(Übersetzung)Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
| Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Gesamtgrenzwert(kg/t) | |
|---|---|---|---|
| neue und bestehende Anlagen | 10 | tierisches Fett: | 1,5 |
| Rizinus: | 3,0 | ||
| Rapssamen: | 1,0 | ||
| Sonnenblumensamen: | 1,0 | ||
| Sojabohnen (normal gemahlen): | 0,8 | ||
| Sojabohnen (weiße Flocken): | 1,2 | ||
| sonstige Kerne und Pflanzenmaterialien: | 3,0 (a) | ||
| alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (b): | 1,5 | ||
| Entschleimung: | 4,0 | ||
(a) Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen von NMVOCs aus Anlagen, die nur einzelne Chargen von Kernen oder sonstigen pflanzlichen Materialien behandeln, werden von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt.
(b) Entfernen des Schleims aus dem Öl.
Nachbehandlung von Fahrzeugen:
Tabelle 14: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Nachbehandlung von Fahrzeugen
| Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert(mg C/Nm3) | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
|---|---|---|---|
| neue und bestehende Anlagen | 0,5 | 50 (a) | 25 |
(a) Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Messungen von 15-Minuten-Mittelwerten nachzuweisen.
Imprägnierung von Holzoberflächen:
Tabelle 15: Grenzwerte von NMVOC-Emissionen aus der Imprägnierung von Holzoberflächen
| Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert (mg C/Nm3) | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
|---|---|---|---|
| neue und bestehende Anlagen | 25 | 100 (a) (b) | 45 (b) |
(a) Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.
(b) Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 11 kg Lösungsmittel pro m3 behandelten Holzes angewandt werden.
B. Kanada
Die Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und Emissionsniveaus einschließlich der in anderen Ländern angewandten Grenzwerte und folgender Dokumente bestimmt:
Canadian Council of Ministers of the Environment (CCME). Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Dry Cleaning Facilities. December 1992. PN1053;
CCME. Environmental Guideline for the Control of Volatile Organic Compounds Process Emissions from New Organic Chemical Operations. September 1993. PN1108;
CCME. Environmental Code of Practice for the Measurement and Control of Fugitive VOC Emissions from Equipment Leaks. October 1993. PN1106;
CCME. A Program to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 40 Percent from Adhesives and Sealants. March 1994. PN1116;
CCME. A Plan to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 20 Percent from Consumer Surface Coatings. March 1994. PN1114;
CCME. Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. June 1995. PN1180;
CCME. Environmental Code of Practice for Vapour Recovery during Vehicle Refueling at Service Stations and Other Gasoline Dispersing Facilities. (Stage II) April 1995. PN1184;
CCME. Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Commercial and Industrial Degreasing Facilities. June 1995. PN1182;
CCME. New Source Performance Standards and Guidelines for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from Canadian Automotive Original Equipment Manufacturer (OEM) Coating Facilities. August 1995. PN1234;
CCME. Environmental Guideline for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Plastics Processing Industry. July 1997. PN1276;
CCME. National Standards for the Volatile Organic Compound Content of Canadian Commercial/Industrial Surface Coating Products – Automotive Refinishing. August 1997. PN1288.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
Die Grenzwerte zur Minderung von VOC-Emissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in folgenden Dokumenten bestimmt:
Storage Vessels for Petroleum Liquids – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart K, and Subpart Ka;
Storage Vessels for Volatile Organic Liquids – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Kb;
Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J;
Surface Coating of Metal Furniture – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EE;
Surface Coating for Automobile and Light Duty Trucks – 40 C.F.R. Part 60, Subpart MM;
Publication Rotogravure Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart QQ;
Pressure Sensitive Tape and Label Surface Coating Operations – 40 C.F.R. Part 60, Subpart RR;
Large Appliance, Metal Coil and Beverage Can Surface Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SS, Subpart TT and Subpart WW;
Bulk Gasoline Terminals – 40 C.F.R. Part 60, Subpart XX;
Rubber Tire Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBB;
Polymer Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart DDD;
Flexible Vinyl and Urethane Coating and Printing – 40 C.F.R. Part 60, Sub-part FFF;
Petroleum Refinery Equipment Leaks and Wastewater Systems – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GGG and Subpart QQQ;
Synthetic Fiber Production – 40 C.F.R. Part 60, Subpart HHH;
Petroleum Dry Cleaners – 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ;
Onshore Natural Gas Processing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK;
SOCMI Equipment Leaks, Air Oxidation Units, Distillation Operations and Reactor Processes – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VV, Subpart III, Subpart NNN and Subpart RRR;
Magnetic Tape Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SSS;
Industrial Surface Coatings – 40 C.F.R. Part 60, Subpart TTT;
Polymeric Coatings of Supporting Substrates Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VVV.
Anlage I
MANAGEMENTPLAN FÜR LÖSUNGSMITTEL
Einleitung
Diese Anlage des Anhangs über Grenzwerte für die Emissionen von nicht-methanhaltigen flüchtigen organischen Verbindungen (NMVOC) aus ortsfesten Quellen ist eine Orientierungshilfe für die Durchführung eines Managementplans für Lösungsmittel. Er zeigt die Grundsätze auf, die es anzuwenden gilt (Nummer 2), liefert einen Rahmen für die Lösungsmittelbilanz (Nummer 3) und weist auf die Erfordernisse für die Überprüfung der Einhaltung hin (Nummer 4).
Grundsätze
Der Managementplan für Lösungsmittel dient folgenden Zwecken:
Überprüfung der Einhaltung, wie im Anhang festgelegt, und
Feststellung künftiger Minderungsmöglichkeiten.
Begriffsbestimmungen
Die folgenden Begriffsbestimmungen bieten einen Rahmen für die Durchführung der Lösungsmittelbilanz:
Eingesetzte organische Lösungsmittel („Inputs“):
I1. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in gekauften Zubereitungen, die dem Prozess innerhalb des Zeitrahmens zugeführt werden, für den die Lösungsmittelbilanz berechnet wird.
I2. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in rück-gewonnenen und wiederverwendeten Zubereitungen, die dem Prozess als Lösungsmittel zugeführt werden. (Das rezyklierte Lösungsmittel wird jedes Mal gezählt, wenn es zur Durchführung der Tätigkeit verwendet wird.)
Abgegebene Mengen an organischen Lösungsmitteln („Outputs“):
O1. Emission von NMVOC in Abgasen.
O2. Rückstände organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Abwasserbehandlung bei der Berechnung von O5.
O3. Die Menge an organischen Lösungsmitteln, die als Verunreinigung oder Rückstand im Produktausstoß aus dem Prozess verbleibt.
O4. Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört die Lüftung von Räumen, aus denen die Luft über Fenster, Türen, Lüftungslöcher und ähnliche Öffnungen nach außen gelangt.
O5. Verluste organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen infolge chemischer oder physikalischer Reaktionen (dies schließt beispielsweise auch die Zersetzung, z. B. durch Verbrennung oder sonstige Abgas- oder Abwasserbehandlungen oder die Erfassung, z. B. durch Adsorption ein, soweit sie nicht unter O6, O7 oder O8 gezählt wurden).
O6. Organische Lösungsmittel, die in gesammeltem Abfall enthalten sind.
O7. Organische Lösungsmittel oder organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die als Handelserzeugnisse verkauft werden oder für den Verkauf bestimmt sind.
O8. Organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die zum Zweck der Wiederverwendung, aber nicht als Einsatzmaterial für den Prozess rückgewonnen werden, soweit sie nicht unter O7 gezählt wurden.
O9. Organische Lösungsmittel, die auf andere Weise freigesetzt wurden.
Anleitung zur Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel zur Überprüfung der Einhaltung
Die Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel wird durch die folgende Beschreibung bestimmt, die zu überprüfen ist:
Überprüfung der Einhaltung der unter Nummer 6 Buchstabe a) des Anhangs erwähnten Minderungsmöglichkeit mit einem Gesamtgrenzwert ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anders lautender Festlegung im Anhang.
Für alle Tätigkeiten, bei denen die unter Nummer 6 Buchstabe a) des Anhangs erwähnte Minderungsmöglichkeit verwendet wird, soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung des Verbrauchs jährlich erstellt werden. Der Verbrauch lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:
C = I1 – O8
Parallel hierzu sollen die in Beschichtungen verwendeten Feststoffe ermittelt werden, damit für jedes Jahr die Jahresreferenzemission und die Zielemission abgeleitet werden können;
ii) zur Beurteilung der Einhaltung eines Gesamtgrenzwerts von Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anders lautender Feststellung im Anhang soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung der Emission von NMVOC jährlich erstellt werden. Die Emission von NMVOC lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:
E = F + O1
Dabei stellt F die diffuse Emission von NMVOC entsprechend Buchstabe b) Ziffer i) dar. Die Emissionssumme soll durch den entsprechenden Produktparameter geteilt werden;
Ermittlung der diffusen Emission von NMVOC zum Vergleich mit den Werten für die diffuse Emission im Anhang:
Methodik : Die diffuse Emission von NMVOC lässt sich nach folgender Gleichung errechnen:
F = I1 – O1 -O5 – O6 – O7 – O8
oder
F = O2 + O3 + O4 + O9
Diese Menge lässt sich durch direkte Messung der Mengen ermitteln. Alternativ hierzu kann eine gleichwertige Errechnung auf andere Weise erfolgen, zum Beispiel unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Prozesses.
Der Wert für die diffuse Emission wird ausgedrückt als Anteil der eingesetzten Menge, die sich nach folgender Gleichung errechnen lässt:
I = I1 + I2
ii) Häufigkeit : Die Ermittlung der diffusen Emission von NMVOC kann durch eine kurze aber umfassende Reihe von Messungen erfolgen. Erst wenn die Anlage geändert wird, müssen diese Messungen erneut vorgenommen werden.
Anlage II
MINDERUNGSPLAN
Grundsätze
Mit dem Minderungsplan soll dem Betreiber die Möglichkeit eingeräumt werden, mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwendung der Grenzwerte erzielt würden. Zu diesem Zweck kann der Betreiber einen beliebigen, speziell für seine Anlage konzipierten Minderungsplan einsetzen, sofern am Ende eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird. Die Vertragsparteien berichten über den Fortschritt beim Erreichen dieser gleichwertigen Emissionsminderung einschließlich der Erfahrungen aus der Anwendung des Minderungsplans.
Praxis
Der folgende Plan kann für den Auftrag von Beschichtungen, Lacken, Klebstoffen oder Druckfarben verwendet werden. Für die Fälle, in denen er ungeeignet ist, darf die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen alternativen Ausnahmeplan anzuwenden, sofern sie davon überzeugt ist, dass er die hier dargestellten Grundsätze erfüllt. Die Gestaltung des Plans berücksichtigt folgende Umstände:
In den Fällen, in denen sich Ersatzstoffe mit geringem oder keinem Anteil an Lösungsmitteln noch in der Entwicklung befinden, muss dem Betreiber für die Umsetzung seiner Emissionsminderungspläne eine Fristverlängerung gewährt werden;
der Referenzpunkt für die Minderung von Emissionen soll so weit wie möglich den Emissionen entsprechen, die sich ohne Minderungsmaßnahme ergeben hätten.
Der folgende Plan gilt für Anlagen, bei denen von einem konstanten Gehalt an Fest-Stoffen ausgegangen werden kann, der für die Bestimmung des Referenzpunkts für die Minderung von Emissionen genutzt wird:
Der Betreiber legt einen Emissionsminderungsplan vor, der insbesondere die Abnahmen des durchschnittlichen Lösungsmittelgehalts des gesamten Einsatzmaterials enthält und/oder einen höheren Wirkungsgrad hat bei der Verwendung von Feststoffen zur Erreichung einer Minderung der Gesamtemissionen aus der Anlage auf einen gegebenen Prozentsatz der jährlichen Referenzemission, Zielemission genannt. Dies muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
| Zeitraum | höchste zulässige jährliche Gesamtemissionen | |
|---|---|---|
| neue Anlagen | bestehende Anlagen | |
| bis zum 31.10.2001 | bis zum 31.10.2005 | Zielemission × 1,5 |
| bis zum 31.10.2004 | bis zum 31.10.2007 | Zielemission |
Die jährliche Referenzemission wird wie folgt berechnet:
Die Gesamtmenge an Feststoffen in der in einem Jahr verbrauchten Menge Beschichtung und/oder Druckfarbe, Lack oder Klebstoff wird ermittelt. Feststoffe sind alle Materialien in Beschichtungen, Druckfarben, Lacken und Klebstoffen, die fest werden, sobald sich Wasser oder flüchtige organische Verbindungen verflüchtigt haben;
ii) die jährlichen Referenzemissionen werden errechnet, indem die nach Ziffer i) ermittelte Menge mit dem entsprechenden Faktor aus der nachstehenden Tabelle multipliziert wird. Die zuständigen Behörden dürfen diese Faktoren einzelnen Anlagen anpassen, um die dokumentierte gesteigerte Wirksamkeit bei der Verwendung von Feststoffen zu verdeutlichen.
| Tätigkeit | Multiplikationsfaktor für Buchstabe b) Ziffer ii) |
|---|---|
| Tiefdruck; Flexodruck; Laminieren als Teil einer Drucktätigkeit; Drucken; Lackieren als Teil einer Drucktätigkeit; Beschichten von Holz; Beschichten von Textilien, Gewebe, Folie oder Papier; Klebebeschichtung | 4 |
| Spulenbeschichtung; Fahrzeugnachbehandlung | 3 |
| direkte Beschichtung von Lebensmitteln; Beschichtung in der Luft- und Raumfahrttechnik | 2,33 |
| sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck | 1,5 |
iii) Die Zielemission entspricht der jährlichen Referenzemission multipliziert mit einem Prozentsatz, der gleich ist
– (dem Wert der diffusen Emission + 15) für Anlagen in den folgenden Bereichen:
○ Fahrzeugbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr) und Fahrzeugnachbehandlung;
○ Beschichtung von Metall, Kunststoff, Textilien, Gewebe, Folie und Papier (Lösungsmittelverbrauch zwischen 5 und 15 t/Jahr);
○ Beschichtung von Holzoberflächen (Lösungsmittelverbrauch zwischen 15 und 25 t/Jahr);
– (dem Wert der diffusen Emission + 5) für alle anderen Anlagen;
iv) die Einhaltung ist gegeben, wenn die tatsächliche Emission an Lösungsmitteln nach Maßgabe des Managementplans für Lösungsmittel unterhalb oder gleich der Zielemission ist.
Anhang VI
Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus ortsfesten Quellen
Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
Dieser Abschnitt des vorliegenden Anhangs behandelt die nachstehend unter den Nummern 8 bis 22 aufgelisteten ortsfesten Quellen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen. Anlagen oder Anlagenteile für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse fallen nicht darunter. Die Schwellenwerte werden in den branchenspezifischen Tabellen angegeben. Sie beziehen sich allgemein auf den Lösungsmittelverbrauch oder den Emissionsmassenstrom. Führt ein Betreiber in derselben Anlage am selben Ort mehrere Tätigkeiten durch, die unter dieselbe Rubrik fallen, so werden der Lösungsmittelverbrauch oder der Emissionsmassenstrom dieser Tätigkeiten zusammengerechnet. Sofern kein Schwellenwert angegeben wird, findet der genannte Grenzwert auf alle betroffenen Anlagen Anwendung.
Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs
bedeutet ‚Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoffen‘ die Befüllung von Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiffen und Hochseetankschiffen in Tanklagern und Raffinerieauslieferungslagern, einschließlich des Betankens von Kraftfahrzeugen an Tankstellen;
bedeutet ‚Klebebeschichtung‘ jede Tätigkeit, bei der Klebstoff auf eine Oberfläche aufgetragen wird, ausgenommen Klebebeschichtungen und Laminierungen zusammen mit Drucktätigkeiten bzw. bei Holz- und Kunststofflaminierungen;
bedeutet ‚Holz- und Kunststofflaminierung‘ jede Tätigkeit, bei der Holz und/oder Kunststoff zu laminierten Produkten verbunden werden;
bedeutet ‚Beschichtungstätigkeit‘ jede Tätigkeit, bei der eine oder mehrere Beschichtungen auf folgende Oberflächen aufgetragen werden:
neue Fahrzeuge der Kategorien M1 und N1, soweit sie in derselben Anlage wie die Fahrzeuge der Kategorie M1 beschichtet werden;
ii) Fahrerkabinen von Lkws als reine Fahrerkabine und alle integrierten Abdeckungen für die technischen Geräte von Fahrzeugen der Kategorien N2 und N3;
iii) Lieferwagen und Lkws der Kategorien N1, N2 und N3, außer Fahrerkabinen von Lkws;
iv) Busse der Klassen M2 und M3;
sonstige Metall- und Kunststoffoberflächen bei Flugzeugen, Schiffen, Zügen usw.;
vi) Holzoberflächen;
vii) Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen;
viii) Leder.
Zu dieser Kategorie von Quellen zählt nicht die Beschichtung von Trägermaterialien mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Sollte die Beschichtungstätigkeit eine Stufe enthalten, bei der der entsprechende Artikel bedruckt wird, wird der Druckvorgang als Teil der Beschichtungstätigkeit betrachtet. Getrennte Drucktätigkeiten fallen jedoch nicht darunter. Im Rahmen dieser Begriffsbestimmung
– sind Fahrzeuge der Kategorie M1 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit nicht mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz;
– sind Fahrzeuge der Kategorie M2 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von nicht mehr als 5 t;
– sind Fahrzeuge der Kategorie M3 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von mehr als 5 t;
– sind Fahrzeuge der Kategorie N1 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von 3,5 t;
– sind Fahrzeuge der Kategorie N2 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 12 t;
– sind Fahrzeuge der Kategorie N3 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t;
bedeutet ‚Bandblechbeschichtung‘ jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumstreifen in einem fortlaufenden Prozess mit einer filmbildenden Beschichtung oder einem Laminat beschichtet werden;
bedeutet ‚chemisch Reinigen und Trockenreinigen‘ jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidungsstücken, Möbeln oder ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, ausgenommen die manuelle Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie;
bedeutet ‚Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen‘ die Herstellung von Beschichtungsprodukten, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen sowie deren Zwischenprodukte, die in derselben Anlage durch Mischung von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen hergestellt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Dispersion, Vordispersion, Erzielen einer bestimmten Viskosität oder Farbtönung sowie die Abfüllung der Endprodukte in Behälter;
bedeutet ‚Drucken‘ jede Tätigkeit zur Übertragung von Texten und/oder Bildern, bei der mittels eines Bildträgers Druckfarbe auf eine Oberfläche übertragen wird; dazu gehören
Flexodruck: ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Fotopolymeren eingesetzt werden, auf denen die Druckfarbe höher als die nicht druckenden Bereiche liegt, wobei flüssige Druckfarbe verwendet wird, die durch Verdunstung trocknet;
ii) heißtrocknendes Rollenoffsetverfahren: ein Rollendruckverfahren, bei dem die druckenden und nichtdruckenden Bereiche des Bildträgers in derselben Ebene liegen, wobei ‚Rollendruck‘ bedeutet, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird. Der nicht druckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend. Der druckende Bereich ist farbannahmefähig und gibt die Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche ab. Die Verdunstung findet in einem Ofen statt, in den heiße Luft zur Beheizung des bedruckten Materials eingeblasen wird;
iii) Zeitschriften-Rotationstiefdruck: ein Rotationstiefdruck für den Druck von Zeitschriften, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten mit Druckfarbe auf Toluolbasis;
iv) Rotationstiefdruck: ein Druckverfahren mit einem zylindrischen Bildträger, bei dem der druckende Bereich tiefer liegt als der nicht druckende Bereich; es werden flüssige Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung trocknen. Die Vertiefungen werden mit Druckfarbe gefüllt und Farbüberschüsse von den nicht druckenden Bereichen entfernt, bevor die zu bedruckende Oberfläche mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Farbe aus den Vertiefungen aufnimmt;
Rotationssiebdruck: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform (Sieb) auf die zu druckende Oberfläche übertragen wird, wobei die druckenden Bereiche offen und die nicht druckenden Bereiche abgedeckt sind; hierbei werden nur Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. ‚Rollendruck‘ bedeutet hier, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird;
vi) Laminierung in Verbindung mit einer Drucktätigkeit: Auftragen von zwei oder mehr flexiblen Werkstoffen zur Herstellung von Laminaten und
vii) Lackieren: Tätigkeit, bei der ein Lack oder eine Klebebeschichtung zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials auf einen flexiblen Werkstoff aufgebracht wird;
bedeutet ‚Herstellung pharmazeutischer Produkte‘ chemische Synthese, Fermentation, Extraktion, Mischung und Fertigstellung pharmazeutischer Produkte sowie die Herstellung von Halbfertigprodukten in derselben Anlage;
bedeutet ‚Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks‘ jede Tätigkeit, bei der natürlicher oder künstlicher Kautschuk gemischt, zerkleinert, verschnitten, geglättet, gespritzt und vulkanisiert wird, sowie die Verarbeitung von natürlichem oder künstlichem Kautschuk zur Herstellung eines Endprodukts;
bedeutet ‚Oberflächenreinigung‘ jede Tätigkeit (außer chemischer Reinigung und Trockenreinigung), bei der mit organischen Lösungsmitteln Schmutz von der Oberfläche von Materialien entfernt wird, einschließlich Entfetten; eine Reinigungstätigkeit, die aus mehreren Schritten vor oder nach einer anderen Prozessstufe besteht, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Die Tätigkeit bezieht sich auf die Reinigung der Produktoberfläche und nicht der Produktionsgeräte;
bedeutet ‚Standardbedingungen‘ eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa;
bedeutet ‚organische Verbindung‘ eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;
bedeutet ‚flüchtige organische Verbindung‘ (VOC) eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;
bedeutet ‚organisches Lösungsmittel‘ eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Lösungsmittel, als Dispersionsmittel oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsmittel verwendet wird;
bedeutet ‚Abgase‘, die endgültig in die Luft freigesetzten gasförmigen Emissionen aus einem Schornstein oder einer Abluftreinigungsanlage, die VOCs oder andere Schadstoffe enthalten. Der Volumenstrom wird in m 3 /h bei Standardbedingungen angegeben;
bedeutet ‚Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl‘ die Gewinnung von pflanzlichem Öl aus Samen und sonstigen pflanzlichen Bestandteilen, die Verarbeitung trockener Rückstände zur Herstellung von Tierfutter sowie die Klärung von Fetten und pflanzlichen Ölen aus Samen und anderen pflanzlichen und/oder tierischen Bestandteilen;
bedeutet ‚Nachbehandlung von Fahrzeugen‘ jegliche industrielle oder gewerbliche Beschichtung und die damit zusammenhängende Entfettung wie
die originale Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Teilen mit Materialien der Nachbehandlung außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder die Beschichtung von Anhängern (einschließlich Sattelaufliegern);
ii) Die Nachbehandlung von Fahrzeugen wie die Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Fahrzeugteilen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen, fällt nicht unter diesen Anhang. Die im Rahmen dieser Tätigkeit verwendeten Produkte werden in Anhang XI erfasst;
bedeutet ‚Holzimprägnierung‘ jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird;
bedeutet ‚Wickeldrahtbeschichtung‘ jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren usw. verwendet werden;
bedeutet ‚diffuse Emissionen‘ alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen von VOCs in Luft, Boden und Wasser sowie – sofern nicht anders angegeben – Lösungsmittel in Produkten; sie umfassen VOC-Emissionen, die nicht erfasst werden und über Fenster, Türen, Abzüge oder andere Öffnungen in die Umwelt abgegeben werden. Diffuse Emissionen können auf der Grundlage eines Managementplans für Lösungsmittel (siehe Anlage I dieses Anhangs) berechnet werden;
bedeutet ‚Gesamtemissionen an VOCs‘ die Summe aller diffusen Emissionen von VOCs sowie VOC-Emissionen in Abgasen;
bedeutet ‚Einsatzstoff‘ die eingesetzte Menge organischer Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei einem Prozess verwendet werden, einschließlich der inner- und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, wenn sie für die Tätigkeit wieder eingesetzt werden;
bedeutet ‚Emissionsgrenzwert‘ (EGW) die maximale Menge an VOCs (außer Methan), die aus einer Anlage emittiert und beim normalen Betrieb nicht überschritten werden darf. Für Abgase wird er als VOC-Masse pro Volumen der Abgase (soweit nicht anders angegeben in mg C/m 3 ), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas ausgedrückt. Zu den Abgasen für Kühl- oder Verdünnungszwecke beigefügte Gasvolumina werden bei der Bestimmung der Massenkonzentration des Schadstoffs in den Abgasen nicht berücksichtigt. Emissionsgrenzwerte für Abgase werden als EGWc angegeben; Emissionsgrenzwerte für diffuse Emissionen werden als EGWf angegeben;
bedeutet ‚normaler Betrieb‘ sämtliche Betriebszeiten außer An- und Abfahren der Anlage und Wartungsarbeiten;
werden ‚für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe‘ in zwei Kategorien aufgeteilt:
halogenierte VOCs, die ein potenzielles Risiko irreversibler Auswirkungen haben, und
ii) gefährliche Stoffe, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind oder die Krebs verursachen können, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen können, Krebs durch Inhalieren verursachen können, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das ungeborene Kind schädigen können;
aa) bedeutet ‚Schuhherstellung‘ jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen;
bb) bedeutet ‚Lösungsmittelverbrauch‘ die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden.
Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen 1 , die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren zu überprüfen. Im Falle von Emissionen in Form von Abgasen gelten bei kontinuierlichen Messungen die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der täglichen Emissionen den jeweiligen EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der Durchschnittswert aller Messungen oder anderen Verfahren im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme den Grenzwert nicht überschreitet Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Die Grenzwerte für diffuse Emissionen und Gesamtemissionen gelten als Jahresdurchschnittswerte;
in gasführenden Rohrleitungen müssen repräsentative Proben für Schadstoffkonzentrationen entnommen werden. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
Die folgenden EGW werden auf Abgase angewendet, die für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe enthalten:
20 mg/m 3 (als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen) für Emissionen halogenierter VOCs, denen die Gefahrensätze ‚Kann vermutlich Krebs erzeugen‘ und/oder ‚Kann vermutlich genetische Defekte verursachen‘ zugeordnet sind, sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 100 g/h beträgt, und
2 mg/m 3 (als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen) auf Emissionen von VOCs, denen die Gefahrensätze ‚Kann Krebs erzeugen‘, ‚Kann genetische Defekte verursachen‘, ‚Kann Krebs erzeugen beim Einatmen‘, ‚Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen‘, ‚Kann das Kind im Mutterleib schädigen‘ zugeordnet sind, sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 10 g/h beträgt.
Für die unter den Nummern 9 bis 22 aufgeführten Kategorien von Quellen kann eine Vertragspartei, soweit für eine bestimmte Anlage nachgewiesen werden kann, dass die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen (EGWf) technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, für diese Anlage eine Ausnahme erteilen, sofern für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine signifikanten Risiken erwartet werden und die besten verfügbaren Techniken angewandt werden.
Die Grenzwerte für VOC-Emissionen aus den unter Nummer 3 definierten Kategorien von Quellen sind unter den Nummern 8 bis 22 festgelegt.
Lagerung und Vertrieb von Ottokraftstoffen:
Sofern Lagertanks für Ottokraftstoffe in Auslieferungslagern die in Tabelle 1 genannten Schwellenwerte überschreiten, müssen diese entweder
Festdachtanks sein, die an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, die die EGW gemäß Tabelle 1 erfüllt, oder
ii) mit einer inneren oder äußeren Schwimmdecke mit Primär- und Sekundärdichtung versehen sein, die den in Tabelle 1 festgelegten Abscheidegrad erfüllen;
Abweichend von den vorgenannten Anforderungen müssen Festdachtanks, die vor dem 1. Januar 1996 in Betrieb waren und die nicht an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, mit einer Primärdichtung versehen sein, die einen Abscheidegrad von 90 % gewährleistet.
1 Die Berechnungsmethoden sind Leitlinien zu entnehmen, die vom Exekutivorgan angenommen werden.
Tabelle 1
Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Ottokraftstoffen, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen (Phase I)
| Tätigkeit | Schwellenwert | EGW oder Abscheidegrad |
|---|---|---|
| Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern | 5 000 m3 Otto-Kraftstoffumschlag pro Jahr | 10 g VOC/m3 einschließlich Methan a |
| Lagertanks in Auslieferungslagern | bestehende Auslieferungslager oder Tanklager mit einem Otto-Kraftstoffumschlag von 10 000 t/Jahr oder mehr neue Auslieferungslager (ohne Schwellenwerte, ausgenommen Auslieferungslager auf abgelegenen Inseln mit einem Umschlag von weniger als 5 000 t/Jahr) | 95 Gew.-% b |
| Tankstellen | Otto-Kraftstoffumschlag von mehr als 100 m3/Jahr | 0,01 Gew.-% des Umschlags c |
a Die bei der Befüllung von Lagertanks für Ottokraftstoffe verdrängten Dämpfe sind entweder anderen Lagertanks oder Ab- gasreinigungsanlagen zuzuführen; dabei sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten.
b Der Abscheidegrad wird im Vergleich zu einem Festdachtank ohne Dampfrückhalteeinrichtungen in % angegeben, d. h. Festdachtanks, die nur über Unterdruck-/Überdruckventile verfügen.
c Dämpfe, die bei der Umfüllung von Ottokraftstoff in Tankstellen-Lagertanks und Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen verdrängt werden, müssen durch eine dampfdichte Verbindungsleitung in das bewegliche Behältnis, mit dem der Ottokraftstoff angeliefert wird, zurückgeführt werden. Eine Befüllung darf nur vorgenommen werden, wenn diese Vorrichtungen angebracht sind und ordnungsgemäß funktionieren. Unter diesen Bedingungen ist keine zusätzliche Überwachung der Einhaltung des Grenzwertes erforderlich.
Tabelle 2
Grenzwerte für VOC-Emissionen für das Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (Stufe II)
| Schwellenwerte | Mindest-Dampfabscheidungseffizienz in Gew.-% a |
|---|---|
| neue Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz ab 2019 mehr als 3 000 m3 beträgt bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt und sie von Grund auf renoviert wird | mindestens 85 % (Gew.-%) mit einem Dampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 (v/v) |
a Die Abscheidungseffizienz der Systeme muss vom Hersteller gemäß den maßgeblichen technischen Normen oder Typgenehmigungsverfahren bescheinigt werden.
Klebebeschichtung:
Tabelle 3
Grenzwerte für Klebebeschichtung
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| Schuhherstellung (Lösungsmittelverbrauch 5 t/Jahr) | 25 g a VOC/Paar Schuhe |
| sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr) | EGWc = 50 mg b C/m3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg b C/m3 EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg c C/m3 EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
a Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm je vollständig hergestelltes Paar Schuhe angegeben.
b Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m 3 .
c Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 100 mg C/m 3 .
Laminieren von Holz und Kunststoff:
Tabelle 4
Grenzwerte für Laminieren von Holz und Kunststoff
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (jährlich) |
|---|---|
| Laminieren von Holz und Kunststoff (Lösungsmittelverbrauch 5 t/Jahr) | Gesamt-EGW von 30 g VOC/m2 des Endprodukts |
Beschichtungstätigkeiten (Fahrzeuglackierungsbranche):
Tabelle 5
Grenzwerte für Beschichtungstätigkeiten in der Fahrzeugindustrie
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC a (jährlicher Gesamt-EGW) |
|---|---|
| Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 5 000 beschichtete Teile pro Jahr oder 3 500 Fahrgestelle) | 90 g VOC/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 |
| Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) | bestehende Anlagen: 60 g VOC/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2 neue Anlagen: 45 g VOC/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2 |
| Herstellung von Personenkraftwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) | 35 g VOC/m2 oder 1 kg/Karosserie + 26 g/m2 b |
| Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) | bestehende Anlagen: 85 g VOC/m2 neue Anlagen: 65 g VOC/m2 |
| Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) | bestehende Anlagen: 75 g VOC/m2 neue Anlagen: 55 g VOC/m2 |
| Herstellung von Lkw-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) | 55 g VOC/m2 |
| Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) | bestehende Anlagen: 120 g VOC/m2 neue Anlagen: 90 g VOC/m2 |
| Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) | bestehende Anlagen: 90 g VOC/m2 neue Anlagen: 70 g VOC/m2 |
| Herstellung von Lkws und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 2 500 beschichtete Teile pro Jahr) | 50 g VOC/m2 |
| Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr und ≤ 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) | bestehende Anlagen: 290 g VOC/m2 neue Anlagen: 210 g VOC/m2 |
| Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr und 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) | bestehende Anlagen: 225 g VOC/m2 neue Anlagen: 150 g VOC/m2 |
| Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr und 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) | 150 g VOC/m2 |
a Die Grenzwerte (gesamt) werden als Masse der emittierten organischen Lösungsmittel (g) pro Produktoberfläche (m 2 ) ausgedrückt. Die Produktoberfläche wird definiert als die Oberfläche, die sich errechnet aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche und der Oberfläche von zusätzlichen Teilen, die in weiteren aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsprozesses hinzukommen und mit denselben Beschichtungsmitteln beschichtet werden. Die Oberfläche der elektrophoretischen Beschichtungsfläche wird mit folgender Formel berechnet: (2 × Gesamtgewicht der Außenhaut des Produkts)/(durchschnittliche Dicke des Metallblechs × Dichte des Metallblechs). Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte für die Gesamtemissionen beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten.
b Bei bestehenden Anlagen kann die Einhaltung dieser Grenzwerte unter Umständen mit medienübergreifenden Auswirkungen, hohen Investitionskosten und langen Amortisationszeiten einhergehen. Bedeutende Verringerungen der VOC-Emissionen erfordern Änderungen der Art der Lackieranlage und/oder des Lackauftragssystems und/oder der Trocknungsanlage, was in der Regel entweder die Errichtung einer neuen Anlage oder die vollständige Modernisierung einer Lackiererei und erhebliche Investitionen voraussetzt.
Beschichtungstätigkeiten (Metall, Textilien, Gewebe, Folie, Kunststoff, Papier und Beschichtung von Holzoberflächen):
Tabelle 6
Grenzwerte für Beschichtungstätigkeiten in verschiedenen Industriebranchen
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr) | EGWc = 100 mg a C/m3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,75 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Metall- und Kunststoffbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr) | EGWc = 100 mg a b C/m3 EGWf = 25 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| sonstige Beschichtung, einschließlich Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, s. Drucken) (Lösungsmittelverbrauch 5-15 t/Jahr) | EGWc = 100 mg a b C/m3 EGWf = 25 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, s. Drucken) (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b c EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,35 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch 15-200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln: Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,33 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln: Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
a Der Grenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsprozesse unter gekapselten Bedingungen.
b Wenn nicht unter gekapselten Bedingungen beschichtet werden kann (Bootsbau, Beschichtung von Flugzeugen usw.), dürfen Anlagen von diesen Werten abweichen. In diesen Fällen ist der Minderungsplan zu verwenden, es sei denn, dies ist technisch und wirtschaftlich nicht machbar. In diesem Fall wird die beste verfügbare Technik angewandt.
c Wenn für die Textilbeschichtung Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für den Trocknungs- und den Beschichtungsprozess zusammengenommen der Grenzwert 150 mg C/m 3 .
Beschichtungstätigkeiten (Leder- und Wickeldrahtbeschichtung):
Tabelle 7
Grenzwerte für Leder- und Wickeldrahtbeschichtung
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW) |
|---|---|
| Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw. (Lösungsmittelverbrauch 10 t/Jahr) | Gesamt-EGW von 150 g/m2 |
| sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 10-25 t/Jahr) | Gesamt-EGW von 85 g/m2 |
| sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 25 t/Jahr) | Gesamt-EGW von 75 g/m2 |
| Wickeldrahtbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5 t/Jahr) | Gesamt-EGW von 10 g/kg gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von ≤ 0,1 mm Gesamt-EGW von 5 g/kg gilt für alle anderen Anlagen |
Beschichtungstätigkeiten (Bandblechbeschichtung):
Tabelle 8
Grenzwerte für Bandblechbeschichtung
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg a C/m3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg a C/m3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg a C/m3 EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg a C/m3 EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m 3 .
Chemische Reinigung und Trockenreinigung:
Tabelle 9
Grenzwerte für chemische Reinigung und Trockenreinigung
| Tätigkeit | EGW für VOC a b (jährlicher Gesamt-EGW) |
|---|---|
| Neue und bestehende Anlagen | Gesamt-EGW von 20 g VOC/kg |
a Grenzwert für Gesamtemissionen von VOCs, berechnet als Masse der emittierten VOCs pro Masse gereinigten und getrockneten Produkts.
b Diese Emissionsmenge kann durch den Einsatz von Anlagen des Typs IV (Mindestanforderung) oder effizienteren Anlagen erzielt werden.
Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen:
Tabelle 10
Grenzwerte für die Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 100 bis 1 000 t/Jahr | EGWc = 150 mg C/m3 EGWf a = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel |
| neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch 1 000 t/Jahr | EGWc = 150 mg C/m3 EGWf a = 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel |
a Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.
Drucktätigkeiten (Flexodruck, heißtrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rotationstiefdruck usw.):
Tabelle 11
Grenzwerte für Drucktätigkeiten
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr) | EGWc = 100 mg C/m3 EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel a |
| heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) | neue und bestehende Anlagen EGWc = 20 mg C/m3 EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel a |
| heißtrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) | für neue und modernisierte Maschinen Gesamt-EGW = 10 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe a für bestehende Maschinen Gesamt-EGW = 15 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe a |
| Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) | für neue Anlagen EGWc = 75 mg C/m3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe für bestehende Anlagen EGWc = 75 mg C/m3 EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) | für neue Anlagen Gesamt-EGW = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel für bestehende Anlagen Gesamt-EGW = 7 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel |
| Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 15-25 t/Jahr) | EGWc = 100 mg C/m3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 25-200 mg/Jahr) und Rotationssiebdruck (Lösungsmittelverbrauch 30 t/Jahr) | EGWc = 100 mg C/m3 EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,0 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) | Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Oxidationsvorrichtung angeschlossen sind: Gesamt-EGW = 0,5 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Aktivkohleadsorptionsvorrichtung angeschlossen sind: Gesamt-EGW = 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe Für gemischte Anlagen, bei denen einige Maschinen unter Umständen nicht an eine Verbrennungs- oder Lösungsmittelrückgewinnungsvorrichtung angeschlossen sind: Die Emissionen der an die Oxidations- oder Aktivkohleadsorptionsvorrichtungen angeschlossenen Maschinen liegen unter den Emissionsgrenzwerten von 0,5 bzw. 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe. Für Maschinen, die nicht an eine Abgasbehandlungsvorrichtung angeschlossen sind: Verwendung lösungsmittelarmer oder lösungsmittelfreier Produkte, Anschluss an eine Abgasbehandlungsanlage, sofern Kapazitätsreserven vorhanden sind, und Durchführung von Arbeiten, die durch einen hohen Lösungsmittelbedarf gekennzeichnet sind, vorzugsweise an Maschinen mit Abgasbehandlung. Gesamtemissionen unter 1,0 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe |
a Lösungsmittelrückstände in Endprodukten werden bei der Berechnung der diffusen Emissionen nicht berücksichtigt.
Herstellung pharmazeutischer Produkte:
Tabelle 12
Grenzwerte für die Herstellung pharmazeutischer Produkte
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 50 t/Jahr) | EGWc = 20 mg C/m3 a b EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel b |
| bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 50 t/Jahr) | EGWc = 20 mg C/m3 a c EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel c |
a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m 3 .
b Anstatt des EGWc und des EGWf kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.
c Anstatt des EGWc und des EGWf kann ein Gesamtgrenzwert von 15 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.
Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks:
Tabelle 13
Grenzwerte für die Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| neue und bestehende Anlagen: Verarbeitung natürlichem oder künstlichen Kautschuks (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr) | EGWc = 20 mg C/m3 a EGWf = 25 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel b oder Gesamt-EGW = 25 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel |
a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m 3 .
b Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.
Oberflächenreinigung:
Tabelle 14
Grenzwerte für Oberflächenreinigung
| Tätigkeit und Schwellenwert | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) | |
|---|---|---|---|
| Oberflächenreinigung unter Verwendung der unter Nummer 3 Buchstabe z Ziffer i dieses Anhangs genannten Stoffe | 1-5 | EGWc = 20 mg, ausgedrückt als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen/m3 | EGWf = 15 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel |
| 5 | EGWc = 20 mg, ausgedrückt als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen/m3 | EGWf = 10 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel | |
| sonstige Oberflächenreinigung | 2-10 | EGWc = 75 mg C/m3 a | EGWf = 20 Gew.-% a der eingesetzten Lösungsmittel |
| 10 | EGWc = 75 mg C/m3 a | EGWf = 15 Gew.-% a der eingesetzten Lösungsmittel | |
a Anlagen, bei denen der durchschnittliche Anteil organischer Lösungsmittel an allen Reinigungsmitteln nicht über 30 Gew.-% hinausgeht, werden von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.
Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl:
Tabelle 15
Grenzwerte für die Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie dem Raffinieren von pflanzlichem Öl
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW) | |
|---|---|---|
| neue und bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 10 t/Jahr) | Gesamt-EGW (kg VOC/t Produkt) | |
| tierisches Fett: | 1,5 | |
| Rizinus: | 3,0 | |
| Rapssamen: | 1,0 | |
| Sonnenblumensamen: | 1,0 | |
| Sojabohnen (normal gemahlen): | 0,8 | |
| Sojabohnen (weiße Flocken): | 1,2 | |
| sonstige Kerne und Pflanzenmaterial: | 3,0 a | |
| alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung b: | 1,5 | |
| Entschleimung: | 4,0 | |
a Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen von VOCs aus Anlagen, die nur einzelne Chargen von Kernen oder sonstigen pflanzlichen Materialien behandeln, werden von Fall zu Fall von einer Vertragspartei auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt.
b Entfernen des Schleims aus dem Öl.
Holzimprägnierung:
Tabelle 16
Grenzwerte für die Holzimprägnierung
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch 25-200 t/Jahr) | EGWc = 100 mg a C/m3 EGWf = 45 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder 11 kg oder weniger VOC/m3 |
| Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch 200 t/Jahr) | EGWc = 100 mg a C/m3 EGWf = 35 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder 9 kg oder weniger VOC/m3 |
a Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.
B. Kanada
Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:
(a) VOC Concentration Limits for Architectural Coatings Regulations – SOR/2009-264;
(b) VOC Concentration Limits for Automotive Refinishing Products. SOR/2009-197;
(c) Proposed regulations for VOC Concentrations Limits for Certain Products;
(d) Guidelines for the Reduction of Ethylene Oxide Releases from Sterilization Applications;
(e) Environmental Guideline for the Control of Volatile Organic Compounds Process Emissions from New Organic Chemical Operations. PN1108;
(f) Environmental Code of Practice for the Measurement and Control of Fugitive VOC Emissions from Equipment Leaks. PN1106;
(g) A Program to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 40 Percent from Adhesives and Sealants. PN1116;
(h) A Plan to Reduce VOC Emissions by 20 Percent from Consumer Surface Coatings. PN1114;
(i) Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. PN1180;
(j) Environmental Code of Practice for Vapour Recovery during Vehicle Refueling at Service Stations and Other Gasoline Dispersing Facilities. PN1184;
(k) Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Commercial and Industrial Degreasing Facilities. PN1182;
(l) New Source Performance Standards and Guidelines for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from Canadian Automotive Original Equipment Manufacturer (OEM) Coating Facilities. PN1234;
(m) Environmental Guideline for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Plastics Processing Industry. PN1276;
(n) National Action Plan for the Environmental Control of Ozone-Depleting Substances (ODS) and Their Halocarbon Alternatives. PN1291;
(o) Management Plan for Nitrogen Oxides (NO x ) and Volatile Organic Compounds (VOCs) – Phase I. PN1066;
(p) Environmental Code of Practice for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Commercial/Industrial Printing Industry. PN1301;
(q) Recommended CCME (1) Standards and Guidelines for the Reduction of Standards and Guidelines for the Reduction of VOC Emissions from Canadian Industrial Maintenance Coatings. PN1320 und
(r) Guidelines for the Reduction of VOC Emissions in the Wood Furniture Manufacturing Sector. PN1338.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
(a) Storage Vessels for Petroleum Liquids – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart K, and Subpart Ka;
(b) Storage Vessels for Volatile Organic Liquids – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Kb;
(c) Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J;
(d) Surface Coating of Metal Furniture – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EE;
(e) Surface Coating for Automobile and Light Duty Trucks – 40 C.F.R. Part 60, Subpart MM;
(f) Publication Rotogravure Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart QQ;
(g) Pressure Sensitive Tape and Label Surface Coating Operations – 40 C.F.R. Part 60, Subpart RR;
(h) Large Appliance, Metal Coil and Beverage Can Surface Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SS, Subpart TT and Subpart WW;
(i) Bulk Gasoline Terminals – 40 C.F.R. Part 60, Subpart XX;
(j) Rubber Tire Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBB;
(k) Polymer Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart DDD;
(l) Flexible Vinyl and Urethane Coating and Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart FFF;
(m) Petroleum Refinery Equipment Leaks and Wastewater Systems – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GGG and Subpart QQQ;
(n) Synthetic Fiber Production – 40 C.F.R. Part 60, Subpart HHH;
(o) Petroleum Dry Cleaners – 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ;
(p) Onshore Natural Gas Processing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK;
(q) SOCMI Equipment Leaks, Air Oxidation Units, Distillation Operations and Reactor Processes – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VV, Subpart III, Subpart NNN and Subpart RRR;
(r) Magnetic Tape Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SSS;
(s) Industrial Surface Coatings – 40 C.F.R. Part 60, Subpart TTT;
(t) Polymeric Coatings of Supporting Substrates Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VVV;
(u) Stationary Internal Combustion Engines – Spark Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJJ;
(v) Stationary Internal Combustion Engines – Compression Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII und
(w) New and in-use portable fuel containers – 40 C.F.R. Part 59, Subpart F.
Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für gefährliche Luftschadstoffe (National Emission Standards for Hazardous Air Pollutants – HAPs) unterliegen, werden in folgenden Dokumenten aufgeführt:
(a) Organic HAPs from the Synthetic Organic Chemical Manufacturing Industry – 40 C.F.R. Part 63, Subpart F;
(b) Organic HAPs from the Synthetic Organic Chemical Manufacturing Industry: Process Vents, Storage Vessels, Transfer Operations, and Wastewater – 40 C.F.R. Part 63, Subpart G;
(c) Organic HAPs: Equipment Leaks – 40 C.F.R. Part 63, Subpart H;
(d) Commercial ethylene oxide sterilizers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart O;
(e) Bulk gasoline terminals and pipeline breakout stations – 40 C.F.R. Part 63, Subpart R;
(f) Halogenated solvent degreasers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart T;
(g) Polymers and resins (Group I) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart U;
(h) Polymers and resins (Group II) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart W;
(i) Secondary lead smelters – 40 C.F.R. Part 63, Subpart X;
(j) Marine tank vessel loading – 40 C.F.R. Part 63, Subpart Y;
(k) Petroleum refineries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CC;
(l) Offsite waste and recovery operations – 40 C.F.R. Part 63, Subpart DD;
(m) Magnetic tape manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EE;
(n) Aerospace manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GG;
(o) Oil and natural gas production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HH;
(p) Ship building and ship repair – 40 C.F.R. Part 63, Subpart II;
(q) Wood furniture – 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJ;
(r) Printing and publishing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart KK;
(s) Pulp and paper II (combustion) – C.F.R. Part 63, Subpart MM;
(t) Storage tanks – 40 C.F.R. Part 63, Subpart OO;
(u) Containers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PP;
(v) Surface impoundments – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQ;
(w) Individual drain systems – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RR;
(x) Closed vent systems – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SS;
(y) Equipment leaks: control level 1-40 C.F.R. Part 63, Subpart TT;
(z) Equipment leaks: control level 2-40 C.F.R. Part 63, Subpart UU;
(aa) Oil-Water Separators and Organic-Water Separators – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VV;
(bb) Storage Vessels (Tanks): Control Level 2-40 C.F.R. Part 63, Subpart WW;
(cc) Ethylene Manufacturing Process Units – 40 C.F.R. Part 63, Subpart XX;
(dd) Generic Maximum Achievable Control Technology Standards for several categories – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YY;
(ee) Hazardous waste combustors – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEE;
(ff) Pharmaceutical manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGG;
(gg) Natural Gas Transmission and Storage – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHH;
(hh) Flexible Polyurethane Foam Production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart III;
(ii) Polymers and Resins: group IV – 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJJ;
(jj) Portland cement manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLL;
(kk) Pesticide active ingredient production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMM;
(ll) Polymers and resins: group III – 40 C.F.R. Part 63, Subpart OOO;
(mm) Polyether polyols – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPP;
(nn) Secondary aluminium production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRR;
(oo) Petroleum refineries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUU;
(pp) Publicly owned treatment works – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVV;
(qq) Nutritional Yeast Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCC;
(rr) Organic liquids distribution (non-gasoline) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEE;
(ss) Miscellaneous organic chemical manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFF;
(tt) Solvent Extraction for Vegetable Oil Production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGG;
(uu) Auto and Light Duty Truck Coatings – 40 C.F.R. Part 63, Subpart IIII;
(vv) Paper and Other Web Coating – 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJJJ;
(ww) Surface Coatings for Metal Cans – 40 C.F.R. Part 63, Subpart KKKK;
(xx) Miscellaneous Metal Parts and Products Coatings – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMM;
(yy) Surface Coatings for Large Appliances – 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNNN;
(zz) Printing, Coating and Dyeing of Fabric – 40 C.F.R. Part 63, Subpart OOOO;
(aaa) Surface Coating of Plastic Parts and Products – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPP;
(bbb) Surface Coating of Wood Building Products – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQQ;
(ccc) Metal Furniture Surface Coating – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRRR;
(ddd) Surface coating for metal coil – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSS;
(eee) Leather finishing operations – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTT;
(fff) Cellulose products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUUU;
(ggg) Boat manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVV;
(hhh) Reinforced Plastics and Composites Production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWW;
(iii) Rubber tire manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart XXXX;
(jjj) Stationary Combustion Engines – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYY;
(kkk) Stationary Reciprocating Internal Combustion Engines: Compression Ignition – 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZ;
(lll) Semiconductor manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBB;
(mmm) Iron and steel foundries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEE;
(nnn) Integrated iron and steel manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFF;
(ooo) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLL;
(ppp) Flexible Polyurethane Foam Fabrication – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMMM;
(qqq) Engine test cells/stands – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPPP;
(rrr) Friction products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQQQ;
(sss) Refractory products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSS;
(ttt) Hospital ethylene oxide sterilizers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWWW;
(uuu) Gasoline Distribution Bulk Terminals, Bulk Plants, and Pipeline Facilities – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBBB;
(vvv) Gasoline Dispensing Facilities – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCCC;
(www) Paint Stripping and Miscellaneous Surface Coating Operations at Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHHHHH;
(xxx) Acrylic Fibers/Modacrylic Fibers Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLLL;
(yyy) Carbon Black Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMMMM;
(zzz) Chemical Manufacturing Area Sources: Chromium Compounds – 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNNNNN;
(aaaa) Chemical Manufacturing for Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVVVV;
(bbbb) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAAAA und
(cccc) Paints and Allied Products Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCCCC.
Anlage
Managementplan für Lösungsmittel
Einleitung
Diese Anlage des Anhangs über Grenzwerte für die Emissionen von VOCs aus ortsfesten Quellen ist eine Orientierungshilfe für die Durchführung eines Managementplans für Lösungsmittel. Sie zeigt die Grundsätze auf, die es anzuwenden gilt (Nummer 2), liefert einen Rahmen für die Lösungsmittelbilanz (Nummer 3) und weist auf die Erfordernisse für die Überprüfung der Einhaltung hin (Nummer 4).
Grundsätze
Der Managementplan für Lösungsmittel dient folgenden Zwecken:
Überprüfung der Einhaltung, wie im Anhang festgelegt, und
Feststellung künftiger Minderungsmöglichkeiten.
Begriffsbestimmungen
Die folgenden Begriffsbestimmungen bieten einen Rahmen für die Durchführung der Lösungsmittelbilanz.
Eingesetzte organische Lösungsmittel („Inputs“):
– I1. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in gekauften Zubereitungen, die dem Prozess innerhalb des Zeitrahmens zugeführt werden, für den die Lösungsmittelbilanz berechnet wird.
– I2. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in rückgewonnenen und wiederverwendeten Zubereitungen, die dem Prozess als Lösungsmittel zugeführt werden. (Das rezyklierte Lösungsmittel wird jedes Mal gezählt, wenn es zur Durchführung der Tätigkeit verwendet wird.)
Abgegebene Mengen an organischen Lösungsmitteln („Outputs“):
– O1. Emission von VOCs in Abgasen.
– O2. Rückstände organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O5.
– O3. Die Menge an organischen Lösungsmitteln, die als Verunreinigung oder Rückstand im Produktausstoß aus dem Prozess verbleibt.
– O4. Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört die Lüftung von Räumen, aus denen die Luft über Fenster, Türen, Lüftungslöcher und ähnliche Öffnungen nach außen gelangt.
– O5. Verluste organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen infolge chemischer oder physikalischer Reaktionen (dies schließt beispielsweise auch die Zersetzung, z. B. durch Verbrennung oder sonstige Abgas- oder Abwasserbehandlungen oder die Erfassung, z. B. durch Adsorption ein, soweit sie nicht unter O6, O7 oder O8 gezählt wurden).
– O6. Organische Lösungsmittel, die in gesammeltem Abfall enthalten sind.
– O7. Organische Lösungsmittel oder organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die als Handelserzeugnisse verkauft werden oder für den Verkauf bestimmt sind.
– O8. Organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die zum Zweck der Wiederverwendung, aber nicht als Einsatzmaterial für den Prozess rückgewonnen werden, soweit sie nicht unter O7 gezählt wurden.
– O9. Organische Lösungsmittel, die auf andere Weise freigesetzt wurden.
Anleitung zur Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel zur Überprüfung der Einhaltung
Die Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel wird durch die folgende Beschreibung bestimmt, die zu überprüfen ist:
Überprüfung der Einhaltung der unter Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnten Minderungsmöglichkeit mit einem Gesamtgrenzwert ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslautender Festlegung im Anhang.
Für alle Tätigkeiten, bei denen die unter Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnte Minderungsmöglichkeit verwendet wird, soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung des Verbrauchs jährlich erstellt werden. Der Verbrauch lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:
C = I1 – O8
Parallel hierzu sollen die in Beschichtungen verwendeten Feststoffe ermittelt werden, damit für jedes Jahr die Jahresreferenzemission und die Zielemission abgeleitet werden können;
ii) zur Beurteilung der Einhaltung eines Gesamtgrenzwerts von Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslautender Feststellung im Anhang soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung der Emission von VOCs jährlich erstellt werden. Die Emission von VOCs lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:
E = F + O1
Dabei stellt F die diffuse Emission von VOCs entsprechend Buchstabe b Ziffer i dar. Die Emissionssumme soll durch den entsprechenden Produktparameter geteilt werden;
Ermittlung der diffusen Emission von VOCs zum Vergleich mit den Werten für die diffuse Emission im Anhang:
Methodik: Die diffuse Emission von VOCs lässt sich nach folgender Gleichung errechnen:
F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8
oder
F = O2 + O3 + O4 + O9
Diese Menge lässt sich durch direkte Messung der Mengen ermitteln. Alternativ hierzu kann eine gleichwertige Errechnung auf andere Weise erfolgen, zum Beispiel unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Prozesses. Der Wert für die diffuse Emission wird ausgedrückt als Anteil der eingesetzten Menge, die sich nach folgender Gleichung errechnen lässt:
I = I1 + I2
ii) Häufigkeit: Die Ermittlung der diffusen Emission von VOCs kann durch eine kurze aber umfassende Reihe von Messungen erfolgen. Erst wenn die Anlage geändert wird, müssen diese Messungen erneut vorgenommen werden.
ANHANG VII
FRISTEN NACH ARTIKEL 3
Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte lauten
für neue ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei und
für bestehende ortsfeste Quellen,
sofern es sich bei der Vertragspartei nicht um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder zum 31. Dezember 2007, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, und
ii) sofern es sich bei der Vertragspartei um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls.
Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen und der in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte für Gasöl (Heizöl extra leicht) lauten,
sofern es sich bei der Vertragspartei nicht um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls oder die Zeitpunkte, die mit den in Anhang VIII angegebenen Maßnahmen sowie den in Anhang IV Tabelle 2 angegebenen Grenzwerten aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, und
ii) sofern es sich bei der Vertragspartei um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder fünf Jahre nach den Zeitpunkten, die mit den in Anhang VIII angegebenen Maßnahmen sowie den in Anhang IV Tabelle 2 angegebenen Grenzwerten aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
Diese Frist gilt insoweit nicht für eine Vertragspartei dieses Protokolls, als sie nach dem Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen zu einer kürzeren Frist für Gasöl (Heizöl extra leicht) verpflichtet ist.
Im Sinne dieses Anhangs ist ein „Land im Übergang zur Marktwirtschaft“ eine Vertragspartei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Nummern 1 und/oder 2 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft behandelt werden möchte.
Anhang VII
Fristen nach Artikel 3
Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte lauten
für neue ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei und
für bestehende ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder zum 31. Dezember 2020, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
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