Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2021-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 386
Änderungshistorie JSON API
c)

der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,

d)

der Diensteanbieter nicht die rechtmäßige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und

e)

der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

ARTIKEL 198

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch Nutzer des Dienstes gelieferten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern

a)

der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die illegale Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b)

der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.

ARTIKEL 199

Keine allgemeine Überwachungspflicht

(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sinne der Artikel 196, 197 und 198 erbringen, weder eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen noch eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Forschung nach Tatsachen oder Umständen auf, die auf eine illegale Tätigkeit hinweisen.

(2) Jede Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.

ABSCHNITT G

AUSNAHMEN

ARTIKEL 200

Allgemeine Ausnahmen

(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, gilt dieses Kapitel vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausnahmen.

(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a)

die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten,

b)

die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen,

c)

die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für die interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewandt werden,

d)

die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind,

e)

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

i)

die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten oder

iii) die Sicherheit oder

f)

die nicht mit den Artikeln 144 und 150 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern für Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten 1 .

(3) Dieses Kapitel und Anhang VIII gelten weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind.


1 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,

i)

die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,

ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,

iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

v)

die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die der Steuer für weltweites Einkommen unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder

vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.

ARTIKEL 201

Steuerliche Maßnahmen

Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.

ARTIKEL 202

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es

a)

eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,

b)

eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet, und zwar

i)

in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,

ii) bei Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen iii) bei spaltbaren oder fusionsfähigen Stoffen oder den Stoffen, aus denen sie gewonnen werden, oder

iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c)

eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.

ABSCHNITT H

INVESTITIONEN

ARTIKEL 203

Überprüfung

Zur Erleichterung bilateraler Investitionen überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen die allgemeinen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung erwägen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die Ergänzung dieses Abkommens um Bestimmungen über Investitionen, einschließlich des Investitionsschutzes, aufzunehmen.

KAPITEL 6

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

ARTIKEL 204

Laufende Zahlungen

Die Vertragsparteien lassen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien in frei konvertierbarer Währung und gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds zu und verhängen keine diesbezüglichen Beschränkungen.

ARTIKEL 205

Kapitalverkehr

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen1, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats und nach den Bestimmungen des Kapitels 5 getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung des investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Hinblick auf

a)

Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,

b)

Finanzdarlehen und -kredite von Investoren der anderen Vertragspartei und

c)

Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen im Sinne des Artikels 142 ohne die Absicht, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.

(3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Europäischen Union und der Republik Armenien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.


1 Einschließlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit Direktinvestitionen.

ARTIKEL 206

Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a)

die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, oder

b)

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Titel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

i)

die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen wie Konkurs, Insolvenz und Schutz der Gläubigerrechte,

ii) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen,

iii) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, Optionen, Futures oder anderen Derivaten,

iv) die Finanzberichterstattung oder die Aufzeichnung von Transfers, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder Finanzaufsichtsbehörden zu unterstützen, oder

v)

die Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Urteilen.

ARTIKEL 207

Schutzmaßnahmen

In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Armenien beziehungsweise für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder eine Vertragspartei mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert ist oder solche Schwierigkeiten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen für den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.

ARTIKEL 208

Erleichterungen

Die Vertragsparteien konsultieren einander, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

KAPITEL 7

GEISTIGES EIGENTUM

ABSCHNITT A

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 209

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)

die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und so für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen und

b)

ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu erreichen.

ARTIKEL 210

Art und Umfang der Pflichten

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und wirksame Umsetzung der internationalen Übereinkünfte über das geistige Eigentum, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens. Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigentums, die in Abschnitt B aufgeführt sind.

(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 in der zuletzt in Stockholm 1967 revidierten Fassung (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft (1967)“).

ARTIKEL 211

Erschöpfung

Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die nationale oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.

ABSCHNITT B

STANDARDS FÜR RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT 1

URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

ARTIKEL 212

Gewährter Schutz

(1) Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden Übereinkünften wahr:

a)

der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),

b)

dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen („Rom-Abkommen“),

c)

dem TRIPS-Übereinkommen,

d)

dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT) und

e)

dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, WPPT).

(2) Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen beizutreten.

ARTIKEL 213

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)

die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und

d)

die Vermietung oder Verleihung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon.

ARTIKEL 214

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die Aufzeichnung 1 ihrer Darbietungen,

b)

die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

c)

die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

d)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,

e)

die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung, und

f)

die Vermietung und Verleihung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen.


1 Der Ausdruck „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen oder Bildern von Darbietungen oder von Darstellungen davon, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.

ARTIKEL 215

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)

die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und

d)

die Vermietung und Verleihung im Zusammenhang mit ihren Tonträgern.

ARTIKEL 216

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,

b)

die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,

d)

die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise und

e)

die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.

ARTIKEL 217

Sendung und öffentliche Wiedergabe

Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diese Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.

ARTIKEL 218

Schutzdauer

(1) Die Dauer der vermögensrechtlichen Befugnisse eines Urhebers eines Werks der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.

(3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.

(4) Sieht eine Vertragspartei besondere Rechte für Kollektivwerke oder für eine als Rechteinhaber zu bestimmende juristische Person vor, so wird die Schutzdauer nach Absatz 3 berechnet, sofern nicht die natürlichen Personen, die das Werk geschaffen haben, in den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dieses Werks als solche identifiziert sind. Dieser Absatz lässt die Rechte identifizierter Urheber, deren identifizierbare Beiträge in diesen Werken enthalten sind, unberührt; für diese Beiträge findet Absatz 1 oder 2 Anwendung.

(5) Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die Schutzfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, beginnt die Schutzfrist für jeden Bestandteil einzeln zu laufen.

(6) Bei Werken, deren Schutzdauer nicht ab dem Tod des Urhebers oder der Urheber berechnet wird und die nicht innerhalb von 70 Jahren nach ihrer Schaffung rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, erlischt der Schutz.

(7) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.

(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die ein zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist, erstmals rechtmäßig veröffentlicht beziehungsweise rechtmäßig öffentlich wiedergibt, einen den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz genießt. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt 25 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals rechtmäßig veröffentlicht oder erstmals rechtmäßig öffentlich wiedergegeben worden ist.

(9) Die vermögensrechtlichen Befugnisse ausübender Künstler im audiovisuellen Bereich erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

(10) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern erlöschen 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder der ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Eine Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Gewinne, die während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt werden, gerecht unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern aufgeteilt werden.

(11) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Film innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Befugnisse frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

(12) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt.

(13) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.

ARTIKEL 219

Schutz technischer Maßnahmen

(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.

(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,

a)

die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,

b)

die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

c)

die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(3) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, der die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, kontrolliert wird.

ARTIKEL 220

Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung

(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:

a)

die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung, und

b)

die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von unter dieses Kapitel fallenden Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,

wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne des nationalen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, welche die unter dieses Kapitel fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

(3) Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine solche Information an einem Vervielfältigungsstück eines unter dieses Kapitel fallenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.

ARTIKEL 221

Ausnahmen und Beschränkungen

(1) Jede Vertragspartei darf nach Maßgabe der Übereinkommen und internationalen Verträge, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen der und Ausnahmen von den in den Artikeln 213 bis 218 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.

(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 213 bis 217 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist, a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder b) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den Artikeln 213 bis 217 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.

ARTIKEL 222

Folgerecht der Urheber von Kunstwerken

(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.

(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.

(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.

(4) Die Vergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer verschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Vergütung haftet.

(5) Das Verfahren für die Einziehung und die Höhe der Vergütung werden durch das interne Recht geregelt.

ARTIKEL 223

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Vergütungen für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere was die Einziehung der Vergütungen, die Abzüge von eingezogenen Vergütungen, die Verwendung eingezogener Vergütungen, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich sicherzustellen, dass eine im Gebiet der einen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung vertritt, die Rechteinhaber der von ihr vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht diskriminiert.

(4) Die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung entrichtet der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung korrekt, regelmäßig und sorgfältig die dieser zustehenden Beträge und informiert sie über die Höhe der in ihrem Namen eingezogenen Vergütungen und über Abzüge von diesen Vergütungen.

UNTERABSCHNITT II

MARKEN

ARTIKEL 224

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei

a)

hält das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ein,

b)

hält den Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und

c)

unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.

ARTIKEL 225

Rechte aus einer Marke

Eine eingetragene Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a)

ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und

b)

ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn durch eine solche Benutzung für die Öffentlichkeit die Gefahr einer Verwechslung besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

ARTIKEL 226

Eintragungsverfahren

(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.

(2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen, und Markenanmeldern die Gelegenheit, sich zu dem Widerspruch zu äußern.

(3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit. Die Datenbank für Markenanmeldungen ist mindestens während der Widerspruchsfrist zugänglich.

ARTIKEL 227

Notorisch bekannte Marken

Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO) anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.

ARTIKEL 228

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Jede Vertragspartei

a)

sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben, auch die lautere Benutzung geografischer Angaben, als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor und

b)

kann sonstige begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen.

Bei der Festlegung solcher Ausnahmen trägt jede Vertragspartei den berechtigten Interessen des Markeninhabers und Dritter Rechnung.

ARTIKEL 229

Verfallsgründe

(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Der Verfall der Rechte des Inhabers kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende des Zeitraums von mindestens drei Jahren und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.

Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums der Nichtbenutzung von mindestens drei Jahren beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.

(2) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung

a)

infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde, oder

b)

infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

UNTERABSCHNITT III

GEOGRAFISCHE ANGABEN

ARTIKEL 230

Geltungsbereich

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.

(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Unterabschnitt nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Artikel 231 genannten Rechtsvorschriften fallen.

Artikel 231

Etablierte geografische Angaben

(1) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Armenien kommt die Europäische Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union kommt die Republik Armenien zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Republik Armenien diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.

(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Republik Armenien, die von der Republik Armenien nach den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Europäische Union diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.

ARTIKEL 232

Aufnahme neuer geografischer Angaben

(1) Die Vertragsparteien können gemäß dem Verfahren des Artikels 240 Absatz 3 neue geografische Angaben in die Liste der geschützten geografischen Angaben in Anhang X aufnehmen. Neue geografische Angaben können nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der neuen geografischen Angaben zur Zufriedenheit jeder Vertragspartei gemäß Artikel 231 Absätze 3 und 4 in die Liste aufgenommen werden.

(2) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine neue geografische Angabe in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen, wenn

a)

die geografische Angabe mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidieren würde und deshalb geeignet wäre, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen,

b)

der Schutz dieser geografischen Angabe aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet wäre, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen, oder

c)

es sich bei dem Namen um eine Gattungsbezeichnung handelt.

ARTIKEL 233

Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben

(1) Jede Vertragspartei schützt die in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben gegen

a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Aroma“ oder dergleichen verwendet wird,

c)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und geeignet sind, einen falschen Eindruck über seinen Ursprung zu erwecken, und die auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis oder auf der Verpackung des Erzeugnisses in einem Behältnis erscheinen, und

d)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(2) Geschützte geografische Angaben dürfen im Gebiet der Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

(3) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder dieser geografischen Angaben Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde.

Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien einvernehmlich die praktischen Verwendungsbedingungen fest, unter denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gleichberechtigt zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

Ein gleichlautender Name, der die Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass ein Erzeugnis aus einem anderen Gebiet stammt, wird nicht eingetragen, auch wenn er für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der das betreffende Erzeugnis stammt, zutreffend ist.

(4) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe des Drittlands zu schützen, die mit einer nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend ist, so wird Letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor die geografische Angabe des Drittlandes geschützt wird.

(5) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist.

Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist. Diese Unterrichtung erfolgt nach den Verfahren des Artikels 240 Absatz 3.

(6) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.

ARTIKEL 234

Recht auf Verwendung geografischer Angaben

(1) Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angabe darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.

Artikel 235

Verhältnis zu Marken

(1) Eine Vertragspartei lehnt die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte für eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklärt sie für ungültig, sofern der Antrag auf Eintragung dieser Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.

(2) Für die in Artikel 231 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens.

(3) Für die in Artikel 232 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.

(4) Unbeschadet des Artikels 232 Absatz 2 Buchstabe b schützt jede Vertragspartei die in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder — sofern diese Möglichkeit in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehen ist — durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung der Marke nach den Markenrechtsvorschriften einer Vertragspartei vorliegen.

(5) Abweichend von Absatz 4 werden ältere Marken der Republik Armenien, die aus der geografischen Angabe der Europäischen Union „Cognac“ oder „Champagne“ – auch transkribiert oder übersetzt – bestehen oder sie enthalten, die für gleichartige Erzeugnisse eingetragen sind und die nicht der betreffenden Spezifikation entsprechen, für ungültig oder verfallen erklärt oder so geändert, dass der betreffende Name als Bestandteil der gesamten Marke im Falle von „Cognac“ spätestens 14 Jahre und im Falle von „Champagne“ spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens entfällt.

ARTIKEL 236

Durchsetzung des Schutzes

Jede Vertragspartei setzt den in den Artikeln 233 bis 235 vorgesehenen Schutz geografischer Angaben durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Behörden durch. Jede Vertragspartei setzt diesen Schutz auch auf Antrag eines Beteiligten durch.

ARTIKEL 237

Übergangsbestimmungen

(1) Waren, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach dem internen Recht hergestellt und etikettiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkommens nicht entsprechen, dürfen nach dessen Inkrafttreten noch bis zur Erschöpfung des Vorrats verkauft werden.

(2) Während eines Übergangszeitraums von 24 Jahren im Falle von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus, dass diese Namen auf Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Armenien, die in Drittländer ausgeführt werden, zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Armenien verwendet werden, sofern die Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Drittlandes das zulassen, vorausgesetzt dass

a)

der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen Schriftzeichen angegeben ist,

b)

der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben Sichtfeld klar angegeben ist und

c)

nichts an der Aufmachung geeignet ist, die Öffentlichkeit über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) Während eines Übergangszeitraums von 13 Jahren im Falle von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus, dass diese Namen in der Republik Armenien verwendet werden, vorausgesetzt dass

a)

der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen Schriftzeichen angegeben ist,

b)

der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben Sichtfeld klar angegeben ist und

c)

nichts an der Aufmachung geeignet ist, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(4) Zur Erleichterung der reibungslosen und effektiven Beendigung der Verwendung der geografischen Angabe der Europäischen Union „Cognac“ für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Armenien und zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs der Republik Armenien bei der Erhaltung seiner Wettbewerbsposition auf den Exportmärkten gewährt die Europäische Union der Republik Armenien technische und finanzielle Hilfe. Diese Hilfe, die gemäß dem EU-Recht gewährt wird, umfasst insbesondere Maßnahmen zur Entwicklung eines neuen Namens und zur Förderung, Bewerbung und Vermarktung des neuen Namens auf dem heimischen Markt und den traditionellen Exportmärkten.

(5) Die genauen Beträge, Arten, Verfahren und Fristen der in Absatz 4 genannten EU-Hilfe werden im Rahmen eines Pakets für die finanzielle und technische Hilfe festgelegt, das die Vertragsparteien innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abschließend vereinbaren. Die Vertragsparteien erstellen gemeinsam die Vorgaben für dieses Hilfspaket auf der Grundlage einer gründlichen Bewertung des mit dieser Hilfe zu deckenden Bedarfs. Die Bewertung wird von einem internationalen Beratungsunternehmen durchgeführt, das von den Vertragsparteien gemeinsam ausgewählt wird.

(6) Falls die Europäische Union die in Absatz 4 genannte finanzielle und technische Hilfe nicht bereitstellt, kann die Republik Armenien den Streitbeilegungsmechanismus nach Kapitel 13 in Anspruch nehmen und im Erfolgsfall die Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 aussetzen.

(7) Die finanzielle und technische Hilfe der Europäischen Union wird spätestens acht Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereitgestellt.

ARTIKEL 238

Allgemeine Vorschriften

(1) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 231 und 232 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der Vertragspartei gelten, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden.

(2) Der nach Artikel 240 eingesetzte Unterausschuss für geografische Angaben befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit Produktspezifikationen eingetragener geografischer Angaben, die von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigt wurden, einschließlich etwaiger Änderungen.

(3) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gelöscht werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.

ARTIKEL 239

Zusammenarbeit und Transparenz

(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder direkt oder über den nach Artikel 240 eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontaktstellen der nationalen Kontrollbehörden ersuchen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen der nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben oder eine Zusammenfassung davon sowie Informationen über die Kontaktstellen der nationalen Kontrollbehörden für die nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.

ARTIKEL 240

Unterausschuss für geografische Angaben

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für geografische Angaben ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Republik Armenien zusammensetzt und die Aufgabe hat, die Umsetzung dieses Unterabschnitts zu überwachen und die Zusammenarbeit und den Dialog der Vertragsparteien auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren.

(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Unterausschuss für geografische Angaben tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten – einschließlich Videokonferenzen – zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.

(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für

a)

die Änderung der Verweise auf die im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften in Anhang IX Teil A,

b)

die Änderung der Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben in Anhang IX Teil B,

c)

die Änderung der Liste der geografischen Angaben in Anhang X,

d)

den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben, und

e)

den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.

UNTERABSCHNITT IV

GESCHMACKSMUSTER

ARTIKEL 241

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien halten die Genfer Akte von 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle ein.

ARTIKEL 242

Schutz eingetragener Geschmacksmuster

(1) Die Vertragsparteien sehen den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu und originär sind. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als originär betrachten.

(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und originär,

a)

wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und

b)

soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzung, neu und originär zu sein, erfüllen.

(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.

(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre.

ARTIKEL 243

Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster

(1) Die Europäische Union und die Republik Armenien stellen die rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht eingetragener Erscheinungsformen eines Erzeugnisses nur bereit, wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeugnisses ist. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.

(2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Erscheinungsformen eines Erzeugnisses beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der Vertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.

ARTIKEL 244

Ausnahmen und Beschränkungen

(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.

ARTIKEL 245

Verhältnis zum Urheberrecht

Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei vorbehaltlich ihrer internen Gesetze und Vorschriften festgelegt.

UNTERABSCHNITT V

PATENTE

ARTIKEL 246

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien befolgen den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des Patentrechtsvertrags.

ARTIKEL 247

Patente und öffentliche Gesundheit

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedeten Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung.

(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zur Umsetzung von Absatz 6 der Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit ein und tragen zu seiner Umsetzung bei.

ARTIKEL 248

Ergänzendes Schutzzertifikat

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.

(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.

In der Union ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate im Falle von Arzneimitteln möglich, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktinformationen widerspiegeln.

UNTERABSCHNITT VI

NICHT OFFENGELEGTE INFORMATIONEN

ARTIKEL 249

Geltungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens. Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen.

(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die

i)

in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,

ii) von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und

iii) Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt; und

b)

„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt;

(3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:

a)

der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;

b)

die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie

i)

das Geschäftsgeheimnis in einer unter Buchstabe a genannten Weise erworben hat,

ii) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, verstößt oder

iii) gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt; und

c)

der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne des Buchstaben b genutzt oder offengelegt hat, auch wenn eine Person eine andere Person zur Durchführung der unter diesem Buchstaben genannten Handlungen veranlasst hat.

(4) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Verpflichtung der Vertragsparteien auszulegen, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:

a)

unabhängige Entdeckung oder Schöpfung der betreffenden Informationen durch eine Person,

b)

„Reverse Engineering“ bei einem Erzeugnis durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt,

c)

der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Informationen, sofern das durch das jeweilige interne Recht vorgeschrieben oder erlaubt ist, und

d)

die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben.

(5) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit auszulegen, einschließlich der Freiheit der Medien gemäß dem Schutz durch die Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei.

ARTIKEL 250

Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft worden ist und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,

a)

einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,

b)

die Unterlassung anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,

c)

anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen Schadensersatz leistet, der dem infolge des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich erlittenen Schaden angemessen ist,

d)

spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses zu wahren, das in einem zivilrechtlichen Verfahren vorgebracht wird, welches mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht zu vereinbaren ist, in Zusammenhang steht; diese spezifischen Maßnahmen können nach dem internen Recht der betreffenden Vertragspartei auch die Möglichkeit vorsehen,

i)

den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken,

ii) den Zugang zu Anhörungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Mitschriften zu beschränken und

iii) eine nicht vertrauliche Fassung einer gerichtlichen Entscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt wurden, und

e)

Sanktionen gegen Parteien oder andere Personen, die in die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts fallen, zu verhängen, die gegen die vom Gericht nach Absatz 1 oder nach Buchstabe d des vorliegenden Absatzes beschlossenen Abhilfe- oder sonstigen Maßnahmen zum Schutz eines in den betreffenden Verfahren vorgebrachten Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses verstoßen haben.

(3) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, für die gerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 249 zu sorgen, wenn mit dem Verhalten, das mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, gemäß ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines rechtlich anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.

ARTIKEL 251

Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten

(1) Jede Vertragspartei schützt vertrauliche Geschäftsdaten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels (im Folgenden „Zulassung“) vorgelegt werden, vor Offenlegung gegenüber Dritten, es sei denn, übergeordnete Gesundheitsinteressen stehen dem entgegen. Alle vertraulichen Geschäftsdaten werden auch vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass während eines Zeitraums von acht Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei die für die Zulassung zuständige öffentliche Stelle vertrauliche Geschäftsdaten oder die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche, die mit dem ersten Zulassungsantrag eingereicht wurden und anschließend von einer Person oder öffentlichen oder privaten Stelle zur Unterstützung eines anderen Antrags auf Zulassung eines Arzneimittels ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Stelle, welche die Daten bereits eingereicht hat, vorgelegt werden, nicht berücksichtigt, es sei denn, internationale Übereinkünfte, die von beiden Vertragsparteien anerkannt werden, sehen etwas anderes vor.

(3) Während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei wird bei späteren Anträgen, die sich auf die im Zusammenhang mit der Erstzulassung eingereichten Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche stützen, durch eine Zulassung nicht das Inverkehrbringen eines Arzneimittels erlaubt, es sei denn, der spätere Antragsteller legt seine eigenen Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche (beziehungsweise die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche, die mit Zustimmung der Partei verwendet wurden, von der diese Daten stammen) vor und erfüllt die gleichen Anforderungen wie der erste Antragsteller.

Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen, werden nicht zugelassen.

(4) Darüber hinaus wird der in Absatz 3 genannte Zeitraum von zehn Jahren auf höchstens 11 Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber in den ersten acht Jahren nach der Zulassung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.

ARTIKEL 252

Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln

(1) Jede Vertragspartei erkennt ein zeitlich begrenztes Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums wird der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Dieses zeitlich begrenzte Recht wird in diesem Unterabschnitt als „Datenschutz“ bezeichnet.

(2) Der in Absatz 1 genannte Versuchs- oder Studienbericht muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Er muss für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig sein und

b)

er muss mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.

(3) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung durch die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zuständige Behörde. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.

(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiträume werden für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassungen frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung durch die zuständige Behörde vom Inhaber der Zulassung beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf unter keinen Umständen 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Datenschutzes unter keinen Umständen 15 Jahre überschreiten.

Der Ausdruck „geringfügige Verwendung“ bezeichnet die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet einer Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer Verbreitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes besteht.

(5) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum 30 Monate.

(6) Jede Vertragspartei legt Maßnahmen fest, mit denen Antragsteller und Inhaber vorheriger Zulassungen mit Sitz im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zum Austausch geschützter Informationen verpflichtet werden, um Wiederholungsversuche an Wirbeltieren zu vermeiden.

UNTERABSCHNITT VII

PFLANZENSORTEN

ARTIKEL 253

Pflanzensorten

(1) Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Protection of New Varieties of Plants, UPOV), einschließlich der in Artikel 15 dieses Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.

(2) Für die Republik Armenien gilt dieser Artikel spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

ABSCHNITT C

DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 254

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III. Jede Vertragspartei sieht die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

(3) Für die Zwecke des Unterabschnitts II umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens Folgendes:

a)

Urheberrecht,

b)

dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte,

c)

Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken,

d)

Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen,

e)

Markenrechte,

f)

Geschmacksmusterrechte,

g)

Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte,

h)

geografische Angaben,

i)

Gebrauchsmusterrechte,

j)

Sortenschutzrechte und

k)

Handelsnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.

Geschäftsgeheimnisse sind vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgenommen. Die Durchsetzung von Geschäftsgeheimnissen ist Gegenstand des Artikels 250.

ARTIKEL 255

Antragsberechtigte

Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)

den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem geltenden Recht,

b)

allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist,

c)

Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist, und,

d)

Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist .

UNTERABSCHNITT II

ZIVILRECHTLICHE DURCHSETZUNG

ARTIKEL 256

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten einstweiligen Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden, falls erforderlich, ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. Die andere Partei hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist gehört zu werden.

ARTIKEL 257

Auskunftsrecht

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer oder jeder anderen Person, die Partei oder Zeuge in einem Rechtsstreit ist, erteilt werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die

a)

nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b)

nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

c)

nachweislich für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder

d)

nach den Angaben einer Person im Sinne dieses Absatzes an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der Waren beziehungsweise an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt war.

Die Auskünfte gemäß diesem Absatz erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a)

die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und

b)

Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.

(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

a)

dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,

b)

die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,

c)

die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)

die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine Person im Sinne des Absatzes 1 gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e)

den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

ARTIKEL 258

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern. Die Justizbehörden haben auch die Möglichkeit, einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften das vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

(2) Eine einstweilige Anordnung kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren erlassen werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.

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