Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsgesetz – MinBestG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2023-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 2024-07-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 124
Änderungshistorie JSON API
1.

den Buchwert dieser Sachanlagen regelmäßig an ihren beizulegenden Zeitwert anpasst,

2.

die Wertänderungen im sonstigen Ergebnis (Abs. 3) verbucht und

3.

die im sonstigen Ergebnis (Abs. 3) verbuchten Gewinne oder Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst.

(3) Das sonstige Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß dem für die Erstellung des Konzernabschlusses verwendeten zugelassenen Rechnungslegungsstandard nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden dürfen oder müssen.

Abkürzung

MinBestG

Asymmetrische Wechselkursgewinne oder Wechselkursverluste

§ 20. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um asymmetrische Wechselkursgewinne zu erhöhen und um asymmetrische Wechselkursverluste zu vermindern, die auf abweichende funktionale Währungen für Zwecke der Rechnungslegung und für Steuerzwecke zurückzuführen sind, und die

1.

in die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für Zwecke der Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke dieser Geschäftseinheit zurückzuführen sind, oder

2.

auf Wechselkursschwankungen zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob ein solcher Wechselkursgewinn oder -verlust in die steuerpflichtigen Einkünfte dieser Geschäftseinheit einbezogen wird.

(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um asymmetrische Wechselkursgewinne zu vermindern und um asymmetrische Wechselkursverluste zu erhöhen, die auf abweichende funktionale Währungen für Zwecke der Rechnungslegung und für Steuerzwecke zurückzuführen sind, und die

1.

in die Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für Zwecke der Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke dieser Geschäftseinheit zurückzuführen sind, oder

2.

in die Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Zwecke der Rechnungslegung der Geschäftseinheit zurückzuführen sind.

(3) Für Zwecke dieser Bestimmung gilt:

1.

Die funktionale Währung für Steuerzwecke ist jene funktionale Währung, die zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte und der erfassten Steuern der Geschäftseinheit in deren Belegenheitsstaat verwendet wird.

2.

Die funktionale Währung für Zwecke der Rechnungslegung ist jene funktionale Währung, die zur Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages der Geschäftseinheit verwendet wird.

3.

Eine Drittwährung ist eine Währung, die weder für Steuerzwecke noch für Zwecke der Rechnungslegung als funktionale Währung der Geschäftseinheit verwendet wird.

Abkürzung

MinBestG

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

§ 21. Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um folgende nicht abzugsfähige Aufwendungen der Geschäftseinheit:

1.

Aufwendungen für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und versteckte Provisionen;

2.

Aufwendungen für Geldbußen und Sanktionen, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden.

Abkürzung

MinBestG

Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze

§ 22. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um Anpassungsbeträge aufgrund von Fehlern aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze (Abs. 2) zu erhöhen oder zu vermindern.

(2) Als Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gilt eine Änderung des Eigenkapitalanfangssaldos einer Geschäftseinheit zu Beginn eines Geschäftsjahres, die zurückzuführen ist auf:

1.

die Berichtigung eines Fehlers bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages in einem früheren Geschäftsjahr, der sich auf die Höhe der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des betreffenden früheren Geschäftsjahres ausgewirkt hat, oder

2.

eine Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze oder -methode, die sich auf die Höhe der im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust berücksichtigten Erträge oder Aufwendungen für dieses Geschäftsjahr ausgewirkt hat.

(3) Abs. 2 Z 1 gilt nicht, soweit die Berichtigung eines Fehlers zu einer unter § 45 Abs. 2 fallenden Verminderung der geschuldeten erfassten Steuern führt.

Abkürzung

MinBestG

Korrekturposten Pensionsaufwand

§ 23. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z 1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 übersteigt.

(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 unterschreitet.

(3) Als Korrekturposten Pensionsaufwand gilt die Differenz zwischen:

1.

dem Betrag, der im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und

2.

den für das Geschäftsjahr an einen Pensionsfonds geleisteten Beiträgen.

Dies gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf einen Pensionsfonds (§ 2 Z 33) ausgelagert sind.

Abkürzung

MinBestG

Wahlrecht zur Ausnahme von Sanierungsgewinnen

§ 24. (1) Auf Antrag ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit um den Kürzungsbetrag (Abs. 3) für darin enthaltene Sanierungsgewinne (Abs. 2) zu vermindern.

(2) Sanierungsgewinne sind Gewinne aus einem Schuldenerlass, wenn

1.

zum Erlasszeitpunkt über das Vermögen der Geschäftseinheit ein an die eingetretene Zahlungsunfähigkeit anknüpfendes Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das der Kontrolle eines Gerichts oder eines anderen unabhängigen Justizorgans unterliegt oder für das ein vom Schuldner unabhängiger Insolvenzverwalter bestellt wurde;

2.

die Geschäftseinheit unter alleiniger Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber nicht mit der Geschäftseinheit verbundenen Gläubigern im Sinne des Art. 5 Abs. 8 des OECD Musterabkommens (Drittgläubiger) ohne den Erlass dieser Verbindlichkeiten innerhalb von zwölf Monaten zahlungsunfähig wird und hierzu eine begründete Prognose eines unabhängigen Experten vorliegt; oder

3.

kein Fall der Z 1 oder 2 vorliegt und die Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit den Zeitwert ihrer Vermögenswerte unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Schuldenerlasses übersteigen (Überschuldungsbetrag).

(3) Der Kürzungsbetrag bei Sanierungsgewinnen (Abs. 2) entspricht im Fall des

1.

Abs. 2 Z 1 den gesamten Sanierungsgewinnen;

2.

Abs. 2 Z 2 den gesamten Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit Drittgläubigern sowie Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit verbundenen Gläubigern im Sinne des Art. 5 Abs. 8 des OECD Musterabkommens, soweit deren Sanierungsbeiträge als Teil einer einheitlichen Sanierungsbemühung mit den Drittgläubigern angesehen werden kann;

3.

Abs. 2 Z 3 den gesamten Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit Drittgläubigern, höchstens jedoch dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge:

a)

Überschuldungsbetrag oder

b)

Gesamtbetrag, der nach den steuerrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit sanierungsbedingt untergehenden nationalen Steuerattribute.

Abkürzung

MinBestG

Wahlrecht für aktienbasierte Vergütungen

§ 25. (1) Auf Antrag können die von einer Geschäftseinheit im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigten Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts durch jene Aufwendungen ersetzt werden, die bei der Ermittlung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Belegenheitsstaat für aktienbasierte Vergütungen abzugsfähig sind (Wahlrecht für aktienbasierte Vergütungen).

(2) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in einem Geschäftsjahr in Bezug auf aktienbasierte Vergütungen ausgeübt, für die bereits in vorangegangenen Geschäftsjahren Aufwendungen im Abschluss der Geschäftseinheit berücksichtigt wurden, gilt Folgendes:

1.

Es ist jener Betrag zu ermitteln, der für die Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste in den vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen wurde.

2.

Dem unter Z 1 ermittelten Betrag ist jener Betrag gegenüberzustellen, der in den vorangegangenen Geschäftsjahren bei Ausübung des Wahlrechtes bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste abgezogen hätte werden dürfen.

3.

Übersteigt der nach Z 1 ermittelte Betrag jenen nach Z 2, ist der Differenzbetrag bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste im Geschäftsjahr des Antrags hinzuzurechnen.

(3) Wurde das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in Bezug auf eine aktienbasierte Vergütung in einem vorangegangenen Geschäftsjahr ausgeübt und verfällt die Aktienoption, sind die in den vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogenen Aufwendungen in jenem Geschäftsjahr bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste wieder hinzuzurechnen, in welchem die Aktienoption abgelaufen ist.

(4) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist einheitlich für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

(5) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen und übersteigen die in der Vergangenheit infolge der Ausübung des Wahlrechts abgezogenen Aufwendungen jene, die bereits im Abschluss der Geschäftseinheit berücksichtigt wurden, ist dieser Differenzbetrag im Geschäftsjahr des Widerrufs bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste hinzuzurechnen.

Abkürzung

MinBestG

Fremdvergleichsgrundsatz

§ 26. (1) Transaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten gelegenen Geschäftseinheiten, die in den Abschlüssen der Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe verbucht werden oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) entsprechen, sind bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts dahingehend anzupassen, dass sie betragsmäßig korrespondieren und dem Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) entsprechen. Eine Anpassung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn diese zu einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung führen würde.

(2) Steht ein Verlust aus einer Veräußerung oder einer anderen Übertragung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) und wurde dieser Verlust im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigt, ist bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts eine Anpassung an den Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) vorzunehmen.

(3) Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten entsprechen dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn sie zu Bedingungen wie zwischen unabhängigen Unternehmen bei vergleichbaren Transaktionen und unter vergleichbaren Umständen abgeschlossen werden.

Abkürzung

MinBestG

Anpassungsbeträge für Steuergutschriften

§ 27. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um anerkannte auszahlbare Steuergutschriften gemäß § 2 Z 39 sowie um marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (Abs. 4) zu erhöhen, soweit diese Steuergutschriften bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Erträge erfasst wurden. Werden diese Steuergutschriften im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Vermögenswertes für Zwecke der Rechnungslegung als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, kann für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts die Erfassung als Ertrag auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts verteilt werden.

(2) Überträgt der originär Anspruchsberechtigte eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift (Abs. 4) innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a, ist bei diesem für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Veräußerungspreis anstelle des Nennwerts als Ertrag anzusetzen; erfolgt die Übertragung nach Ablauf dieser Frist, ist im Geschäftsjahr der Übertragung ein Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Steuergutschrift und dem Veräußerungspreis anzusetzen. Verfällt die Steuergutschrift ganz oder teilweise ungenutzt, ist ein Verlust in Höhe des Nennwertes der Steuergutschrift im Verfallszeitpunkt zu erfassen.

(3) Eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift (Abs. 4) ist beim Erwerber für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts in Höhe der Differenz zwischen ihrem Nennwert und dem Kaufpreis als Ertrag anzusetzen, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird. Wird die Steuergutschrift weiterübertragen, ist als Veräußerungsgewinn oder -verlust im Geschäftsjahr der Übertragung der Verkaufspreis abzüglich des Kaufpreises und des Ertrags aus der Nutzung der Steuergutschrift zu erfassen.

(4) Eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

1.

Die Steuergutschrift gilt als übertragbar:

a)

Beim originär Anspruchsberechtigten, wenn er diese in dem Geschäftsjahr, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, oder innerhalb von 15 Monaten nach diesem Geschäftsjahr an unverbundene Personen übertragen kann.

b)

Beim Erwerber, wenn er diese in dem Geschäftsjahr des Erwerbs an unverbundene Personen weiterübertragen kann.

2.

Die Steuergutschrift gilt als marktfähig:

a)

Beim originär Anspruchsberechtigten, wenn er diese

– innerhalb der Frist gemäß Z 1 lit. a an eine unverbundene Person mindestens zum Marktbasispreis überträgt oder

– nicht überträgt oder an eine verbundene Person im Sinne des Art. 5 Abs. 8 OECD Musterabkommen überträgt und vergleichbare Steuergutschriften innerhalb der Frist gemäß Z 1 lit. a zwischen unverbundenen Personen mindestens zum Marktbasispreis gehandelt werden.

b)

Beim Erwerber, wenn er diese von einer unverbundenen Person mindestens zum Marktbasispreis erwirbt.

Der Marktbasispreis ist 80 % des Kapitalwerts der Steuergutschrift, wobei

1.

der jährliche Zahlungsstrom nach den rechtlichen Vorgaben des die Steuergutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebietes maximal dem in jedem Geschäftsjahr nutzbaren Betrag der Steuergutschrift entspricht und

2.

der Abzinsungssatz dem Zinssatz eines Schuldinstruments des die Steuergutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebietes mit einer Laufzeit von maximal fünf Geschäftsjahren beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Steuergutschrift eingeräumt oder übertragen wurde, entspricht; wird die Steuergutschrift ratierlich über einen Zeitraum von weniger als fünf Geschäftsjahren gewährt, ist dieser Zeitraum bei der Bestimmung der Laufzeit des Schuldinstruments maßgeblich.

(5) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften gemäß § 2 Z 40, um nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften und um andere Steuergutschriften zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages als Erträge erfasst wurden.

Abkürzung

MinBestG

Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips

§ 28. (1) Auf Antrag kann für Vermögenswerte und Schulden anstelle einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung das Realisationsprinzip bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit angewendet werden (Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips).

(2) Im Falle der Ausübung des Wahlrechts gemäß Abs. 1 gilt bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit Folgendes:

1.

Vermögenwerte und Schulden sind mit dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde, anzusetzen; wurde ein Vermögenswert zu einem späteren Zeitpunkt angeschafft oder ist eine Schuld zu einem späteren Zeitpunkt entstanden, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend (maßgeblicher Buchwert).

2.

Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist zu erhöhen um Aufwendungen und zu vermindern um Erträge aus der Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung der Vermögenswerte und Schulden.

(3) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist für alle Vermögenswerte und Schulden von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre. Das Wahlrecht kann jedoch einheitlich auf materielle Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder einheitlich auf Investmenteinheiten (§ 2 Z 30) beschränkt werden.

(4) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen, ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um den Differenzbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld und dem maßgeblichen Buchwert gemäß Abs. 2 zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt,

1.

zu erhöhen, wenn der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts den maßgeblichen Buchwert übersteigt und der beizulegende Zeitwert der Schuld den maßgeblichen Buchwert unterschreitet, oder

2.

zu vermindern, wenn der maßgebliche Buchwert des Vermögenswerts den beizulegenden Zeitwert übersteigt und der beizulegende Zeitwert der Schuld den maßgeblichen Buchwert unterschreitet.

Abkürzung

MinBestG

Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen

§ 29. Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste können Gewinne oder Verluste von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten aus der Veräußerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenem unbeweglichem Vermögen in einem Geschäftsjahr und den vier vorangegangenen Geschäftsjahren des Verteilungszeitraumes nach Maßgabe von Z 1 bis 6 angepasst werden (Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen):

1.

Das Verteilungswahlrecht ist auf Antrag bezogen auf das jeweilige Geschäftsjahr unter Berücksichtigung von § 74 für sämtliche in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten auszuüben. Veräußerungen von unbeweglichem Vermögen zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe sind vom Verteilungswahlrecht ausgenommen.

2.

Die Ausübung des Verteilungswahlrechtes setzt das Vorliegen eines länderbezogenen Nettogewinnes aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im Geschäftsjahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes voraus. Ein länderbezogener Nettogewinn liegt vor, wenn die in einem Geschäftsjahr erzielten Gewinne die in diesem Geschäftsjahr erzielten Verluste aller in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen übersteigen; andernfalls liegt in diesem Geschäftsjahr ein länderbezogener Nettoverlust vor.

3.

Ein länderbezogener Nettogewinn im Geschäftsjahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes ist mit länderbezogenen Nettoverlusten der vorangegangenen vier Geschäftsjahre, beginnend mit dem ersten Geschäftsjahr des fünfjährigen Verteilungszeitraumes, in dem ein länderbezogener Nettoverlust entstanden ist, bis zur Höhe des länderbezogenen Nettoverlusts zu verrechnen.

4.

Verbleibt auch nach Verrechnung mit Nettoverlusten innerhalb des fünfjährigen Verteilungszeitraumes nach Maßgabe von Z 3 ein länderbezogener Nettogewinn (positiver Restbetrag), gilt Folgendes:

a)

Der positive Restbetrag ist allen in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, bei denen im Geschäftsjahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes die jeweils erzielten Gewinne die Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen übersteigen (individueller Nettogewinn). Die Zuordnung auf diese Geschäftseinheiten erfolgt im Verhältnis des individuellen Nettogewinns zum länderbezogenen Nettogewinn im Jahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes.

b)

Der nach lit. a zuzuordnende Betrag ist gleichmäßig auf den fünfjährigen Verteilungszeitraum zu verteilen.

5.

Erfasste Steuern im Hinblick auf Nettogewinne oder Nettoverluste im Jahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes sind von der Berechnung der angepassten erfassten Steuern auszunehmen.

6.

Bei Ausübung des Verteilungswahlrechtes ist der Effektivsteuersatz der vorangegangenen vier Geschäftsjahre gemäß § 49 neu zu berechnen.

Abkürzung

MinBestG

Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen

§ 30. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist unter folgenden Voraussetzungen um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 2) zu erhöhen:

1.

Die Geschäftseinheit ist in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich ohne Anfall dieser Aufwendungen um ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde;

2.

es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 2) über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens der Gegenpartei im Sinne des Abs. 3 führen wird; und

3.

die Gegenpartei (Abs. 3) ist in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich auch ohne die mit den Aufwendungen korrespondierenden Erträgen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 3) um kein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde.

(2) Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung liegt vor, wenn Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe einander im Rahmen dieser Finanzierungsvereinbarung Kredite bereitstellen oder anderweitig eine Investition tätigen.

(3) Gegenpartei ist jene Geschäftseinheit, die im Rahmen einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung den Kredit bereitstellt oder anderweitig eine Investition tätigt.

Abkürzung

MinBestG

Wahlrecht zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen

§ 31. (1) Auf Antrag können Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind und in einem steuerlichen Organkreis oder Gruppenbesteuerungssystem zusammengefasst sind, unter Anwendung der Konsolidierungsmethode der obersten Muttergesellschaft von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der einzelnen Geschäftseinheiten ausgenommen werden. Das Wahlrecht gilt nicht für Investmenteinheiten, im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten sowie als Joint-Venture behandelte Geschäftseinheiten.

(2) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist bezogen auf alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, die in einem steuerlichen Organkreis oder Gruppenbesteuerungssystem zusammengefasst sind, unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

(3) Bei Inanspruchnahme oder Widerruf des Wahlrechts gemäß Abs. 1 ist durch entsprechende Zu- oder Abschläge zu verhindern, dass Posten im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust nicht oder mehrfach berücksichtigt werden.

Abkürzung

MinBestG

Behandlung bestimmter Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten

§ 32. (1) Erträge einer Versicherungseinheit, die sie aus der Weiterbelastung von Steuern erzielt und die vertraglich vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, sind von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts auszunehmen.

(2) Eine Versicherungseinheit hat bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts an Versicherungsnehmer gezahlte Leistungen als Ertrag anzusetzen, wenn die den Leistungen zugrundeliegenden Erträge bei der Versicherungseinheit nicht im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigt sind, soweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Versicherungseinheit erfasst wird.

(3) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Versicherungseinheit ist um Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen zu erhöhen, soweit die Zuführungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ausgenommenen Dividenden (§ 17) oder ausgenommenen Gewinnen oder Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18) stehen.

Abkürzung

MinBestG

Behandlung von zusätzlichem Kernkapital

§ 33. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr begebenem zusätzlichen Kernkapitals (Abs. 3) zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Aufwand erfasst wurden.

(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr gehaltenem zusätzlichen Kernkapitals (Abs. 3) zu erhöhen, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Ertrag erfasst wurden.

(3) Zusätzliches Kernkapital bezeichnet ein von einer Geschäftseinheit gemäß den aufsichtsrechtlichen Anforderungen begebenes Instrument, das im Fall des Eintretens eines vorab festgelegten auslösenden Ereignisses in Eigenkapital umgewandelt oder abgeschrieben werden kann und das weitere Merkmale aufweist, die die Verlustdeckung im Fall einer Finanzkrise unterstützen sollen.

Abkürzung

MinBestG

Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr

§ 34. (1) Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) sind vom Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit auszunehmen. Dies gilt nur, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder wirtschaftliche Geschäftsleitung aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist.

(2) Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr sind solche, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern die Beförderung nicht auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erfolgt:

1.

Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes, ein gemietetes oder ein der Geschäftseinheit anderweitig zur Verfügung stehendes Schiff handelt;

2.

Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr im Rahmen von Slot Charter-Vereinbarungen;

3.

Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten, vollständig ausgerüsteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis;

4.

Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit auf Bareboat-Charter-Basis;

5.

Beteiligung an einem Frachtpool, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer internationalen Betriebsagentur für die Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr und

6.

Verkauf eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs, sofern das Seeschiff von der Geschäftseinheit mindestens ein Jahr lang zur Nutzung gehalten wurde.

(3) Gewinne oder Verluste aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr sind solche, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern diese Tätigkeiten hauptsächlich im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren oder Fracht mit Seeschiffen im internationalen Verkehr stehen:

1.

Vermietung eines Seeschiffs auf Bareboat-Charter-Basis an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, für einen Charterzeitraum von nicht mehr als drei Jahren;

2.

Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt;

3.

Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern oder Liegegelder für die verspätete Rückgabe von Containern;

4.

Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und

5.

Kapitalerträge, wenn die Investitionen, mit denen die Erträge erzielt werden, als fester Bestandteil der Ausübung der Tätigkeit des Betriebs von Seeschiffen im internationalen Verkehr getätigt werden.

(4) Abweichend von Abs. 1 sind Gewinne oder Verluste aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) sämtlicher in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten nicht auszunehmen, soweit diese 50 % der Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) dieser Geschäftseinheiten übersteigen.

(5) Für die Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Ermittlung der gemäß Abs. 1 auszunehmenden Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) gilt Folgendes:

1.

Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 oder 3 stehen, sind diesen Tätigkeiten direkt zuzuordnen.

2.

Aufwendungen, die in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 oder 3 stehen, sind im Verhältnis der Umsatzerlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihren Gesamtumsatzerlösen zuzuordnen.

Abkürzung

MinBestG

Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte

§ 35. (1) Bei einer Betriebsstätte im Sinne des § 2 Z 3 lit. b in Verbindung mit Z 13 lit. a, b oder c ist deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der in einem eigenen Abschluss der Betriebsstätte ausgewiesene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Wird kein eigener Abschluss für die Betriebsstätte erstellt, entsprechen ihr Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag jenem Betrag, der in ihrem eigenen Abschluss ausgewiesen worden wäre, wenn dieser gesondert und im Einklang mit dem für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandard aufgestellt worden wäre.

(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag gemäß Abs. 1 ist derart anzupassen, dass

1.

bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. a oder b nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die ihr gemäß dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Belegenheitsstaates unabhängig von der Höhe der steuerpflichtigen Erträge und der abzugsfähigen Aufwendungen in diesem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen sind;

2.

bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. c nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die ihr gemäß Art. 7 des OECD Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet würden.

(3) Bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. d erfolgt die Ermittlung ihres Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages auf der Grundlage der Erträge, die in dem Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerbefreit sind und Tätigkeiten außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets zuzuordnen sind. Aufwendungen sind dabei im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht bereits im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerlich abzugsfähig und den außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets durchgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sind.

(4) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte wird bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des Stammhauses nicht berücksichtigt.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird ein Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des Stammhauses insoweit berücksichtigt, als

1.

der Verlust der Betriebsstätte bei der Berechnung der steuerpflichtigen Erträge dieses Stammhauses in dessen Steuerhoheitsgebiet als Aufwand behandelt wird und

2.

nicht mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet wird, die sowohl im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses als auch im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte steuerpflichtig sind.

(6) Mindeststeuer-Gewinne der Betriebsstätte in späteren Geschäftsjahren werden bis zur Höhe des Mindeststeuer-Verlusts, der zuvor gemäß Abs. 5 beim Stammhaus berücksichtigt wurde, als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt.

Abkürzung

MinBestG

Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte

§ 35. (1) Bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. a, b oder c ist deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der in einem eigenen Abschluss der Betriebsstätte ausgewiesene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Wird kein eigener Abschluss für die Betriebsstätte erstellt, entsprechen ihr Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag jenem Betrag, der in ihrem eigenen Abschluss ausgewiesen worden wäre, wenn dieser gesondert und im Einklang mit dem für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandard aufgestellt worden wäre.

(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag gemäß Abs. 1 ist derart anzupassen, dass

1.

bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. a oder b nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die ihr gemäß dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Belegenheitsstaates unabhängig von der Höhe der steuerpflichtigen Erträge und der abzugsfähigen Aufwendungen in diesem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen sind;

2.

bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. c nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die ihr gemäß Art. 7 des OECD Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet würden.

(3) Bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. d erfolgt die Ermittlung ihres Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages auf der Grundlage der Erträge, die in dem Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerbefreit sind und Tätigkeiten außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets zuzuordnen sind. Aufwendungen sind dabei im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht bereits im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerlich abzugsfähig und den außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets durchgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sind.

(4) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte wird bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des Stammhauses nicht berücksichtigt.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird ein Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des Stammhauses insoweit berücksichtigt, als

1.

der Verlust der Betriebsstätte bei der Berechnung der steuerpflichtigen Erträge dieses Stammhauses in dessen Steuerhoheitsgebiet als Aufwand behandelt wird und

2.

nicht mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet wird, die sowohl im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses als auch im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte steuerpflichtig sind.

(6) Mindeststeuer-Gewinne der Betriebsstätte in späteren Geschäftsjahren werden bis zur Höhe des Mindeststeuer-Verlusts, der zuvor gemäß Abs. 5 beim Stammhaus berücksichtigt wurde, als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt.

Abkürzung

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Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit

§ 36. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit (§ 2 Z 12 lit. a) ist um den Betrag zu vermindern, der ihren Gesellschaftern zuzurechnen ist, die nicht Einheiten der Unternehmensgruppe sind und die ihre Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (§ 2 Z 12 lit. c) mittelbar halten. Dies gilt nicht für eine transparente Einheit, die

1.

selbst oberste Muttergesellschaft ist oder

2.

unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (§ 2 Z 12 lit. c) mittelbar von einer transparenten obersten Muttergesellschaft im Sinne der Z 1 gehalten wird.

(2) Übt eine transparente Einheit ihre Tätigkeiten über eine Betriebsstätte (§ 2 Z 13) aus, ist der nach Anwendung von Abs. 1 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag insoweit gemäß § 35 dieser Betriebsstätte zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.

(3) Handelt es sich bei der transparenten Einheit um eine volltransparente Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, ist der nach Anwendung der Abs. 1 und 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit ihren gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung an ihr zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.

(4) Handelt es sich bei der transparenten Einheit um

1.

eine volltransparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, oder

2.

eine umgekehrt hybride Einheit,

wird der nach Anwendung von Abs. 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit selbst zugerechnet.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind in Bezug auf jede Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit gesondert anzuwenden.

Abkürzung

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zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit

§ 36. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit (§ 2 Z 12 lit. a) ist um den Betrag zu vermindern, der ihren Gesellschaftern zuzurechnen ist, die nicht Einheiten der Unternehmensgruppe sind und die ihre Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (§ 2 Z 12 lit. c) mittelbar halten. Dies gilt nicht für eine transparente Einheit,

1.

die selbst oberste Muttergesellschaft ist oder

2.

soweit diese unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (§ 2 Z 12 lit. c) mittelbar von einer transparenten obersten Muttergesellschaft im Sinne der Z 1 gehalten wird.

(2) Übt eine transparente Einheit ihre Tätigkeiten über eine Betriebsstätte (§ 2 Z 13) aus, ist der nach Anwendung von Abs. 1 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag insoweit gemäß § 35 dieser Betriebsstätte zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.

(3) Handelt es sich bei der transparenten Einheit um eine volltransparente Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, ist der nach Anwendung der Abs. 1 und 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit ihren gruppenzugehörigen Gesellschaftern, die Referenzeinheiten (§ 2 Z 12 lit. b) sind, entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung an ihr zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.

(4) Handelt es sich bei der transparenten Einheit um

1.

eine volltransparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, oder

2.

eine umgekehrt hybride Einheit,

wird der nach Anwendung von Abs. 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit selbst zugerechnet.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind in Bezug auf jede Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit gesondert anzuwenden.

Abkürzung

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4.

Abschnitt

Berechnung der angepassten erfassten Steuern

Erfasste Steuern

§ 37. (1) Erfasste Steuern sind:

1.

Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23) hält, ausgewiesen sind,

2.

Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (§ 2 Z 43) erhoben werden,

3.

Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und

4.

Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.

(2) Zu den erfassten Steuern zählen nicht:

1.

Steuern, die aufgrund einer

a)

anerkannten PES,

b)

anerkannten SES oder

c)

anerkannten NES

erhoben werden,

2.

nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (§ 2 Z 37) und

3.

Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des § 32 Abs. 1 entrichtet.

Abkürzung

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Angepasste erfasste Steuern

§ 38. (1) Zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern gemäß § 37 handelt, um die Beträge folgender Posten angepasst:

1.

Erhöht um den Nettobetrag der Hinzurechnungen gemäß § 39 und vermindert um den Nettobetrag der Kürzungen gemäß § 40 zu den erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,

2.

erhöht oder vermindert um den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 und

3.

erhöht oder vermindert um jede im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigte Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern (§ 37) im Zusammenhang mit Beträgen, die im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust enthalten sind und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaates der Geschäftseinheit steuerpflichtig sind.

(2) Bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß Abs. 1 darf kein Betrag erfasster Steuern (§ 37) mehrfach berücksichtigt werden, auch wenn dieser unter den Anwendungsbereich mehrerer Ziffern des Abs. 1 fallen würde.

Abkürzung

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Hinzurechnungen

§ 39. Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:

1.

erfasste Steuern, die im Abschluss als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt wurden,

2.

latente Steueransprüche aufgrund der Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts, die gemäß § 43 Abs. 2 verwendet wurden,

3.

erfasste Steuern, die im Zusammenhang mit einer unsicheren Steuerposition in dem Geschäftsjahr entrichtet wurden, soweit die betreffenden Beträge in einem vorangegangenen Geschäftsjahr die erfassten Steuern gemäß § 40 Z 4 vermindert haben,

4.

anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (§ 27 Abs. 4), die den laufenden Steueraufwand vermindert haben, und

5.

aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe zugerechnete steuerliche Vorteile, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben.

Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung näher festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Hinzurechnung nach Z 5 erfolgt.

Abkürzung

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Kürzungen

§ 40. Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen:

1.

Laufender Steueraufwand betreffend Erträge, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;

2.

nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 40),nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch für

a)

das Entgelt für deren Übertragung beim originär Anspruchsberechtigten,

b)

die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Kaufpreis beim Erwerber, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird, und

c)

den Veräußerungsgewinn beim Erwerber aus der Weiterübertragung.

3.

erstattete oder gutgeschriebene erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Verminderung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39);

4.

laufender Steueraufwand für eine unsichere Steuerposition und

5.

laufender Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres entrichtet wird.

Abkürzung

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Kürzungen

§ 40. Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen:

1.

Laufender Steueraufwand betreffend Erträge, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;

2.

nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 40), nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch für

a)

das Entgelt für deren Übertragung beim originär Anspruchsberechtigten,

b)

die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Kaufpreis beim Erwerber, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird, und

c)

den Veräußerungsgewinn beim Erwerber aus der Weiterübertragung.

3.

erstattete oder gutgeschriebene erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Verminderung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (§ 27 Abs. 4);

4.

laufender Steueraufwand für eine unsichere Steuerposition und

5.

laufender Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres entrichtet wird.

Abkürzung

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Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag bei fehlendem Mindeststeuer-Nettogewinn

§ 41. (1) Liegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor und ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern negativ und niedriger als der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern (Abs. 3), wird der Differenzbetrag zwischen den angepassten erfassten Steuern und den voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das betreffende Geschäftsjahr erfasst. Eine Erfassung als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag unterbleibt jedoch bei Ausübung des Wahlrechts gemäß Abs. 4.

(2) Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag gemäß Abs. 1 wird jeder Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet nach Maßgabe von § 49 Abs. 3 zugeordnet.

(3) Der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Steuerhoheitsgebiet (§ 46) multipliziert mit dem Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15).

(4) Auf Antrag wird der Differenzbetrag gemäß Abs. 1 in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Dabei gilt Folgendes:

1.

Die angepassten erfassten Steuern sind in diesem Geschäftsjahr um den vorgetragenen Differenzbetrag zu erhöhen.

2.

Liegt in einem folgenden Geschäftsjahr ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, sind die angepassten erfassten Steuern des Folgejahres um den vorgetragenen Differenzbetrag, höchstens bis auf null, zu kürzen.

3.

Ein die angepassten erfassten Steuern übersteigender vorgetragener Differenzbetrag, ist insoweit in folgende Geschäftsjahre vorzutragen.

(5) Liegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, ist jedoch der Betrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet negativ, ist der negative Betrag der angepassten erfassten Steuern zwingend in die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Abs. 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit der Differenzbetrag (Abs. 4) oder negative Betrag (Abs. 5) aufgrund eines steuerlichen Verlustrücktrages nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 entsteht.

Abkürzung

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Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern

§ 42. (1) Zur Ermittlung des Gesamtbetrages der angepassten latenten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die in ihrem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern um Beträge gemäß Abs. 2 bereinigt, um Beträge gemäß Abs. 3 erhöht und um Beträge gemäß Abs. 4 vermindert. Der so ermittelte Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist auf den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) umzurechnen und mit dem umgerechneten Betrag anzusetzen, wenn der für Zwecke der Berechnung der abgegrenzten latenten Steuern angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern zu erfolgen.

(2) Die angepassten latenten Steuern umfassen nicht die Beträge folgender ausgenommener Posten:

1.

Latente Steuern betreffend Posten, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;

2.

latenter Steueraufwand in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen (Abs. 8) und nicht beanspruchte Abgrenzungen (Abs. 9);

3.

Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung im Abschluss in Bezug auf einen latenten Steueranspruch;

4.

neu bewertete latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden lokalen Steuersatzes und

5.

latente Steuern in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag.

Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit liegt vor:

a)

Sofern nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass

– aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann, und

– ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können,

b)

soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat, und

c)

soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn beruht.

Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen und Anpassungen, höchstens der niedrigere der beiden folgenden Beträge anzusetzen:

– Betrag, der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,

– verrechneter Verlust multipliziert dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden Steuer maßgebend ist.

Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung.

(3) Die abgegrenzten latenten Steuern sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:

1.

Während des Geschäftsjahres tatsächlich angefallene nicht zulässige Abgrenzungen (Abs. 8) oder nicht beanspruchte Abgrenzungen (Abs. 9) und

2.

eine in einem früheren Geschäftsjahr nachversteuerte latente Steuerschuld (Abs. 6), die in dem laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde.

(4) Die abgegrenzten latenten Steuern werden um den Betrag vermindert, um den sich der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 verringert hätte, wenn ein latenter Steueranspruch für steuerliche Verlustvorträge im laufenden Geschäftsjahr im Abschluss angesetzt worden wäre, jedoch hiefür die Ansatzkriterien nicht erfüllt waren.

(5) Ein latenter Steueranspruch, der für ein Geschäftsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbucht wurde, kann in demselben Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz umgerechnet werden, sofern die Geschäftseinheit nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch auf einen Mindeststeuer-Verlust zurückzuführen ist (Neuberechnungswahlrecht). Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund der Inanspruchnahme des Neuberechnungswahlrechts, wird der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern entsprechend verringert.

(6) Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, ist in dem Ausmaß nachzuversteuern, in dem sie im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 berücksichtigt worden war. Der Nachversteuerungsbetrag für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Differenzbetrag zwischen der im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigten latenten Steuerschuld und der bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres nicht wieder aufgelösten latenten Steuerschuld. Der für das laufende Geschäftsjahr ermittelte Nachversteuerungsbetrag ist als Senkung der erfassten Steuern im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr zu erfassen und der Effektivsteuersatz und die Ergänzungssteuerbeträge dieses Geschäftsjahres sind gemäß § 49 neu zu berechnen.

(7) Abweichend von Abs. 6 sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Posten nicht nachzuversteuern:

1.

Abschreibungen für materielle Vermögenswerte;

2.

Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung eines Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist;

3.

Forschungs- und Entwicklungskosten;

4.

Stilllegungs- und Sanierungskosten;

5.

Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 28 anzuwenden ist;

6.

Wechselkursnettogewinne;

7.

Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten;

8.

Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden und

9.

zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Z 1 bis 8 angeführten Posten ergeben.

(8) „Nicht zulässige Abgrenzung“ bezeichnet jede Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf

1.

eine unsichere Steuerposition oder

2.

Ausschüttungen einer Geschäftseinheit.

(9) „Nicht beanspruchte Abgrenzung“ bezeichnet jede Erhöhung einer im Abschluss einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr verbuchten latenten Steuerschuld, die

1.

voraussichtlich nicht innerhalb des in Abs. 6 genannten Zeitraums beglichen wird und

2.

für die jährlich gemäß § 74 das Wahlrecht in Anspruch genommen wird, sie nicht in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen.

Abkürzung

MinBestG

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern

§ 42. (1) Zur Ermittlung des Gesamtbetrages der angepassten latenten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die in ihrem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern vorbehaltlich der Neuberechnung und Anpassung gemäß Abs. 1a um Beträge gemäß Abs. 2 bereinigt, um Beträge gemäß Abs. 3 erhöht und um Beträge gemäß Abs. 4 vermindert. Der so ermittelte Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist auf den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) umzurechnen und mit dem umgerechneten Betrag anzusetzen, wenn der für Zwecke der Berechnung der abgegrenzten latenten Steuern angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern zu erfolgen.

(1a) Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des für die Mindeststeuer-Gewinnermittlung maßgeblichen Buchwerts für einen Vermögenswert oder eine Schuld berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags gemäß § 14 zugrundeliegenden Buchwert ab, sind die nach den einschlägigen Bilanzierungsmethoden des maßgeblichen Rechnungslegungsstandards (§ 14) erfassten latenten Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen (Neuberechnung). Die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern sind dementsprechend anzupassen (Anpassung).

(2) Die angepassten latenten Steuern umfassen nicht die Beträge folgender ausgenommener Posten:

1.

Latente Steuern betreffend Posten, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;

2.

latenter Steueraufwand in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen (Abs. 8) und nicht beanspruchte Abgrenzungen (Abs. 9);

3.

Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung im Abschluss in Bezug auf einen latenten Steueranspruch;

4.

neu bewertete latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden lokalen Steuersatzes;

5.

latente Steuern in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag.

Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit liegt vor:

a)

Sofern nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass

– aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann, und

– ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können,

b)

soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat, und

c)

soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn beruht.

Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen und Anpassungen, höchstens der niedrigere der beiden folgenden Beträge anzusetzen:

– Betrag, der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,

– verrechneter Verlust multipliziert dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden Steuer maßgebend ist.

Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung, der Besteuerung gebietsfremder Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten; und

6.

latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (§ 82).

(3) Die abgegrenzten latenten Steuern sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:

1.

Während des Geschäftsjahres tatsächlich angefallene nicht zulässige Abgrenzungen (Abs. 8) oder nicht beanspruchte Abgrenzungen (Abs. 9) und

2.

eine in einem früheren Geschäftsjahr nachversteuerte latente Steuerschuld (Abs. 6), die in dem laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde.

(4) Die abgegrenzten latenten Steuern werden um den Betrag vermindert, um den sich der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 verringert hätte, wenn ein latenter Steueranspruch für steuerliche Verlustvorträge im laufenden Geschäftsjahr im Abschluss angesetzt worden wäre, jedoch hiefür die Ansatzkriterien nicht erfüllt waren.

(5) Ein latenter Steueranspruch, der für ein Geschäftsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbucht wurde, kann in demselben Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz umgerechnet werden, sofern die Geschäftseinheit nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch auf einen Mindeststeuer-Verlust zurückzuführen ist (Neuberechnungswahlrecht). Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund der Inanspruchnahme des Neuberechnungswahlrechts, wird der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern entsprechend verringert.

(6) Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, ist in dem Ausmaß nachzuversteuern, in dem sie im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 berücksichtigt worden war. Der Nachversteuerungsbetrag für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Differenzbetrag zwischen der im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigten latenten Steuerschuld und der bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres bereits aufgelösten latenten Steuerschuld. Der für das laufende Geschäftsjahr ermittelte Nachversteuerungsbetrag ist als Senkung der erfassten Steuern im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr zu erfassen und der Effektivsteuersatz und die Ergänzungssteuerbeträge dieses Geschäftsjahres sind gemäß § 49 neu zu berechnen.

(7) Abweichend von Abs. 6 sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Kategorien nicht nachzuversteuern (Nachversteuerungsausnahme):

1.

Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte sowie auf Nutzungsrechte hierauf und Abschreibungen auf Forderungen des Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte;

2.

Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung eines Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist;

3.

Forschungs- und Entwicklungskosten;

4.

Stilllegungs- und Sanierungskosten;

5.

Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 28 anzuwenden ist;

6.

Wechselkursnettogewinne;

7.

Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten;

8.

Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden und

9.

zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Z 1 bis 8 angeführten Posten ergeben.

(8) „Nicht zulässige Abgrenzung“ bezeichnet jede Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf

1.

eine unsichere Steuerposition oder

2.

Ausschüttungen einer Geschäftseinheit.

(9) Auf Antrag bleiben Erhöhungen latenter Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht beanspruchte Abgrenzung). Dieser Antrag ist zulässig für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit:

1.

von einzelnen oder zusammengefassten latenten Steuerschulden, sofern jede diese Steuerschulden voraussichtlich nicht innerhalb des in Abs. 6 genannten Zeitraums vollständig aufgelöst wird (Wahlrecht gemäß § 74 Abs. 2), oder

2.

von sämtlichen latenten Steuerschulden einer zusammengefassten Gruppe gemäß § 42a Abs. 1 (Wahlrecht gemäß § 74 Abs. 1).

Abkürzung

MinBestG

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

Zusammenfassung latenter Steuerschulden

§ 42a. (1) Die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrages gemäß § 42 Abs. 6 hat für jede einzelne latente Steuerschuld in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert oder die jeweilige Schuld zu erfolgen. Abweichend davon können für die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags latente Steuerschulden einer Geschäftseinheit in folgende Gruppen zusammengefasst werden:

1.

Sämtliche latente Steuerschulden in Bezug auf Vermögenswerte oder Schulden, die im selben Sachkonto erfasst sind (sachkontenbasierte Zusammenfassung).

2.

Sämtliche latente Steuerschulden in Bezug auf Vermögenswerte oder Schulden, wenn diese in mindestens zwei Sachkonten desselben Bilanzpostens gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan erfasst sind, der der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags zu Grunde gelegt wurde (kategorienbasierte Zusammenfassung). In die Zusammenfassung dürfen latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Sachkonten nicht einbezogen werden:

a)

Sach k on t en, die insgesamt stets zu einem latenten Steueranspruch führen oder im Zeitablauf abwechselnd zu einem latenten Steueranspruch oder einer latenten Steuerschuld führen können.

b)

Sachkonten, die folgende Vermögenswerte oder Schulden enthalten:

– nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts,

– abnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren oder

– Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.

(2) Im Falle der Zusammenfassung latenter Steuerschulden gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

1.

Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach dem 3. Abschnitt bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen werden, dürfen nicht einbezogen werden.

2.

Die Nachversteuerungsausnahme gemäß § 42 Abs. 7 ist nur anzuwenden, wenn ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst werden, die nach § 42 Abs. 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind.

(3) Für zusammengefasste latente Steuerschulden ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres die Differenz zwischen dem offenen Nachversteuerungssaldo (Z 1) und dem zulässigen Höchstbetrag (Z 2) zu bilden (Nachversteuerungsdifferenz). Ergibt sich bei der Berechnung ein negativer Betrag, ist die Nachversteuerungsdifferenz mit null anzusetzen. Die Nachversteuerungsdifferenz des vorangegangenen Geschäftsjahres ist von der Nachversteuerungsdifferenz des laufenden Geschäftsjahres abzuziehen. Ist der so ermittelte Unterschiedsbetrag positiv, ist er als Nachversteuerungsbetrag gemäß § 42 Abs. 6 anzusetzen. Ein negativer Unterschiedsbetrag ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 Abs. 3 anzusetzen. Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages gilt Folgendes:

1.

Der offene Nachversteuerungssaldo ist der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Zusammenfassung gemäß Abs. 1.

2.

Der zulässige Höchstbetrag ist

a)

der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre bei Anwendung der LIFO Methode; bei einem negativen Saldo ist er mit null anzusetzen oder

b)

die Summe der Erhöhungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre bei Anwendung der FIFO Methode.

(4) Die Berechnung des zulässigen Höchstbetrages (Abs. 3 Z 2) kann nur in folgenden Fällen nach der FIFOMethode (Abs. 3 Z 2 lit. b) erfolgen:

1.

Bei der sachkontenbasierten Zusammenfassung gemäß Abs. 1 Z 1;

2.

bei der kategorienbasierten Zusammenfassung gemäß Abs. 1 Z 2, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass

a)

die zusammengefassten latenten Steuerschulden einen ähnlichen Umkehrtrend haben. Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden höchstens in einem Abstand von zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden; oder

b)

es bei zusammengefassten latenten Steuerschulden ohne ähnlichen Umkehrtrend, der sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt, entsprechend den Grundsätzen des § 42 Abs. 6 zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser latenten Steuerschulden kommt.

(5) Soweit latente Steuerschulden aus Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 (Vor-Übergangsjahren) einer Gruppe nach Abs. 1 zugeordnet werden, gilt Folgendes:

1.

Bei Anwendung der LIFO Methode (Abs. 3 Z 2 lit. a): Soweit die Beträge der jährlichen Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden den offenen Nachversteuerungssaldo überschreiten, sind diese Minderungen bis zur Höhe der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzurechnen.

2.

Bei Anwendung der FIFO Methode (Abs. 3 Z 2 lit. b): Die jährlichen Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden sind bis zur Höhe der in der Nachversteuerungsgruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzurechnen.

Die nach Z 1 oder 2 den Vor-Übergangsjahren zugerechneten Beträge sind bei der Ermittlung des offenen Nachversteuerungssaldos nicht als jährliche Minderung im Sinne des Abs. 3 Z 1 zu berücksichtigen.

(6) Zusammengefasste latente Steuerschulden, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von § 42 Abs. 9 (nicht beanspruchte Abgrenzung) nicht nach § 42 Abs. 1 einbezogen wurden, sind den betreffenden zusammengefassten Gruppen zuzuordnen. Erhöhungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden, die den latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zuzurechnen sind, sind bei der Berechnung des offenen Nachversteuerungssaldos nicht zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob Minderungen den latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zuzurechnen sind, ist Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zeitlich nach den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren entstanden sind. Bei einem Wechsel eines der Wahlrechte nach § 42 Abs. 9 ist für die weitere Zurechnung der Minderungen auf die zeitliche Abfolge der Erhöhungen abzustellen.

(7) Die Nachversteuerung gemäß § 42 Abs. 6 kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer zusammengefassten Gruppe gemäß Abs. 1 unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit unter Berücksichtigung objektiver Umstände darlegt, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst sein werden (Vereinfachung für kurzfristige latente Steuerschulden). In diesem Fall können auch latente Steueransprüche in diese zusammengefassten Gruppen einbezogen werden. Ist aufgrund einer wesentlichen Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst sein werden, sind Satz 1 und 2 nicht mehr anzuwenden. Der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden der zusammengefassten Gruppe zu Beginn des Geschäftsjahres der Änderung gilt als latente Steuerschuld aus Vor-Übergangsjahren im Sinne des Abs. 5.

(8) Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den vorangegangenen Geschäftsjahren nach Maßgabe des Abs. 1 zusammengefasst, ist der Betrag der Nachversteuerungsattribute der bisherigen zusammengefassten Gruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten zusammengefassten Gruppen zu verteilen. Die Nachversteuerungsattribute sind:

1.

die Nachversteuerungsdifferenz des laufenden Geschäftsjahres (Abs. 3 erster Satz),

2.

der offene Nachversteuerungssaldo (Abs. 3 Z 1),

3.

der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren und

4.

die Erhöhungen des offenen Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung des Satzes 1.

(9) Latente Steuerschulden der zusammengefassten Gruppe gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 42 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen für die kategorienbasierte Zusammenfassung gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Vereinfachung für kurzfristige latente Steuerschulden gemäß Abs. 7 nachweist.

Abkürzung

MinBestG

Mindeststeuer-Verlustwahlrecht

§ 43. (1) Auf Antrag kann nach Maßgabe des Abs. 5 für ein Steuerhoheitsgebiet von der Berücksichtigung der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 abgesehen werden. Dieses Wahlrecht kann jedoch nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem gemäß § 65 ausgeübt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts wird für jedes Geschäftsjahr, in dem ein Mindeststeuer-Nettoverlust in diesem Steuerhoheitsgebiet vorliegt, ein verlustbedingter latenter Steueranspruch ermittelt. Dieser entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz.

(2) Der gemäß Abs. 1 bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Liegt in einem folgenden Geschäftsjahr in dem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der vorgetragene latente Steueranspruch verwendet. Der verwendete Betrag entspricht dem Mindeststeuer-Nettogewinn multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, höchstens aber dem vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueranspruch.

(3) Der gemäß Abs. 1 bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird um den Betrag vermindert, der gemäß Abs. 2 in einem Geschäftsjahr verwendet wird. Der Saldo wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen.

(4) Bei Widerruf des Wahlrechts gemäß Abs. 1 verfallen die vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueransprüche zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, in dem die Option nicht länger gilt.

(5) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist im Mindeststeuerbericht (§ 73 Z 4) für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die Unternehmensgruppe über eine Geschäftseinheit in dem vom Wahlrecht betroffenen Steuerhoheitsgebiet verfügt.

(6) Übt eine transparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, das Wahlrecht gemäß Abs. 1 aus, wird der verlustbedingte latente Steueranspruch unter Berücksichtigung der Mindeststeuer-Verluste der transparenten Gesellschaft nach der Kürzung gemäß § 63 Abs. 2 berechnet.

Abkürzung

MinBestG

Besondere Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit [Art. 24 RL]

§ 44. (1) Die erfassten Steuern (§ 38) einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Z 1), volltransparenten Einheiten (Z 2), hybriden Einheiten (Z 3), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 4) und einer Ausschüttung (Z 5) werden anderen Geschäftseinheiten wie folgt zugerechnet:

1.

Der im Abschluss einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste einer Betriebsstätte bezieht, wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.

2.

Der im Abschluss einer volltransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste bezieht, die gemäß § 36 Abs. 3 ihrem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet werden, wird diesem gruppenzugehörigen Gesellschafter ebenfalls zugerechnet.

3.

Der im Abschluss eines unmittelbar oder mittelbar gruppenzugehörigen Gesellschafters gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung (§ 2 Z 17) enthaltene Betrag der erfassten Steuern, wird einer Geschäftseinheit, deren Einkünfte bei einem gruppenzugehörigen Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, entsprechend dem Anteil an den hinzugerechneten Einkünften nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.

4.

Der im Abschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne einer hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. e) bezieht, wird dieser hybriden Einheit nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.

5.

Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer unmittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter auf diese Ausschüttung entfallen.

(2) Die einer Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 in Bezug auf passive Einkünfte (Abs. 3) zuzurechnenden erfassten Steuern sind auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu begrenzen:

1.

Den Betrag an erfassten Steuern in Bezug auf diese passiven Einkünfte oder

2.

den Betrag der passiven Einkünfte der Geschäftseinheit, die aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder Steuertransparenzregelung einzubeziehen sind, multipliziert mit dem Ergänzungssteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit, der ohne Berücksichtigung der vom gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit zu entrichtenden erfassten Steuern bestimmt wird.

Sodann verbleibende erfasste Steuern sind von der Zurechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 auszunehmen.

(3) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als passive Einkünfte folgende im Mindeststeuer-Gewinn berücksichtigte Erträge, sofern ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybriden Einheit besteuert wurde:

1.

Dividenden oder dividendenähnliche Erträge,

2.

Zinsen oder zinsähnliche Erträge,

3.

Mieten,

4.

Lizenzgebühren,

5.

Annuitäten oder

6.

Nettogewinne aus Vermögen, das zu Erträgen gemäß Z 1 bis 5 führt.

(4) Werden die Mindeststeuer-Gewinne einer Betriebsstätte gemäß § 35 Abs. 6 als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt, sind die erfassten Steuern, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte entfallen, als erfasste Steuern des Stammhauses zu berücksichtigen. Dabei sind jedoch höchstens jene Beträge zu berücksichtigen, die sich aus der Multiplikation dieser Mindeststeuer-Gewinne mit dem höchsten Steuersatz für reguläre Einkünfte im Belegenheitsstaat des Stammhauses ergeben.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 sind einer in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer keine erfassten ausländischen Steuern ihres Stammhauses und ihrer unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für eine von der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Ausschüttungen an den gruppenzugehörigen Gesellschafter gemäß den §§ 93 bis 96 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer.

Abkürzung

MinBestG

Besondere Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit

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