Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
§ 46. (1) Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sind zur Verarbeitung nachstehender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Arten von personenbezogenen Daten sind:
Personenbezogene Daten der Lehrlinge bzw. sonstigen Auszubildenden:
Namen (Vornamen, Familiennamen), akademische Grade und Standesbezeichnungen,
Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK AS), Geburtsdatum,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
gesetzliche Vertreter minderjähriger Lehrlinge,
Telefonnummer,
E Mail-Adresse,
Ausbildungsgebiet,
Beginn, Dauer und Ende des Lehrverhältnisses,
abgeschlossene Vorbildung und Zusatzausbildungen,
Ergebnis der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung und allfälliger Teilprüfungen und Zusatzprüfungen,
Höhe des Lehrlingseinkommens,
LFBIS Nr. und
Kollektivvertragszugehörigkeit;
Personenbezogene Daten der Lehrberechtigten (§ 9) bzw. Ausbildungseinrichtungen (§ 14):
Firmennamen und Betriebsnamen,
Firmensitz und Betriebssitz,
Betriebsdaten (Bewirtschaftungsart, Betriebszweige, LFBIS Nr., Lage des Betriebes, Zahl und Struktur der Beschäftigten),
Kollektivvertragszugehörigkeit,
Betriebsinhaber bzw. Betriebsführer,
Ansprechpartner,
Ausbilder,
abgeschlossene Ausbildungen der Ausbilder,
Auszeichnungen,
Ausbildungsverbünde und die daran beteiligten Betriebe und Einrichtungen,
Arbeitgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
Telefonnummer,
E Mail-Adresse,
sonstige Kontaktmöglichkeiten und
Bankverbindung;
Personenbezogene Daten über Beihilfen an Lehrberechtigte:
Art und Zweck der Beihilfe,
Höhe der Beihilfe und
Beihilfenzeitraum (Beginn und Ende).
(2) Die von den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen oder vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 dürfen an Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, den Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52), die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder, die Berufsschulen der Länder, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung der den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft dürfen die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 an Auftragsverarbeiter im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden. Eine derartige Aufgabe kann auch die Erfüllung eines vergebenen Forschungsauftrages zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte sein.
Abkürzung
LFBAG 2024
Abschnitt
Ausbildungs- und Prüfungswesen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen
§ 47. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) für alle Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1), einschließlich allfälliger Schwerpunktausbildungen (§ 38 und § 42) auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung mit Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.
Abkürzung
LFBAG 2024
Ausbildungsordnung
§ 48. (1) Die Ausbildungsordnung hat auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen, einschließlich Vermittlung der für die Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der praktischen Fertigkeiten.
(2) Die Ausbildungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
Grundsätze für die Facharbeiter- und Meisterausbildung:
allgemeine Bildungsziele,
allgemeine und didaktische Grundsätze,
Festlegung der sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen (Berufsanforderungen) für die duale Ausbildung,
Mindestanwesenheitszeit im betreffenden Vorbereitungslehrgang und
verpflichtende Führung von Aufzeichnungen und von schriftlichen Arbeiten je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1);
Ausbildungsrahmenplan:
Grundstruktur und Gliederung,
Ausbildungsinhalte,
Kompetenzen und
Mindestdauer in Unterrichtseinheiten.
Abkürzung
LFBAG 2024
Prüfungsordnung
§ 49. (1) Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.
(2) Die Prüfungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
Rahmenbedingungen:
Form und Art der Anmeldung zur Prüfung, einschließlich Fristen,
Form und Art der Einberufung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, einschließlich Fristen,
Rücktritt und Nichtteilnahme, Mindestteilnehmerzahl und Festlegung allfälliger Maßnahmen bei der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl und
Maßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben;
Festlegung der Prüfungsgegenstände, einschließlich einer allfälligen Schwerpunktausbildung;
Prüfungsart (schriftlich, mündlich, praktisch);
Prüfungsvorgang:
Durchführung der Prüfung,
Bewertung und Festlegung des Prüfungsergebnisses und
Protokollierung der Prüfung;
Zeugnis:
Form und Inhalt und
Berechtigung zur Unterfertigung.
Abkürzung
LFBAG 2024
Prüfungskommission
§ 50. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind grundsätzlich vor einer bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten Prüfungskommission (§ 44 Abs. 1 Z 4) abzulegen.
(2) Von der Bildung einer Prüfungskommission kann abgesehen werden, wenn in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach Abschluss eines Ausbildungsteiles eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung angesetzt ist.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die erforderliche Anzahl von Prüfern für die einzelnen Ausbildungsgebiete auf die jeweilige Funktionsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Mitglieder bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.
(4) Teilprüfungen können auch von einzelnen Prüfern abgenommen werden. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission ist dafür nicht erforderlich.
(5) Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und den für die entsprechende Prüfung notwendigen Prüfern.
(6) Voraussetzung für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes. Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.
(7) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich und fachlich geeignete Personen zu bestellen. Fachlich geeignet sind Personen mit einer einschlägigen Ausbildung oder entsprechend langer beruflicher Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft.
(8) Als Vorsitzender und als Prüfer sind im Einzelfall ausgeschlossen:
Personen, die Lehrberechtigter oder Arbeitgeber des Prüfungskandidaten waren oder sind;
Personen, die mit dem Prüfungskandidaten verheiratet, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
Personen, die Wahl- oder Pflegeelternteil, Wahl oder Pflegekind oder Vormund des Prüfungskandidaten sind, oder
Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.
(9) Personen, die wegen einer vorsätzlichen begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft gemäß dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, unterliegt, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden. Ebenso zieht eine solche Verurteilung den Verlust der Mitgliedschaft in der Prüfungskommission nach sich.
(10) Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt, doch gebührt dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und den Prüfungskommissären je abgenommener Prüfung eine angemessene Entschädigung, die von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen ist (§ 44 Abs. 1 Z 5).
Abkürzung
LFBAG 2024
Abschnitt
Facharbeiter- und Meisterbrief
Beurkundung der Berufsbezeichnung
§ 51. (1) Wer nach diesem Bundesgesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5 erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.
(2) Die Beurkundung der Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung erfolgt auf Antrag des Berechtigten durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 44 Abs. 1 Z 17).
(3) Die Urkunde hat den Namen und das Geburtsdatum des Berechtigten zu enthalten. Sie hat zu dokumentieren, dass sich der Berechtigte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes einer Berufsausbildung unterzogen hat. Darüber hinaus hat sie zu dokumentieren, dass der Berechtigte die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5 berechtigt ist. Weiters sind auf der Urkunde das Beurkundungsdatum und der Beurkundungsort anzuführen. § 41 Abs. 6 ist zu beachten. Die Urkunde ist vom Vorsitzenden des Land- und Forstwirtschaftlichen Landes-Berufsausbildungsbeirates und vom Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterfertigen und mit dem Dienstsiegel der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu siegeln. Für die Ausfertigung der Urkunde kann die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen geringfügigen Unkostenbeitrag vorschreiben.
Abkürzung
LFBAG 2024
Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftlicher Bundes-Berufsausbildungsbeirat
Organisation des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates
§ 52. (1) Bei der Landwirtschaftskammer Österreich ist der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus acht stimmberechtigten Mitgliedern und aus weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme (Abs. 5) besteht.
(2) Dem Beirat kommt die Behandlung und Beratung von Angelegenheiten zu, die die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung betreffen, sofern diese nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder fallen. Bei Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Beirat auf die Tätigkeiten, Aufgaben und Erkenntnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Bedacht zu nehmen.
(3) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Erstattung von begründeten Vorschlägen zur Erlassung oder Abänderung von Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
die Erstattung von begründeten Vorschlägen zu Novellierungen oder Abänderungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
die Erstattung von begründeten Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung an die Bundes- und Landesschulbehörden und
die Erstattung von Vorschlägen zu Ausbildungs- und Prüfungsmaßnahmen, wie insbesondere die Weiterentwicklung von Ausbildungs- und Prüfungsplänen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.
(4) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Erlassung oder Abänderung einer der im Abs. 3 Z 1 angeführten Verordnungen beabsichtigt, hat er unter Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Frist eine Stellungnahme des Beirates einzuholen und auf eine fristgerecht erstattete Stellungnahme bei Erlassung der entsprechenden Verordnung Bedacht zu nehmen.
(5) Der Beirat setzt sich folgendermaßen zusammen:
Vier stimmberechtigte Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden jeweils von der Landwirtschaftskammer Österreich bzw. vom Österreichischen Landarbeiterkammertag bestellt, wobei mindestens ein Mitglied der Landwirtschaftskammer Österreich ein Mitarbeiter oder ein Funktionär der biologischen Land- und Forstwirtschaft ist;
ein beratendes Mitglied und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellt;
ein weiteres beratendes Mitglied ist der gemäß Abs. 1 in der Landwirtschaftskammer Österreich für den Beirat Verantwortliche;
zwei weitere beratende Mitglieder sind die Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder; diese sind aus dem Kreis der Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder von den Geschäftsführern der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder zu bestellen;
ein weiteres beratendes Mitglied ist ein Vertreter der landwirtschaftlichen Schulbehörden der Länder; dieser ist aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Schulbehörden der Länder im Wege der Verbindungstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung von den Ländern zu bestellen;
ein weiteres beratendes Mitglied wird als Vertreter der biologischen Landwirtschaft vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der drei mitgliederstärksten Bio Verbände bestellt;
ein weiteres beratendes Mitglied wird als Experte für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt und
jeweils ein weiteres beratendes Mitglied wird als Vertreter der jeweiligen Dachorganisation vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellt, das zu den Sitzungen im Beirat dann hinzuzuziehen ist, wenn Angelegenheiten betreffend das jeweilige Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) behandelt oder beraten werden.
(6) Aus dem Kreis der stimmberechtigen Mitglieder sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter mit Beschluss zu bestellen. Die Vorsitzführung wechselt alle zwei Jahre zwischen einem Mitglied des Beirates aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer Österreich und einem Mitglied aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Österreichischen Landarbeiterkammertages. Hat ein von dem einen Sozialpartner bestelltes Mitglied die Funktion des Vorsitzes inne, so hat ein Mitglied des anderen Sozialpartners die Stellvertreterrolle zu übernehmen. Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder können nicht als stimmberechtigte Mitglieder des Beirates bestellt werden.
(7) Die Landwirtschaftskammer Österreich, der Österreichische Landarbeiterkammertag, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft oder die Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder haben ein von ihnen bestelltes Mitglied bzw. Ersatzmitglied abzuberufen, wenn dies das Mitglied bzw. Ersatzmitglied selbst beantragt hat oder wenn es nicht die Gewähr bietet, dass es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(8) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt der Stellvertreter den Vorsitz des Beirates. Sind Vorsitzender und Stellvertreter abwesend, so führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied bzw. Ersatzmitglied, das anwesend ist und demselben Kreis der stimmberechtigten Mitglieder aus dem der abwesende Vorsitzende bestellt worden ist, angehört, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Das Ersatzmitglied eines stimmberechtigten Mitgliedes ist nur dann selbst stimmberechtigt, wenn das eigentlich stimmberechtigte Mitglied nicht anwesend ist.
(9) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mitzuteilen und dieser Mitteilung die jeweiligen übereinstimmenden Ansichten von mindestens drei bei der Beschlussfassung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern als deren Stellungnahmen anzuschließen.
(10) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluss des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als vier Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(11) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von der Landwirtschaftskammer Österreich zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang aufgrund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, dass die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(12) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Beirates versehen ihr Amt aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren.
Abkürzung
LFBAG 2024
Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 53. Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
LFBAG 2024
Gebührenbefreiung
§ 54. Für Eingaben, Schriften und Rechtsgeschäfte gemäß diesem Bundesgesetz sind keine Stempel- oder Rechtsgebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 (WV), zu entrichten.
Abkürzung
LFBAG 2024
Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden
§ 55. (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit der betreffenden Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, gleichzuhalten (§ 44 Abs. 1 Z 20 und Abs. 2), wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation den Anforderungen an die Facharbeiter- bzw. Meisterqualifikation gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) äquivalent ist.
(2) Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.
(3) Die Äquivalenz der Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil der entsprechenden Tätigkeiten sind, die in Österreich einem Facharbeiter bzw. Meister nach den Ausbildungsgebieten gemäß § 5 Abs. 1 zukommen.
(4) Unter den Fächern gemäß Abs. 3 Z 1 und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.
(5) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise abdecken.
(6) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(7) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) für Facharbeiter- und Meisterprüfungen vorgesehener Fachbereichsprüfungen oder von Teilen von diesen bestimmt werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Verfahrensbestimmungen der Prüfungsordnung zur Anwendung kommen.
(8) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 6) und Eignungsprüfung (Abs. 7) einzuräumen.
(9) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 8 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
Abkürzung
LFBAG 2024
Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden
§ 56. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann eine in einem Drittstaat im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen (§ 44 Abs. 1 Z 21 und Abs. 2), wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im Wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. § 55 Abs. 7 gilt sinngemäß.
Abkürzung
LFBAG 2024
Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 57. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung bzw. der Durchführung folgender Richtlinien bzw. Verordnungen der Europäischen Union:
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22;
Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25;
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
Abkürzung
LFBAG 2024
Verweisungen
§ 58. Wenn in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Abkürzung
LFBAG 2024
Übergangsbestimmungen
§ 59. (1) Facharbeiterprüfungen oder Meisterprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt worden sind, gelten als erfolgreich abgelegte entsprechende Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf Ausbildungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits begonnen worden sind, sind diejenigen Bestimmungen weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Ausbildung in Geltung standen. Abs. 1, 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Lehrzeiten, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen zurückgelegt worden sind, sind im Sinne dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt anzuerkennen. Fachkurse, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert worden sind, sind soweit anzurechnen und anzuerkennen (§ 44 Abs. 1 Z 19), als festgestellt werden kann, dass der jeweilige Kurs geeignet war, die Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang gemäß diesem Bundesgesetz entsprechen.
(4) Zeugnisse und Beurkundungen über abgelegte Prüfungen und Bescheinigungen über den Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten im Sinne des § 38 bzw. § 42, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erworbenen worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(5) Berufsbezeichnungen (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5), die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erworbenen worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(6) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen von den Rechten gemäß § 41 Abs. 6 Gebrauch machen.
(7) Verordnungen, die in Ausführung der in § 61 Abs. 4 genannten Vorschriften erlassen worden sind, bleiben, soweit sie nicht Angelegenheiten der Einrichtung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen betreffen, als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes in Wirkung getreten ist. (Anm. 1)
(8) Bescheide auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung, die vor dem Inkrafttreten diese Bundesgesetzes erlassen worden sind, bleiben aufrecht.
(______
(Anm. 1: vgl. § 21 Abs. 2 Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO, BGBl. II Nr. 135/2026)
Abkürzung
LFBAG 2024
Vollziehung
§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich
§ 14 Abs. 9, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
§ 26 Abs. 2, § 29 Abs. 4, § 54 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen,
§ 10 Abs. 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,
§ 14 Abs. 9 bis 11, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
§ 14 Abs. 9 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung.
Abkürzung
LFBAG 2024
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 61. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Zugleich treten das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, und § 428 Abs. 9 erster und zweiter Satz LAG außer Kraft.
(4) Zugleich treten die folgenden auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungswesens in den Ländern erlassenen Gesetze außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist:
im Land Burgenland die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 (LFBAO), LGBl. Nr. 51/1993, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 31/2021, mit Ausnahme der §§ 22 und 23 dieses Landesgesetzes,
im Land Kärnten die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144/1991, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 57/2014, mit Ausnahme des § 14 dieses Landesgesetzes,
im Land Niederösterreich die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030-0, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 12/2018, mit Ausnahme der §§ 24 bis 29 dieses Landesgesetzes,
im Land Oberösterreich das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 (Oö LFBAG), LGBl. Nr. 95/1991, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 49/2017, mit Ausnahme der §§ 33 bis 36 dieses Landesgesetzes,
im Land Salzburg die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl. Nr. 69/1991, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 56/2019, mit Ausnahme des § 17 dieses Landesgesetzes,
im Land Steiermark das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65/1991, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 84/2022, mit Ausnahme des § 14 dieses Landesgesetzes,
im Land Tirol das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32/2000, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 161/2021, mit Ausnahme des § 16 dieses Landesgesetzes,
im Land Vorarlberg das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1992, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 58/2016, mit Ausnahme des § 19 sowie des § 22 Abs. 1 bis 3 dieses Landesgesetzes und
im Land Wien die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. Nr. 35/1992, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 22/2014, mit Ausnahme der §§ 18 bis 23 dieses Landesgesetzes.
(5) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.