Bundesgesetz über die behördliche Zusammenarbeit bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich sowie im Bereich der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG und über die dabei erforderliche digitalisierte Unterstützung und Datenerfassung (Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG)
ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.
(2) Das Register gliedert sich in
ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1,
ein elektronisches Register von Betriebsdaten, die nach diesem Bundesgesetz, auf Grund des Kompetenztatbestandes Ernährungswesen einschließlich der Lebensmittelkontrolle oder Veterinärwesens erlassenen Bundesgesetze, auf Grund des EU QuaDG oder unionsrechtlicher Bestimmungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind,
Ergebnisse der amtlichen Proben und
Kontrolldaten (Revisionsdaten).
(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben der in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:
Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:
Identifikationsnummer des Betriebes (VIS Registrierungs- oder LFBIS Nummer) und sofern vorhanden: Zulassungsnummer, Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), AMA-Klienten-, ALIAS-, ERsB-, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR Zahl), GISA Zahl oder UID,
die Adresse des Betriebes,
die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., OG, etc.)
die Firmenbezeichnung, Daten des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person), Eigentümer, Geschäftsführer, Betriebsverantwortlicher, QM Beauftragter: Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer,
Kommunikationsdaten: Telefonnummer, falls vorhanden: Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),
Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und
sofern vorhanden die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes.
Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:
die Art der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers; soweit es sich um Direktvermarktung handelt, müssen sich die Tätigkeiten auf Fleisch, Milch, Ei oder Fisch beziehen,
die Bekanntgabe, ob ein Internetvertrieb vorliegt; die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dies unverzüglich bekanntzugeben oder durch den Diensteanbieter gemäß des § 3 Z 2 E Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, zu veranlassen;
sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß dem Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848;
sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;
sofern vorhanden Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EU QuaDG und
sofern zutreffend Produktion von Spirituosen mit geographischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 787/2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. L 130 vom 17.5.2019, S 1;
tier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS-Daten, sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
Optionale Daten zum Zwecke der Risikoeinstufung durch die Agentur und Kontrollerleichterung:
Herkunft der Rohware einschließlich Chargennummer, Art, Menge und Angaben zum Lieferanten (eigene Rohware, Inland, EU, Drittland),
Art und Menge der erzeugten bzw. vertriebenen Waren einschließlich der chargenbezogenen Vertriebswege (Menge, Art, Angaben zum Lieferanten, Sortiment), Daten der Risikoeinstufung,
Vertriebswege der Waren (lokal, regional, national, international),
Abnehmer, insbesondere Betriebe, die mit Kindern, Senioren und Kranken zu tun haben (Krankenhäuser, Seniorenheime, Kindergärten, etc.),
Produktionssystem (z. B. offenes oder geschlossenes System),
Betriebsgröße und -räume (z. B. Anzahl der Mitarbeiter, der Filialen) und
Eigenkontrolldaten.
Ergebnisse der amtlichen Proben gemäß Abs. 2 Z 3
Revisionsergebnisse (Kontrolldaten) gemäß Abs. 2 Z 4:
Eindeutige Identifikations-Nummer je Betrieb,
Kategorisierung je Betrieb (z. B. Betriebsart),
Risikoeinstufung je Betrieb,
Datum der Kontrolle,
Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrolle und Kontrolle von Qualitätsregelungen gemäß EU QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und
neue Risikoeinstufung auf Basis der Kontrolle.
(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten von Betrieben, insbesondere die Daten des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und
Gewerberegisters sowie
Registers der Erzeugerbetriebe gemäß dem amtlichen Legehennenregister
zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und den Qualitätsregelungen gemäß EUQuaDG zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.
(5) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund
des MOG 2021 und
des INVEKOS gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie
von Auszügen aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie
der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung des LMSVG, der §§ 13 und § 14 TGG 2024 * (Anm. 1)* , der darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen,
bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
(6) Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.
(7) Sofern im Falle einer außergewöhnlichen Situation zur Erfüllung behördlicher Aufgaben eine erweiterte Rückverfolgbarkeit von Waren- oder Tierbewegungen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung anordnen, dass die Unternehmer die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 lit. a bis g verpflichtend elektronisch in das Register gemäß Abs. 1 einzutragen haben.
(8) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können. Der Agentur sind die Ergebnisse von Proben im Rahmen der amtlichen Kontrolle durch die Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG automationsunterstützt be- und verarbeitbar zur Verarbeitung über geeignete Schnittstellen zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(10) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.
(11) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMAGesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, darstellen.
(12) Jede bzw. jeder deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, ist berechtigt in die ihren bzw. seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.
(13) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach 10 Jahren Inaktivität des Betriebes zu löschen.
(______
Anm. 1: Art. 5 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 53/2024 lautet: „In § 21 Abs. 5 Z 4 wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“ durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „8b TSG“.)
Abkürzung
KoDiG
Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen
§ 22. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur raschen Reaktionsmöglichkeit um bei nicht routinemäßigen Vorkommnissen schnell und effizient handlungsfähig zu sein, ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete von Landtieren gemäß Art. 4 Z 2 und Z 28 sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Art. 4 Z 29 der Verordnung (EU) 2016/429 einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen, welche Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO sind.
(2) Das Register gliedert sich in
Stamm- und Betriebsdaten der am Transport Beteiligten gemäß Abs. 3 Z 1 und
Daten zur Sendung gemäß Abs. 3 Z 2.
(3) Im Register ist zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke die Erfassung folgender Angaben vorzusehen:
Stamm- und Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 1:
Daten des Versenders (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Titel, Geburtsdatum, Adresse, sofern vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer;
Kommunikationsdaten des Versenders: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, E Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. a etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. a genannten Personen ident sind);
Daten des Empfängers (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Titel, Geburtsdatum, Adresse, sofern vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer;
Kommunikationsdaten des Empfängers: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, E Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. c etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. c genannten Personen ident sind).
Daten zur Sendung gemäß Abs. 2 Z 2:
die für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderliche Bescheinigung, die den Gesundheitszustand des Tieres oder den Tierseuchenstatus eines bestimmten geografischen Gebietes bestätigt bzw. eine Referenznummer zu den für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderlichen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand;
die für den Export in Drittländer erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen, sofern vorhanden Zusatzbescheinigungen;
Familienname und Vorname des Fahrers des Transportes;
Ladeliste;
alle für Exportbescheinigungen relevanten Prüf- und Untersuchungsbefunde;
sofern zutreffend: Produkttyp;
sofern zutreffend: Tierart und Anzahl der Tiere;
Zieladresse;
Versanddatum (Produkt) / Abfertigungsdatum (Tier);
Transportplan einschließlich bildlicher Darstellung der Transportroute;
Fahrtenbuch;
sofern vorhanden: Beurteilung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz;
alle erforderlichen Unterlagen zur Durchführung einer Retrospektivkontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und
Eingabe weiterer Unterlagen, soweit diese Grundlage für die gegenständliche Bescheinigung darstellen (optional).
(4) Die in Abs. 3 genannten Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie des Tierschutzes elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.
(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele, die die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung, festlegen.
(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(7) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten oder mit der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundes- oder einem Materiengesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind; spätestens jedoch 3 Jahre nach der erstmaligen Erfassung.
Abkürzung
KoDiG
Equidendatenbank
§ 23. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
effizienten epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Gegenständen, die Träger von Seuchen sein können, sowie
Rückstandskontrolle
ein elektronisches zentrales Register gemäß Art. 109 der Verordnung (EU) 2016/429, zur Erfassung von Daten gemäß Art. 109 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Art. 64 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115, einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen., welche Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO sind.
(2) Die passausstellende Stelle hat über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche gemäß Abs. 1 erfassten Daten der identifizierten Equiden automationsgestützt zu melden.
(3) Die gemäß Abs. 1 erfassten Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.
(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Abs. 1 erfassten Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.
(6) Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer oder jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller eines Equidenpasses ist berechtigt, in die damit im Zusammenhang eingetragenen Daten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Daten der Antragstellerin oder des Antragsstellers sind zwei Jahre nach dem Tod des Equiden oder 40 Jahre nach der Geburt des Equiden zu löschen.
Abkürzung
KoDiG
Analysedatenbank
§ 24. (1) Die Agentur errichtet eine Analysedatenbank „Verbrauchergesundheits-Kontroll-Informationsmanagement-Systems“ (VerKIS) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der
Erstellung von Kontrollplänen,
Risikobewertung,
epidemiologische Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie
im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESG
verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.
(2) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur sind vom jeweiligen Verantwortlichen die Daten folgender Datenbanken, die zur Erfüllung der Zwecke gemäß Abs. 1 notwendig sind, zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen:
Veterinärregister gemäß § 20,
Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21,
Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen gemäß § 22,
Equidendatenbank gemäß § 23,
Heimtierdatenbank für Hunde und Katzen gemäß § 24a Abs. 6 TSchG,
Proben- und Kontrolldaten (Revisionsdaten) aus der Datenbank Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertungssystem (ALIAS),
Poultry Health Data (PHD) und
jene Daten zur Erfassung der Mengenströme antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. L 004 vom 7.1.2019, S. 43, erfasst werden.
(3) Für die Führung des VerKIS ist die Agentur der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO.
Abkürzung
KoDiG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 25. (1) Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.
(2) Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.
Abkürzung
KoDiG
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich §§ 8, 9, 15 Abs. 7, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 20 Abs. 7 und § 21 Abs. 6;
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für alle übrigen Bestimmungen.
Abkürzung
KoDiG
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.
(2) Laboratorien gemäß § 17 Abs. 2, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.
Abkürzung
KoDiG
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.
(2) Laboratorien gemäß § 17 Abs. 2, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.
(3) Die §§ 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
Abkürzung
KoDiG
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.
(2) Laboratorien gemäß § 17 Abs. 2, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.
(3) Die §§ 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
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