Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2021-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 386
Änderungshistorie JSON API

(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Informationen anordnen.

ARTIKEL 259

Abhilfemaßnahmen

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.

(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzuordnen, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

ARTIKEL 260

Unterlassungsanordnungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.

ARTIKEL 261

Ersatzmaßnahmen

Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 259 oder Artikel 260 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist. Diese Abfindung ist zu zahlen, sofern die Person, der diese Maßnahmen auferlegt werden könnten, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in den Artikeln 259 und 260 vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

ARTIKEL 262

Schadensersatz

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:

a)

Sie berücksichtigen alle infrage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren wie den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber oder

b)

sie können als Alternative zu Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er das wusste oder hätte wissen müssen, kann eine Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

ARTIKEL 263

Prozesskosten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

ARTIKEL 264

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.

ARTIKEL 265

Urheber- oder Inhabervermutung

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, dass der Name des Urhebers eines literarischen oder künstlerischen Werkes in der üblichen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser Urheber – sofern nichts Gegenteiliges bewiesen wird – als solcher gilt und infolgedessen berechtigt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen.

UNTERABSCHNITT III

RECHTSDURCHSETZUNG AN DEN GRENZEN

ARTIKEL 266

Rechtsdurchsetzung an den Grenzen

(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.

(2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Zollgebiet der Vertragsparteien verfolgen die zuständigen Zollbehörden eine Reihe von Ansätzen, um Sendungen zu identifizieren, die Waren enthalten, welche im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums im Sinne der Absätze 3 und 4 zu verletzen. Diese Ansätze umfassen Risikoanalysetechniken, die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechteinhabern, gesammelte Informationen und Frachtkontrollen stützen.

(3) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei ergreifen auf Antrag des Rechteinhabers Maßnahmen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte zu verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.

(4) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Gespräche über das Recht ihrer jeweiligen Zollbehörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.

(5) Ungeachtet des Absatzes 3 ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, kann aber beschließen, solche Maßnahmen auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden.

(6) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des internationalen Handels mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle in ihrer Zollverwaltung ein und unterrichtet die andere Vertragspartei darüber. Eine solche Zusammenarbeit beinhaltet den Austausch von Informationen über Mechanismen zum Entgegennehmen von Informationen der Rechteinhaber, über bewährte Verfahren und über Erfahrungen mit Risikomanagementstrategien sowie den Austausch von Informationen, welche die Identifizierung von Warensendungen erleichtern, bei denen der Verdacht besteht, dass sie rechtsverletzende Waren enthalten. Alle Informationen müssen in einer Art und Weise vorgelegt werden, die voll und ganz den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei genügt.

(7) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die Zwecke der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen.

(8) Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit des Partnerschaftsausschusses ist der in Artikel 126 genannte Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts zu gewährleisten und die Prioritäten und geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien festzulegen.

UNTERABSCHNITT IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN ZUR RECHTSDURCHSETZUNG

ARTIKEL 267

Verhaltenskodizes

(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, dass

a)

die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und

b)

den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.

ARTIKEL 268

Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:

a)

Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte sowie Erfahrungsaustausch in der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen,

b)

Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,

c)

Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizbehörden auf zentraler und subzentraler Ebene,

d)

Koordinierung von Maßnahmen, auch mit Drittländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,

e)

Kapazitätsaufbau sowie Austausch und Schulung von Personal,

f)

Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft, sowie Sensibilisierung der Verbraucher und Rechteinhabern für die Thematik der Rechte des geistigen Eigentums,

g)

Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise zwischen für geistiges Eigentum zuständigen Ämtern der beiden Vertragsparteien, und

h)

aktive Förderung von an die breite Öffentlichkeit gerichteten Sensibilisierungs- und Bildungsinitiativen für Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem durch Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger Zielgruppen und durch Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, beispielsweise für die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und die Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und ergänzend dazu führen die Vertragsparteien nach Bedarf einen fruchtbaren Dialog über Fragen des geistigen Eigentums („IP-Dialog“), bei dem Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nach diesem Kapitel sowie weitere einschlägige Themen behandelt werden.

KAPITEL 8

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ARTIKEL 269

Verhältnis zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 20121 (im Folgenden „WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“). Diese Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, einschließlich der Spezifikationen jeder Vertragspartei in ihren jeweiligen Anhängen zu Anlage I, sind Bestandteil dieses Abkommens und unterliegen der bilateralen Streitbeilegung gemäß Kapitel 13.


1 Anhang des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA/113).

ARTIKEL 270

Zusätzlicher Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien wenden sinngemäß die Bestimmungen der Artikel I bis IV, VI bis XV, XVI Absätze 1 bis 3, XVII und XVIII des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen auf die unter Anhang XI dieses Abkommens fallenden Beschaffungen an.

(2) Der Partnerschaftsausschuss kann beschließen, Anhang XI dieses Abkommens zu ändern. Im Verfahren für Änderungen oder Berichtigungen dieses Anhangs durch eine Vertragspartei wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Artikels XIX des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sinngemäß an, wobei die andere Vertragspartei unmittelbar zu unterrichten ist und der Verweis auf die Streitbeilegung als Verweis auf Kapitel 13 zu verstehen ist.

ARTIKEL 271

Zusätzliche Regeln

Die Vertragsparteien wenden sowohl bei Beschaffungen, die unter ihre jeweiligen Anhänge zu Anlage I des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, als auch bei solchen, die unter Anhang XI dieses Abkommens fallen, die folgenden zusätzlichen Regeln an:

Elektronische Veröffentlichung der Bekanntmachungen

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Bekanntmachungen einer beabsichtigten Beschaffung unmittelbar auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet kostenlos zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus können solche Bekanntmachungen auch in einem geeigneten Printmedium veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen werden weit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist leicht zugänglich.

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die in Artikel XVIII des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit

a)

so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den mutmaßlichen Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören auch Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder die Durchführung jeder sonstigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers auszusetzen oder die Aussetzung zu veranlassen,

b)

die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in der Veröffentlichung der beabsichtigten oder geplanten Beschaffung, den Verdingungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das betreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorgenommen oder veranlasst werden kann und

c)

denjenigen, die durch den Verstoß geschädigt worden sind, Schadensersatz zuerkannt werden kann.

(3) Im Falle der Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung stellt jede Vertragspartei sicher, dass der öffentliche Auftraggeber den Vertragsschluss nicht vornehmen kann, bevor die Nachprüfungsstelle eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Diese Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Stillhaltefrist nach Absatz 6.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen der Nachprüfungsstellen wirksam durchgesetzt werden können.

(5) Die Mitglieder unabhängiger Nachprüfungsstellen dürfen nicht Vertreter eines öffentlichen Auftraggebers sein.

Im Hinblick auf Nachprüfungsstellen, die keine Gerichte sind, stellt jede Vertragspartei sicher, dass

a)

ihre Entscheidungen stets schriftlich begründet werden,

b)

eine mutmaßliche rechtswidrige Maßnahme der unabhängigen Nachprüfungsstelle oder ein mutmaßlicher Verstoß bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung oder einer Nachprüfung bei einer anderen gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsstelle unabhängigen Stelle, die ein Gericht ist, gemacht werden können,

c)

für die Ernennung und das Ende der Amtszeit der Mitglieder dieser unabhängigen Stelle bezüglich der für ihre Ernennung zuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Absetzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter gelten,

d)

zumindest der Vorsitzende der unabhängigen Stelle die juristischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzt und

e)

die unabhängige Stelle ihre Entscheidungen in einem Verfahren trifft, in dem beide Seiten gehört werden, und ihre Entscheidungen in der von jeder Vertragspartei jeweils zu bestimmenden Weise rechtsverbindlich sind.

Stillhaltefrist

(6) Der Vertragsabschluss durch einen öffentlichen Auftraggeber im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag, der in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt,

a)

darf nicht vor Ablauf einer Stillhaltefrist von mindestens zehn Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder

b)

darf nicht vor Ablauf einer Stillhaltefrist von entweder mindestens 15 Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden.

Alternativ kann eine Vertragspartei vorsehen, dass die Stillhaltefrist mit der Veröffentlichung der Zuschlagsentscheidung in einem kostenfrei zugänglichen elektronischen Medium gemäß Artikel XVI Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen beginnt.

Bieter gelten als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausgeschlossen wurden. Der Ausschluss gilt als endgültig, wenn er den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder von einer unabhängigen Nachprüfungsstelle als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann. Bewerber gelten als betroffen, wenn der öffentliche Auftraggeber den betroffenen Bietern keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung ergangen ist.

(7) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Stillhaltefristen in folgenden Fällen nicht angewendet werden:

a)

wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne von Absatz 6 Unterabsatz 3 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und wenn es keine anderen betroffenen Bewerber gibt,

b)

bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, und

c)

bei einem Einzelauftrag, der auf einem dynamischen Beschaffungssystem beruht.

Unwirksamkeit

(8) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ein Vertrag durch eine von dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle oder eine Justizbehörde als unwirksam angesehen wird oder dass sich seine Unwirksamkeit aus der Entscheidung einer solchen Stelle ergibt, falls der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung vergeben hat und das nicht zulässig ist.

Die Folgen der Unwirksamkeit eines Vertrags richten sich nach dem Recht jeder Vertragspartei, das vorsehen kann, dass alle vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend aufgehoben werden oder dass die noch nicht erfüllten Verpflichtungen aufgehoben werden. Im letzteren Fall trägt jede Vertragspartei dafür Sorge, dass alternative Sanktionen Anwendung finden.

(9) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die Nachprüfungsstelle oder Justizbehörde einen Vertrag auch bei rechtswidriger Vergabe nicht als unwirksam ansehen kann, wenn die Nachprüfungsstelle oder eine Justizbehörde nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte feststellt, dass zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten. In diesem Fall sieht jede Vertragspartei alternative Sanktionen vor.

Nichtdiskriminierung niedergelassener Unternehmen

(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Anbietern der anderen Vertragspartei, die sich in ihrem Gebiet durch Gründung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person gewerblich niedergelassen haben, bei allen öffentlichen Aufträgen der Vertragspartei in ihrem Gebiet Inländerbehandlung gewährt wird. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob ein Auftrag unter die Anhänge der Vertragsparteien zu Anlage I des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder unter Anhang XI dieses Abkommens fällt oder nicht.

Es gelten die allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel III des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen.

KAPITEL 9

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 272

Ziele und Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der VN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006 zur Schaffung eines zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle führenden Umfelds auf nationaler und internationaler Ebene und zu den Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung, die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, das Schlussdokument „Die Zukunft, die wir wollen“ der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012 und die 2015 verabschiedete VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und der künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, deren Säulen – wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz – sich gegenseitig beeinflussen und verstärken. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.

(3) Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung vereinbart wurden.

ARTIKEL 273

Regelungsrecht und Schutzniveaus

In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 274 und 275 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist bestrebt, diese Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.

ARTIKEL 274

Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, in handelsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse gegebenenfalls einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen; das gilt insbesondere für

a)

die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

b)

die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,

c)

die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

d)

die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kernübereinkommen, die vorrangigen und die anderen Übereinkommen der IAO und die dazugehörigen Protokolle, die jeweils von den Mitgliedstaaten und der Republik Armenien ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.

(4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte im Ratifizierungsprozess aus.

(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen grundlegender arbeitsrechtlicher Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.

ARTIKEL 275

Internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind, und betonen, dass Handel und Umwelt einander noch stärker unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige handelsbezogene Umweltbelange von beiderseitigem Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzusetzen.

(3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte bei der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen solcher Übereinkommen aus.

(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Umsetzung und Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 (UNFCCC), des dazugehörigen Kyoto-Protokolls von 1998 und des Pariser Übereinkommens von 2015. Sie verpflichten sich zusammenzuarbeiten, um das mit dem UNFCCC eingerichtete multilaterale, regelbasierte System zu stärken, und bei der weiteren Entwicklung und Umsetzung des internationalen Klimaschutzrahmens auf der Grundlage des UNFCCC und der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten.

(5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

ARTIKEL 276

Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Zu diesem Zweck

a)

erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kernarbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, und streben eine größere Kohärenz zwischen Handels- und Beschäftigungspolitik an,

b)

setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Investitionen im Bereich umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen,

c)

setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen für Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für die Abschwächung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern, einschließlich durch

i)

die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologien bieten,

ii) die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen, und

iii) die möglichst weitgehende Reduzierung der technischen Handelshemmnisse,

d)

kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-Kennzeichnung, und

e)

kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leitlinien, wie die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik von 1977.

ARTIKEL 277

Biologische Vielfalt

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt gemäß dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 und den dazugehörigen ratifizierten Protokollen, dem Strategieplan für die biologische Vielfalt, dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen von 1973 (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora of 1973, im Folgenden „CITES") und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.

(2) Zu diesem Zweck

a)

fördern die Vertragsparteien die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und tragen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen ihrer Handelstätigkeiten bei,

b)

tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten aus, die darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um die Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,

c)

fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Arten in die CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten CITES-Kriterien erfüllen,

d)

gehen die Vertragsparteien durch Annahme und Umsetzung wirksamer Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Erzeugnissen vor, die aus freilebenden Tier- und Pflanzenarten, einschließlich im Rahmen des CITES geschützter Arten, gewonnen wurden, und arbeiten bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels zusammen, und

e)

arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebene zusammen, um Folgendes zu fördern:

i)

die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen, unter anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebensräume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt,

ii) die Wiederherstellung von Ökosystemen und die Beseitigung oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden, und

iii) den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.

ARTIKEL 278

Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zukommt.

(2) Zu diesem Zweck

a)

fördern die Vertragsparteien den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und unter Beachtung der internen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden,

b)

tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern aus und arbeiten gegebenenfalls bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen zusammen,

c)

nehmen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels an, gegebenenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer,

d)

tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor aus und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,

e)

fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Holzarten in die CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten CITES-Kriterien erfüllen, und

f)

arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebene zusammen, um die Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern, unter Nutzung von Zertifizierungen, welche die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von Wäldern fördern.

ARTIKEL 279

Handel und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen

Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich

a)

fördern die Vertragsparteien bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,

b)

ergreifen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten,

c)

fördern die Vertragsparteien Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,

d)

arbeiten die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden „ IUU") Fischerei und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammen und

e)

setzen die Vertragsparteien gemäß dem Internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen.

ARTIKEL 280

Aufrechterhaltung des Schutzniveaus

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.

(2) Von einer Vertragspartei werden keine Befreiungen oder Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapitalanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.

(3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.

ARTIKEL 281

Wissenschaftliche Informationen

Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien haben könnten, trägt jede Vertragspartei den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und, sofern vorhanden, den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.

ARTIKEL 282

Transparenz

Jede Vertragspartei gewährleistet gemäß ihren internen Gesetzen und Vorschriften sowie Kapitel 12, dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise informiert und konsultiert werden.

ARTIKEL 283

Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Umsetzung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung mithilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mithilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.

ARTIKEL 284

Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:

a)

Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen internationaler Gremien, insbesondere der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der multilateralen Umweltübereinkommen,

b)

Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen,

c)

Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswirkungen von Handels- und Investitionsregelungen auf Arbeit und Umwelt, einschließlich der Entwicklung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich,

d)

positive und negative Auswirkungen dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder abzuschwächen, auch unter Berücksichtigung der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,

e)

Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen und vorrangigen und anderen als aktuell eingestuften Übereinkommen der IAO, der Protokolle zu diesen Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im Handelskontext relevant sind,

f)

Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch der Öko-Kennzeichnung,

g)

Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, beispielsweise durch Sensibilisierung für international anerkannte Leitlinien und Grundsätze und deren Übernahme und Umsetzung sowie entsprechende Folgemaßnahmen,

h)

handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarkts, Kernarbeitsnormen, wirksame Abhilfesysteme (einschließlich Arbeitsaufsichtsbehörden) zur Wahrung der Arbeitsrechte, Arbeitsstatistiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz und soziale Inklusion, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,

i)

handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,

j)

handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz,

k)

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, einschließlich der Bekämpfung des illegalen Handels mit Erzeugnissen aus freilebenden Tieren und Pflanzen,

l)

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, wodurch die Entwaldung – auch im Zusammenhang mit dem illegalen Holzeinschlag – verringert wird, und

m)

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei.

(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen über ihre Maßnahmen aus, um die Kohärenz und die gegenseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und ökologischen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit und den Dialog im Hinblick auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen ergeben.

(3) Bei dieser Zusammenarbeit und diesem Dialog werden im Rahmen der unter Artikel 366 vorgesehenen Plattform der Zivilgesellschaft relevante Interessenträger einbezogen, insbesondere die Sozialpartner, sowie andere zivilgesellschaftliche Organisationen.

(4) Der Kooperationsausschuss kann Regeln für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen.

ARTIKEL 285

Streitbeilegung

Kapitel 13 Abschnitt 3 Unterabschnitt II gilt nicht für Streitigkeiten, die das vorliegende Kapitel betreffen. Nachdem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den Artikeln 325 und 326 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Partnerschaftsausschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 284 Absatz 3.

KAPITEL 10

WETTBEWERB

ABSCHNITT A

ARTIKEL 286

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.

ABSCHNITT B

KARTELLE UND ZUSAMMENSCHLÜSSE

ARTIKEL 287

Rechtsrahmen

(1) Jede Vertragspartei erlässt entsprechende für alle Wirtschaftssektoren geltende Rechtsvorschriften1 oder erhält solche aufrecht, die wirksame Abhilfemaßnahmen für die folgenden Praktiken vorsehen:

a)

horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b)

missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, und

c)

Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern.

Für die Zwecke dieses Kapitels werden diese Vorschriften im Folgenden als „Wettbewerbsrecht“ bezeichnet2.

(2) Alle öffentlichen und privaten Unternehmen unterliegen dem in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei müssen auf Aufgaben im öffentlichen Interesse beschränkt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verknüpften Gemeinwohlziel stehen und transparent sein.


1 Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich etwaiger Änderungen und Ersetzungen, gelten in der Europäischen Union Wettbewerbsvorschriften für den Agrarsektor (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

2 Für die Zwecke dieses Abschnitts betrachtet Armenien die Bezugnahme auf das Wettbewerbsrecht als Bezugnahme auf das gesamte System der Wettbewerbsregeln in den Bereichen Kartelle und Zusammenschlüsse.

ARTIKEL 288

Umsetzung

(1) Jede Vertragspartei unterhält unabhängig arbeitende Wettbewerbsbehörden, die für die uneingeschränkte Anwendung und wirksame Durchsetzung des in Artikel 287 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet sind.

(2) Die Vertragsparteien wenden ihr Wettbewerbsrecht transparent und diskriminierungsfrei an und achten dabei den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder Eigentumsverhältnisse.

ARTIKEL 289

Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und Stärkung der wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts eine intensivere Zusammenarbeit mit Blick auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik und Ermittlungen in Kartell- und Fusionskontrollsachen im gemeinsamen Interesse liegt.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, sofern möglich und angemessen, ihre Durchsetzungsmaßnahmen in denselben oder zusammenhängenden Fällen zu koordinieren.

(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Informationen austauschen.

ABSCHNITT C

SUBVENTIONEN

ARTIKEL 290

Grundsätze

Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertragspartei Subventionen gewähren kann, wenn diese zur Erreichung eines Gemeinwohlziels erforderlich sind. Die Vertragsparteien räumen jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben. Grundsätzlich darf eine Vertragspartei nicht Subventionen für Unternehmen gewähren, die Waren oder Dienstleistungen bereitstellen, wenn dadurch der Wettbewerb oder der Handel beeinträchtigt wird oder voraussichtlich beeinträchtigt werden könnte.

ARTIKEL 291

Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine Subvention eine Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese für ein Unternehmen, das Waren liefert oder das Dienstleistungen erbringt, gewährt wird.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erörterungen in der WTO über die Begriffsbestimmung von Subventionen im Dienstleistungsbereich. In Abhängigkeit von den Fortschritten, die bei diesen Erörterungen auf WTO-Ebene erzielt werden, können die Mitgliedstaaten im Partnerschaftsausschuss eine entsprechende Anpassung des Abkommens beschließen.

(2) Eine Subvention unterliegt diesem Kapitel nur, wenn sie als spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens angesehen wird. Alle unter Artikel 295 dieses Übereinkommens fallenden Subventionen gelten als spezifische Subventionen.

(3) Im Falle aller Unternehmen, einschließlich öffentlicher und privater Unternehmen, unterliegen Subventionen diesem Kapitel. Die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts darf die Erbringung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Dienstleistungen von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen von der Anwendung der Regeln nach diesem Abschnitt müssen auf Aufgaben im öffentlichen Interesse beschränkt sein, in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verknüpften Gemeinwohlzielen stehen und transparent sein.

(4) Artikel 294 gilt nicht für Subventionen für den Handel mit Waren, die unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) fallen.

(5) Die Artikel 294 und 295 gelten nicht für den audiovisuellen Sektor.

ARTIKEL 292

Verhältnis zur WTO

Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach Artikel XV des GATS, Artikel XVI des GATT 1994, nach dem Subventionsübereinkommen und nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft unberührt.

ARTIKEL 293

Transparenz

(1) Alle zwei Jahre notifiziert jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei die Rechtsgrundlagen, die Form, den Betrag oder den Finanzplan und nach Möglichkeit auch den Empfänger der im Berichtszeitraum gewährten Subventionen.

(2) Die Notifikation gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen von der Vertragspartei oder in ihrem Namen bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die erste Notifikation wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens öffentlich zugänglich gemacht.

(3) Die Notifikation von Subventionen gemäß dem Subventionsübereinkommen gilt als erfolgt, sobald eine Vertragspartei ihrer Notifikationspflicht gemäß Artikel 25 des Subventionsübereinkommens nachkommt, vorausgesetzt die Notifikation umfasst alle nach Absatz 1 erforderlichen Informationen.

ARTIKEL 294

Konsultationen

(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention, die nicht unter Artikel 295 fällt, ihre Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen wird von der ersuchten Vertragspartei umfassend und wohlwollend geprüft.

(2) Um die Angelegenheit zu regeln, sollten die Konsultationen, unbeschadet der Transparenzvorschriften gemäß Artikel 293, insbesondere darauf abzielen zu klären, welche politische Zielsetzung oder welchen Zweck die Subvention hat, in welcher Höhe sie gewährt wird und anhand welcher Daten eine Bewertung der negativen Auswirkungen der Subvention auf Handel und Investitionen vorgenommen wird.

(3) Zur Erleichterung der Konsultationen stellt die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens Informationen über die betreffende Subvention zur Verfügung.

(4) Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt von Informationen über die betreffende Subvention der Auffassung, dass die betreffende Subvention die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, die negativen Auswirkungen der betreffenden Subventionen auf die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.

ARTIKEL 295

Subventionen, die Bedingungen unterliegen

Jede Vertragspartei legt Bedingungen für folgende Subventionen fest, sofern diese den Handel oder die Investitionen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten:

a)

Subventionen, die im Rahmen einer Rechtsvereinbarung gewährt werden, bei der eine Regierung mittelbar oder unmittelbar für die Deckung von Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen haftet, sind zulässig, sofern, die Höhe dieser Schulden und Verbindlichkeiten sowie die Dauer dieser Haftung begrenzt sind, und

b)

Subventionen für insolvente oder angeschlagene Unternehmen in unterschiedlicher Form (wie Kredite und Bürgschaften, Barzuschüsse, Kapitalzuführungen, Bereitstellung von Vermögenswerten unter dem Marktpreis oder Steuerbefreiungen) mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind zulässig, sofern ein überzeugender, auf realistische Annahmen gestützter Sanierungsplan vorliegt, der die langfristige Erholung des insolventen oder angeschlagenen Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist gewährleistet und eine Eigenbeteiligung des Unternehmens an den Sanierungskosten vorsieht 1 . 2


1 Diese Bestimmungen hindern eine Vertragspartei nicht daran, vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von Krediten zu gewähren, die auf den Betrag begrenzt sind, der erforderlich ist, um ein angeschlagenes Unternehmen so lange geschäftsfähig zu erhalten, bis ein Sanierungs- oder Liquidationsplan angenommen ist.

2 Kleine und mittlere Unternehmen müssen sich nicht an den Sanierungskosten beteiligen.

ARTIKEL 296

Verwendung von Subventionen

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die von einer Vertragspartei bereitgestellten Subventionen nur für die Erreichung des Gemeinwohlziels einsetzen, für das sie gewährt wurden.

ABSCHNITT D

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 297

Streitbeilegung

Bei Fragen, die sich aus Abschnitt B dieses Kapitels oder Artikel 294 Absatz 4 ergeben, macht keine der Vertragsparteien von der Streitbeilegung nach Kapitel 13 Gebrauch.

ARTIKEL 298

Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind und stellen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicher.

(2) Jede Vertragspartei behandelt alle nach diesem Kapitel erlangten Informationen als vertraulich, es sei denn, die andere Vertragspartei gestattet gemäß ihrem internen Recht die Offenlegung oder macht die Informationen der breiten Öffentlichkeit zugänglich.

ARTIKEL 299

Überprüfungsklausel

Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel behandelten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den Partnerschaftsausschuss mit derartigen Angelegenheiten befassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Kapitels erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle fünf Jahre zu überprüfen, sofern beide Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

KAPITEL 11

STAATSEIGENE UNTERNEHMEN

ARTIKEL 300

Übertragene Befugnisse

Soweit nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Unternehmen, einschließlich staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, denen von einer Vertragspartei auf einer beliebigen Zuständigkeitsebene Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse unter Beachtung der Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausüben.

ARTIKEL 301

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, bei dem eine Vertragspartei direkt oder indirekt

i)

über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals des Unternehmens verfügt oder mehr als 50 % der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte kontrolliert;

ii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands des Unternehmens oder eines gleichwertigen Organs bestellen kann oder

iii) Kontrolle über das Unternehmen ausüben kann.

b)

„Unternehmen, dem besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt hat. Besondere Rechte oder Privilegien werden gewährt, wenn eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden.

c)

„benanntes Monopol“ eine Einrichtung, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, einschließlich einer Gruppe von Einrichtungen oder einer Regierungsbehörde, und aller Tochtergesellschaften, die auf einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurden; eine Stelle, der ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, zählt jedoch allein aufgrund der Gewährung eines solchen Rechts nicht dazu;

d)

„gewerbliche Tätigkeiten“ Tätigkeiten, deren Ergebnis die Herstellung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung ist, die auf dem relevanten Markt in Mengen und zu Preisen angeboten werden, die vom Unternehmen festgelegt werden; sie sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet, umfassen jedoch keine Tätigkeiten eines Unternehmens, das:

i)

keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt;

ii) nach dem Grundsatz der Kostendeckung arbeitet oder

iii) öffentliche Dienstleistungen erbringt.

e)

„kommerzielle Erwägungen“ Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die normalerweise bei den kommerziellen Entscheidung eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Unternehmens im betreffenden Geschäftszeig berücksichtigt werden; und

f)

„benennen“ die Schaffung oder Genehmigung eines Monopols oder die Ausweitung des Umfangs eines Monopols auf andere Waren oder Dienstleistungen.

ARTIKEL 302

Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäß Artikel XVII Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 sowie gemäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS.

(2) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Führt ein Unternehmen gewerbliche und nichtgewerbliche Tätigkeiten1 aus, unterliegen lediglich die gewerblichen Tätigkeiten des Unternehmens diesem Kapitel.

(3) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300 auf zentraler und nachgeordneter Regierungsebene.

(4) Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen einer Vertragspartei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne der Beschaffungen nach den Artikeln 278 und 279.

(5) Dieses Kapitel gilt nicht für in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen im Sinne des GATS.

(6) Artikel 304

a)

gilt nicht für die in Artikel 143 und 148 genannten Sektoren,

b)

gilt nicht für Maßnahmen eines staatseigenen Unternehmen, eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, oder eines benannten Monopols, bei denen ein Vorbehalt einer Vertragspartei gegenüber einer Inländerbehandlungs- oder Meistbegünstigungsverpflichtung gemäß Artikel 144 nach der in Anhang VIII-A für die Europäische Union beziehungsweise in Anhang VIII-E für die Republik Armenien beigefügten Liste dieser Vertragspartei Anwendung finden würde, wenn dieselben Maßnahmen von der betreffenden Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten worden wären, und

c)

gilt für gewerbliche Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmen, eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, oder eines benannten Monopols, wenn eine solche Tätigkeit den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen würde, für die eine Vertragspartei eine Verpflichtung nach Artikel 149 und 150 unter den in der Liste in Anhang VIII-B für die Europäische Union beziehungsweise in der Liste in Anhang VIII-F für die Republik Armenien festgelegten Bedingungen und Vorbehalten eingegangen ist.


1 Zur Klarstellung und für die Zwecke dieses Kapitels gilt, dass die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 301 Buchstabe d betrachtet wird.

ARTIKEL 303

Allgemeine Bestimmungen

(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien nicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder beizubehalten oder staatliche Monopole zu benennen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten beziehungsweise ermutigen ein Unternehmen, das in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist.

ARTIKEL 304

Diskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre staatseigenen Unternehmen, benannten Monopole und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen,

a)

außer im Falle der Erfüllung von Bestimmungen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b stehen, beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach kommerziellen Erwägungen handeln;

b)

beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen,

i)

den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der eigenen Unternehmen gewähren, und

ii) den Waren und Dienstleistungen von in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem Gebiet vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der Niederlassungen von eigenen Unternehmen gewähren, und

c)

beim Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen,

i)

den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie eigenen Unternehmen gewähren, und

ii) den in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem Gebiet Niederlassungen von eigenen Unternehmen gewähren.

(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole

a)

beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde legen, sofern diese mit kommerziellen Erwägungen im Einklang stehen, und

b)

den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen ablehnen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht.

ARTIKEL 305

Regulierungsgrundsätze

(1) Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass Unternehmen nach Artikel 300 die international anerkannten Standards der Corporate Governance einhalten.

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet im Hinblick auf eine wirksame und unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben unter gleichen Bedingungen für alle zu regulierenden Unternehmen, einschließlich staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, dass die Regulierungsstellen, die eine Vertragspartei eingerichtet oder beibehalten hat, gegenüber keinem dieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind.

Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch die Regulierungsstelle wird anhand der allgemeinen Struktur oder Praxis der Stelle bewertet.

Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien in anderen Kapiteln besondere Verpflichtungen für die Regulierungsstelle vereinbart haben, ist die entsprechende Bestimmung in den anderen Kapiteln maßgebend.

(3) Jede Vertragspartei gewährleistet die kohärente und diskriminierungsfreie Durchsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften, einschließlich ihrer Rechtsvorschriften über Unternehmen nach Artikel 300.

ARTIKEL 306

Transparenz

(1) Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre Interessen im Rahmen dieses Kapitels von einem Unternehmen nach Artikel 300 der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen, Informationen über die Durchführung der unter dieses Kapitel fallenden Tätigkeiten ihres Unternehmens bereitzustellen.

In einem solchen Informationsersuchen sind das Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte anzugeben, einschließlich der Hinweise dafür, dass das Unternehmen Praktiken anwendet, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 haben Folgendes zu umfassen:

a)

Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Unternehmens, mit Angabe des Prozentsatzes der Aktien und der entsprechenden Stimmrechte, die eine Vertragspartei oder ein Unternehmen nach Artikel 300 insgesamt hält,

b)

Angabe etwaiger Sonderaktien, Sonderstimmrechte oder sonstiger Rechte über die eine Vertragspartei oder ein Unternehmen nach Artikel 300 verfügt, sofern solche Rechte über die mit Stammaktien eines solchen Unternehmens verbundenen üblichen Rechte hinausgehen,

c)

Organisationsstruktur des Unternehmens, Zusammensetzung des Vorstands oder eines gleichwertigen Organs, das direkt oder indirekt die Kontrolle in einem solchen Unternehmen ausübt, wechselseitige Kapitalbeteiligungen und sonstige Verflechtungen mit anderen Unternehmen oder Konsortien nach Artikel 300,

d)

Angabe der für die Regulierung und Überwachung des Unternehmens zuständigen Regierungsbehörden oder öffentlichen Stellen, Angabe der Berichterstattungspflichten 1 sowie der Rechte und Verfahren in Zusammenhang mit der Ernennung, Entlassung und Vergütung von Managern in Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen,

e)

Jahreseinnahmen und/oder Summe der Vermögenswerte, und

f)

Ausnahmeregelungen, nicht konforme Maßnahmen, Befreiungen und sonstige Maßnahmen, einschließlich einer günstigeren Behandlung, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei für Unternehmen nach Artikel 300 gelten.

(3) Absatz 2 Buchstaben a bis e gelten nicht für KMU im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.

(4) Die Absätze 1 und 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, die ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entgegenstehen und deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.


1 Zur Klarstellung sei festgestellt, dass eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe von Berichten oder deren Inhalt verpflichtet ist.

KAPITEL 12

TRANSPARENZ

ARTIKEL 307

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

a)

„allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze und sonstige Vorschriften, Beschlüsse, Verfahren und Verwaltungsverfügungen, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten auswirken können; und

b)

„Beteiligte“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können.

ARTIKEL 308

Ziel und Geltungsbereich

Die Vertragsparteien schaffen in dem Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die KMU, ein transparentes und berechenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren.

ARTIKEL 309

Veröffentlichung

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Inkrafttreten des Abkommens angenommenen allgemeingültigen Maßnahmen

a)

unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes Medium, einschließlich elektronischer Medien, zugänglich sind, sodass sich alle Personen damit vertraut machen können,

b)

die Gründe für solche Maßnahmen und ihre Ziele so weit wie möglich erläutert werden, und

c)

ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen zur Verfügung steht, außer wenn das in hinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist.

(2) Jede Vertragspartei

a)

bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seines Ziels,

b)

räumt Beteiligten angemessene Möglichkeiten ein, zu der vorgeschlagenen Annahme oder Änderung einer allgemeingültigen Maßnahme Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und

c)

bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.

ARTIKEL 310

Anfragen und Kontaktstellen

(1) Um die wirksame Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten und die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über alle unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten des Abkommens eine Kontaktstelle.

(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei an, welche Stelle oder welcher Mitarbeiter für eine Angelegenheit zuständig ist, und leistet die erforderliche Unterstützung, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

(3) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschlagenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die nach Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen oder gegebenenfalls auch im Wege anderer Mechanismen gestellt werden, sofern kein spezifischer Mechanismus in diesem Abkommen vorgesehen ist.

(4) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, um Lösungen für Probleme zu finden, die sich aus der Anwendung allgemeingültiger Maßnahmen im Rahmen des Abkommens für betroffene Personen ergeben. Von den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens eingeführte oder beibehaltene Rechtsbehelfsverfahren bleiben davon unberührt. Auch die in Kapitel 13 aufgeführten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben davon unberührt.

(5) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten nach diesem Artikel lediglich Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.

(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemeingültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.

ARTIKEL 311

Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen

Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnahmen in einheitlicher, objektiver, unvoreingenommener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:

a)

Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei,

b)

sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern das mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, und

c)

sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht stützen und ihm genügen.

ARTIKEL 312

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1) Von jeder Vertragspartei werden gemäß ihrem internen Recht gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren

a)

ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu unterstützen oder zu verteidigen und

b)

Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihr internes Recht es vorsieht, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines in ihrem internen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die fragliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungspraxis danach richtet.

ARTIKEL 313

Gute Regulierungs- und gute Verwaltungspraxis

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Steigerung der Qualität und Effizienz ihrer Regulierungstätigkeit zusammen; unter anderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweiligen Reformprozesse im Regulierungsbereich und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.

ARTIKEL 314

Vertraulichkeit

Die Bestimmungen dieses Kapitels verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

ARTIKEL 315

Besondere Bestimmungen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet besonderer Vorschriften, die in anderen Kapiteln des Abkommens festgelegt sind.

KAPITEL 13

STREITBEILEGUNG

ABSCHNITT A

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

ARTIKEL 316

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

ARTIKEL 317

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Titels, sofern nichts anderes bestimmt ist.

ABSCHNITT B

KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG

ARTIKEL 318

Konsultationen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Partnerschaftsausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen dieses Titels nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.

(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder energierelevante Fragen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(5) Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, kann das Schiedsverfahren nach Artikel 319 einleiten, wenn

a)

die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens beantwortet,

b)

innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 dieses Artikels keine Konsultationen abgehalten worden sind,

c)

sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder

d)

die Konsultationen abgeschlossen worden sind, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde.

(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.

ARTIKEL 319

Vermittlung

(1) Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei wegen Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens ersuchen.

(2) Das Verfahren wird nach Maßgabe des Vermittlungsmechanismus eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen.

(3) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung einen Beschluss über den Vermittlungsmechanismus an und kann auch etwaige Änderungen beschließen.

ABSCHNITT C

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

UNTERABSCHNITT 1

SCHIEDSVERFAHREN

ARTIKEL 320

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 318 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, gemäß diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Partnerschaftsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar ist.

ARTIKEL 321

Einsetzung des Schiedspanels

(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2) Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Zustellung des schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so bestimmt jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jeweiligen Vertragspartei, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitz des Partnerschaftsausschusses oder von dessen Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist.

(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz festgelegten Frist 2 keine Einigung über den Vorsitz des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vorsitz des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist.

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