Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2021-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 386
Änderungshistorie JSON API
b)

Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstransaktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

c)

Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.

ARTIKEL 150

Inländerbehandlung

(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen nach den Anhängen VIII-B und VIII-F gelten, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei bei allen Maßnahmen, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.

(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.

(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.

(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

ARTIKEL 151

Liste der Verpflichtungen

(1) Die nach diesem Kapitel von jeder Vertragspartei liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der jeweils anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführt.

(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien aus dem Europaratsübereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen von 1989 und dem Europaratsübereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen von 1992 erwachsen beziehungsweise erwachsen könnten, enthalten die in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführten Verpflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller Dienstleistungen.

ARTIKEL 152

Überprüfung

Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien überprüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Listen der in den Artikeln 149 bis 151 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem die Fortschritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Artikeln 169, 180 und 192 sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.

ABSCHNITT D

VORÜBERGEHENDE ANWESENHEIT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN

ARTIKEL 153

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des Artikels 141 Absatz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihr Gebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet betreffen.

2.

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist 1 , beschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle, Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung verantwortlich sind und bei denen es sich um „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“ oder „unternehmensintern versetzte Personen“ handelt;

b)

„Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“ natürliche Personen, die in einer Führungsposition angestellt und für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, die keine Dienstleistungen erbringen oder Wirtschaftstätigkeiten ausüben, die nicht für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind, und die keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten;

c)

„unternehmensintern versetzte Personen“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihr beteiligt sind, die vorübergehend in eine Niederlassung – sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder der Hauptsitz – der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden und die entweder „Führungskräfte“ oder „Fachkräfte“ sind;

d)

„Führungskräfte“ natürliche Personen in einer Führungsposition bei einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest:

i)

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und

iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

e)

„Fachkräfte“ bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigte Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die Techniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind.

Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird berücksichtigt, ob die Person nicht nur über besondere Kenntnisse der Niederlassung verfügt, sondern auch über ein hohes Qualifikationsniveau, einschließlich hinreichender Berufserfahrung für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf erfordern;

f)

„Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden 2 ;

g)

„Vertriebsagenten“ 3 natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren im Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen, die nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig sind, die keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten und die keine Kommissionäre sind;

h)

„Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreibt und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist 4 ;

i)

„Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist 5 ; und

j)

„Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.


1 Die Bezugnahme auf „eine juristische Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist“ gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.

2 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Litauens, Ungarns und Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.

3 Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt.

4 Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.

5 Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.

ARTIKEL 154

Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss

(1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt B Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertragspartei unter den in Anhang VIII-C aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 153. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und von Trainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im Falle von Trainees mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.

(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt B Verpflichtungen übernommen werden, gelten als Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in Anhang VIII-C nichts anderes bestimmt ist, sowohl Beschränkungen – in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung – der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, als auch diskriminierende Beschränkungen.

ARTIKEL 155

Verkaufsagenten

In den Sektoren, für die nach Abschnitt B oder C Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in Anhang VIII-C aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.

ARTIKEL 156

Vertragsdienstleister

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern.

(2) Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Vertragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet:

a)

Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung,

b)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen erbringen die betreffenden Dienstleistungen als Beschäftigte der juristischen Person, die die Dienstleistungen bereits seit mindestens einem Jahr – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei – erbringt und verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei über mindestens drei Jahre Berufserfahrung 1 in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist,

c)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person müssen über Folgendes verfügen:

i)

einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation 2 und

ii) Berufsqualifikationen, die nach den Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind,

d)

die natürlichen Personen erhalten für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist,

e)

die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist,

f)

der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen, und

g)

die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, ist nicht größer als es für die Erfüllung des Vertrags nach Maßgabe der Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, erforderlich ist.


1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.

2 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.

ARTIKEL 157

Freiberufler

Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Vertragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet:

a)

Die natürlichen Personen erbringen vorübergehend eine Dienstleistung als im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen,

b)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung,

c)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person müssen über Folgendes verfügen:

i)

einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation 1 und

ii) Berufsqualifikationen, die nach den Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind,

d)

die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und

e)

der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.


1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.

ABSCHNITT E

REGELUNGSRAHMEN

UNTERABSCHNITT I

INTERNE VORSCHRIFTEN

ARTIKEL 158

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend

a)

die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,

b)

die Niederlassung natürlicher und juristischer Personen einer Vertragspartei im Gebiet der Vertragsparteien und

c)

den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen, die unter die Kategorien nach Artikel 153 fallen, in ihrem Gebiet.

(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gilt dieser Abschnitt ausschließlich für Sektoren, für die eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtungen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gilt dieser Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-A und VIII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen gilt dieser Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-C, VIII-D und VIII-G ein Vorbehalt aufgeführt ist.

(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen, welche in der Liste der Verpflichtungen aufzuführen sind.

(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zulassungsanforderungen“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationsanforderungen, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;

b)

„Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, einschließlich der Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung, einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;

c)

„Qualifikationsanforderungen“ grundlegende Anforderungen an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung nachgewiesen werden müssen;

d)

„Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationsanforderungen erfüllt, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung vorausgesetzt werden;

e)

„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen entscheidet.

ARTIKEL 159

Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie die Qualifikationsanforderungen und -verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen

a)

in einem angemessenen Verhältnis zu einem Gemeinwohlziel stehen,

b)

klar und unzweideutig sein,

c)

objektiv sein,

d)

im Voraus festgelegt sein,

e)

im Voraus bekannt gemacht werden und

f)

transparent und zugänglich sein.

(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.

(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen sicherstellen, die die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen, und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.

(6) Vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Erfordernisse kann jede Vertragspartei bei der Festlegung der für ein Auswahlverfahren geltenden Regeln legitimen Gemeinwohlzielen, einschließlich Erwägungen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes, Rechnung tragen.

ARTIKEL 160

Zulassungs- und Qualifikationsverfahren

(1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen klar sein, im Voraus bekannt gegeben und so gestaltet werden, dass eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge der Antragsteller gewährleistet ist.

(2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren1 müssen zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens angewandten Verfahren und getroffenen Entscheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung unabhängig und ist gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig.

(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde beginnt mit der Bearbeitung des Antrags ohne ungebührliche Verzögerung. Nach Möglichkeit werden Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in Papierform akzeptiert.

(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.

(6) Betrachtet die zuständige Behörde einen Antrag als unvollständig, so teilt sie das dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags mit, bietet Gelegenheit zur Korrektur und gibt nach Möglichkeit an, welche zusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind.

(7) Nach Möglichkeit werden beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert.

(8) Wird ein Antrag abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde das dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung schriftlich mit. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen.

(9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nach Erteilung die Zulassung oder Genehmigung ohne ungebührliche Verzögerung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.


1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldiensts.

UNTERABSCHNITT II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 161

Gegenseitige Anerkennung

(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.

(2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbände in ihrem Gebiet auf, dem Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.

(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der Empfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,

a)

inwieweit die von jeder Vertragspartei für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und

b)

welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu erwarten ist.

(4) Sind die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, so legt der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen Schritte für die Aushandlung eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung fest und empfiehlt anschließend, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Verhandlungen aufnehmen.

(5) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, im Folgenden „ GATS") in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens im Einklang stehen.

ARTIKEL 162

Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen

(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die auf Ersuchen Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei konkrete Informationen über derartige Angelegenheiten zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Es ist nicht erforderlich, dass die Auskunftsstellen auch Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften sind.

(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

UNTERABSCHNITT III

COMPUTERDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 163

Vereinbarung über Computerdienstleistungen

(1) Bei der Liberalisierung des Handels mit Computerdienstleistungen nach den Abschnitten B, C und D beachten die Vertragsparteien die Absätze 2 bis 4.

(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC1 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen: Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und Implementierung), die Verarbeitung und Speicherung von Daten sowie damit verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern. Infolge der technologischen Entwicklung werden derartige Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grundlegenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining und Gridcomputing jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen.

(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen:

a)

Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen beziehungsweise für Computer oder Computersysteme,

b)

Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen beziehungsweise für Computerprogramme,

c)

Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen,

d)

Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern oder

e)

Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.

(4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer Dienstleistungen wie Bankdienstleistungen. In solchen Fällen ist es wichtig, zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung wie Webhosting oder Anwendungshosting und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung wie einer Bankdienstleistung, die elektronisch erbracht wird, zu unterscheiden. In solchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.


1 Central Products Classification (Zentrale Gütersystematik) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Reihe M, Nr. 77, CPC prov, 1991).

UNTERABSCHNITT IV

POSTDIENSTE1

ARTIKEL 164

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle Postdienste festgelegt.

(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B, C und D bezeichnet der Ausdruck

a)

„Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist, und

b)

„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung einer Mindestzahl von Postdiensten einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei.


1 Dieser Abschnitt gilt sowohl für CPC 7511 als auch für CPC 7512.

ARTIKEL 165

Verhinderung marktverzerrender Praktiken

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Postdiensten, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem

a)

die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung einer solchen Dienstleistung zur Quersubventionierung der Erbringung eines Express-Zustelldiensts oder einer Dienstleistung, die nicht zum Universaldienst gehört, und

b)

eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Kunden wie Unternehmen, Massenversendern oder Konsolidierern bei Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt.

ARTIKEL 166

Universaldienst

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

(2) Die Tarife für den Universaldienst müssen erschwinglich sein, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden.

ARTIKEL 167

Genehmigungen

(1) Jede Vertragspartei sollte bestrebt sein, Genehmigungen für Dienste, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, durch ein einfaches Registrierungsverfahren zu ersetzen.

(2) Soweit eine Genehmigung erforderlich ist, gilt Folgendes:

a)

Die Genehmigungsbedingungen, die nicht belastender sein dürfen als zur Erreichung ihrer Ziele notwendig, werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,

b)

die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und

c)

jede Vertragspartei sieht ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle vor, das transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen muss.

ARTIKEL 168

Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.

ARTIKEL 169

Schrittweise Annäherung

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien über Postdienste an diejenigen der Europäischen Union zukommt.

UNTERABSCHNITT V

ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATIONSNETZE UND -DIENSTE

ARTIKEL 170

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Bereitstellung gemäß den Abschnitten B, C und D liberalisierter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste festgelegt.

(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„elektronisches Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen;

b)

„elektronischer Kommunikationsdienst“ einen Dienst, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen; ausgenommen sind Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben;

c)

„öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienst“ jede Art von Kommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muss;

d)

„öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“ ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient und die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglicht;

e)

„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muss; solche Dienste können unter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden;

f)

„Regulierungsbehörde im Sektor der elektronischen Kommunikation“ eine oder mehrere Stellen, die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt genannten elektronischen Kommunikation betraut werden;

g)

„wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes,

i)

die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und

ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können;

h)

„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder -dienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

i)

„Hauptanbieter“ 1 im Sektor der elektronischen Kommunikation einen Anbieter, der durch Kontrolle der wesentlichen Einrichtungen oder aufgrund seiner Stellung auf dem Markt die Bedingungen (Preis und Erbringung) für eine Beteiligung an dem relevanten Markt für elektronische Kommunikationsdienste erheblich beeinflussen kann;

j)

„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für einen anderen Anbieter unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste und umfasst unter anderem den Zugang zu

i)

Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann; das beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen;

ii) physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;

iii) einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;

iv) informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für die Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Abrechnung;

v)

Nummernumsetzungsystemen oder Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;

vi) Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere für Roaming;

vii) Diensten für virtuelle Netze;

k)

„Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, d.h. zu Diensten, die von den beteiligten Parteien oder anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden können;

l)

bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt; und

m)

„Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für alle Abonnenten öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, die das beantragen, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten.


1 Die Vertragsparteien kommen überein, dass ein „Hauptanbieter“ einem Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht gleichzusetzen ist.

ARTIKEL 171

Regulierungsbehörde

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze, elektronischer Kommunikationsdienste oder elektronischer Kommunikationsgeräte rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind.

(2) Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher. Die Regulierungsbehörde handelt unabhängig und holt weder Weisungen einer anderen Stelle zur Ausübung der ihr nach internem Recht zugewiesenen Aufgaben ein noch nimmt sie solche Weisungen entgegen.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet sind und über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Absatz 7 sind befugt, Entscheidungen der Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

Die einer Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden über getrennte jährliche Haushaltspläne verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

(4) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.

(5) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden werden in transparenter Weise fristgerecht ausgeübt.

(6) Die Regulierungsbehörden sind befugt sicherzustellen, dass Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ihnen auf Anfrage umgehend alle Informationen auch über finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Unterabschnitt ausüben können. Die angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Regulierungsbehörden stehen und sind entsprechend den Vertraulichkeitsanforderungen zu behandeln.

(7) Von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Nutzer oder Anbieter können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Der jeweilige Sachverhalt wird gebührend berücksichtigt und das Beschwerdeverfahren ist wirksam. Haben die für Beschwerdeverfahren zuständigen Stellen keinen gerichtlichen Charakter, so gewährleisten die Vertragsparteien, dass ihre Entscheidungen stets schriftlich begründet werden und einer Überprüfung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht unterliegen. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des internen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Leiter einer Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer Regulierungsbehörde ausübt, oder ihre Stellvertreter nur entlassen werden können, wenn sie die im internen Recht vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen. Jede Entscheidung über eine Entlassung wird zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht. Der entlassene Leiter der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion ausübt, erhalten eine Begründung und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu veröffentlichen.

ARTIKEL 172

Genehmigung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

(1) Jede Vertragspartei genehmigt die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nach Möglichkeit auf eine einfache Anmeldung hin. Nach der Anmeldung wird nicht von dem betreffenden Diensteanbieter verlangt, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der Regulierungsbehörde zu erwirken. Die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Genehmigung ergeben, werden der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Form bekannt gemacht. Die Pflichten sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Dienst stehen.

(2) Falls erforderlich kann eine Vertragspartei eine Lizenz für die Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern verlangen, um

a)

funktechnische Störungen zu vermeiden,

b)

die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten,

c)

die effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten oder

d)

andere Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen.

(3) Verlangt eine Vertragspartei eine Lizenz, so

a)

macht sie alle Lizenzierungskriterien und den angemessenen Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, öffentlich bekannt,

b)

teilt sie dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz schriftlich mit und

c)

bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, eine Beschwerdestelle anzurufen, wenn eine Lizenz verweigert wurde.

(4) Etwaige Verwaltungskosten werden den Anbietern in objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und kostenminimierender Weise auferlegt. Verwaltungskosten, die Anbietern, die einen Dienst oder ein Netz im Rahmen einer Genehmigung nach Absatz 1 oder einer Lizenz nach Absatz 2 bereitstellen, von einer Vertragspartei auferlegt werden, beschränken sich auf die tatsächlichen Verwaltungskosten, die normalerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der betreffenden Genehmigungen und Lizenzen anfallen. Diese Verwaltungskosten können auch die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Regelkonformität und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen.

Nicht zu den im ersten Unterabsatz genannten Verwaltungskosten gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

ARTIKEL 173

Knappe Ressourcen

(1) Die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran erfolgen in offener, objektiver, termingerechter, transparenter, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger Weise. Jede Vertragspartei stützt ihre Verfahren auf objektive, transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Kriterien.

(2) Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbänder wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.

(3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste führen können, vorausgesetzt, dass das in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen. Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und zur Frequenzverwaltung gelten nicht als Maßnahmen, die grundsätzlich gegen die Artikel 144, 149 und 150 verstoßen.

ARTIKEL 174

Zugang und Zusammenschaltung

(1) Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammenschaltung werden grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Anbietern ausgehandelt.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste berechtigt und auf Antrag eines anderen Anbieters verpflichtet sind, über die Zusammenschaltung zwecks Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu verhandeln. Keine Vertragspartei hält rechtliche oder administrative Maßnahmen aufrecht, mit denen Anbieter verpflichtet werden, bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedenen Anbietern unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste anzubieten, oder mit denen Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht im Zusammenhang mit den bereitgestellten Diensten stehen.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die bei den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen dürfen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste Zugang zu seinen wesentlichen Einrichtungen, darunter Netzbestandteilen, zugehörigen Einrichtungen und Hilfsdiensten, zu angemessenen und diskriminierungsfreien1 Bedingungen gewährt.

(5) Bei öffentlichen Telekommunikationsdiensten wird die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter an jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem das technisch machbar ist. Diese Zusammenschaltung erfolgt

a)

unter diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für gleichartige Dienste nichtverbundener Anbieter oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet,

b)

rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und

c)

auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.

(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter öffentlich zugänglich gemacht werden und dass Hauptanbieter entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder gegebenenfalls ihre Standardzusammenschaltungsangebote öffentlich zugänglich machen.


1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts wird der Ausdruck „diskriminierungsfrei“ dahingehend ausgelegt, dass er sich auf die Inländerbehandlung im Sinne des Artikels 150 bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Form verwendet wird als „Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichartigen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten unter gleichen Umständen eingeräumt werden“.

ARTIKEL 175

Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern

Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere

a)

die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,

b)

die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und

c)

das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen für andere Diensteanbieter, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.

ARTIKEL 176

Universaldienst

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten wünscht.

(2) Diese Universaldienstverpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf verhältnismäßige, transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

(3) Alle Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sollten für die Bereitstellung eines Universaldienstes in Betracht kommen. Die Benennung von Universaldienstanbietern erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldiensts eine unzumutbare Belastung für den zur Erbringung des Universaldiensts benannten Anbieter darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der einem Anbieter erwächst, der einen Universaldienst anbietet, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der betreffende Anbieter entschädigt wird oder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgeteilt werden.

ARTIKEL 177

Nummernübertragbarkeit

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.

ARTIKEL 178

Vertraulichkeit von Informationen

Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der über öffentliche Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.

ARTIKEL 179

Streitbeilegung im Bereich der elektronischen Kommunikation

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten gemäß diesem Unterabschnitt die betreffende Regulierungsbehörde auf Antrag einer der betroffenen Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – beigelegt wird.

(2) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.

(3) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung und haben das Recht, gemäß Artikel 171 Absatz 7 einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen.

(4) Das Verfahren nach diesem Artikel schließt eine Klage einer betroffenen Partei bei einem Gericht nicht aus.

ARTIKEL 180

Schrittweise Annäherung

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien über elektronische Kommunikationsnetze an diejenigen der Europäischen Union zukommt.

UNTERABSCHNITT VI

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 181

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen, die die gemäß den Abschnitten B, C und D liberalisierten Finanzdienstleistungen betreffen.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen sowie Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen.

(3) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen gemäß Absatz 2 umfassen:

a)

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

i)

Lebensversicherung und

ii) Nichtlebensversicherung,

b)

Rückversicherung und Retrozession,

c)

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und

d)

versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung.

(4) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen) gemäß Absatz 2 umfassen:

a)

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

b)

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

c)

Finanzleasing,

d)

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

e)

Bürgschaften und Verpflichtungen,

f)

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

i)

Geldmarkttiteln (einschließlich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten),

ii) Devisen,

iii) Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen;

iv) Wechselkurs- und Zinstiteln, einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen,

v)

begebbaren Wertpapieren und

vi) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes,

g)

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

h)

Geldmaklergeschäfte,

i)

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

j)

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten,

k)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und

l)

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen für sämtliche in diesem Absatz aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien.

(5) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist;

b)

„öffentliche Stelle“

i)

eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt; und

c)

„neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.

KAPITEL 182

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich

a)

Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder

b)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems.

(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich.

(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

ARTIKEL 183

Wirksame und transparente Regulierung

(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die vorgeschlagene Maßnahme wird bekannt gemacht

a)

in einer amtlichen Veröffentlichung oder

b)

in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.

(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.

Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm das unverzüglich mit.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften darum, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen international vereinbarten Standards zählen unter anderem

a)

die „Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht“ des Basler Ausschusses,

b)

die „Grundsätze der Versicherungsaufsicht“ der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden,

c)

die „Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht“ der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden,

d)

das „Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

e)

die „Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke“ der G-20 und

f)

die „Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche“ und die „Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“ der Financial Action Task Force.

(4) Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den „Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs“, die von den Finanzministern der G-7 verabschiedet wurden, und bemühen sich nach besten Kräften um Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen ihrer Beziehungen.

ARTIKEL 184

Neue Finanzdienstleistungen

Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestatten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen gemäß Artikel 182 abgelehnt werden.

ARTIKEL 185

Datenverarbeitung

(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, für die Zwecke der Datenverarbeitung Informationen in elektronischer oder sonstiger Form in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.

(2) Absatz 1 schränkt nicht das Recht einer Vertragspartei ein, personenbezogene Daten und die Privatsphäre zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, dieses Abkommen zu umgehen.

(3) Jede Vertragspartei führt angemessene Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um die Privatsphäre, die Grundrechte und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, insbesondere bei der Übermittlung personenbezogener Daten.

ARTIKEL 186

Ausnahmen

(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.

(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.

ARTIKEL 187

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die in den Artikeln 144 und 150 genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

ARTIKEL 188

Verrechnungs- und Zahlungssysteme

Unter den in den in den Artikeln 144 und 150 genannten Bedingungen für die Gewährung von Inländerbehandlung gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit diesem Artikel wird nicht bezweckt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei zu eröffnen.

ARTIKEL 189

Finanzielle Stabilität und Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Republik Armenien

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer angemessenen Regulierung von Finanzdienstleistungen als Mittel zur Gewährleistung finanzieller Stabilität, fairer und effizienter Märkte sowie des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, zukommt. Den Bezugsrahmen für eine solche Regulierung von Finanzdienstleistungen bilden die internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen, so wie sie insbesondere in der Europäischen Union angewandt werden. In diesem Zusammenhang gleicht die Republik Armenien ihre Rechtsvorschriften zur Regulierung von Finanzdienstleistungen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union an.

UNTERABSCHNITT VII

VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 190

Geltungsbereich und Ziele

In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach den Abschnitten B, C und D festgelegt.

ARTIKEL 191

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B, C und D bezeichnet der Ausdruck

a)

„internationaler Seeverkehr“ auch Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr — d. h. die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger — mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt zu diesem Zweck das Recht ein, Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen;

b)

„Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

i)

des Ladens/Löschens von Schiffen,

ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und

iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen;

c)

„Zollabfertigung“ oder „Dienstleistung von Zollagenten“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob das die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;

d)

„Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;

e)

„Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

i)

Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften und

ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;

f)

„Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

g)

„Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.

(2) Für den internationalen Seeverkehr gewährleisten die Vertragsparteien die effektive Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen.

(3) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr

a)

wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an und

b)

gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen und der Zuweisung von Liegeplätzen und Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.

(4) Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 3

a)

nimmt jede Vertragspartei in künftige Abkommen mit Drittländern über internationale Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsanteilvereinbarungen auf und setzt derartige Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer Kraft und

b)

beseitigt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führt keine neuen solchen Maßnahmen oder Hemmnisse ein.

(5) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

(6) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste sowie landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung.

(7) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüstung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt zwischen Häfen der Republik Armenien oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats befördert werden.

(8) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.

ARTIKEL 192

Schrittweise Annäherung

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien über Verkehrsdienstleistungen an diejenigen der Europäischen Union zukommt.

ABSCHNITT F

ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR

UNTERABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 193

Ziel und Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und sind bestrebt, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Kapitels aufwirft.

(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.

(3) Die Vertragsparteien betrachten die elektronische Übertragung als eine Dienstleistung im Sinne des Abschnitts C, auf die kein Zoll erhoben werden kann.

ARTIKEL 194

Regulierungsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs

(1) Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regulierungsfragen. Dieser Dialog betrifft unter anderem folgende Fragen:

a)

die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,

b)

die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen,

i)

die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation und

ii) den Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und

c)

andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.

(2) Ein solcher Dialog kann in Form eines Austausches von Informationen über die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien bezüglich der in Absatz 1 genannten Fragen sowie über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.

UNTERABSCHNITT II

HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

ARTIKEL 195

Nutzung der Dienste von Vermittlern

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Tätigkeiten nutzen können, die gegen das jeweilige interne Recht der Vertragsparteien verstoßen. Um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen, führt jede Vertragspartei für Anbieter von Vermittlungsdiensten Haftungsmaßnahmen gemäß diesem Unterabschnitt ein oder hält solche Maßnahmen aufrecht.

ARTIKEL 196

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer des Dienstes gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen haftet, sofern der Diensteanbieter

a)

die Übermittlung nicht veranlasst,

b)

den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und

c)

die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit das nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

ARTIKEL 197

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen haftet, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern

a)

der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,

b)

der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet,

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