Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 10 Abs. 1 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, wurde hergestellt.
Die Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. März bzw. 24. März 2023 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2023 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Österreichische Bundesregierung (im Folgenden als „Regierung“ bezeichnet) und der Ständige Schiedshof (im Folgenden als „Schiedshof“ bezeichnet),
IN DER ERWÄGUNG, dass
die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit ein bevorzugtes Mittel zur friedlichen Schlichtung internationaler Streitigkeiten darstellt;
die Gründung des Schiedshofes durch das Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle aus dem Jahr 18991 („Übereinkommen aus 1899“) im Rahmen der I. Haager Friedenskonferenz erfolgte, die einberufen wurde „mit dem Ziel, die wirksamsten Mittel zu suchen, um allen Völkern die Wohltaten wahren und dauerhaften Friedens zu sichern“;
das Übereinkommen aus 1899 durch die Annahme des Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle aus dem Jahr 19072 („Übereinkommen aus 1907“) im Rahmen der II. Haager Friedenskonferenz abgeändert wurde;
die Vertragsparteien sich in den Übereinkommen aus 1899 und 1907 verpflichtet haben, den Schiedshof jederzeit als eine globale Einrichtung zur Schlichtung internationaler Streitigkeiten unter Mitwirkung Dritter zugänglich zu erhalten;
es zur Förderung der Ziele der Übereinkommen aus 1899 und 1907 wesentlich ist, dass die Mitgliedsstaaten in allen Regionen der Welt Zugang zu den Leistungen für die Schlichtung internationaler Streitigkeiten genießen, die vom Schiedshof zur Verfügung gestellt werden;
die Republik Österreich Vertragspartei der Übereinkommen aus 1899 und 1907 ist und der Generalsekretär des Schiedshofes die Republik Österreich eingeladen hat, ein Sitzstaat für die Schiedsgerichtsbarkeit, Mediations- und Schlichtungstätigkeit und die Internationalen Untersuchungskommissionen des Schiedshofes sowie für ein Büro des Schiedshofes in Wien zu werden;
die Regierung die Einladung des Generalsekretärs des Schiedshofes angenommen hat;
SIND wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in RGBl. Nr. 173/1913.
2 Kundgemacht in RGBl. Nr. 177/1913.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
(a) „Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
(b) „Büroleiter“ den Leiter oder die Leiterin des Büros des Schiedshofes in Wien;
(c) „Angestellte des Schiedshofes“ alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Schiedshofes, ausgenommen jene, die sowohl lokal angestellt wurden, als auch stundenweise beschäftigt sind;
(d) „Schiedsrichter“ alle Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen, Mediatoren und Mediatorinnen, Schlichter und Schlichterinnen, oder Mitglieder einer Untersuchungskommission, die an einer Anhörung, einem Treffen oder an einer anderen Aktivität in Bezug auf ein Verfahren vor dem Schiedshof teilnehmen;
(e) „Verfahren vor dem Schiedshof“ jegliches Verfahren zur Erledigung internationaler Streitfälle durch den oder unter der Schirmherrschaft des Schiedshofes, im Rahmen oder außerhalb der Übereinkommen aus 1899 und 1907 oder einer optionalen Verfahrensordnung des Schiedshofes;
(f) „Teilnehmer an Verfahren“ jede natürliche oder juristische Person, die an einer Anhörung, einem Treffen oder einer anderen Aktivität in Bezug auf ein Verfahren vor dem Schiedshof teilnimmt, einschließlich aber nicht beschränkt auf Zeugen und Zeuginnen, Experten und Expertinnen, Anwälte und Anwältinnen, Parteien, Bevollmächtigte oder andere Parteienvertreter und Parteienvertreterinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Übersetzer und Übersetzerinnen, Gerichtsreporter und Gerichtsreporterinnen sowie jede andere Person, die zur Unterstützung der Schiedsrichter ernannt wurde, wie etwa Assistenten und Assistentinnen des Schiedsgerichts, Sekretäre und Sekretärinnen des Schiedsgerichts sowie Registratoren und Registratorinnen.
Artikel 2
Rechtsfähigkeit
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Schiedshofes, insbesondere seine Rechtsfähigkeit, Abkommen und Verträge zu schließen, unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und alle sonstigen Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Artikel 3
Räumlichkeiten
(1) Die Räumlichkeiten des Büros des Schiedshofes in Wien umfassen das Grundstück, die Anlagen und Büros, die der Schiedshof für seine Tätigkeiten nutzt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Schiedshof und der Regierung festgelegt.
(2) Alle weiteren Büro- und Konferenzräumlichkeiten in oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für vom Schiedshof einberufene Sitzungen genutzt werden, gelten zeitweilig als Teil der Räumlichkeiten.
(3) Die Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit der Räumlichkeiten nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Artikel 4
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
(1) Die Räumlichkeiten des Schiedshofes sind unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst eine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf die Räumlichkeiten betreten um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Büroleiters und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Bedingungen. Im Falle eines Feuers oder eines sonstigen Notfalls gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
(2) Soweit in diesem Abkommen nicht anderweitig bestimmt und vorbehaltlich des Rechts des Schiedshofes, interne Vorschriften zu erlassen, gelten innerhalb der Räumlichkeiten des Büros die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.
(3) Von den Behörden ausgestellte Rechtstitel können in den Räumlichkeiten zugestellt werden.
Artikel 5
Immunität von der Gerichtsbarkeit und andere Maßnahmen
(1) Der Schiedshof ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder Vollzugshandlung befreit:
(a) soweit der Schiedshof in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet hat;
(b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Schiedshofes befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
(c) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Schiedshof an eine Angestellte oder einen Angestellten des Büros zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, es sei denn, der Schiedshof teilt den Behörden innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Behörden mit, dass er auf seine Immunität nicht verzichtet.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind das Eigentum und die Vermögenswerte des Schiedshofes, unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, vor allen Formen der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme geschützt.
(3) Sofern kein anderer Streitbeilegungsmechanismus vereinbart wird, werden Streitigkeiten zwischen dem Schiedshof und einer privaten Partei, die andernfalls der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, gemäß den Vorschriften des Ständigen Schiedshofes für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien, in der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen Fassung, endgültig entschieden. Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich dient als Ernennungsstelle. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien vereinbarten Recht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der Regeln des anwendbaren internationalen Rechts und allgemeiner Rechtsgrundsätze. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Schiedshof und seinen Angestellten werden durch einen wirksamen Streitbelegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften des Schiedshofes beigelegt, der die Rechte der Angestellten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention wahrt.
Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive und alle Dokumente, die dem Schiedshof gehören oder sich in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich, wo auch immer sie sich befinden.
Artikel 7
Nachrichtenverkehr
(1) Die Regierung gewährleistet, dass der Schiedshof Mitteilungen in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit ohne Zensur und andere Eingriffe versenden und empfangen kann.
(2) Der Schiedshof genießt in der Republik Österreich, im Hinblick auf all seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung all seiner Schriftstücke, Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für alle Kommunikationsformen gewährt.
(3) Der Schiedshof hat das Recht auf Verwendung von Verschlüsselungen und auf den Versand und den Empfang von Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken, wobei dieselben Immunitäten und Privilegien zur Anwendung kommen wie bei diplomatischen Kurieren und bei diplomatischem Kuriergepäck.
Artikel 8
Befreiung von Steuern und Zöllen
Der Schiedshof, seine Vermögenswerte, sein Einkommen und anderes Eigentum sind befreit:
(a) von allen direkten Steuern; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass der Schiedshof keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen;
(b) von allen indirekten Steuern, die in den Preisen der an den Schiedshof gelieferten Güter oder Dienstleistungen enthalten sind; diese werden dem Schiedshof insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist;
(c) von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr für Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche der Schiedshof ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die von dieser Befreiung erfassten eingeführten Gegenstände innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden;
(d) von allen Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr und Ausfuhr seiner Publikationen;
(e) von allen Steuern, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren für alle Rechtsgeschäfte, an denen der Schiedshof beteiligt ist, und für alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke;
(f) von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.
Artikel 9
Finanzeinrichtungen
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann der Schiedshof ungehindert:
(a) Gelder, Zahlungsmittel jeglicher Art oder andere Vermögenswerte besitzen sowie Bankkonten in jeder beliebigen Währung unterhalten;
(b) seine Gelder, Währungsguthaben und Vermögenswerte in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren sowie jegliche Währungsguthaben in andere Währungen umtauschen.
Artikel 10
Sozialversicherung
(1) Der Schiedshof und jene Angestellten des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Angestellten des Schiedshofes gemäß Abs. 1 haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(3) Die Angestellten des Schiedshofes gemäß Abs. 1 können das Recht nach Abs. 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes beim Schiedshof durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(4) Die Versicherung nach Abs. 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes beim Schiedshof, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(5) Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes beim Schiedshof.
(6) Die Angestellten des Schiedshofes haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.
(7) Die nach Abs. 3 von einem Angestellten des Schiedshofes abzugebenden Erklärungen werden vom Schiedshof für den Angestellten des Schiedshofes der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelt. Der Schiedshof erteilt der Österreichischen Gesundheitskasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
Artikel 11
Durchreise und Aufenthalt
(1) Die Regierung wird, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, alle Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und sie wird ihrer Ausreise aus der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zu den und von den Räumlichkeiten nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen:
(a) Angestellte des Schiedshofes und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
(b) Schiedsrichter in Verfahren, die in der Republik Österreich stattfinden;
(c) Teilnehmer an Verfahren, die in der Republik Österreich stattfinden.
(2) Die für die in Abs. 1 genannten Personen allenfalls erforderlichen Visa werden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
(3) Keine Tätigkeit, die von einer in Abs. 1 angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft in Bezug auf den Schiedshof ausgeübt wird, stellt einen Grund dafür dar, sie an der Einreise in die oder an der Ausreise aus der Republik Österreich zu hindern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel gewährten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Artikel 12
Angestellte des Schiedshofes
(1) Angestellte des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, genießen folgende Vorrechte und Befreiungen:
(a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen keine Funktionen mehr für den Schiedshof ausüben;
(b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks;
(c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
(d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Schiedshof für ihre Dienste erhalten. Diese Befreiung gilt auch für Unterstützungen an die Familien der Angestellten des Schiedshofes;
(e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
(f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass Angestellte des Schiedshofes oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
(g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
(h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen;
(i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, folgendes einzuführen:
(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit, sowie innerhalb von sechs Monaten danach die notwendigen Ergänzungen dazu;
(ii) ein Kraftfahrzeug alle vier Jahre;
(j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.
(2) Angestellte des Schiedshofes sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind.
(3) Alle übrigen Angestellten des Schiedshofes genießen zur Ausübung ihrer amtlichen Funktionen die Vorrechte und Befreiungen des Artikel 15 Abs. 1, 2 und 5.
Artikel 13
Büroleiter
Neben den in Artikel 12 genannten Vorrechten und Befreiungen genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Angestellte des Schiedshofes in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Artikel 14
Generalsekretär des Schiedshofes
Für die Dauer der Ausübung seiner amtlichen Funktion genießt der Generalsekretär des Schiedshofes die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Artikel 15
Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren
(1) Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren genießen die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die im Zuge ihrer Teilnahme an einem Verfahren gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen. Diese Befreiung besteht für alle Zeit.
(2) Darüber hinaus genießen Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren die folgenden Vorrechte und Befreiungen, sofern das Verfahren im Gebiet der Republik Österreich stattfindet:
(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
(b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
(c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
(d) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten;
(e) das Recht zum Versand und den Empfang von Papieren und Dokumenten in beliebiger Form durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken, sofern diese der Kommunikation im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Schiedshof dienen;
(f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung, sofern die Einreise zum Zweck der Teilnahme an einem Verfahren des Schiedshofes erfolgt.
(3) Sofern ein Verfahren im Gebiet der Republik Österreich stattfindet, stellt der Schiedshof den Schiedsrichtern und den Teilnehmern am Verfahren ein Dokument aus, welches die Notwendigkeit ihrer Teilnahme an dem Verfahren sowie dessen Dauer bestätigt. Dieses Dokument wird vor Ablauf der Geltungsdauer zurückgezogen, sobald eine Teilnahme am Verfahren oder eine Anwesenheit im Gebiet der Republik Österreich nicht mehr erforderlich ist.
(4) Sofern in einem Dokument gemäß Abs. 3 nicht anders geregelt, enden die Vorrechte und Befreiungen gemäß Abs. 1 und 2 nach fünfzehn aufeinander folgenden Tagen ab dem Tag, an dem die Anwesenheit des Schiedsrichters oder des Teilnehmers am Verfahren vom Schiedshof nicht mehr benötigt wird, sofern das Gebiet der Republik Österreich innerhalb dieses Zeitraumes verlassen werden konnte.
(5) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren zur Erfüllung ihrer Funktionen in der Republik Österreich befinden, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Schiedshof bezahlten Bezüge und Spesen während solcher Dienstzeiträume befreit.
Artikel 16
Notifikation und Identitätsausweise
(1) Der Schiedshof übermittelt den Behörden eine Liste der Angestellten des Schiedshofes, die dem Personalstand des Büros des Schiedshofes in Wien angehören, und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.
(2) Die Republik Österreich stellt diesen Angestellten des Schiedshofes und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den Behörden.
Artikel 17
Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder solche, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 10, Artikel 12 Abs. 1 lit. a, b, c und d und Artikel 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, b, c und e angeführten Vorrechte und Befreiungen.
Artikel 18
Zweck der Vorrechte und Befreiungen
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Vorrechte und Befreiungen dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Schiedshof zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Der Schiedshof verpflichtet sich, seine Angestellten aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
(2) Der Schiedshof verzichtet auf die Immunität, wenn er der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Schiedshofes nicht beeinträchtigt.
Artikel 19
Streitbeilegung
(1) Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften des Ständigen Schiedshofes für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten, in der mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen Fassung, durch Einzelrichter endgültig entscheidet. Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich dient als Ernennungsstelle. Jede Partei kann jedoch die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich ersuchen, unverzüglich einen solchen Schiedsrichter zu ernennen, um einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien und die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
(2) Während eines derartigen Schiedsverfahrens stehen die Kanzlei, das Archiv und die Dienste des Sekretariats des Schiedshofes gemäß Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 25 Abs. 3 der Vorschriften für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten nicht zur Verfügung und der Schiedshof ist nicht befugt, Kostenvorschüsse gemäß Artikel 41 Abs. 1 dieser Vorschriften zu verlangen, zu halten oder auszubezahlen.
Artikel 20
Meistbegünstigung
Sofern und insoweit die Regierung mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation, die ihren Sitz in Österreich hat, ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf den Schiedshof aus.
Artikel 21
Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft nachdem die Regierung und der Schiedshof sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens werden ab dem 1. Jänner 2023 angewendet.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch entsprechende Mitteilung gekündigt werden. Es tritt ein Jahr nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Status des Ständigen Schiedshofs in Österreich, BGBl. II Nr. 273/2014, außer Kraft.
Geschehen in Wien, am 22. Dezember 2022 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.