(Übersetzung)Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Göteborg-Protokoll tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 11. September 2024 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation das Göteborg-Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nordmazedonien, Niederlande (europäischer Teil), Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.h]: Bulgarien, Estland, Kroatien, Niederlande, Rumänien, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
DIE VERTRAGSPARTEIEN –
ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen und reduzierte Stickstoffverbindungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden;
BESORGT DARÜBER, dass die für die menschliche Gesundheit und die Vegetation entscheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit düngender Wirkung sowie die kritischen Konzentrationen für Ozon in vielen Gebieten des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa immer noch überschritten werden;
FERNER BESORGT DARÜBER, dass die Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefel und flüchtigen organischen Verbindungen sowie Sekundärschadstoffe wie Ozon und die Reaktionsprodukte von Ammoniak weiträumig in der Atmosphäre transportiert werden und nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Emissionen der Vertragsparteien innerhalb der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Luftverunreinigung auf der Nordhalbkugel und in globalem Maßstab beitragen, und in Anerkennung des Potenzials für den Transport zwischen den Kontinenten sowie der Notwendigkeit weiterer Untersuchung dieses Potenzials;
FERNER IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika bilaterale Verhandlungen über die Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen führen, um das Problem der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Ozon anzugehen;
DES WEITEREN IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Kanada eine weitere Verringerung der Schwefelemissionen bis 2010 durch die Durchführung der landesweiten „Acid Rain Strategy for Post-2000“ (Strategie gegen den sauren Regen nach der Jahrtausendwende) vornehmen wird und dass die Vereinigten Staaten sich zur Durchführung eines Programms zur Verringerung von Stickstoffoxiden im Osten der Vereinigten Staaten sowie zur Verringerung von Emissionen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe zu erfüllen;
ENTSCHLOSSEN, hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe und ihrer Wirkung einen Multi-Komponenten-Ansatz zu verfolgen, um die Überschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen zu verhindern oder auf ein Minimum zu beschränken;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Emissionen durch bestimmte bestehende Tätigkeiten und Anlagen, die für den derzeitigen Grad der Luftverunreinigung verantwortlich sind, sowie der Entwicklung künftiger Tätigkeiten und Anlagen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es Techniken und Verfahren zur Verringerung der Emissionen dieser Stoffe gibt;
ENTSCHLOSSEN, Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen dieser Stoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;
IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;
IM BEWUSSTSEIN DER NOTWENDIGKEIT EINES kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, bei dem die Unterschiede bezüglich der Auswirkungen und der Minderungskosten zwischen den einzelnen Staaten berücksichtigt werden;
IN ANBETRACHT des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit diesen Stoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen und über die verfügbaren Minderungsverfahren sowie ihrer Rolle bei der Verringerung der Emissionen in die Atmosphäre;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollten;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Vertiefung dieses Wissens und der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;
IN ANBETRACHT DESSEN, dass es nach dem am 31. Oktober 1988 in Sofia angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses1 und dem am 18. November 1991 in Genf angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses2 bereits Bestimmungen zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen gibt und dass die Technischen Anhänge dieser beiden Protokolle bereits technische Anleitungen zur Verringerung dieser Emissionen enthalten;
FERNER IN ANBETRACHT DESSEN, dass es nach dem am 14. Juni 1994 in Oslo angenommenen Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen3 bereits Bestimmungen zur Verringerung von Schwefelemissionen gibt, um zur Verminderung der sauren Depositionen durch Senkung der Überschreitungen der kritischen Schwefeldepositionen, die aus den kritischen Eintragsraten versauernder Stoffe entsprechend dem Beitrag oxidierter Schwefelverbindungen zur Gesamtdeposition versauernder Stoffe im Jahr 1990 abgeleitet worden sind, beizutragen;
DES WEITEREN IN ANBETRACHT DESSEN, dass dieses Protokoll die erste Übereinkunft im Rahmen des Übereinkommens ist, die sich speziell mit reduzierten Stickstoffverbindungen befasst;
EINGEDENK DESSEN, dass die Verringerung der Emissionen dieser Stoffe weiteren Nutzen hinsichtlich der Verminderung anderer Schadstoffe bringen kann, darunter vor allem grenzüberschreitende sekundäre partikelförmige Aerosole, die zu den mit der Belastung durch atmosphärische Partikel in Verbindung gebrachten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit beitragen;
FERNER EINGEDENK DER NOTWENDIGKEIT, soweit wie möglich zu vermeiden, dass Maßnahmen zur Durchsetzung der Ziele dieses Protokolls ergriffen werden, die andere gesundheitliche und umweltbezogene Probleme verschärfen;
IN ANBETRACHT DESSEN, dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und Ammoniak den gesamten bio-geochemischen Stickstoffkreislauf berücksichtigen und soweit möglich die Emissionen von reaktivem Stickstoff nicht erhöhen sollten, einschließlich Distickstoffmonoxid, das andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnte;
IM BEWUSSTSEIN DESSEN, dass Methan und Kohlenmonoxid, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert werden, in Gegenwart von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung troposphärischen Ozons beitragen, und
FERNER IM BEWUSSTSEIN der Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen sind –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1991.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/1997.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 60/1999.
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Göteborg-Protokoll tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 11. September 2024 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation das Göteborg-Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nordmazedonien, Niederlande (europäischer Teil), Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar:
[CHAPTER XXVII.1.h]: Bulgarien, Estland, Kroatien, Niederlande, Rumänien, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich
[CHAPTER XXVII.1.k]: Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
DIE VERTRAGSPARTEIEN –
ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen, reduzierte Stickstoffverbindungen und partikelförmige Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden;
BESORGT DARÜBER, dass die für die menschliche Gesundheit und die Vegetation entscheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit düngender Wirkung sowie die kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe in vielen Gebieten des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa immer noch überschritten werden;
FERNER BESORGT DARÜBER, dass die Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefel, flüchtigen organischen Verbindungen, Ammoniak und direkt ausgestoßenen partikelförmigen Stoffen sowie von Sekundärschadstoffen wie Ozon und partikelförmigen Stoffen und die Reaktionsprodukte von Ammoniak weiträumig in der Atmosphäre transportiert werden und nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;
in Anerkennung der von internationalen Organisationen, wie z. B. dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, und vom Arktischen Rat durchgeführten Auswertungen wissenschaftlicher Kenntnisse über die positiven Nebeneffekte der Verringerung der Rußemissionen und des bodennahen Ozons, insbesondere in der Arktis und in den Alpenregionen, auf die menschliche Gesundheit und das Klima
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Emissionen der Vertragsparteien innerhalb der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Luftverunreinigung auf der Nordhalbkugel und in globalem Maßstab beitragen, und in Anerkennung des Potenzials für den Transport zwischen den Kontinenten sowie der Notwendigkeit weiterer Untersuchung dieses Potenzials;
ferner in Anerkennung dessen, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Abkommens über Luftqualität zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, das Verpflichtungen beider Länder zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen vorsieht, auf bilateraler Ebene Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung durchführen, und dass beide Länder die Aufnahme von Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe erwägen;
des Weiteren in Anerkennung dessen, dass sich Kanada zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet hat, um den kanadischen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu entsprechen und das nationale Ziel der Verringerung der Versauerung zu erreichen, und dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika zur Durchführung von Programmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu erfüllen, weitere Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen von Versauerung und Eutrophierung zu erzielen sowie die Sichtverhältnisse in Nationalparks und städtischen Gebieten zu verbessern;
ENTSCHLOSSEN, hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe und ihrer Wirkung einen Multi-Komponenten-Ansatz zu verfolgen, um die Überschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen zu verhindern oder auf ein Minimum zu beschränken;
unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die hemisphärische Verbreitung der Luftverschmutzung, den Einfluss auf den Stickstoffkreislauf und die potenziellen Synergien und Wechselbeziehungen zwischen Luftverunreinigung und Klimawandel;
in dem Bewusstsein, dass die Emissionen aus dem See- und Luftverkehr erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben und zu den wichtigen Themenbereichen zählen, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation erörtert werden;
ENTSCHLOSSEN, Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen dieser Stoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;
IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;
IM BEWUSSTSEIN DER NOTWENDIGKEIT EINES kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, bei dem die Unterschiede bezüglich der Auswirkungen und der Minderungskosten zwischen den einzelnen Staaten berücksichtigt werden;
IN ANBETRACHT des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit diesen Stoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen und über die verfügbaren Minderungsverfahren sowie ihrer Rolle bei der Verringerung der Emissionen in die Atmosphäre;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollten;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Vertiefung dieses Wissens und der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;
IN ANBETRACHT DESSEN, dass es nach dem am 31. Oktober 1988 in Sofia angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses1 und dem am 18. November 1991 in Genf angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses2 bereits Bestimmungen zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen gibt und dass die Technischen Anhänge dieser beiden Protokolle bereits technische Anleitungen zur Verringerung dieser Emissionen enthalten;
FERNER IN ANBETRACHT DESSEN, dass es nach dem am 14. Juni 1994 in Oslo angenommenen Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen3 bereits Bestimmungen zur Verringerung von Schwefelemissionen gibt, um zur Verminderung der sauren Depositionen durch Senkung der Überschreitungen der kritischen Schwefeldepositionen, die aus den kritischen Eintragsraten versauernder Stoffe entsprechend dem Beitrag oxidierter Schwefelverbindungen zur Gesamtdeposition versauernder Stoffe im Jahr 1990 abgeleitet worden sind, beizutragen;
DES WEITEREN IN ANBETRACHT DESSEN, dass dieses Protokoll die erste Übereinkunft im Rahmen des Übereinkommens ist, die sich speziell mit reduzierten Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß, befasst;
IN ANBETRACHT DESSEN, dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und reduzierten Stickstoffverbindungen den gesamten bio-geochemischen Stickstoffkreislauf berücksichtigen und soweit möglich die Emissionen von reaktivem Stickstoff nicht erhöhen sollten, einschließlich Distickstoffmonoxid und Nitratkonzentrationen in Ökosystemen,, das andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnte;
IM BEWUSSTSEIN DESSEN, dass Methan und Kohlenmonoxid, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert werden, in Gegenwart von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung bodennahes Ozons beitragen, und
FERNER IM BEWUSSTSEIN der Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen sind –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1991.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/1997.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 60/1999.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 4 ;
bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
bedeutet „geografischer Anwendungsbereich des EMEP“ das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) 5 festgelegt ist;
bedeutet „Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
bedeutet „Stickstoffoxide“ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO 2 );
bedeutet „reduzierte Stickstoffverbindungen“ Ammoniak und seine Reaktionsprodukte;
bedeutet „Schwefel“ alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid (SO 2 );
bedeutet „flüchtige organische Verbindungen“, sofern nicht anders angegeben, alle organischen Verbindungen anthropogenen Ursprungs, ausgenommen Methan, die bei Sonneneinstrahlung durch Reaktion mit Stickstoffoxiden Fotooxidantien bilden können;
bedeutet „kritische Eintragsrate“ eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
bedeutet „kritische Konzentrationen“ Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können;
bedeutet „Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden“ (Pollutant emissions management area) oder „PEMA“ ein in Anhang III unter den in Artikel 3 Absatz 9 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet;
bedeutet „ortsfeste Quelle“ jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die Schwefel, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen oder Ammoniak direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;
bedeutet „neue ortsfeste Quelle“ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begonnen wurde. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 4 ;
1a. bedeuten die Begriffe ‚dieses Protokoll‘, ‚das Protokoll‘ und ‚das vorliegende Protokoll‘ das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon in seiner jeweils geltenden Fassung;
bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
bedeutet „geografischer Anwendungsbereich des EMEP“ das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) 5 festgelegt ist;
bedeutet „Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
bedeutet „Stickstoffoxide“ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO 2 );
bedeutet „reduzierte Stickstoffverbindungen“ Ammoniak und seine Reaktionsprodukte ausgedrückt als Ammoniak (NH 3 );
bedeutet „Schwefel“ alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid (SO 2 );
bedeutet „flüchtige organische Verbindungen“, sofern nicht anders angegeben, alle organischen Verbindungen anthropogenen Ursprungs, ausgenommen Methan, die bei Sonneneinstrahlung durch Reaktion mit Stickstoffoxiden Fotooxidantien bilden können;
11a. bedeuten ‚partikelförmige Stoffe‘ oder ‚PM‘ einen Luftschadstoff, der sich aus in der Luft schwebenden Partikeln zusammensetzt. Diese Partikel unterscheiden sich hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaften (z. B. Größe und Form) und ihrer chemischen Zusammensetzung. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in diesem Protokoll alle Verweise auf partikelförmige Stoffe auf Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (µm) (PM 10 ), einschließlich Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 µm (PM 2,5 );
11b. bedeutet ‚Ruß‘ kohlenstoffhaltige Partikel, die Licht absorbieren;
11c. bedeutet ‚Ozonvorläufersubstanzen‘ Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Methan und Kohlenmonoxid;
bedeutet „kritische Eintragsrate“ eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
bedeutet „kritische Konzentrationen“ Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre oder Schadstoffströme zu Rezeptoren, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können;
bedeutet „Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden“ (Pollutant emissions management area) oder „PEMA“ ein in Anhang III unter den in Artikel 3 Absatz 9 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet;
bedeutet „ortsfeste Quelle“ jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die Schwefel, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak oder partikelförmige Stoffe direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;
bedeutet ‚neue ortsfeste Quelle‘ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für eine Vertragspartei begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschließen, jede ortsfeste Quelle, für die die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei bereits erteilt hatten, nicht als neue ortsfeste Quelle einzustufen, sofern der Bau oder die wesentliche Veränderung innerhalb von fünf Jahren ab dem genannten Zeitpunkt begonnen werden. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988.
Artikel 2
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schrittweise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten:
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP und Kanada die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Versauerung;
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung und
für Ozon:
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ozon;
ii) für Kanada die landesweite Norm für Ozon und
iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationale Luftqualitätsnorm für Ozon.
Artikel 2
Ziel
(1) Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung, partikelförmigen Stoffen oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen sowie kurz- und langfristig auf das Klima haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schrittweise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten:
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP und Kanada die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Versauerung, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen;
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen;
für Ozon:
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ozon;
ii) für Kanada die kanadische Luftqualitätsnorm für Ozon und
iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationale Luftqualitätsnorm für Ozon.
für partikelförmige Stoffe:
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für partikelförmige Stoffe;
ii) für Kanada die kanadischen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe und
iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe;
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ammoniak;
für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen Luftschadstoffkonzentrationen, die für den Schutz von Materialien als vertretbar angesehen werden.
(2) Ein weiteres Ziel besteht darin, dass die Vertragsparteien bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer nationalen Ziele für partikelförmige Stoffe – soweit sie dies für angemessen erachten – den Maßnahmen zur Minderung der Emissionen Vorrang einräumen, die auch in erheblichen Maße die Verringerung der Rußemissionen bewirken, um die positiven Effekte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu stärken und den sich kurzfristig abzeichnenden Klimawandel einzudämmen.
Artikel 3
Grundlegende Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei, für die in einer Tabelle des Anhangs II eine Emissionshöchstmenge angegeben ist, verringert entsprechend dieser Höchstmenge und den in jenem Anhang angegebenen Fristen ihre jährlichen Emissionen und hält sie auf diesem Stand. Jede Vertragspartei begrenzt ihre jährlichen Emissionen umweltschädigender Verbindungen mindestens entsprechend den Verpflichtungen in Anhang II.
(2) Jede Vertragspartei wendet die in den Anhängen IV, V und VI festgelegten Grenzwerte auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen.
(3) Jede Vertragspartei wendet, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen die in den Anhängen IV, V und VI festgelegten Grenzwerte auf alle bestehenden ortsfesten Quellen innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen, oder, für Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP, die notwendig sind, um nationale oder regionale Ziele für die Minderung der Versauerung zu erreichen und nationale Luftqualitätsnormen einzuhalten.
(4) Die Grenzwerte für neue und bestehende Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth sowie neue schwere Nutzfahrzeuge werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans im Hinblick auf eine Änderung der Anhänge IV, V und VIII spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls beurteilt.
(5) Jede Vertragspartei wendet die in Anhang VIII genannten Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen.
(6) Jede Vertragspartei soll die besten verfügbaren Techniken auf mobile Quellen und alle neuen und bestehenden ortsfesten Quellen anwenden und dabei die Leitfäden I bis V, die vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommen wurden, sowie eventuelle Änderungen derselben berücksichtigen.
(7) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen, die unter anderem auf wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Kriterien gründen, um die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Zusammenhang mit der Nutzung von nicht durch Anhang VI oder VIII erfassten Produkten zu verringern. Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten dieses Protokolls prüfen die Vertragsparteien im Hinblick auf die Annahme eines Anhangs über Produkte, einschließlich der Kriterien für die Auswahl solcher Produkte, Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in nicht durch Anhang VI oder VIII erfassten Produkten sowie Fristen für die Anwendung der Grenzwerte.
(8) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich des Absatzes 10
mindestens die in Anhang IX festgelegten Maßnahmen zur Ammoniakverringerung anwenden und
dort, wo sie es für geeignet hält, die besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung und Verringerung von Ammoniakemissionen anwenden, wie sie in dem vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommenen Leitfaden V und eventuellen Änderungen desselben aufgeführt sind.
(9) Absatz 10 findet Anwendung auf jede Vertragspartei,
deren gesamte Landfläche mehr als 2 Millionen Quadratkilometer beträgt;
deren jährliche Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und/oder flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Versauerung, Eutrophierung oder Ozonbildung in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen, vor allem aus einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, das in Anhang III als PEMA aufgeführt ist, und die hierüber nach Buchstabe c) entsprechende Unterlagen vorgelegt hat;
die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll eine Beschreibung des geografischen Anwendungsbereichs eines oder mehrerer PEMAs für einen oder mehrere Schadstoffe samt Belegunterlagen zur Einbeziehung in Anhang III vorgelegt hat und
die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll ihre Absicht bekundet hat, in Übereinstimmung mit diesem Absatz zu handeln.
(10) Eine Vertragspartei, auf die dieser Absatz Anwendung findet, muss,
sofern im geografischen Anwendungsbereich des EMEP, diesen Artikel und Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist, oder,
sofern nicht im geografischen Anwendungsbereich des EMEP, die Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff (Stickstoffoxide, Schwefel und/oder flüchtige organische Verbindungen) befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist; sie muss Absatz 8 in ihrem Hoheitsbereich nicht befolgen.
(11) Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.
(12) Die Vertragsparteien nehmen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten nach Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung und spätestens ein Jahr nach Abschluss derselben Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Emissionsverringerung auf.
Artikel 3
Grundlegende Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei, für die in einer Tabelle des Anhangs II eine Verpflichtung zur Emissionsverringerung angegeben ist, verringert entsprechend dieser Verpflichtung und den in jenem Anhang angegebenen Fristen ihre jährlichen Emissionen und hält sie auf diesem Stand. Jede Vertragspartei begrenzt ihre jährlichen Emissionen umweltschädigender Verbindungen mindestens entsprechend den Verpflichtungen in Anhang II. Bei Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe sollte jede Vertragspartei – soweit sie dies für angemessen erachtet – anstreben, Emissionsminderungen vor allem bei jenen Kategorien von Quellen herbeizuführen, von denen bekannt ist, dass sie hohe Mengen an Ruß ausstoßen.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b Jede Vertragspartei wendet die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen.
2a. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine „bestehende ortsfeste Quelle“ geltenden Grenzwerte auf alle Quellen dieser neuen Kategorien, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurde, anwenden, solange diese Quellen nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen werden.
2b. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine „neue ortsfeste Quelle“ eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte auf alle Quellen, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurden, anwenden, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.
(3) Jede Vertragspartei wendet, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf alle bestehenden ortsfesten Quellen innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen, oder, für Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP, die notwendig sind, um nationale oder regionale Ziele für die Minderung der Versauerung zu erreichen und nationale Luftqualitätsnormen einzuhalten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 139/2024)
(5) Jede Vertragspartei wendet die in Anhang VIII genannten Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen.
(6) Jede Vertragspartei soll die besten verfügbaren Techniken auf mobile Quellen im Sinne des Anhangs VIII und alle ortsfesten Quellen im Sinne der Anhänge IV, V, VI und X anwenden, und – soweit sie dies für angemessen erachtet – unter Berücksichtigung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Maßnahmen zur Begrenzung von Rußemissionen als Bestandteil partikelförmiger Stoffe ergreifen.
(7) Jede Vertragspartei wendet, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen und nach Maßgabe der in Anhang VII angegebenen Fristen die in Anhang XI genannten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten an.
(8) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich des Absatzes 10
mindestens die in Anhang IX festgelegten Maßnahmen zur Ammoniakverringerung anwenden und
dort, wo sie es für geeignet hält, die besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung und Verringerung von Ammoniakemissionen anwenden, wie sie in dem vom Exekutivorgan angenommenen Leitfaden aufgeführt sind.
Besonderes Augenmerk sollte auf die Verringerung von Ammoniakemissionen aus bedeutenden Quellen von Ammoniakemissionen dieser Vertragspartei gelegt werden.
(9) Absatz 10 findet Anwendung auf jede Vertragspartei,
deren gesamte Landfläche mehr als 2 Millionen Quadratkilometer beträgt;
deren jährliche Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und/oder partikelförmigen Stoffen, die zur Versäuerung, Eutrophierung, Ozonbildung oder erhöhten Konzentrationen von partikelförmigen Stoffen in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen, vor allem aus einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, das in Anhang III als PEMA aufgeführt ist, und die hierüber nach Buchstabe c) entsprechende Unterlagen vorgelegt hat;
die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll eine Beschreibung des geografischen Anwendungsbereichs eines oder mehrerer PEMAs für einen oder mehrere Schadstoffe samt Belegunterlagen zur Einbeziehung in Anhang III vorgelegt hat und
die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll ihre Absicht bekundet hat, in Übereinstimmung mit diesem Absatz zu handeln.
(10) Eine Vertragspartei, auf die dieser Absatz Anwendung findet, muss,
sofern im geografischen Anwendungsbereich des EMEP, diesen Artikel und Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist, oder,
sofern nicht im geografischen Anwendungsbereich des EMEP, die Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff (Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen und/oder partikelförmige Stoffe) befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist; sie muss Absatz 8 in ihrem Hoheitsbereich nicht befolgen.
(11) Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll oder bei der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.
(11a) Zudem legt Kanada bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll dem Exekutivorgan einschlägige Grenzwerte zur automatischen Einbeziehung in die Anhänge IV, V, VI, VIII, X und XI vor.
(11b) Jede Vertragspartei entwickelt und aktualisiert für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe Emissionsinventare und Emissionsprognosen. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden.
(11c) Jede Vertragspartei soll aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt teilnehmen.
(11d) Für die Zwecke des Vergleichs der nationalen Gesamtemissionen mit den Verpflichtungen zur Emissionsverringerung gemäß Absatz 1 kann eine Vertragspartei ein Verfahren heranziehen, das in einem Beschluss des Exekutivorgans festgelegt ist. Ein solches Verfahren enthält Bestimmungen über die Vorlage von Belegunterlagen und zur Überprüfung der Nutzung des Verfahrens.
(12) Die Vertragsparteien nehmen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten nach Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung und spätestens ein Jahr nach Abschluss derselben Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Emissionsverringerung auf.
Artikel 3a
Flexible Übergangsregelungen
(1) Abweichend von Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei dieses Protokolls wird, in Bezug auf die Umsetzung der in den Anhängen VI und/oder VIII genannten Grenzwerte gemäß den Bedingungen dieses Artikels flexible Übergangsregelungen anwenden.
(2) Jede Vertragspartei, die sich nach Maßgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, teilt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll Folgendes mit:
die spezifischen Bestimmungen der Anhänge VI und/oder VIII, bei denen sich die Vertragspartei für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet;
einen Umsetzungsplan, einschließlich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der angegebenen Bestimmungen.
(3) Der Umsetzungsplan nach Absatz 2 Buchstabe b sieht mindestens vor, dass die in den Tabellen 1 und 5 des Anhangs VI und in den Tabellen 1, 2, 3, 13 und 14 des Anhangs VIII aufgeführten Grenzwerte für neue und bestehende ortsfeste Quellen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls für die Vertragspartei oder spätestens zum 31. Dezember 2022 umgesetzt werden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(4) In keinem Fall darf die Umsetzung der in den Anhängen VI oder VIII aufgeführten Grenzwerte für neue oder bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.
(5) Eine Vertragspartei, die sich nach Maßgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Anhänge VI und/oder VIII. Der Exekutivsekretär der Kommission macht diese dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zugänglich.“
Artikel 4
Informations- und Technologieaustausch
(1) Jede Vertragspartei schafft in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll günstige Bedingungen für die Erleichterung des Austauschs von Informationen, Technologien und Techniken, mit dem Ziel, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen zu verringern, indem sie unter anderem folgende Maßnahmen fördert:
die Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über die besten verfügbaren Techniken, einschließlich solcher, die die Energieeffizienz, emissionsarme Brenner und umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft verbessern;
den Informations- und Erfahrungsaustausch über die Entwicklung umweltfreundlicherer Verkehrssysteme;
direkte Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen und
die Gewährung technischer Hilfe.
(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schafft jede Vertragspartei günstige Bedingungen für die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Planungs- und Ingenieursleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereit zu stellen.
Artikel 4
Informations- und Technologieaustausch
(1) Jede Vertragspartei schafft in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll günstige Bedingungen für die Erleichterung des Austauschs von Informationen, Technologien und Techniken, mit dem Ziel, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß zu verringern, indem sie unter anderem folgende Maßnahmen fördert:
die Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über die besten verfügbaren Techniken, einschließlich solcher, die die Energieeffizienz, emissionsarme Brenner, umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft und Maßnahmen, die bekanntermaßen eine Minderung der Rußemissionen als Bestandteil partikelförmiger Stoffe bewirken, verbessern;
den Informations- und Erfahrungsaustausch über die Entwicklung umweltfreundlicherer Verkehrssysteme;
direkte Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen und
die Gewährung technischer Hilfe.
(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schafft jede Vertragspartei günstige Bedingungen für die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Planungs- und Ingenieursleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereit zu stellen.
Artikel 5
Öffentliches Bewusstsein
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit, einschließlich Informationen über
die nationalen jährlichen Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen sowie Fortschritte hinsichtlich der Einhaltung nationaler Emissionshöchstmengen oder anderer in Artikel 3 genannter Verpflichtungen;
die Depositionen und Konzentrationen der entsprechenden Schadstoffe und, sofern anwendbar, ihr Bezug zu den in Artikel 2 erwähnten kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen;
die Konzentrationen des bodennahen Ozons und
die angewandten oder anzuwendenden Strategien und Maßnahmen, um die in diesem Protokoll behandelten und in Artikel 6 dargelegten Probleme der Luftverunreinigung zu vermindern.
(2) Des Weiteren kann jede Vertragspartei der Öffentlichkeit breit gestreute Informationen im Hinblick auf Emissionsverringerungen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über
weniger umweltschädliche Kraftstoffe, erneuerbare Energien und Energieeffizienz, einschließlich ihrer Nutzung im Verkehr;
flüchtige organische Verbindungen in Produkten, einschließlich ihrer Kennzeichnung;
Möglichkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten;
gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Verringerung der Ammoniakemissionen;
Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, die mit den durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffen in Zusammenhang gebracht werden, und
Schritte, die Einzelpersonen und die Industrie unternehmen können, um zur Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe beizutragen.
Artikel 5
Öffentliches Bewusstsein
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit, einschließlich Informationen über
die nationalen jährlichen Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß, sowie Fortschritte hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsverringerung und anderer in Artikel 3 genannter Verpflichtungen;
die Depositionen und Konzentrationen der entsprechenden Schadstoffe und, sofern anwendbar, ihr Bezug zu den in Artikel 2 erwähnten kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen;
die Konzentrationen des bodennahen Ozons und partikelförmiger Stoffe;
die angewandten oder anzuwendenden Strategien und Maßnahmen, um die in diesem Protokoll behandelten und in Artikel 6 dargelegten Probleme der Luftverunreinigung zu vermindern und
Die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen zur Emissionsverringerung für 2020 und darüber hinaus ergebenden Verbesserungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit werden in Anhang II aufgeführt. Für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP werden die Informationen über diese Verbesserungen in vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien vorgelegt.
(2) Des Weiteren kann jede Vertragspartei der Öffentlichkeit breit gestreute Informationen im Hinblick auf Emissionsverringerungen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über
weniger umweltschädliche Kraftstoffe, erneuerbare Energien und Energieeffizienz, einschließlich ihrer Nutzung im Verkehr;
flüchtige organische Verbindungen in Produkten, einschließlich ihrer Kennzeichnung;
Möglichkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten;
gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Verringerung der Ammoniakemissionen;
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima, die mit der Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe in Zusammenhang gebracht werden, und
Schritte, die Einzelpersonen und die Industrie unternehmen können, um zur Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe beizutragen.
Artikel 6
Strategien, Politiken, Programme, Maßnahmen und Informationen
(1) Jede Vertragspartei wird, soweit erforderlich und auf der Grundlage solider wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kriterien, zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3
unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für sie unterstützende Strategien, Politiken und Programme verabschieden;
Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung ihrer Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen ergreifen;
Maßnahmen zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz sowie der Nutzung erneuerbarer Energien ergreifen;
Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs umweltschädigender Kraftstoffe ergreifen;
Transportsysteme mit geringerer Umweltbelastung entwickeln und einführen sowie Verkehrsmanagementsysteme zur Verringerung der Gesamtemissionen aus dem Straßenverkehr fördern;
Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung schadstoffarmer Verfahren und Produkte ergreifen, wobei die vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommenen Leitfäden I bis V sowie eventuelle Änderungen derselben zu berücksichtigen sind;
die Durchführung von Betriebsführungsprogrammen, einschließlich freiwilliger Programme, zur Emissionsverringerung und die Nutzung ökonomischer Instrumente fördern, wobei der vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommene Leitfaden VI sowie eventuelle Änderungen desselben zu berücksichtigen sind;
Politiken und Maßnahmen entsprechend den nationalen Bedingungen durchführen und weiterentwickeln, beispielsweise den schrittweisen Abbau oder die Abschaffung von Unzulänglichkeiten des Marktes, steuerlichen Anreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und Subventionen in allen Sektoren, die Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen emittieren, die dem Ziel des Protokolls zuwiderlaufen, und Marktinstrumente anwenden und
sofern kosteneffizient, Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Produkten im Abfall, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, anwenden.
(2) Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über
die tatsächlichen Niveaus der Emissionen für Schwefel, Stickstoffverbindungen und flüchtige organische Verbindungen, die Immissionskonzentrationen und Depositionen dieser Verbindungen und des Ozons, wobei für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP der Arbeitsplan des EMEP zu berücksichtigen ist, und
die Auswirkungen der Immissionskonzentrationen und der Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen, flüchtigen organischen Verbindungen und Ozon auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme und Materialien.
(3) Jede Vertragspartei kann strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.
Artikel 6
Strategien, Politiken, Programme, Maßnahmen und Informationen
(1) Jede Vertragspartei wird, soweit erforderlich und auf der Grundlage solider wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kriterien, zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3
unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für sie unterstützende Strategien, Politiken und Programme verabschieden;
Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung ihrer Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen ergreifen;
Maßnahmen zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz sowie der Nutzung erneuerbarer Energien ergreifen;
Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs umweltschädigender Kraftstoffe ergreifen;
Transportsysteme mit geringerer Umweltbelastung entwickeln und einführen sowie Verkehrsmanagementsysteme zur Verringerung der Gesamtemissionen aus dem Straßenverkehr fördern;
Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung schadstoffarmer Verfahren und Produkte ergreifen, wobei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitfäden zu berücksichtigen sind;
die Durchführung von Betriebsführungsprogrammen, einschließlich freiwilliger Programme, zur Emissionsverringerung und die Nutzung ökonomischer Instrumente fördern, wobei der vom Exekutivorgan angenommene Leitfaden zu berücksichtigen sind;
Politiken und Maßnahmen entsprechend den nationalen Bedingungen durchführen und weiterentwickeln, beispielsweise den schrittweisen Abbau oder die Abschaffung von Unzulänglichkeiten des Marktes, steuerlichen Anreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und Subventionen in allen Sektoren, die Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe emittieren, die dem Ziel des Protokolls zuwiderlaufen, und Marktinstrumente anwenden und
sofern kosteneffizient, Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Produkten im Abfall, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, anwenden.
(2) Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über
Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen;
Immissionskonzentrationen von Ozon, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen und,
sofern möglich, Schätzungen der Exposition gegenüber bodennahem Ozon und partikelförmigen Stoffen.
Sofern möglich werden zudem von jeder Vertragspartei Informationen über die Auswirkungen aller dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme, Materialien und das Klima gesammelt und verfügbar gehalten. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP sollen die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, sollen als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden verwenden.“
(2a) Jede Vertragspartei soll, soweit sie dies für angemessen erachtet, unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Emissionsinventare und Emissionsprognosen für Rußemissionen entwickeln und aktualisieren.
(3) Jede Vertragspartei kann strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.
Artikel 7
Berichterstattung
(1) Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll
übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen Abständen, die von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt werden, Informationen über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Protokolls getroffen hat. Außerdem gilt:
Wendet eine Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 andere Strategien zur Emissionsminderung an, so dokumentiert sie die angewandten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen nach jenen Absätzen;
ii) erachtet eine Vertragspartei bestimmte Grenzwerte nach Artikel 3 Absatz 3 unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen als technisch und wirtschaftlich nicht machbar, so erstattet sie Bericht und rechtfertigt es;
übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen, vom Lenkungsorgan des EMEP festzulegenden und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans zu billigenden Abständen die folgenden Informationen:
die Niveaus der Emissionen für Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen; sie hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind;
ii) die Niveaus der Emissionen für jeden Stoff im Basisjahr (1990); sie hält sich dabei an dieselben Methoden sowie dieselbe zeitliche und räumliche Auflösung;
iii) Angaben über prognostizierte Emissionen und derzeitige Verringerungspläne und,
iv) sofern sie es für angemessen hält, alle außergewöhnlichen Umstände, die Emissionen rechtfertigen, die vorübergehend höher als ihre Höchstmengen für einen oder mehrere Schadstoffe sind, und
stellen Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP ähnliche Informationen wie die unter Buchstabe b) vorgesehenen zur Verfügung, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.
(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe a) vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.
(3) Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans legt das EMEP Informationen vor über
die Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie, sofern verfügbar, die Immissionskonzentrationen von flüchtigen organischen Verbindungen und Ozon und
Berechnungen der atmosphärischen Transfermengen von Schwefel und von oxidiertem und reduziertem Stickstoff sowie entsprechende Informationen über den weiträumigen Transport von Ozon und seinen Vorläufersubstanzen.
Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP stellen ähnliche Informationen zur Verfügung, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.
(4) Das Exekutivorgan sorgt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens dafür, dass Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie der Ozonkonzentrationen zusammengestellt werden.
(5) Die Vertragsparteien sorgen auf den Tagungen des Exekutivorgans dafür, dass in regelmäßigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten im geografischen Anwendungsbereich des EMEP zusammengestellt werden, unter Verwendung von integrierten Bewertungsmodellen, einschließlich atmosphärischer Ausbreitungsmodelle, um für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen und den kritischen Eintragsraten sowie den Unterschied zwischen den tatsächlichen Ozonkonzentrationen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon weiter zu verringern; auch alternative Bewertungsverfahren können verwendet werden, sofern sie von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans genehmigt werden.
Artikel 7
Berichterstattung
(1) Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll
übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen Abständen, die von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt werden, Informationen über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Protokolls getroffen hat. Außerdem gilt:
Wendet eine Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 andere Strategien zur Emissionsminderung an, so dokumentiert sie die angewandten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen nach jenen Absätzen;
ii) erachtet eine Vertragspartei bestimmte Grenzwerte nach Artikel 3 Absätze 3 und 7 unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen als technisch und wirtschaftlich nicht machbar, so erstattet sie Bericht und rechtfertigt es;
übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission auf der Grundlage der vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die folgenden Informationen über die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen:
die Niveaus der Emissionen; sie hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind;
ii) die Niveaus der Emissionen im Basisjahr nach Anhang II; sie hält sich dabei an dieselben Methoden sowie dieselbe zeitliche und räumliche Auflösung;
iii) Angaben über prognostizierte Emissionen und,
iv) einen aussagekräftigen Inventarbericht (Informative Inventory Report) mit ausführlichen Angaben zu den übermittelten Emissionsinventaren und Emissionsprognosen;
ba) sollte jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP über den Exekutivsekretär der Kommission dem Exekutivorgan die verfügbaren Informationen über ihre Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien heranziehen;
übermitteln die Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP die verfügbaren Informationen über die Niveaus der Emissionen, einschließlich für das Basisjahr nach Anhang II, die für das geografische Gebiet, auf die sich ihre Verpflichtungen zur Emissionsverringerung beziehen, angemessen sind. Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP sollten ähnliche Informationen wie in Buchstabe b a zur Verfügung stellen, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.
sollte jede Vertragspartei darüber hinaus, falls vorhanden, ihre Inventare und Prognosen für die Rußemissionen übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien heranziehen.
(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe a) vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.
(3) Auf Ersuchen des Exekutivorgans und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen legen das EMEP und andere Nebenorgane dem Exekutivorgan einschlägige Informationen vor über:
die Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie, sofern verfügbar, die Immissionskonzentrationen von partikelförmige Stoffe, einschließlich Ruß, flüchtigen organischen Verbindungen und Ozon und
Berechnungen der atmosphärischen Transfermengen von Schwefel und von oxidiertem und reduziertem Stickstoff sowie entsprechende Informationen über den weiträumigen Transport von partikelförmigen Stoffen, bodennahem Ozon und ihren Vorläufersubstanzen;
nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen, einschließlich der Wechselbeziehungen mit dem Klimawandel und der Umwelt im Zusammenhang mit den durch dieses Protokoll erfassten Stoffen, sowie die Fortschritte bei der Erzielung der Verbesserungen für die Umwelt und die menschlichen Gesundheit, die in den vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien beschrieben werden;
die Berechnung der Stickstoffmengen, der Stickstoffverwertung und der Stichstoffsalden sowie der entsprechenden Verbesserungen im geographischen Gebiet des EMEP unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien.
(4) Das Exekutivorgan sorgt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens dafür, dass Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie der Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen zusammengestellt werden.
(5) Die Vertragsparteien sorgen auf den Tagungen des Exekutivorgans dafür, dass in regelmäßigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten im geografischen Anwendungsbereich des EMEP zusammengestellt werden, unter Verwendung von integrierten Bewertungsmodellen, einschließlich atmosphärischer Ausbreitungsmodelle, um für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen und den kritischen Eintragsraten sowie den Unterschied zwischen den tatsächlichen Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe weiter zu verringern; auch alternative Bewertungsverfahren können verwendet werden, sofern sie von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans genehmigt werden.
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei beim Exekutivorgan darum ersuchen, für einen bestimmten Schadstoff oder bestimmte Schadstoffe eine Zusammenfassung des Inventars übermitteln zu dürfen, sofern
die Vertragspartei zuvor für den fraglichen Schadstoff keine Berichtspflichten nach Maßgabe des vorliegenden Protokolls oder eines anderen Protokolls zu erfüllen hatte;
die Zusammenfassung des Inventars der Vertragspartei mindestens alle großen Punktquellen des Schadstoffs oder der Schadstoffe innerhalb des Staatsgebiets der Vertragspartei oder eines entsprechenden PEMA enthält.
Das Exekutivorgan gibt derartigen Anträgen während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei für jeweils ein Jahr statt, jedoch in keinem Fall bezüglich der Emissionsberichterstattung für Jahre nach dem Jahr 2019. Dem genannten Antrag sind Informationen über die Fortschritte bei der Entwicklung eines umfassenderen Inventars im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Vertragspartei beizufügen.
Artikel 8
Forschung, Entwicklung und Überwachung
Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf
die internationale Harmonisierung von Methoden zur Berechnung und Bewertung nachteiliger Auswirkungen, mit denen die durch dieses Protokoll erfassten Stoffe in Verbindung gebracht werden, zur Verwendung bei der Festlegung von kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen und, sofern angebracht, die Ausarbeitung von Verfahren für eine solche Harmonisierung;
die Verbesserung von Emissionsdatenbanken, insbesondere für Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen;
die Verbesserung der Überwachungsmethoden und -systeme sowie der Modellierung des Transports, der Konzentrationen und der Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen und flüchtigen organischen Verbindungen sowie der Bildung von Ozon und sekundären partikelförmigen Stoffen;
die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den Langzeitverbleib von Emissionen und deren Auswirkungen auf die hemisphärischen Hintergrundkonzentrationen von Schwefel, Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen, Ozon und partikelförmigen Stoffen, mit Schwerpunkt auf der Chemie der freien Troposphäre und dem Potenzial für interkontinentale Schadstoffströme;
die weitere Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Fotooxidantien, einschließlich Synergismen und kombinierter Wirkungen;
Strategien für die weitere Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen auf der Grundlage kritischer Eintragsraten und Konzentrationen sowie technischer Entwicklungen und die Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle zur Berechnung international optimierter Zuteilungen für Emissionsverringerungen, wobei übermäßige Kosten für eine Vertragspartei zu vermeiden sind. Besonderer Nachdruck sollte auf Emissionen aus Landwirtschaft und Verkehr gelegt werden;
die Identifizierung von zeitlichen Trends und das wissenschaftliche Verständnis für die weiter reichenden Auswirkungen von Schwefel, Stickstoff und flüchtigen organischen Verbindungen sowie der Fotooxidantien auf die menschliche Gesundheit, einschließlich ihres Beitrags zu den Konzentrationen partikelförmiger Stoffe, auf die Umwelt, insbesondere Versauerung und Eutrophierung, und auf Materialien, vor allem historische und kulturelle Denkmäler, wobei die Beziehungen zwischen Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und troposphärischem Ozon zu berücksichtigen sind;
Emissionsverringerungstechniken und Verfahren und Techniken zur Verbesserung der Energieeffizienz, Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien;
die Wirksamkeit von Techniken zur Begrenzung von Ammoniak für landwirtschaftliche Betriebe und ihre Wirkung auf die lokale und regionale Deposition;
die Bewältigung der Verkehrsnachfrage und die Entwicklung und Förderung umweltfreundlicherer Transportmittel;
die Quantifizierung und, sofern möglich, die wirtschaftliche Bewertung des Nutzens für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, der sich aus der Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen ergibt, und
die Entwicklung von Instrumenten, um die Methoden und Ergebnisse dieser Arbeit allgemein anwendbar und verfügbar zu machen.
Artikel 8
Forschung, Entwicklung und Überwachung
Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf
die internationale Harmonisierung von Methoden zur Berechnung und Bewertung nachteiliger Auswirkungen, mit denen die durch dieses Protokoll erfassten Stoffe in Verbindung gebracht werden, zur Verwendung bei der Festlegung von kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen und, sofern angebracht, die Ausarbeitung von Verfahren für eine solche Harmonisierung;
die Verbesserung von Emissionsdatenbanken, insbesondere für partikelförmige Stoffe, einschließlich Ruß, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen;
die Verbesserung der Überwachungsmethoden und -systeme sowie der Modellierung des Transports, der Konzentrationen und der Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß, sowie der Bildung von Ozon und sekundären partikelförmigen Stoffen;
die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den Langzeitverbleib von Emissionen und deren Auswirkungen auf die hemisphärischen Hintergrundkonzentrationen von Schwefel, Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen, Ozon und partikelförmigen Stoffen, mit Schwerpunkt auf der Chemie der freien Troposphäre und dem Potenzial für interkontinentale Schadstoffströme;
da) die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die potenziellen positiven Nebeneffekte auf die Eindämmung des Klimawandels, die sich aus möglichen Szenarien der Verringerung von Luftschadstoffen (wie z. B. Methan, Kohlenmonoxid und Ruß) ergeben, die einen kurzfristigen Strahlungsantrieb bewirken und weitere Auswirkungen auf das Klima zeitigen;
die weitere Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung, Fotooxidantien und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Synergismen und kombinierter Wirkungen;
Strategien für die weitere Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und anderen Ozonvorläufersubstanzen sowie partikelförmigen Stoffen auf der Grundlage kritischer Eintragsraten und Konzentrationen sowie technischer Entwicklungen und die Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle zur Berechnung international optimierter Zuteilungen für Emissionsverringerungen, wobei übermäßige Kosten für eine Vertragspartei zu vermeiden sind. Besonderer Nachdruck sollte auf Emissionen aus Landwirtschaft und Verkehr gelegt werden;
die Identifizierung von zeitlichen Trends und das wissenschaftliche Verständnis für die weiter reichenden Auswirkungen von Schwefel, Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen sowie der Fotooxidantien auf die menschliche Gesundheit, auf die Umwelt, insbesondere Versauerung und Eutrophierung, und auf Materialien, vor allem historische und kulturelle Denkmäler, wobei die Beziehungen zwischen Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen, partikelförmigen Stoffen und bodennahem Ozon zu berücksichtigen sind;
Emissionsverringerungstechniken und Verfahren und Techniken zur Verbesserung der Energieeffizienz, Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien;
die Wirksamkeit von Techniken zur Begrenzung von Ammoniak für landwirtschaftliche Betriebe und ihre Wirkung auf die lokale und regionale Deposition;
die Bewältigung der Verkehrsnachfrage und die Entwicklung und Förderung umweltfreundlicherer Transportmittel;
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