Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU Umgründungsgesetz – EU UmgrG)
§ 51. (1) Bei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Spaltungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften zu erläutern.
(2) Für den Spaltungsbericht gilt § 11 Abs. 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
Im Abschnitt für die Gesellschafter (§ 11 Abs. 3) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.
Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (§ 11 Abs. 3 Z 3) hat sich auf die §§ 57, 59 und 60 zu beziehen.
Abkürzung
EU-UmgrG
Spaltungsprüfung
§ 52. (1) Bei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat ein unabhängiger Sachverständiger (Spaltungsprüfer) den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen (Spaltungsprüfung).
(2) Der Bericht nach Abs. 1 hat jedenfalls eine Stellungnahme des Spaltungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Anteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses hat der Spaltungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Spaltung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Spaltung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,
nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,
nach welcher Methode oder welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile bestimmt worden ist und
ob die verwendete Methode oder die verwendeten Methoden für die Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses der Anteile angemessen ist bzw. sind, und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde.
Gegebenenfalls ist auch zu beschreiben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten aufgetreten sind.
(3) Im Übrigen ist § 12 Abs. 3 und 4 sinngemäß auf die Spaltungsprüfung anwendbar.
Abkürzung
EU-UmgrG
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 53. Hat die übertragende Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 sinngemäß.
Abkürzung
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Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
§ 54. (1) Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung gilt § 14 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
An die Stelle des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und des Berichts des Umwandlungsprüfers treten der Spaltungsplan, der Spaltungsbericht und der Bericht des Spaltungsprüfers.
Die Verpflichtung des Vorstands, die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten, besteht insbesondere auch dann, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde.
Abkürzung
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Offenlegung
§ 55. Für die Offenlegung des Spaltungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung gilt § 15 sinngemäß.
Abkürzung
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Spaltungsbeschluss
§ 56. (1) Die grenzüberschreitende Spaltung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Spaltungsplan zustimmen (Spaltungsbeschluss).
(2) Für die Fassung des Spaltungsbeschlusses gilt § 16 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 8 Abs. 3 SpaltG die dort genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.
Abkürzung
EU-UmgrG
Barabfindung
§ 57. (1) Jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, der infolge der grenzüberschreitenden Spaltung Anteile an einer oder mehrerer Gesellschaften erwerben würde, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, steht gegenüber der übertragenden Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 49 Abs. 1 Z 16), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.
(2) Werden die Anteile der neuen Gesellschaften den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so steht jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, der nicht zugestimmt hat, gegenüber der übertragenden Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 49 Abs. 1 Z 16), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner.
(3) Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der übertragenden Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) binnen eines Monats nach dem Spaltungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Spaltung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Verbindlichkeit geht auf die Gesellschaft über, der sie nach dem Spaltungsplan zugeteilt werden; für die Haftung der anderen Gesellschaften gilt § 61 Abs. 2. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.
(4) Die Vorabbescheinigung nach § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.
(5) Einer anderweitigen Veräußerung der Anteile durch einen dem Spaltungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Spaltungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
Abkürzung
EU-UmgrG
Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
§ 58. Der Spaltungsbeschluss kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil die Anteilsaufteilung, die allfälligen baren Zuzahlungen oder das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Spaltungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen der Anteilsaufteilung, der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Abkürzung
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Überprüfung der Barabfindung
§ 59. Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können binnen eines Monats nach dem Spaltungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß § 18 AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung die §§ 225d bis 225m AktG, ausgenommen § 225e Abs. 2 und Abs. 3 und § 225j Abs. 2 AktG, sinngemäß.
Abkürzung
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Überprüfung der Anteilsaufteilung
§ 60. (1) Ist für einen Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft die Anteilsaufteilung unter Berücksichtigung allfälliger barer Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat dieser Gesellschafter einen Anspruch auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen, wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei dem für die übertragende Gesellschaft zuständigen inländischen Gericht und gegen alle begünstigten Gesellschaften sowie gegebenenfalls auch gegen die übertragende Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht legt den oder die Abfindungsschuldner fest, wobei die Entscheidung für die übertragende und alle begünstigten Gesellschaften wirkt. Für die Überprüfung der Anteilsaufteilung sind im Übrigen die §§ 225c bis 225m AktG, ausgenommen § 225f, § 225i Abs. 1 und 2 AktG, sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
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Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
§ 61. (1) Gläubiger der Gesellschaft können über die gemäß § 49 Abs. 1 Z 17 angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von der Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Spaltungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Hinaus-Spaltung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Spaltung nicht wirksam wird, kann die Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.
(2) Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, haften neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils am Tag des Wirksamwerdens der Spaltung zugeordneten Nettoaktivvermögens als Gesamtschuldner.
(3) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder, wenn dies nicht möglich ist, die Änderung der Rechte oder das Recht selbst nach Wahl des Rechtsinhabers angemessen abzugelten.
(4) Die Vorabbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Abs. 3 gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.
Abkürzung
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Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
§ 62. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt dem Spaltungsplan;
wenn die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 54 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;
der Bericht des Spaltungsprüfers;
etwaige nach § 55 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;
die Schlussbilanz der Gesellschaft;
der Nachweis der Offenlegung des Spaltungsplans;
der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 57 Abs. 3);
der Prüfbericht gemäß § 50 Abs. 2;
der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 61) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 61 Abs. 1 keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
(3) § 21 Abs. 3 bis 11 gilt sinngemäß.
(4) Sobald die Register der Mitgliedstaaten aller begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden, hat das Gericht die Durchführung der Spaltung unverzüglich einzutragen. Bei der Abspaltung zur Neugründung sind die Eintragungsnummern, Firmen und Rechtsformen der begünstigten Gesellschaften anzugeben. Bei der Aufspaltung zur Neugründung hat das Gericht die übertragende Gesellschaft zu löschen, wobei neben den Angaben zu den begünstigten Gesellschaften auch der Tag der Löschung der Gesellschaft und die Tatsache, dass die Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte, anzugeben sind.
Abkürzung
EU-UmgrG
Wirkungen der Eintragung der Spaltung
§ 63. (1) Mit Eintragung der Durchführung der Spaltung bei der übertragenden Gesellschaft wird die Spaltung wirksam.
(2) Mit der Wirksamkeit treten bei der Aufspaltung zur Neugründung folgende Rechtswirkungen ein:
Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften über.
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach § 57 Abs. 1 veräußert.
Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen gehen auf die begünstigten Gesellschaften über.
Die übertragende Gesellschaft erlischt.
(3) Mit der Wirksamkeit treten bei der Abspaltung zur Neugründung folgende Rechtswirkungen ein:
Ein Teil des Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung auf die begünstigte Gesellschaft bzw. die begünstigten Gesellschaften über, und der restliche Teil verbleibt gemäß demselben Plan bei der übertragenden Gesellschaft.
Zumindest einige der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaft bzw. der begünstigten Gesellschaften, und zumindest einige der Gesellschafter bleiben Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft oder sie werden Gesellschafter in beiden, es sei denn, diese Gesellschafter haben ihre Anteile nach § 57 Abs. 1 veräußert
Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen, die gemäß dem Spaltungsplan der begünstigten Gesellschaft bzw. den begünstigten Gesellschaften zugeteilt wurden, gehen auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft bzw. die jeweiligen begünstigten Gesellschaften über.
Im Spaltungsplan vorgesehen Änderungen der Satzung der übertragenden Gesellschaft werden wirksam.
(4) Mit der Wirksamkeit treten bei der Ausgliederung folgende Rechtswirkungen ein:
Ein Teil des Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft einschließlich Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung auf die begünstigte Gesellschaft bzw. die begünstigten Gesellschaften über, und der restliche Teil verbleibt gemäß demselben Plan bei der übertragenden Gesellschaft.
Die Anteile an der begünstigten Gesellschaft bzw. den begünstigten Gesellschaften werden der übertragenden Gesellschaft zugeteilt.
Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen, die gemäß dem Spaltungsplan der begünstigten Gesellschaft bzw. den begünstigten Gesellschaften zugeteilt wurden, gehen auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft bzw. die jeweiligen begünstigten Gesellschaften über.
Im Spaltungsplan vorgesehene Änderungen der Satzung der übertragenden Gesellschaft werden wirksam.
(5) Ist ein Gegenstand des Aktiv- oder Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft im Spaltungsplan nicht ausdrücklich zugeteilt und ermöglicht auch die Auslegung des Plans keine Entscheidung über die Zuteilung, so wird dieser Gegenstand oder sein Gegenwert auf alle begünstigten Gesellschaften – bzw. im Fall einer Abspaltung oder einer Ausgliederung auf alle begünstigten Gesellschaften und die übertragende Gesellschaft – anteilig im Verhältnis zu dem nach dem Spaltungsplan auf sie entfallenden Nettoaktivvermögen übertragen.
(6) Schreibt das Recht eines Mitgliedstaats im Fall einer grenzüberschreitenden Spaltung die Erfüllung besonderer Formalitäten vor, bevor die Übertragung bestimmter von der übertragenden Gesellschaft eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wirksam wird, so sind diese Formalitäten von der übertragenden Gesellschaft bzw. von den begünstigten Gesellschaften zu erfüllen.
(7) Anteile einer begünstigten Gesellschaft können nicht gegen Anteile der übertragenden Gesellschaft getauscht werden, die entweder von dieser Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Person gehalten werden.
(8) Nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch ist eine Klage auf Anfechtung des Spaltungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft oder auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Spaltung im Firmenbuch entstanden ist, gegen die begünstigten Gesellschaften zu richten, bei der Abspaltung gegen alle beteiligten Gesellschaften.
(9) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt § 67 AktG, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 AktG über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
Abkürzung
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Abschnitt
Herein-Spaltung
Anwendungsbereich
§ 64. Dieser Abschnitt gilt für Herein-Spaltungen (§ 47 Z 7).
Abkürzung
EU-UmgrG
Anwendung des Gründungsrechts
§ 65. (1) Auf die begünstigten Gesellschaften sind die für deren jeweilige Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende Gesellschaft anzusehen.
(2) Der Hergang der Gründung der begünstigten Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.
Abkürzung
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Anmeldung und Eintragung der begünstigten Gesellschaft
§ 66. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die Spaltung und die Errichtung der jeweiligen begünstigten Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel die begünstigte Gesellschaft ihren Sitz haben soll, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt dem Spaltungsplan;
wenn die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 54 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;
der Bericht des Spaltungsprüfers;
etwaige nach § 55 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;
die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft;
der Nachweis der Offenlegung des Spaltungsplans;
die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaft erforderlichen weiteren Urkunden.
(3) Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft dem Gericht gegenüber zu erklären,
dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Gesellschafter durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben;
dass kein Umstand gemäß § 3 vorliegt.
Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.
(4) Der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder das besondere Verwaltungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abbricht, dass die entsprechenden Auffangregelungen nach § 269 Abs. 2 oder 3 ArbVG angewendet wurden.
(5) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Spaltung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob die anwendbaren Gründungsvorschriften eingehalten wurden und gegebenenfalls ob die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. Die der Spaltung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedsstaats vorliegt.
(6) Wurde die Spaltung ordnungsgemäß durchgeführt, so hat das Gericht die begünstigte Gesellschaft einzutragen. Dabei sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen. Darüber hinaus ist unter Nennung der Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgt. In der Eintragung ist aufzunehmen, dass die begünstigte Gesellschaft erst entsteht, wenn die Spaltung nach dem auf die übertragende Gesellschaft anwendbaren Recht wirksam wird.
Abkürzung
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Wirkungen der Eintragung der Spaltung
§ 67. (1) Wann die Spaltung wirksam wird, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft. Mit diesem Zeitpunkt entsteht die begünstigte Gesellschaft und es gilt § 63 Abs. 1 bis 8 mit Ausnahme der Vorschriften, die bloß die übertragende Gesellschaft betreffen.
(2) Sobald das Register des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft dem Gericht über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die Spaltung wirksam geworden ist, ist unverzüglich einzutragen, dass die begünstigte Gesellschaft entstanden ist. Soweit möglich, ist das Datum des Wirksamwerdens der Spaltung in die Eintragung aufzunehmen.
Abkürzung
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Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 68. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
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Sprachliche Gleichbehandlung
§ 69. Die in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.
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In- und Außerkrafttreten
§ 70. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EUVerschmelzungsgesetz – EUVerschG), BGBl. I Nr. 72/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Abkürzung
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Vollziehung
§ 71. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
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Artikel 9
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1, umgesetzt.
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