Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2021-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 386
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Armenisch, Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Armenien III 212/2023 Belgien III 212/2023 Bulgarien III 212/2023 Dänemark III 212/2023 Deutschland III 212/2023 Estland III 212/2023 EU III 212/2023 EURATOM III 212/2023 Finnland III 212/2023 Frankreich III 212/2023 Griechenland III 212/2023 Irland III 212/2023 Italien III 212/2023 Kroatien III 212/2023 Lettland III 212/2023 Litauen III 212/2023 Luxemburg III 212/2023 Malta III 212/2023 Niederlande III 212/2023 Polen III 212/2023 Portugal III 212/2023 Rumänien III 212/2023 Schweden III 212/2023 Slowakei III 212/2023 Slowenien III 212/2023 Spanien III 212/2023 Tschechische R III 212/2023 Ungarn III 212/2023 Vereinigtes Königreich III 212/2023 Zypern III 212/2023

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 2020 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 385 Abs. 2 mit 1. März 2021 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2018 S. 4, veröffentlicht.

Deutschland

Deutschland hat am 15. Dezember 2017 nachstehende interpretative Erklärung zum Abkommen abgegeben und diese am 23. August 2019 erneuert:

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass Art. 9 Abs. 2 lit. a des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits nur auf Übereinkünfte zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen Anwendung findet.

Begründung:

Art. 9 Abs. 2 lit. a des Rahmenabkommens enthält die breit angelegte Aussage, dass die Parteien unter anderem übereinkommen, dass sie „Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen“. Indem diese Bestimmung auf „einschlägige internationale Übereinkünfte“ statt spezifisch auf Übereinkünfte zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihre Trägersysteme verweist, könnte sie dergestalt weit ausgelegt werden, dass sie beispielsweise auch den kürzlich verhandelten Vertrag über das Verbot von Kernwaffen erfasst, für den im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung eine kleine Zahl von Mitgliedstaaten gestimmt hat.

Mit seiner Interpretationserklärung will Deutschland den Zweck von Art. 9 Abs. 2 lit. a des Rahmenabkommens stärken und zugleich betonen, dass das Abkommen seinen souveränen Handlungsspielraum, beispielsweise bezogen auf die Nukleare Teilhabe, in keiner Weise berührt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

PRÄAMBEL

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

DIE EUROPÄISCHE UNION und

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom“,

einerseits und

DIE REPUBLIK ARMENIEN

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, die Bindungen, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits geknüpft wurden, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist (im Folgenden „PKA"), zu stärken sowie eine enge und intensive Zusammenarbeit auf der Grundlage einer gleichberechtigten Partnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (im Folgenden „ENP") und der Östlichen Partnerschaft sowie im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu fördern,

IN ANERKENNUNG des Beitrags des gemeinsamen ENP-Aktionsplans EU-Republik Armenien, einschließlich seiner einleitenden Bestimmungen, und der Bedeutung der Partnerschaftsprioritäten bei der Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien und die Förderung von Fortschritten im nachstehend genannten Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Armenien, wodurch ein Beitrag zu einer verstärkten politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit geleistet wird,

IN DEM BEKENNTNIS zu einer weiteren Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung,

IN DER ERKENNTNIS, dass zwischen internen Reformen zur Stärkung der Demokratie und der Marktwirtschaft einerseits und einer nachhaltigen Konfliktbeilegung andererseits ein Zusammenhang besteht. Somit werden nachhaltige demokratische Reformprozesse in der Republik Armenien zur Herstellung von Vertrauen und Stabilität in der gesamten Region beitragen,

ENTSCHLOSSEN, die politische, sozioökonomische und institutionelle Entwicklung der Republik Armenien weiterhin beispielsweise durch die Entwicklung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, Korruptionsbekämpfung, verstärkte Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit, einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, Armutsbekämpfung und eine weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern, auch im Bereich des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit,

IN DEM BEKENNTNIS zur vollständigen Verwirklichung der Ziele, Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (im Folgenden „Europäische Menschenrechtskonvention“) und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 (im Folgenden „OSZE-Schlussakte von Helsinki“),

EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der vereinbarten Formate einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN") und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (im Folgenden „OSZE") zusammenzuarbeiten,

IM BEKENNTNIS zu den internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „MVW") und deren Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei der Abrüstung und Nichtverbreitung sowie in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der aktiven Mitwirkung der Republik Armenien in regionalen Kooperationsformen, einschließlich derjenigen, die von der Europäischen Union unterstützt werden; in Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst,

IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und der einschlägigen Politik der Republik Armenien den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen; in Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entschlossenheit der Republik Armenien, den Konflikt um Bergkarabach friedlich und dauerhaft beizulegen, sowie der Notwendigkeit, diese Beilegung sobald wie möglich im Rahmen der von den Mitvorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE geführten Verhandlungen zu erreichen; unter gleichzeitiger Anerkennung der Notwendigkeit, diese Beilegung auf der Grundlage der in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankerten Ziele und Grundsätze zu erreichen, insbesondere was die Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die territoriale Integrität der Staaten, die Gleichberechtigung und das Selbstbestimmungsrecht der Völker anbelangt, und die in allen Erklärungen zum Ausdruck kommen, die seit der 16. Tagung des OSZE-Ministerrats im Jahr 2008 im Rahmen des gemeinsamen Vorsitzes der Minsk-Gruppe der OSZE abgegeben wurden; unter Hinweis auf die von der Europäischen Union abgegebene Zusage, diesen Beilegungsprozess zu unterstützen;

IN DEM BEKENNTNIS zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

IN DEM BEKENNTNIS zum Ausbau ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der legalen Migration sowie der Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Migration und Menschenhandel und der wirksamen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen") Rechnung trägt,

IN BEKRÄFTIGUNG, dass die verstärkte Mobilität der Bürger der Vertragsparteien unter sicheren und sorgfältig gestalteten Rahmenbedingungen weiterhin ein Kernziel darstellt und zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Visadialogs mit der Republik Armenien geprüft werden sollte, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgenden „Visaerleichterungsabkommen") und des Rückübernahmeabkommens, erfüllt sind,

IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und zur Bereitschaft der Europäischen Union, zu den Wirtschaftsreformen in der Republik Armenien beizutragen,

IN ANERKENNUNG der Bereitschaft der Vertragsparteien, die wirtschaftliche Zusammenarbeit, auch in handelsbezogenen Bereichen, unter Einhaltung der aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, im Folgenden „WTO") erwachsenden Rechte und Pflichten und durch die transparente und nichtdiskriminierende Umsetzung dieser Rechte und Pflichten zu vertiefen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb beleben wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,

IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,

IN DEM BEKENNTNIS zur Gewährleistung des Schutzes der Umwelt, auch durch grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur, zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen Annäherung an die zentralen Elemente des im Folgenden genannten EU-Besitzstands, unter anderem durch die Förderung der Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der Republik Armenien zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Liefer-, Transit- und Verbraucherländer im Energiesektor,

IM BEKENNTNIS zu einem hohen Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, wie im Folgenden ausgeführt,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta in vollem Umfang einzuhalten,

IN DEM WILLEN, das Niveau der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit unter Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung sowie unter Berücksichtigung von Umweltbelangen und des Klimawandels anzuheben,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verstärkung der direkten persönlichen Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Bildung und Kultur, Jugend und Sport,

IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit,

IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Armenien, ihre Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen schrittweise an die der Europäischen Union anzunähern, sie im Zuge ihrer umfassenderen Reformbestrebungen wirksam umzusetzen und ihre administrativen und institutionellen Kapazitäten in dem für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang auszubauen sowie in Anerkennung der nachhaltigen Unterstützung durch die Europäische Union, für die nach Maßgabe des Reformtempos und des wirtschaftlichen Bedarfs der Republik Armenien sämtliche im Hinblick auf diese Zusage zur Verfügung stehenden Instrumente der Zusammenarbeit, einschließlich technischer, finanzieller und wirtschaftlicher Unterstützung, genutzt werden,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Europäische Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen der Republik Armenien mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen werden, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 1

Ziele

Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin,

a)

die umfassende politische und wirtschaftliche Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu intensivieren, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der Republik Armenien an der Politik der Europäische Union sowie ihren Programmen und Agenturen,

b)

den Rahmen für den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern,

c)

zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Armenien beizutragen,

d)

Frieden und Stabilität sowohl auf regionaler als auch internationaler Ebene zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,

e)

die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken,

f)

die Mobilität und direkte persönliche Kontakte zu verstärken,

g)

die Republik Armenien in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den im Folgenden genannten EU-Besitzstand,

h)

eine verstärkte Handelszusammenarbeit zu verfolgen, die unter Wahrung der aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden Rechten und Pflichten eine kontinuierliche Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ermöglicht, und

i)

die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen.

ARTIKEL 2

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 sowie in anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung, der regionalen Zusammenarbeit und des wirksamen Multilateralismus.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung und ihre internationalen Verpflichtungen achten, vor allem im Rahmen der Vereinten Nationen, des Europarates und der OSZE.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multilateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln, einschließlich im Rahmen der EU-Initiative für Exzellenzzentren zur Eindämmung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in der Region bei.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 3

Ziele des politischen Dialogs

(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich Fragen der Außenpolitik und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Ein solcher Dialog wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik erhöhen, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst.

(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,

a)

den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse weiterzuentwickeln und zu verstärken,

b)

die politische Partnerschaft zu stärken und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zu erhöhen,

c)

den Weltfrieden und die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern,

d)

die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und damit zusammenhängenden Gefahren zu bewältigen,

e)

die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zu vertiefen,

f)

die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu fördern,

g)

die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten,

h)

einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen,

i)

die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern,

j)

die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in der VN-Charta verankert sind, sowie die in der OSZE-Schlussakte von Helsinki festgelegten Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, zu fördern und

k)

die regionale Zusammenarbeit zu fördern, gutnachbarliche Beziehungen aufzubauen und die regionale Sicherheit zu stärken, auch durch Maßnahmen für eine Öffnung der Grenzen, um den regionalen Handel und den grenzüberschreitenden Verkehr zu fördern.

ARTIKEL 4

Interne Reformen

Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zusammen:

a)

bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit,

b)

bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

c)

bei weiteren Fortschritten im Bereich der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz von Justiz, Strafverfolgung und Rechtsdurchsetzung,

d)

bei der Stärkung der Verwaltungskapazität und bei der Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsbehörden,

e)

bei der Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und bei der Entwicklung eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und

f)

bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung, und bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des VN-Übereinkommens gegen Korruption von 2003.

ARTIKEL 5

Außen- und Sicherheitspolitik

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst, und behandeln insbesondere Fragen in den Bereichen Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, Risikominderung, Cybersicherheit, Sicherheitssektorreform, regionale Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen, wobei angestrebt wird, die Wirksamkeit der Zusammenarbeit durch die Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren, insbesondere der OSZE, zu verstärken.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich derjenigen, die in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankert sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.

ARTIKEL 6

Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch auf Ebene des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss.

(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit bei der Förderung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit durch die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente zu verstärken, wobei sie ihre rechtlichen und verfassungsmäßigen Rahmen berücksichtigen.

(3) Die Parteien kommen überein, zur Verhinderung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen eng zusammenzuarbeiten und hierzu die geeigneten bilateralen und multilateralen Rahmen zu nutzen.

ARTIKEL 7

Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik Armenien an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis.

ARTIKEL 8

Regionale Stabilität und friedliche Beilegung von Konflikten

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, indem sie offene Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr, gutnachbarliche Beziehungen und die demokratische Entwicklung fördern und so zu Stabilität und Sicherheit beitragen, und arbeiten auf eine friedliche Beilegung von Konflikten hin.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten, denen sich die Vertragsparteien angeschlossen haben, verankert sind. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung bestehender vereinbarter Formate für die friedliche Beilegung von Konflikten.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Rüstungskontrolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen weiterhin von großer Bedeutung für Sicherheit, Berechenbarkeit und Stabilität in Europa sind.

ARTIKEL 9

Massenvernichtungswaffen, Nichtverbreitung und Abrüstung

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure, wie etwa an Terroristen und andere kriminelle Gruppen, eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie

a)

Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und

b)

die Entwicklung eines wirksamen Systems nationaler Ausfuhrkontrollen vorantreiben, mit dem auch die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel genannten Elemente begleitet und festigt.

ARTIKEL 10

Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung von und der unerlaubte Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie deren Munition sowie ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, subregionaler und gegebenenfalls nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Bemühungen dafür sicherzustellen.

(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit bei der Kontrolle konventioneller Waffen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Republik Armenien fortzusetzen.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel genannten Elemente begleitet und festigt.

ARTIKEL 11

Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts und der Grundsätze der VN-Charta, und allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung zu bekämpfen.

(3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Übereinkünfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.

TITEL III

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

ARTIKEL 12

Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention, und Verfahrensgarantien in Strafsachen sowie den Opferrechten besondere Bedeutung bei.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung, der Korruptionsbekämpfung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.

(3) Die Achtung der Menschenrechte, des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.

ARTIKEL 13

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten gemäß den Rechtsinstrumenten und -normen der Europäischen Union, des Europarats und anderer internationaler Institutionen zu gewährleisten.

ARTIKEL 14

Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.

(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

a)

Angehen der Migrationsursachen,

b)

Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren für den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen Menschenrechtskonvention, und Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,

c)

Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

d)

Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente,

e)

Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen im Bereich der Migrationssteuerung, der Dokumentensicherheit und der Visumpolitik sowie in Zusammenhang mit Grenzmanagement- und Migrationsinformationssystemen.

(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.

ARTIKEL 15

Personenverkehr und Rückübernahme

(1) Die Vertragsparteien, die durch die nachstehenden Abkommen gebunden sind, gewährleisten die vollständige Umsetzung

a)

des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und

b)

des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung.

(2) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Mobilität der Bürger im Rahmen des Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung und prüfen zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Dialogs über die Visaliberalisierung, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind. Sie arbeiten bei der Bekämpfung der irregulären Migration zusammen, einschließlich durch Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, sowie bei der Förderung der Grenzmanagementpolitik und der rechtlichen und operationellen Rahmen.

ARTIKEL 16

Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:

a)

Schleuserkriminalität und Menschenhandel,

b)

Schmuggel von Schusswaffeln, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, und illegaler Handel damit,

c)

Schmuggel illegaler Drogen und illegaler Handel damit,

d)

Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,

e)

Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,

f)

Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten,

g)

Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor,

h)

Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und

i)

Cyberkriminalität.

(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, einschließlich einer möglichen Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol") und den einschlägigen Behörden der Republik Armenien. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen verankert sind. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption gemäß dem VN-Übereinkommen gegen Korruption von 2003 und den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (Council of Europe Group of States against corruption, im Folgenden „GRECO") und denen der OECD sowie gemäß den Anforderungen der Transparenz bei der Offenlegung von Vermögenswerten, dem Schutz von Hinweisgebern und der Offenlegung von Informationen zu Endbegünstigten juristischer Personen.

ARTIKEL 17

Illegale Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um einen ausgewogenen und integrierten Ansatz bei der Drogenprävention und -bekämpfung sowie bei neuen psychoaktiven Substanzen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Drogenausgangsstoffe,, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen oder psychoaktiven Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die in den einschlägigen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, und zielen auf die Umsetzung der Empfehlungen ab, die in dem Abschlussdokument der Sondertagung der VN-Generalversammlung über das Weltdrogenproblem von April 2016 verankert sind.

ARTIKEL 18

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.

(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte sowie die Annahme geeigneter Normen zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ angenommenen Normen gleichwertig sind.

ARTIKEL 19

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Einklang mit den in Artikel 11 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen beruhenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus insbesondere im Rahmen folgender Maßnahmen zusammenzuarbeiten:

a)

Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze gemäß dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem zum Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre,

b)

Erfahrungsaustausch über die Prävention und Verfolgung von Terrorismus, die Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen, gemäß dem geltenden Recht,

c)

Meinungsaustausch über Möglichkeiten, der Radikalisierung und der Anwerbung für den Terrorismus entgegenzutreten und die Rehabilitation zu fördern,

d)

Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Grenzübertritte und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen,

e)

Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Strafverfahren,

f)

Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten und

g)

Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhinderung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhinderung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.

(2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien.

ARTIKEL 20

Justizielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2) Bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Diese Zusammenarbeit schließt gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der Republik Armenien ein.

ARTIKEL 21

Konsularischer Schutz

Die Republik Armenien erklärt sich damit einverstanden, dass die konsularischen und diplomatischen Behörden eines in der Republik Armenien vertretenen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats leisten, der nicht über eine ständige Vertretung in der Republik Armenien verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.

TITEL IV

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

WIRTSCHAFTLICHER DIALOG

ARTIKEL 22

(1) Die Europäische Union und die Republik Armenien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das gemeinsam Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.

(2) Die Republik Armenien ergreift weitere Maßnahmen, um eine gut funktionierende Marktwirtschaft zu entwickeln und ihre wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften und Politiken gemäß den Vereinbarungen des vorliegenden Abkommens schrittweise an die der Europäischen Union anzunähern. Die Europäische Union unterstützt die Republik Armenien bei der Gewährleistung einer soliden makroökonomischen Politik, einschließlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Preisstabilität, solider öffentlicher Finanzen, eines tragfähigen Wechselkurssystems und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz.

ARTIKEL 23

Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um

a)

Informationen über makroökonomische Entwicklungen und die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen, einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, auszutauschen,

b)

Fachwissen und bewährte Verfahren in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektorpolitik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen,

c)

Informationen über und Erfahrungen mit der regionalen wirtschaftlichen Integration, einschließlich der Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszutauschen,

d)

den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen.

ARTIKEL 24

Interne Kontrolle und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen interne Kontrolle und externe Prüfung der öffentlichen Finanzen mit folgenden Zielen zusammen:

a)

weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz der dezentralen administrativen Rechenschaftspflicht gestützten Systems der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen – einschließlich eines funktional unabhängigen und für den gesamten öffentlichen Sektor der Republik Armenien zuständigen internen Prüfdiensts – durch Annäherung an die allgemein anerkannten internationalen Standards, Rahmen und Leitlinien sowie den bewährten Verfahren der Europäischen Union auf der Grundlage des von der Regierung der Republik Armenien gebilligten Reformprogramms für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen,

b)

Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems in der Republik Armenien, das die interne Prüfungsfunktion ergänzt, ohne Doppelarbeit zu leisten,

c)

Unterstützung der zentralen Harmonisierungsstelle für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen in der Republik Armenien und Stärkung ihrer Fähigkeiten zur Lenkung des Reformprozesses,

d)

weitere Stärkung des Rechnungshofs in seiner Funktion als oberste Rechnungskontrollbehörde der Republik Armenien, insbesondere seiner finanziellen, organisatorischen und operationellen Unabhängigkeit gemäß den international anerkannten Standards der externen Rechnungsprüfung (internationally accepted external audit standards, im Folgenden „INTOSAI"), und

e)

Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren.

KAPITEL 2

STEUERN

ARTIKEL 25

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und die faire Zusammenarbeit weiter zu verbessern.

ARTIKEL 26

Unter Bezugnahme auf Artikel 25 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf Ebene der Europäischen Union gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten verbessern die Vertragsparteien zu diesem Zweck die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich, erleichtern die Einziehung von Steuern und treffen Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich.

ARTIKEL 27

Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung der Republik Armenien, einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, um eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien nehmen gemäß den Artikeln I und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) keine Diskriminierung zwischen eingeführten Erzeugnissen und gleichartigen inländischen Erzeugnis vor. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, insbesondere des Karussellbetrugs, sowie hinsichtlich in Fragen der Verrechnungspreisgestaltung und der Regulierung von Offshore-Zentren zu intensivieren.

ARTIKEL 28

Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit aus, um eine gemeinsame Politik zu entwickeln, mit der sie den Betrug und den Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren verhindern und bekämpfen. Die Zusammenarbeit umfasst auch einen Informationsaustausch. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien darum, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext und unter Beachtung des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums von 2003 zu verstärken.

ARTIKEL 29

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 3

STATISTIK

ARTIKEL 30

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der Europäischen Union und in der Republik Armenien relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem wahrt die VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und trägt dem EU-Besitzstand im Statistikbereich, einschließlich des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, Rechnung, um die nationale Statistikerstellung an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.

ARTIKEL 31

Die Zusammenarbeit im Statistikbereich zielt auf Folgendes ab:

a)

weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems einschließlich der Rechtsgrundlage, Erhebung qualitativ hochwertiger Daten und Metadaten, Verbreitungspolitik und Benutzerfreundlichkeit, wobei Nutzergruppen des öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft sowie der Gesellschaft im Allgemeinen Rechnung getragen wird,

b)

schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik Armenien an die Normen und Praktiken des Europäischen Statistischen Systems,

c)

Feinabstimmung der Datenübermittlung an die Europäische Union unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen,

d)

Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der Europäischen Union zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Armenien zu leisten,

e)

Erfahrungsaustausch über die Entwicklung des statistischen Know-hows und

f)

Förderung der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.

ARTIKEL 32

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statistische Amt der Europäischen Union ist. Diese Zusammenarbeit gewährleistet die fachliche Unabhängigkeit des statistischen Amts und die Anwendung der Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken und konzentriert sich auf folgende Bereiche:

a)

Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik,

b)

Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen.

c)

Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,

d)

makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen,

e)

Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,

f)

Umweltstatistik,

g)

Regionalstatistik und

h)

horizontale Aktivitäten, einschließlich Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement, statistischer Klassifikationen, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien.

ARTIKEL 33

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter; dabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Statistikbereich auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Armenien und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei der Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der verstärkten Verwendung von Verwaltungsunterlagen und der Optimierung statistischer Erhebungen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die erstellten Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.

ARTIKEL 34

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit stehen die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, der Republik Armenien zur Teilnahme offen.

ARTIKEL 35

Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an den EU-Besitzstand im Statistikbereich erfolgt gemäß dem von Eurostat jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.

TITEL V

WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

VERKEHR

ARTIKEL 36

Die Vertragsparteien

a)

erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,

b)

fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und

c)

bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.

ARTIKEL 37

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a)

Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung verkehrsbezogener Belange in andere Politikbereiche,

b)

Entwicklung sektorspezifischer Strategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See-, Luft- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen,

c)

Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger,

d)

Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten,

e)

Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,

f)

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen, und

g)

Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs.

ARTIKEL 38

(1) Ziele der Zusammenarbeit sind ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Armenien, der Europäischen Union und Drittländern in der Region, die Förderung offener Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung des Funktionierens bestehender Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung von Grenzübertritten und berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten in Binnenstaaten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Übereinkünfte.

(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen:

a)

auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen regionaler Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – wie dem Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (Transport Corridor Europe-Caucasus-Asia, im Folgenden „TRACECA") und anderen Initiativen im Verkehrsbereich auf internationaler Ebene – erzielt wurden, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, und

b)

im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der Europäischen Union sowie im Rahmen der Östlichen Partnerschaft.

ARTIKEL 39

(1) Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung und schrittweisen Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse sollten die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt werden.

(2) Vor Abschluss des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind.

ARTIKEL 40

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 41

(1) Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang I genannten Rechtsakte der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

(2) Die Annäherung kann auch im Rahmen sektorspezifischer Abkommen erfolgen.

KAPITEL 2

ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIESEKTOR, EINSCHLIESSLICH NUKLEARE SICHERHEIT

ARTIKEL 42

(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit zusammen. Die Zusammenarbeit sollte auf die Annäherung der Rechtsvorschriften in den nachstehend genannten Bereichen des Energiesektors abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung des Zugangs zu sicherer, umweltfreundlicher und erschwinglicher Energie Rechnung tragen.

(2) Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche:

a)

die Energiestrategien und die Energiepolitik, auch im Hinblick auf die Förderung der Energieversorgungssicherheit und einer vielfältigen Energieversorgung und die Stromerzeugung,

b)

die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, auch durch Vorantreiben der Diversifizierung von Energiequellen und Versorgungswegen,

c)

die Entwicklung wettbewerbsfähiger Energiemärkte,

d)

die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen,

e)

die Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebereich und bei der Integration in regionale Märkte,

f)

die Förderung gemeinsamer Regelungsrahmen, um den Handel mit Mineralölerzeugnissen, Strom sowie möglicherweise auch mit anderen Energierohstoffen zu erleichtern, sowie einheitlicher Bedingungen im Bereich der nuklearen Sicherheit, die auf ein hohes Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich abzielen,

g)

den Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der Republik Armenien und mit besonderem Schwerpunkt auf einem hohen Niveau der nuklearen Sicherheit auf der Grundlage der Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency, im Folgenden „IAEO") und der nachstehend genannten Normen und Verfahrensweisen der Europäischen Union sowie auf einem hohen Niveau der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich auf der Grundlage der internationalen Leitlinien und Verfahrensweisen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erstreckt sich auf Folgendes:

i)

den Austausch von Technologien, bewährten Verfahren sowie Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Abfallentsorgung, um den sicheren Betrieb von Kernkraftwerken zu gewährleisten,

ii) die Abschaltung und sichere Stilllegung des Kernkraftwerks Medzamor und die frühzeitige Annahme eines entsprechenden Fahr- oder Aktionsplans unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, neue Kapazitäten als Ersatz für dieses Kernkraftwerk zu schaffen, um die Energieversorgungssicherheit der Republik Armenien zu gewährleisten und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen,

h)

die Preispolitik, den Transit und den Transport, insbesondere ein allgemeines kostenorientiertes System für die Übertragung von Energieressourcen, sofern zweckmäßig, und gegebenenfalls weitere Präzisierungen zum Zugang zu Kohlenwasserstoffen,

i)

die Förderung von Regulierungsformen, die die zentralen Grundsätze der Energiemarktregulierung und des diskriminierungsfreien Zugangs zu Netzen und Infrastrukturen mit einer wettbewerbsorientierten, transparenten und kosteneffizienten Preisgestaltung sowie einer angemessenen und unabhängigen Aufsicht widerspiegeln,

j)

die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, einschließlich Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien.

ARTIKEL 43

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 44

Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Instrumente gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 3

UMWELT

ARTIKEL 45

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in der Europäischen Union und der Republik Armenien Vorteile bringt, unter anderem durch eine bessere öffentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz und die Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.

ARTIKEL 46

(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:

a)

Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strategische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kontrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren,

b)

Luftqualität,

c)

Wasserqualität und Ressourcenmanagement, einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren,

d)

Abfallbewirtschaftung,

e)

Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der biologischen Vielfalt,

f)

Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren,

g)

Chemikalienmanagement.

(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.

ARTIKEL 47

Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:

a)

Austausch von Informationen und Fachwissen,

b)

Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, und

c)

gegebenenfalls Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger Einrichtungen.

ARTIKEL 48

Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

a)

Entwicklung einer allgemeinen nationalen Umweltgesamtstrategie der Republik Armenien, die Folgendes einbezieht:

i)

geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen) zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts,

ii) Verteilung der Zuständigkeiten für die Umweltverwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene,

iii) Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung von Entscheidungen,

iv) Verfahren für die Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche,

v)

Förderung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und von Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus und

b)

Entwicklung von Sektorstrategien der Republik Armenien (einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technologie) für die folgenden Bereiche:

i)

Luftqualität,

ii) Wasserqualität und Ressourcenmanagement,

iii) Abfallwirtschaft,

iv) biologische Vielfalt, Naturschutz und Forstwirtschaft,

v)

Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren und

vi) Chemikalien.

ARTIKEL 49

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 50

Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 4

KLIMASCHUTZ

ARTIKEL 51

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet.

ARTIKEL 52

Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

a)

Eindämmung des Klimawandels,

b)

Anpassung an den Klimawandel,

c)

marktbasierte und nicht marktbasierte Mechanismen zur Bewältigung des Klimawandels,

d)

Erforschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuen, innovativen, sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,

e)

Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in allgemeine und sektorspezifische Strategien und

f)

Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.

ARTIKEL 53

(1) Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:

a)

Austausch von Informationen und Fachwissen,

b)

gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer und umweltverträglicher Technologien,

c)

gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte wie das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 (United Nations Framework Convention on Climate Change of 1992, im Folgenden „UNFCCC") und das Pariser Übereinkommen von 2015, und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.

(2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.

ARTIKEL 54

Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

a)

Maßnahmen zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen,

b)

Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für einen wirksamen Klimaschutz,

c)

Entwicklung einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,

d)

Ausarbeitung von Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität,

e)

Ausarbeitung eines Plans für eine emissionsarme Entwicklung,

f)

Ausarbeitung und Umsetzung langfristiger Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels durch Bewältigung der Treibhausgasemissionen,

g)

Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,

h)

Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers,

i)

Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in sektorspezifische Strategien und

j)

Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Gasen.

ARTIKEL 55

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 56

Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 5

INDUSTRIE- UND UNTERNEHMENSPOLITIK

ARTIKEL 57

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und der Industriepolitik der Europäischen Union beruhen und den international anerkannten Grundsätzen und Verfahren auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für Unternehmen aus der Europäischen Union und Unternehmen aus der Republik Armenien, die in der Europäischen Union und in der Republik Armenien tätig sind, verbessert werden.

ARTIKEL 58

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um

a)

Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den Grundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen, und die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und regelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der Europäischen Union als auch der Republik Armenien von größter Bedeutung sind,

b)

durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Diese Zusammenarbeit wird das Management des Strukturwandels (Umstrukturierung) sowie Umwelt- und Energiefragen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfassen,

c)

die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grundsätze der Europäischen Union, zu vereinfachen und zu rationalisieren,

d)

durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik zu fördern,

e)

mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der Europäischen Union und Unternehmen aus der Republik Armenien sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden der Europäischen Union und der Republik Armenien zu fördern,

f)

die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Armenien zu unterstützen,

g)

ein unternehmensfreundlicheres Umfeld zu fördern und so das Wachstumspotenzial und die Investitionschancen zu steigern, und

h)

die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie in der Europäischen Union und in der Republik Armenien in bestimmten Sektoren zu erleichtern.

ARTIKEL 59

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. In diesen Dialog werden auch Vertreter von Unternehmen aus der Europäischen Union und von Unternehmen aus der Republik Armenien einbezogen.

KAPITEL 6

GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE

ARTIKEL 60

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung für eine funktionierende Marktwirtschaft mit einem verlässlichen und transparenten Unternehmensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der Förderung der Regelungskonvergenz in diesem Bereich.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

a)

Austausch bewährter Verfahren, um sicherzustellen, dass Informationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter Unternehmen verfügbar sowie transparent und leicht zugänglich sind,

b)

Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik nach internationalen Standards und insbesondere den OECD-Standards,

c)

Umsetzung und einheitliche Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für die konsolidierten Abschlüsse börsennotierter Unternehmen,

d)

Regulierung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des Buchprüfers sowie der Aufsicht darüber,

e)

internationale Prüfungsstandards und Ethik-Kodex der International Federation of Accountants (IFAC), um das berufliche Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vorgegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern.

KAPITEL 7

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN BANK-, VERSICHERUNGS- UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 61

Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:

a)

bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,

b)

Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,

c)

Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems,

d)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,

e)

Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

KAPITEL 8

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ARTIKEL 62

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnologie (im Folgenden „IKT") und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern.

ARTIKEL 63

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Themen:

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