(Übersetzung)Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2024-09-11
Status Aufgehoben · 2024-09-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API
11.

Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec.

Anhang IV

Grenzwerte für Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen

1.

Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2.

Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert“ (EGW) die Menge an SO 2 (oder SO x , sofern als solches genannt) in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Masse von SO 2 (SO x , angegeben als SO 2 ) pro Volumen der Abgase (in mg/m 3 ) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

3.

Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, der Mindest-Schwefelabscheidegrade, der Schwefelrückgewinnungsraten und der Grenzwerte für den Schwefelgehalt sind zu überprüfen:

a)

Die Emissionen sind durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den Grenzwert nicht überschreitet, sofern für die einzelne Kategorie von Quellen nichts anderes angegeben ist. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den EGW nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.

b)

Bei Feuerungsanlagen, bei denen die in Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade zur Anwendung kommen, ist der Schwefelgehalt des Brennstoffs ebenfalls regelmäßig zu überwachen, und die zuständigen Behörden sind über substanzielle Änderungen bezüglich der Art des verwendeten Brennstoffs zu unterrichten. Die Schwefelabscheideraten gelten als monatliche Durchschnittswerte.

c)

Die Einhaltung der Mindestraten für die Schwefelrückgewinnung wird durch regelmäßige Messungen oder andere technisch zweckmäßige Verfahren überprüft.

d)

Die Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht) wird durch regelmäßige gezielte Messungen überprüft.

4.

Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO-Normen), nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

5.

Die folgenden Unterabsätze sehen Sondervorschriften für die in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen vor:

a)

Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 gewähren:

i)

im Falle von Feuerungsanlagen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten;

ii) im Falle von Feuerungsanlagen, die mit einheimischen festen Brennstoffen betrieben werden und die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 nicht einhalten können, müssen stattdessen mindestens die folgenden Grenzwerte für die Schwefelabscheidegrade eingehalten werden:

aa) bestehende Anlagen: 50-100 MWth: 80 %;

bb) bestehende Anlagen: 100-300 MWth: 90 %;

cc) bestehende Anlagen: 300 MWth: 95 %;

dd) neue Anlagen: 50-300 MWth: 93 %;

ee) neue Anlagen: 300 MWth: 97 %;

iii) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;

iv) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;

v)

im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, gelten stattdessen folgende EGW:

aa) für feste Brennstoffe: 800 mg/m 3 ;

bb) für flüssige Brennstoffe: 850 mg/m 3 bei Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 300 MWth und 400 mg/m 3 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 300 MWth;

b)

Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 7 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.

c)

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.

d)

Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.

6.

Die Vertragsparteien können Vorschriften anwenden, nach denen Feuerungsanlagen und Prozessanlagen in einer Mineralölraffinerie von der Einhaltung der einzelnen SO 2 -Grenzwerte nach diesem Anhang freigestellt werden können, sofern sie einen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken und gemäß dem Bubblekonzept festgelegten SO 2 -Grenzwert einhalten.

7.

Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth 1 :


1 Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.

Tabelle 1

Grenzwerte für SO2-Emissionen aus Feuerungsanlagen a

Brennstoffart Thermische Nennleistung (MWth) EGW für SO2 (mg/m3) b
feste Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse)
bestehende Anlagen: 400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse)
100-300 neue Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse)
bestehende Anlagen: 250 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse)
300 neue Anlagen: 150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) (FBC: 200) 150 (Torf) (FBC: 200) 150 (Biomasse)
bestehende Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Torf) 200 (Biomasse)
flüssige Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 350 bestehende Anlagen: 350
100-300 neue Anlagen: 200 bestehende Anlagen: 250
300 neue Anlagen: 150 bestehende Anlagen: 200
gasförmige Brennstoffe allgemein 50 neue Anlagen: 35 bestehende Anlagen: 35
Flüssiggas 50 neue Anlagen: 5 bestehende Anlagen: 5
Kokereigas oder Gichtgas/Hochofengas 50 neue Anlagen: 200 (Gichtgas/Hochofengas) 400 (Kokereigas)
bestehende Anlagen: 200 (Gichtgas/Hochofengas) 400 (Kokereigas)
Vergasung von Raffinerierückständen 50 neue Anlagen: 35 bestehende Anlagen: 800

Anmerkung: FBC = Wirbelschichtfeuerung (fluidized bed combustion: zirkulierende, Druck- und stationäre Wirbelschichtfeuerung).

a Die EGW gelten insbesondere nicht für:

– Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

– Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

– Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

– Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

– in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

– Koksofenunterfeuerung;

– Winderhitzer;

– Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;

– Abfallverbrennungsanlagen und

– Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

b Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.

8.

Gasöl (Heizöl extra leicht):

Tabelle 2

Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht) a

Schwefelgehalt (Gewichtsprozent)
Gasöl (Heizöl extra leicht) 0,1

a ‚Gasöl (Heizöl extra leicht)‘ bedeutet jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff – mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen –, der den Definitionen der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 45 und 2710 19 49 entspricht, oder jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff – mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen –, bei dessen Destillation bei 250 °C nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) und bei 350 °C mindestens 85 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) übergehen. Dieselkraftstoffe, d. h. Gasöle (Heizöle extra leicht), die der Definition des KN-Codes 2710 19 41 entsprechen und zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden, sind von dieser Definition ausgenommen. Kraftstoffe für mobile Maschinen und Geräte sowie für landwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenfalls nicht unter diese Begriffsbestimmung.

9.

Mineralöl- und Gasraffinerien:

Schwefelrückgewinnungsanlagen: für Anlagen mit einer Schwefelproduktion von mehr als 50 t pro Tag:

Tabelle 3

Grenzwert ausgedrückt als Mindestrate für die Schwefelrückgewinnung von Schwefelrückgewinnungsanlagen

Anlagentyp Mindestrate für die Schwefelrückgewinnung a (in %)
neue Anlage 99,5
bestehende Anlage 98,5

a Die Schwefelrückgewinnungsrate entspricht dem Anteil an zurückgeführtem H 2 S, der im Jahresdurchschnitt zu elementarem Schwefel umgesetzt wird.

10.

Titandioxidproduktion:

Tabelle 4

Grenzwerte für SOx-Emissionen aus der Titandioxidproduktion (Jahresdurchschnitt)

Anlagentyp EGW für SOx (ausgedrückt als SO2) (kg/t TiO2)
Sulfatverfahren, Gesamtemissionen 6
Chloridverfahren, Gesamtemissionen 1,7

B. Kanada

11.

Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeloxidemissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:

a)

Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Act, 1999. SOR/2011-34;

b)

Proposed Regulation, Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999;

c)

New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation;

d)

National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. PN1072 und

e)

Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN1085.

C. Vereinigte Staaten von Amerika

12.

Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:

a)

Electric Utility Steam Generating Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart D, and Subpart Da;

b)

Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db, and Subpart Dc;

c)

Sulphuric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart H;

d)

Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J and Subpart Ja;

e)

Primary Copper Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart P;

f)

Primary Zinc Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q;

g)

Primary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart R;

h)

Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG;

i)

Onshore Natural Gas Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart LLL;

j)

Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb;

k)

Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec;

l)

Stationary Combustion Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKKK;

m)

Small Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;

n)

Commercial and Industrial Solid Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart CCCC und

o)

Other Solid Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE.

ANHANG V

GRENZWERTE FÜR EMISSIONEN VON STICKOXIDEN AUS ORTSFESTEN QUELLEN

1.

Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2.

Für die Zwecke des Abschnitts A bedeutet „Grenzwert“ die Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m 3 ) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Die Grenzwerte beziehen sich grundsätzlich auf NO und NO 2 gemeinsam, gemeinhin als NO x bezeichnet und angegeben als NO 2 . Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

3.

Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen (1) (1). Die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage.

4.

Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden.

5.

Wenn die NO x -Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emissionsmessungen durchgeführt werden.

6.

Bei kontinuierlichen Messungen – außer bei in Tabelle 1 aufgeführten bestehenden Verbrennungsanlagen – gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet.

7.

Bei kontinuierlichen Messungen bei in Tabelle 1 aufgeführten bestehenden Verbrennungsanlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn a) keiner der Monatsmittelwerte den Grenzwert überschreitet und b) 95 % aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 % der Grenzwerte nicht überschreiten.

8.

Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnormen nicht überschreitet.

9.

Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MW th :


(1) (1) Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Massenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.

Tabelle 1: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Kesseln (a)

Grenzwert (mg/Nm3) (b)
feste Brennstoffe, neue Anlagen:
– Kessel 50-100 MWth 400
– Kessel 100-300 MWth 300
– Kessel 300 MWth 200
feste Brennstoffe, bestehende Anlagen:
– feste Brennstoffe, allgemein 650
– feste Brennstoffe mit einem Anteil flüchtiger Verbindungen von weniger als 10 % 1 300
Grenzwert (mg/Nm3) (b)
flüssige Brennstoffe, neue Anlagen:
– Kessel 50-100 MWth 400
– Kessel 100-300 MWth 300
– Kessel 300 MWth 200
flüssige Brennstoffe, bestehende Anlagen 450
gasförmige Brennstoffe, neue Anlagen:
Erdgas:
– Kessel 50-300 MWth 150
– Kessel 300 MWth 100
alle anderen Gase: 200
gasförmige Brennstoffe, bestehende Anlagen: 350

(a) Die Grenzwerte gelten insbesondere nicht für

– Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z. B. Nachwärmöfen, Wärmebehandlungsöfen;

– Nachverbrennungsanlagen, d. h. technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

– Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

– Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

– in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

– Koksofenunterfeuerung;

– Winderhitzer;

– Abfallverbrennungsanlagen und

– Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

(b) Diese Werte gelten nicht für Kessel mit weniger als 500 Betriebsstunden pro Jahr. Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei anderen Brennstoffen.

10.

An Land installierte Verbrennungsturbinen mit einer thermischen Nennleistung von über 50 MW th : Die NO x -Grenzwerte in mg/Nm 3 (bei einem O 2 -Gehalt von 15 % gelten für eine einzelne Turbine. Die Grenzwerte in Tabelle 2 gelten erst ab einer Last von über 70 %.

Tabelle 2: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus an Land installierten Verbrennungsturbinen

50MWth (thermische Nennleistung zu ISO-Bedingungen) Grenzwert (mg/Nm3)
neue Anlagen, Erdgas (a) 50 (b)
neue Anlagen, flüssige Brennstoffe (c) 120
bestehende Anlagen, alle Brennstoffe (d)
– Erdgas 150
– flüssige Brennstoffe 200

(a) Erdgas ist natürlich vorkommendes Methan mit nicht mehr als 20 Volumen-% inerter und anderer Bestandteile.

(b) 75mg/Nm3 für

– Verbrennungsturbinen in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder

– Verbrennungsturbinen, die als Kompressor für ein öffentliches Gasversorgungsnetz eingesetzt werden.

Verbrennungsturbinen mit einem Wirkungsgrad von über 35 % nach ISO-Grundlastbedingungen, die unter keine der genannten Kategorien fallen, ist der Grenzwert 50* n/35, wobei n der Wirkungsgrad der Verbrennungsturbine in Prozent ist (und nach ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wurde).

(c) Dieser Grenzwert gilt nur für Verbrennungsturbinen, die mit leichten und mittleren Destillaten befeuert werden.

(d) Die Grenzwerte gelten nicht für Verbrennungsturbinen mit einer Nutzung von weniger als 150 Stunden im Jahr.

11.

Zementherstellung:

Tabelle 3: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Zementherstellung (a)

Grenzwert (mg/Nm3)
neue Anlagen (10 % O2)
– Trockenöfen 500
– sonstige Öfen 800
bestehende Anlagen (10 % O2) 1 200

(a) Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von 50 t/Tag.

12.

Ortsfeste Motoren:

Tabelle 4: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus neuen ortsfesten Motoren

Kapazität, Technik, Brennstoff Grenzwert (a) (mg/Nm3)
Fremdzündungs(= Otto)motoren, 4-Takt, 1 MWth
– Magermotoren 250
– alle anderen Motoren 500
Kompressionszündungs (= Diesel)motoren, 5 MWth
– Treibstoff: Erdgas (Motor mit Zündstrahltechnik) 500
– Treibstoff: Schweröl 600
– Treibstoff: Diesel- oder Mitteldestillat 500

(a) Diese Werte gelten nicht für Motoren, die weniger als 500 Stunden pro Jahr laufen. Der O2-Bezugsgehalt ist 5 %.

13.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen:

Tabelle 5: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der primären Eisen- und Stahlproduktion

Kapazität, Technik, Brennstoff Grenzwert (mg/Nm3)
neue und bestehende Sinteranlagen 400

(a) Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Röst- oder Sinteranlagen für Metallerze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t/h, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzwerke 20 t Rohstahl pro Stunde).

14.

Herstellung von Salpetersäure:

Tabelle 6: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure (ausgenommen Anlagen zur Aufkonzentrierung von Salpetersäure)

Kapazität, Technik, Brennstoff Grenzwert (a) (mg/Nm3)
– neue Anlagen 350
– bestehende Anlagen 450

B. Kanada

15.

Die Grenzwerte zur Begrenzung von Stickoxidemissionen (NO x ) aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und -niveaus, einschließlich der in anderen Staaten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente bestimmt:

a)

Canadian Council of Ministers of the Environment (CCME). National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. December 1992. PN1072;

b)

Canada Gazette, Part I. Department of the Environment. Thermal Power Generation Emissions – National Guidelines for New Stationary Sources. May 15, 1993. pp. 1633-1638;

c)

CCME. National Emission Guidelines for Cement Kilns. March 1998. PN1284.

C. Vereinigte Staaten von Amerika

16.

Die Grenzwerte zur Begrenzung von NO x -Emissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in den folgenden Dokumenten bestimmt:

a)

Coal-fired Utility Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 76;

b)

Electric Utility Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart D, and Subpart Da;

c)

Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db;

d)

Nitric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart G;

e)

Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG;

f)

Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb;

g)

Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec.

Anhang V

Grenzwerte für Emissionen von Stickoxiden aus ortsfesten Quellen

1.

Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2.

Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert“ (EGW) die Menge an NO x (Summe aus NO und NO 2 , angegeben als NO 2 ) in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als NO x -Masse pro Volumen der Abgase (in mg/m 3 ) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

3.

Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen von NO x oder durch Berechnungen oder durch eine Kombination beider Verfahren, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen die Grenzwerte nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren, gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den EGW nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.

4.

Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

5.

Sondervorschriften für die in Absatz 6 genannten Feuerungsanlagen:

a)

Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 6 gewähren:

i)

im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;

ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;

iii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, ausgenommen an Land installierte Gasturbinen (im Sinne von Absatz 7), die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, gelten stattdessen folgende EGW:

aa) für feste Brennstoffe: 450 mg/m 3 ;

bb) für flüssige Brennstoffe: 450 mg/m 3 ;

b)

Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 6 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.

c)

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.

d)

Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt. Die Vertragsparteien können Vorschriften anwenden, nach denen Feuerungsanlagen und Prozessanlagen in einer Mineralölraffinerie von der Einhaltung der einzelnen NO x -Grenzwerte nach diesem Anhang freigestellt werden können, sofern sie einen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken und gemäß dem Bubblekonzept festgelegten NO x -Grenzwert einhalten.

6.

Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth 1 :


1 Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.

Tabelle 1

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Feuerungsanlagen a

Brennstoffart Thermische Nennleistung (MWth) EGW für NOx (mg/m3) b
feste Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 450 (Braunkohlestaub) 250 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen: 300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 450 (Braunkohlestaub) 300 (Biomasse, Torf)
100-300 neue Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 250 (Biomasse, Torf)
300 neue Anlagen: 150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) (allgemein) 150 (Biomasse, Torf) 200 (Braunkohlestaub)
bestehende Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Biomasse, Torf)
flüssige Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 300 bestehende Anlagen: 450
100-300 neue Anlagen: 150
bestehende Anlagen: 200 (allgemein) bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen: 450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff)
300 neue Anlagen: 100
bestehende Anlagen: 150 (allgemein) bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen: 450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff) ( 500 MWth)
Erdgas 50-300 neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 100
300 neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 100
sonstige gasförmige Brennstoffe 50 neue Anlagen: 200 bestehende Anlagen: 300

a Die EGW gelten insbesondere nicht für:

– Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

– Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

– Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

– Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

– in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

– Koksofenunterfeuerung;

– Winderhitzer;

– Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;

– Abfallverbrennungsanlagen und

– Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

b Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.

7.

An Land installierte Verbrennungsturbinen mit einer thermischen Nennleistung von über 50 MWth: Die NO x -EGW in mg/m 3 (bei einem O 2 -Bezugsgehalt von 15 %) gelten für eine einzelne Turbine. Die EGW in Tabelle 2 gelten erst ab einer Last von über 70 %.

Tabelle 2

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus an Land installierten Verbrennungsturbinen (einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD))

Brennstoffart Thermische Nennleistung (MWth) EGW für NOx (mg/m3) a
flüssige Brennstoffe (leichte und mittlere Destillate) 50 neue Anlagen: 50
bestehende Anlagen: 90 (allgemein) 200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500 Stunden im Jahr)
Erdgas b 50 neue Anlagen: 50 (allgemein) d
bestehende Anlagen: 50 (allgemein) c d 150 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500 Stunden im Jahr)
sonstige Gase 50 neue Anlagen: 50
bestehende Anlagen: 120 (allgemein) 200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1 500 Stunden im Jahr)

a Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter diesen EGW.

b Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

c 75 mg/m 3 in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:

– Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 v. H.;

– Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 v. H. liegt;

– Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

d Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Fußnote c genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v. H. beträgt, gilt ein NO x -EGW von 50 × η/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

8.

Zementherstellung:

Tabelle 3

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Zementklinker a

Anlagentyp EGW für NOx (mg/m3)
allgemein (bestehende und neue Anlagen) 500
bestehende Lepol- und lange Drehrohröfen, in denen kein Abfall mitverbrannt wird 800

a Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von 50 t/Tag. Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 10 %.

9.

Ortsfeste Motoren:

Tabelle 4

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus neuen ortsfesten Motoren

Motortyp, Leistung, Brennstoff EGW a b c (mg/m3)
Gasmotoren 1 MWth
Fremdzündungs(= Otto)motoren, alle gasförmigen Brennstoffe 95 (erweiterter Magerbetrieb) 190 (Standard-Magerbetrieb oder Fettbetrieb mit Katalysator)
Zweistoffmotoren 1 MWth
bei Gasbetrieb (alle gasförmigen Brennstoffe) 190
bei Flüssigbrennstoffbetrieb (alle flüssigen Brennstoffe) d
1-20 MWth 225
20 MWth 225
Dieselmotoren 5 MWth (Kompressionszündung) niedrige ( 300 min– 1)/mittlere (300-1 200 min– 1) Drehzahl
5-20 MWth
Schweröl und Biodiesel 225
leichtes Heizöl und Erdgas 190
20 MWth
Schweröl und Biodiesel 190
leichtes Heizöl und Erdgas 190
hohe Drehzahl ( 1 200 min– 1) 190

Anmerkung: Der O2-Bezugsgehalt beträgt 15 % 1.

a Die EGW gelten nicht für Motoren, die weniger als 500 Stunden pro Jahr laufen.

b Soweit die selektive katalytische Reduktion (SCR) gegenwärtig aus technischen oder logistischen Gründen, wie z. B. auf ab- gelegenen Inseln, nicht angewendet werden oder wenn die Versorgung mit Brennstoffen hoher Qualität in hinreichender Menge nicht gewährleistet werden kann, steht es einer Vertragspartei frei, für Dieselmotoren und Zweistoffmotoren einen Übergangszeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für diese Vertragspartei vorzusehen, während dessen folgende EGW gelten:

– Zweistoffmotoren: 1 850 mg/m 3 im Flüssigbrennstoffbetrieb; 380 mg/m 3 im Gasbetrieb;

– Dieselmotoren – niedrige ( 300 min – 1 ) und mittlere (300-1 200 min – 1 ) Drehzahl: 1 300 mg/m 3 für Motoren zwischen 5 und 20 MWth und 1 850 mg/m 3 für Motoren 20 MWth;

– Dieselmotoren – hohe Drehzahl ( 1 200 min -1 ): 750 mg/m 3 .

c Motoren, die zwischen 500 und 1 500 Betriebsstunden pro Jahr laufen, können von der Einhaltung der EGW freigestellt werden, sofern sie primäre Maßnahmen zur Begrenzung der NO x -Emissionen anwenden und die in Fußnote b aufgeführten EGW erfüllen.

d Eine Vertragspartei kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gewähren, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten. Die Ausnahmeregelung darf für höchstens zehn Tage gewährt werden, es sei denn, es besteht ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung.


1 Der Faktor zur Umwandlung der Grenzwerte dieses Protokolls (bei 5 %-Sauerstoffgehalt) beträgt 2,66 (16/6). Folglich entspricht der Grenzwert von

– 190 mg/m3 bei 15 % O2 500 mg/m3 bei 5 % O2;

– 95 mg/m3 bei 15 % O2 250 mg/m3 bei 5 % O2;

– 225 mg/m3 bei 15 % O2 600 mg/m3 bei 5 % O2.

10.

Eisenerz-Sinteranlagen:

Tabelle 5

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Eisenerz-Sinteranlagen

Anlagentyp EGW für NOx (mg/m3)
Sinteranlagen: neue Anlage 400
Sinteranlagen: bestehende Anlage 400

a Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Röst- oder Sinteranlagen für Metallerze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t/h, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzwerke 20 t/Rohstahl pro Stunde).

b Abweichend von Absatz 3 sollten diese EGW als längerfristiger Durchschnitt betrachtet werden.

11.

Herstellung von Salpetersäure:

Tabelle 6

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure (ausgenommen Anlagen zur Aufkonzentrierung von Salpetersäure)

Anlagentyp EGW für NOx (mg/m3)
neue Anlage 160
bestehende Anlage 190

A. Kanada

12.

Die Grenzwerte zur Begrenzung von NO x -Emissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:

a)

New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation;

b)

National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. PN1072;

c)

National Emission Guidelines for Cement Kilns. PN1284;

d)

National Emission Guidelines for Industrial/Commercial Boilers and Heaters. PN1286;

e)

Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN1085;

f)

Management Plan for Nitrogen Oxides (NO x ) and Volatile Organic Compounds (VOCs) – Phase I. PN1066 und

g)

Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN1085.

B. Vereinigte Staaten von Amerika

13.

Die Grenzwerte zur Begrenzung von NO x -Emissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:

a)

Coal-fired Utility Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 76;

b)

Electric Utility Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart D, and Subpart Da;

c)

Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db;

d)

Nitric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart G;

e)

Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG;

f)

Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb;

g)

Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec;

h)

Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J, and Subpart Ja;

i)

Stationary Internal Combustion Engines – Spark Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJJ;

j)

Stationary Internal Combustion Engines – Compression Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII;

k)

Stationary Combustion Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKKK;

l)

Small Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;

m)

Portland Cement – 40 C.F.R. Part 60, Subpart F;

n)

Commercial and Industrial Solid Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart CCCC und

o)

Other Solid Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE.

ANHANG VI

GRENZWERTE FÜR EMISSIONEN FLÜCHTIGER ORGANISCHER VERBINDUNGEN AUS ORTSFESTEN QUELLEN

1.

Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B gilt für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2.

Dieser Abschnitt behandelt die unter den Nummern 8 bis 21 aufgelisteten ortsfesten Quellen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan (NMVOC). Anlagen oder Anlagenteile für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse fallen nicht darunter. Die Schwellenwerte werden in den branchenspezifischen Tabellen angegeben. Sie beziehen sich allgemein auf den Lösungsmittelverbrauch oder den Emissionsmassenstrom. Führt ein Betreiber in derselben Anlage am selben Ort mehrere Tätigkeiten durch, die unter dieselbe Rubrik fallen, so werden der Lösungsmittelverbrauch oder der Emissionsmassenstrom dieser Tätigkeiten zusammengerechnet. Sofern kein Schwellenwert angegeben wird, findet der genannte Grenzwert auf alle betroffenen Anlagen Anwendung.

3.

Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs

a)

bedeutet „Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoffen“ die Befüllung von Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiffen und Hochseetankschiffen in Tanklagern und Raffinerieauslieferungslagern, ausgenommen das Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen, das durch einschlägige Dokumente über mobile Quellen geregelt wird;

b)

bedeutet „Klebebeschichtung“ jeder Prozess, bei dem Klebstoff auf eine Oberfläche aufgetragen wird, ausgenommen Klebebeschichtungen und Laminierungen zusammen mit Druckprozessen bzw. bei Holz- und Kunststofflaminierungen;

c)

bedeutet „Holz- und Kunststofflaminierungen“ jeder Prozess, bei dem Holz und/oder Kunststoff zu laminierten Produkten verbunden werden;

d)

bedeutet „Beschichtungsprozesse“ das Auftragen von Metall- und Kunststoffoberflächen auf Pkws, Fahrerkabinen von Lkws, Lkws, Busse oder auf Holzoberflächen und umfasst alle Prozesse, bei denen eine oder mehrere Beschichtungen auf folgende Oberflächen aufgetragen werden:

i)

neue Fahrzeuge der Kategorien M1 (siehe unten) und N1, soweit sie in derselben Anlage wie die Fahrzeuge der Kategorie M1 beschichtet werden;

ii) Fahrerkabinen von Lkws als reine Fahrerkabine und alle integrierten Abdeckungen für die technischen Geräte von Fahrzeugen der Kategorien N2 und N3;

iii) Lieferwagen und Lkws der Kategorien N1, N2 und N3, außer Fahrerkabinen von Lkws;

iv) Busse der Kategorien M2 und M3 und

v)

sonstige Metall- und Kunststoffoberflächen bei Flugzeugen, Schiffen, Zügen usw., Holzoberflächen, Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen.

Zu dieser Kategorie von Quellen zählt nicht die Beschichtung von Trägermaterialien mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Sollte der Beschichtungsprozess eine Stufe enthalten, bei der der entsprechende Artikel bedruckt wird, wird der Druckvorgang als Teil des Beschichtungsprozesses betrachtet. Getrennte Druckprozesse fallen jedoch nicht darunter. Im Rahmen dieser Begriffsbestimmung

– sind Fahrzeuge der Kategorie M1 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit nicht mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz;

– sind Fahrzeuge der Kategorie M2 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von nicht mehr als 5 t;

– sind Fahrzeuge der Kategorie M3 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von mehr als 5 t;

– sind Fahrzeuge der Kategorie N1 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von 3,5 t;

– sind Fahrzeuge der Kategorie N2 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 12 t;

– sind Fahrzeuge der Kategorie N3 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t;

e)

bedeutet „Bandblechbeschichtung“ Prozesse, bei denen Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumstreifen in einem fortlaufenden Prozess mit einer filmbildenden Beschichtung oder einem Laminat beschichtet werden;

f)

bedeutet „chemisch Reinigen und Trockenreinigen“ industrielle oder gewerbliche Prozesse, bei denen flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidungsstücken, Möbeln oder ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, ausgenommen die manuelle Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie;

g)

bedeutet „Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen“ die Herstellung von Beschichtungsprodukten, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen sowie deren Zwischenprodukte, die in derselben Anlage durch Mischung von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen hergestellt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Dispersion, Vordispersion, Erzielen einer bestimmten Viskosität oder Farbtönung sowie die Abfüllung der Endprodukte in Behälter;

h)

bedeutet „Drucken“ jeder Prozess zur Übertragung von Texten und/oder Bildern, bei dem mittels eines Bildträgers Druckfarbe auf eine Oberfläche übertragen wird; dazu gehören

i)

Flexodruck: ein Druckprozess, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Fotopolymeren eingesetzt werden, auf denen die Druckfarbe höher als die nicht druckenden Bereiche liegt, wobei flüssige Druckfarbe verwendet wird, die durch Verdunstung trocknet;

ii) heißtrocknendes Rollenoffsetverfahren: ein Rollendruckverfahren, bei dem die druckenden und die nicht druckenden Bereiche des Bildträgers in derselben Ebene liegen, wobei „Rollendruck“ bedeutet, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird. Der nicht druckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend. Der druckende Bereich ist farbannahmefähig und gibt die Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche ab. Die Verdunstung findet in einem Ofen statt, in den heiße Luft zur Beheizung des bedruckten Materials eingeblasen wird;

iii) Zeitschriften-Rotationstiefdruck: ein Rotationstiefdruck für den Druck von Zeitschriften, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten mit Druckfarbe auf Toluolbasis;

iv) Rotationstiefdruck: ein Druckprozess mit einem zylindrischen Bildträger, bei dem der druckende Bereich tiefer liegt als der nicht druckende Bereich; es werden Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung trocknen. Die Vertiefungen werden mit Druckfarbe gefüllt und Farbüberschüsse von den nicht druckenden Bereichen entfernt, bevor die zu bedruckende Oberfläche mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Farbe aus den Vertiefungen aufnimmt;

v)

Rotationssiebdruck: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform (Sieb) auf die zu druckende Oberfläche übertragen wird, wobei die druckenden Bereiche offen und die nicht druckenden Bereiche abgedeckt sind; hierbei werden nur Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. „Rollendruck“ bedeutet hier, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird;

vi) Laminierung in Verbindung mit einem Druckprozess: Auftragen von zwei oder mehr flexiblen Werkstoffen zur Herstellung von Laminaten; und

vii) Lackieren: Prozess, bei dem ein Lack oder eine Klebebeschichtung zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials auf einen flexiblen Werkstoff aufgebracht wird;

i)

bedeutet „Herstellung pharmazeutischer Produkte“ chemische Synthese, Fermentation, Extraktion, Mischung und Fertigstellung pharmazeutischer Produkte sowie die Herstellung von Halbfertigprodukten in derselben Anlage;

j)

bedeutet „Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks“ jeder Prozess, bei dem natürlicher oder künstlicher Kautschuk gemischt, zerkleinert, verschnitten, geglättet, gespritzt und vulkanisiert wird, sowie die Verarbeitung von natürlichem oder künstlichem Kautschuk zur Herstellung eines Endprodukts;

k)

bedeutet „Oberflächenreinigung“ jeder Prozess (außer chemischer Reinigung und Trockenreinigung), bei dem mit organischen Lösungsmitteln Schmutz von der Oberfläche von Materialien entfernt wird, einschließlich Entfetten; ein Reinigungsprozess, der aus mehreren Schritten vor oder nach einer anderen Prozessstufe besteht, wird als ein Reinigungsprozess betrachtet. Der Prozess bezieht sich auf die Reinigung der Produktoberfläche und nicht der Produktionsgeräte;

l)

bedeutet „Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl“ die Gewinnung von pflanzlichem Öl aus Samen und sonstigen pflanzlichen Bestandteilen, Verarbeitung trockener Rückstände zur Herstellung von Tierfutter, Klärung von Fetten und pflanzlichen Ölen aus Samen und anderen pflanzlichen und/oder tierischen Bestandteilen;

m)

bedeutet „Nachbehandlung von Fahrzeugen“ jegliche industrielle oder gewerbliche Beschichtung und die damit zusammenhängende Entfettung wie

i)

die Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Teilen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen,

ii) die originale Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Teilen mit Materialien der Nachbehandlung außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder

iii) die Beschichtung von Anhängern (einschließlich Sattelaufliegern);

n)

bedeutet „Imprägnierung von Holzoberflächen“ jegliche Prozesse, bei denen Holz mit Schutzmitteln behandelt wird;

o)

bedeutet „Standardbedingungen“ eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa;

p)

umfassen „NMVOCs“ alle organischen Verbindungen außer Methan, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa aufweisen oder unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen eine vergleichbare Flüchtigkeit aufweisen;

q)

bedeutet „Abgase“ die endgültig in die Luft freigesetzten gasförmigen Emissionen aus einem Schornstein oder einer Abluftreinigungsanlage, die NMVOCs oder andere Schadstoffe enthalten. Der Volumenstrom wird in m 3 /h bei Standardbedingungen angegeben;

r)

bedeutet „diffuse NMVOC-Emissionen“ alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen von NMVOCs in Luft, Boden und Wasser sowie – sofern nicht anders angegeben – Lösungsmittel in Produkten; sie umfassen NMVOC-Emissionen, die nicht erfasst werden und über Fenster, Türen, Abzüge oder andere Öffnungen in die Umwelt abgegeben werden. Die Grenzwerte für diffuse Emissionen werden auf der Grundlage eines Managementplans für Lösungsmittel berechnet (s. Anlage I dieses Anhangs);

s)

bedeutet „Gesamtemissionen an NMVOCs“ die Summe aller diffusen Emissionen von NMVOCs sowie NMVOC-Emissionen in Abgasen;

t)

bedeutet „Einsatzstoff“ die eingesetzte Menge organischer Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei einem Prozess verwendet werden, einschließlich der inner- und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, wenn sie für die Tätigkeit wieder eingesetzt werden;

u)

bedeutet „Grenzwert“ die maximale Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die beim normalen Betrieb nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (soweit nicht anders angegeben in mg C/Nm 3 ), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur- und Druck von Trockengas ausgedrückt. Für Anlagen, die Lösungsmittel verwenden, werden die Grenzwerte als Masseeinheiten pro charakteristische Einheit der jeweiligen Tätigkeit angegeben. Zu den Abgasen für Kühl- oder Verdünnungszwecke beigefügte Gasvolumina werden bei der Bestimmung der Massenkonzentration des Schadstoffs in den Abgasen nicht berücksichtigt. Die Grenzwerte berücksichtigen grundsätzlich alle flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (sie werden nicht weiter, z. B. nach Reaktivität oder Toxizität, unterschieden);

v)

bedeutet „normaler Betrieb“ sämtliche Betriebszeiten außer An- und Abfahren der Anlage und Wartungsarbeiten;

w)

werden „für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe“ in zwei Kategorien aufgeteilt:

i)

halogenierte VOCs, die ein potenzielles Risiko irreversibler Auswirkungen haben, und

ii) gefährliche Stoffe, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind oder die Krebs verursachen können, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen können, Krebs durch Inhalieren verursachen können, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das ungeborene Kind schädigen können.

4.

Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:

a)

Die NMVOC-Emissionen sind zu überwachen (1) (1) und die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage; zusätzlich müssen sie wirtschaftlich tragbar sein;

b)

in gasführenden Rohrleitungen müssen repräsentative Proben für Schadstoffkonzentrationen entnommen werden. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden;

c)

sofern NMVOC-Emissionsmessungen erforderlich sind, sollten sie kontinuierlich durchgeführt werden, wenn die NMVOC-Emissionen über 10 kg organischer Kohlenstoff (Gesamt C) pro Stunde in der nach der Abgasreinigungsanlage liegenden Abgasrohrleitung liegen und die Anlage im Jahr mehr als 200 Stunden in Betrieb ist. Bei anderen Anlagen sind zumindest diskontinuierliche Messungen erforderlich. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;

d)

bei kontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der Tagesmittelwert bei normalem Betrieb den Grenzwert nicht überschreitet und keiner der stündlichen Mittelwerte 150 % über den Grenzwerten liegt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;

e)

bei Einzelmessungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Messungen den Grenzwert nicht überschreitet und keiner der stündlichen Mittelwerte 150 % über dem Grenzwert liegt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;

f)

es werden alle angemessenen Vorkehrungen getroffen, um NMVOC-Emissionen beim An- und Abfahren sowie bei Abweichungen vom Normalbetrieb so weit wie möglich zu verringern;

g)

Messungen sind nicht erforderlich, wenn zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Grenzwerte keine nachgeschalteten Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind und nachgewiesen werden kann, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden.


(1) (1) Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Massenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.

5.

Die folgenden Grenzwerte sollten auf Abgase angewendet werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird:

a)

20 mg Substanz/m 3 für Emissionen halogenierter flüchtiger organischer Verbindungen (denen der Gefahrensatz „potenzielles Risiko für irreversible Auswirkungen“ zugeordnet ist), sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 100 g/h beträgt, und

b)

2 mg/m 3 (als Masse einzelner Verbindungen) auf Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (denen die folgenden Gefahrensätze zugeordnet sind: kann Krebs verursachen, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen, Krebs durch Inhalieren verursachen, das ungeborene Kind schädigen oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen), sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 10 g/h beträgt.

6.

Für die unter den Nummern 9 bis 21 aufgeführten Kategorien von Quellen kommen folgende Abweichungen in Frage:

a)

Anstatt die unten aufgeführten Grenzwerte für Anlagen einzuhalten, dürfen die Betreiber der jeweiligen Anlagen einen Minderungsplan einsetzen (s. Anlage II dieses Anhangs). Der Zweck eines Minderungsplans besteht darin, dem Betreiber die Möglichkeit einzuräumen, mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwendung der gegebenen Grenzwerte erzielt würden, und

b)

für diffuse NMVOC-Emissionen gelten die im Folgenden vorgegebenen Werte für diffuse Emissionen als Grenzwerte. Sofern der zuständigen Behörde jedoch nachgewiesen werden kann, dass dieser Wert für eine bestimmte Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, kann die zuständige Behörde für diese Anlage eine Ausnahme erteilen, sofern für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine signifikanten Risiken erwartet werden. Bei solchen Ausnahmefällen muss der Betreiber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachweisen, dass die beste verfügbare Technik angewandt wird.

7.

Die Grenzwerte für VOC-Emissionen aus den unter Nummer 3 definierten Kategorien von Quellen sind unter den Nummern 8 bis 21 festgelegt.

8.

Lagerung und Vertrieb von Ottokraftstoffen:

Tabelle 1: Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Ottokraftstoffen, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert Grenzwert
Dampfrückgewinnungsanlage für Lagerungs- und Umfülleinrichtungen in Tanklagern und Raffinerieanlagen 5 000 m3 Otto-Kraftstoffumschlag pro Jahr 10 g VOC/Nm3 einschließlich Methan

Anmerkung: Die bei der Befüllung von Lagertanks für Ottokraftstoffe verdrängten Dämpfe sind entweder anderen Lagertanks oder Abgasreinigungsanlagen zuzuführen; dabei sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten.

9.

Klebebeschichtung:

Tabelle 2: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Klebebeschichtungen

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) Grenzwert Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
Herstellung von Schuhen; neue und bestehende Anlagen 5 25 g Lösungsmittel/Paar
sonstige Klebebeschichtung außer Schuhen; neue und bestehende Anlagen 5-15 50 (a) mg C/Nm3 25
15 50 (a) mg C/Nm3 20

(a) Sofern Techniken eingesetzt werden, mit denen rückgewonnene Lösungsmittel wieder eingesetzt werden können, liegt der Grenzwert bei 150 mg C/Nm3.

10.

Laminieren von Holz und Kunststoff:

Tabelle 3: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen beim Laminieren von Holz und Kunststoff

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) Grenzwert für NMVOC-Emissionen (gesamt)
Laminieren von Holz und Kunststoff; neue und bestehende Anlagen 5 30 g NMVOC/m2
11.

Beschichtungprozesse (Metall- und Kunststoffoberflächen in Pkws, Fahrerkabinen von Lkws, Lkws, Bussen, Holzoberflächen):

Tabelle 4: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in der Automobilindustrie

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) (a) Grenzwert (b) für NMVOC-Emissionen (gesamt)
neue Anlagen, Pkw-Beschichtung (M1, M2) 15(und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) 45 g NMVOC/m2 oder 1,3 kg/Teil und 33 g NMVOC/m2
bestehende Anlagen, Pkw-Beschichtung (M1, M2) 15(und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) 60 g NMVOC/m2 oder 1,9 kg/Teil und 41 g NMVOC/m2
neue und bestehende Anlagen, Pkw-Beschichtung (M1, M2) 15(und ≤ 5 000 beschichtete Karosserien oder 3 500 Fahrgestelle pro Jahr) 90 g NMVOC/m2 oder 1,5 kg/Teil und 70 g NMVOC/m2
neue Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) 15(und ≤ 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) 65 g NMVOC/m2
neue Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) 15(und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) 55 g NMVOC/m2
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) 15(und ≤ 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) 85 g NMVOC/m2
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) 15(und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) 75 g NMVOC/m2
neue Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3) 15(und ≤ 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) 90 g NMVOC/m2
neue Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3) 15(und 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) 70 g NMVOC/m2
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3) 15(und ≤ 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) 120 g NMVOC/m2
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3) 15(und 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) 90 g NMVOC/m2
neue Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3) 15(und ≤ 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) 210 g NMVOC/m2
neue Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3) 15(und 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) 150 g NMVOC/m2
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) (a) Grenzwert (b) für NMVOC-Emissionen (gesamt)
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3) 15(und ≤ 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) 290 g NMVOC/m2
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3) 15(und 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) 225 g NMVOC/m2

(a) Bei einem Lösungsmittelverbrauch von ≤ 15 t pro Jahr (Beschichtung von Pkws) findet Tabelle 14 für die Nachbehandlung von Fahrzeugen Anwendung.

(b) Die Grenzwerte (gesamt) werden als emittierte Lösungsmittel (g) pro Produktoberfläche (m2) ausgedrückt. Die Produktoberfläche wird definiert als die Oberfläche, die sich errechnet aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche und der Oberfläche von zusätzlichen Teilen, die in weiteren aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsprozesses hinzukommen und mit denselben Beschichtungsmitteln beschichtet werden. Die Oberfläche der elektrophoretischen Beschichtungsfläche wird mit folgender Formel berechnet: (2 × Gesamtgewicht der Außenhaut des Produkts): (durchschnittliche Dicke des Bleches × Dichte des Metallblechs).

Tabelle 5: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in verschiedenen Industriebranchen

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelver-brauch (t/Jahr) Grenzwert(mg C/Nm3) Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen: sonstige Beschichtung einschließlich Metall, Kunststoff, Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck, s. Drucken) 5-15 100 (a) (b) 25 (b)
15 50/75 (b) (c) (d) 20 (b)
neue und bestehende Anlagen: Holzbeschichtung 15-25 100 (a) 25
25 50/75 (c) 20

(a) Der Grenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsprozesse unter gekapselten Bedingungen.

(b) Wenn nicht unter gekapselten Bedingungen beschichtet werden kann (Bootsbau, Beschichtung von Flugzeugen usw.), dürfen Anlagen von diesen Werten abweichen. Dann ist der Minderungsplan der Nummer 6 Buchstabe a) zu verwenden, sofern nicht der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachgewiesen werden kann, dass dies technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist. In diesem Fall muss der Betreiber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachweisen, dass die beste verfügbare Technik angewandt wird.

(c) Der erste Wert gilt für Trocknungsprozesse, der zweite für Beschichtungsprozesse.

(d) Wenn für die Textilbeschichtung Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für den Trocknungs- und den Beschichtungsprozess zusammengenommen der Grenzwert 150 mg C/ Nm3.

12.

Bandblechbeschichtung:

Tabelle 6: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Bandblechbeschichtung

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) Grenzwert(mg C/Nm3) Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue Anlagen 25 50 (a) 5
bestehende Anlagen 25 50 (a) 10

(a) Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3.

13.

Chemische Reinigung und Trockenreinigung:

Tabelle 7: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus chemischer Reinigung und Trockenreinigung

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) Grenzwert(NMVOC/kg)
neue und bestehende Anlagen 0 20 g (a)

(a) Grenzwert für Gesamtemissionen von NMVOCs, berechnet als Masse des emittierten Lösungsmittels pro Masse gereinigten und getrockneten Produkts.

14.

Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen:

Tabelle 8: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) Grenzwert(mg C/Nm3) Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen 100-1 000 150 (a) 5 (a) (c)
1 000 150 (b) 3 (b) (c)

(a) Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

(b) Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 3 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

(c) Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

15.

Drucken (Flexodruck, heißtrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rotationstiefdruck usw.):

Tabelle 9: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Druckprozessen

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) Grenzwert(mg C/Nm3) Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen: heißtrocknender Rollenoffsetdruck 15-25 100 30 (a)
25 20 30 (a)
Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) Grenzwert(mg C/Nm3) Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue Anlagen: Zeitschriften-Rotationstiefdruck 25 75 10
bestehende Anlagen: Zeitschriften-Rotationstiefdruck 25 75 15
neue und bestehende Anlagen: sonstiger Rotationstiefdruck, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminieren, Lackieren 15-25 100 25
25 100 20
neue und bestehende Anlagen: Rotationssiebdruck auf Textilien, Karton 30 100 20

(a) Lösungsmittelrückstände in Endprodukten werden nicht als Teil der diffusen NMVOC-Emissionen betrachtet.

16.

Herstellung pharmazeutischer Produkte:

Tabelle 10: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung pharmazeutischer Produkte

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) Grenzwert(mg C/Nm3) Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue Anlagen 50 20 (a) (b) 5 (b) (d)
bestehende Anlagen 50 20 (a) (c) 15 (c) (d)

(a) Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3.

(b) Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

(c) Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 15 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

(d) Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Beschichtungszubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

17.

Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks:

Tabelle 11: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) Grenzwert(mg C/Nm3) Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen: Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks 15 20 (a) (b) 25 (a) (c)

(a) Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 25 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

(b) Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3.

(c) Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

18.

Oberflächenreinigung:

Tabelle 12: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Oberflächenreinigung

Kapazität, Technik, weitere Angaben Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) Grenzwert (mg C/Nm3) Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen: Oberflächenreinigung unter Verwendung der unter Nummer 3 Buchstabe w) genannten Stoffe 1-5 20 15
5 20 10
neue und bestehende Anlagen: sonstige Oberflächenreinigung 2-10 75(a) 20 (a)
10 75 (a) 15 (a)

(a) Anlagenbetreiber, die der zuständigen Behörde nachweisen, dass der durchschnittliche Anteil organischer Lösungsmittel aller Reinigungsmittel nicht über 30 Gew-% hinausgeht, werden von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.

19.

Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl:

Tabelle 13: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie dem Raffinieren von pflanzlichem Öl

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