Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-07-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 92
Änderungshistorie JSON API

§ 32. (1) Alle Veranstaltungen, bei denen Tiere gehandelt, zur Schau gestellt oder zu sportlichen Zwecken genutzt werden, insbesondere landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, sind einer veterinärbehördlichen Aufsicht zu unterziehen. Viehmärkte und Tierauktionen von überregionaler Bedeutung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau auch durch von ihm oder ihr beauftragte Tierärztinnen oder Tierärzte überwachen lassen, wenn mit den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann.

(2) Auf allen Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 ist durch die Behörde zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende epidemiologische Trennung und Aufstellung der aufgetriebenen oder teilnehmenden Tiere anzuordnen. Für Veranstaltungen gemäß Abs. 1 von überregionaler Bedeutung ist vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau eine Veranstaltungsordnung zu erlassen.

(3) Tiere dürfen zum Zweck einer Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 nur aufgetrieben werden, wenn jedenfalls der Tiergesundheitsstatus jedes Tieres bekannt ist und die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und den Tiergesundheitsstatus eingehalten wurden.

(4) Die mit der Aufsicht betrauten Tierärztinnen oder Tierärzte haben die Einhaltung der Veranstaltungsordnung und bestehender veterinärbehördlicher Vorschriften zu überwachen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdacht einer Tierseuche sind sie verpflichtet, die epidemiologische Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere anzuordnen und hierüber unverzüglich der Behörde die Meldung zu erstatten.

(5) Die Behörde kann die tierärztliche (veterinärbehördliche) Aufsicht auch dadurch ausüben, indem sie – gegebenenfalls unter Setzung entsprechender weiterer Auflagen – mit Bescheid ein vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin vorgelegtes Präventionskonzept genehmigt, welches sicherstellt, dass mit der Abhaltung der Veranstaltung keine Gefahr der Einschleppung oder Weiterverbreitung einer Tierseuche zu befürchten ist.

Abkürzung

TGG 2024

Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport

§ 33. (1) Bei der Verbringung von gehaltenen Landtieren und Bruteiern gemäß Art. 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/118, ABl. Nr. L 16 vom 18.01.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 289 vom 10.11.2022 S. 34, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anordnen.

(2) Die für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Art. 149 AHL erforderliche Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, soweit dies nach den unionsrechtlichen Vorschriften geboten und erlaubt ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen, oder soweit es aufgrund einer etwaigen Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für den Transport von Waren und Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nähere spezielle Regelungen festlegen.

(4) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Behörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

TGG 2024

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 34. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßnahmen anordnen, wenn hierdurch der Einschleppung wirksam begegnet werden kann:

1.

das zeitlich befristete Verbot der Betretung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen die Betretung zur erforderlichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen,

2.

die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern,

3.

die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Dichte des jeweiligen Wildtierbestandes,

4.

die Impfung von Wildtieren durch Auslegung von Ködern sowie

5.

die Verpflichtung, das Auffinden verendeter Tiere bestimmter Arten zu melden.

Die Kosten des erforderlichen Materials für Maßnahmen gemäß Z 2 sind in diesem Fall vom Bund zu tragen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Jagdausübungsberechtigten haben diese Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Abs. 1 Z 2 Sorge zu tragen.

Abkürzung

TGG 2024

Verfütterungsverbot

§ 35. (1) Küchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen nicht an Tiere verfüttert werden.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 40, sowie der §§ 9 und 10 der Tiermaterialien-Verordnung; BGBl. II Nr. 484/2008, ist die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie von Küchenabfällen und Speiseresten an Wildtiere verboten.

Abkürzung

TGG 2024

2.

Abschnitt

Vorgehen bei Verdacht und Ausbruch von Tierseuchen

Meldepflichten

§ 36. (1) Unternehmerinnen und Unternehmer, Tierärztinnen und Tierärzte und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben den begründeten Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A oder den Nachweis einer solchen unverzüglich und auf dem kürzesten Wege bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden; Polizeidienststellen haben die an sie erstatteten Meldungen unverzüglich und auf kürzestem Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(2) Unternehmerinnen und Unternehmer, Tierärztinnen und Tierärzte und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben den begründeten Verdacht auf eine Tierseuche, bei der es sich nicht um eine Seuche der Kategorie A handelt, oder den Nachweis einer solchen so bald wie möglich der Behörde zu melden.

(3) Unternehmerinnen, Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung – sofern nicht im Folgenden oder in einer Verordnung anders bestimmt – einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden. Der verständigte Tierarzt bzw. die verständigte Tierärztin hat entsprechende Untersuchungen im Betrieb durchzuführen und bei Verdacht auf eine meldepflichtige Tierseuche gemäß Abs. 1 oder 2 vorzugehen. Dieser bzw. diese hat allenfalls weitere Untersuchungen, einschließlich der Probenahme zur Untersuchung im Labor vorzunehmen, wenn die Situation dies erfordert.

(4) Örtlich zuständige Behörde gemäß Abs. 1 und 2 ist die Behörde, in deren Sprengel das betreffende Tier gehalten oder aufgefunden wurde. Laboratorien haben einen Verdacht gemäß Abs. 1 und 2 zusätzlich an die für sie zuständige Behörde zu melden.

Abkürzung

TGG 2024

Veröffentlichung des Seuchenausbruches

§ 37. (1) Ist der Ausbruch einer meldepflichtigen Tierseuche der Kategorien A und B festgestellt, so hat die Behörde von dem Seuchenausbruch und den allenfalls verfügten Beschränkungen und Maßnahmen die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der betroffenen Gemeinden zu verständigen. Die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen haben die zur Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

(2) Vom Ausbruch einer meldepflichtigen Tierseuche hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch den angrenzenden Bezirksverwaltungsbehörden, gegebenen Falles auch den Militärbehörden unverzüglich Mitteilung zu machen und dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau zu berichten.

(3) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat nach Maßgabe der Gefahr die Landeshauptleute der benachbarten Länder von dem Seuchenausbruch und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen. Die Landeshauptleute haben jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über einen Seuchenausbruch in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

TGG 2024

Seuchenkommission

§ 38. (1) Die zuständige Behörde kann sich zur Beratung für das weitere Vorgehen in Bezug auf die Bekämpfung einer meldepflichtigen Tierseuche einer Seuchenkommission bedienen.

(2) Die Seuchenkommission besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Behörde und den erforderlichen Fachexperten und Fachexpertinnen im Hinblick auf die empfänglichen Tierarten sowie allenfalls ortskundigen Personen und Vertretern oder Vertreterinnen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd (des örtlichen Hegerings).

(3) Der Vertreter bzw. die Vertreterin der zuständigen Behörde führt den Vorsitz in der Seuchenkommission.

(4) Im Falle eines bezirksübergreifenden Ausbruches können sich die zuständigen Behörden einvernehmlich einer Seuchenkommission bedienen. In diesem Fall sind die Abs. 1 – 3 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

TGG 2024

Schutz- und Tilgungsmaßregeln

§ 39. (1) Im Fall eines Verdachtes oder Ausbruches einer meldepflichtigen Tierseuche können, vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz oder in unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen bezüglich einzelner Tierseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen, je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die im § 40 sowie im einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft, der topografischen Verhältnisse, der Verhältnismäßigkeit und des Tierschutzes angeordnet werden. Hierbei ist, soweit es der Zweck der Seuchentilgung zulässt, auf die beteiligten Verkehrsinteressen entsprechende Rücksicht zu nehmen und mit möglichster Schonung des Betriebs vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln mittels Verordnung erlassen.

Abkürzung

TGG 2024

Allgemeine behördliche Maßnahmen

§ 40. (1) Die Behörde kann innerhalb von Sperrzonen, vorläufigen Sperrzonen und infizierten Zonen folgende Maßnahmen verfügen:

1.

das Verbot der Verbringung von lebenden Tieren in die Zone, innerhalb der Zone sowie aus der Zone;

2.

das Verbot, gehaltene Tiere abseits von befestigten oder umzäunten Ausläufen frei laufen zu lassen;

3.

die Anordnung, unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;

4.

das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer Aufstallung zu belassen;

5.

die Anordnung, ob und unter welchen Bedingungen Personen die Zone oder Betriebe, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hierbei unterworfen sind soweit dies durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen ist;

6.

die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die die Zone nicht berühren;

7.

die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin;

8.

die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;

9.

die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;

10.

die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere;

11.

Ernteeinholungsverbote;

12.

das Verbot der Verfütterung bestimmter Stoffe oder Futtermittel sowie im Falle von wild lebenden Tieren ein Fütterungsverbot im erforderlichen Ausmaß;

13.

die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten;

14.

das Verbot der ambulanten künstlichen Besamung sowie das Verbot der ambulanten Deckung im Natursprung.

(2) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, 5, und 6 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der Behörde mitzuwirken.

(3) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Verschleppung oder Weiterverbreitung einer Tierseuche geboten ist, hat die Behörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die die Verbreitung von Tierseuchen begünstigen, zu untersagen oder nur unter der Setzung von Auflagen zuzulassen.

(4) Bei Vorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen kann die Behörde die Verwendung von Tieren und Erzeugnissen beschränken.

(5) Hat die Behörde eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 5 verhängt, so hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau Sorge zu tragen, dass Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zur Verfügung stehen und für deren Funktionalität Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau ferner einen Lager- oder Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Vorgaben für die Desinfektion gemäß Abs. 5 erlassen. Hierbei können insbesondere die anzuwendenden Desinfektionsmittel, Handlungsvorgaben und Evaluierungen bestimmt werden.

(7) Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Tierseuche notwendig ist, kann die Behörde auch die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere in einem Betrieb oder Haushalt, in dem die Seuche aufgetreten ist, mit Bescheid anordnen oder durch besonders geschulte Organe durchführen. Weiters kann die Tötung von Tieren zur Abwendung der Gefahr einer Verschleppung oder Weiterverbreitung der Tierseuche durch die Behörde mit Bescheid angeordnet oder durch besonders geschulte Organe durchgeführt werden.

Abkürzung

TGG 2024

Pflichten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin

§ 41. (1) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat dafür zu sorgen, dass die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.

(2) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin sowie der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.

(3) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befassten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.

Abkürzung

TGG 2024

Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

§ 42. (1) Bei Auftreten einer meldepflichtigen Tierseuche hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau gemäß § 53 Abs. 6 LMSVG vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte oder Tierärztinnen gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.

Abkürzung

TGG 2024

Betriebspflichten

§ 43. (1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für die Schlachtung von Tieren aus Sperrzonen geeignete Schlachthöfe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Schlachtbetriebe, die

1.

in der Sperrzone liegen oder

2.

wenn in der Sperrzone kein Schlachtbetrieb oder nicht ausreichend Schlachtbetriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Schlachtungen durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen

mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme von Schlachtungen verpflichten, wenn dies,

a)

insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen oder epidemiologischen Interesse steht und

b)

kein anderer geeigneter Schlachtbetrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Schlachtungen durchführt oder die Kapazitäten anderer Schlachtbetriebe, die bereits Schlachtungen in der Sperrzone durchführen für weitere Schlachtungen in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.

(2) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für Verfahren gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/166, ABl. Nr. 24 vom 26.01.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 302 vom 26.08.2021 S. 20, S. 1 Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Nummer 3 geeignete Molkereibetriebe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Molkereibetriebe, die

1.

in der Sperrzone liegen oder

2.

wenn in der Sperrzone kein Molkereibetrieb oder nicht ausreichend Molkereibetriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Verfahren durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen

mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme dieser Verfahren verpflichten, wenn dies,

a)

insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse steht und

b)

kein anderer geeigneter Molkereibetrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Verfahren durchführt oder die Kapazitäten anderer Molkereibetriebe, die bereits solche Verfahren in der Sperrzone durchführen für weitere Verfahren in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.

(3) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in Sperrzonen geeignete Betriebe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Betriebe, die

1.

in der Sperrzone liegen oder

2.

wenn in der Sperrzone kein Betrieb oder nicht ausreichend Betriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Beseitigungen durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen

mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme von Beseitigungen tierischer Nebenprodukte verpflichten, wenn dies,

a)

insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen oder epidemiologischen Interesse steht und

b)

kein anderer geeigneter Betrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Beseitigungen durchführt oder die Kapazitäten anderer Betriebe, die bereits Beseitigungen tierischer Nebenprodukte in der Sperrzone durchführen für weitere Beseitigungen tierischer Nebenprodukte in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in Sperrzonen weitere Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Versorgung mit für die Bekämpfung von Tierseuchen notwendigen Dienstleistungen dienen, anordnen, wenn solche Dienstleistungen sonst nicht in ausreichendem Ausmaß verfügbar sind, um Tierseuchen wirksam zu bekämpfen.

(5) Personen, die von Bescheiden gemäß Abs. 1 bis 4 betroffene Unternehmen betreiben und aufgrund dieser Verpflichtung voraussichtlich einen Vermögensschaden erleiden werden, steht ein Kostenersatz gemäß Abs. 6 zu. Diese Personen haben den Kostenersatz binnen sechs Wochen nach dem Ende des im Bescheid bezeichneten Zeitraums bei der Behörde bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nach Anhörung der LKÖ sowie der WKÖ durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes gemäß Abs. 5 vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, die Intensität des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen, das öffentliche Interesse, das durch die verlangte Mitwirkung verfolgt werden soll, und den sich aus der Verpflichtung ergebenden Verdienstentgang Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

TGG 2024

Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

§ 44. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Vergrabung oder die Verbrennung von im Zuge einer Tierseuchenbekämpfung getöteten oder verendeten Tieren an geeigneten Plätzen anordnen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Seuchenfall unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Nebenprodukten zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.

Abkürzung

TGG 2024

Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

§ 45. (1) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind so lange anzuwenden, wie es für die Bekämpfung der Seuche nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse erforderlich und angemessen erscheint. Hierbei sind auch die wirtschaftliche Situation der Betroffenen, die Beeinträchtigung des Wirtschaftsstandortes in Österreich sowie der Tierschutz angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Bescheid nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 kann eine Aufhebung der Maßnahmen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Abs. 3 bleibt davon unberührt.

(3) Die Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 ist spätestens am zehnten Tag der Anhaltung aufzuheben.

(4) Rechtsmittel gegen Bescheide nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Abkürzung

TGG 2024

3.

Abschnitt

Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen

Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest

§ 46. (1) Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in § 40 genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:

1.

das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;

2.

das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;

3.

die namentliche Anführung der vom Verbot nach Z 1 erfassten Personen.

(2) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 Z 2 beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für

1.

Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;

2.

Personen, die als Tierärztinnen/Tierärzte, Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen, Seelsorgerinnen/Seelsorger, Leichenbestatterinnen bzw. Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.

(4) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.

Abkürzung

TGG 2024

Milzbrand

§ 47. (1) Tiere, die an Milzbrand erkrankt sind oder bei denen ein Verdacht auf Milzbrand besteht, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde getötet werden.

(2) Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes erfolgen.

(3) Die Kadaver der an Milzbrand erkrankten und verendeten oder deshalb getöteten Tiere dürfen nicht abgeledert werden und sind unverzüglich nach den Vorschriften des TMG zu beseitigen.

Abkürzung

TGG 2024

Tollwut

§ 48. (1) Hunde und Katzen, bei welchen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Rabies-Virus besteht, sind bis zum Ergebnis der Untersuchung gemäß Art. 35 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. Nr. L 233 vom 10.06.2023 S. 24, unter tierärztlicher Aufsicht abgesondert zu halten, wenn nicht die umgehende Tötung angeordnet wird.

(2) Von der Tötung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Tierhalter sowie die Herkunft des Tieres bekannt sind und angenommen werden kann, dass aufgrund einer durchgeführten Impfung eine Infektion mit dem Rabies-Virus unwahrscheinlich ist. Weiters muss eine Absonderung mit mindestens zehntägiger Beobachtung mit zweimaliger tierärztlicher Untersuchung am Beginn und Ende dieser Periode gewährleistet sein. Sollte diese Untersuchung den Verdacht auf Tollwut erhärten, kann die Tötung der Tiere angeordnet werden.

Abkürzung

TGG 2024

4.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für Bienen

Seuchenhaftes Auftreten

§ 49. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 vorliegt.

Abkürzung

TGG 2024

Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen

§ 50. Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen gelten für Maßnahmen nach diesem Abschnitt jedenfalls als besonders geschult im Sinne des § 5 Abs. 1.

Abkürzung

TGG 2024

Verdachtsfall

§ 51. (1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.

(2) Der Besitzer bzw. die Besitzerin hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine bzw. ihre Kosten durchzuführen. Kommt er bzw. sie einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers bzw. der Besitzerin selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Abkürzung

TGG 2024

Faulbrut

§ 52. (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Behörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von drei Kilometern festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 51 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.

(2) Bienenvölker dürfen aus der Zone gemäß Abs. 1 nur mit Bewilligung der Behörde ausgebracht und in die Zone nur mit Bewilligung der Behörde eingebracht werden.

(3) Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluss der Schlussrevision gemäß § 56 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.

Abkürzung

TGG 2024

Referenzlabor

§ 53. (1) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an die AGES, Institut für Bienenkunde, einzusenden

(2) Von der Feststellung einer Bienenseuche sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der Behörde zu verständigen.

Abkürzung

TGG 2024

Ausbruch

§ 54. (1) Die von einer Bienenseuche befallenen Bienenstände und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für nachweislich gesunde Bienenvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften steht.

(2) Bei den ansteckenden Brutkrankheiten dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen, Imkergeräte, der gesamte Wabenbau sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus dem gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie sind so zu verwahren, dass sie fremden Flugbienen nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen sind verschlossen zu halten.

(3) Nach Feststellung einer Bienenseuche hat die Behörde nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft geeignete Heil- und Desinfektionsmaßnahmen durch Bescheid anzuordnen, wobei unter besonderer Bedachtnahme auf die Biologie der Honigbiene, je nach Seuchenlage und der Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche, biologische Bekämpfungsmethoden zu berücksichtigen sind.

(4) Erweist sich nach Feststellung der Behörde die Krankheit als unheilbar, so hat die Behörde die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker mit Bescheid anzuordnen. Bei den Brutkrankheiten ist überdies die schadlose Beseitigung der Waben anzuordnen.

Abkürzung

TGG 2024

Nachschau

§ 55. Die Behörde hat im befallenen Bestand eine Nachschau durchzuführen.

Abkürzung

TGG 2024

Schlussrevision

§ 56. (1) Wenn innerhalb von wenigstens 30 Tagen nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren weitere Erkrankungen nicht vorgekommen sind, so hat die Schlussrevision zu erfolgen. Hiebei ist der befallene Bienenstand durch die Behörde auf seinen seuchenfreien Zustand zu untersuchen.

(2) Wird bei der Schlussrevision der Bienenstand als seuchenfrei festgestellt, so sind die Sperrmaßnahmen aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen zu erklären.

(3) Wenn die Schlussrevision in die Zeit nach Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie erst im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes zu erfolgen.

(4) Nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren kann die Behörde die Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufheben. Die Schlussrevision hat in diesem Fall nach Beendigung der Wanderung zu erfolgen.

(5) Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde jene Stellen zu verständigen, denen sie den Ausbruch mitgeteilt hat.

Abkürzung

TGG 2024

5.

Hauptstück

Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien

Entschädigungen aus Bundesmitteln

§ 57. (1) Der Bund hat Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,

1.

wenn Wiederkäuer, Einhufer, Schweine oder Geflügel

a)

auf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß § 39 oder einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 getötet worden oder

b)

nach Anordnung der Tötung verendet oder

c)

nach Meldung, der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder

d)

infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder

e)

dadurch verendet sind, dass eine Impfung untersagt worden ist oder

f)

durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach § 17 Abs. 1 bis 3 verendet sind;

2.

wenn eine Person infolge Verhängung einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden ist;

3.

wenn Gegenstände, wie insbesondere Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft, mit Ausnahme von Dung und Gülle im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind;

4.

wenn eine Person aufgrund einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 einen Vermögensschaden erleidet.

(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mussten.

(3) Eine Entschädigung von anderen Tieren oder Gegenständen erfolgt auch, wenn der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung feststellt, dass dies aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig ist, wenn die Tötung einer großen Zahl von anderen Tieren aufgrund von Seuchen notwendig wird. Hiebei kann er festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Entschädigung zu erfolgen hat.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Falle einer außergewöhnlichen Situation, wie insbesondere dem seuchenhaften Auftreten von neu auftretenden Tierkrankheiten, mit Verordnung festlegen, dass die Entschädigungszahlungen entfallen, wenn dies im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist.

(5) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 3 entfällt, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer damit durchgeführten Verordnung der Europäischen Union zur Biosicherheit, zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht bzw. zu den rechtlichen Bestimmungen betreffend Tierverkehr nicht eingehalten wurden und dies für die Übertragung der gegenständlichen Tierseuche relevant ist.

Abkürzung

TGG 2024

5.

Hauptstück

Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien

Entschädigungen aus Bundesmitteln

§ 57. (1) Der Bund hat Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,

1.

wenn Wiederkäuer, Einhufer, Schweine oder Geflügel

a)

auf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß § 39 oder einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 getötet worden oder

b)

nach Anordnung der Tötung verendet oder

c)

nach einer Meldung gemäß § 36, jedoch vor dem Zeitpunkt der behördlich angeordneten Tötung oder der bescheidmäßigen Entscheidung über die Ausnahme von der Tötung gemäß Art. 13 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verendet sind und vor oder nach dem Zeitpunkt der Verendung eine Tierseuche der Kategorie A festgestellt wurde oder

d)

infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder

e)

dadurch verendet sind, dass eine Impfung untersagt worden ist oder

f)

durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach § 17 Abs. 1 bis 3 verendet sind;

1a. wenn Bruteier oder Eier für den menschlichen Verzehr im Zuge der Tierseuchenbekämpfung auf Grund einer behördlichen Anordnung beseitigt worden sind;

2.

wenn eine Person infolge Verhängung einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden ist;

3.

wenn Gegenstände, wie insbesondere Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft, mit Ausnahme von Dung und Gülle im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind;

4.

wenn eine Person aufgrund einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 einen Vermögensschaden erleidet.

(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mussten.

(3) Eine Entschädigung von anderen Tieren oder Gegenständen erfolgt auch, wenn der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung feststellt, dass dies aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig ist, wenn die Tötung einer großen Zahl von anderen Tieren aufgrund von Seuchen notwendig wird. Hiebei kann er festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Entschädigung zu erfolgen hat.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Falle einer außergewöhnlichen Situation, wie insbesondere dem seuchenhaften Auftreten von neu auftretenden Tierkrankheiten, mit Verordnung festlegen, dass die Entschädigungszahlungen entfallen, wenn dies im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist.

(5) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 3 entfällt, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer damit durchgeführten Verordnung der Europäischen Union zur Biosicherheit, zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht bzw. zu den rechtlichen Bestimmungen betreffend Tierverkehr nicht eingehalten wurden und dies für die Übertragung der gegenständlichen Tierseuche relevant ist.

Abkürzung

TGG 2024

Schlachtung von Reagenten oder verdächtigen Tieren

§ 58. Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 abzuziehen.

Abkürzung

TGG 2024

Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände

§ 59. (1) Die Entschädigung für Tiere gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 3 ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Abs. 2 zu leisten.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen einen Werttarif für den Entschädigungswert von Tieren gemäß § 57 Abs. 1 sowie im Falle einer Feststellung gemäß § 57 Abs. 3 auch für diese festzulegen.

(3) Die Entschädigung für Gegenstände gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt vor der Beschädigung oder Vernichtung zu leisten.

(4) Die Entschädigung für Vermögensschäden in Folge von einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme zu leisten.

Abkürzung

TGG 2024

Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände

§ 59. (1) Die Entschädigung für Tiere gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 3 ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Abs. 2 zu leisten.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen einen Werttarif für den Entschädigungswert von Tieren gemäß § 57 Abs. 1 sowie im Falle einer Feststellung gemäß § 57 Abs. 3 auch für diese festzulegen.

(3) Die Entschädigung für Gegenstände gemäß § 57 Abs. 1 Z 1a und 3 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt vor der Beschädigung oder Vernichtung zu leisten.

(4) Die Entschädigung für Vermögensschäden in Folge von einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme zu leisten.

Abkürzung

TGG 2024

Tarifanpassung

§ 60. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß § 59 Abs. 2 festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.

(2) Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter

1.

des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,

3.

des Bundesministeriums für Finanzen sowie

4.

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

an.

(3) Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.

(4) Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.

(5) Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife gemäß § 59 Abs. 2 zu überprüfen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen.

Abkürzung

TGG 2024

Entschädigung für Erwerbsnachteile

§ 61. (1) Personen ist wegen der durch die Beeinträchtigung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie

1.

in einem Betrieb, der gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 gesperrt wurde, wohnen oder beschäftigt sind oder

2.

ein Unternehmen betreiben, das in einem in Z 1 beschriebenen Betrieb eine Betriebsstätte oder seinen Sitz hat und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist oder

3.

sonst durch eine Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 an ihrer Erwerbtätigkeit gehindert sind.

(2) Die Entschädigung ist für jeden Tag zu leisten, der von der im Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Entschädigung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag an den für die Zahlung des Entgeltes im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, ist vom Bund zu ersetzen. Dieser Anspruch auf Entschädigung des Bundes besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung unter Heranziehung der gleichen Kalendermonate bzw. Jahreszeit in den letzten Jahren unter Berücksichtigung eines zu erwartenden wirtschaftlichen Einkommens zu bemessen.

(5) Auf den Entschädigungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Entschädigungsberechtigten wegen einer Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Behörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einzubringen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Der Antrag auf Entschädigung für unselbstständige Erwerbstätige ist spätestens zehn Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Behörde zu stellen.

Abkürzung

TGG 2024

Entscheidungskompetenz

§ 62. (1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau entscheidet über die Zu- oder Aberkennung von Entschädigungen gemäß diesem Hauptstück.

(2) Abweichend von Abs. 1 entscheidet über die Zu- oder Aberkennung von Entschädigungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 die Behörde. § 4 Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.

(3) Das Beschwerderecht gegen Bescheide gemäß Abs. 1 steht dem bzw. der Bezugsberechtigten und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu.

(4) Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, dass dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere erfolgte Vorschuss (§ 64), so ist im Verfahren nach Abs. 1 der Rückersatz des vorschussweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.

(5) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann festlegen, dass die zuerkannte Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 3 nicht, oder nicht vollständig auszubezahlen ist, wenn der bzw. die im Sinne des § 63 Bezugsberechtigte das Risiko der Verbreitung einer Tierseuche durch rechtswidriges Verhalten deutlich erhöht hat. Der nicht ausgefolgte Betrag ist zu verwahren, bis eine gleichzeitig aufzutragende Beseitigung von Mängeln erfolgt ist. Sollte der bzw. die Bezugsberechtigte dieser Beseitigung binnen einer vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festzulegenden Frist nicht entsprechen, verfällt der nicht ausgefolgte Betrag zugunsten des Bundes. Bei der Entscheidung hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens sowie auf den durch das rechtswidrige Verhalten des oder der Bezugsberechtigten verursachten Schadens Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

TGG 2024

Bestimmung des bzw. der Bezugsberechtigten

§ 63. (1) Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter oder eine andere Berechtigte nicht bekannt ist, demjenigen bzw. derjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.

(2) Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an die Republik erloschen.

(3) Die Länder oder der Fonds gemäß § 67 können die Entschädigung an Stelle des Bundes vorleisten. In diesem Fall gebührt dem vorleistenden Land bzw. dem Fonds die Entschädigung.

Abkürzung

TGG 2024

Entscheidungsfrist

§ 64. (1) Die Entscheidung über Entschädigungen nach diesem Hauptstück hat innerhalb von acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu erfolgen. Die Länder können bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung den Betrag vorschussweise ausbezahlen.

(2) Sollte der Anspruch auf die Entschädigung abgewiesen werden oder der ausgefolgte Vorschuss den zuerkannten Betrag übersteigen, hat die gemäß § 62 zuständige Behörde per Bescheid die Rückzahlung des zu hoch ausgefolgten Betrages anzuordnen.

Abkürzung

TGG 2024

Prämien

§ 65. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung Prämien für den Abschuss von bestimmten Arten von wild lebenden Tieren in Sperrzonen, infizierten Zonen, oder Gebieten, in denen eine Tierseuche der Kategorien A oder B sonst nachgewiesen wurden oder das Auffinden oder die Einsendung von Proben von bestimmten Arten von verendeten wild lebenden Tieren in solchen Gebieten, sowie genauere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Gewährung dieser Prämien und die Bezugsberechtigten festsetzen, wenn die Reduktion des Wildtierbestandes oder die großflächige Beprobung wild lebender Tiere in Bezug auf bestimmte Arten zur Verhinderung der Ausbreitung und der Prävention einer Tierseuche notwendig ist.

Abkürzung

TGG 2024

6.

Hauptstück

Bestreitung der bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten

Kostentragung

§ 66. (1) Der Bund trägt die Kosten

1.

der behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland, soweit diese nicht durch Gebühren abgedeckt sind (§ 68);

2.

der behördlichen Einsendungen und Laboruntersuchungen im Falle eines Tierseuchenverdachtes;

3.

der sonstigen behördlichen Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;

4.

der behördlichen Maßnahmen zur Feststellung der epidemiologischen Situation im Falle einer Tierseuche;

5.

der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere im Zuge einer Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahme;

6.

der behördlich angeordneten Schutzimpfungen;

7.

der Reinigung und Desinfektion im Rahmen einer Seuchenbekämpfung;

8.

der nach Maßgabe des 5. Hauptstückes zu leistenden Entschädigungen;

9.

der nach Maßgabe des § 65 gewährten Prämien;

10.

der Vergütung für die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bestellten Personen;

11.

für die behördlich angeordnete Tötung von Tieren;

12.

für die Entsorgung der Tierkörper und zu vernichtender Gegenstände im Falle einer amtlich angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahme;

13.

für die Probeneinsendung und Laboruntersuchungen, bei durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 angeordneten stichprobenhaften Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten in die bzw. in der AGES oder einem anderen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Labor.

(2) Die Länder tragen die Kosten

1.

für den Amtssach- und Personalaufwand im Sinne des § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948;

2.

für die Vorhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß § 40 Abs. 5;

3.

für die Errichtung von Einbauten im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2;

4.

für die Entnahme von Proben zur angeordneten Untersuchung auf Tierseuchen im Rahmen der aktiven Überwachung;

5.

für aufgrund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorien B und C zur Erlangung und Aufrechterhaltung bestehender regional anerkannten Freiheiten.

(3) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin trägt die Kosten

1.

für Maßnahmen für die Erlangung von einzelbetrieblichen anerkannten Freiheiten;

2.

für Maßnahmen im Rahmen von Risikobewertungen sowie zur Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen für die Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Produkten nach der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 oder der delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

3.

für Maßnahmen für die Erlangung von sonstigen betrieblichen handelsrelevanten Vorteilen;

4.

für die Aufsicht über Veranstaltungen gemäß § 32;

5.

für durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten, sofern diese nicht gemäß Abs. 1 Z 13 vom Bund zu tragen sind;

6.

für die Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorie D zum Zweck der Erlangung von Tiergesundheitsbescheinigungen.

(4) Die Gemeinden tragen die Kosten für die Überwachung von errichteten Einbauten im Sinne des § 34 Abs. 2.

(5) Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landesmitteln Erleichterung zu gewähren.

(6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 tragen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Städte mit eigenem Statut.

Abkürzung

TGG 2024

6.

Hauptstück

Bestreitung der bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten

Kostentragung

§ 66. (1) Der Bund trägt unbeschadet des Abs. 3 Z 7 die Kosten

1.

der behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland, soweit diese nicht durch Gebühren abgedeckt sind (§ 68);

2.

der behördlichen Einsendungen und Laboruntersuchungen im Falle eines Tierseuchenverdachtes;

3.

der sonstigen behördlichen Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;

4.

der behördlichen Maßnahmen zur Feststellung der epidemiologischen Situation im Falle einer Tierseuche;

5.

der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere im Zuge einer Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahme;

6.

der behördlich angeordneten Schutzimpfungen;

7.

der Reinigung und Desinfektion im Rahmen einer Seuchenbekämpfung;

8.

der nach Maßgabe des 5. Hauptstückes zu leistenden Entschädigungen;

9.

der nach Maßgabe des § 65 gewährten Prämien;

10.

der Vergütung für die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bestellten Personen;

11.

für die behördlich angeordnete Tötung von Tieren;

12.

für die Entsorgung der Tierkörper und zu vernichtender Gegenstände im Falle einer amtlich angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahme;

13.

für die Probeneinsendung und Laboruntersuchungen, bei durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 angeordneten stichprobenhaften Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten in die bzw. in der AGES oder einem anderen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Labor.

(2) Die Länder tragen unbeschadet des Abs. 3 Z 7 die Kosten

1.

für den Amtssach- und Personalaufwand im Sinne des § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948;

2.

für die Vorhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß § 40 Abs. 5;

3.

für die Errichtung von Einbauten im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2;

4.

für die Entnahme von Proben zur angeordneten Untersuchung auf Tierseuchen im Rahmen der aktiven Überwachung;

5.

für aufgrund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorien B und C zur Erlangung und Aufrechterhaltung bestehender regional anerkannten Freiheiten.

(3) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin trägt die Kosten

1.

für Maßnahmen für die Erlangung von einzelbetrieblichen anerkannten Freiheiten;

2.

für Maßnahmen im Rahmen von Risikobewertungen sowie zur Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen für die Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Produkten nach der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 oder der delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

3.

für Maßnahmen für die Erlangung von sonstigen betrieblichen handelsrelevanten Vorteilen;

4.

für die Aufsicht über Veranstaltungen gemäß § 32;

5.

für durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten, sofern diese nicht gemäß Abs. 1 Z 13 vom Bund zu tragen sind;

6.

für die Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorie D zum Zweck der Erlangung von Tiergesundheitsbescheinigungen;

7.

für jene Tätigkeiten, die im Rahmen der ordentlichen Bewirtschaftung des Betriebes oder der regulären Haltung von Heimtieren oder der regulären tierärztlichen Tätigkeit erforderlich sind.

(4) Die Gemeinden tragen die Kosten für die Überwachung von errichteten Einbauten im Sinne des § 34 Abs. 2.

(5) Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landesmitteln Erleichterung zu gewähren.

(6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 tragen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Städte mit eigenem Statut.

Abkürzung

TGG 2024

Tiergesundheitsfonds

§ 67. (1) Die Länder können für die finanzielle Absicherung zur Durchführung der erforderlichen Gesundheitsprogramme sowie zur Förderung von Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Fonds einrichten. Die Fonds können zur Übernahme der Kosten gemäß § 66 Abs. 2 und 3 herangezogen werden. Insbesondere kann den Fonds auch die Bereitstellung und Auszahlung von Vorschüssen im Sinne des § 64 übertragen werden.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist es den Ländern unbenommen, Beiträge der Unternehmer und Unternehmerinnen nach Maßgabe der Betriebsgrößen und des jeweiligen Risikos einzuheben.

(3) Die Länder können mit der Verwaltung der Fonds die in ihrem Bereich eingerichteten Tiergesundheitsdienste betrauen.

(4) Der Fonds gemäß Abs. 1 kann auch von mehreren Ländern gemeinsam betrieben werden.

(5) Anstelle des Fonds gemäß Abs. 1 können auch andere Systeme zu diesen Zwecken eingerichtet oder bestehende Systeme fortgeführt werden.

(6) Für die Zwecke der Verwaltung des Fonds sind die Länder ermächtigt, auf Daten aus dem elektronischen Veterinärregister gemäß § 13 zuzugreifen.

Abkürzung

TGG 2024

Untersuchungskosten

§ 68. (1) Unbeschadet § 6d GESG kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung

1.

kostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 66 Abs. 1 festlegen,

2.

kostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 66 Abs. 2 festlegen oder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau mit der Festlegung solcher Gebühren beauftragen und

3.

kostendeckende Gebühren für behördliche Tiergesundheitsbescheinigungen, die auf Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin ausgestellt wurden, festsetzen.

Diese Gebühren sind von der Behörde durch Bescheid vorzuschreiben.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Festlegung und Vorschreibung von Gebühren für die Untersuchungen und Maßnahmen im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß GESG durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu erfolgen.

(3) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der gebührenerlassenden Behörde auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

(4) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind Bundesgebühren, für die durch die jeweilige Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen ist, für wen die Gebühren zu vereinnahmen sind. Hiezu ist jene Gebietskörperschaft oder Stelle zu bestimmen, die den Aufwand zu tragen hat.

Abkürzung

TGG 2024

7.

Hauptstück

Informationspflichten, Sanktionen und Maßnahmen

Besondere Straftatbestände

§ 69. (1) Wer

1.

es unterlässt, eine Meldung zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder

2.

bei Ausstellung von Bescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder

3.

der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 nicht Folge leistet

4.

den Vorschriften der §§ 15, 16, 17, 34, 35, 39, 40, 41, 43, 46, 47, 48, 51, 52, 54 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder

5.

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,

6.

Heimtierausweise rechtswidrig ausstellt,

7.

als nichtstaatliche Anstalt oder Institut mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgeht, obwohl hierzu keine Bewilligung gemäß § 30 vorliegt,

8.

an einer gemäß § 71 angeordneten Nachschulung nicht teilnimmt,

9.

entgegen einem gemäß § 72 ausgesprochenen Verbot Tiere hält,

10.

den Vorschriften des Teils III Titel II AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt

11.

den Vorschriften des Teils IV Titel I Kapitel 3 bis 5 sowie Titel II Kapitel 2 AHL und des Teils VI sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt

12.

den Vorschriften des Teils V AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

Abkürzung

TGG 2024

Allgemeine Strafbestimmung

§ 70. (1) Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder den sonstigen im unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwölf Tagen bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführte Verwaltungsübertretung aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 800 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.

Abkürzung

TGG 2024

Nachschulung

§ 71. (1) Anstelle oder ergänzend zu einer Bestrafung kann die Behörde Unternehmern und Unternehmerinnen, die eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begangen haben, Nachschulungen anordnen. Die Behörde hat im Anordnungsbescheid eine oder mehrere fachlich geeignete Stellen, die die angeordnete Nachschulung anbieten, anzuführen.

(2) Nachschulungen gemäß Abs. 1 haben den Gegenstand der Verwaltungsübertretung, dessen rechtliche und fachliche Grundlagen, die epidemiologischen Risiken, die mit der Verwaltungsübertretung einhergehen, sowie eine Unterweisung zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes zu beinhalten. Das Ländliche Fortbildungsinsititut oder die Tiergesundheit Österreich (§ 21) sind jedenfalls geeignete Stellen im Sinne des Abs. 1.

(3) Die Kosten der Nachschulung hat der Unternehmer gemäß Abs. 1 zu tragen.

Abkürzung

TGG 2024

Verbot der Tierhaltung

§ 72. (1) Die Behörde kann einer Person, die von der Verwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 69 oder § 70, welche das Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen deutlich erhöht hat, rechtskräftig bestraft wurde, oder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 69 oder § 70 rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine solche Verwaltungsübertretung in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 abzuhalten.

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

(4) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet.

Abkürzung

TGG 2024

Zuständigkeit

§ 73. (1) Strafbehörde ist, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Vorschriften der §§ 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.

Abkürzung

TGG 2024

Informationspflichten

§ 74. (1) Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen veterinärrechtliche Vorschriften sind von der Behörde, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde betroffen sein könnte, unverzüglich jene Behörden zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe, Haushalte oder Tierarztpraxen oder -kliniken betroffen sind. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat den Informationsaustausch zu koordinieren. Sollten mehrere Länder betroffen sein, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Informationsaustausch zu koordinieren.

(2) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf eine Gefährdung der Tiergesundheit hindeuten, den Kontrollorganen der Länder mitzuteilen.

(3) Zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Art. 113 Abs. 1 Buchstabe c OCR haben

1.

Gerichte den jeweils zuständigen Landeshauptmann bzw. die zuständige Landeshauptfrau über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, wegen strafbarer Handlungen nach § 182 und § 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, soweit hievon Gefährdungen des Tierbestandes betroffen sind, unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen; gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Beendigung solcher Ermittlungsverfahren;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte der Länder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau über den rechtskräftigen Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen;

3.

das Bundesverwaltungsgericht den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den rechtskräftigen Ausgang der bei ihm auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen.

Im Übrigen ist das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, anzuwenden.

Abkürzung

TGG 2024

Informationspflichten

§ 74. (1) Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen veterinärrechtliche Vorschriften sind von der Behörde, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde betroffen sein könnte, unverzüglich jene Behörden zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe, Haushalte oder Tierarztpraxen oder -kliniken betroffen sind. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat den Informationsaustausch zu koordinieren. Sollten mehrere Länder betroffen sein, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Informationsaustausch zu koordinieren.

(2) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf eine Gefährdung der Tiergesundheit hindeuten, den Kontrollorganen der Länder mitzuteilen.

(3) Zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Art. 113 Abs. 1 Buchstabe c OCR haben

1.

Gerichte den jeweils zuständigen Landeshauptmann bzw. die zuständige Landeshauptfrau über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, wegen strafbarer Handlungen nach § 182 und § 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, soweit hievon Gefährdungen des Tierbestandes betroffen sind, unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen; gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Beendigung solcher Ermittlungsverfahren;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte der Länder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau über den rechtskräftigen Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen;

3.

das Bundesverwaltungsgericht den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den rechtskräftigen Ausgang der bei ihm auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen.

Im Übrigen ist das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, anzuwenden.

Abkürzung

TGG 2024

Örtliche Zuständigkeit bei Verletzung bestimmter Pflichten

§ 75. Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 69 Abs. 1 Z 3 und 70 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der bzw. die Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Abkürzung

TGG 2024

Örtliche Zuständigkeit bei Verletzung bestimmter Pflichten

§ 75. Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 69 und 70 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der bzw. die Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Abkürzung

TGG 2024

Verfall

§ 76. (1) Tiere und Erzeugnisse sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, können von der Behörde für verfallen erklärt werden, wenn sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer darauf basierenden Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts in das Bundesgebiet verbracht wurden.

(2) Hierbei gelten die Bestimmungen des § 17 VStG mit der Maßgabe, dass Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, unabhängig vom Eigentümer für verfallen erklärt werden können.

Abkürzung

TGG 2024

Widmung

§ 77. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen nach diesem Bundesgesetz fließen dem Bund zu.

Abkürzung

TGG 2024

8.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

Inkrafttretensbestimmungen

§ 78. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Abkürzung

TGG 2024

8.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

Inkrafttretensbestimmungen

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 1a, § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 1 bis 3, § 75 sowie die Bezeichnung des § 78 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

TGG 2024

8.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

Inkrafttretensbestimmungen

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 1a, § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 1 bis 3, § 75 sowie die Bezeichnung des § 78 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 7 Abs. 2 und § 74 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Abkürzung

TGG 2024

Außerkrafttretensbestimmungen

§ 79. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl. I Nr. 73/2021,

2.

das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909,

3.

das Tiergesundheitsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1999,

4.

das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988.

Abkürzung

TGG 2024

Übergangsbestimmungen

§ 80. (1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 gelten folgende Tierkrankheiten jedenfalls als Seuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes:

1.

ansteckende Schweinelähmung,

2.

Vesikuläre Virusseuche der Schweine,

3.

Stomatitis vesikularis,

4.

Affenpocken.

Für diese Seuchen sind die Bestimmungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e AHL sinngemäß anzuwenden.

(2) Verordnungen, die aufgrund der in § 79 genannten Bundesgesetze erlassen wurden, gelten bis zu einer anderslautenden Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgrund dieses Bundesgesetzes als erlassen.

(3) Verweise in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen gemäß Abs. 2 auf die in § 79 genannten Rechtsvorschriften gelten als Verweise auf dieses Bundesgesetz.

(4) Bis zum im Art. 277 AHL genannten Zeitpunkt gilt in § 69 Abs. 1 Z 11 anstelle des Teils VI des AHL die Verordnung (EU) Nr. 576/2013.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Abkürzung

TGG 2024

Verweisungen

§ 81. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

TGG 2024

Vollzugsvorschrift

§ 82. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

(2) Verordnungen nach dem 6. Hauptstück hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Abkürzung

TGG 2024

Anlage 1

Delegierte- und Durchführungsrechtsakte gemäß § 1 Abs. 3

1.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882

2.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/590, ABl. Nr. L 79 vom 17.03.2023 S. 46, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 14.08.2020 S. 6

3.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/647, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2023 S. 1

4.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687

5.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688

6.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692

7.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union, ABl. Nr. L 221 vom 10.07.2020 S. 42

8.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 345, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 10.06.2021 S. 49

9.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union, ABl. Nr. L 431 vom 21.12.2020 S. 5

10.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem, ABl. Nr. L 412 vom 08.12.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1451, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.2023 S. 48, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 171 vom 06.07.2023 S. 43

11.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen, ABl. Nr. L 442 vom 30.12.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2504, ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2022 S. 62

12.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen, ABl. Nr. L 113 vom 31.03.2021 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/308, ABl. Nr. L 40 vom 10.02.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 30 vom 02.02.2023 S. 34

13.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist, ABl. Nr. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2580, ABl. Nr. L vom 15.11.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, ABl. Nr. L 159 vom 22.06.2023 S. 125

14.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 39, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1064, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2021 S. 8

15.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung des Status seuchenfrei und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen, ABl. Nr. L 131 vom 16.04.2021 S. 78, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2618, ABl. Nr. L vom 24.11.2023 S. 1

16.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest, ABl. Nr. L 204 vom 10.06.2021 S. 18, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2158, ABl. Nr. L 436 vom 07.12.2021 S. 35

17.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere, ABl. Nr. L 213 vom 16.06.2021 S. 3

18.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037 in Bezug auf Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben und zur Führung von Aufzeichnungen, ABl. Nr. L 416 vom 23.11.2021 S. 80

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