Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG)
§ 35. Die FMA kann bei einem der in § 33 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
den Entzug der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30;
die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Kreditinstituts oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;
im Falle des in § 33 Abs. 1 Z 7 genannten Verstoßes kann die FMA die Fälligkeitsverschiebung für unwirksam erklären.
Abkürzung
PfandBG
Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen
§ 36. Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
die Schwere und Dauer des Verstoßes,
den Grad der Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ergibt,
die Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, soweit sie sich beziffern lassen,
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sie sich beziffern lassen,
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen zur Zusammenarbeit mit der FMA,
alle früheren Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
tatsächliche oder potentielle systemrelevante Auswirkungen des Verstoßes.
Abkürzung
PfandBG
Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen
§ 37. (1) Die FMA hat jede verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Identität der sanktionierten natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Sanktion informiert wurde, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat in anonymer Fassung zu erfolgen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung
einer sanktionierten Person unverhältnismäßig wäre,
die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde,
die Durchführung laufender strafrechtlichen Ermittlungen gefährden würde oder
den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.
(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(5) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrundeliegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrundeliegende Entscheidung stattgegeben, muss die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der Internetseite der FMA entfernt werden.
(6) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, hat die FMA sicher zu stellen, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.
Abkürzung
PfandBG
Meldung an die EBA
§ 38. Die FMA hat der EBA alle gemäß den §§ 33 bis 35 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
Abkürzung
PfandBG
Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 39. (1) Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022
von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWRVertragsstaat hat, ausgegeben wurden und die Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung erfüllen oder
von einem Kreditinstitut gemäß
Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S. 375/1899,
Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten – PfandbriefG, dRGBl. I S. 492/1927 oder
Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905
ausgegeben wurden,
unterliegen nicht den Anforderungen der Bestimmungen gemäß den §§ 5, 6, 9, 10 Abs. 2, 12 bis 17, 21, 22 und 30. Sie dürfen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 24 bezeichnet werden. Die FMA hat zu überwachen, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, den Anforderungen des § 74 Abs. 4 InvFG 2011, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 geltenden Fassung, sowie dieses Bundesgesetzes, soweit sie gemäß des ersten Satzes dieses Absatzes anwendbar sind, genügen.
(2) Das HypBG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach dem HypBG begebenen Pfandbriefen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher Pfandbriefe verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem HypBG begebene Pfandbriefe und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des HypBG erfüllen.
(3) Das PfandbriefG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach dem PfandbriefG begebenen Pfandbriefen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher Pfandbriefe verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem PfandbriefG begebene Pfandbriefe und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des PfandbriefG erfüllen.
(4) Das FBSchVG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach diesem Gesetz begebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher fundierter Bankschuldverschreibungen verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem FBSchVG begebene fundierte Bankschuldverschreibungen und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des FBSchVG erfüllen.
(5) Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. I S 1574/1938 (GBlÖ 648/1938 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010), tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.
(6) Die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, dRGBl. I S 1904/1938, tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.
(7) Kreditinstitute, die vor dem 8. Juli 2022 zur Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder fundierten Bankschuldverschreibungen berechtigt waren, sind zur Emission von gedeckten Schuldverschreibungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechtigt. Nach den Bestimmungen des HypBG und PfandbriefG bestellte Treuhänder und nach dem FBSchVG bestellte Regierungskommissäre sind binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch einen internen oder externen Treuhänder gemäß § 18 Abs. 3 zu ersetzen.
(8) Die Zusammenlegung bestehender gebildeter Deckungsstöcke gemäß HypBG, PfandbriefG oder FBSchVG mit Deckungsstöcken für die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach diesem Bundesgesetz ist zulässig. Entfallen dabei bestehende Deckungsstöcke, so entscheidet erforderlichenfalls der Bundesminister für Finanzen darüber, welcher der bisherigen Treuhänder oder Regierungskommissäre den verbleibenden Deckungsstock bis zur Bestellung eines internen oder externen Treuhänders nach § 18 Abs. 3 zu überwachen hat. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Deckung von nach diesem Bundesgesetz begebenen gedeckten Schuldverschreibungen bleiben jeweils unberührt.
(9) Unbeschadet dieses Bundesgesetzes dürfen gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Abs. 1 Z 3 vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, weiterhin die Bezeichnung „Pfandbrief“, Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder eine andere Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, bis zu ihrer Fälligkeit enthalten.
(10) Wurde bei Hypotheken, die zur Deckung von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem HypBG, PfandbriefG und FBSchVG dienen, das Kautionsband im Grundbuch angemerkt, so ist diese Anmerkung nach Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über Auftrag der Bundesministerin für Justiz automatisiert zu löschen. Verfügungen über Pfandrechte mit angemerktem Kautionsband, insbesondere deren Löschung, bedürfen keiner Mitwirkung des Regierungskommissärs oder Treuhänders. Ebenso kann deren Benachrichtigung unterbleiben.
(11) Kreditforderungen, die vor dem 8. Juli 2022 vertraglich begründet wurden, unterliegen nicht der Anforderung der Bestimmung gemäß § 10 Abs. 2.
Abkürzung
PfandBG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 40. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
PfandBG
Verweise und Verordnungen
§ 41. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/873, ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4;
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;
Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2018/1620, ABl. Nr. L 271 vom 30.10.2018 S. 10;
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank; ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013, S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/843, ABl. Nr. 156 vom 19.6.2018 S. 43;
Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;
Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2002 S. 43, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190;
Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2162, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 8. Juli 2022 in Kraft treten.
Abkürzung
PfandBG
Verweise und Verordnungen
§ 41. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/873, ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4;
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;
Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2018/1620, ABl. Nr. L 271 vom 30.10.2018 S. 10;
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank; ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63;
Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013, S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/843, ABl. Nr. 156 vom 19.6.2018 S. 43;
Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;
Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2002 S. 43, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190;
Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2162, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 8. Juli 2022 in Kraft treten.
Abkürzung
PfandBG
Umsetzungshinweis
§ 42. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, umgesetzt.
Abkürzung
PfandBG
Umsetzungshinweis
§ 42. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, umgesetzt.
(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026 wird die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024 umgesetzt.
Abkürzung
PfandBG
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der § 8, § 25, § 26 sowie § 39 Abs. 10 der Bundesminister für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
PfandBG
Inkrafttreten
§ 44. Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 30 gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden.
Abkürzung
PfandBG
Inkrafttreten
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 30 gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden.
(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 29a sowie § 29a samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil, § 41 Abs. 2 Z 5 und 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 29a Abs. 4 erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. § 29a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 7 und § 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 26a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 angeführter Informationen ist.
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