Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WPFG)
(4) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 können die Wertpapierfirmen eine Berufshaftpflichtversicherung als wirksames Instrument ihres Risikomanagements abschließen.
(5) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Wertpapierfirma gegebenenfalls wesentliche Änderungen beim Buchwert der Vermögenswerte, einschließlich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler, Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien, Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren sowie Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.
(6) Die Wertpapierfirmen haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.
(6a) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 5 hat das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen auszuarbeiten, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Europäische Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.
(7) Die FMA hat eine Wertpapierfirma im Falle einer notwendigen Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und strategien zu verpflichten, den zeitlichen Erfordernissen und dem Bedarf der Erhaltung der Eigenmittel und liquiden Mittel, die während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, angemessen Rechnung zu tragen.
(8) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Wertpapierfirmen, die die Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, anzuwenden.
Abkürzung
WPFG
Vergütungspolitik
§ 21. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, haben die Wertpapierfirmen die in der Anlage zu § 21 genannten Grundsätze anzuwenden.
Abkürzung
WPFG
Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
§ 22. Für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß § 2 Z 30 BaSAG gewährt wird, gilt:
Die Wertpapierfirma darf den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrats keine variable Vergütung gewähren;
sofern eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren ist, ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte zu begrenzen.
Abkürzung
WPFG
Vergütungsausschuss
§ 23. (1) In Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ein Vergütungsausschuss einzurichten. Dieser hat eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufzuweisen und die Vergütungspolitik und praxis sowie die für das Risiko, Kapital und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreizstrukturen sachkundig und unabhängig zu überwachen und bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden. Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
(2) Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf das Risiko und Risikomanagement der betreffenden Wertpapierfirma auswirken und die vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu treffen sind. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören.
(3) Bei der Vorbereitung der in Abs. 2 genannten Beschlüsse hat der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.
Abkürzung
WPFG
Überwachung der Vergütungspolitik
§ 24. (1) Die FMA hat die gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu erheben und diese zum Vergleich von Vergütungstrends und praktiken heranzuziehen. Die FMA hat diese Informationen an die EBA weiterzugeben.
(2) Die Wertpapierfirmen haben der FMA zu melden, wie viele natürliche Personen in den jeweiligen Wertpapierfirmen eine Vergütung von einer Million Euro oder mehr pro Geschäftsjahr – aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro – beziehen, einschließlich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen sowie Bonuszahlungen, langfristigen Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträgen.
(3) Die Wertpapierfirmen haben der FMA auf Anfrage die Höhe der Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Geschäftsleitung mitzuteilen.
(4) Die FMA hat die in den Abs. 2 und 3 genannten Angaben an die EBA weiterzuleiten.
Abkürzung
WPFG
Abschnitt
Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren
Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
§ 25. (1) Die FMA hat die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Wertpapierfirma zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeführt hat, unter Berücksichtigung der Größe, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Wertpapierfirma zu überprüfen und bewerten. Bei der Bewertung hat die FMA zwecks Gewährleistung eines soliden Risikomanagements und einer soliden Risikoabdeckung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die in § 20 genannten Risiken;
die geografische Verteilung der Risikopositionen der Wertpapierfirma;
das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma;
die Bewertung der systemischen Risiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des systemischen Risikos gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Empfehlungen des ESRB;
die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Wertpapierfirma zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt;
das Zinsrisiko, dem die Wertpapierfirma bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist;
die Regelungen zur Unternehmensführung der Wertpapierfirma und die Fähigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats zur Erfüllung ihrer Pflichten.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.
(3) Die FMA hat unter Berücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma sowie gegebenenfalls ihrer Systemrelevanz die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung gemäß Abs. 1 festzulegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Vorschriften und dem Berechtigungsumfang hinsichtlich des Haltens von Kundengeldern Rechnung zu tragen.
(4) Die FMA hat im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung einer Wertpapierfirma, die die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, durchgeführt wird, sofern dies aufgrund der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte sowie des Konzessionsgegenstands der betreffenden Wertpapierfirma notwendig ist.
(5) Die FMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität der Geschäfte der Wertpapierfirma sowie den Anlegerschutz nähere Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens gemäß Abs. 4 festlegen. Dabei hat sie auch
dem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen und
zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.
(6) Bei der Durchführung der in Abs. 1 Z 7 genannten Überprüfung und Bewertung ist der FMA Zugang zu den Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung der Geschäftsleitung zu gewähren.
Abkürzung
WPFG
Abschnitt
Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren
Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
§ 25. (1) Die FMA hat die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Wertpapierfirma zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeführt hat, unter Berücksichtigung der Größe, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Wertpapierfirma zu überprüfen und bewerten. Bei der Bewertung hat die FMA zwecks Gewährleistung eines soliden Risikomanagements und einer soliden Risikoabdeckung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die in § 20 genannten Risiken;
die geografische Verteilung der Risikopositionen der Wertpapierfirma;
das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma;
die Bewertung der systemischen Risiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des systemischen Risikos gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Empfehlungen des ESRB;
die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Wertpapierfirma zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt;
das Zinsrisiko, dem die Wertpapierfirma bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist;
die Regelungen zur Unternehmensführung der Wertpapierfirma und die Fähigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats zur Erfüllung ihrer Pflichten.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.
(2a) Für die Zwecke der in § 20 genannten Risiken hat die FMA Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß § 20 ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überwachen.
(3) Die FMA hat unter Berücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma sowie gegebenenfalls ihrer Systemrelevanz die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung gemäß Abs. 1 festzulegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Vorschriften und dem Berechtigungsumfang hinsichtlich des Haltens von Kundengeldern Rechnung zu tragen.
(4) Die FMA hat im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung einer Wertpapierfirma, die die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, durchgeführt wird, sofern dies aufgrund der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte sowie des Konzessionsgegenstands der betreffenden Wertpapierfirma notwendig ist.
(5) Die FMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität der Geschäfte der Wertpapierfirma sowie den Anlegerschutz nähere Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens gemäß Abs. 4 festlegen. Dabei hat sie auch
dem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen und
zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.
(6) Bei der Durchführung der in Abs. 1 Z 7 genannten Überprüfung und Bewertung ist der FMA Zugang zu den Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung der Geschäftsleitung zu gewähren.
Abkürzung
WPFG
Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle
§ 26. (1) Die FMA hat regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, inwieweit die Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen. Dabei hat die FMA insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der Anwendung dieser internen Modelle auf neue Produkte Rechnung zu tragen und zu überprüfen und bewerten, ob die Wertpapierfirma bei diesen internen Modellen sachgerechte und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.
(2) Vor Genehmigung von internen Modellen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 und vor dem Widerruf einer Genehmigung hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen als das Marktrisiko betroffen ist. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob die anzuwendenden Vorgaben zum Marktrisiko eingehalten werden.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Abs. 2 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen der betroffenen Wertpapierfirma der FMA unverzüglich zu übermitteln.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat:
Eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen,
die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,
die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,
die geschätzten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
(5) Die FMA hat zu überwachen, dass erhebliche Mängel, die bei den internen Modellen einer Wertpapierfirma in Bezug auf die Risikoabdeckung festgestellt werden, beseitigt werden, oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Mängel abzuschwächen, einschließlich durch die Vorschreibung von Kapitalaufschlägen oder höherer Multiplikationsfaktoren.
(6) Kommt es bei internen Modellen für das Marktrisiko zu zahlreichen Überschreitungen gemäß Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die darauf hindeuten, dass die internen Modelle nicht präzise sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung der internen Modelle zu widerrufen oder Maßnahmen vorzuschreiben, um eine umgehende Verbesserung der internen Modelle innerhalb einer vorgegebenen Frist zu gewährleisten.
(7) Erfüllt eine Wertpapierfirma, der die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gewährt wurde, die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle nicht mehr, hat die FMA
die Vorlage eines Plans, der die erneute Erfüllung der Anforderungen innerhalb einer bestimmten Frist gewährleistet, oder
die Vorlage eines Nachweises, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind,
zu verlangen.
(8) Kommt die FMA zum Ergebnis, dass mit dem gemäß Abs. 7 Z 1 vorgelegten Plan eine vollständige Erfüllung der Anforderungen voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, hat die FMA Nachbesserungen des Plans zu verlangen.
(9) Kommt die FMA zum Ergebnis, dass die Wertpapierfirma voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist zu erfüllen, oder nicht glaubhaft nachgewiesen hat, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unwesentlich sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle zu widerrufen oder diese auf die Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.
(10) Bei der Überprüfung und Bewertung gemäß Abs. 1 hat die FMA die vergleichende Analyse und die Leitlinien der EBA gemäß Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu berücksichtigen.
Abkürzung
WPFG
Abschnitt
Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse
Aufsichtsmaßnahmen
§ 27. (1) Erfüllt eine Wertpapierfirma die Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, hat die FMA der Wertpapierfirma aufzutragen, die erforderlichen Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist zu treffen.
(2) Liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird, kann die FMA Maßnahmen gemäß Abs. 1 treffen.
Abkürzung
WPFG
Aufsichtsbefugnisse
§ 28. (1) Die FMA kann, wenn erforderlich, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in wirksamer und verhältnismäßiger Weise in die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen eingreifen.
(2) Für die Zwecke des § 25, § 26 Abs. 4 bis 6 und § 27 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 ist die FMA befugt,
von Wertpapierfirmen zu verlangen, unter den in § 29 festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieser Wertpapierfirmen anzupassen;
eine Verstärkung der gemäß den §§ 14 und 16 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;
von Wertpapierfirmen zu verlangen, binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 wieder erfüllt werden sollen, eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen;
Wertpapierfirmen eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben;
die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität einer Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen;
eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos – auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos – zu verlangen;
von Wertpapierfirmen eine Begrenzung der variablen Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu verlangen, sollte diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis zu vereinbaren sein;
von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen;
Ausschüttungen oder Zinszahlungen einer Wertpapierfirma an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern diese Einschränkung oder Untersagung für die Wertpapierfirma kein Ausfallereignis darstellt;
zusätzliche oder häufigere Meldungen vorzuschreiben, als in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;
gemäß § 31 zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben;
ergänzende Informationen zu verlangen;
von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern.
(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 10 darf die FMA Wertpapierfirmen zusätzliche oder häufigere Meldungen nur dann vorschreiben, wenn die verlangten Angaben nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Einer der in § 27 Abs. 1 oder 2 genannten Fälle trifft zu;
die FMA hält es für erforderlich, Nachweise gemäß § 27 Abs. 2 einzuholen;
die zusätzlichen Angaben werden für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 verlangt.
(4) Die Angaben gelten als bereits an anderer Stelle vorhanden, wenn die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der FMA bereits vorliegen oder von der FMA selbst generiert oder auf andere Weise eingeholt werden können als durch die Verpflichtung der Wertpapierfirma zur Meldung. Die FMA darf keine zusätzlichen Angaben verlangen, wenn ihr die Angaben in einem anderen Format oder in unterschiedlicher Granularität vorliegen als die zu übermittelnden zusätzlichen Angaben und das andere Format oder die unterschiedliche Granularität sie nicht daran hindert, im Wesentlichen die gleichen Angaben zu generieren.
Abkürzung
WPFG
Aufsichtsbefugnisse
§ 28. (1) Die FMA kann, wenn erforderlich, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in wirksamer und verhältnismäßiger Weise in die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen eingreifen.
(2) Für die Zwecke des § 20, § 25, § 26 Abs. 4 bis 6 und § 27 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 ist die FMA befugt,
von Wertpapierfirmen zu verlangen, unter den in § 29 festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieser Wertpapierfirmen anzupassen;
eine Verstärkung der gemäß den §§ 14 und 16 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;
von Wertpapierfirmen zu verlangen, binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 wieder erfüllt werden sollen, eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen;
Wertpapierfirmen eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben;
die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität einer Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen;
eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos – auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos – zu verlangen;
von Wertpapierfirmen eine Begrenzung der variablen Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu verlangen, sollte diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis zu vereinbaren sein;
von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen;
Ausschüttungen oder Zinszahlungen einer Wertpapierfirma an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern diese Einschränkung oder Untersagung für die Wertpapierfirma kein Ausfallereignis darstellt;
zusätzliche oder häufigere Meldungen vorzuschreiben, als in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;
gemäß § 31 zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben;
ergänzende Informationen zu verlangen;
von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern;
von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.
(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 10 darf die FMA Wertpapierfirmen zusätzliche oder häufigere Meldungen nur dann vorschreiben, wenn die verlangten Angaben nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Einer der in § 27 Abs. 1 oder 2 genannten Fälle trifft zu;
die FMA hält es für erforderlich, Nachweise gemäß § 27 Abs. 2 einzuholen;
die zusätzlichen Angaben werden für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 verlangt.
(4) Die Angaben gelten als bereits an anderer Stelle vorhanden, wenn die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der FMA bereits vorliegen oder von der FMA selbst generiert oder auf andere Weise eingeholt werden können als durch die Verpflichtung der Wertpapierfirma zur Meldung. Die FMA darf keine zusätzlichen Angaben verlangen, wenn ihr die Angaben in einem anderen Format oder in unterschiedlicher Granularität vorliegen als die zu übermittelnden zusätzlichen Angaben und das andere Format oder die unterschiedliche Granularität sie nicht daran hindert, im Wesentlichen die gleichen Angaben zu generieren.
Abkürzung
WPFG
Zusätzliche Eigenmittelanforderung
§ 29. (1) Die FMA darf die in § 28 Abs. 2 Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur dann vorschreiben, wenn sie bei den gemäß den §§ 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen feststellt, dass auf eine Wertpapierfirma eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:
Die Wertpapierfirma ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt oder stellt Risiken für andere dar, die wesentlich sind und von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere Anforderungen für K Faktoren, in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den §§ 14 und 16 nicht und andere Aufsichtsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen;
die Anpassungen bezüglich der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs reichen nicht aus, um die Wertpapierfirma in die Lage zu versetzen, ihre Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
die Überprüfung gemäß § 26 ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle wahrscheinlich zu einer unzureichenden Höhe des Kapitals führen wird;
die Wertpapierfirma versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in der in § 30 dargelegten angemessenen Höhe zu bilden oder beizubehalten.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn das Kapital, das die zuständige Behörde nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung an die Wertpapierfirma liegt.
(3) Für die Zwecke von Abs. 2 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.
(4) Die FMA hat die Höhe der gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß § 28 Abs. 2 als angemessen betrachteten Kapital und der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung festzulegen.
(5) Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die in § 28 Abs. 2 Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung folgendermaßen mit Eigenmitteln zu erfüllen:
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen;
diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.
(6) Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Abs. 1 bis 5 genannten Komponenten zu begründen. In dem in Abs. 1 Z 4 genannten Fall hat dies auch eine gesonderte Begründung miteinzuschließen, warum die gemäß § 30 Abs. 1 festgelegte Kapitalausstattung nicht mehr als ausreichend betrachtet wird.
(7) Die FMA kann kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Grundlage einer fallbezogenen Bewertung und sofern sie dies für gerechtfertigt hält, gemäß Abs. 1 bis 6 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorschreiben.
Abkürzung
WPFG
Empfehlung zu zusätzlichen Eigenmitteln
§ 30. (1) Die FMA kann von Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend ihrer Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung gemäß § 14 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen liegt, um sicherzustellen, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen keinen Verstoß gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma, die Abwicklung und Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.
(2) Die FMA hat bei jeder Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist, ihre gemäß Abs. 1 festgelegte Eigenmittelausstattung bei Bedarf zu überprüfen und die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschließlich gegebenenfalls erwarteter Korrekturen an der gemäß Abs. 1 festgelegten Eigenmittelausstattung, der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist der von der FMA vorgegebene Termin für den Abschluss dieser Korrektur anzugeben.
Abkürzung
WPFG
Zusätzliche Liquiditätsanforderung
§ 31. (1) Die FMA darf die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 nur dann vorschreiben, wenn sie aufgrund der gemäß den §§ 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen zum Ergebnis kommt, dass eine Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist oder zwar als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist, aber nicht als von der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen gilt, sich in einer der folgenden Situationen befindet:
Die Wertpapierfirma ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den §§ 14 und 16 nicht und andere Verwaltungsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, die die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung an die Wertpapierfirma liegt.
(3) Die FMA hat die Höhe der gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 erforderlichen zusätzlichen Liquiditätsanforderung als Differenz zwischen der gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung festzulegen.
(4) Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 mit liquiden Aktiva gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.
(5) Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 eine zusätzliche Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Komponenten zu begründen.
Abkürzung
WPFG
Ausnahme bestimmter kleiner und nicht-verflochtener Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen
§ 32. Unbeschadet ihrer Befugnis, Ausnahmen gemäß Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 bescheidmäßig im Einzelfall zu gewähren, kann die FMA unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz von der Anwendung des Art. 43 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 durch Verordnung ausnehmen.
Abkürzung
WPFG
Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde
§ 33. Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen gemäß § 30 Abs. 2 zu unterrichten.
Abkürzung
WPFG
Veröffentlichungspflichten
§ 34. Die FMA kann
Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, die in Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen;
Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss bestimmte Medien, insbesondere ihre Websites, zu nutzen;
Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß § 16 Abs. 1 und § 13 WAG 2018 zu veröffentlichen.
Abkürzung
WPFG
zum Bezugszeitraum vgl. § 56 Abs. 3
Veröffentlichungspflichten
§ 34. (1) Die FMA kann
Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, die in Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen;
Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss bestimmte Medien, insbesondere ihre Websites, zu nutzen;
Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß § 16 Abs. 1 und § 13 WAG 2018 zu veröffentlichen.
(2) Wertpapierfirmen oder Mutterunternehmen haben die Informationen gemäß Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAPSammelstelle.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 44a Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
alle Namen der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens, auf die oder das sich die Informationen beziehen,
die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
die Größenklasse der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(4) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 3, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(5) Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 lit. b sind Wertpapierfirmen und Mutterunternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
Abkürzung
WPFG
Unterrichtung der EBA
§ 35. Die FMA hat die EBA über
ihren Überprüfungs und Bewertungsprozess gemäß § 25,
die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 28 bis 30 und
den Umfang der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen
zu unterrichten.
Abkürzung
WPFG
Abschnitt
Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen
Anwendungsbereich des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033
§ 36. (1) Wird die Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 beantragt, gelten die Voraussetzungen einer hinreichend einfachen Gruppenstruktur und fehlender wesentlicher Kunden und Marktrisiken, welche von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen, als erfüllt, wenn der Antragsteller der FMA die folgenden Umstände nachweist:
Die Gruppe beruht ausschließlich auf Kapitalbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern, die aus Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen;
Die K Faktoren AUM, COH, ASA, CMH, NPR und CMG gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 bis 30, 32 und 34 der Verordnung (EU) 2019/2033 aller Mitglieder der Gruppe betragen jeweils nicht mehr als das Fünffache der Grenzwerte gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
Kein Gruppenmitglied betreibt Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) oder ist berechtigt, gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU Gelder oder Wertpapiere von Kunden zu halten.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 auf Gruppenmitglieder aus Mitgliedstaaten bezogenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten auch für Gruppenmitglieder aus Drittstaaten.
Abkürzung
WPFG
Ausnahme von der Beaufsichtigung auf Einzelbasis gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033
§ 37. Die FMA kann kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der Teile 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 unter den in Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen durch Verordnung ausnehmen, wenn sie zugleich für die Wertpapierfirmen zuständige Behörde und konsolidierende Behörde ist.
Abkürzung
WPFG
Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
§ 38. (1) Die FMA hat die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests bei Wertpapierfirmengruppen durchzuführen, wenn
an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EU Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland steht;
eine Wertpapierfirma mit Sitz im Inland eine EU Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen hat;
zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe EU Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft haben und zumindest eine der Wertpapierfirmen und die EU Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz im Inland haben;
zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, mehr als eine Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma befindet und die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ihren Sitz im Inland hat;
zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in der Europäischen Union zugelassen sind, dieselbe EU Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen haben, keine der Wertpapierfirmen in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, und die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ihren Sitz im Inland hat, oder
eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und die gruppenangehörigen Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen Wertpapierfirmen gemeinsam.
(2) Die FMA kann einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten im Inland und in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten von den in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Kriterien abweichen und für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde als in Abs. 1 vorgesehen benennen, sofern die Anwendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre. In diesem Fall haben die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der EUMutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EUMutterfinanzholdinggesellschaft oder der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zu geben. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission und der EBA jede derartige Entscheidung zu melden.
Abkürzung
WPFG
Informationspflichten in Krisensituationen
§ 39. Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, hat die FMA, sofern diese gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, die EBA, den ESRB sowie alle relevanten zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren und diesen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.
Abkürzung
WPFG
Aufsichtskollegien
§ 40. (1) Die FMA kann, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zu unterstützen und die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies für die Zwecke der Anwendung des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen oder zu aktualisieren.
(2) Die Aufsichtskollegien haben den Rahmen zu beschließen, innerhalb dessen die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 38, die EBA und die anderen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufgaben wahrnehmen:
Die Ausübung von Informationspflichten in Krisensituationen gemäß § 39;
die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist;
die Koordination von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen;
den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
gegebenenfalls die Einigung auf eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden;
die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.
(3) Aufsichtskollegien können auch dann eingerichtet werden, wenn sich Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine EUWertpapierfirma, eine EUMutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft steht, in einem Drittland befinden.
(4) Die EBA kann gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teilnehmen.
(5) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:
Zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe verantwortlich sind, an deren Spitze eine EU Wertpapierfirma, eine EU Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft steht;
gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden von Drittländern unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsvorschriften gemäß Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
(6) Die FMA hat bei den Sitzungen der gemäß Abs. 1 eingerichteten Aufsichtskollegien den Vorsitz zu führen und die Entscheidungen zu treffen. Sie hat die Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend
vorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und
über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen
zu informieren.
(7) Bei ihren Entscheidungen hat die FMA die Relevanz der von den in Abs. 5 genannten Behörden zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit zu berücksichtigen. Die FMA hat die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien im Einvernehmen mit den in Abs. 5 genannten Behörden schriftlich festzulegen.
Abkürzung
WPFG
Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden
§ 41. (1) Die FMA hat, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, den in § 40 Abs. 5 genannten Behörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen zu übermitteln, darunter:
Angaben zur rechtlichen Struktur, zur Unternehmensführungs und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden;
die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und geprüft werden;
Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten;
Angaben zu allen erheblichen Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen, die die FMA gemäß diesem Bundesgesetz oder andere zuständige Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt oder ergriffen haben;
Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelerfordernissen gemäß § 28.
(2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, ab oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.
(3) Die FMA hat die in § 40 Abs. 5 genannten zuständigen Behörden vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der entsprechenden zuständigen Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte zu konsultieren:
Änderungen in der Gesellschafter , Organisations oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den entsprechenden zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen,
erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen, die die entsprechenden zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben, und
gemäß § 28 oder gemäß nationaler, in Umsetzung des Art. 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in einem anderen Mitgliedstaat erlassener Vorschriften festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen.
(4) Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034, bevor sie erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 verhängt oder ergreift, zu konsultieren.
(5) Abweichend von Abs. 3 kann die FMA in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die entsprechenden zuständigen Behörden zu konsultieren; dies hat sie den entsprechenden zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
WPFG
Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden
§ 41. (1) Die FMA hat, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, den in § 40 Abs. 5 genannten Behörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen zu übermitteln, darunter:
Angaben zur rechtlichen Struktur, zur Unternehmensführungs und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden;
die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und geprüft werden;
Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten;
Angaben zu allen erheblichen Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen, die die FMA gemäß diesem Bundesgesetz oder andere zuständige Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt oder ergriffen haben;
Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelerfordernissen gemäß § 28.
(2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen gemäß Abs. 1, ab oder wurden solche relevante Informationen nicht unverzüglich gemeldet oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.
(3) Die FMA hat die in § 40 Abs. 5 genannten zuständigen Behörden vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der entsprechenden zuständigen Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte zu konsultieren:
Änderungen in der Gesellschafter , Organisations oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den entsprechenden zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen,
erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen, die die entsprechenden zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben, und
gemäß § 28 oder gemäß nationaler, in Umsetzung des Art. 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in einem anderen Mitgliedstaat erlassener Vorschriften festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen.
(4) Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034, bevor sie erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 verhängt oder ergreift, zu konsultieren.
(5) Abweichend von Abs. 3 kann die FMA in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die entsprechenden zuständigen Behörden zu konsultieren; dies hat sie den entsprechenden zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
WPFG
Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten
§ 42. (1) Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(2) Erhält die FMA ein Ersuchen gemäß Abs. 1, hat sie
die Nachprüfung selbst durchzuführen,
die Nachprüfung unter Beteiligung der ersuchenden zuständigen Behörde durchzuführen oder
den Abschlussprüfer oder einen Sachverständigen mit der Nachprüfung und anschließender Berichterstattung an die FMA zu beauftragen.
(3) Für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.
Abkürzung
WPFG
Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
§ 43. Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests miteinzubeziehen.
Abkürzung
WPFG
Eignung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Holdinggesellschaft
§ 44. (1) Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen zuverlässig sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
(2) Die FMA kann die Abberufung der in Abs. 1 genannten Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
sie die Anforderungen an die Tätigkeit gemäß Abs. 1 nicht erfüllen oder
sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2019/2033 oder gegen Anordnungen der FMA verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die FMA dieses Verhalten fortgesetzt wurde.
Abkürzung
WPFG
Gemischte Holdinggesellschaften
§ 45. (1) Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft, kann die FMA als zuständige Behörde der Wertpapierfirma
von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma relevant sein können;
die Geschäfte zwischen der Wertpapierfirma und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von der Wertpapierfirma angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäftstätigkeiten ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
(2) Die FMA kann die von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.
Abkürzung
WPFG
Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken
§ 46. (1) Unterliegen eine oder mehrere Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz in einem Drittland hat, auf Gruppenebene keiner wirksamen Beaufsichtigung, hat die FMA zu prüfen, ob die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Drittlands der Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.
(2) Die FMA hat angemessene Aufsichtstechniken anzuwenden, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können, wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands nicht gleichwertig ist. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Die FMA hat alle gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(3) Ist die FMA die gemäß Abs. 2 zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Europäischen Union verlangen und Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.
Abkürzung
WPFG
Abschnitt
Meldungen von Wertpapierfirmen und Veröffentlichungspflicht der FMA
Meldungen von Wertpapierfirmen
§ 47. (1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 haben Wertpapierfirmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung zu übermitteln.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 einen Jahresbericht vorzulegen.
(3) Die FMA hat Meldestichtage, Gliederungen, Art der Übermittlung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen und dabei die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 und deren Anwendungsbereich zu berücksichtigen.
Abkürzung
WPFG
Offenlegung der Anlagestrategie
§ 47a. (1) Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033
den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren,
eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Abs. 3 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben,
eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater und
die Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Abs. 3 halten offenzulegen.
(2) Die Offenlegungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.
(3) Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben Abs. 1 nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 vH aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt, anzuwenden. Die Stimmrechte sind ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.
Abkürzung
WPFG
Veröffentlichungspflicht der FMA
§ 48. (1) Die FMA hat im Internet die folgenden Angaben zu veröffentlichen:
Den Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie sämtlicher Verordnungen und allgemeiner Empfehlungen, die gemäß diesem Bundesgesetz verabschiedet wurden;
die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Wahlrechte genutzt werden;
die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 anwendet;
aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen.
(2) Die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.
(3) Die Angaben sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse abrufbar sein.
Abkürzung
WPFG
Abschnitt
Strafbestimmungen, Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen, Meldung an die EBA
Strafbestimmungen
§ 49. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers
nicht über die in § 16 genannten Regelungen für die interne Unternehmensführung verfügt;
der FMA Informationen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Art. 54 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;
der FMA Informationen über das Konzentrationsrisiko nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Art. 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;
von einem Konzentrationsrisiko betroffen ist, das über die in Art. 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen hinausgeht, unbeschadet der Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) 2019/2033;
wiederholt oder dauerhaft nicht ausreichend über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt, unbeschadet des Art. 44 der Verordnung (EU) 2019/2033;
Informationen nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen die in Teil 6 (Offenlegung von Wertpapierfirmen) der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bestimmungen verstößt;
Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen gemäß den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
es zulässt, dass eine oder mehrere Personen, die die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Z 9a BWG, des § 28a Abs. 5 oder 6 BWG oder einer Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat, die Art. 91 der Richtlinie 2013/36/EU umsetzt, nicht einhalten, Mitglieder des Leitungsorgans werden oder bleiben;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA gemäß Abs. 4 Z 2 mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(3) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Abs. 1 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind zu bestrafen:
im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe von
bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr, oder
bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern sich dieser beziffern lässt;
im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Euro.
(5) Ist das unter Abs. 4 Z 1 lit. a genannte Unternehmen ein Tochterunternehmen, bezeichnet „Bruttoertrag“ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen wurde.
(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 in anderer Weise als gemäß Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(7) Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
(8) Im Einklang mit Abs. 1 bis 6, § 3 Abs. 4, § 12, § 13, § 50 und § 51 kann die FMA gegen Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die genannten Bestimmungen verstoßen, Verwaltungsstrafen und andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängen oder ergreifen, die festgestellten Verstöße zu beenden, ihre Auswirkungen zu mildern oder ihre Ursachen abzustellen.
(9) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Abkürzung
WPFG
Abschnitt
Strafbestimmungen, Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen, Meldung an die EBA
Strafbestimmungen
§ 49. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers
nicht über die in § 16 genannten Regelungen für die interne Unternehmensführung verfügt;
der FMA Informationen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Art. 54 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;
der FMA Informationen über das Konzentrationsrisiko nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Art. 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;
von einem Konzentrationsrisiko betroffen ist, das über die in Art. 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen hinausgeht, unbeschadet der Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) 2019/2033;
wiederholt oder dauerhaft nicht ausreichend über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt, unbeschadet des Art. 44 der Verordnung (EU) 2019/2033;
Informationen nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen die in Teil 6 (Offenlegung von Wertpapierfirmen) der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bestimmungen verstößt;
Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen gemäß den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
es zulässt, dass eine oder mehrere Personen, die die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Z 9a BWG, des § 28a Abs. 5 oder 6 BWG oder einer Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat, die Art. 91 der Richtlinie 2013/36/EU umsetzt, nicht einhalten, Mitglieder des Leitungsorgans werden oder bleiben;
gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 34 Abs. 1 genannten Informationen an die FMA gemäß § 34 Abs. 2, 3 oder 4 verstößt;
gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß § 34 Abs. 5 verstößt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA gemäß Abs. 4 Z 2 mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(3) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Abs. 1 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind zu bestrafen:
im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe von
bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr, oder
bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern sich dieser beziffern lässt;
im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Euro.
(5) Ist das unter Abs. 4 Z 1 lit. a genannte Unternehmen ein Tochterunternehmen, bezeichnet „Bruttoertrag“ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen wurde.
(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 in anderer Weise als gemäß Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(7) Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
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