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Kommunikationsverkehrs erforderlich ist.
(3) Verursacht eine Funkanlage, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des FMaG 2016 bescheinigt wurde, oder verursacht eine Endeinrichtung, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ETG 1992 bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Fernmeldebüro dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Fernmeldebüro hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die von ihm getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(4) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Fernmeldebüro über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.
Abkürzung
TKG 2021
Einstellung des Betriebes
§ 178. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nur aus den in Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV), ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47, genannten Gründen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste ganz oder teilweise untersagen. Dieses Vorgehen ist hinreichend zu begründen und der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(3) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Abkürzung
TKG 2021
Kontrollgeräte im Amateurfunk
§ 179. (1) Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen vermieden wird.
(2) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann.
Abkürzung
TKG 2021
Sperre von Mehrwertdienstenummern
§ 180. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 131 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 112 Abs. 2 Z 1 enthaltenen Vorschriften betreffend
die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer
verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Anbieter des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von § 57 AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.
(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.
Abkürzung
TKG 2021
Informationspflichten
§ 181. (1) Betreiber, Anbieter sowie Inhaber von Frequenzzuteilungen oder Kommunikationsparametern sind verpflichtet, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere
Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben;
Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt;
Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern;
Auskünfte für ein Verfahren gemäß §§ 87 und 89;
Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Nutzer;
Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten;
Auskünfte über Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind für die geographische Erhebung und Ausweisung von Gebieten gemäß § 84;
Auskünfte für die Beantwortung von Informationsersuchen durch das GEREK gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) 2018/1971;
Auskünfte von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten eingestuft wurden, hinsichtlich Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Nutzermärkten.
(2) Reichen die gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gesammelten Informationen nicht aus, um die Regulierungsaufgaben nach dem Unionsrecht oder diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, können die in Abs. 1 genannten Behörden erforderlichenfalls auch andere Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, auffordern, diese Informationen zu übermitteln.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 angeforderten Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die von den Behörden nach Abs. 1 verlangt werden. Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme deren Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf vertraglich vereinbarte Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. § 208 bleibt davon unberührt.
(4) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden Daten festzulegen.
(5) Die Verordnung gemäß Abs. 4 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
die Erhebungsmasse;
statistische Einheiten;
die Art der statistischen Erhebung;
Erhebungsmerkmale;
Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(6) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(7) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.
(8) Anbieter sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 160 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e und g von Nutzern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.
(9) Anbieter sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 76a Abs. 1 StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5) von Nutzern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden, Finanzstrafbehörden und militärischen Nachrichtendienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG, des § 99 Abs. 3a FinStrG, des § 11 Abs. 1 Z 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016 und des § 22 Abs. 2a MBG. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.
(10) Betreiber haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (CellID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von GeoKoordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.
(11) Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 gemäß der Verordnung (EU) 2020/1070 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, eingerichtet haben, haben dem Fernmeldebüro innerhalb von zwei Wochen nach der Errichtung die Installation und den Standort dieser Zugangspunkte sowie die Anforderungen, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der der Verordnung (EU) 2020/1070 erfüllen, zu melden. Diese Meldung hat den aktuellen Betriebsstand darzustellen.
(12) Das Fernmeldebüro hat die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1070 zu überwachen, dabei insbesondere die Anwendung des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1070 und der Europäischen Kommission darüber jährlich Bericht zu erstatten.
Abkürzung
TKG 2021
Informationspflichten
§ 181. (1) Betreiber, Anbieter sowie Inhaber von Frequenzzuteilungen oder Kommunikationsparametern sind verpflichtet, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere
Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben;
Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt;
Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern;
Auskünfte für ein Verfahren gemäß §§ 87 und 89;
Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Nutzer;
Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten;
Auskünfte über Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind für die geographische Erhebung und Ausweisung von Gebieten gemäß § 84;
Auskünfte für die Beantwortung von Informationsersuchen durch das GEREK gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) 2018/1971;
Auskünfte von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten eingestuft wurden, hinsichtlich Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Nutzermärkten.
(2) Reichen die gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gesammelten Informationen nicht aus, um die Regulierungsaufgaben nach dem Unionsrecht oder diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, können die in Abs. 1 genannten Behörden erforderlichenfalls auch andere Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, auffordern, diese Informationen zu übermitteln.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 angeforderten Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die von den Behörden nach Abs. 1 verlangt werden. Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme deren Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf vertraglich vereinbarte Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. § 208 bleibt davon unberührt.
(4) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden Daten festzulegen.
(5) Die Verordnung gemäß Abs. 4 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
die Erhebungsmasse;
statistische Einheiten;
die Art der statistischen Erhebung;
Erhebungsmerkmale;
Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(6) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(7) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.
(8) Anbieter sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 160 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e und g von Nutzern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.
(9) Anbieter sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 76a Abs. 1 StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5) von Nutzern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden, Finanzstrafbehörden und militärischen Nachrichtendienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG, des § 99 Abs. 3a FinStrG, des § 11 Abs. 1 Z 5 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016 und des § 22 Abs. 2a MBG. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.
(10) Betreiber haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (CellID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von GeoKoordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.
(11) Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 gemäß der Verordnung (EU) 2020/1070 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, eingerichtet haben, haben dem Fernmeldebüro innerhalb von zwei Wochen nach der Errichtung die Installation und den Standort dieser Zugangspunkte sowie die Anforderungen, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der der Verordnung (EU) 2020/1070 erfüllen, zu melden. Diese Meldung hat den aktuellen Betriebsstand darzustellen.
(12) Das Fernmeldebüro hat die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1070 zu überwachen, dabei insbesondere die Anwendung des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1070 und der Europäischen Kommission darüber jährlich Bericht zu erstatten.
Abkürzung
TKG 2021
Informationspflichten
§ 181. (1) Betreiber, Anbieter sowie Inhaber von Frequenzzuteilungen oder Kommunikationsparametern sind verpflichtet, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere
Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben;
Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt;
Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern;
Auskünfte für ein Verfahren gemäß §§ 87 und 89;
Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Nutzer;
Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten;
Auskünfte über Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind für die geographische Erhebung und Ausweisung von Gebieten gemäß § 84;
Auskünfte für die Beantwortung von Informationsersuchen durch das GEREK gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) 2018/1971;
Auskünfte von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten eingestuft wurden, hinsichtlich Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Nutzermärkten.
(2) Reichen die gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gesammelten Informationen nicht aus, um die Regulierungsaufgaben nach dem Unionsrecht oder diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, können die in Abs. 1 genannten Behörden erforderlichenfalls auch andere Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, auffordern, diese Informationen zu übermitteln.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 angeforderten Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die von den Behörden nach Abs. 1 verlangt werden. Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme deren Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf vertraglich vereinbarte Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. § 208 bleibt davon unberührt.
(4) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden Daten festzulegen.
(5) Die Verordnung gemäß Abs. 4 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
die Erhebungsmasse;
statistische Einheiten;
die Art der statistischen Erhebung;
Erhebungsmerkmale;
Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(6) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(7) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.
(8) Anbieter sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 160 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e und g von Nutzern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.
(9) Anbieter sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 135 Abs. 1a erster Fall StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5) von Nutzern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden, Finanzstrafbehörden und militärischen Nachrichtendienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG, des § 99 Abs. 3a FinStrG, des § 11 Abs. 1 Z 5 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016 und des § 22 Abs. 2a MBG. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.
(10) Betreiber haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (CellID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von GeoKoordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.
(11) Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 gemäß der Verordnung (EU) 2020/1070 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, eingerichtet haben, haben dem Fernmeldebüro innerhalb von zwei Wochen nach der Errichtung die Installation und den Standort dieser Zugangspunkte sowie die Anforderungen, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der der Verordnung (EU) 2020/1070 erfüllen, zu melden. Diese Meldung hat den aktuellen Betriebsstand darzustellen.
(12) Das Fernmeldebüro hat die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1070 zu überwachen, dabei insbesondere die Anwendung des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1070 und der Europäischen Kommission darüber jährlich Bericht zu erstatten.
Abkürzung
TKG 2021
Transparenz
§ 182. (1) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in depersonalisierter Form sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die ihr vorliegenden Marktdaten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf § 208 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt oder der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes beitragen, zu veröffentlichen.
Abkürzung
TKG 2021
Information durch die Regulierungsbehörde
§ 183. (1) Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dazu zählen auch Informationen zum allgemeinen Inhalt, zur Anzahl und Dauer der Rechtsmittelverfahren. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern und Anbietern bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
(2) Auf begründeten schriftlichen Antrag von GEREK oder anderen Regulierungsbehörden sind diesen, die bereits zuvor einer anderen Behörde übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht erfüllen können.
Abkürzung
TKG 2021
Aufsichtsverfahren
§ 184. (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, derentwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt worden sind, hat sie diese mit Bescheid festzustellen, gleichzeitig die gebotenen, angemessenen Maßnahmen anzuordnen, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen und eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
(3) Sind die gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht, Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen aussetzen, bis die Mängel abgestellt sind oder diesem Unternehmen untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen und Kommunikationsparametern widerrufen.
(4) Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder -diensten zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch in einem Verfahren gemäß § 57 AVG anordnen. Diese Maßnahmen sind mit bis zu drei Monaten zu befristen und können bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände um weitere drei Monate verlängert werden.
(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Mängel, derentwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, tatsächlich nicht vorliegen oder innerhalb der gesetzten Frist abgestellt worden sind, hat sie mit Beschluss festzustellen, dass die Mängel nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(6) Partei im Aufsichtsverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, bei dem die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte gemäß Abs. 1 hat.
(7) Parteien im Aufsichtsverfahren nach § 202 sind ferner jene, die gemäß § 202 Abs. 2 ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
(8) § 202 Abs. 3 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die Beschreibung jener Anhaltspunkte zu enthalten hat, die zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens geführt haben.
Abkürzung
TKG 2021
Regulierungskonzept; Evaluierung von Verordnungen
§ 185. (1) Die Regulierungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der Wahrung eines einheitlichen Regulierungskonzepts gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. a Richtlinie (EU) 2018/1972 mitzuwirken.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die von ihr erlassenen Verordnungen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, auf deren Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele nach § 1 zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf der Webseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat die praktische Wirksamkeit der Vertragszusammenfassungen gemäß § 129 Abs. 4, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, den Endnutzern informierte Entscheidungen zu ermöglichen, regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung auf der ihrer Webseite zu veröffentlichen.
Abkürzung
TKG 2021
Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens
§ 186. Die Regulierungsbehörde kann auf Basis öffentlich verfügbarer oder ihr zur Verfügung gestellter Daten das Wettbewerbsgeschehen im Bereich elektronischer Kommunikation beobachten und dabei auch Informationen oder Studien gemäß § 182 Abs. 2 veröffentlichen.
Abkürzung
TKG 2021
Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung von Rechten der Benützer
§ 187. (1) Eine im § 161 Abs. 2 bezeichnete Person, die
unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
Abkürzung
TKG 2021
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 188. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 28 Abs. 3 einen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
entgegen § 33 Abs. 1 die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach § 28 Abs. 10 letzter Satz nicht schriftlich anzeigt;
entgegen § 146 Abs. 3 Aussendungen durchführt:
a. in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
b. mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
c. mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
d. mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 146 Abs. 5 vorliegt;
entgegen § 146 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
entgegen § 146 Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
entgegen § 147 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;
entgegen § 147 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;
entgegen § 147 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
entgegen § 148 Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
entgegen § 151 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;
entgegen § 151 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 151 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 151 Abs. 3 vorliegt;
entgegen § 151 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 21 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
entgegen § 28 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
entgegen einer gemäß § 30 Abs. 3 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
entgegen § 31 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Endeinrichtung missbräuchlich verwendet;
entgegen § 31 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endeinrichtungen ausschließen;
entgegen § 31 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
entgegen § 31 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder einer allenfalls zugeteilten Kennung betreibt;
entgegen § 31 Abs. 5 Funkanlagen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
entgegen § 31 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;
entgegen § 41 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder entgegen § 41 Abs. 3 angeordnete Änderungen nicht befolgt;
entgegen § 41 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
entgegen einer Untersagung gemäß § 43 eine Funkanlage betreibt;
entgegen § 113 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
entgegen § 146 Abs. 3 Z 1 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;
entgegen § 147 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;
entgegen § 148 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;
entgegen § 149 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet;
entgegen § 150 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet;
entgegen § 175 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
entgegen § 175 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
entgegen § 181 Abs. 11 nicht die vorgeschriebenen Meldungen abgibt;
entgegen § 205 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 13 Abs. 16 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 16 Abs. 11 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 20 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 34 Abs. 8 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 114 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 114 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
entgegen § 175 Abs. 4 den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
entgegen § 176 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid des Fernmeldebüros zuwiderhandelt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
entgegen § 7 Abs. 4 eine Leistung anbietet;
entgegen § 8 Abs. 2 Endnutzern verwehrt, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden;
entgegen § 9 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;
entgegen § 30 Abs. 2 elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern, einführt, vertreibt oder besitzt;
entgegen § 32 Abs. 3 den Anschluss von Endeinrichtungen verweigert;
entgegen § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht informiert oder entgegen Abs. 3 diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
entgegen den Vorgaben einer Verordnung nach § 47 Abs. 1 falsche Angaben zur Bewerbung der Geschwindigkeit oder anderer technischer Merkmale von Internetzugangsdiensten macht;
entgegen § 77 Abs. 1 Vereinbarungen oder entgegen § 91 Abs. 4 Standardangebote oder entgegen § 105 Abs. 5 Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;
entgegen § 80 Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
entgegen § 84 Abs. 2 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
entgegen § 85 Abs. 3 oder § 212 Abs. 3 eine Vereinbarung betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten nicht anzeigt oder eine gemäß § 85 Abs. 7 nichtige Vereinbarung durchführt;
entgegen § 105 Abs. 4 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
entgegen § 114 Abs. 2 sich diskriminierend verhält;
entgegen § 115 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
entgegen § 118 Abs. 1, 2 oder 3 nicht den Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten gewährleistet;
entgegen § 119 Abs. 1, 3 oder 4 nicht die Nummernübertragbarkeit sicherstellt, entgegen Abs. 2 die Übertragung verzögert, missbraucht oder ohne ausdrückliche Zustimmung durchführt oder entgegen Abs. 5 die Nummer nicht rücküberträgt;
entgegen § 126 Abs. 1 die Pflichten eines Anbieters von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten nicht erfüllt;
entgegen § 129 Abs. 1 die entsprechenden Informationen nicht erteilt oder Informationen nicht in der von § 129 Abs. 2 vorgeschriebenen Art und Weise erteilt oder entgegen § 129 Abs. 4 klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen nicht bereitstellt, nicht ausfüllt oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt;
entgegen der Maßgabe nach § 139 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig, entgeltfrei zu unterdrücken oder einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;
entgegen § 162 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
entgegen § 163 Abs. 2 die Nutzer nicht unterrichtet;
entgegen § 164 Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
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