Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 114 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und 128 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, in Verbindung mit § 57 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022 sowie
des § 27 und § 32 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, in Verbindung mit § 90e Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, und § 57 GehG
wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen in Leitungsfunktionen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, anzuwenden.
Zuweisungskriterien
§ 2. Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Schule gemäß § 3 Abs. 1 unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2.
Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen I bis V
§ 3. (1) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden den Dienstzulagengruppen I bis V gemäß § 57 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 wie folgt zugewiesen:
die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 25 Klassen,
der Dienstzulagengruppe II bei 16 bis 25 Klassen,
der Dienstzulagengruppe III bei 10 bis 15 Klassen,
der Dienstzulagengruppe IV bei 5 bis 9 Klassen und
der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 4 Klassen;
die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 12 Klassen,
der Dienstzulagengruppe II bei 9 bis 12 Klassen,
der Dienstzulagengruppe III bei 8 Klassen,
der Dienstzulagengruppe IV bei 4 bis 7 Klassen und
der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 3 Klassen.;
(2) Für die Einreihung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in die Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere Bestimmungen:
Ist an einer Fachschule eine Berufsschulklasse oder sind mehrere Berufsschulklassen eingegliedert, ist jede Berufsschulklasse als halbe Klasse der Fachschule zu zählen, wobei Bruchteile von Klassen auf ganze Klassen aufzurunden sind.
An jenen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Lehrwerkstätten, Laboratorien und gleichartigen Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.
Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters entspricht 20 Klassen.
An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen entspricht jede Klasse eines solchen Lehrganges einer Klasse, die an einer ganzjährigen Berufsschule während des ganzen Schuljahres geführt wird.
Erhöhung der Dienstzulage
§ 4. Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß § 57 Abs. 6 GehG wie folgt erhöht:
bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
mit 36 bis 50 Klassen anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
mit mehr als 50 anrechenbaren Klassen um 15 vH.
bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
mit 23 bis 30 anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
mit mehr als 30 anrechenbaren Klassen um 15 vH;
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10. August 1957 zur Durchführung des § 57 Gehaltsgesetzes 1956 (Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen), BGBl. Nr. 200/1957, außer Kraft.
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