Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
(4) Bei Arbeiten auf Feldern, Wäldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. Dies kann z. B. auch dadurch erfolgen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten wird, ausreichend Wasser aus einer Trinkwasserentnahmestelle in Trinkgefäße zu füllen und mitzunehmen. Abs. 1 und 2 gelten.
Abkürzung
LF-AStV
Toiletten
§ 33. (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie z. B. Kunden, vorgesehen,
sind diese in die Anzahl der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer.
(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass
Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und
in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
(8) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben in Wäldern, auf Feldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen, soweit angemessen, notwendige Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Verrichtung der Notdurft während der Arbeitszeit möglich ist. Insbesondere auf Feldern ist diese Verpflichtung durch das Gestatten des Aufsuchens der Toiletten auf dem Betriebsgelände, das Aufstellen von mobilen Toiletten oder durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen.
(9) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechen, in
Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
Salzburg, Steiermark und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abkürzung
LF-AStV
Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 34. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist. Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen. Duschräume oder Duschen müssen von innen versperrbar sein.
(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder
wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen Gründen notwendig ist.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
ausreichend bemessen sind, sodass sich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
mit fließendem, warmen Wasser ausgestattet sind,
den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jeder Arbeitnehmerin bzw. jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
21° C in Waschräumen ohne Duschen,
24° C in Waschräumen mit Duschen.
(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
(11) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z 1 nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind in
Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983; bei mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Stichtag 31. Dezember 1951;
Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abkürzung
LF-AStV
Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 35. (1) Für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer
ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
im Verkauf beschäftigt wird und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung trägt, und
für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
für jede bzw. jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche vorhanden ist,
Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,
die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt und
nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf
Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z 1 nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind, in Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983 und im Übrigen in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951;
Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z 3 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Zeitpunkten, in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998 und in Wien ab 1. Juli 2000;
Umkleideräume, die Abs. 7 Z 1 nicht entsprechen, in Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993 und in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
Arbeitsstätten und Umkleideräumen, die Abs. 4, 6 und 7 nicht entsprechen, in Vorarlberg und Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abkürzung
LF-AStV
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 36. (1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Arbeitnehmerzahl sind für folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden,
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt,
für jede bzw. jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesene Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,
für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist,
ausreichend große Tische und für jede bzw. jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 25 Abs. 2 beschäftigt werden,
gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung möglichst nicht getrocknet wird.
(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 212 Abs. 4 LAG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und
für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten
die Abs. 2 Z 1 nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
die Abs. 3 Z 1 nicht entsprechen, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
die Abs. 3 Z 3, Z 4, Z 7 oder Abs. 5 nicht entsprechen in
Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten, Burgenland und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
in Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983, Abs. 3 Z 3 betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1992 und Abs. 5 betreffend 31. Dezember 1992;
Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abkürzung
LF-AStV
Wohnräume
§ 37. (1) Zur Nächtigung oder vorübergehendem Wohnen dürfen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Mindestanforderungen entsprechen:
Sie müssen ihrem Zweck entsprechend benutzbar, in hygienisch einwandfreiem Zustand (insbesondere frei von Schimmel und Ungeziefer und mit verputzten Wänden) sein und dürfen keine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen.
Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar, auf mindestens 21° C beheizbar und mit angemessenen Schutzvorkehrungen vor Lärm versehen sein.
Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und einer Stromsteckdose für jede untergebrachte Arbeitnehmerin und jeden untergebrachten Arbeitnehmer ausgestattet sein.
Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 10 m³ betragen.
Für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten, Schlafkapseln oder Schlafkojen sind nicht zulässig.
Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen. Werden diese Einrichtungen von mehr als drei untergebrachten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt, sind diese Räumlichkeiten getrennt von den Schlafräumen einzurichten.
Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.
Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
Sofern Raucherinnen und Nichtraucherinnen nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen geeignete und ohne Erkältungsgefahr benutzbare sowie gut zugängliche Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Duschen und Toiletten müssen von innen versperrbar sein. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 32 bis 34 sinngemäß. Duschräume und Toiletten sind jedenfalls nach Geschlechtern getrennt vorzusehen, soweit sie von mehr als acht Personen genutzt werden .
Pro untergebrachter Arbeitnehmerin bzw. untergebrachtem Arbeitnehmer müssen zur Verfügung stehen:
mindestens 11 m² Bodenfläche in den Gesamträumlichkeiten (Wohn- und Aufenthaltsraum, Schlafraum, Küche, Sanitäranlagen, Wasch- und Trockenraum, Vorzimmer) oder
mindestens 6 m² Bodenfläche im Schlafraum.
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Wohnräume können bis 31.12.2034 von den vorgesehenen Mindestbodenflächen im Ausmaß von 10 % abweichen.
Schlafräume dürfen maximal belegt werden
mit vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn die Schlafräume ab dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden;
ab 1. Jänner 2028 mit sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn die Schlafräume vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden;
ab 1. Jänner 2035 mit vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn die Schlafräume vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden.
Container dürfen als Unterkunft für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Dabei
müssen abweichend von Z 13 pro untergebrachter Arbeitnehmerin bzw. untergebrachtem Arbeitnehmer mindestens 5 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen;
ist abweichend von Z 14 im Standardcontainer (13,88 m²) eine Belegung zulässig mit
aa) höchstens zwei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
bb) höchstens drei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für maximal drei Wochen pro Jahr, wenn dies außergewöhnliche Umstände erforderlich machen. Die außergewöhnlichen Umstände, die Namen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Dauer der Maßnahme müssen von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber dokumentiert werden. Bei einer Kontrolle ist diese Dokumentation vorzuweisen.
(2) Auf Wohnräume, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, sind Abs. 1 Z 8 letzter Satz, Z 12 letzter Satz und Z 13 erst ab 1. Jänner 2028 anzuwenden.
(3) § 47 ist abweichend von Abs. 1 Z 3 in Tirol auf Wohnräume anzuwenden, deren lichte Höhe aufgrund baurechtlicher Vorschriften weniger als 2,5 m beträgt mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abkürzung
LF-AStV
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 38. Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
Abkürzung
LF-AStV
Abschnitt 5
Erste Hilfe und Brandschutz
Mittel für die Erste Hilfe
§ 39. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,
Vermerke mit den Namen der Ersthelferinnen und Ersthelfer und
die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärztinnen bzw. Ärzte oder Krankenhäuser.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
Abkürzung
LF-AStV
Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer
§ 40. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Ersthelferin bzw. Ersthelfer):
bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine Person,
bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: zwei Personen,
bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine zusätzliche Person;
abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:
bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine Person,
bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: zwei Personen,
bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern: eine zusätzliche Person.
(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:
In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist es bis drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausreichend, wenn die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat. Ab diesem Zeitpunkt muss die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelferinnen und Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin bzw. den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern anwesend ist. Ersthelferin bzw. Ersthelfer kann auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber selbst sein.
Abkürzung
LF-AStV
Sanitätsräume
§ 41. (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des Abschnittes 3 anzuwenden sind.
Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
Die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen.
In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
Sie dürfen durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 1 nicht entsprechen, in
Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994;
Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abkürzung
LF-AStV
Löschhilfen
§ 42. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
die vorhandene Brandlast,
die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
(2) Unzulässig sind:
Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,
in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,
in tief gelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, sind besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen vorzusehen.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
Abkürzung
LF-AStV
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 43. (1) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 6,
Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Verhalten im Brandfall,
Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
Evakuierung der Arbeitsstätte und
Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, sind zusätzlich Brandschutzwarte und erforderlichenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragten bei ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich von den Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn
die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften eine Brandschutzbeauftragte bzw. einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.
Abkürzung
LF-AStV
Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung
§ 44. (1) Sind keine Brandschutzbeauftragten aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften bestellt; ist eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände nicht eingerichtet und sind Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzwarte nach dieser Verordnung nicht vorgeschrieben, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 209 Abs. 2 LAG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
im Fall von Alarm nach Anweisung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,
die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbedingt notwendig ist.
(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig sind, befreit die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach § 209 Abs. 2 LAG.
Abkürzung
LF-AStV
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
§ 45. (1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:
in Arbeitsstätten, für die die Bestellung einer Brandschutzbeauftragten bzw. eines Brandschutzbeauftragten (§ 43) notwendig ist;
in Arbeitsstätten, in denen die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;
in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
die durchgeführten Brandschutzübungen und
alle Brände und deren Ursachen.
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
Abkürzung
LF-AStV
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
§ 46. Für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen (z. B. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes), in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;
für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;
für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;
für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;
für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 4 Z 7;
für die künstliche Beleuchtung: § 29.
(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,
im übrigen 2,3 m.
(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
für Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6;
für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3;
für die Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
für Türen und Tore: § 7 Abs. 1;
für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4;
für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8;
für Laderampen: § 11 Abs. 6;
für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1;
für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1;
für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2.
Abkürzung
LF-AStV
Übergangsbestimmungen
§ 47. (1) Arbeitsstätten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,
der vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des Abschnittes 4 handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
(2) Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers insbesondere bei einem Betriebsübergang nicht berührt.
(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr ausreicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzusehen. Eine solche Änderung kann betreffen:
die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
(6) Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.
(7) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
(8) Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.
(9) Es gilt abweichend von § 428 Abs. 5 LAG für das Verbot von Etagenbetten gemäß § 37 Z 6 in Vorarlberg und Tirol eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2032.
Abkürzung
LF-AStV
Schlussbestimmungen
§ 48. (1) Gemäß § 431 Abs. 1 LAG wird festgestellt, dass in § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3, Abs. 7 und in § 46 Abs. 2 dieser Verordnung Abweichungen von § 204 Abs. 6 sowie in § 32 Abs. 4 Abweichungen von § 202 Abs. 2 festgelegt werden.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:
Burgenland: Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 107/2002;
Kärnten: Kärntner Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – K-AStV in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 31/2003; Abschnitt III der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerschutzverordnung, LGBl. Nr. 43/1977;
Niederösterreich: Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft – NÖ LFW ASt-VO, LGBl. 9020/11-0;
Oberösterreich: Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – Oö. AStV-LF, LGBl. Nr. 5/2005;
Salzburg: Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW, LGBl. Nr 101/2003;
Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2003 betreffend land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (LuFw AStVO), LGBl. Nr. 97/2003;
Tirol: § 1 lit. j sowie der 1., 7. und 9. Abschnitt der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG-VO, LGBl. Nr. 96/2001;
Vorarlberg: Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Beschaffenheit von Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 50/2006;
Wien: Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 27/2003.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.