Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-11-01
Letzte Aktualisierung 2026-10-01
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 241
Änderungshistorie JSON API

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Bundesministerin für Justiz können die RTRGmbH auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung als Gutachterin, insbesondere in ökonomischen und technischen Angelegenheiten heranziehen.

(6) Die RTRGmbH kann zur Erfüllung der Aufgaben aus ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus um Hilfeleistung ersuchen.

(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann das Fernmeldebüro auch mit der Mitwirkung an der mit der auf Förderung der Kommunikationsinfrastruktur gerichteten Privatwirtschaftsverwaltung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragen.

Abkürzung

TKG 2021

Antragsrechte beim Kartellgericht

§ 210. (1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, hat sie diesen Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls einen Antrag nach § 28 Abs. 1 und 2 Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), BGBl. Nr. 61/2005, an das Kartellgericht zu richten.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück des KartG 2005 enthaltenen Verbote und bei Nichteinhaltung der nach § 27 KartG 2005 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen besteht für die Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind.

Abkürzung

TKG 2021

18.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 211. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2020, außer Kraft.

Abkürzung

TKG 2021

Übergangsbestimmungen

§ 212. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.

(2) Verfahren nach dem 7. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten ist § 85 nicht anzuwenden. Diese bestehenden Vereinbarungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ausformulierter Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.

(5) Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 gilt als Bestätigungen im Sinne des § 6 Abs. 3.

(6) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.

(7) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzen,

1.

welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,

2.

welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,

3.

welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.

(8) Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die

1.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,

2.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,

3.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,

4.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2027,

5.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2028,

6.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“

endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2018, erteilt wurden, mit 31. Dezember 2029.

(9) Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des § 13a Abs. 2 TKG 2003 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2015 zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten gemäß § 80 gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den §§ 71, 72 und Einsichtnahmen gemäß § 81 einbezogen werden.

(10) Verwaltungsverfahren gemäß § 16, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 16 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(11) Die Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 192/1999, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(12) Verordnungen, welche auf der Grundlage des TKG 2003 erlassen wurden, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

(13) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Ansprüche nach § 31 Abs. 1 TKG 2003 sind vom Erbringer des Universaldienstes nach § 30 TKG 2003 spätestens bis zum 31.12.2022 geltend zu machen. Bei Nachweis von Umständen, die eine fristgerechte Geltendmachung der Ansprüche verhindern, kann die Regulierungsbehörde diese Frist durch Bescheid verlängern. Das Verfahren ist nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu führen.

(14) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt sind, bleiben dies bis zum Ablauf ihrer Ernennung.

(15) Der in § 36 Abs. 7 genannte Zeitraum zur Beobachtung des Verbraucherpreisindex beginnt erstmals mit Inkraftreten dieses Bundesgesetzes.

(16) Die Verpflichtung des Anbieters zur Weiterleitung nach § 144 besteht ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(17) Die für die Erfüllung der in den §§ 118, 119, 124, 135 Abs. 4, 135 Abs. 7, 135 Abs. 8, 135 Abs. 11, 136, 138 Abs. 5 und 138 Abs. 6 vorgesehenen Pflichten der Betreiber gegenüber Endnutzern erforderlichen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind gegenüber dem Endnutzer weiterhin jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen.

Abkürzung

TKG 2021

Übergangsbestimmungen

§ 212. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.

(2) Verfahren nach dem 7. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten ist § 85 nicht anzuwenden. Diese bestehenden Vereinbarungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ausformulierter Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.

(5) Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 gilt als Bestätigungen im Sinne des § 6 Abs. 3.

(6) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.

(7) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzen,

1.

welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,

2.

welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,

3.

welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.

(8) Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die

1.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,

2.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,

3.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,

4.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2027,

5.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2028,

6.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“

endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2018, erteilt wurden, mit 31. Dezember 2029.

(9) Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des § 13a Abs. 2 TKG 2003 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2015 zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten gemäß § 80 gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den §§ 71, 72 und Einsichtnahmen gemäß § 81 einbezogen werden.

(10) Verwaltungsverfahren gemäß § 16, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 16 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(11) Die Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 192/1999, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(12) Verordnungen, welche auf der Grundlage des TKG 2003 erlassen wurden, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

(13) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Ansprüche nach § 31 Abs. 1 TKG 2003 sind vom Erbringer des Universaldienstes nach § 30 TKG 2003 spätestens bis zum 31.12.2022 geltend zu machen. Bei Nachweis von Umständen, die eine fristgerechte Geltendmachung der Ansprüche verhindern, kann die Regulierungsbehörde diese Frist durch Bescheid verlängern. Das Verfahren ist nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu führen.

(14) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt sind, bleiben dies bis zum Ablauf ihrer Ernennung.

(15) Der in § 36 Abs. 7 genannte Zeitraum zur Beobachtung des Verbraucherpreisindex beginnt erstmals mit Inkraftreten dieses Bundesgesetzes.

(16) Die Verpflichtung des Anbieters zur Weiterleitung nach § 144 besteht ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(17) Die für die Erfüllung der in den §§ 118, 119, 124, 135 Abs. 4, 135 Abs. 7, 135 Abs. 8, 135 Abs. 11, 136, 138 Abs. 5 und 138 Abs. 6 vorgesehenen Pflichten der Betreiber gegenüber Endnutzern erforderlichen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind gegenüber dem Endnutzer weiterhin jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen.

(18) Auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2024 bestehende Frequenzzuteilungen können auf Antrag des Zuteilungsinhabers auf Grundlage dieser Bestimmung abgeändert werden.

Abkürzung

TKG 2021

Verweisungen

§ 213. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Abkürzung

TKG 2021

Verlautbarungen

§ 214. (1) Verordnungen und Kundmachungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

(2) Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.

(3) Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.

Abkürzung

TKG 2021

Vollziehung

§ 215. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut, sofern in Abs. 2 bis 12 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 11 und 44 Abs. 11 ist der Bundeskanzler betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 6 und 196 Abs. 8 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 125 Abs. 5 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Vollziehung des ist § 162 Abs. 1 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 162 Abs. 2 ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 162 Abs. 3 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerien für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres betraut.

(9) Mit der Vollziehung des § 166 Abs. 2 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 171 Abs. 6 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(11) Mit der Vollziehung des § 209 Abs. 5 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Bundesministerin für Justiz betraut.

Abkürzung

TKG 2021

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 216. Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Abkürzung

TKG 2021

Inkrafttreten

§ 217. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Abkürzung

TKG 2021

Inkrafttreten

§ 217. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 47 Abs. 2, § 167 Abs. 5 Z 2, § 181 Abs. 9, § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c sowie § 199 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 199 Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 4 Z 1 lit. d außer Kraft.

Abkürzung

TKG 2021

Inkrafttreten

§ 217. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 47 Abs. 2, § 167 Abs. 5 Z 2, § 181 Abs. 9, § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c sowie § 199 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 199 Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 4 Z 1 lit. d außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 194a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Abkürzung

TKG 2021

Inkrafttreten

§ 217. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 47 Abs. 2, § 167 Abs. 5 Z 2, § 181 Abs. 9, § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c sowie § 199 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 199 Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 4 Z 1 lit. d außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 194a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) § 161 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

TKG 2021

Inkrafttreten

§ 217. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 47 Abs. 2, § 167 Abs. 5 Z 2, § 181 Abs. 9, § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c sowie § 199 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 199 Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 4 Z 1 lit. d außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 194a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) § 161 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 44, § 188 Abs. 5, § 198 sowie § 200 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2025 treten nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.

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