(Übersetzung)Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2024-09-11
Status Aufgehoben · 2024-09-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API
k)

die Quantifizierung und, sofern möglich, die wirtschaftliche Bewertung des Nutzens für die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die Auswirkungen auf das Klima, der sich aus der Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen ergibt, und

l)

die Entwicklung von Instrumenten, um die Methoden und Ergebnisse dieser Arbeit allgemein anwendbar und verfügbar zu machen.

Artikel 9

Einhaltung des Protokolls

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmäßig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschließlich seiner Änderungen, Bericht.

Artikel 10

Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans

(1) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und den Nebenorganen des Exekutivorgans vorgelegten Informationen, die Angaben über die Auswirkungen der Konzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen sowie der Fotooxidantien sowie die in Artikel 9 bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.

(2) a) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans die in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen, darunter

i)

ihre Verpflichtungen im Hinblick auf ihre berechneten und international optimierten Zuteilungen der in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen Emissionsverringerungen und

ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte, die zur Erreichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden;

b)

bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Fotooxidantien berücksichtigt, einschließlich der Bewertung aller diesbezüglichen gesundheitlichen Auswirkungen, der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen, der Entwicklung und Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle, der technologischen Entwicklungen, der sich verändernden wirtschaftlichen Bedingungen, der Fortschritte bei den Datengrundlagen für Emissionen und Emissionsminderungstechniken, insbesondere hinsichtlich Ammoniak und flüchtiger organischer Verbindungen, und der Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Emissionsmengen;

c)

die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste derartige Überprüfung beginnt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls.

Artikel 10

Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans

(1) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und den Nebenorganen des Exekutivorgans vorgelegten Informationen, die Angaben über die Auswirkungen der Konzentrationen und Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen sowie der Fotooxidantien sowie die in Artikel 9 bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.

(2) a) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans die in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen, darunter

i)

ihre Verpflichtungen im Hinblick auf ihre berechneten und international optimierten Zuteilungen der in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen Emissionsverringerungen und

ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte, die zur Erreichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden;

b)

bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Fotooxidantien berücksichtigt, einschließlich der Bewertung aller diesbezüglichen positiven Nebeneffekte auf die menschliche Gesundheit und das Klima, der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen, der Entwicklung und Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle, der technologischen Entwicklungen, der sich verändernden wirtschaftlichen Bedingungen, der Fortschritte bei den Datengrundlagen für Emissionen und Emissionsminderungstechniken, insbesondere hinsichtlich partikelförmiger Stoffe, Ammoniak und flüchtiger organischer Verbindungen, und der Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Emissionsmengen;

c)

die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste derartige Überprüfung beginnt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls.

(3) Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach dem Inkrafttreten der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 bezieht das Exekutivorgan eine Bewertung der Maßnahmen zur Eindämmung der Rußemissionen in seine Überprüfungen nach diesem Artikel ein.

(4) Die Vertragsparteien bewerten spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten der Änderung des Protokolls gemäß Beschluss 2012/2 die Maßnahmen zur Ammoniakverringerung und prüfen die Notwendigkeit der Überarbeitung des Anhangs IX.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt:

a)

Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;

b)

ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Verfahren, die von den Vertragsparteien so bald wie möglich auf einer Tagung des Exekutivorgans in einem Anhang über ein Schiedsverfahren beschlossen werden.

Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b) vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(3) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(4) Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(5) Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 12

Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 13

Änderungen und Anpassungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissionshöchstmengen und Prozentsätzen der Emissionsverringerungen hinzuzufügen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(3) Änderungen des Protokolls, einschließlich Änderungen der Anhänge II bis IX, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.

(4) Änderungen der Anhänge dieses Protokolls, ausgenommen die in Absatz 3 genannten Anhänge, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.

(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung eines Anhangs, ausgenommen die in Absatz 3 genannten Anhänge, nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

(6) Anpassungen des Anhangs II bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schriftlich die Annahme der Anpassung notifiziert hat, in Kraft.

Artikel 13

Anpassungen

(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissionshöchstmengen und Prozentsätzen der Emissionsverringerungen hinzuzufügen.

(2) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung ihrer bereits in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsverringerung vorschlagen. Ein solcher Vorschlag muss zusammen mit Belegunterlagen eingereicht werden und wird gemäß einer Entscheidung des Exekutivorgans überprüft. Diese Überprüfung erfolgt vor der Erörterung des Vorschlags durch die Vertragsparteien nach Maßgabe von Absatz 4.

(3) Jede Vertragspartei, die die Bedingungen nach Artikel 3, Absatz 9 erfüllt, kann eine Anpassung des Anhangs III vorschlagen, um ein oder mehrere PEMA hinzuzufügen oder Änderungen an einem PEMA in ihrem Hoheitsbereich vorzunehmen, das in genanntem Anhang aufgeführt ist.

(4) Die vorgeschlagenen Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Anpassungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(5) Anpassungen bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schriftlich die Annahme der Anpassung notifiziert hat, in Kraft.

Artikel 13a

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(3) Änderungen dieses Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge I und III, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.

(4) Änderungen der Anhänge I und III des vorliegenden Protokolls bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von hundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.

(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I und/oder III nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

(6) Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 7 in Bezug auf Änderungen der Anhänge IV bis XI das in Absatz 3 beschriebene Verfahren.

(7) Änderungen der Anhänge IV bis XI bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben:

a)

Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge IV bis XI nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

b)

Änderungen der Anhänge IV bis XI treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder:

i)

eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens a vorgelegt haben oder

ii) das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.

Artikel 14

Unterzeichnung

(1) Dieses Protokoll liegt am 30. November und 1. Dezember 1999 in Göteborg (Schweden) und danach bis zum 30. Mai 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens und in Anhang II aufgeführt sind.

(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Artikel 15

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht ab dem 31. Mai 2000 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 15

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht ab dem 31. Mai 2000 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Verfahren nach Artikel 13a Absatz 7 für Änderungen der Anhänge IV bis XI abzulehnen.

Artikel 16

Verwahrer

Verwahrer ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 17

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für alle die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllenden Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 18

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 18a

Beendigung von Protokollen

Wenn alle Vertragsparteien eines der folgenden Protokolle ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden Protokoll nach Maßgabe des Artikels 15 beim Verwahrer hinterlegt haben, gilt das jeweilige Protokoll als beendet:

a)

das Protokoll von Helsinki von 1985 zur Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 v. H.;

b)

das Protokoll von Sofia von 1988 betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;

c)

das Protokoll von Genf von 1991 betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;

d)

das Protokoll von Oslo von 1994 betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen.

Artikel 19

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Göteborg (Schweden) am 30. November 1999.

ANHANG I

KRITISCHE EINTRAGSRATEN UND KONZENTRATIONEN

I. KRITISCHE EINTRAGSRATEN FÜR VERSAUERUNG

A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

1.

Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Artikels 1) im Hinblick auf den Säuregehalt von Ökosystemen erfolgt nach dem „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“. Sie stellen die Hoechstmenge der von einem Ökosystem langfristig ohne Schädigung tolerierbaren Deposition mit versauernder Wirkung dar. Bei den stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsraten werden auch die Stickstoff entziehenden Prozesse innerhalb des Ökosystems (z. B. Aufnahme durch Pflanzen) berücksichtigt. Die schwefelbezogenen kritischen Säureeintragsraten sind Eintragsraten, die langfristig keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen von Ökosystemen haben. Bei einer kombinierten schwefel- und stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsrate wird Stickstoff nur dann berücksichtigt, wenn die Stickstoffdeposition größer ist als die Stickstoff entziehenden Prozesse im Ökosystem wie die Aufnahme durch die Vegetation. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten und vom Exekutivorgan des Übereinkommens genehmigten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.

B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

2.

In Kanada werden die für die Säuredeposition relevanten kritischen Eintragsraten und die geographischen Gebiete, in denen sie überschritten werden, für Seen und Bergwaldökosysteme bestimmt und kartiert, wobei wissenschaftliche Methoden und Kriterien verwendet werden, die denen des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ entsprechen. Kritische Konzentrationen für Gesamtschwefel und Stickstoff sowie Überschreitungswerte wurden für ganz Kanada (südlich von 60° nördlicher Breite) kartiert und werden in Säureäquivalenten pro Hektar und Jahr (eq/ha/yr) ausgedrückt (2004 Canadian Acid Deposition Science Assessment; 2008 Canadian Council of Ministers of the Environment). Die Provinz Alberta hat auch die allgemeinen Klassifizierungssysteme für kritische Belastungen, die in Europa für Böden mit potenziellem Säuregehalt verwendet werden, angepasst, um Böden als hoch empfindlich, mäßig empfindlich und nicht empfindlich gegenüber sauren Ablagerungen zu definieren. Für jede Bodenklasse werden kritische Belastungen, Zielwerte und Überwachungswerte festgelegt, und es werden gegebenenfalls Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß dem Alberta Acid Deposition Management Framework vorgeschrieben.

3.

Diese Einträge und Auswirkungen werden bei integrierten Bewertungsmaßnahmen verwendet, einschließlich der Bereitstellung von Daten für internationale Bemühungen zur Bewertung der Reaktion von Ökosystemen auf den Eintrag mit säurebildenden Verbindungen, und dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Kanada in Anhang II.

4.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen der Versauerung durch eine Bewertung der Empfindlichkeit und der Reaktion der Ökosysteme auf den Eintrag mit säurebildenden Verbindungen bewertet, wobei von Fachleuten überprüfte wissenschaftliche Methoden und Kriterien angewandt und die mit den Stickstoffkreislaufprozessen in den Ökosystemen verbundenen Unsicherheiten berücksichtigt werden. Schädliche Auswirkungen auf Vegetation und Ökosysteme werden dann bei der Festlegung sekundärer nationaler Luftqualitätsnormen für NO x und SO 2 berücksichtigt. Die integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

II. KRITISCHE EINTRAGSRATEN FÜR STICKSTOFF MIT DÜNGENDER WIRKUNG

A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

5.

Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Artikels 1) im Hinblick auf Stickstoffeinträge mit düngender Wirkung (Eutrophierung) erfolgt nach dem „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“. Sie stellen die Höchstmenge der eutrophierenden Stickstoffdeposition dar, die – langfristig – keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen von Ökosystemen haben. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.

B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

5bis. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen von Stickstoff mit düngender Wirkung(Eutrophierung) auf die Ökosysteme durch eine Bewertung der Empfindlichkeit und der Reaktion der Ökosysteme auf die Belastung mit Stickstoffverbindungen bewertet, wobei von Fachleuten überprüfte, wissenschaftliche Methoden und Kriterien angewandt werden und Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Stickstoffkreislauf innerhalb der Ökosysteme berücksichtigt werden. Schädliche Auswirkungen auf Vegetation und Ökosysteme werden dann bei der Festlegung sekundärer nationaler Luftqualitätsnormen für NO x berücksichtigt. Die integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

III. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR OZON

A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

6.

Die kritischen Konzentrationen von Ozon (im Sinne des Artikels 1) werden zum Schutz von Pflanzen gemäß dem „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ festgelegt. Sie werden als kumulativer Wert entweder der stomatären Flüsse oder der Konzentrationen an der Spitze der Baumkrone ausgedrückt. Die kritischen Werte basieren vorzugsweise auf den stomatären Flüssen, da diese als biologischer Sicht als aussagekräftiger angesehen werden, weil sie die modifizierende Wirkung von Klima-, Boden- und Pflanzenfaktoren auf die Ozonaufnahme durch die Vegetation berücksichtigen.

7.

Kritische Konzentrationen wurden für eine Reihe von Kulturpflanzenarten, (halb-)natürliche Vegetation und Waldbäume abgeleitet. Die ausgewählten kritischen Konzentrationen stehen im Zusammenhang mit den wichtigsten Umweltauswirkungen, zum Beispiel Verlust der Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, Verlust der Kohlenstoffspeicherung in der lebenden Biomasse von Bäumen und zusätzliche negative Auswirkungen auf Wald- und (halb-)natürliche Ökosysteme.

8.

Die für die menschliche Gesundheit kritische Ozonkonzentration wird in Übereinstimmung mit den Luftqualitätsrichtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor einer Vielzahl von gesundheitlichen Auswirkungen zu schützen, einschließlich eines erhöhten Risikos eines vorzeitigen Todes und einer erhöhten Morbidität.

B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

9.

Für Kanada gilt, dass es keinen unteren Schwellenwert für die Auswirkungen von Ozon auf die menschliche Gesundheit gibt. Das heißt, dass bei allen in Kanada auftretenden Ozonkonzentrationen schädliche Wirkungen beobachtet wurden. Die für Ozon festgelegte kanadische Norm hat zum Ziel, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt deutlich zu verringern.

10.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen ausgedrückt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemessenen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl, einschließlich der Vegetation, vor allen bekannten oder zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

IV. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR FEINSTAUB

A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

11.

Die für die menschliche Gesundheit kritische Feinstaubkonzentration wird in Übereinstimmung mit den Luftqualitätsrichtlinien der WHO als Massenkonzentration von PM 2,5 bestimmt. Es wird erwartet, dass das Erreichen des Richtwerts die Gesundheitsrisiken wirksam verringert. Die langfristige PM 2,5 -Konzentration, ausgedrückt als Jahresmittelwert, ist proportional zum Gesundheitsrisiko, einschließlich der Verringerung der Lebenserwartung. Dieser Indikator wird in der integrierten Modellierung verwendet, um Zielvorgaben für die Emissionsreduktion festzulegen. Zusätzlich zum Jahresmittelwert wird ein Kurzzeitrichtwert (24-Stunden-Mittelwert) festgelegt, um vor Schadstoffbelastungsspitzen zu schützen, die erhebliche Auswirkungen auf die Morbidität oder Sterblichkeit haben.

B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

12.

Für Kanada gilt, dass es keinen unteren Schwellenwert für die Auswirkungen von Feinstaub auf die menschliche Gesundheit gibt. Das heißt, dass schädliche Auswirkungen bei allen in Kanada auftretenden Feinstaubkonzentrationen beobachtet wurden. Die für Feinstaub festgelegte kanadische Norm hat zum Ziel, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt deutlich zu verringern.

13.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika wurden kritische Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für Feinstaub festgelegt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einer angemessenen Sicherheitsmarge und das Gemeinwohl (einschließlich einer ungetrübten Sicht und künstlichen Materialien) vor bekannten oder erwarteten schädlichen Auswirkungen zu schützen. Die integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

V. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR AMMONIAK

14.

Die kritischen Konzentrationen für Ammoniak (im Sinne des Artikels 1) werden festgelegt, um die Pflanzen nach den Vorgaben des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ zu schützen.

VI. ZUM SCHUTZ VON MATERIALIEN AKZEPTABLE KONZENTRATIONEN VON LUFTSCHADSTOFFEN

15.

Akzeptable Konzentrationen für säurebildende Schadstoffe, Ozon und Feinstaub werden festgelegt, um den Schutz von Materialien und des kulturellen Erbes nach den Vorgaben des „Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends“ zu gewährleisten. Die akzeptablen Schadstoffkonzentrationen sind die maximale Exposition, der ein Material langfristig standhalten kann, ohne dass es zu Schäden oberhalb bestimmter Zielkorrosionsraten kommt. Diese Schäden, die mit Hilfe verfügbarer Dosis-Wirkungs-Funktionen berechnet werden können, sind das Ergebnis mehrerer Schadstoffe, die je nach Werkstoff in unterschiedlichen Kombinationen zusammenwirken: Säure (Schwefeldioxid [SO2], Salpetersäure [HNO3]), Ozon und Feinstaub.

ANHANG II

EMISSIONSHÖCHSTMENGEN

Die Emissionshöchstmengen in den folgenden Tabellen beziehen sich auf Artikel 3 Absätze 1 und 10 dieses Protokolls. Die Emissionsmengen für 1980 und 1990 und die prozentualen Emissionsverringerungen sind nur zu Informationszwecken angegeben.

Tabelle 1: Emissionshöchstmengen für Schwefel (kt SO2 pro Jahr)

Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchstmengen Prozentuale Emissionsverringerungen für 2010
1980 1990 2010 (Basisjahr 1990)
Armenien 141 73 73 0 %
Österreich 400 91 39 – 57 %
Belarus 740 637 480 – 25 %
Belgien 828 372 106 – 72 %
Bulgarien 2 050 2 008 856 – 57 %
Kanada national (a) 4 643 3 236
PEMA (SOMA) 3 135 1 873
Kroatien 150 180 70 – 61 %
Tschechische Republik 2 257 1 876 283 – 85 %
Dänemark 450 182 55 – 70 %
Finnland 584 260 116 – 55 %
Frankreich 3 208 1 269 400 – 68 %
Deutschland 7 514 5 313 550 – 90 %
Griechenland 400 509 546 7 %
Ungarn 1 633 1 010 550 – 46 %
Irland 222 178 42 – 76 %
Italien 3 757 1 651 500 – 70 %
Lettland 119 107 – 10 %
Liechtenstein 0,39 0,15 0,11 – 27 %
Litauen 311 222 145 – 35 %
Luxemburg 24 15 4 – 73 %
Niederlande 490 202 50 – 75 %
Norwegen 137 53 22 – 58 %
Polen 4 100 3 210 1 397 – 56 %
Portugal 266 362 170 – 53 %
Republik Moldau 308 265 135 – 49 %
Rumänien 1 055 1 311 918 – 30 %
Russische Föderation (b) 7 161 4 460
PEMA 1 062 1 133 635 – 44 %
Slowakei 780 543 110 – 80 %
Slowenien 235 194 27 – 86 %
Spanien (b) 2 959 2 182 774 – 65 %
Schweden 491 119 67 – 44 %
Schweiz 116 43 26 – 40 %
Ukraine 3 849 2 782 1 457 – 48 %
Vereinigtes Königreich 4 863 3 731 625 – 83 %
Vereinigte Staaten von Amerika (c)
Europäische Gemeinschaft 26 456 16 436 4 059 – 75 %

(a) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA eine Emissionshöchstmenge für Schwefel vorlegen und sich um die Vorlage einer Höchstmenge für 2010 bemühen. Das PEMA für Schwefel wird dem SOMA entsprechen, das nach Anhang III des am 14. Juni 1994 in Oslo angenommenen Protokolls betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen als SOMA Südost-Kanada bestimmt wurde. Es handelt sich um eine Fläche von 1 Mio. km2, die Folgendes umfasst: sämtliche Gebiete der Provinzen Prince-Edward-Island, Neu-Schottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec südlich einer geraden Linie zwischen Havre-St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das gesamte Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluss Nipigon in der Nähe des Nordufers des Oberen Sees.

(b) Die Zahlen betreffen den europäischen Teil innerhalb des EMEP-Gebiets.

(c) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes zur Aufnahme in diesen Anhang vorlegen: a) spezifische Emissionsverringerungsmaßnahmen für mobile und ortsfeste Schwefelquellen, die entweder auf nationaler Ebene anzuwenden sind oder innerhalb eines PEMA, sofern ein PEMA für Schwefel zur Aufnahme in Anhang III vorgelegt worden ist; b) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 1990, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; c) einen Richtwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2010, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; d) dazugehörige Schätzungen der prozentualen Verringerung der Schwefelemissionen. Die Angaben zu Buchstabe b werden in die Tabelle und die Angaben zu den Buchstaben a), c) und d) in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen.

Tabelle 2: Emissionshöchstmengen für Stickstoffoxide (kt NO2 pro Jahr)

Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchstmengen Prozentuale Emissionsverringerungen für 2010
1990 2010 (Basisjahr 1990)
Armenien 46 46 0 %
Österreich 194 107 – 45 %
Belarus 285 255 – 11 %
Belgien 339 181 – 47 %
Bulgarien 361 266 – 26 %
Kanada (a) 2 104
Kroatien 87 87 0 %
Tschechische Republik 742 286 – 61 %
Dänemark 282 127 – 55 %
Finnland 300 170 – 43 %
Frankreich 1 882 860 – 54 %
Deutschland 2 693 1 081 – 60 %
Griechenland 343 344 0 %
Ungarn 238 198 – 17 %
Irland 115 65 – 43 %
Italien 1 938 1 000 – 48 %
Lettland 93 84 – 10 %
Liechtenstein 0,63 0,37 – 41 %
Litauen 158 110 – 30 %
Luxemburg 23 11 – 52 %
Niederlande 580 266 – 54 %
Norwegen 218 156 – 28 %
Polen 1 280 879 – 31 %
Portugal 348 260 – 25 %
Republik Moldau 100 90 – 10 %
Rumänien 546 437 – 20 %
Russische Föderation (b) 3 600
PEMA 360 265 – 26 %
Slowakei 225 130 – 42 %
Slowenien 62 45 – 27 %
Spanien (b) 1 113 847 – 24 %
Schweden 338 148 – 56 %
Schweiz 166 79 – 52 %
Ukraine 1 888 1 222 – 35 %
Vereinigtes Königreich 2 673 1 181 – 56 %
Vereinigte Staaten von Amerika (c)
Europäische Gemeinschaft 13 161 6 671 – 49 %

(a) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada entweder auf nationaler Ebene oder – sofern es ein PEMA für Stickstoffoxide vorgelegt hat – für sein PEMA die Emissionswerte für 1990 und die Emissionshöchstmengen für 2010 im Hinblick auf Stickstoffoxide vorlegen.

(b) Die Zahlen betreffen den europäischen Teil innerhalb des EMEP-Gebiets.

(c) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes zur Aufnahme in diesen Anhang vorlegen: a) spezifische Emissionsverringerungsmaßnahmen für mobile und ortsfeste Stickstoffoxidquellen, die entweder auf nationaler Ebene anzuwenden sind oder innerhalb eines PEMA, sofern ein PEMA für Stickstoffoxide zur Aufnahme in Anhang III vorgelegt worden ist; b) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 1990, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; c) einen Richtwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2010, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; d) dazugehörige Schätzungen der prozentualen Verringerung der Stickstoffoxidemissionen. Die Angaben zu Buchstabe b) werden in die Tabelle und die Angaben zu den Buchstaben a), c) und d) in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen.

Tabelle 3: Emissionshöchstmengen für Ammoniak (kt NH3 pro Jahr)

Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchstmengen Prozentuale Emissionsverringerungen für 2010
1990 2010 (Basisjahr 1990)
Armenien 25 25 0 %
Österreich 81 66 – 19 %
Belarus 219 158 – 28 %
Belgien 107 74 – 31 %
Bulgarien 144 108 – 25 %
Kroatien 37 30 – 19 %
Tschechische Republik 156 101 – 35 %
Dänemark 122 69 – 43 %
Finnland 35 31 – 11 %
Frankreich 814 780 – 4 %
Deutschland 764 550 – 28 %
Griechenland 80 73 – 9 %
Ungarn 124 90 – 27 %
Irland 126 116 – 8 %
Italien 466 419 – 10 %
Lettland 44 44 0 %
Liechtenstein 0,15 0,15 0 %
Litauen 84 84 0 %
Luxemburg 7 7 0 %
Niederlande 226 128 – 43 %
Norwegen 23 23 0 %
Polen 508 468 – 8 %
Portugal 98 108 10 %
Republik Moldau 49 42 – 14 %
Rumänien 300 210 – 30 %
Russische Föderation (a) 1 191
PEMA 61 49 – 20 %
Slowakei 62 39 – 37 %
Slowenien 24 20 – 17 %
Spanien (a) 351 353 1 %
Schweden 61 57 – 7 %
Schweiz 72 63 – 13 %
Ukraine 729 592 – 19 %
Vereinigtes Königreich 333 297 – 11 %
Europäische Gemeinschaft 3 671 3 129 – 15 %

(a) Die Zahlen betreffen den europäischen Teil innerhalb des EMEP-Gebiets.

Tabelle 4: Emissionshöchstmengen für flüchtige organische Verbindungen (kt VOC pro Jahr)

Vertragspartei Emissionsmengen Emissionshöchstmengen Prozentuale Emissionsverringerungen für 2010
1990 2010 (Basisjahr 1990)
Armenien 81 81 0 %
Österreich 351 159 – 55 %
Belarus 533 309 – 42 %
Belgien 324 144 – 56 %
Bulgarien 217 185 – 15 %
Kanada (a) 2 880
Kroatien 105 90 – 14 %
Tschechische Republik 435 220 – 49 %
Dänemark 178 85 – 52 %
Finnland 209 130 – 38 %
Frankreich 2 957 1 100 – 63 %
Deutschland 3 195 995 – 69 %
Griechenland 373 261 – 30 %
Ungarn 205 137 – 33 %
Irland 197 55 – 72 %
Italien 2 213 1 159 – 48 %
Lettland 152 136 – 11 %
Liechtenstein 1,56 0,86 – 45 %
Litauen 103 92 – 11 %
Luxemburg 20 9 – 55 %
Niederlande 502 191 – 62 %
Norwegen 310 195 – 37 %
Polen 831 800 – 4 %
Portugal 640 202 – 68 %
Republik Moldau 157 100 – 36 %
Rumänien 616 523 – 15 %
Russische Föderation (b) 3 566
PEMA 203 165 – 19 %
Slowakei 149 140 – 6 %
Slowenien 42 40 – 5 %
Spanien (b) 1 094 669 – 39 %
Schweden 526 241 – 54 %
Schweiz 292 144 – 51 %
Ukraine 1 369 797 – 42 %
Vereinigtes Königreich 2 555 1 200 – 53 %
Vereinigte Staaten von Amerika (c)
Europäische Gemeinschaft 15 353 6 600 – 57 %

(a) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada entweder auf nationaler Ebene oder – sofern es ein PEMA für flüchtige organische Verbindungen vorgelegt hat – für sein PEMA die Emissionswerte für 1990 und die Emissionshöchstmengen für 2010 im Hinblick auf flüchtige organische Verbindungen vorlegen.

(b) Die Zahlen betreffen den europäischen Teil innerhalb des EMEP-Gebiets.

(c) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes zur Aufnahme in diesen Anhang vorlegen: a) spezifische Emissionsverringerungsmaßnahmen für mobile und ortsfeste Quellen flüchtiger organischer Verbindungen, die entweder auf nationaler Ebene anzuwenden sind oder innerhalb eines PEMA, sofern ein PEMA für flüchtige organische Verbindungen zur Aufnahme in Anhang III vorgelegt worden ist; b) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 1990, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; c) einen Richtwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2010, entweder auf nationaler Ebene oder für das PEMA; d) dazugehörige Schätzungen der prozentualen Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen. Die Angaben zu Buchstabe b) werden in die Tabelle und die Angaben zu den Buchstaben a), c) und d) in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen.

Anhang II

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung

1.

Die Verpflichtungen zur Emissionsverringerung in den folgenden Tabellen beziehen sich auf Artikel 3 Absätze 1 und 10 dieses Protokolls.

2.

Tabelle 1 enthält die für die Vertragsparteien, die dieses Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben, geltenden Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid (SO 2 ), Stickstoffoxide (NO x ), Ammoniak (NH 3 ) und flüchtige organische Verbindungen (VOCs) für den Zeitraum 2010 bis 2020, in Tausend metrischen Tonnen (Tonnen).

3.

Die Tabellen 2 bis 6 enthalten die Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich SO 2 , NO x , NH 3 , VOCs und PM 2,5 bis 2020 und darüber hinaus. Diese Verpflichtungen werden als prozentuale Verringerung im Verhältnis zu den Emissionsmengen des Jahres 2005 ausgedrückt.

4.

Die Schätzungen der Emissionen für das Jahr 2005 in den Tabellen 2 bis 6 sind in Tausend Tonnen angegeben und stellen den neuesten Stand der besten verfügbaren Daten dar, die von den Vertragsparteien im Jahr 2012 übermittelt wurden. Diese Schätzungen sind nur informationshalber angegeben und können von den Vertragsparteien im Laufe der Übermittlung der Emissionsdaten nach dem vorliegenden Protokoll aktualisiert werden, wenn sie über bessere Informationen verfügen. Das Sekretariat wird informationshalber auf der Website des Übereinkommens eine Tabelle der aktuellsten von den Vertragsparteien übermittelten Schätzungen führen und regelmäßig aktualisieren. Die Verpflichtungen zur prozentualen Emissionsverringerung in den Tabellen 2 bis 6 beziehen sich auf die aktuellsten, dem Exekutivsekretär der Kommission übermittelten Schätzungen für das Jahr 2005.

5.

Stellt eine Vertragspartei in einem gegebenen Jahr fest, dass sie wegen eines besonders harten Winters, eines besonders trockenen Sommers oder unvorhergesehener wirtschaftlicher Entwicklungen, wie z. B. eines kurzfristigen Kapazitätsverlustes im Energieversorgungssystem im Inland oder in einem Nachbarstaat, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so kann sie diese erfüllen, indem sie den Durchschnittswert ihrer jährlichen Emissionen in dem betreffenden Jahr, dem Vorjahr und dem folgenden Jahr ermittelt; jedoch darf dieser Durchschnittswert die Grenze gemäß ihrer Verpflichtung nicht übersteigen.

Tabelle 1

Emissionshöchstmengen für den Zeitraum 2010 bis 2020 für Vertragsparteien, die dieses Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben (in Tausend Tonnen pro Jahr)

Vertragspartei Ratifikation SO2 NOx NH3 VOCs
1 Belgien 2007 106 181 74 144
2 Bulgarien 2005 856 266 108 185
3 Kroatien 2008 70 87 30 90
4 Zypern 2007 39 23 9 14
5 Tschechische Republik 2004 283 286 101 220
6 Dänemark 2002 55 127 69 85
7 Finnland 2003 116 170 31 130
8 Frankreich 2007 400 860 780 1 100
9 Deutschland 2004 550 1 081 550 995
10 Ungarn 2006 550 198 90 137
11 Lettland 2004 107 84 44 136
12 Litauen 2004 145 110 84 92
13 Luxemburg 2001 4 11 7 9
14 Niederlande 2004 50 266 128 191
15 Norwegen 2002 22 156 23 195
16 Portugal 2005 170 260 108 202
17 Rumänien 2003 918 437 210 523
18 Slowakei 2005 110 130 39 140
19 Slowenien 2004 27 45 20 40
20 Spanien a 2005 774 847 353 669
21 Schweden 2002 67 148 57 241
22 Schweiz 2005 26 79 63 144
23 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 2005 625 1 181 297 1 200
24 Vereinigte Staaten von Amerika 2004 b c d
25 Europäische Union 2003 7 832 8 180 4 294 7 585

a Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

b Bei Annahme dieses Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 16 013 000 Kurztonnen für die gesamten Schwefelemissionen des PEMA für Schwefel vorgelegt, der die 48 zusammenhängenden Bundesstaaten und den District of Columbia umfasst. Dieser Wert ergibt umgerechnet 14 527 000 Tonnen.

c Bei der Annahme dieses Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 6 897 000 Kurztonnen für die gesamten NO x -Emissionen des PEMA für NO x vorgelegt, der folgende Gebiete umfasst: Connecticut, Delaware, District of Columbia, Illinois, Indiana, Kentucky, Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, New Hampshire, New Jersey, New York, Ohio, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, West Virginia und Wisconsin. Dieser Wert ergibt umgerechnet 6 257 000 Tonnen.

d Bei der Annahme des vorliegenden Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 4 972 000 Kurztonnen für die gesamten VOC-Emissionen des PEMA für VOCs vorgelegt, der folgende Gebiete umfasst: Connecticut, Delaware, District of Columbia, Illinois, Indiana, Kentucky, Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, New Hampshire, New Jersey, New York, Ohio, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, West Virginia und Wisconsin. Diese Zahl ergibt umgerechnet 4 511 000 Tonnen.

Tabelle 2

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefeldioxid für 2020 und darüber hinaus

Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt SO2 Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1 Österreich 27 26
2 Belarus 79 20
3 Belgien 145 43
4 Bulgarien 777 78
5 Kanada a
6 Kroatien 63 55
7 Zypern 38 83
8 Tschechische Republik 219 45
9 Dänemark 23 35
10 Estland 76 32
11 Finnland 69 30
12 Frankreich 467 55
13 Deutschland 517 21
14 Griechenland 542 74
15 Ungarn 129 46
16 Irland 71 65
17 Italien 403 35
18 Lettland 6,7 8
19 Litauen 44 55
20 Luxemburg 2.5 34
21 Malta 11 77
22 Niederlande b 65 28
23 Norwegen 24 10
24 Polen 1 224 59
25 Portugal 177 63
26 Rumänien 643 77
27 Slowakei 89 57
28 Slowenien 40 63
29 Spanien b 1 282 67
30 Schweden 36 22
31 Schweiz 17 21
32 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 706 59
33 Vereinigte Staaten von Amerika c
34 Europäische Union 7 828 59

a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.

b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen.

Tabelle 3

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Stickstoffoxiden für 2020 und darüber hinaus a

Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt NO2 Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1 Österreich 231 37
2 Belarus 171 25
3 Belgien 291 41
4 Bulgarien 154 41
5 Kanada b
6 Kroatien 81 31
7 Zypern 21 44
8 Tschechische Republik 286 35
9 Dänemark 181 56
10 Estland 36 18
11 Finnland 177 35
12 Frankreich 1 430 50
13 Deutschland 1 464 39
14 Griechenland 419 31
15 Ungarn 203 34
16 Irland 127 49
17 Italien 1 212 40
18 Lettland 37 32
19 Litauen 58 48
20 Luxemburg 19 43
21 Malta 9,3 42
22 Niederlande c 370 45
23 Norwegen 200 23
24 Polen 866 30
25 Portugal 256 36
26 Rumänien 309 45
27 Slowakei 102 36
28 Slowenien 47 39
29 Spanien c 1 292 41
30 Schweden 174 36
31 Schweiz d 94 41
32 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 1 580 55
33 Vereinigte Staaten von Amerika e
34 Europäische Union 11 354 42

a Die Emissionen von Böden sind in den Schätzungen der EU-Mitgliedstaaten für 2005 nicht enthalten.

b Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.

c Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

d Einschließlich der Emissionen aus der pflanzlichen Erzeugung und landwirtschaftlichen Nutzflächen (NFR 4D).

e Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxid im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von Stickstoffoxid im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen.

Tabelle 4

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Ammoniak für 2020 und darüber hinaus

Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt NH3 Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1 Österreich 63 1
2 Belarus 136 7
3 Belgien 71 2
4 Bulgarien 60 3
5 Kroatien 40 1
6 Zypern 5,8 10
7 Tschechische Republik 82 7
8 Dänemark 83 24
9 Estland 9,8 1
10 Finnland 39 20
11 Frankreich 661 4
12 Deutschland 573 5
13 Griechenland 68 7
14 Ungarn 80 10
15 Irland 109 1
16 Italien 416 5
17 Lettland 16 1
18 Litauen 39 10
19 Luxemburg 5,0 1
20 Malta 1,6 4
21 Niederlande a 141 13
22 Norwegen 23 8
23 Polen 270 1
24 Portugal 50 7
25 Rumänien 199 13
26 Slowakei 29 15
27 Slowenien 18 1
28 Spanien a 365 3
29 Schweden 55 15
30 Schweiz 64 8
31 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 307 8
32 Europäische Union 3 813 6

a Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

Tabelle 5

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich flüchtiger organischer Verbindungen für 2020 und darüber hinaus

Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt VOC Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1 Österreich 162 21
2 Belarus 349 15
3 Belgien 143 21
4 Bulgarien 158 21
5 Kanada a
6 Kroatien 101 34
7 Zypern 14 45
8 Tschechische Republik 182 18
9 Dänemark 110 35
10 Estland 41 10
11 Finnland 131 35
12 Frankreich 1 232 43
13 Deutschland 1 143 13
14 Griechenland 222 54
15 Ungarn 177 30
16 Irland 57 25
17 Italien 1 286 35
18 Lettland 73 27
19 Litauen 84 32
20 Luxemburg 9,8 29
21 Malta 3,3 23
22 Niederlande b 182 8
23 Norwegen 218 40
24 Polen 593 25
25 Portugal 207 18
26 Rumänien 425 25
27 Slowakei 73 18
28 Slowenien 37 23
29 Spanien b 809 22
30 Schweden 197 25
31 Schweiz c 103 30
32 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 1 088 32
33 Vereinigte Staaten von Amerika d
34 Europäische Union 8 842 28

a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.

b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

c Einschließlich der Emissionen aus der pflanzlichen Erzeugung und landwirtschaftlichen Nutzflächen (NFR 4D).

d Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen.

Tabelle 6

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich PM2,5 für 2020 und darüber hinaus

Vertragspartei des Übereinkommens Emissionsmengen 2005 in kt PM2,5 Verringerung gegenüber 2005 (in %)
1 Österreich 22 20
2 Belarus 46 10
3 Belgien 24 20
4 Bulgarien 44 20
5 Kanada a
6 Kroatien 13 18
7 Zypern 2,9 46
8 Tschechische Republik 22 17
9 Dänemark 25 33
10 Estland 20 15
11 Finnland 36 30
12 Frankreich 304 27
13 Deutschland 121 26
14 Griechenland 56 35
15 Ungarn 31 13
16 Irland 11 18
17 Italien 166 10
18 Lettland 27 16
19 Litauen 8,7 20
20 Luxemburg 3,1 15
21 Malta 1,3 25
22 Niederlande b 21 37
23 Norwegen 52 30
24 Polen 133 16
25 Portugal 65 15
26 Rumänien 106 28
27 Slowakei 37 36
28 Slowenien 14 25
29 Spanien b 93 15
30 Schweden 29 19
31 Schweiz 11 26
32 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 81 30
33 Vereinigte Staaten von Amerika c
34 Europäische Union 1 504 22

a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von PM im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von PM im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.

b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von PM 2,5 im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von PM 2,5 im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen.

ANHANG III

BESTIMMUNG DES GEBIETS, IN DEM MASSNAHMEN ZUR VERMINDERUNG VON SCHADSTOFFEMISSIONEN DURCHGEFÜHRT WERDEN (POLLUTANT EMISSIONS MANAGEMENT AREA (PEMA))

Das folgende PEMA wird für die Zwecke dieses Protokolls angegeben:

PEMA Russische Föderation

Es handelt sich um die Fläche des Verwaltungsgebiets Murmansk, der Republik Karelien sowie der Verwaltungsgebiete Leningrad (einschließlich St. Petersburg), Pskow, Nowgorod und Kaliningrad. Die Grenze des PEMA fällt mit den Staats- und Verwaltungsgrenzen dieser Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation zusammen.

ANHANG III

BESTIMMUNG DES GEBIETS, IN DEM MASSNAHMEN ZUR VERMINDERUNG VON SCHADSTOFFEMISSIONEN DURCHGEFÜHRT WERDEN (POLLUTANT EMISSIONS MANAGEMENT AREA (PEMA))

Die folgenden PEMAs werden für die Zwecke dieses Protokolls angegeben:

PEMA Kanada

Beim PEMA für Schwefel für Kanada handelt es sich um eine Fläche von 1 Mio. km2, die Folgendes umfasst: sämtliche Gebiete der Provinzen Prince-Edward-Island, Neuschottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec südlich einer geraden Linie zwischen Havre-St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das gesamte Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluss Nipigon in der Nähe des Nordufers des Oberen Sees.

PEMA Russische Föderation

Das PEMA der Russischen Föderation entspricht dem europäischen Hoheitsgebiet der Russischen Föderation. Das europäische Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bildet einen Teil des Hoheitsgebiets Russlands und liegt innerhalb der administrativen und geografischen Grenzen der in Osteuropa gelegenen Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation, die gemäß der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft, an den asiatischen Kontinent angrenzen.

ANHANG IV

GRENZWERTE FÜR SCHWEFELEMISSIONEN AUS ORTSFESTEN QUELLEN

1.

Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2.

Für die Zwecke des Abschnitts A, ausgenommen Tabelle 2 und die Nummern 11 und 12, bedeutet „Grenzwert“ die Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m 3 ), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

3.

Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen (1) (1). Die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage.

4.

Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden.

5.

Wenn die SO 2 -Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emissionsmessungen durchgeführt werden.

6.

Bei kontinuierlichen Messungen in neuen Anlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet.

7.

Bei kontinuierlichen Messungen in bestehenden Anlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn a) keiner der Monatsmittelwerte die Grenzwerte überschreitet und b) 97 % aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 % der Grenzwerte nicht überschreiten.

8.

Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet.

9.

Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MW th .


(1) (1) Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Massenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.

Tabelle 1: Grenzwerte für SOx-Emissionen aus Kesseln (a)

Thermische Nennleistung (MWth) Grenzwert (b) (mg SO2/Nm3) Alternative für einheimische feste Brennstoffe Abscheidegrad
feste und flüssige Brennstoffe, neue Anlagen 50-100 850 90 % (d)
100-300 850-200 (c) (lineare Abnahme) 92 % (d)
300 200 (c) 95 % (d)
feste Brennstoffe, bestehende Anlagen 50-100 2 000
100-500 2 000-400 (lineare Abnahme)
500 400
50-150 40 %
150-500 40-90 % (lineare Steigerung)
500 90 %
flüssige Brennstoffe, bestehende Anlagen 50-300 1 700
300-500 1 700-400 (lineare Abnahme)
500 400
gasförmige Brennstoffe all-gemein, neue und bestehende Anlagen 35
Flüssiggas, neue und bestehende Anlagen 5
Gase mit niedrigem Heizwert(z. B. Vergasung von Raffinerie-rückständen oder Verbrennung von Kokereigas) neue 400 bestehende 800
Gichtgas/Hochofengas neue 200 bestehende 800
neue Feuerungsanlagen in Raffinerien (Durchschnitt aller bestehenden Feuerungsanlagen) 50 (gesamte Raffineriekapazität) 600
bestehende Feuerungsanlagen in Raffinerien (Durchschnitt aller bestehenden Feuerungsanlagen) 1 000

(a) Die Grenzwerte gelten insbesondere nicht für

– Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z. B. Nachwärmöfen, Wärmebehandlungsöfen;

– Nachverbrennungsanlagen, d. h. technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

– Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

– Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

– in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

– Koksofenunterfeuerung;

– Winderhitzer;

– Abfallverbrennungsanlagen und

– Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

(b) Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei anderen Brennstoffen.

(c) 400 bei schwerem Heizöl mit einem Massengehalt an Schwefel von 0,25 %

(d) Wenn eine Anlage 300 mg/Nm3 SO2 erreicht, kann sie von der Anwendung der Reinigungsleistung befreit werden.

10.

Gasöl (Heizöl extra leicht):

Tabelle 2: Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht) (a)

Schwefelgehalt (Gewichtsprozent)
Gasöl (Heizöl extra leicht) 0,2 nach dem 1. Juli 2000 0,1 nach dem 1. Januar 2008

(a) „Gasöl (Heizöl extra leicht)“ bedeutet jedes Erdölerzeugnis innerhalb von HS 2710 oder jedes Erdölerzeugnis, das aufgrund seines Destillationsbereichs in die Kategorie der Mitteldestillate fällt, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind und von denen mindestens 85 Volumenprozente einschließlich Destillationsverluste bei 350 °C destillieren. In Straßenfahrzeugen, nicht auf Straßen genutzten Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Zugmaschinen verwendete Treibstoffe sind von dieser Definition ausgenommen. Gasöl (Heizöl extra leicht), das für den Gebrauch in der Seeschifffahrt bestimmt ist, ist in die Definition eingeschlossen, wenn es der obigen Beschreibung entspricht und wenn seine Viskosität oder Dichte den in ISO 8217 (1996), Tabelle I, aufgeführten Viskositäts- und Dichtewerten für Schiffsdiesel entspricht.

11.

Claus-Anlage: für Anlagen mit einer Schwefelproduktion von mehr als 50 t pro Tag:

a)

Schwefelrückgewinnung 99,5 % bei neuen Anlagen;

b)

Schwefelrückgewinnung 97 % bei bestehenden Anlagen.

12.

Titandioxidproduktion: In neuen und bestehenden Anlagen müssen die Emissionen aus den Aufschließungs- und Kalzinierungsstufen der Titandioxidherstellung auf einen Wert von maximal 10 kg SO 2 -Äquivalent pro t produziertes Titandioxid reduziert werden.

B. Kanada

13.

Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus neuen ortsfesten Quellen in der folgenden Kategorie ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und -niveaus, einschließlich der in anderen Staaten angewandten Grenzwerte und des folgenden Dokuments, bestimmt: Canada Gazette, Part I. Department of the Environment. Thermal Power Generation Emissions – National Guidelines for New Stationary Sources. 15. Mai 1993. S. 1633-1638.

C. Vereinigte Staaten von Amerika

14.

Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:

1.

Electric Utility Steam Generating Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.), Part 60 Subpart D, and Subpart Da;

2.

Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R., Part 60, Subpart Db, and Subpart Dc;

3.

Sulphuric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart H;

4.

Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J;

5.

Primary Copper Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart P;

6.

Primary Zinc Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q;

7.

Primary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart R;

8.

Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG;

9.

Onshore Natural Gas Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart LLL;

10.

Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb;

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