Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste abzielen,
Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine bessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interoperabilität der Netze der Republik Armenien und der Europäischen Union zu fördern,
ARTIKEL 64
Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der Europäischen Union und der nationalen Regulierungsbehörde der Republik Armenien.
ARTIKEL 65
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang V genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 9
TOURISMUS
ARTIKEL 66
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu fördern.
ARTIKEL 67
Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,
Bedeutung des kulturellen Erbes und
positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.
ARTIKEL 68
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfahrungen und Know-how, unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien,
Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,
Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und -märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen,
Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte,
Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsnormen und
Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus.
ARTIKEL 69
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 10
LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
ARTIKEL 70
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.
ARTIKEL 71
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erstreckt sich unter anderem auf die folgenden Ziele:
Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und bewährten Verfahren,
Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion,
Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte,
Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau,
Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und
Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen, denen beide Vertragsparteien angehören, behandelt werden.
KAPITEL 11
FISCHEREI UND MARITIME GOVERNANCE
ARTIKEL 72
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der maritimen Governance bei Fragen von beiderseitigem Interesse zusammen, wodurch die bilaterale, multilaterale und internationale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird.
ARTIKEL 73
Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern:
verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten, und
Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen multilateralen und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen, insbesondere durch Stärkung der geeigneten internationalen Instrumente zur Überwachung und Rechtsdurchsetzung.
ARTIKEL 74
Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaustausch und Bereitstellung von Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik im Hinblick auf Folgendes zu gewährleisten:
Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,
Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten,
Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaftlichen Daten,
Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen und Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit,
nachhaltige Entwicklung der Gebiete, die an einem See gelegen sind beziehungsweise Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen, und
Austausch von Erfahrungen auf institutioneller Ebene über Rechtsvorschriften für nachhaltige Aquakultur und deren praktische Umsetzung in Naturbecken und künstlichen Seen.
ARTIKEL 75
Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die das Meer betreffen, arbeiten die Vertragsparteien ferner, soweit angemessen, in maritimen Fragen zusammen und leisten einander Unterstützung, indem sie vor allem in den einschlägigen regionalen und internationalen maritimen Gremien aktiv einen integrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwortungsvolle Handeln unterstützen.
KAPITEL 12
BERGBAU
ARTIKEL 76
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Erzeugung von Rohstoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen, insbesondere über den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen, zu fördern.
ARTIKEL 77
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
Informationen über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie auszutauschen,
Informationen über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, auszutauschen, mit dem Ziel der Förderung des bilateralen Austauschs,
Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie auszutauschen und
Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie auszutauschen.
KAPITEL 13
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND INNOVATION
ARTIKEL 78
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Innovation auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.
ARTIKEL 79
Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 umfasst Folgendes:
den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen jeder Vertragspartei,
Initiativen für den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik Armenien an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union,
die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen Bereichen der Forschung und Innovation,
Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes in den Bereichen Forschung und Innovation tätiges Forschungspersonal beider Seiten,
die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation.
ARTIKEL 80
Bei der Umsetzung solcher Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrum (IWTZ) finanziert werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien nach Titel VII Kapitel 1 durchgeführt werden.
KAPITEL 14
VERBRAUCHERSCHUTZ
ARTIKEL 81
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
ARTIKEL 82
Für die Zwecke dieses Kapitels kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:
Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften der Republik Armenien an diejenigen der Europäischen Union unter Vermeidung von Handelsschranken,
Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung sowie Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte,
Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und
Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern.
ARTIKEL 83
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 15
BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT
ARTIKEL 84
Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO"), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.
ARTIKEL 85
Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Reihe von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen auszuwählen sind:
Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts,
Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und der informellen Beschäftigung,
Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht zu werden,
Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehörige von Minderheiten,
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern zu gewährleisten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen,
Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschutzes und Modernisierung der Qualität, der Zugänglichkeit und der finanziellen Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme,
Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten aller einschlägigen Interessenträger,
Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und
Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen.
ARTIKEL 86
Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung und die politischen Reformen der Republik Armenien und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Abkommen.
ARTIKEL 87
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.
ARTIKEL 88
Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es beispielsweise mit den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sowie mit ISO 26000 gefördert wird.
ARTIKEL 89
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 90
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 16
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESUNDHEIT
ARTIKEL 91
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen die öffentliche Gesundheit zu verbessern.
ARTIKEL 92
Die Zusammenarbeit zielt auf die Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ab, unter anderem durch den Austausch gesundheitsbezogener Informationen, die Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation, sowie durch die Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften.
KAPITEL 17
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND
ARTIKEL 93
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den Politikdialog mit Blick auf die Annäherung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Armenien an die politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Union zu intensivieren. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Berufs- und Hochschulbildung liegt.
ARTIKEL 94
Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,
Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, darunter auch der Ausbildungssysteme für öffentliche Bedienstete und Beamte, und Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung,
Förderung der Konvergenz und koordinierter Reformen in der Hochschulbildung im Einklang mit der Agenda der Europäischen Union für die Hochschulbildung und den Europäischen Hochschulraum (Bologna-Prozess),
Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, Steigerung der Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der Europäischen Union und Erhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften,
Förderung des Erlernens von Fremdsprachen,
Entwicklung des nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen im Rahmen des Europäischen Netzes der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (European Network of Information Centres and National Academic Recognition Information Centres, ENIC-NARIC) nach Maßgabe des Europäischen Qualifikationsrahmens,
Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten Verfahren in der Europäischen Union und
Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozesses der europäischen Integration, Intensivierung des akademischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung an einschlägigen Programmen der Europäischen Union, auch im Bereich des öffentlichen Dienstes.
ARTIKEL 95
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um
die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen Jugendpolitik und nichtformale Bildung für junge Menschen und Jugendbetreuer zu intensivieren,
die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft zu erleichtern,
die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und
die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.
KAPITEL 18
KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 96
Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation, im Folgenden „UNESCO") von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der Europäischen Union und der Republik Armenien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und der Republik Armenien.
ARTIKEL 97
Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,
Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors,
interkultureller Dialog,
kulturpolitischer Dialog,
das Programm „Kreatives Europa“ und
Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, um die kulturelle Vielfalt und die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes zu unterstützen.
KAPITEL 19
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN AUDIOVISUELLES UND MEDIEN
ARTIKEL 98
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der audiovisuellen Industrie in der Europäischen Union und in der Republik Armenien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften und den Austausch von Informationen.
ARTIKEL 99
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog im Hinblick auf die audiovisuelle und die Medienpolitik und arbeiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der Europäischen Union gemäß den europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.
(2) Die Zusammenarbeit könnte sich unter anderem auf die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Mediensektors sowie Unterstützung für die Medien erstrecken.
ARTIKEL 100
Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
Politikdialog über die audiovisuelle und die Medienpolitik,
Zusammenarbeit in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und
Zusammenarbeit im Bereich Audiovisuelles und Medien, einschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich.
KAPITEL 20
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH SPORT UND KÖRPERLICHE BETÄTIGUNG
ARTIKEL 101
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung insbesondere durch einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, um eine gesunde Lebensweise, ein verantwortungsvolles Handeln sowie den sozialen und erzieherischen Wert des Sports zu fördern und Gefahren für den Sport, wie Doping, Spielabsprachen, Rassismus und Gewalt, in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu bekämpfen.
KAPITEL 21
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZIVILGESELLSCHAFTEN
ARTIKEL 102
Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstreben,
die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu verstärken,
in der Europäischen Union, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen der Republik Armenien, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und
in der Republik Armenien, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen in der Republik Armenien, ein besseres Kennen und Verstehen der Europäischen Union – unter anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise – zu gewährleisten.
ARTIKEL 103
(1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien.
(2) Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen darin,
die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien sicherzustellen,
die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entscheidungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Etablierung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen öffentlichen Einrichtungen einerseits und repräsentativen Verbänden und Zivilgesellschaft andererseits,
den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivilgesellschaftlicher Organisationen auf verschiedene Weise zu erleichtern, unter anderem durch Interessenvertretung, informelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und Workshops, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung des Rechtsrahmens für die Zivilgesellschaft, und
zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermöglichen, sich mit den Konsultations- und Dialogprozessen zwischen den zivilgesellschaftlichen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit vor allem eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung in der Republik Armenien angestrebt wird.
ARTIKEL 104
Die Vertragspartien führen über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen einen regelmäßigen Dialog.
KAPITEL 22
REGIONALE ENTWICKLUNG, GRENZÜBERGREIFENDE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 105
(1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklungspolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, sozioökonomischen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
(2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine Anpassung der Praxis der Republik Armenien an folgende Grundsätze zu erreichen:
Stärkung der Mehrebenen-Governance unter dem Gesichtspunkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche, regionale und lokale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärkten Beteiligung regionaler und lokaler Interessenträger,
Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Interessenträgern im Bereich der regionalen Entwicklung und
Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten beteiligten Vertragsparteien.
ARTIKEL 106
(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die regionalpolitische Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der Einrichtungen der Republik Armenien in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem
die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,
die Kapazitäten der regionalen und lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Maßgabe der Vorschriften und Verfahren der Europäischen Union ausbauen und
Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.
ARTIKEL 107
(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie unter anderem Verkehr, Energie, Umwelt, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Tourismus und Gesundheit.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik Armenien an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden in folgendem Kontext durchgeführt:
Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen, unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,
Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und mit Einrichtungen der Europäischen Union, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und
Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und dem Europäischen Beobachtungsnetz für Raumordnung (European Spatial Planning Observation Network, ESPON).
ARTIKEL 108
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 23
KATASTROPHENSCHUTZ
ARTIKEL 109
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich durchgeführt.
ARTIKEL 110
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.
ARTIKEL 111
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen der Umsetzung spezifischer Abkommen und/oder Verwaltungsvereinbarungen erfolgen, die die Vertragsparteien im Bereich Katastrophenschutz geschlossen haben. Die Vertragsparteien können gemeinsam spezifische Leitlinien und/oder Arbeitspläne für die nach diesem Abkommen vorgesehenen oder geplanten Tätigkeiten festlegen.
ARTIKEL 112
Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Ziele erstrecken:
Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr miteinander Kontakt aufnehmen können,
Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen,
Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die Europäische Union oder die Republik Armenien betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,
Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Vertragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,
Zusammenarbeit bei der Unterstützung durch den Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe geleistet wird,
Austausch von bewährten Verfahren und Leitlinien im Bereich der Prävention und Abwehr von Katastrophen und der Vorbereitung auf den Katastrophenfall,
Zusammenarbeit bei der Verringerung des Katastrophenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunikation und Austausch bewährter Verfahren zur Prävention von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Folgen,
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Wissensbasis über Katastrophen und über die Bewertung von Gefahren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,
Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,
Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der Europäischen Union und/oder der Republik Armenien veranstaltet werden, und
Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.
TITEL VI
HANDEL UND HANDELSBEZOGENE FRAGEN
KAPITEL 1
WARENHANDEL
ARTIKEL 113
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung gemäß Artikel I des GATT 1994, das in Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) enthalten ist, und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei nach dem GATT 1994 bei Waren eines anderen Landes gewährt.
ARTIKEL 114
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung gemäß Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
ARTIKEL 115
Einfuhrzölle und -abgaben
Jede Vertragspartei wendet Einfuhrzölle und -abgaben gemäß ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen an.
ARTIKEL 116
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
Von keiner der beiden Vertragsparteien werden Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei eingeführt oder beibehalten, die über diejenigen Zölle, Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige für den internen Markt bestimmte Waren erhoben werden.
ARTIKEL 117
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, einführen oder beibehalten. Zu diesem Zweck wird Artikel XI des GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren für Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus, um die Konvergenz der Ausfuhrkontrollen der Europäischen Union und der Republik Armenien zu fördern.
ARTIKEL 118
Wiederaufgearbeitete Waren
(1) Die Vertragsparteien gewähren wiederaufgearbeiteten Waren die gleiche Behandlung wie neuen gleichartigen Waren. Eine Vertragspartei kann eine besondere Kennzeichnung wiederaufgearbeiteter Waren verlangen, um eine Täuschung der Verbraucher zu verhindern.
(2) Der Klarheit halber gilt Artikel 117 Absatz 1 für Verbote und Beschränkungen bei wiederaufgearbeiteten Waren.
(3) Eine Vertragspartei kann gemäß ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen und den WTO-Übereinkommen verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren
beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Hoheitsgebiet als solche gekennzeichnet werden und
alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.
(4) Führt eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen für gebrauchte Waren ein oder behält sie solche Verbote oder Beschränkungen bei, so gelten diese Maßnahmen nicht für wiederaufgearbeitete Waren.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine wiederaufgearbeitete Ware eine Ware, die
ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden, und
ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale wie die ursprüngliche neue Ware aufweist und mit der gleichen Garantie wie die neue Ware versehen ist.
ARTIKEL 119
Vorübergehende Einfuhr von Waren
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet Anwendung nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei.
ARTIKEL 120
Durchfuhr
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
ARTIKEL 121
Handelspolitische Schutzinstrumente
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei aus
Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,
Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des Übereinkommens über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens und
Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens.
(2) Die bestehenden Rechte und Pflichten gemäß Absatz 1 und sich daraus ergebende Maßnahmen unterliegen nicht den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens.
ARTIKEL 122
Ausnahmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zur seiner Auslegung für den Handel mit Waren im Rahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel XX des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Vertragspartei, die eine Maßnahme nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vorab alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.
KAPITEL 2
ZOLL
ARTIKEL 123
Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Zollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu gewährleisten, die Sicherheit der Versorgungskette zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.
(2) Zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1, arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der verfügbaren Mittel unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:
Verbesserung der Zollvorschriften und -verfahren und der damit verbundenen bindenden Beschlüsse und Vereinfachung der Zollverfahren gemäß den im Bereich Zoll und Handelserleichterungen geltenden internationalen Übereinkommen und Standards, einschließlich der Übereinkommen und Standards der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation, insbesondere des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung („Revidiertes Übereinkommen von Kyoto“), und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Union entwickelten Instrumente und bewährten Verfahren, einschließlich der Leitschema für den Zoll,
Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse und Kontrolle, vereinfachter Verfahren für die Überlassung von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zollwertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen,
Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen, insbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maßnahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Erklärung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über verantwortungsvolle Staatsführung und die Integrität der Zolldienste in der zuletzt überarbeiteten Fassung vom Juni 2003 (Überarbeitete Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation) festgelegt sind,
Austausch bewährter Verfahrensweisen, Schulung und technische Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazitätsaufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritätsstandards,
sofern angemessen, Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Achtung der rechtlichen Anforderungen jeder Vertragspartei an die Vertraulichkeit sensibler Daten und des Schutzes personenbezogener Daten,
sofern sachdienlich und angemessen, Koordinierung von Zollmaßnahmen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien,
sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung,
sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme und
Verbesserung der Umsetzung zollbezogener Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien, einschließlich der Zusammenarbeit im Bereich Warenursprung.
ARTIKEL 124
Gegenseitige Amtshilfe
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 123, vorgesehen sind, leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
ARTIKEL 125
Zollwertermittlung
(1) Bei der Zollwertermittlung im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994, einschließlich späterer Änderungen, an. Diese Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.
ARTIKEL 126
Unterausschuss „Zoll“
(1) Ein Unterausschuss „Zoll“ wird eingesetzt.
(2) Der Unterausschusses „Zoll“ hält regelmäßig Sitzungen ab und überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, Handelserleichterungen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, zollbezogene technische Hilfe, Ursprungsregeln, Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
(3) Aufgabe des Unterausschusses „Zoll“ ist es unter anderem,
über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels und des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen zu wachen,
praktische Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels und des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen anzunehmen, unter anderem bei dem Informations- und Datenaustausch, der gegenseitigen Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarten Vorteilen,
Standpunkte zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der zu ihrer Umsetzung erforderlichen Mittel, und
gegebenenfalls Empfehlungen an den Partnerschaftsausschuss zu richten.
KAPITEL 3
TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
ARTIKEL 127
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist die Erleichterung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien durch Schaffung eines Rahmens für die Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“).
ARTIKEL 128
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung durch jede Vertragspartei von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken könnten.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für die eigenen Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
ARTIKEL 129
Das TBT-Übereinkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.
ARTIKEL 130
Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich von Normen, technischen Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, Mechanismen und Initiativen zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu ermitteln und zu entwickeln, die sich für bestimmte Fragen oder Bereiche eignen, zu denen unter anderem folgende zählen können:
Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ausarbeitung und Anwendung ihrer jeweiligen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,
Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz oder Angleichung der technischen Vorschriften und der Konformitätsbewertungsverfahren,
Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständigen Stellen und
Austausch von Informationen über Entwicklungen in einschlägigen regionalen und multilateralen Foren, die einen Bezug zu Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und zur Akkreditierung aufweisen.
(2) Zur Förderung des beiderseitigen Handels sind die Vertragsparteien bestrebt,
die Unterschiede zwischen ihnen in den Bereichen technische Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung unter anderem durch Förderung der Anwendung international vereinbarter Instrumente zu verringern,
die Nutzung der Akkreditierung als Mittel zur Unterstützung der Beurteilung der technischen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten gemäß den internationalen Vorschriften zu fördern und
die Beteiligung der Republik Armenien und ihrer einschlägigen nationalen Behörden an und – nach Möglichkeit – auch ihre Mitgliedschaft in den europäischen und internationalen Organisationen zu fördern, die in den Bereichen Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und damit verbundenen Funktionen tätig sind.
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen Prozess zur allmählichen Angleichung der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren der Republik Armenien an jene der Europäischen Union einzuleiten und aufrechtzuerhalten.
(4) In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte in Erwägung ziehen.
ARTIKEL 131
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Unbeschadet des Artikels 129 dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über Etikettierungs- oder Kennzeichnungsanforderungen die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Anforderungen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck dürfen solche Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen nicht handelsbeschränkender sein als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren berücksichtigt werden, die entstünden, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde. Die Vertragsparteien fördern die Verwendung international harmonisierter Kennzeichnungsanforderungen. Die Vertragsparteien sind gegebenenfalls bestrebt, ablösbare oder nicht-dauerhafte Etikette zuzulassen.
(2) Insbesondere in Bezug auf obligatorische Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen
bemühen sich die Vertragsparteien, ihre jeweiligen Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen im beiderseitigen Handel auf ein Minimum zu beschränken, es sei denn, dass eine Kennzeichnung oder Etikettierung zum Schutz von Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt oder für andere angemessene Gemeinwohlziele erforderlich ist; und
behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer von einer Vertragspartei bestimmten Sprache erfolgen.
ARTIKEL 132
Transparenz
(1) Unbeschadet des Kapitels 12 stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Verfahren zur Erarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren die Durchführung öffentlicher Konsultationen der interessierten Kreise zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt vorsehen, damit Stellungnahmen aus der öffentlichen Konsultation noch übernommen und berücksichtigt werden können, außer wenn das aufgrund eines Notfalls oder der Gefahr eines Notfalls in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale Sicherheit nicht möglich ist.
(2) Nach Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht jede Vertragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt nach der Notifikation der geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellungnahmen vor. Steht eine Konsultation zu Vorschlägen für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auch der Öffentlichkeit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei sowie natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme daran zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für ihre eigenen natürlichen und juristischen Personen gelten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen Vorschriften, die sie erlässt, und die Konformitätsbewertungsverfahren, die sie einführt, öffentlich zugänglich sind.
KAPITEL 4
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN
ARTIKEL 133
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Grundsätze festzulegen, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) im Handel zwischen den Vertragsparteien sowie für die Zusammenarbeit im Bereich Tierschutz gelten. Diese Grundsätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der Handel erleichtert und gleichzeitig der von jeder Vertragspartei gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.
ARTIKEL 134
Multilaterale Verpflichtungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“).
ARTIKEL 135
Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entwicklung und Anwendung von SPS-Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begründung unter Berücksichtigung internationaler Standards, wie sie zum Beispiel im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1951 (IPPC) oder von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) festgelegt wurden, erfolgen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre SPS-Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass SPS-Maßnahmen, Verfahren und Kontrollen durchgeführt werden.
(4) Jede Vertragspartei kommt einem Auskunftsersuchen einer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate nach Eingang des Ersuchens in einer Weise nach, die für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische Erzeugnisse.
ARTIKEL 136
Einfuhrbestimmungen
(1) Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 137.
(2) Die in den entsprechenden Bescheinigungen angegebenen Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex, der OIE und des IPPC, es sei denn, sie stützen sich auf eine wissenschaftliche Risikobewertung nach Maßgabe der Bestimmungen des SPS-Übereinkommens.
(3) Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheitspolizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die strenger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 2 angegebenen Bedingungen.
ARTIKEL 137
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete und der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten gemäß dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC an.
(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.
ARTIKEL 138
Kontrollen und Prüfungen
Die einführende Vertragspartei kann auf eigene Kosten Kontrollen und Prüfungen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei durchführen, um die Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei zu bewerten. Diese Kontrollen und Prüfungen erfolgen gemäß den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen.
ARTIKEL 139
Informationsaustausch und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durchführung und tauschen Informationen darüber aus. Sie berücksichtigen dabei das SPS-Übereinkommen und gegebenenfalls die einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen in den Bereichen Tierschutz und Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusammen, die Kapazitäten in diesen Bereichen auszubauen.
(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei rasch einen Dialog über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche sowie sonstige dringende Fragen auf, die unter dieses Kapitel fallen. Der Partnerschaftsausschuss kann Verfahrensregeln für einen solchen Dialog annehmen.
(4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.
ARTIKEL 140
Transparenz
Jede Vertragspartei
gewährleistet Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr und insbesondere bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für Einfuhren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei,
teilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen zwei Monaten nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob eine Risikobewertung erforderlich ist, und
unterrichtet die andere Vertragspartei über jede ernste oder erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Lebensmittelnotfällen. Diese Unterrichtung erfolgt schriftlich innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die betreffende Gefahr festgestellt wurde.
KAPITEL 5
DIENSTLEISTUNGSHANDEL, NIEDERLASSUNG UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR
ABSCHNITT A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 141
Ziel und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jeweiligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen hiermit die erforderlichen Regelungen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.
(2) Vorbehaltlich des Kapitels 8 ist das vorliegende Kapitel nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen für die Vertragsparteien im öffentlichen Beschaffungswesen.
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei gewährte Subventionen, die den Bestimmungen des Kapitels 10 unterliegen.
(4) Nach diesem Kapitel behält jede Vertragspartei das Recht, Maßnahmen zu erlassen oder beizubehalten, um legitime Gemeinwohlziele zu verfolgen.
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder den Anhängen dieses Abkommens erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
ARTIKEL 142
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;
„von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden einer Vertragspartei und
ii) nichtstaatlicher Stellen einer Vertragspartei in Ausübung der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde dieser Vertragspartei übertragenen Befugnisse;
„natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder der Republik Armenien besitzt;
„juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;
„juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und der Europäischen Union oder der Republik Armenien gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Republik Armenien hat;
eine juristische Person, die lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im Gebiet der Republik Armenien hat, gilt nicht als juristische Person der Union beziehungsweise als juristische Person der Republik Armenien, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Armenien;
unbeschadet der vorstehenden Absätze fallen Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union oder der Republik Armenien niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder der Republik Armenien stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in einem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Armenien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Armenien fahren;
„Tochtergesellschaft einer juristischen Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird 1 ;
„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;
„Niederlassung“
im Falle von juristischen Personen einer Vertragspartei die Aufnahme oder Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch eine juristische Person durch Gründung, einschließlich des Erwerbs, einer juristischen Person oder Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Armenien,
ii) im Falle natürlicher Personen einer Vertragspartei die Aufnahme oder Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder die Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden,
„Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten;
„Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;
„Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen;
„Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;
„grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei oder
ii) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei;
„Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen Dienst erbringt oder erbringen will; und
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausübt oder ausüben will.
1 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
ABSCHNITT B
NIEDERLASSUNG
ARTIKEL 143
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung 1 von Kernmaterial,
Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit,
audiovisuelle Dienstleistungen,
Seekabotage im Inlandsverkehr 2 und
interne und internationale Luftverkehrsdienstleistungen 3 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
iv) Bodenabfertigungsdienste und
Flughafenbetriebsleistungen.
1 Der Klarheit halber umfasst die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1.
2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat.
3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.
ARTIKEL 144
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Armenien unter den in Anhang VIII-E aufgeführten Vorbehalten
für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische Personen der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und
für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juristischer Personen der Europäischen Union in der Republik Armenien nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist 1 .
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Europäische Union unter den in Anhang VIII-A aufgeführten Vorbehalten
für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische Personen der Republik Armenien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Europäische Union den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und
für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juristischer Personen der Republik Armenien in der Europäischen Union nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist 2 .
(3) Unter den in den Anhängen VIII-A und VIII-E aufgeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die für die Niederlassung von juristischen Personen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet oder die anschließende Geschäftstätigkeit dieser juristischen Personen nach der Niederlassung eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.
1 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
2 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
ARTIKEL 145
Überprüfung
Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die rechtlichen1 und sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung.
1 Dazu gehören das vorliegende Kapitel und die Anhänge VIII-A und VIII-E.
ARTIKEL 146
Andere Übereinkünfte
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft über Investitionen vorgesehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Armenien Vertragsparteien sind.
ARTIKEL 147
Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
(1) Artikel 144 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Maßnahmen anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründeten juristischen Personen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
ABSCHNITT C
GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 148
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
audiovisuelle Dienstleistungen,
Seekabotage im Inlandsverkehr 1 und
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen 2 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
iv) Bodenabfertigungsdienste und
Flughafenbetriebsleistungen.
1 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat.
2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.
ARTIKEL 149
Marktzugang
(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen VIII-B und VIII-F vorgesehen ist.
(2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, führt eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet folgende Maßnahmen ein oder hält sie aufrecht, sofern in den Anhängen VIII-B und VIII-F nichts anderes bestimmt ist:
Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
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RIS
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