Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-11-01
Letzte Aktualisierung 2026-10-01
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 241
Änderungshistorie JSON API
23.

entgegen § 164 Abs. 6 kein Verzeichnis führt;

24.

entgegen § 165 Abs. 3 die Nutzer oder Benutzer nicht informiert;

25.

entgegen § 166 Abs. 2 die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.

26.

entgegen § 173 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nicht erschwert;

27.

entgegen § 174 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

28.

entgegen § 174 Abs. 3 oder 5 elektronische Post zusendet.

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 44 Abs. 1 keine Maßnahmen ergreift;

2.

entgegen § 44 Abs. 2 keine entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt;

3.

entgegen § 44 Abs. 3 Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt oder entgegen § 44 Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht;

4.

entgegen § 44 Abs. 5 Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder Dienste hatten nicht mitteilt;

5.

entgegen § 44 Abs. 8 die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet;

6.

entgegen § 122 Abs. 1 nicht die kostenlose Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleistet oder die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherstellt;

7.

entgegen § 122 Abs. 2 nicht sicher stellt, dass bei der Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

8.

entgegen § 122 Abs. 4 keine textbasierten Notrufe entgegennimmt;

9.

entgegen § 122 Abs. 5 Menschen mit Behinderungen keinen gleichwertigen Zugang gewährt;

10.

entgegen § 122 Abs. 6 die Herstellung der Verbindung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle nicht gewährleistet;

11.

entgegen § 123 Abs. 1 Einrichtungen nicht bereithält, entgegen Abs. 3 nicht überprüft und mitteilt oder entgegen Abs. 4 Sicherheitsvorfälle nicht unverzüglich mitteilt;

12.

entgegen § 124 Abs. 1 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder entgegen Abs. 2 nicht dokumentiert und nicht nachreicht oder entgegen Abs. 3 keine Schnittstelle einrichtet oder entgegen Abs. 5 die Endnutzer nicht informiert;

13.

entgegen § 124 Abs. 6 und 7 nicht entgeltfrei mitwirkt;

14.

entgegen § 162 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;

15.

entgegen § 167 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;

16.

entgegen § 181 nicht die notwendigen Auskünfte oder entgegen § 181 Abs. 8, 9 oder 10 nicht Auskunft über Stammdaten erteilt oder keine Aufzeichnungen über den geografischen Standort führt.

(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 6 Abs. 1 nicht anzeigt;

2.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/2120 oder der Verordnung (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der RTR GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

3.

entgegen § 50 Abs. 1 Interoperabilität nicht herstellt oder entgegen Abs. 2 keine Maßnahmen trifft;

4.

entgegen §§ 78 Abs. 4 und 200 Abs. 5 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt, Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt;

5.

entgegen § 132 Abs. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht in geeigneter Form kundmacht;

6.

entgegen § 133 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

7.

entgegen § 181 Abs. 1 Z 4 in einem Verfahren nach §§ 87 und 89 nicht Auskünfte in dem in § 181 festgelegten Umfang erteilt;

8.

nicht technische Einrichtungen im Sinne des § 162 Abs. 1 bereitstellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hiefür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 162 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

9.

entgegen § 174 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;

10.

der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;

11.

den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.

(7) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 6 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(8) Wer das Delikt nach Abs. 6 Z 11 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.

(9) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 6 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(10) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(11) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(12) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 2 bis 6 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

Abkürzung

TKG 2021

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 188. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 28 Abs. 3 einen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

2.

entgegen § 33 Abs. 1 die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach § 28 Abs. 10 letzter Satz nicht schriftlich anzeigt;

3.

entgegen § 146 Abs. 3 Aussendungen durchführt:

a. in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder

b. mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder

c. mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder

d. mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 146 Abs. 5 vorliegt;

4.

entgegen § 146 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;

5.

entgegen § 146 Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;

6.

entgegen § 147 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;

7.

entgegen § 147 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;

8.

entgegen § 147 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;

9.

entgegen § 148 Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;

10.

entgegen § 151 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;

11.

entgegen § 151 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 151 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 151 Abs. 3 vorliegt;

12.

entgegen § 151 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 21 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2.

entgegen § 28 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

3.

entgegen einer gemäß § 30 Abs. 3 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

4.

entgegen § 31 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Endeinrichtung missbräuchlich verwendet;

5.

entgegen § 31 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endeinrichtungen ausschließen;

6.

entgegen § 31 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

7.

entgegen § 31 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder einer allenfalls zugeteilten Kennung betreibt;

8.

entgegen § 31 Abs. 5 Funkanlagen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

9.

entgegen § 31 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;

10.

entgegen § 41 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder entgegen § 41 Abs. 3 angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11.

entgegen § 41 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

12.

entgegen einer Untersagung gemäß § 43 eine Funkanlage betreibt;

13.

entgegen § 113 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

14.

entgegen § 146 Abs. 3 Z 1 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;

15.

entgegen § 147 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;

16.

entgegen § 148 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;

17.

entgegen § 149 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet;

18.

entgegen § 150 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet;

19.

entgegen § 175 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

20.

entgegen § 175 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

21.

entgegen § 181 Abs. 11 nicht die vorgeschriebenen Meldungen abgibt;

22.

entgegen § 205 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 13 Abs. 16 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2.

entgegen § 16 Abs. 11 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3.

entgegen § 20 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

4.

entgegen § 34 Abs. 8 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

5.

entgegen § 114 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

6.

entgegen § 114 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

7.

entgegen § 175 Abs. 4 den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8.

entgegen § 176 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid des Fernmeldebüros zuwiderhandelt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 7 Abs. 4 eine Leistung anbietet;

2.

entgegen § 8 Abs. 2 Endnutzern verwehrt, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden;

3.

entgegen § 9 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;

4.

entgegen § 30 Abs. 2 elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern, einführt, vertreibt oder besitzt;

5.

entgegen § 32 Abs. 3 den Anschluss von Endeinrichtungen verweigert;

6.

entgegen § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht informiert oder entgegen Abs. 3 diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

7.

entgegen den Vorgaben einer Verordnung nach § 47 Abs. 1 falsche Angaben zur Bewerbung der Geschwindigkeit oder anderer technischer Merkmale von Internetzugangsdiensten macht;

8.

entgegen § 77 Abs. 1 Vereinbarungen oder entgegen § 91 Abs. 4 Standardangebote oder entgegen § 105 Abs. 5 Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;

9.

entgegen § 80 Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

10.

entgegen § 84 Abs. 2 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

11.

entgegen § 85 Abs. 3 oder § 212 Abs. 3 eine Vereinbarung betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten nicht anzeigt oder eine gemäß § 85 Abs. 7 nichtige Vereinbarung durchführt;

12.

entgegen § 105 Abs. 4 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;

13.

entgegen § 114 Abs. 2 sich diskriminierend verhält;

14.

entgegen § 115 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

15.

entgegen § 118 Abs. 1, 2 oder 3 nicht den Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten gewährleistet;

16.

entgegen § 119 Abs. 1, 3 oder 4 nicht die Nummernübertragbarkeit sicherstellt, entgegen Abs. 2 die Übertragung verzögert, missbraucht oder ohne ausdrückliche Zustimmung durchführt oder entgegen Abs. 5 die Nummer nicht rücküberträgt;

17.

entgegen § 126 Abs. 1 die Pflichten eines Anbieters von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten nicht erfüllt;

18.

entgegen § 129 Abs. 1 die entsprechenden Informationen nicht erteilt oder Informationen nicht in der von § 129 Abs. 2 vorgeschriebenen Art und Weise erteilt oder entgegen § 129 Abs. 4 klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen nicht bereitstellt, nicht ausfüllt oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt;

19.

entgegen der Maßgabe nach § 139 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig, entgeltfrei zu unterdrücken oder einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;

20.

entgegen § 162 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

21.

entgegen § 163 Abs. 2 die Nutzer nicht unterrichtet;

22.

entgegen § 164 Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

23.

entgegen § 164 Abs. 6 kein Verzeichnis führt;

24.

entgegen § 165 Abs. 3 die Nutzer oder Benutzer nicht informiert;

25.

entgegen § 166 Abs. 2 die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.

26.

entgegen § 173 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nicht erschwert;

27.

entgegen § 174 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

28.

entgegen § 174 Abs. 3 oder 5 elektronische Post zusendet.

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 122 Abs. 1 nicht die kostenlose Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleistet oder die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherstellt;

2.

entgegen § 122 Abs. 2 nicht sicher stellt, dass bei der Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

3.

entgegen § 122 Abs. 4 keine textbasierten Notrufe entgegennimmt;

4.

entgegen § 122 Abs. 5 Menschen mit Behinderungen keinen gleichwertigen Zugang gewährt;

5.

entgegen § 122 Abs. 6 die Herstellung der Verbindung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle nicht gewährleistet;

6.

entgegen § 123 Abs. 1 Einrichtungen nicht bereithält, entgegen Abs. 3 nicht überprüft und mitteilt oder entgegen Abs. 4 Sicherheitsvorfälle nicht unverzüglich mitteilt;

7.

entgegen § 124 Abs. 1 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder entgegen Abs. 2 nicht dokumentiert und nicht nachreicht oder entgegen Abs. 3 keine Schnittstelle einrichtet oder entgegen Abs. 5 die Endnutzer nicht informiert;

8.

entgegen § 124 Abs. 6 und 7 nicht entgeltfrei mitwirkt;

9.

entgegen § 162 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;

10.

entgegen § 167 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;

11.

entgegen § 181 nicht die notwendigen Auskünfte oder entgegen § 181 Abs. 8, 9 oder 10 nicht Auskunft über Stammdaten erteilt oder keine Aufzeichnungen über den geografischen Standort führt.

(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 6 Abs. 1 nicht anzeigt;

2.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/2120 oder der Verordnung (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der RTR GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

3.

entgegen § 50 Abs. 1 Interoperabilität nicht herstellt oder entgegen Abs. 2 keine Maßnahmen trifft;

4.

entgegen §§ 78 Abs. 4 und 200 Abs. 5 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt, Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt;

5.

entgegen § 132 Abs. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht in geeigneter Form kundmacht;

6.

entgegen § 133 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

7.

entgegen § 181 Abs. 1 Z 4 in einem Verfahren nach §§ 87 und 89 nicht Auskünfte in dem in § 181 festgelegten Umfang erteilt;

8.

nicht technische Einrichtungen im Sinne des § 162 Abs. 1 bereitstellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hiefür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 162 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

9.

entgegen § 174 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;

10.

der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;

11.

den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.

(7) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 6 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(8) Wer das Delikt nach Abs. 6 Z 11 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.

(9) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 6 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(10) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(11) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(12) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 2 bis 6 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

Abkürzung

TKG 2021

Veröffentlichung des Straferkenntnisses

§ 189. Im Straferkenntnis wegen einer nach § 188 Abs. 5 oder 6 mit Strafe bedrohten Handlung kann auf die Veröffentlichung des Straferkenntnisses innerhalb einer bestimmten Frist in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkannt werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten bestraft worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen begehen werde. Die Veröffentlichung umfasst den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafürsprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses angeordnet werden

Abkürzung

TKG 2021

Abschöpfung der Bereicherung

§ 190. (1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 oder gegen die Verordnung (EU) 531/2012, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/2120 oder der Verordnung (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.

(2) Ist der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, kann das Kartellgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.

(3) Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu.

Abkürzung

TKG 2021

17.

Abschnitt

Behörden und Verfahrensbestimmungen

Fernmeldebehörden

§ 191. Fernmeldebehörden sind die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie das ihr unterstehende Fernmeldebüro.

Abkürzung

TKG 2021

Zuständigkeit

§ 192. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz zuständig für

1.

das Ausüben der Weisungs- und Aufsichtsrechte nach § 18 Abs. 3 und 4 KOG,

2.

die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(5) Gegen Bescheide der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(6) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

Abkürzung

TKG 2021

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 193. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Fernmeldebüro und seinen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.

Abkürzung

TKG 2021

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 194. (1) Die RTRGmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.

(2) Die RTRGmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2018/1971. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria fallen, ist das jeweilige Einvernehmen mit diesen herzustellen. Die Regulierungsbehörden haben die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv zu unterstützen.

(3) Die RTRGmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120.

(4) In jenen Angelegenheiten, in denen die RTRGmbH als Regulierungsbehörde nach den vorstehenden Absätzen zuständig ist und dies eine Angelegenheit nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a bis lit. h der Richtlinie (EU) 2018/1972 darstellt, ist der Geschäftsführer der RTRGmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post weisungsfrei im Sinne des Art. 20 Abs. 2 BVG.

Abkürzung

TKG 2021

Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz

§ 194a. (1) Im Rahmen der nach § 17 Abs. 8 KOG bei der RTRGmbH eingerichteten „Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ (KI) umfasst die Aufgabe des Fachbereichs Telekommunikation und Post jedenfalls folgende Unterstützungs- und Beratungsleistungen für die Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf:

1.

die regulatorischen Rahmenbedingungen bei der Entwicklung und den Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Rechtsträgern;

2.

die regulatorischen Rahmenbedingungen für die technische Dokumentation von KI-Systemen einschließlich der Informationen für Nutzerinnen und Nutzer;

3.

die Förderung des Wissensaufbaus und -austausches zu KI und den Märkten für KI-Anwendungen, insbesondere durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen;

4.

die Auswirkungen von KI auf Cyber-Sicherheit;

5.

bereits eingesetzte KI in Hochrisikobereichen.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben kommt der Servicestelle, der Querschnittsmaterie entsprechend, auch eine koordinierende Funktion zu.

(2) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.

Abkürzung

TKG 2021

Telekom-Control-Kommission

§ 195. (1) Zur Erfüllung der in § 198 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.

(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(3) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 BVG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Abkürzung

TKG 2021

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 196. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Diesen Vorschlägen haben öffentliche Ausschreibungen sowie offene und transparente Auswahlverfahren voranzugehen. § 2 Abs. 2 und 3 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Die Ausschreibungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2.

Personen, die in einem die Unbefangenheit ausschließenden rechtlichen oder faktischen Verhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

3.

Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind;

4.

Personen, die eine der in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Tritt bei einem Mitglied der Telekom-Control-Kommission ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein oder ist es unfähig, seine Aufgaben weiterhin zu erfüllen, hat dies die Telekom-Control-Kommission mittels Bescheid festzustellen. Ein Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet. Dies hat den Verlust der Stellung als Mitglied der Telekom-Control-Kommission zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 4 aus, wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Das Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 6 ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Das ausgeschiedene Mitglied kann verlangen, dass im Rahmen dieser Veröffentlichung der Grund für das Ausscheiden bekannt gegeben wird.

(8) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Abkürzung

TKG 2021

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 197. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.

Abkürzung

TKG 2021

Aufgaben

§ 198. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

Verwaltung der Frequenzbereiche nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans (§ 11 Abs. 3 und 4);

2.

Frequenzzuteilungen gemäß § 13 Abs. 7 Z 2;

3.

Entscheidung über Frequenzzuteilungen gemäß § 15;

4.

Entscheidungen über die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen gemäß § 18;

5.

Entscheidungen über die Verlängerung von Frequenzzuteilungen gemäß § 19;

6.

Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen oder die Genehmigung von Änderungen der Eigentümerstruktur gemäß § 20;

7.

Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 21 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 25;

8.

Entscheidungen betreffend die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur gemäß § 26;

9.

Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 44 Abs. 4;

10.

Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50;

11.

Entscheidungen in Verfahren gemäß §§ 79 und 85;

12.

Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 87;

13.

Entscheidung in Verfahren gemäß § 92, § 94, § 95, § 96, § 97 Abs. 3, 98, § 99, § 100 Abs. 2, §§ 101 bis 105;

14.

Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 109;

15.

Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 110;

16.

Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2;

17.

Entscheidungen in Verfahren gemäß § 126 Abs. 3;

18.

Entscheidung über den Entzug der Rechte, Kommunikationsnetze bereitzustellen oder -dienste anzubieten gemäß § 184 Abs. 3;

19.

Feststellung und Antragstellung gemäß § 190;

20.

Entscheidungen in Verfahren gemäß § 203;

21.

Entscheidungen über grenzüberschreitende Streitigkeiten gemäß § 204;

22.

Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 210;

23.

Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;

24.

Entscheidungen über Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Art. 6c Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;

25.

Entscheidungen über Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2018/302, ABl. Nr. L 60I vom 02.03.2019 S. 1, aufgrund von Ansprüchen nach § 7b des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen;

26.

Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7c des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Hosting-Diensten und gegebenenfalls Anbietern von Internetzugangsdiensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänenname.

Abkürzung

TKG 2021

Aufgaben

§ 198. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1.

Verwaltung der Frequenzbereiche nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans (§ 11 Abs. 3 und 4);

2.

Frequenzzuteilungen gemäß § 13 Abs. 7 Z 2;

3.

Entscheidung über Frequenzzuteilungen gemäß § 15;

4.

Entscheidungen über die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen gemäß § 18;

5.

Entscheidungen über die Verlängerung von Frequenzzuteilungen gemäß § 19;

6.

Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen oder die Genehmigung von Änderungen der Eigentümerstruktur gemäß § 20;

7.

Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 21 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 25;

8.

Entscheidungen betreffend die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur gemäß § 26;

9.

Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50;

10.

Entscheidungen in Verfahren gemäß §§ 79 und 85;

11.

Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 87;

12.

Entscheidung in Verfahren gemäß § 92, § 94, § 95, § 96, § 97 Abs. 3, 98, § 99, § 100 Abs. 2, §§ 101 bis 105;

13.

Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 109;

14.

Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 110;

15.

Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2;

16.

Entscheidungen in Verfahren gemäß § 126 Abs. 3;

17.

Entscheidung über den Entzug der Rechte, Kommunikationsnetze bereitzustellen oder -dienste anzubieten gemäß § 184 Abs. 3;

18.

Feststellung und Antragstellung gemäß § 190;

19.

Entscheidungen in Verfahren gemäß § 203;

20.

Entscheidungen über grenzüberschreitende Streitigkeiten gemäß § 204;

21.

Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 210;

22.

Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;

23.

Entscheidungen über Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Art. 6c Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall;

24.

Entscheidungen über Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2018/302, ABl. Nr. L 60I vom 02.03.2019 S. 1, aufgrund von Ansprüchen nach § 7b des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänennamen;

25.

Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g der Verordnung (EU) 2017/2394 aufgrund von Ansprüchen nach § 7c des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) gegenüber Hosting-Diensten und gegebenenfalls Anbietern von Internetzugangsdiensten, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. der Registrierungsstelle für Domänenname.

Abkürzung

TKG 2021

Zuständigkeit der KommAustria

§ 199. (1) Soweit sich

1.

ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von

a)

elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG Rundfunk,

b)

Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD G),

c)

Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD G oder

d)

Kommunikationsplattformen im Sinne des § 2 Z 4 des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl G) oder

2.

eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Z 1 angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in §§ 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Abs. 2 angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.

(2) Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrzunehmen sind:

1.

Aufgaben gemäß § 6,

2.

Aufgaben gemäß § 9,

3.

die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4,

4.

Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 7 Z 1,

5.

die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 20,

6.

die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des § 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von § 25,

7.

die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von § 41 Abs. 5 und Widerruf nach Maßgabe von § 42 Abs. 2,

8.

die Festsetzung der Gebühren gemäß § 36 Abs. 11,

9.

Aufgaben gemäß §§ 44, 46 und 49,

10.

die Festsetzung der Richtsätze gemäß § 57,

11.

die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den §§ 60 bis 67,

12.

Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt,

13.

Aufgaben gemäß § 133,

14.

Aufgaben gemäß §§ 181 und 183,

15.

Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 184,

16.

die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 190 und

17.

Aufgaben gemäß den §§ 203 bis 210.

(3) Die Telekom-Control-Kommission oder die RTRGmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. Weiters hat die RTRGmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria regelmäßig Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen des GEREK zu übermitteln.

(4) Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt

1.

sowohl für die Verbreitung von

a)

elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,

b)

Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMD G,

c)

Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD G oder

d)

Kommunikationsplattformen im Sinne des § 2 Z 4 KoPl G, als auch

2.

für andere Kommunikationsdienste,

und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 und 2 wahrzunehmen; im Fall der Z 2 gelten die §§ 194 und 198.

(5) Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die Telekom-Control-Kommission oder die RTRGmbH zuständig ist, Parteistellung zu.

(6) Auf Antrag kommt – nach Maßgabe von §§ 194 und 198 – der Telekom-Control-Kommission oder der RTRGmbH in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu.

(7) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTRGmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 5 oder Abs. 6 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Abkürzung

TKG 2021

Zuständigkeit der KommAustria

§ 199. (1) Soweit sich

1.

ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von

a)

elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG Rundfunk,

b)

Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD G),

c)

Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD G oder

(Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 12 Z 4, BGBl. I Nr. 182/2023)

2.

eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Z 1 angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in §§ 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Abs. 2 angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.

(2) Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrzunehmen sind:

1.

Aufgaben gemäß § 6,

2.

Aufgaben gemäß § 9,

3.

die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4,

4.

Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 7 Z 1,

5.

die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 20,

6.

die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des § 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von § 25,

7.

die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von § 41 Abs. 5 und Widerruf nach Maßgabe von § 42 Abs. 2,

8.

die Festsetzung der Gebühren gemäß § 36 Abs. 11,

9.

Aufgaben gemäß §§ 44, 46 und 49,

10.

die Festsetzung der Richtsätze gemäß § 57,

11.

die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den §§ 60 bis 67,

12.

Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt,

13.

Aufgaben gemäß § 133,

14.

Aufgaben gemäß §§ 181 und 183,

15.

Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 184,

16.

die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 190 und

17.

Aufgaben gemäß den §§ 203 bis 210.

(3) Die Telekom-Control-Kommission oder die RTRGmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. Weiters hat die RTRGmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria regelmäßig Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen des GEREK zu übermitteln.

(4) Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt

1.

sowohl für die Verbreitung von

a)

elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,

b)

Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMD G,

c)

Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD G als auch

(Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 12 Z 5, BGBl. I Nr. 182/2023)

2.

für andere Kommunikationsdienste,

und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 und 2 wahrzunehmen; im Fall der Z 2 gelten die §§ 194 und 198.

(4a) Die KommAustria ist zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, sowie dem KoordinatorfürdigitaleDienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, zuständig.

(5) Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die Telekom-Control-Kommission oder die RTRGmbH zuständig ist, Parteistellung zu.

(6) Auf Antrag kommt – nach Maßgabe von §§ 194 und 198 – der Telekom-Control-Kommission oder der RTRGmbH in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu.

(7) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTRGmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 5 oder Abs. 6 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Abkürzung

TKG 2021

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 200. (1) Anträge betreffend § 198 Z 13, 17 und 20 sind an die RTRGmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.

(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 an die RTRGmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen.

(3) Bereitsteller oder Anbieter, die einer Anzeigepflicht nach § 6, sowie Personen oder Unternehmen, die einer Verpflichtung nach Maßgabe des § 89c GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unterliegen, haben Anbringen in Verfahren vor den Regulierungsbehörden nach diesem Bundesgesetz ausschließlich im elektronischen Weg via EMail oder über das von der RTRGmbH bereitgestellte EGovernment System einzubringen.

(4) Betreiber und Anbieter, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben oder anbieten und über keinen Aufenthalt oder Sitz im EWR verfügen, haben eine inländische Zustelladresse bekannt zu geben, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 10 Zustellgesetz anzuwenden.

(5) Die Telekom-Control-Kommission hat in Verfahren nach § 198 Z 13 binnen vier Monaten zu entscheiden. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(6) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.

(7) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und der RTRGmbH sowie wegen Verletzung deren Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Abkürzung

TKG 2021

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 200. (1) Anträge betreffend § 198 Z 12, 16 und 19 sind an die RTRGmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.

(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 an die RTRGmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen.

(3) Bereitsteller oder Anbieter, die einer Anzeigepflicht nach § 6, sowie Personen oder Unternehmen, die einer Verpflichtung nach Maßgabe des § 89c GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unterliegen, haben Anbringen in Verfahren vor den Regulierungsbehörden nach diesem Bundesgesetz ausschließlich im elektronischen Weg via EMail oder über das von der RTRGmbH bereitgestellte EGovernment System einzubringen.

(4) Betreiber und Anbieter, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben oder anbieten und über keinen Aufenthalt oder Sitz im EWR verfügen, haben eine inländische Zustelladresse bekannt zu geben, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 10 Zustellgesetz anzuwenden.

(5) Die Telekom-Control-Kommission hat in Verfahren nach § 198 Z 12 binnen vier Monaten zu entscheiden. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(6) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.

(7) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und der RTRGmbH sowie wegen Verletzung deren Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Abkürzung

TKG 2021

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 201. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.

Abkürzung

TKG 2021

Großverfahren

§ 202. (1) Sind an einem Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission oder der RTRGmbH voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, können sie die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.

(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;

2.

die Frist gemäß Abs. 2;

3.

den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;

4.

gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;

5.

gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewährt.

(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.

(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.

Abkürzung

TKG 2021

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

§ 203. (1) Kommt zwischen einem Betreiber oder einem Anbieter, dem spezifische Verpflichtungen nach §§ 92, 94, 95, 96, 97 oder 104 auferlegt worden sind oder der nach dem Verfahren gemäß § 98 Verpflichtungen bezüglich Ko-Investitionen anbietet oder der nach §§ 50, 105 oder 119 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber, Anbieter oder einem Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz zugutekommen, eine Vereinbarung über die nach §§ 50, 92, 94 bis 98, 104, 105, oder 119 bestehenden Verpflichtungen trotz ernsthafter Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

(2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren nach Abs. 1 einleiten.

(3) Kommt zwischen einem Betreiber, der einen Zugang zu seinem Netz auch ohne Vorliegen einer spezifischen Verpflichtung ermöglicht und einem anderen Betreiber oder Anbieter eine Vereinbarung über diesen Netzzugang trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

Abkürzung

TKG 2021

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

§ 204. (1) Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Ausnahme der Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten betreffen, und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden haben ihre Maßnahmen zu koordinieren, um die Streitigkeit beizulegen.

(2) Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen Mitgliedstaaten, hat die Regulierungsbehörde die Streitigkeit dem GEREK zu melden, um eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen. Die Regulierungsbehörde hat die Stellungnahme des GEREK abzuwarten, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift. Die Regulierungsbehörde hat weitestmöglich die Stellungnahme von GEREK zu berücksichtigen und innerhalb eines Monats nach Abgabe dieser Stellungnahme zu entscheiden.

(3) Verfahrensrechtliche Fristen bleiben bis zur Abgabe der Stellungnahme gehemmt. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Regulierungsbehörde, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Interessen der Endnutzer zu schützen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

Abkürzung

TKG 2021

Schlichtungsverfahren

§ 205. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Endnutzer, Anbieter und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter nicht befriedigend gelöst worden sind, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes, Ansprüche aus dem Universaldienst, die behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder bei Zahlungsstreitigkeiten, der Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle vorlegen. Die Anbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Anbieter Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere über eine behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Anbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(3) Förderungsgeber können der Regulierungsbehörde die nach ihren Förderbedingungen vorgeschriebenen Zugangsangebote von Förderungswerbern zur Prüfung vorlegen. Die Regulierungsbehörde hat die Zugangsangebote insbesondere auf Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden sowie den Förderbedingungen zu prüfen und den Verfahrensbeteiligten ihre Ansicht zu den geprüften Zugangsangeboten mitzuteilen. Der Förderungsgeber hat der Regulierungsbehörde eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen, deren Höhe nach dem mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Personal- und Sachaufwand der Regulierungsbehörde zu bemessen und die auf den nach § 34 KOG zu finanzierenden Aufwand der Regulierungsbehörde anzurechnen ist. Förderungswerber sind verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und auf Anforderung der Regulierungsbehörde alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung der Verfahren nach Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.

Abkürzung

TKG 2021

Konsultationsverfahren

§ 206. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde hat interessierten Kreise innerhalb einer angemessenen Frist, die, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu gewähren, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß §§ 184 Abs. 4, 203 und 204.

(2) Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 208 nicht anderes bestimmt.

(3) Allfällige verfahrensrechtliche Fristen sind während der für die Stellungnahme gewährten Frist gehemmt.

(4) Für die Zwecke des § 17 hat die Regulierungsbehörde die Gruppe für Frequenzpolitik über Entwürfe von Vollziehungshandlungen zu unterrichten, die in den Anwendungsbereich des § 16 fallen und sich auf die Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für breitbandfähige drahtlose Kommunikationsnetze und -dienste zu ermöglichen.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde haben interessierten Kreise innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit öffentlichen Kommunikationsdiensten zu gewähren. Sie berücksichtigen diese Stellungnahmen soweit dies angemessen ist, insbesondere, wenn beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind.

Abkürzung

TKG 2021

Koordinationsverfahren

§ 207. (1) Betrifft ein Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 206, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,

1.

die Auferlegung von Verpflichtungen zum Zugang, zur Zusammenschaltung sowie zur Interoperabilität gemäß §§ 26 und 63

2.

die Marktdefinition,

3.

die Marktanalyse oder

4.

die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen,

ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach § 206 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.

(2) Falls die Europäische Kommission, das GEREK oder die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen eines Monats zu dem betreffenden Entwurf Stellung genommen haben, ist diesen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Abs. 3 kann die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission und dem GEREK zu übermitteln.

(3) Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, falls die Vollziehungshandlung

1.

darauf abzielt, einen relevanten Markt zu definieren, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß § 87 definiert werden, oder

2.

sich auf die Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 89 bezieht

und die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen.

(4) Falls die Europäische Kommission innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist unter weitestgehender Berücksichtigung einer Stellungnahme von GEREK unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe die Regulierungsbehörde auffordert, den Entwurf zurückzuziehen, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterwerfen.

(5) Die Vollziehungshandlung ist um weitere drei Monate aufzuschieben, falls die Vollziehungshandlung sich auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96, 98, 99 oder 101 und 63 bezieht und die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.

(6) Innerhalb der Frist nach Abs. 5 hat die Regulierungsbehörde eng mit der Europäischen Kommission und dem GEREK zusammenzuarbeiten, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 1 zu ermitteln.

(7) Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Frist nach Abs. 5 in einer Stellungnahme die Bedenken der Europäischen Kommission teilt, kann die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung beibehalten oder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des GEREK ändern oder zurückziehen.

(8) Richtet die Europäische Kommission binnen eines Monats nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 und unter weitest möglicher Berücksichtigung einer Stellungnahme des GEREK eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde zur Änderung oder Zurückziehung der Vollziehungshandlung und hat die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung nicht bereits zurückgezogen, hat die Regulierungsbehörde die geplante Vollziehungshandlung innerhalb eines Monats, längstens aber nach Durchführung eines Verfahrens nach § 206 zu erlassen. Falls die Regulierungsbehörde die Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit der Empfehlung ändert oder zurückzieht, ist dies zu begründen.

(9) Falls die Europäische Kommission binnen eines Monats nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe sowie unter den Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 5 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/1972 den Beschluss erlässt, die Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf betreffend §§ 63 und 98 zurückzuziehen, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterwerfen.

(10) Entwürfe von Vollziehungshandlungen nach Abs. 1 können von der Regulierungsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden.

(11) Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 gehemmt.

(12) Vollziehungshandlungen gemäß Abs. 1 können ohne Durchführung dieses Verfahrens für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten und Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission, das GEREK sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unverzüglich unter Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme ist das Verfahren gemäß Abs. 1 durchzuführen.

(13) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Abs. 1 zu führen und dieses zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem GEREK alle angenommenen Maßnahmen nach dieser Bestimmung zu übermitteln.

Abkürzung

TKG 2021

Behandlung von Geschäftsgeheimnissen

§ 208. (1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.

(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

Abkürzung

TKG 2021

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 209. (1) Die Regulierungsbehörden, die anderen nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Datenschutzbehörde sind ermächtigt, untereinander Informationen, nicht aber personenbezogene Daten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, auszutauschen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Behörden notwendig sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

(2) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen untereinander abzuschließen, um die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern. Die Ermächtigung für österreichische Behörden gilt auch gegenüber zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder dessen Nachfolgeorganisation hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage folgende aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen: HöhenGrid, Grundstücksdaten, Digitale Katastralmappe, Verwaltungsgrenzen.

(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ oder deren Nachfolgeorganisation hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage folgende aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen: Regionalstatistische Rasterdaten sowie Pakete und Daten auf Rasterbasis, (umfasst unter anderem: Bevölkerungsstand, Gebäude und Wohnungen, Daten aus Registerzählung, Daten aus Gebäude- und Wohnungszählung, Daten der Arbeitsstättenzählung, Daten der abgestimmten Erwerbsstatistik, Daten der Proberegisterzählung, Daten der Großzählung, Daten künftiger statistischer Zählungen).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.