Änderungshistorie
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG) erlassen wird
4 Versionen
· 2022-07-19 — 2023-12-30
2023-12-30
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz — art. 0
2022-12-06
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz — art. 0
2022-12-06
Aufhebung
2022-07-19
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz — art. 2
2022-07-19
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2022-12-06
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PAusbZG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Abkürzung
PAusbZG
Ziele der Zweckzuschüsse
§ 1. Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.
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PAusbZG
Ziele der Zweckzuschüsse
§ 1. Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, sowie den Sozialbetreuungsberufen nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.
Abkürzung
PAusbZG
Mittelbereitstellung
§ 2. (1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen
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PAusbZG
Mittelbereitstellung
§ 2. (1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 264 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen
1. für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,
2. für das Jahr 2023 in Höhe von 88 Millionen Euro,
3. für das Jahr 2024 in Höhe von 88 Millionen Euro und
4.für das Jahr 2025 in Höhe von 38 Millionen Euro.(2) Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.
(3) Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß § 3 zu zwei Drittel der Aufwendungen.
Abkürzung
PAusbZG
Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse
§ 3. (1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind, sofern nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, bezogen wird, zu verwenden:
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PAusbZG
Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse
§ 3. (1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind, sofern nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, bezogen wird, zu verwenden:
1. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro für die Ausbildungsdauer an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005,
2. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika in Höhe von 600 Euro an Schülerinnen bzw. Schüler im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens zu Berufen nach dem GuKG.
(2) Der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, befreit und gilt nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen der Länder für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, sofern diese nicht bereits nach Abs. 1 erfasst sind. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiger Ausbildungsbeitrag nicht als Einkommen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen gilt.
(3) Darüber hinaus können ab dem Jahr 2023 die verbleibenden Mittel für folgende Maßnahmen verwendet werden:
1. Ersatz des Entfalls von Schulgeldern für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen und zur Diplom- oder Fach-Sozialbetreuerin bzw. zum Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,
2. Ausbildung zu Lehrenden für Gesundheits- und Krankenpflege sowie
3. sonstige Maßnahmen zur Attraktivierung der Ausbildung für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen, sofern diese Maßnahmen ab 1. Jänner 2023 eingeführt werden.
Abkürzung
PAusbZG
Berichtswesen
§ 4. Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Vorhabensbericht über die geplanten Maßnahmen für das Folgejahr, in dem die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzustellen sind, zu übermitteln. Erstmals ist der Vorhabensbericht für das Jahr 2023 bis 31. Dezember 2022 zu übermitteln. In den darauffolgenden Jahren sind die Vorhabensberichte bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu übermitteln.
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PAusbZG
Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik
§ 5. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflegeausbildungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Ausbildungsstatistiken einzurichten und ab dem Jahr 2023 zu führen.
(2) Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Abs. 3 jährlich im Nachhinein
1. bis 30. Juni 2023 für das Jahr 2022,
2. bis 30. Juni 2024 für das Jahr 2023,
3. bis 30. Juni 2025 für das Jahr 2024
unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.
(3) Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:
1. Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,
2. Anzahl der Auszubildenden,
3. Anzahl der Bewerbenden,
4. Anzahl der Repetierenden,
5. Anzahl der Absolvierenden,
6. Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben,
7. Geschlecht der Auszubildenden in aggregierter Form sowie
8. Alter der Auszubildenden in aggregierter Form.
(4) Die Gesundheit Österreich GmbH hat für den Bund, die Länder und das Arbeitsmarktservice unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einen Zugang zur Pflegeausbildungsdatenbank einzurichten.
(5) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der Inhalte der Pflegeausbildungsdatenbank mittels Verordnung nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten gemäß Abs. 3 erlassen.
(6) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus Mitteln der Zweckzuschüsse zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse nach § 2 Abs. 1.
Abkürzung
PAusbZG
Auszahlung
§ 6. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.
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§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
PAusbZG
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1 sowie § 5 Abs. 3 Z 6 bis 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.