Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
(5) Der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder dessen Stellvertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung seiner Ernennung zugestimmt hat.
(7) Ist eine der Listen gemäß Artikel 339 zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Losentscheid bestimmt.
ARTIKEL 322
Mandat
(1) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen des Titels V, Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den einschlägigen Bestimmungen und Vorlage eines Berichts nach den Artikeln 324, 325, 326 und 338.“
(2) Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung bekannt.
ARTIKEL 323
Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.
ARTIKEL 324
Berichte des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen vor.
(2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.
(3) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen.
(4) Im Abschlussbericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Titels und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Vertragsparteien enthalten.
ARTIKEL 325
Zwischenbericht des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht wird auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt.
(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen.
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach Artikel 324 Absatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des schriftlichen Ersuchens bei dem Schiedspanel Stellung nehmen.
ARTIKEL 326
Abschlussbericht des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von 120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt.
(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt.
UNTERABSCHNITT II
UMSETZUNG
ARTIKEL 327
Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen und so die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten.
ARTIKEL 328
Angemessene Frist für die Umsetzung
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts die Zeit, die sie für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Länge der angemessenen Frist kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation nach Absatz 1 schriftlich das ursprünglich eingesetzte Schiedspanel (im Folgenden „ursprüngliches Schiedspanel“) ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsausschuss zu übermitteln. Das Schiedspanel übermittelt seine Festlegung der angemessenen Frist den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens.
(3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels. Diese Notifikation erfolgt schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist.
(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
ARTIKEL 329
Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts getroffen hat. Diese Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist übermittelt werden.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Titels kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin zu notifizieren. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
ARTIKEL 330
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 329 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Zustellung des Abschlussberichts des Schiedspanels gemäß Artikel 329 Absatz 2 keine Einigung über einen Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Partnerschaftsausschuss Verpflichtungen aus den Bestimmungen dieses Titels aussetzen. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden; dieser darf nicht über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgehen. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach Eingang der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der vorgesehene Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss seinen Bericht über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens vor. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel seinen Bericht vorgelegt hat. Die Aussetzung muss mit dem Bericht des Schiedspanels über den Umfang der Aussetzung vereinbar sein.
(4) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Artikel genannte Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn
die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 334 gelangt sind,
die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 329 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang befindet, oder
die Maßnahmen, die vom Schiedspanel nach Artikel 329 Absatz 2 als mit den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen.
ARTIKEL 331
Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahme zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungsweise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 eine solche Ausgleichsmaßnahme innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels beenden.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnahmen mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsausschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens übermittelt. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Stellt das Schiedspanel fest, dass die von der Beschwerdegegnerin nach Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang steht, wird der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich gegebenenfalls nach Maßgabe des Berichts des Schiedspanels angepasst.
UNTERABSCHNITT III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 332
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex nicht eingehalten werden, findet das Verfahren nach Artikel 321 Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Berichts kann um den für die Ernennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 20 Tage, verlängert werden.
ARTIKEL 333
Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitz des Partnerschaftsausschusses und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten des Schiedspanels verlängern sich die relevanten Fristen nach diesem Kapitel um denselben Zeitraum, für den die Arbeiten des Schiedspanels ausgesetzt waren.
ARTIKEL 334
Einvernehmliche Lösung
(1) Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
(2) Wird im Rahmen der Panelverfahren oder des Vermittlungsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Partnerschaftsausschuss und dem Vorsitz des Schiedspanels beziehungsweise dem Vermittler. Mit dieser Notifizierung enden die Panelverfahren beziehungsweise die Vermittlungsverfahren.
(3) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen. Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung
ARTIKEL 335
Verfahrensordnung und Verhaltenskodex
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Bestimmungen dieses Kapitels, die Verfahrensordnung und der Verhaltenskodex.
(2) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung einen Beschluss über die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex an und kann etwaige Änderungsbeschlüsse fassen.
(3) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
ARTIKEL 336
Informationen und fachliche Beratung
(1) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei, das gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen anfordern, auch von den beteiligten Vertragsparteien. Jedes Ersuchen des Schiedspanels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und ausführlich beantwortet.
(2) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei, das gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen.
(3) Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.
(4) Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.
ARTIKEL 337
Auslegungsregeln
Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Titels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969 kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body) angenommenen Berichten der WTO-Panels und des Berufungsgremiums. Die Berichte des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.
ARTIKEL 338
Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht.
(2) Im Bericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen.
(3) Die Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.
(4) Der Partnerschaftsausschuss macht den Bericht des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gemäß der Verfahrensordnung gewährleistet wird.
ABSCHNITT D
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 339
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Partnerschaftsausschuss stellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Partnerschaftsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(2) Die Schiedsrichter müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht, internationaler Handel und anderen Fragen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Titels verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex zu beachten. Die Person, die den Vorsitz innehat, muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren verfügen.
(3) Der Partnerschaftsausschuss kann zusätzliche Listen mit jeweils 15 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 321 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
ARTIKEL 340
Wahl des Schlichtungsforums
(1) Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.
(2) Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder einem anderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein anderes Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des anderen Übereinkommens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 320 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat.
Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat, und
Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, der in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens vorgesehenen ist.
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
ARTIKEL 341
Fristen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Berichte des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.
ARTIKEL 342
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(1) Das Verfahren nach Absatz 2 gilt für Streitigkeiten, bei denen Fragen der Auslegung der die Rechtsannäherung betreffenden Bestimmungen in den Artikeln 169, 180, 189 und 192 auftreten.
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit im Sinne des Absatzes 1 eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Rechts der Europäischen Union, so befasst das Schiedspanel den Gerichtshof der Europäischen Union mit dieser Frage, sofern sie für die Entscheidungsfindung des Schiedspanels relevant ist. In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.
TITEL VII
FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
KAPITEL 1
Finanzielle Hilfe
ARTIKEL 343
Der Republik Armenien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Europäischen Union finanzielle Hilfe gewährt. Der Republik Armenien können auch Darlehen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird nach Maßgabe dieses Kapitels geleistet.
ARTIKEL 344
(1) Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe müssen den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union genügen.
(2) Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktbereiche der finanziellen Hilfe der Europäischen Union werden in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten der Republik Armenien sowie ihren Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt werden.
(3) Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, bemühen sich die Vertragsparteien darum zu gewährleisten, dass die Hilfe der Europäischen Union in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und nach den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.
(4) Auf Ersuchen der Republik Armenien und vorbehaltlich der geltenden Bedingungen, kann die Europäische Union Makrofinanzhilfe für die Republik Armenien bereitstellen.
ARTIKEL 345
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der einschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
ARTIKEL 346
Der Partnerschaftsrat wird über die Fortschritte bei der finanziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
ARTIKEL 347
Die Vertragsparteien führen die Hilfe nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Republik Armenien nach Maßgabe des Kapitels 2 dieses Titels zusammen.
KAPITEL 2
BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
ARTIKEL 348
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen im Protokoll I zu diesem Abkommen.
ARTIKEL 349
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union, in die die Behörden der Republik Armenien oder sonstige Einrichtungen oder Personen, die der Rechtsordnung der Republik Armenien unterliegen, einbezogen werden.
ARTIKEL 350
Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von EU-Mitteln, einschließlich im Wege der gegenseitigen Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.
ARTIKEL 351
Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
(1) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Stellen der Europäischen Union und der Republik Armenien regelmäßig Informationen aus und führen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann mit seinen Partnern in der Republik Armenien eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden der Republik Armenien umfasst.
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Artikel 13.
ARTIKEL 352
Zusammenarbeit zum Schutz des Euro und des armenischen Dram vor Geldfälschung.
Die zuständigen Behörden der Europäischen Union und der Republik Armenien arbeiten im Hinblick auf einen wirksamen Schutz des Euro und des Dram vor Geldfälschung zusammen. Diese Zusammenarbeit schließt die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung bei der Verhinderung und Bekämpfung der Fälschung des Euro und des Dram ein, einschließlich des Austauschs von Informationen.
ARTIKEL 353
Verhinderung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Republik Armenien übertragen worden, prüfen diese regelmäßig, ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu schaffen.
(2) Die Behörden der Republik Armenien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Bestechung und Bestechlichkeit zu verhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszuschließen.
(3) Die Behörden der Republik Armenien unterrichten die Europäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.
(4) Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Behörden der Republik Armenien der Europäischen Kommission alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und unterrichten sie unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.
ARTIKEL 354
Ermittlungen und Strafverfolgung
Die Behörden der Republik Armenien gewährleisten, dass in bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und Strafverfahren eingeleitet werden. Gegebenenfalls kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung die zuständigen Behörden der Republik Armenien dabei unterstützen.
ARTIKEL 355
Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Die Behörden der Republik Armenien informieren die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln betreffen oder in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Bei Verdacht auf Betrug oder Korruption ist auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung zu unterrichten.
(2) Die Behörden der Republik Armenien erstatten Bericht über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden der Republik Armenien der Europäischen Kommission auf der jährlichen Sitzung des zuständigen Unterausschusses eine entsprechende Mitteilung.
ARTIKEL 356
Prüfungen
(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen wie auch der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsunterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Unternehmen, einschließlich aller Empfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die direkt oder indirekt EU-Mittel erhalten haben, vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahrs und bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.
(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und Rechnungsprüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Unterauftragnehmern in der Republik Armenien vornehmen.
(4) Die Europäische Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen der Republik Armenien müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben werden.
(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane der Republik Armenien unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
ARTIKEL 357
Kontrollen vor Ort
(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der Republik Armenien vorbereitet und durchgeführt.
(3) Die Behörden der Republik Armenien werden rechtzeitig über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden der Republik Armenien an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(4) Bekunden die Behörden der Republik Armenien ein entsprechendes Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.
(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die Behörden der Republik Armenien gemäß dem Recht der Republik Armenien die Unterstützung, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.
ARTIKEL 358
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Die Europäische Kommission kann gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbeteiligte verhängen. Die Behörden der Republik Armenien können gemäß dem geltenden nationalen Recht zusätzlich zu den im ersten Satz genannten weitere Maßnahmen und Sanktionen verhängen.
ARTIKEL 359
Wiedereinziehung
(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Republik Armenien übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Behörden der Republik Armenien treffen geeignete Maßnahmen, um zu Unrecht ausgezahlte EU-Mittel wieder einzuziehen. Die Europäische Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden der Republik Armenien ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen berät die Europäische Kommission mit der Republik Armenien über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Partnerschaftsrat erörtert.
(3) Bestimmungen dieses Titels, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Republik Armenien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts der Republik Armenien. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit der Vollstreckungsentscheidung erstreckt, von der nationalen Behörde ausgestellt, die die Regierung der Republik Armenien zu diesem Zweck benannt hat. Die Regierung der Republik Armenien teilt der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, um welche nationale Behörde es sich handelt.
Sind die unter Buchstabe a genannten Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Vertragspartei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der Republik Armenien betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Die Europäische Kommission unterrichtet die Behörden der Republik Armenien über jede Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Zwangsvollstreckung auszusetzen. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind die Rechtsprechungsorgane der Republik Armenien zuständig.
(4) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Kapitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.
ARTIKEL 360
Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem Recht der Republik Armenien und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Europäischen Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten oder der Republik Armenien aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
ARTIKEL 361
Annäherung der Rechtsvorschriften
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
TITEL VIII
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
INSTITUTIONELLER RAHMEN
ARTIKEL 362
Partnerschaftsrat
(1) Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Er überwacht und überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig.
(2) Der Partnerschaftsrat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene und tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie immer dann, wenn die Umstände es erfordern, zusammen. Der Partnerschaftsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammentreten.
(3) Der Partnerschaftsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind.
(4) Der Partnerschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorsitz im Partnerschaftsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Armenien geführt.
(6) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Partnerschaftsrat befugt, in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Geltungsbereich dieses Abkommens zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, wobei dem Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren gebührend Rechnung getragen wird.
(7) Der Partnerschaftsrat ist ein Forum für den Informationsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und der Republik Armenien sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.
(8) Der Partnerschaftsrat ist befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI, die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
ARTIKEL 363
Partnerschaftsausschuss
(1) Es wird ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen.
(2) Der Partnerschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.
(3) Der Vorsitz im Partnerschaftsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Armenien geführt.
(4) Der Partnerschaftsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Partnerschaftsrats gehört. Der Partnerschaftsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(5) Der Partnerschaftsrat kann seine Befugnisse dem Partnerschaftsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
(6) Der Partnerschaftsausschuss ist befugt, bindende Beschlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat ihm Befugnisse übertragen hat sowie in den im Abkommen vorgesehenen Fällen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter gebührender Beachtung des Abschlusses der jeweiligen internen Verfahren.
(7) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel VI tritt der Partnerschaftsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Partnerschaftsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.
ARTIKEL 364
Unterausschüsse und sonstige Gremien
(1) Der Partnerschaftsausschuss wird von den nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen und sonstigen Gremien unterstützt.
(2) Der Partnerschaftsrat kann beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest.
(3) Die Unterausschüsse erstatten dem Partnerschaftsausschuss regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.
(4) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Partnerschaftsausschuss, auch in der Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.
ARTIKEL 365
Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss
(1) Es wird ein Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Armenien andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem Meinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.
(2) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Parlaments der Republik Armenien geführt.
(4) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann den Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss die erbetenen Informationen.
(5) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet.
(6) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann dem Partnerschaftsrat Empfehlungen vorlegen.
(7) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann Parlamentarische Partnerschaftsunterausschüsse einrichten.
ARTIKEL 366
Plattform der Zivilgesellschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.
(2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, Netze und Plattformen der Republik Armenien, einschließlich der nationalen Plattform der Östlichen Partnerschaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.
(3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die Grundsätze Transparenz, Inklusivität und Rotation.
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und einem Vertreter der Zivilgesellschaft der Republik Armenien geführt.
(5) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet.
(6) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Partnerschaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss und dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss Empfehlungen vorlegen.
(7) Der Partnerschaftsausschuss und der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.
KAPITEL 2
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 367
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.
ARTIKEL 368
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
ii) in Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
iii) in Zusammenhang mit spaltbaren oder fusionsfähigen Stoffen oder den Stoffen, aus denen sie gewonnen werden, oder
iv) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen;
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
ARTIKEL 369
Diskriminierungsverbot
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
dürfen die von der Republik Armenien gegenüber der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten oder deren natürlichen oder juristischen Personen bewirken, und
dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten gegenüber der Republik Armenien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder juristischen Personen der Republik Armenien bewirken.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
ARTIKEL 370
Schrittweise Annäherung
Die Republik Armenien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annäherung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.
ARTIKEL 371
Dynamische Annäherung
Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht werden die Anhänge vom Partnerschaftsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert, um unter anderem die Entwicklung des EU-Rechts und die in internationalen Übereinkünften festgelegten Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu berücksichtigen, wobei dem Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien Rechnung getragen wird. Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.
ARTIKEL 372
Monitoring und Bewertung der Annäherung
(1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erleichterung des Monitorings im Rahmen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien zusammen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehene Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht wird von der Europäischen Union bewertet. Bei diesen Bewertungen werden auch Um- und Durchsetzungsaspekte berücksichtigt. Die Europäische Union kann solche Bewertungen entweder allein oder im Einvernehmen mit der Republik Armenien durchführen. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet die Republik Armenien der Europäischen Union gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Bei der Berichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, werden die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt.
(3) Die Bewertung der Annäherung kann Besuche vor Ort umfassen, an denen je nach Bedarf, Organe der Europäischen Union, Einrichtungen und Agenturen sowie nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.
ARTIKEL 373
Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung
(1) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung nach Artikel 372, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Partnerschaftsrat vorgelegt werden.
(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel VI fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Partnerschaftsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 319 Absatz 3 und Artikel 335 Absatz 2 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung, sofern das in Titel VI vorgesehen ist
(3) Eine dem Partnerschaftsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels VI. Ein Beschluss des Unterausschusses für Geografische Angaben oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels VI.
ARTIKEL 374
Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
(1) Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die betroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen für den Kapitalverkehr sowie für Zahlungen und Transfers einführen oder aufrechterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig wird als eine Nicht-Vertragspartei;
sind gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds von 1944 vereinbar;
vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei;
gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut.
(3) Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche Maßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 im Einklang stehen.
(4) Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Vertragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen müssen mit dem GATS im Einklang stehen.
(5) Eine Vertragspartei, die in Absatz 1 genannte Beschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr baldmöglichst einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.
(6) Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im Partnerschaftsausschuss statt, sofern solche Konsultationen nicht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens abgehalten werden.
(7) Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungs-schwierigkeiten geprüft, die zu den jeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:
Art und Umfang der Schwierigkeiten,
Außenwirtschafts- und Handelssituation oder
andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
(8) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen.
(9) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von den Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds festlegt.
ARTIKEL 375
Steuern
(1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern anzuwenden, als das für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es der Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts im Wege steht, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
ARTIKEL 376
Übertragene Befugnisse
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Personen, einschließlich staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, denen von einer Vertragspartei auf einer beliebigen Zuständigkeitsebene Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse unter Beachtung der Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausübt.
ARTIKEL 377
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien nach Artikel 378 dem Partnerschaftsrat vor.
(4) Der Partnerschaftsrat kann eine Streitigkeit durch bindenden Beschluss nach Artikel 378 beilegen.
ARTIKEL 378
Streitbeilegung
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel VI ausschließlich Titel VI Kapitel 13 maßgebend.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie gemäß Artikel 268 Konsultationen nach Treu und Glauben im Partnerschaftsrat aufnehmen, um so bald wie möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(3) Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Partnerschaftsausschusses oder eines anderen in Artikel 364 vorgesehenen Gremiums abgehalten werden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(4) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Partnerschaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss oder anderen zuständigen Unterausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(5) Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Partnerschaftsrat nach Artikel 377 Absatz 4 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist.
(6) Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
ARTIKEL 379
Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 378 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel VI genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Partnerschaftsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 377 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 378 Absätze 2 und 3.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen
die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder
den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.
ARTIKEL 380
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Dieses Abkommen ersetzt das PKA. Bezugnahmen auf das PKA in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen.
(2) Bis den natürlichen und den juristischen Personen nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Armenien andererseits bindend sind.
(3) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
(4) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(5) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik Armenien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit der Republik Armenien neue Kooperationsabkommen zu schließen.
ARTIKEL 381
Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.
ARTIKEL 382
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er gegebenenfalls auch Euratom im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezeichnet, einerseits und die Republik Armenien andererseits.
ARTIKEL 383
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet der Republik Armenien andererseits.
ARTIKEL 384
Verwahrer des Abkommens
Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
ARTIKEL 385
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen und vorläufige Anwendung
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Dieses Abkommen kann schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in Kraft.
(4) Die Anhänge und Protokolle sowie die Erklärung sind Bestandteil dieses Abkommens.
(5) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Europäische Union und die Republik Armenien das Abkommen gegebenenfalls ganz oder teilweise gemäß ihren geltenden internen Verfahren vorläufig anwenden.
(6) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer dieses Abkommens Folgendes erhalten hat:
die Notifikation der Europäischen Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Republik Armenien gemäß ihren internen Verfahren.
(7) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne des Absatzes 5.
(8) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
(9) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer dieses Abkommens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer dieses Abkommens wirksam.
ARTIKEL 386
Verbindliche Fassungen
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten November zweitausendsiebzehn.
Anhang I
zu TITEL V: WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT, KAPITEL 1: VERKEHR
(Anhang I als PDF dokumentiert)
Anhang II
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 2 (ENERGIE)
(Anhang II als PDF dokumentiert)
Anhang III
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 3 (UMWELT)
(Anhang III als PDF dokumentiert)
Anhang IV
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT),KAPITEL 4 (KLIMASCHUTZ)
(Anhang IV als PDF dokumentiert)
Anhang V
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 8: ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT
(Anhang V als PDF dokumentiert)
Anhang VI
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 14 (VERBRAUCHERSCHUTZ)
(Anhang VI als PDF dokumentiert)
Anhang VII
zu TITEL V (WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT), KAPITEL 15 (BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT):
(Anhang VII als PDF dokumentiert)
Anhang VIII
DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND NIEDERLASSUNG
(Anhang VIII als PDF dokumentiert)
ANHANG IX
RECHTSVORSCHRIFTEN DER VERTRAGSPARTEIEN UND VORGABEN FÜR DIE EINTRAGUNG, DIE KONTROLLE UND DEN SCHUTZ GEOGRAFISCHER ANGABEN
Teil A
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
I. Rechtsvorschriften der Europäischen Union
(1) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestimmungen.
(2) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 mit ihren Durchführungsbestimmungen.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates mit ihren Durchführungsbestimmungen.
(4) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates.
II. Rechtsvorschriften der Republik Armenien
(1) Gesetz der Republik Armenien über „Geografische Angaben“, HO-60-N, das am 29.4.2010 verabschiedet wurde und am 1.7.2010 in Kraft getreten ist.
(2) Zivilgesetzbuch der Republik Armenien, Artikel 1179–1183.
(3) Vorschriften zum „Ausfüllen, Einreichen und Bearbeiten eines Antrags auf Eintragung von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und garantiert traditionellen Erzeugnissen“, bestätigt durch den Beschluss 310 –N der Regierung der Republik Armenien vom 10.3.2011.
Teil B
Vorgaben für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz geografischer Angaben
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr System für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz geografischer Angaben folgende Elemente umfasst:
(1) ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet geschützten geografischen Angaben;
(2) ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob geografische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer Gegend oder einem Ort einer der Vertragsparteien stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht;
(3) das Erfordernis, dass ein eingetragener Name einem spezifischen Erzeugnis oder spezifischen Erzeugnissen entspricht, für das bzw. für die eine Produktspezifikation festgelegt wurde, die nur durch ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geändert werden kann;
(4) Bestimmungen zur Produktionskontrolle;
(5) Durchsetzung des Schutzes eingetragener geografischer Angaben durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen der Behörden;
(6) Rechtsvorschriften, nach denen eine eingetragene geografische Angabe
von jedem Marktteilnehmer verwendet werden darf, der das landwirtschaftliche Erzeugnis oder Lebensmittel vermarktet, das der betreffenden Spezifikation entspricht, und
geschützt ist gegen
jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Erzeugnisse mit den eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder soweit durch die Verwendung der geografischen Angabe das Ansehen der geschützten geografischen Angabe ausgenutzt wird;
ii) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte geografische Angabe in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;
iii) jede sonstige falsche oder irreführende Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken, und
iv) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;
(7) eine Vorschrift, dass geschützte Namen keine Gattungsbezeichnungen werden dürfen;
(8) Vorschriften über die Eintragung, einschließlich der Ablehnung der Eintragung von Begriffen, die mit eingetragenen Begriffen gleichlautend oder teilweise gleichlautend sind, von Begriffen, die als allgemein gebräuchliche Namen für Waren verwendet werden, sowie von Begriffen, die Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen umfassen. In diesen Vorschriften ist den berechtigten Interessen aller betroffenen Personen Rechnung zu tragen;
(9) Vorschriften über das Verhältnis zwischen geografischen Angaben und Marken, wonach eine begrenzte Ausnahme von den gemäß Markenrecht bestehenden Rechten dahin gehend gewährt wird, dass das Bestehen einer älteren Marke die Eintragung und die Verwendung des Namens einer eingetragenen geografischen Angabe nicht verhindern darf, es sei denn, die Verbraucher würden aufgrund des Bekanntheitsgrads der Marke und der langen Dauer ihrer bisherigen Verwendung durch die Eintragung und die Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Marke fallen, in die Irre geführt.
(10) Das Recht eines jeden Erzeugers, der in dem geografischen Gebiet ansässig ist und der entsprechenden Kontrolle unterliegt, das mit dem geschützten Namen gekennzeichnete Erzeugnis herzustellen, sofern dieser Erzeuger die Produktspezifikation einhält; und
(11) ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form desgeistigen Eigentums geschützt sind oder nicht.
Anhang X
VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABEN
(Anhang X als PDF dokumentiert)
Anhang XI
ZUSÄTZLICH ERFASSTES ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
A. Europäische Union
Baukonzessionen, die unter die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe in ihrer geänderten Fassung fallen, wenn sie von einer in den Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführten Einrichtung der Europäischen Union nach der Regelung der genannten Richtlinie vergeben werden. Diese Regelung entspricht den Artikeln I, II, IV, VI, VII (ausgenommen Nummer 2 Buchstaben e und l), XVI (ausgenommen die Absätze 3 und 4) und XVIII des Übereinkommens der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen.
B. Republik Armenien
Konzessionen, die unter die Regelung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, wenn sie von einer Einrichtung vergeben werden, die in den - die Republik Armenien betreffenden - Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführt ist.
Anhang XII
des KAPITELs 2: BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN des TITELS VII: FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte anzunähern:
Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens finden Anwendung:
– Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Definitionen
– Artikel 2 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden
| Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. |
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– Artikel 3 – Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter
| Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. |
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Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:
– Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 – einschlägige Definitionen
– Artikel 2 – Bestechlichkeit
– Artikel 3 – Bestechung
– Artikel 5 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden
– Artikel 7 – sofern auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird
| Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. |
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Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die folgenden Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:
– Artikel 1 – Definitionen
– Artikel 2 – Geldwäsche
– Artikel 3 – Haftung juristischer Personen
– Artikel 4 – Sanktionen für juristische Personen
– Artikel 12 – sofern auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird
| Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. |
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Schutz gegen Geldfälschung
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen
Richtlinie 2014/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
| Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2011 und der Richtlinie 2014/62/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. |
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Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Genf, 1929)
| Zeitplan: Das Abkommen wird unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens unterzeichnet und ratifiziert. |
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(Anm.: Protokolle I bis II und Gemeinsame Erklärung als PDF dokumentiert)
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