Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsgesetz – MinBestG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2023-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 2024-07-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 124
Änderungshistorie JSON API
4.

die Erhöhungen des offenen Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung des Satzes 1.

(9) Latente Steuerschulden der zusammengefassten Gruppe gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 42 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen für die kategorienbasierte Zusammenfassung gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Vereinfachung für kurzfristige latente Steuerschulden gemäß Abs. 7 nachweist.

Abkürzung

MinBestG

Mindeststeuer-Verlustwahlrecht

§ 43. (1) Auf Antrag kann nach Maßgabe des Abs. 5 für ein Steuerhoheitsgebiet von der Berücksichtigung der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 abgesehen werden. Dieses Wahlrecht kann jedoch nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem gemäß § 65 ausgeübt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts wird für jedes Geschäftsjahr, in dem ein Mindeststeuer-Nettoverlust in diesem Steuerhoheitsgebiet vorliegt, ein verlustbedingter latenter Steueranspruch ermittelt. Dieser entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz.

(2) Der gemäß Abs. 1 bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Liegt in einem folgenden Geschäftsjahr in dem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der vorgetragene latente Steueranspruch verwendet. Der verwendete Betrag entspricht dem Mindeststeuer-Nettogewinn multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, höchstens aber dem vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueranspruch.

(3) Der gemäß Abs. 1 bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird um den Betrag vermindert, der gemäß Abs. 2 in einem Geschäftsjahr verwendet wird. Der Saldo wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen.

(4) Bei Widerruf des Wahlrechts gemäß Abs. 1 verfallen die vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueransprüche zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, in dem die Option nicht länger gilt.

(5) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist im Mindeststeuerbericht (§ 73 Z 4) für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die Unternehmensgruppe über eine Geschäftseinheit in dem vom Wahlrecht betroffenen Steuerhoheitsgebiet verfügt.

(6) Übt eine transparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, das Wahlrecht gemäß Abs. 1 aus, wird der verlustbedingte latente Steueranspruch unter Berücksichtigung der Mindeststeuer-Verluste der transparenten Gesellschaft nach der Kürzung gemäß § 63 Abs. 2 berechnet.

Abkürzung

MinBestG

Besondere Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit [Art. 24 RL]

§ 44. (1) Die erfassten Steuern (§ 38) einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Z 1), volltransparenten Einheiten (Z 2), hybriden Einheiten (Z 3), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 4) und einer Ausschüttung (Z 5) werden anderen Geschäftseinheiten wie folgt zugerechnet:

1.

Der im Abschluss einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste einer Betriebsstätte bezieht, wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.

2.

Der im Abschluss einer volltransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste bezieht, die gemäß § 36 Abs. 3 ihrem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet werden, wird diesem gruppenzugehörigen Gesellschafter ebenfalls zugerechnet.

3.

Der im Abschluss eines unmittelbar oder mittelbar gruppenzugehörigen Gesellschafters gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung (§ 2 Z 17) enthaltene Betrag der erfassten Steuern, wird einer Geschäftseinheit, deren Einkünfte bei einem gruppenzugehörigen Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, entsprechend dem Anteil an den hinzugerechneten Einkünften nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.

4.

Der im Abschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne einer hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. e) bezieht, wird dieser hybriden Einheit nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.

5.

Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer unmittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter auf diese Ausschüttung entfallen.

(2) Die einer Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 in Bezug auf passive Einkünfte (Abs. 3) zuzurechnenden erfassten Steuern sind auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu begrenzen:

1.

Den Betrag an erfassten Steuern in Bezug auf diese passiven Einkünfte oder

2.

den Betrag der passiven Einkünfte der Geschäftseinheit, die aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder Steuertransparenzregelung einzubeziehen sind, multipliziert mit dem Ergänzungssteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit, der ohne Berücksichtigung der vom gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit zu entrichtenden erfassten Steuern bestimmt wird.

Sodann verbleibende erfasste Steuern sind von der Zurechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 auszunehmen.

(3) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als passive Einkünfte folgende im Mindeststeuer-Gewinn berücksichtigte Erträge, sofern ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybriden Einheit besteuert wurde:

1.

Dividenden oder dividendenähnliche Erträge,

2.

Zinsen oder zinsähnliche Erträge,

3.

Mieten,

4.

Lizenzgebühren,

5.

Annuitäten oder

6.

Nettogewinne aus Vermögen, das zu Erträgen gemäß Z 1 bis 5 führt.

(4) Werden die Mindeststeuer-Gewinne einer Betriebsstätte gemäß § 35 Abs. 6 als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt, sind die erfassten Steuern, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte entfallen, als erfasste Steuern des Stammhauses zu berücksichtigen. Dabei sind jedoch höchstens jene Beträge zu berücksichtigen, die sich aus der Multiplikation dieser Mindeststeuer-Gewinne mit dem höchsten Steuersatz für reguläre Einkünfte im Belegenheitsstaat des Stammhauses ergeben.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 sind einer in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer keine erfassten ausländischen Steuern ihres Stammhauses und ihrer unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für eine von der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Ausschüttungen an den gruppenzugehörigen Gesellschafter gemäß den §§ 93 bis 96 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer.

Abkürzung

MinBestG

Besondere Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit

§ 44. (1) Die erfassten Steuern (§ 38) einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Z 1), volltransparenten Einheiten (Z 2), hybriden Einheiten (Z 3), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 4) und einer Ausschüttung (Z 5) werden anderen Geschäftseinheiten wie folgt zugerechnet:

1.

Der im Abschluss einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste einer Betriebsstätte bezieht, wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.

2.

Der im Abschluss einer volltransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste bezieht, die gemäß § 36 Abs. 3 ihrem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet werden, wird diesem gruppenzugehörigen Gesellschafter ebenfalls zugerechnet.

3.

Der im Abschluss eines unmittelbar oder mittelbar gruppenzugehörigen Gesellschafters gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung (§ 2 Z 17) enthaltene Betrag der erfassten Steuern, wird einer Geschäftseinheit, deren Einkünfte bei einem gruppenzugehörigen Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, entsprechend dem Anteil an den hinzugerechneten Einkünften nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.

4.

Der im Abschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne einer hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. e) bezieht, wird dieser hybriden Einheit nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.

5.

Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer unmittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter auf diese Ausschüttung entfallen.

(2) Die einer Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 in Bezug auf passive Einkünfte (Abs. 3) zuzurechnenden erfassten Steuern sind auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu begrenzen:

1.

Den Betrag an erfassten Steuern in Bezug auf diese passiven Einkünfte oder

2.

den Betrag der passiven Einkünfte der Geschäftseinheit, die aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder Steuertransparenzregelung einzubeziehen sind, multipliziert mit dem Ergänzungssteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit, der ohne Berücksichtigung der vom gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit zu entrichtenden erfassten Steuern bestimmt wird.

Sodann verbleibende erfasste Steuern sind von der Zurechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 auszunehmen.

(3) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als passive Einkünfte folgende im Mindeststeuer-Gewinn berücksichtigte Erträge, sofern ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybriden Einheit besteuert wurde:

1.

Dividenden oder dividendenähnliche Erträge,

2.

Zinsen oder zinsähnliche Erträge,

3.

Mieten,

4.

Lizenzgebühren,

5.

Annuitäten oder

6.

Nettogewinne aus Vermögen, das zu Erträgen gemäß Z 1 bis 5 führt.

(4) Werden die Mindeststeuer-Gewinne einer Betriebsstätte gemäß § 35 Abs. 6 als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt, sind die erfassten Steuern, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte entfallen, als erfasste Steuern des Stammhauses zu berücksichtigen. Dabei sind jedoch höchstens jene Beträge zu berücksichtigen, die sich aus der Multiplikation dieser Mindeststeuer-Gewinne mit dem höchsten Steuersatz für reguläre Einkünfte im Belegenheitsstaat des Stammhauses ergeben.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 sind einer in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer keine erfassten ausländischen Steuern ihres Stammhauses und ihrer unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für eine von der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Ausschüttungen an den gruppenzugehörigen Gesellschafter gemäß den §§ 93 bis 96 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer.

Abkürzung

MinBestG

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

Besondere Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit

§ 44. (1) Die erfassten Steuern (§ 38) einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Z 1), volltransparenten Einheiten (Z 2), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 3), hybriden und umgekehrt hybriden Einheiten (Z 4), und einer Ausschüttung (Z 5) werden anderen Geschäftseinheiten wie folgt zugerechnet:

1.

Der im Abschluss einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste einer Betriebsstätte bezieht, wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.

2.

Der im Abschluss einer volltransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste bezieht, die gemäß § 36 Abs. 3 ihrem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet werden, wird diesem gruppenzugehörigen Gesellschafter ebenfalls zugerechnet; dies gilt auch für einen der volltransparenten Einheit nach Z 3 zugerechneten Betrag.

3.

Der im Abschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafters gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung (§ 2 Z 17) enthaltene Betrag der erfassten Steuern, wird einer Geschäftseinheit, deren Einkünfte bei einem gruppenzugehörigen Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, entsprechend dem Anteil an den hinzugerechneten Einkünften nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.

4.

Der im Abschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne einer hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. e) oder umgekehrt hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. a) bezieht, wird dieser Einheit nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.

5.

Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer unmittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter auf diese Ausschüttung entfallen.

Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind die latenten Steuern sämtlicher im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich nicht anderen Geschäftseinheiten gemäß Z 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt.

(2) Die einer Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 in Bezug auf passive Einkünfte (Abs. 3) zuzurechnenden erfassten Steuern sind auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu begrenzen:

1.

Den Betrag an erfassten Steuern in Bezug auf diese passiven Einkünfte oder

2.

den Betrag der passiven Einkünfte der Geschäftseinheit, die aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder Steuertransparenzregelung einzubeziehen sind, multipliziert mit dem Ergänzungssteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit, der ohne Berücksichtigung der vom gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit zu entrichtenden erfassten Steuern bestimmt wird.

Sodann verbleibende erfasste Steuern sind von der Zurechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 auszunehmen.

(3) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als passive Einkünfte folgende im Mindeststeuer-Gewinn berücksichtigte Erträge, sofern ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybriden oder umgekehrt hybriden Einheit besteuert wurde:

1.

Dividenden oder dividendenähnliche Erträge,

2.

Zinsen oder zinsähnliche Erträge,

3.

Mieten,

4.

Lizenzgebühren,

5.

Annuitäten oder

6.

Nettogewinne aus Vermögen, das zu Erträgen gemäß Z 1 bis 5 führt.

(4) Werden die Mindeststeuer-Gewinne einer Betriebsstätte gemäß § 35 Abs. 6 als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt, sind die erfassten Steuern, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte entfallen, als erfasste Steuern des Stammhauses zu berücksichtigen. Dabei sind jedoch höchstens jene Beträge zu berücksichtigen, die sich aus der Multiplikation dieser Mindeststeuer-Gewinne mit dem höchsten Steuersatz für reguläre Einkünfte im Belegenheitsstaat des Stammhauses ergeben.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 sind einer in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer keine erfassten ausländischen Steuern ihres Stammhauses und ihrer unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für eine von der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Ausschüttungen an den gruppenzugehörigen Gesellschafter gemäß den §§ 93 bis 96 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer.

Abkürzung

MinBestG

Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung des Mindeststeuerberichts

§ 45. (1) Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Erhöhung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Erhöhung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) im laufenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

(2) Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Verminderung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn ein steuerlicher Verlust in ein vorangegangenes Geschäftsjahr rückgetragen wird. Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses vorangegangene Geschäftsjahr sind gemäß § 49 neu zu berechnen. Die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste für das laufende Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr sind entsprechend anzupassen.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann auf Antrag gemäß § 74 eine im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr als eine Verminderung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) im laufenden Geschäftsjahr berücksichtigen, sofern die Verminderung für das Geschäftsjahr und für das Steuerhoheitsgebiet insgesamt weniger als 1 000 000 Euro beträgt (unwesentliche Verminderung).

(4) Wird der anwendbare lokale Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt, ist die Senkung des latenten Steueraufwands, als eine Verminderung der in einem vorangegangenen Geschäftsjahr gemäß § 38 angesetzten angepassten erfassten Steuern zu erfassen, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist.

(5) Wurde ein latenter Steueraufwand ursprünglich zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz berücksichtigt und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, ist die Erhöhung des latenten Steueraufwands im Geschäftsjahr seiner Entrichtung als eine Erhöhung der angepassten erfassten Steuern zu erfassen, die gemäß § 38 für ein früheres Geschäftsjahr angesetzt wurden. Der Erhöhungsbetrag ist jedoch mit dem zum Mindeststeuersatz neu berechneten latenten Steueraufwand begrenzt.

(6) Wird ein Betrag von mehr als 1 000 000 EUR des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der für ein Geschäftsjahr in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde, nicht binnen drei Jahren nach diesem Geschäftsjahr entrichtet, sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für das Geschäftsjahr, in dem der nicht entrichtete Betrag als erfasste Steuer berücksichtigt wurde, gemäß § 49 neu zu berechnen. Dabei sind die angepassten erfassten Steuern um den nicht entrichteten Betrag zu vermindern.

Abkürzung

MinBestG

5.

Abschnitt

Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages

Ermittlung des Effektivsteuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet

§ 46. (1) Der Effektivsteuersatz einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese einen Mindeststeuer-Nettogewinn erzielt, wird für jedes Geschäftsjahr wie folgt ermittelt:

Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet Mindeststeuer-Nettogewinn der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet

Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten ist die Summe der gemäß dem 4. Abschnitt ermittelten angepassten erfassten Steuern aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.

(2) Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr wird wie folgt ermittelt:

Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten – Mindeststeuer-Verluste aller Geschäftseinheiten

Dabei gilt Folgendes:

1.

Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten bezeichnet die Summe der gemäß dem 3. Abschnitt ermittelten Mindeststeuer-Gewinne aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten;

2.

Mindeststeuer-Verluste aller Geschäftseinheiten bezeichnet die Summe der gemäß dem 3. Abschnitt ermittelten Mindeststeuer-Verluste aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.

(3) Bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes gemäß Abs. 1 und des Mindeststeuer-Nettogewinnes oder -verlusts gemäß Abs. 2 werden die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste von Investmenteinheiten ausgenommen.

(4) Der Effektivsteuersatz jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom Effektivsteuersatz aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.

Abkürzung

MinBestG

Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages

§ 47. (1) Liegt der Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, ist für dieses Steuerhoheitsgebiet ein Ergänzungssteuerbetrag gemäß Abs. 4 zu ermitteln. Dieser Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene ist gemäß Abs. 5 jenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, die für dieses Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt haben.

(2) Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (§ 3 Z 15) und dem Effektivsteuersatz gemäß § 46 Abs. 1.

(3) Der Übergewinn des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem positiven Differenzbetrag zwischen dem Mindeststeuer-Nettogewinn für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 46 Abs. 2 und dem Substanzfreibetrag für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 48.

(4) Der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr wird wie folgt ermittelt:

Ergänzungssteuersatz (Abs. 2) × Übergewinn (Abs. 3)
+ zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag
– NESBeträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets
+ nicht fristgerecht entrichtete NESBeträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets

Dabei gilt Folgendes:

1.

Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag ist der gemäß § 49 ermittelte Steuerbetrag für das Geschäftsjahr.

2.

NES Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets sind Steuerbeträge für das Geschäftsjahr, die gemäß einer anerkannten NES Regelung eines anderen Steuerhoheitsgebiets, die keinen NES Safe-Harbour gemäß § 53 auslöst, zu entrichten sind. NES Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets können den Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene bis auf maximal null reduzieren.

3.

NES Beträge gelten als nicht fristgerecht entrichtet, wenn sie nicht binnen der vier auf das Geschäftsjahr, in dem sie fällig wurden, folgenden Geschäftsjahre in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichtet werden.

4.

Nicht zu berücksichtigen sind NES Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets, solange die Frage deren rechtmäßiger Erhebung direkt oder indirekt Gegenstand eines von der Unternehmensgruppe angestrebten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ist oder hinsichtlich derer die Abgabenbehörde des anderen Steuerhoheitsgebiets festgestellt hat, dass eine Erhebung der Steuer im konkreten Fall nicht zulässig ist. Dies gilt nur, wenn dies unter Anführung verfassungsrechtlicher Gründe oder aufgrund anderer über einfachem Gesetzesrang stehender Vorschriften und Rechtsprinzipien erfolgt oder, wenn Grundlage dafür eine bindende Vereinbarung der Verwaltung des Steuerhoheitsgebiets mit der Unternehmensgruppe ist, mittels derer die Steuerschuld der Unternehmensgruppe mit einem bestimmten Betrag begrenzt wurde.

(5) Der einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr zuzuordnende Ergänzungssteuerbetrag wird wie folgt ermittelt, sofern nicht die Zuordnung eines zusätzlichen Ergänzungssteuerbetrages gemäß § 49 Abs. 3 erfolgt:

Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene
× Mindeststeuer-Gewinn der Geschäftseinheit Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten

(6) Ergibt sich der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene aus einer Neuberechnung gemäß § 49 Abs. 1 für vorangegangene Geschäftsjahre, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der Ergänzungssteuerbetrag jeder Geschäftseinheit nach Maßgabe der in Abs. 5 festgelegten Formel auf der Grundlage der Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftseinheiten in den vorangegangenen Geschäftsjahren zugeordnet, für die die Neuberechnungen gemäß § 49 Abs. 1 vorgenommen wurden.

(7) Der Ergänzungssteuerbetrag jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von dem Ergänzungssteuerbetrag aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.

Abkürzung

MinBestG

Substanzfreibetrag

§ 48. (1) Bei der Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages in einem Steuerhoheitsgebiet gemäß § 47 ist ein Substanzfreibetrag für alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen die gemäß § 66 gesondert zu betrachtenden Investmenteinheiten, vom Mindeststeuer-Nettogewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet abzuziehen.

(2) Die Geltendmachung des Substanzfreibetrages kann für jedes Geschäftsjahr und für jedes Steuerhoheitsgebiet unterlassen werden.

(3) Für die Ermittlung des Substanzfreibetrages gilt Folgendes:

1.

Der Substanzfreibetrag beträgt für Geschäftsjahre, die ab dem Kalenderjahr 2033 beginnen:

a)

5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Abs. 5) für berücksichtigungsfähige Beschäftigte (Abs. 4), die Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben und

b)

5 % des Buchwerts (Abs. 7) der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Abs. 6).

2.

Für Geschäftsjahre, die in den Kalenderjahren 2023 bis 2032 beginnen, sind abweichend von Z 1 die in der folgenden Tabelle angegebenen Prozentsätze anzusetzen:

Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr Prozentsatz für berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte Prozentsatz für berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte
2023 10,0 % 8,0 %
2024 9,8 % 7,8 %
2025 9,6 % 7,6 %
2026 9,4 % 7,4 %
2027 9,2 % 7,2 %
2028 9,0 % 7,0 %
2029 8,2 % 6,6 %
2030 7,4 % 6,2 %
2031 6,6 % 5,8 %
2032 5,8 % 5,4 %

(4) Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der Unternehmensgruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet, in dem diese Geschäftseinheit gelegen ist, mitwirken.

(5) Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind mit der Vergütung der Beschäftigten gemäß Abs. 4 zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten gemäß Abs. 4 einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Pensionsbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie der Arbeitgeberbeitrag. Sind berücksichtigungsfähige Beschäftigte einer Geschäftseinheit (Abs. 4) im betreffenden Geschäftsjahr im überwiegenden Ausmaß ihrer Arbeitszeit im Steuerhoheitsgebiet dieser Geschäftseinheit tätig, sind die gesamten Lohnkosten berücksichtigungsfähig, andernfalls nur die dem jeweiligen Ausmaß entsprechenden Lohnkosten.

Nicht zu berücksichtigen sind:

1.

Lohnkosten, die aktiviert wurden und im Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte enthalten sind;

2.

Lohnkosten, die den ausgenommenen Gewinnen oder Verlusten gemäß § 34 zuzuordnen sind.

(6) Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit sind:

1.

Sachanlagen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,

2.

natürliche Ressourcen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,

3.

das Recht eines Leasingnehmers auf Nutzung materieller Vermögenswerte, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, und

4.

eine Lizenz oder eine ähnliche Regelung des Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist.

Nicht zu berücksichtigen sind:

1.

Der Buchwert der materiellen Vermögenswerte, die zur Erzielung von Erträgen verwendet werden, die nach § 34 ausgenommen sind;

2.

der Buchwert von Vermögenswerten, einschließlich Grundstücken und Gebäuden, die zu Veräußerungs-, Leasing- oder Investitionszwecken gehalten werden; zu berücksichtigen ist jedoch der Buchwert (Abs. 7) des materiellen Vermögenswertes eines Leasinggebers bei einem Operating Leasing, soweit dieser den Buchwert (Abs. 7) des Nutzungsrechts des Leasingnehmers übersteigt.

(7) Der Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte entspricht dem Durchschnitt des zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft maßgeblichen Buchwerts. Sind berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte einer Geschäftseinheit (Abs. 6) im betreffenden Geschäftsjahr zeitlich überwiegend im Steuerhoheitsgebiet dieser Geschäftseinheit gelegen, ist der gesamte Buchwert berücksichtigungsfähig, andernfalls nur der dem jeweiligen Ausmaß entsprechende Buchwert.

(8) Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materielle Vermögenswerte sind einer Betriebsstätte wie folgt zuzuordnen:

1.

Sie sind einer Betriebsstätte zuzuordnen, soweit sie gemäß § 35 in deren eigenem Abschluss ausgewiesen sind und sich in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Betriebsstätte befinden.

2.

Wurden die Erträge einer Betriebsstätte gemäß § 36 und § 63 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts vollständig oder teilweise ausgenommen, werden die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dieser Betriebsstätte im selben Ausmaß von der Berechnung des Substanzfreibetrages für die Unternehmensgruppe ausgenommen.

Die bei der Betriebsstätte berücksichtigten Werte sind beim Stammhaus nicht zu berücksichtigen.

(9) Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die keiner Betriebsstätte nach Abs. 8 zuzuordnen sind, sind bei transparenten Einheiten wie folgt zuzuordnen:

1.

Im Fall einer transparenten Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, sind diese den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung zuzuordnen, soweit die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im gleichen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind wie die jeweiligen gruppenzugehörigen Gesellschafter.

2.

Im Fall einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, sind sie dieser Einheit selbst zuzuordnen, soweit die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im gleichen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind wie die oberste Muttergesellschaft, gegebenenfalls im selben Ausmaß vermindert, in dem Gewinne gemäß § 63 oder § 64 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen werden.

Alle berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die nicht nach Z 1 und 2 zugeordnet werden können, sind bei der Ermittlung des Substanzfreibetrages nicht zu berücksichtigen.

(10) Der Substanzfreibetrag jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom Substanzfreibetrag aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.

Abkürzung

MinBestG

Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag

§ 49. (1) Führt eine Anpassung der erfassten Steuern oder der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß § 29, §42 Abs. 6, § 45 Abs. 2 und Abs. 6 und § 65 Abs. 5 zu einer Neuberechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, gilt Folgendes:

1.

Die Neuberechnung des Effektivsteuersatz und des Ergänzungssteuerbetrages erfolgt gemäß den §§ 46 bis 48 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste.

2.

Jeder sich aus der Neuberechnung ergebende weiterer Ergänzungssteuerbetrag gilt für Zwecke des § 47 Abs. 4 als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird.

(2) Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag aus einer Neuberechnung gemäß Abs. 1, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit gemäß § 47 Abs. 6 zuzuordnendem Ergänzungssteuerbetrag geteilt durch den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15).

(3) Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 41, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit zuzuordnenden Ergänzungssteuerbetrag (Z 2) geteilt durch den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15). Dabei gilt Folgendes:

1.

Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag ist nur den Geschäftseinheiten zuzuordnen, deren angepasste erfasste Steuern weniger als null und weniger als die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheiten multipliziert mit dem Mindeststeuersatz betragen.

2.

Die Zuordnung erfolgt anteilig für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage der folgenden Formel:

Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste × Mindeststeuersatz
angepasste erfasste Steuern

(4) Wird einer Geschäftseinheit ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß den vorangegangenen Absätzen und § 47 Abs. 6 zugeordnet, gilt diese Geschäftseinheit für Zwecke des 2. Abschnitts als niedrig besteuerte Geschäftseinheit.

Abkürzung

MinBestG

Deminimis-Ausnahme

§ 50. (1) Abweichend von den §§ 46 bis 49 und 51 kann auf Antrag der für die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten zu entrichtende Ergänzungssteuerbetrag für ein Geschäftsjahr mit null angesetzt werden, wenn für dieses Geschäftsjahr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die durchschnittlichen Mindeststeuer-Umsatzerlöse des Geschäftsjahres und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten betragen weniger als 10 Millionen Euro und

2.

der durchschnittliche Mindeststeuer-Nettogewinn (§ 46 Abs. 2) für das Geschäftsjahr und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre beträgt weniger als 1 Million Euro oder es liegt ein durchschnittlicher Mindeststeuer-Nettoverlust vor.

(2) Gibt es in dem Steuerhoheitsgebiet im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr oder in beiden Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten mit Mindeststeuer-Umsatzerlösen oder einem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust, ist dieses Geschäftsjahr bzw. sind diese Geschäftsjahre bei der Durchschnittsermittlung gemäß Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse aller in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr sind die Summe aller Umsatzerlöse der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung der gemäß dem 3. Abschnitt erfolgten Anpassungen.

(4) Abs. 1 ist nicht auf staatenlose Geschäftseinheiten und Investmenteinheiten anzuwenden und deren Mindeststeuer-Umsatzerlöse und Mindeststeuer-Gewinne oder Verluste sind bei der Durchschnittsermittlung gemäß Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

Abkürzung

MinBestG

Im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten

§ 51. (1) Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet wird für Mitglieder einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 7 so ermittelt, als ob es sich bei jeder im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe um eine eigene Unternehmensgruppe handeln würde.

(2) Die angepassten erfassten Steuern und die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste von Mitgliedern einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe sind bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Mindeststeuer-Nettogewinnes der restlichen Unternehmensgruppe auszunehmen.

(3) Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag einer im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Ebene dieser Geschäftseinheit entsprechend Abs. 1 ermittelt. Auf die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Dieser Abs. gilt jedoch nicht, wenn die im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit eine Investmenteinheit ist.

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung gilt Folgendes:

1.

Eine im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung von höchstens 30 % hält;

2.

eine im Minderheitseigentum stehende Untergruppe bezeichnet eine im Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre im Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften;

3.

eine im Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft bezeichnet eine im Minderheitseigentum einer Unternehmensgruppe stehende Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an einer anderen in im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die Kontrollbeteiligung der erstgenannten Einheit wird unmittelbar oder mittelbar von einer anderen in im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten;

4.

eine im Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft bezeichnet eine im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren Kontrollbeteiligung unmittelbar oder mittelbar von einer in im Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird.

Abkürzung

MinBestG

6.

Abschnitt

Safe-Harbour-Regelungen

Anwendung von Safe-Harbour-Regelungen

§ 52. (1) Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird für ein Steuerhoheitsgebiet (SafeHarbour-Steuerhoheitsgebiet) in folgenden Fällen auf null reduziert (Safe-Harbour):

1.

Für das betreffende Geschäftsjahr ist im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES Regelung in Geltung, die die Voraussetzungen des NES Safe-Harbour gemäß § 53 erfüllt.

2.

Bei Inanspruchnahme einer der vereinfachten Berechnungen nach §§ 54 bis 56 wird einer der folgenden Tests für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet erfüllt:

a)

Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen die Mindeststeuer-Umsatzerlöse weniger als 10 Millionen Euro und der Mindeststeuer-Nettogewinn beträgt weniger als 1 Million Euro Gewinn oder es liegt ein Mindeststeuer-Nettoverlust vor (De-minimis-Test);

b)

der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Effektivsteuersatz entspricht zumindest dem Mindeststeuersatz, jedoch bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach § 55 zumindest dem maßgeblichen Referenzsteuersatz (Effektivsteuersatz-Test);

c)

der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Mindeststeuer-Nettogewinn ist gleich oder geringer als der Substanzfreibetrag gemäß § 48 (Routinegewinn-Test).

3.

Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des temporären SES Safe-Harbour gemäß § 57 erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für Zwecke der SES.

(2) Die Anwendung der Safe-Harbour-Regelungen erfolgt auf Antrag. Für ein Geschäftsjahr kann für ein Steuerhoheitsgebiet jeweils nur eine der Safe-Harbour-Regelungen in den §§ 53, 54, 55 und 57 in Anspruch genommen werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht in Fällen, in denen

1.

für eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit eine Abgabepflicht nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes entstehen würde, wenn der nach dem 5. Abschnitt für das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet berechnete Effektivsteuersatz unter dem Mindeststeuersatz liegt,

2.

die abgabepflichtige Geschäftseinheit binnen 36 Monaten nach Einreichung des Mindeststeuerberichts durch das Finanzamt für Großbetriebe unter Angabe von besonderen Gründen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung aufgefordert wird und

3.

die abgabepflichtige Geschäftseinheit die Anspruchsberechtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung nachweist.

Abkürzung

MinBestG

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

6.

Abschnitt

Safe-Harbour-Regelungen

Anwendung von Safe-Harbour-Regelungen

§ 52. (1) Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird für ein Steuerhoheitsgebiet (SafeHarbour-Steuerhoheitsgebiet) in folgenden Fällen auf null reduziert (Safe-Harbour):

1.

Für das betreffende Geschäftsjahr ist im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES Regelung in Geltung, die die Voraussetzungen des NES Safe-Harbour gemäß § 53 erfüllt.

2.

Bei Inanspruchnahme einer der vereinfachten Berechnungen nach §§ 54 bis 56 wird einer der folgenden Tests für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet erfüllt:

a)

Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen die Mindeststeuer-Umsatzerlöse weniger als 10 Millionen Euro und der Mindeststeuer-Nettogewinn beträgt weniger als 1 Million Euro Gewinn oder es liegt ein Mindeststeuer-Nettoverlust vor (De-minimis-Test), wobei bei der vereinfachten Berechnung nach § 54 die durchschnittlichen Beträge iSd § 50 (Durchschnittsbetrachtung) und bei der vereinfachten Berechnung nach § 55 die Beträge des laufenden Geschäftsjahres (Jahresbetrachtung) maßgeblich sind;

b)

der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Effektivsteuersatz entspricht zumindest dem Mindeststeuersatz, jedoch bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach § 55 zumindest dem maßgeblichen Referenzsteuersatz (Effektivsteuersatz-Test);

c)

der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Mindeststeuer-Nettogewinn ist gleich oder geringer als der Substanzfreibetrag gemäß § 48 (Routinegewinn-Test).

3.

Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des temporären SES Safe-Harbour gemäß § 57 erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für Zwecke der SES.

(2) Die Anwendung der Safe-Harbour-Regelungen erfolgt auf Antrag. Für ein Geschäftsjahr kann für ein Steuerhoheitsgebiet jeweils nur eine der Safe-Harbour-Regelungen in den §§ 53, 54, 55 und 57 in Anspruch genommen werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht in Fällen, in denen

1.

für eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit eine Abgabepflicht nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes entstehen würde, wenn der nach dem 5. Abschnitt für das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet berechnete Effektivsteuersatz unter dem Mindeststeuersatz liegt,

2.

die abgabepflichtige Geschäftseinheit binnen 36 Monaten nach Einreichung des Mindeststeuerberichts durch das Finanzamt für Großbetriebe unter Angabe von besonderen Gründen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung aufgefordert wird und

3.

die abgabepflichtige Geschäftseinheit die Anspruchsberechtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung nachweist.

Abkürzung

MinBestG

NESSafe-Harbour

§ 53. (1) Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert, wenn für das betreffende Geschäftsjahr im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NESRegelung in Geltung ist, die

1.

die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts für sämtliche Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet auf der Grundlage eines der beiden Rechnungslegungsstandards gemäß Abs. 2 ohne Wahlmöglichkeit des Rechnungslegungsstandards für die Unternehmensgruppe vorsieht (NES Rechnungslegungsstandard),

2.

die Anwendung des Mindeststeuersatzes auf den Übergewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet für Zwecke der NES im Einklang mit den GloBE Mustervorschriften regelt (NES Konsistenzstandard) und

3.

in einer Weise verwaltet wird, die im Einklang mit den GloBE Mustervorschriften steht (NES Verwaltungsstandard).

(2) Als NESRechnungslegungsstandard gilt:

1.

Der Rechnungslegungsstandard im Sinne des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 oder

2.

ein nationaler Rechnungslegungsstandard gemäß Abs. 3, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sämtliche im Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten, die für Zwecke der NES den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust auf Grundlage eines nationalen Rechnungslegungsstandards zu ermitteln haben, erstellen entweder einen Jahresabschluss (Einzelabschluss) nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard oder ihre Finanzinformationen finden Aufnahme in einen nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard erstellten Konzernabschluss.

b)

Die Abschlüsse nach lit. a sind nach dem nationalen Unternehmens- oder Steuerrecht

– verpflichtend aufzubewahren oder zu verwenden oder

– unterliegen einer externen Abschlussprüfung.

Dabei gilt, dass innerhalb einer Unternehmensgruppe sämtliche Geschäftseinheiten im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet denselben nationalen Rechnungslegungsstandard anzuwenden und sämtliche Einzelabschlüsse nach lit. a auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufzustellen haben.

(3) Als nationaler Rechnungslegungsstandard (Abs. 2 Z 2) gilt ein von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigter oder nach dem nationalen Recht dieses Steuerhoheitsgebiets freiwillig oder verpflichtend anzuwendender

a)

anerkannter Rechnungslegungsstandard oder

b)

zugelassener Rechnungslegungsstandard, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wird.

(4) Ein Steuerhoheitsgebiet erfüllt die Voraussetzungen des NESKonsistenzstandards auch, wenn es

1.

keinen oder einen niedrigeren Substanzfreibetrag als in den GloBE Mustervorschriften vorsieht,

2.

keine oder eine eingeschränktere De-Minimis-Ausnahme als in den GloBE Mustervorschriften vorsieht, oder

3.

einen Steuersatz auf den Übergewinn anwendet, der höher ist als der Mindeststeuersatz.

(5) Sofern bei einer Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr NESBeträge im Sinne des § 47 Abs. 4 Z 4 in einem Steuerhoheitsgebiet vorliegen, ist abweichend von § 52 Abs. 2 die Unternehmensgruppe von der Beantragung des NESSafe-Harbour für dieses Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen.

(6) Sofern eine anerkannte NESRegelung nach Abs. 1 folgende Regelungen beinhaltet, kann abweichend von § 52 Abs. 2 kein NESSafe-Harbour für die von diesen Regelungen erfassten Geschäftseinheiten beantragt werden:

1.

Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gegründete transparente Einheiten (§ 2 Z 12), die entweder eine oberste Muttergesellschaft sind oder eine anerkannte PES Regelung anzuwenden haben, haben keine NES zu entrichten.

2.

Investmenteinheiten, die in den Anwendungsbereich der § 66 bis 68 fallen, haben keine NES zu entrichten.

3.

Eine § 81 entsprechende Regelung ist für Zwecke der NES ohne Einschränkungen für alle im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit vorgesehen.

4.

Die für Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten zu entrichtende NES ist nicht von den Mitgliedern der Joint Venture-Gruppe im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet zu entrichten, sondern von im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe der am Joint Venture beteiligten Muttergesellschaft.

Abkürzung

MinBestG

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

NESSafe-Harbour

§ 53. (1) Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert, wenn für das betreffende Geschäftsjahr im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NESRegelung in Geltung ist, die

1.

die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts für sämtliche Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet auf der Grundlage eines der beiden Rechnungslegungsstandards gemäß Abs. 2 ohne Wahlmöglichkeit des Rechnungslegungsstandards für die Unternehmensgruppe vorsieht (NES Rechnungslegungsstandard),

2.

die Anwendung des Mindeststeuersatzes auf den Übergewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet für Zwecke der NES im Einklang mit den GloBE Mustervorschriften regelt (NES Konsistenzstandard) und

3.

in einer Weise verwaltet wird, die im Einklang mit den GloBE Mustervorschriften steht (NES Verwaltungsstandard).

(2) Als NESRechnungslegungsstandard gilt:

1.

Der Rechnungslegungsstandard im Sinne des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 oder

2.

ein nationaler Rechnungslegungsstandard gemäß Abs. 3, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sämtliche im Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten, die für Zwecke der NES den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust auf Grundlage eines nationalen Rechnungslegungsstandards zu ermitteln haben, erstellen entweder einen Jahresabschluss (Einzelabschluss) nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard oder ihre Finanzinformationen finden Aufnahme in einen nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard erstellten Konzernabschluss.

b)

Die Abschlüsse nach lit. a sind nach dem nationalen Unternehmens- oder Steuerrecht

– verpflichtend aufzubewahren oder zu verwenden oder

– unterliegen einer externen Abschlussprüfung.

Dabei gilt, dass innerhalb einer Unternehmensgruppe sämtliche Geschäftseinheiten im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet denselben nationalen Rechnungslegungsstandard anzuwenden und sämtliche Einzelabschlüsse nach lit. a auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufzustellen haben.

(3) Als nationaler Rechnungslegungsstandard (Abs. 2 Z 2) gilt ein von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigter oder nach dem nationalen Recht dieses Steuerhoheitsgebiets freiwillig oder verpflichtend anzuwendender

a)

anerkannter Rechnungslegungsstandard oder

b)

zugelassener Rechnungslegungsstandard, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wird.

(4) Ein Steuerhoheitsgebiet erfüllt die Voraussetzungen des NESKonsistenzstandards auch, wenn es

1.

keinen oder einen niedrigeren Substanzfreibetrag als in den GloBE Mustervorschriften vorsieht,

2.

keine oder eine eingeschränktere De-Minimis-Ausnahme als in den GloBE Mustervorschriften vorsieht, oder

3.

einen Steuersatz auf den Übergewinn anwendet, der höher ist als der Mindeststeuersatz.

(5) Sofern bei einer Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr NESBeträge im Sinne des § 47 Abs. 4 Z 4 in einem Steuerhoheitsgebiet vorliegen, ist abweichend von § 52 Abs. 2 die Unternehmensgruppe von der Beantragung des NESSafe-Harbour für dieses Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen.

(6) Sofern eine anerkannte NESRegelung nach Abs. 1 folgende Regelungen beinhaltet, kann abweichend von § 52 Abs. 2 kein NESSafe-Harbour für die von diesen Regelungen erfassten Geschäftseinheiten beantragt werden:

1.

Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gegründete transparente Einheiten (§ 2 Z 12), die entweder eine oberste Muttergesellschaft sind oder eine anerkannte PES Regelung anzuwenden haben, haben keine NES zu entrichten.

2.

Investmenteinheiten, die in den Anwendungsbereich der § 66 bis 68 fallen, haben keine NES zu entrichten.

3.

Eine § 81 entsprechende Regelung ist für Zwecke der NES ohne Einschränkungen für alle im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit vorgesehen.

4.

Die für Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten zu entrichtende NES ist nicht von den Mitgliedern der Joint Venture-Gruppe im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet zu entrichten, sondern von im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe der am Joint Venture beteiligten Muttergesellschaft.

5.

Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet ist für Verbriefungszweckgesellschaften (§ 2 Z 48) keine NES zu entrichten.

6.

Es werden für die im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe latente Steueransprüche sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand in den in § 80a Abs. 1 Z 4 bis 6 genannten Fällen bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes des Übergangsjahres und der Folgejahre oder der vereinfacht berechneten Steuern berücksichtigt, weil in diesem Steuerhoheitsgebiet keine mit § 80a und § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a vergleichbaren Regelungen Anwendung finden.

Abkürzung

MinBestG

Vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten

§ 54. Für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung:

1.

Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust der Geschäftseinheit entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen der Geschäftseinheit, gekürzt um von anderen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhaltene Gewinnausschüttungen und den im sonstigen Ergebnis erfassten Umsatzerlösen und Erträgen.

2.

Die angepassten erfassten Steuern entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden für dieses Geschäftsjahr gezahlten und rückgestellten Ertragsteuern. Nicht darunter fallen Erträge oder Aufwendungen aus der Bildung oder Auflösung aktiver und passiver latenter Steuern, Aufwendungen aus der Bildung von Rückstellungen für unsichere Steuerpositionen sowie sonstige periodenfremde Steueraufwands- oder Steuerertragspositionen.

3.

Die Z 1 und 2 sind auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Erträgen über 50 Millionen Euro nur anzuwenden, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht aus Finanzkonten stammen, die auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 25) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 26) erstellt worden sind.

„Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind.

Abkürzung

MinBestG

Vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten

§ 54. Für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung:

1.

Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust der Geschäftseinheit entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen der Geschäftseinheit, gekürzt um von anderen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhaltene Gewinnausschüttungen und den im sonstigen Ergebnis erfassten Umsatzerlösen und Erträgen.

2.

Die angepassten erfassten Steuern entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden für dieses Geschäftsjahr gezahlten und rückgestellten Ertragsteuern. Nicht darunter fallen Erträge oder Aufwendungen aus der Bildung oder Auflösung aktiver und passiver latenter Steuern, Erträge oder Aufwendungen im Zusammenhang mit unsicheren Steuerpositionen sowie sonstige periodenfremde Steueraufwands- oder Steuerertragspositionen.

3.

Die Z 1 und 2 sind auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Erträgen über 50 Millionen Euro nur anzuwenden, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht aus Finanzkonten stammen, die auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 25) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 26) erstellt worden sind.

„Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind.

Abkürzung

MinBestG

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

Vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten

§ 54. Für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung:

1.

Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust der Geschäftseinheit entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen der Geschäftseinheit, gekürzt um von anderen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhaltene Gewinnausschüttungen und den im sonstigen Ergebnis erfassten Umsatzerlösen und Erträgen.

2.

Die angepassten erfassten Steuern entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden für dieses Geschäftsjahr gezahlten und rückgestellten Ertragsteuern. Nicht darunter fallen Erträge oder Aufwendungen aus der Bildung oder Auflösung aktiver und passiver latenter Steuern, Erträge oder Aufwendungen im Zusammenhang mit unsicheren Steuerpositionen sowie sonstige periodenfremde Steueraufwands- oder Steuerertragspositionen.

3.

Die Z 1 und 2 sind auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Erträgen über 50 Millionen Euro nur anzuwenden, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht aus Finanzkonten stammen, die auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 25) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 26) erstellt worden sind.

„Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind. Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse, der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust und die angepassten erfassten Steuern unwesentlicher Geschäftseinheiten auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung (§ 55 Abs. 3 Z 1) zu ermitteln. Die vereinfachte Berechnung kann auch lediglich für einzelne unwesentliche Geschäftseinheiten vorgenommen werden.

Abkürzung

MinBestG

Vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (temporärer CbCRSafe-Harbour)

§ 55. (1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeitraum), gilt für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 Folgendes:

1.

Für Zwecke des De minimis-Tests gilt:

a)

Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse entsprechen den im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen, zuzüglich der Erträge von zum Verkauf stehenden Einheiten, die nicht im qualifizierten länderbezogenen Bericht erfasst sind.

b)

Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust), erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

2.

Für Zwecke des Effektivsteuersatztests gilt:

a)

Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet entspricht dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung der Unternehmensgruppe auszuweisenden Ertragsteueraufwand, nach Bereinigung um alle nicht erfassten Steuern und unsichere Steuerpositionen.

b)

Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

c)

Es sind folgende Referenzsteuersätze maßgeblich:

– 15 % für Geschäftsjahre, die in 2023 und 2024 beginnen,

– 16 % für Geschäftsjahre, die in 2025 beginnen und

– 17 % für Geschäftsjahre, die in 2026 beginnen.

3.

Für Zwecke des Routinegewinntests gilt:

a)

Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

b)

Es sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen, oder ausgeschlossene Einheiten (§ 4) sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wobei der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln sind.

(3) Für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Ein länderbezogener Bericht ist qualifiziert, wenn dieser auf Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung erstellt wurde. Als solche qualifizierte Finanzberichterstattung gelten:

a)

Die Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder

b)

Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 26) erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oder

c)

im Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird, der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.

Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung näher festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Finanzberichterstattung und ein qualifzierter länderbezogener Bericht vorliegen .

2.

Ein nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen (§ 2 Z 23), die keine Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich) darstellen, beruhen. Dies gilt nur, wenn dieser 50 000 000 Euro insgesamt für ein Steuerhoheitsgebiet übersteigt.

(4) Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des temporären CbCRSafe-Harbours ausgeschlossen:

1.

Staatenlose Geschäftseinheiten;

2.

Geschäftseinheiten, die für Zwecke des länderbezogenen Berichts in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind als für Zwecke dieses Bundesgesetzes;

3.

Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird;

4.

Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten gelegen sind, für die ein Antrag nach § 65 gestellt wurde (anerkanntes Ausschüttungssteuersystem);

5.

Steuerhoheitsgebiete, für die in einem vergangenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 1 nicht erfüllt waren oder für die diese nicht beantragt worden ist. Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe gelegen war.

(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Abs. 1 für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.

Abkürzung

MinBestG

Vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (temporärer CbCRSafe-Harbour)

§ 55. (1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeitraum), gilt für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 Folgendes:

1.

Für Zwecke des De minimis-Tests gilt:

a)

Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse entsprechen den im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen, zuzüglich der Erträge von zum Verkauf stehenden Einheiten, die nicht im qualifizierten länderbezogenen Bericht erfasst sind.

b)

Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust), erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

2.

Für Zwecke des Effektivsteuersatztests gilt:

a)

Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet entspricht dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung der Unternehmensgruppe auszuweisenden Ertragsteueraufwand, nach Bereinigung um alle nicht erfassten Steuern und unsichere Steuerpositionen.

b)

Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

c)

Es sind folgende Referenzsteuersätze maßgeblich:

– 15 % für Geschäftsjahre, die in 2023 und 2024 beginnen,

– 16 % für Geschäftsjahre, die in 2025 beginnen und

– 17 % für Geschäftsjahre, die in 2026 beginnen.

3.

Für Zwecke des Routinegewinntests gilt:

a)

Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

b)

Es sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen, oder ausgeschlossene Einheiten (§ 4) sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wobei der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln sind.

(3) Für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Ein länderbezogener Bericht ist qualifiziert, wenn dieser auf Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung erstellt wurde. Als solche qualifizierte Finanzberichterstattung gelten:

a)

Die Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder

b)

Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 26) erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oder

c)

im Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird, der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.

Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung näher festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Finanzberichterstattung und ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegen .

2.

Ein nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen (§ 2 Z 23), die keine Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich) darstellen, beruhen. Dies gilt nur, wenn dieser 50 000 000 Euro insgesamt für ein Steuerhoheitsgebiet übersteigt.

(4) Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des temporären CbCRSafe-Harbours ausgeschlossen:

1.

Staatenlose Geschäftseinheiten;

2.

Geschäftseinheiten, die für Zwecke des länderbezogenen Berichts in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind als für Zwecke dieses Bundesgesetzes;

3.

Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird;

4.

Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten gelegen sind, für die ein Antrag nach § 65 gestellt wurde (anerkanntes Ausschüttungssteuersystem);

5.

Steuerhoheitsgebiete, für die in einem vergangenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 1 nicht erfüllt waren oder für die diese nicht beantragt worden ist. Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe gelegen war.

(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Abs. 1 für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.

(6) Bei der vereinfachten Berechnung gemäß Abs. 1 sind der im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisende Vorsteuergewinn und der in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisende Ertragsteueraufwand um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nach dem 15. Dezember 2022 vereinbarten hybriden Gestaltung zu neutralisieren. Als hybride Gestaltung gilt eine Gestaltung, die

1.

zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen,

2.

zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung von Erträgen oder

3.

zu einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung der entsprechenden steuerpflichtigen Erträge führt.

Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer hybriden Gestaltung und die Vorgangsweise bei der Neutralisierung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen näher festlegen.

Abkürzung

MinBestG

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

Vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (temporärer CbCRSafe-Harbour)

§ 55. (1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeitraum), gilt für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 Folgendes:

1.

Für Zwecke des De minimis-Tests gilt:

a)

Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse entsprechen den im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen, zuzüglich der Erträge von zum Verkauf stehenden Einheiten, die nicht im qualifizierten länderbezogenen Bericht erfasst sind.

b)

Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust), erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

2.

Für Zwecke des Effektivsteuersatztests gilt:

a)

Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet entspricht dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung der Unternehmensgruppe auszuweisenden Ertragsteueraufwand, nach Bereinigung um alle nicht erfassten Steuern und unsichere Steuerpositionen. Zu den erfassten Steuern zählt nicht der aus der Umkehrung von latenten Steueransprüchen in den in § 80a Abs. 1 Z 4 bis 6 genannten Fällen resultierende latente Steueraufwand. Dies gilt nicht, soweit dieser latente Steueraufwand in sinngemäßer Anwendung von § 80a Abs. 4 zu berücksichtigen wäre.

b)

Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

c)

Es sind folgende Referenzsteuersätze maßgeblich:

– 15 % für Geschäftsjahre, die in 2023 und 2024 beginnen,

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