(Übersetzung)Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2024-09-11
Status Aufgehoben · 2024-09-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API
2.

Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen lauten der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder die Zeitpunkte, die mit den in Anhang VIII angegebenen Maßnahmen aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

3.

Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 7 aufgeführten Grenzwerte für VOCs in Produkten lauten ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei.

4.

Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3, aber vorbehaltlich des Absatzes 5, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2024 Vertragspartei dieses Protokolls wird, bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll erklären, dass sie einzelne oder alle Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 7 aufgeführten Grenzwerte wie folgt verlängert:

a)

für bestehende ortsfeste Quellen bis zu 15 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei;

b)

für Treibstoffe und neue mobile Quellen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei und

c)

für VOCs in Produkten bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei.

5.

Entscheidet sich eine Vertragspartei in Bezug auf Anhang VI und/oder Anhang VIII für eine Regelung nach Artikel 3a dieses Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung nach dem auf denselben Anhang anwendbaren Absatz 4 abgeben.

ANHANG VIII

GRENZWERTE FÜR KRAFTSTOFFE UND NEUE MOBILE QUELLEN

EINLEITUNG

1.

Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

2.

Der Anhang enthält Grenzwerte für NO x , ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO 2 )-Äquivalente und für Kohlenwasserstoffe, von denen die meisten flüchtige organische Verbindungen sind, sowie umweltbezogene Qualitätsanforderungen für im Handel befindliche Fahrzeugtreibstoffe.

3.

Die Fristen für die Anwendung der Grenzwerte dieses Anhangs sind in Anhang VII festgelegt.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

4.

Die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Beförderung von Personen (Kategorie M) und Gütern (Kategorie N) benutzt werden, sind in Tabelle 1 angegeben.

Schwere Nutzfahrzeuge

5.

Die Grenzwerte für Motoren von schweren Nutzfahrzeugen sind in den Tabellen 2 und 3 angegeben, je nach anzuwendenden Prüfverfahren.

Motorräder und Mopeds

6.

Die Grenzwerte für Motorräder und Mopeds sind in den Tabellen 6 und 7 angegeben.

Nicht auf Straßen benutzte Fahrzeuge und Maschinen

7.

Die Grenzwerte für land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge und andere Motoren von nicht auf Straßen benutzten Fahrzeugen und Maschinen sind in den Tabellen 4 und 5 angegeben. Stufe I (Tabelle 4) beruht auf der ECE-Regelung 96 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor“

Kraftstoffqualität

8.

Die umweltbezogenen Qualitätsanforderungen für Benzin und Diesel sind in den Tabellen 8 bis 11 angegeben.

Tabelle 1: Grenzwerte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

Kategorie Klasse gilt ab (b) Bezugsmasse(RW)(kg) Grenzwerte
Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickstoffoxide Summenwert der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide Partikel (a)
L1 (g/km) L2 (g/km) L3 (g/km) L2+L3 (g/km) L4 (g/km)
Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Diesel
A M (c) 1.1.2001 alle (g) 2,3 0,64 0,20 0,15 0,50 0,56 0,05
N1 (d) I 1.1.2001 (e) RW ≤ 1 305 2,3 0,64 0,20 0,15 0,50 0,56 0,05
II 1.1.2002 1 305 RW ≤ 1 760 4,17 0,80 0,25 0,18 0,65 0,72 0,07
III 1.1.2002 1 760 RW 5,22 0,95 0,29 0,21 0,78 0,86 0,10
B M (c) 1.1.2006 alle 1,0 0,50 0,10 0,08 0,25 0,30 0,025
N1 (d) I 1.1.2006 (f) RW ≤ 1 305 1,0 0,50 0,10 0,08 0,25 0,30 0,025
II 1.1.2007 1 305 RW ≤ 1 760 1,81 0,63 0,13 0,10 0,33 0,39 0,04
III 1.1.2007 1 760 RW 2,27 0,74 0,16 0,11 0,39 0,46 0,06

(a) Für Motoren mit Selbstzündung.

(b) Die Zulassung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, wird ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert; eine Typgenehmigung wird ab 12 Monaten vor diesen Zeitpunkten nicht mehr erteilt.

(c) Außer Fahrzeugen, deren Maximalgewicht 2 500 kg übersteigt.

(d) Sowie die in Fußnote (c) bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M.

(e) 1.1.2002 für die in Fußnote (c) bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M.

(f) 1.1.2007 für die in Fußnote (c) bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M.

(g) Fahrzeuge dieser Kategorie mit Motoren mit Selbstzündung, die nicht auf Straßen benutzte Fahrzeuge sind, und Fahrzeuge mit einem Maximalgewicht von mehr als 2 000 kg für mehr als sechs Insassen einschließlich Fahrer werden bis zum 1. Januar 2003 als Fahrzeuge der Kategorie N1, Klasse III, Reihe A betrachtet.

Tabelle 2: Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – ESC („European steady-state cycle“)- und ELR („European load-response“)-Prüfungen

gilt ab (a) Kohlenmonoxid (g/kWh) Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh) Trübung (m-1)
A 1.10.2001 2,1 0,66 5,0 0,10/0,13 (b) 0,8
B1 1.10.2006 1,5 0,46 3,5 0,02 0,5
B2 1.10.2009 1,5 0,46 2,0 0,02 0,5

(a) Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, und von Ersatzmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge verbieten die Vertragsparteien die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von neuen Fahrzeugen, die über einen Diesel- oder Gasmotor angetrieben werden, und den Verkauf und den Einsatz von neuen Diesel- oder Gasmotoren, wenn deren Emissionen nicht im Einklang mit den jeweiligen Grenzwerten sind. Mit Wirkung ab zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten kann die Typzulassung verweigert werden, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.

(b) Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von mehr als 3 000 min-1 .

Tabelle 3: Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – ETC („European transient cycle“)-Prüfung (a)

gilt ab (b) Kohlenmonoxid (g/kWh) Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Methan (c) (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (d) (g/kWh)
A (2000) 1.10.2001 5,45 0,78 1,6 5,0 0,16/0,21 (e)
B1 (2005) 1.10.2006 4,0 0,55 1,1 3,5 0,03
B2 (2008) 1.10.2009 4,0 0,55 1,1 2,0 0,03

(a) Die Bedingungen für die Überprüfung der Akzeptanz von ETC-Prüfungen bei der Messung der Emissionen von gasbetriebenen Motoren im Hinblick auf die gültigen Grenzwerte in Reihe A sind einer erneuten Prüfung zu unterziehen und, wo erforderlich, in Einklang mit dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Verfahren zu ändern.

(b) Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, und von Ersatzmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge verbieten die Vertragsparteien die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von neuen Fahrzeugen, die über einen Diesel- oder Gasmotor angetrieben werden, und den Verkauf und den Einsatz von neuen Diesel- oder Gasmotoren, wenn deren Emissionen nicht im Einklang mit den jeweiligen Grenzwerten sind. Mit Wirkung ab zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten kann die Typzulassung verweigert werden, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.

(c) Gilt nur für erdgasbetriebene Motoren.

(d) Gilt nicht für gasbetriebene Motoren der Stufen A, B1 und B2.

(e) Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von mehr als 3 000 min-1.

Tabelle 4: Grenzwerte (Stufe I) für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178)

Nettoleistung (P) (kW) gilt ab (a) Kohlenmonoxid (g/kWh) Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh)
130 ≤ P 560 31.12.1998 5,0 1,3 9,2 0,54
75 ≤ P 130 31.12.1998 5,0 1,3 9,2 0,70
37 ≤ P 75 31.3.1998 6,5 1,3 9,2 0,85

(a) Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, wo anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllen. Die Typzulassung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie wird ab dem 30. Juni 1998 verweigert, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.

Anmerkung: Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um Rohgasemissionsgrenzwerte, die vor einer Abgasnachbehandlung erreicht sein müssen.

Tabelle 5: Grenzwerte (Stufe II) für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178)

Nettoleistung (P) (kW) gilt ab (a) Kohlenmonoxid (g/kWh) Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh)
130 ≤ P 560 31.12.2001 3,5 1,0 6,0 0,2
75 ≤ P 130 31.12.2002 5,0 1,0 6,0 0,3
37 ≤ P 75 31.12.2003 5,0 1,3 7,0 0,4
18 ≤ P 37 31.12.2000 5,5 1,5 8,0 0,8

(a) Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, wo anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllen. Die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie wird zwölf Monate vor diesen Zeitpunkten verweigert, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.

Tabelle 6: Grenzwerte für Motorräder und Drei- und Vierradfahrzeuge ( 50 cm3; 45 km/h), anzuwenden ab dem 17. Juni 1999 (a)

Motortyp Grenzwerte
Zweitakter CO = 8 g/km
HC = 4 g/km
NOx = 0,1 g/km
Viertakter CO = 13 g/km
HC = 3 g/km
NOx = 0,3 g/km

(a) Wenn die Fahrzeugemissionen die Grenzwerte nicht einhalten, wird die Typgenehmigung ab dem angegebenen Zeitpunkt verweigert.

Anmerkung: Bei Drei- und Vierradfahrzeugen müssen die Grenzwerte mit 1,5 multipliziert werden.

Tabelle 7: Grenzwerte für Mopeds (≤ 50 cm3; 45 km/h)

Stufe gilt ab (a) Grenzwerte
CO (g/km) HC + NOx (g/km)
I 17.6.1999 6,0 (b) 3,0 (b)
II 17.6.2002 1,0 (c) 1,2

(a) Wenn die Fahrzeugemissionen die Grenzwerte nicht einhalten, wird die Typgenehmigung ab dem angegebenen Zeitpunkt verweigert.

(b) Bei Drei- und Vierradfahrzeugen mit 2 zu multiplizieren.

(c) Bei Drei- und Vierradfahrzeugen 3,5 g/km.

Tabelle 8: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden

Typ: Ottokraftstoff

Parameter Einh. Grenzwerte (a) Prüfung
Min. Max. Methode (b) Veröffentlichungsjahr
Research-Oktanzahl 95 EN 25164 1993
Motor-Oktanzahl 85 EN 25163 1993
Dampfdruck nach Reid, Sommersaison (c) kPa 60 EN 12 1993
Siedeverlauf:
– verdampfte Menge bei 100 °C % v/v 46 EN-ISO 3405 1988
– verdampfte Menge bei 150 °C % v/v 75
Kohlenwasserstoffanalyse:
– Olefine % v/v 18,0 (d) ASTM D1319 1995
– Aromaten 42 ASTM D1319 1995
– Benzol 1 PrEN 12177 1995
Sauerstoffgehalt % m/m 2,7 EN 1601 1996
sauerstoffhaltige Verbindungen:
– Methanol, Stabilisierungsmittel müssen hinzugefügt werden % v/v 3 EN 1601 1996
– Äthanol, Stabilisierungsmittel eventuell erforderlich % v/v 5 EN 1601 1996
– Isopropylalkohol % v/v 10 EN 1601 1996
– Tertiärer Butylalkohol % v/v 7 EN 1601 1996
– Isobutylalkohol % v/v 10 EN 1601 1996
– Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten % v/v 15 EN 1601 1996
– sonstige sauerstoffhaltige Komponenten (e) % v/v 10 EN 1601 1996
Schwefelgehalt mg/kg 150 PrEN-ISO/DIS 14596 1996

(a) Die in den Anforderungen angeführten Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.

(b) EN – Europäische Norm; ASTM – American Society for Testing and Materials; DIS –Draft international standard.

(c) Die Sommersaison beginnt spätestens am 1. Mai und endet frühestens am 30. September. In Mitgliedstaaten mit arktischen Bedingungen beginnt die Sommersaison spätestens am 1. Juni und endet frühestens am 31. August; der Dampfdruck nach Reid ist auf 70 kPa begrenzt.

(d) Mit Ausnahme von bleifreiem Normalbenzin (mindestens eine Motor-Oktanzahl (MOZ) von 81 und mindestens eine Research-Oktanzahl (ROZ) von 91), bei dem der maximale Olefingehalt 21 % v/v beträgt. Diese Grenzwerte schließen nicht aus, dass in einem Mitgliedstaat anderes bleifreies Benzin in Verkehr gebracht wird, dessen Oktanzahlen unter den hier angegebenen liegen.

(e) Andere einwertige Alkohole mit einem Destillationsendpunkt, der nicht über dem Destillationsendpunkt der nationalen Anforderungen oder, falls es solche nicht gibt, der Industrieanforderungen für Motorkraftstoffe liegt.

Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2000 Benzin in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn es die in Tabelle 8 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Benzin mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 8 entspricht, aber den gegenwärtigen Gehalt nicht überschreitet, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2000 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2003 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder der Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

Tabelle 9: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Motoren mit Selbstzündung eingesetzt werden

Typ: Dieselkraftstoff

Parameter Einh. Grenzwerte (a) Prüfung
Min. Max. Methode (b) Veröffentlichungsjahr
Cetanzahl 51 EN-ISO 5165 1992
Dichte bei 15 °C kg/m3 845 EN-ISO 3675 1995
Destillation: 95 % °C 360 EN-ISO 3405 1988
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe % m/m 11 IP 391 1995
Schwefelgehalt mg/kg 350 PrEN-ISO/DIS 14596 1996

(a) Die in den Anforderungen angeführten Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand von Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.

(b) EN – Europäische Norm; IP – The Institute of Petroleum; DIS –Draft international standard.

Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2000 Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn er die in Tabelle 9 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 9 entspricht, aber den gegenwärtigen Gehalt nicht überschreitet, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2000 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2003 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

Tabelle 10: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden

Typ: Ottokraftstoff

Parameter Einh. Grenzwerte (a) Prüfung
Min. Max. Methode (b) Veröffentlichungsjahr
Research-Oktanzahl 95 EN 25164 1993
Motor-Oktanzahl 85 EN 25163 1993
Dampfdruck nach Reid, Sommersaison (c) kPa
Siedeverlauf:
– verdampfte Menge bei 100 °C % v/v
– verdampfte Menge bei 150 °C % v/v
Kohlenwasserstoffanalyse:
– Olefine % v/v
– Aromaten % v/v 35 ASTM D1319 1995
– Benzol % v/v
Sauerstoffgehalt % m/m
Schwefelgehalt mg/kg 50 PrEN-ISO/DIS 14596 1996

(a) Die in den Anforderungen angeführten Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.

(b) EN-Europäische Norm; ASTM –American Society for Testing and Materials; DIS –Draft international standard.

Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2005 Benzin in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn es die in Tabelle 10 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Benzin mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 10 entspricht, aber die Anforderungen in Tabelle 8 erfüllt, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2005 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2007 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

Tabelle 11: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Motoren mit Selbstzündung eingesetzt werden

Typ: Dieselkraftstoff

Parameter Einh. Grenzwerte (a) Prüfung
Min. Max. Methode (b) Veröffentlichungsjahr
Cetanzahl
Dichte bei 15 °C kg/m3
Destillationspunkt: 95 % °C
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe % m/m
Schwefelgehalt mg/kg 50 PrEN-ISO/DIS 14596 1996
a)

Die in den Anforderungen angeführten Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewandt, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.

(b) EN – Europäische Norm; DIS – Draft international standard.

Anmerkung: Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2005 Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn er die in Tabelle 11 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfüllt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 11 entspricht, aber die Anforderungen in Tabelle 9 erfüllt, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2005 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2007 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

B. Kanada

9.

Neue Fahrzeugemissionsnormen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Motorräder: „Motor Vehicle Safety Act (and successor legislation), Schedule V of the Motor Vehicle Safety Regulations: Vehicle Emissions (Standard 1100), SOR/97-376, (28 July, 1997)“, jeweils geltende Fassung.

10.

„Canadian Environmental Protection Act, Diesel Fuel Regulations, SOR/97- 110 (4 February, 1997, sulphur in diesel fuel)“, jeweils geltende Fassung.

11.

„Canadian Environmental Protection Act, Benzene in Gasoline Regulations, SOR/97-493 (6 November, 1997)“, jeweils geltende Fassung.

12.

“Canadian Environmental Protection Act, Sulphur in Gasoline Regulations, Canada Gazette, Part II, June 4, 1999”, jeweils geltende Fassung.

C. Vereinigte Staaten von Amerika

13.

Durchführung eines Programms zur Begrenzung von Emissionen aus mobilen Quellen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Kraftstoffe nach Maßgabe des in Abschnitt 202 Buchstaben a), g) und h) des „Clean Air Act“ (Luftreinhaltegesetz) geforderten Umfangs; dieses Gesetz wird durchgeführt durch:

a)

“40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 80, Subpart D – Reformulated Gasoline”;

b)

“40 C. F. R. Part 86, Subpart A – General Provisions for Emission Regulations”;

c)

“40 C. F. R. Part 80, section 80.29 – Controls and Prohibitions on Diesel Fuel Quality”.

Anhang VIII

Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen

Einleitung

1.

Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

2.

Dieser Anhang enthält Emissionsgrenzwerte für NO x , ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO 2 )-Äquivalente, für Kohlenwasserstoffe, von denen die meisten flüchtige organische Verbindungen sind, für Kohlenmonoxid (CO) und für partikelförmige Stoffe sowie umweltbezogene Qualitätsanforderungen für im Handel befindliche Fahrzeugtreibstoffe.

3.

Die Fristen für die Anwendung der Grenzwerte dieses Anhangs sind in Anhang VII festgelegt.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

4.

Die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Beförderung von Personen (Kategorie M) und Gütern (Kategorie N) benutzt werden, sind in Tabelle 1 angegeben.

Schwere Nutzfahrzeuge

5.

Die Grenzwerte für Motoren von schweren Nutzfahrzeugen sind in den Tabellen 2 und 3 zu den anzuwendenden Prüfverfahren angegeben.

Nicht auf Straßen benutzte Fahrzeuge und Maschinen mit Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren

6.

Die Grenzwerte für land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge und andere Motoren von nicht auf Straßen benutzten Fahrzeugen und Maschinen sind in den Tabellen 4 bis 6 angegeben.

7.

Die Grenzwerte für Lokomotiven und Triebwagen sind in den Tabellen 7 und 8 angegeben.

8.

Die Grenzwerte für Binnenschiffe sind in Tabelle 9 angegeben.

9.

Die Grenzwerte für Sportboote sind in Tabelle 10 aufgeführt.

Motorräder und Mopeds

10.

Die Grenzwerte für Motorräder und Mopeds sind in den Tabellen 11 und 12 angegeben.

Kraftstoffqualität

11.

Die umweltbezogenen Qualitätsanforderungen für Benzin und Diesel sind in den Tabellen 13 und 14 angegeben.

Tabelle 1

Grenzwerte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

Bezugsmasse (RW) (kg) Grenzwerte a
Kohlenmonoxid Gesamt-Kohlenwasserstoffe (KW) NMVOC Stickstoffoxide Summenwert der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide Partikel Partikelanzahl a (P)
L1 (g/km) L2 (g/km) L3 (g/km) L4 (g/km) L2 + L4 (g/km) L5 (g/km) L6 (Wert/km)
Kategorie Klasse, Anwendungsdatum *** Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel
Euro 5 M b 1.1.2014 alle 1,0 0,50 0,10 0,068 0,06 0,18 0,23 0,0050 0,0050 6,0 × 1011
N1 c I, 1.1.2014 RW 1 305 1,0 0,50 0,10 0,068 0,06 0,18 0,23 0,0050 0,0050 6,0 × 1011
II, 1.1.2014 1 305 RW ≤ 1 760 1,81 0,63 0,13 0,090 0,075 0,235 0,295 0,0050 0,0050 6,0 × 1011
III, 1.1.2014 1 760 RW 2,27 0,74 0,16 0,108 0,082 0,28 0,35 0,0050 0,0050 6,0 × 1011
N2 1.1.2014 2,27 0,74 0,16 0,108 0,082 0,28 0,35 0,0050 0,0050 6,0 × 1011
Euro 6 M b 1.9.2015 alle 1,0 0,50 0,10 0,068 0,06 0,08 0,17 0,0045 0,0045 6,0 × 1011 6,0 × 1011
N1 c I, 1.9.2015 RW ≤ 1 305 1,0 0,50 0,10 0,068 0,06 0,08 0,17 0,0045 0,0045 6,0 × 1011 6,0 × 1011
II, 1.9.2016 1 305 RW ≤ 1 760 1,81 0,63 0,13 0,090 0,075 0,105 0,195 0,0045 0,0045 6,0 × 1011 6,0 × 1011
III, 1.9.2016 1 760 RW 2,27 0,74 0,16 0,108 0,082 0,125 0,215 0,0045 0,0045 6,0 × 1011 6,0 × 1011
N2 1.9.2016 2,27 0,74 0,16 0,108 0,082 0,125 0,215 0,0045 0,0045 6,0 × 1011 6,0 × 1011

* Die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, werden ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert.

a Prüfzyklus gemäß NEFZ.

b Außer Fahrzeugen, deren Maximalgewicht 2 500 kg übersteigt.

c Sowie die in Fußnote b bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M.

Tabelle 2

Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – Prüfung mit stationärem Fahrzyklus und mit lastabhängigem Fahrzyklus

Anwendungsdatum Kohlenmonoxid (g/kWh) Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Gesamt-Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh) Trübung (m– 1)
B2 („EURO V“) a 1.10.2009 1,5 0,46 2,0 0,02 0,5
„EURO VI“ b 31.12.2013 1,5 0,13 0,40 0,010

a Prüfzyklus gemäß Europäischer Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und Europäischer Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR).

b Prüfzyklus gemäß weltweit harmonisiertem stationärem Fahrzyklus (world heavy duty steady state cycle – WHSC).

Tabelle 3

Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – Prüfung mit instationärem Fahrzyklus

Anwendungsdatum *** Kohlenmonoxid (g/kWh) Gesamt-Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Methan a(g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh) b
B2 („EURO V“) c 1.10.2009 4,0 0,55 1,1 2,0 0,030
„EURO VI“ (CI) d 31.12.2013 4,0 0,160 0,46 0,010
„EURO VI“ (PI) d 31.12.2013 4,0 0,160 0,50 0,46 0,010

Anmerkung: PI = Fremdzündungsmotor. CI = Selbstzündungsmotor.

* Die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, werden ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert.

a Gilt nur für erdgasbetriebene Motoren.

b Gilt nicht für gasbetriebene Motoren der Stufe B2.

c Prüfzyklus gemäß Europäischer Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC).

d Prüfzyklus gemäß weltweit harmonisiertem instationärem Fahrzyklus (world heavy duty transient cycle – WHTC).

Tabelle 4

Grenzwerte für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen sowie land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeugen (Stufe IIIB)

Nettoleistung (P) (kW) Anwendungsdatum *** Kohlenmonoxid (g/kWh) Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh)
130 ≤ P ≤ 560 31.12.2010 3,5 0,19 2,0 0,025
75 ≤ P 130 31.12.2011 5,0 0,19 3,3 0,025
56 ≤ P 75 31.12.2011 5,0 0,19 3,3 0,025
37 ≤ P 56 31.12.2012 5,0 4,7 a 4,7 a 0,025

* Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

a Anmerkung des Verfassers: Dieser Wert entspricht der Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden und erschien im endgültig angenommenen Text als einzelne Zahl in einer verbundene Zelle der Tabelle. Da dieser Text keine Tabellen mit Trennlinien vorsieht, wird der Wert der Klarheit halber in jeder Spalte wiederholt.

Tabelle 5

Grenzwerte für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen sowie land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeugen (Stufe IV)

Nettoleistung (P) (kW) Anwendungsdatum *** Kohlenmonoxid (g/kWh) Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh)
130 ≤ P ≤ 560 31.12.2013 3,5 0,19 0,4 0,025
56 ≤ P 130 31.12.2014 5,0 0,19 0,4 0,025

* Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

Tabelle 6

Grenzwerte für Fremdzündungsmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen

Handgehaltene Motoren
Hubraum (cm3) Kohlenmonoxid (g/kWh) Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh) a
Hubraum 20 805 50
20 ≤ Hubraum 50 805 50
Hubraum ≥ 50 603 72
Nicht handgehaltene Motoren
Hubraum (cm3) Kohlenmonoxid (g/kWh) Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh)
Hubraum 66 610 50
66 ≤ Hubraum 100 610 40
100 ≤ Hubraum 225 610 16,1
Hubraum ≥ 225 610 12,1

Anmerkung: Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

a Die NO x -Emissionen dürfen bei allen Motorklassen 10 g/kWh nicht übersteigen.

Tabelle 7

Grenzwerte für Motoren zum Antrieb von Lokomotiven

Nettoleistung (P) (kW) Kohlenmonoxid (g/kWh) Kohlenwasserstoffe (g/kWh) Stickstoffoxide (g/kWh) Partikel (g/kWh)
130 P 3,5 0,19 2,0 0,025

Anmerkung: Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

Tabelle 8

Grenzwerte für Motoren zum Antrieb von Triebwagen

Nettoleistung (P) (kW) Kohlenmonoxid (g/kWh) Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh) Partikel (g/kWh)
130 P 3,5 4,0 0,025

Tabelle 9

Grenzwerte für Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen

Hubraum (Liter pro Zylinder/kW) Kohlenmonoxid (g/kWh) Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh) Partikel (g/kWh)
Hubraum 0,9 5,0 7,5 0,4
Leistung ≥ 37 kW
0,9 ≤ Hubraum 1,2 5,0 7,2 0,3
1,2 ≤ Hubraum 2,5 5,0 7,2 0,2
2,5 ≤ Hubraum 5,0 5,0 7,2 0,2
5,0 ≤ Hubraum 15 5,0 7,8 0,27
15 ≤ Hubraum 20 5,0 8,7 0,5
Leistung 3 300 kW
15 ≤ Hubraum 20 5,0 9,8 0,5
Leistung 3 300 kW
20 ≤ Hubraum 25 5,0 9,8 0,5
25 ≤ Hubraum 30 5,0 11,0 0,5

Anmerkung: Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

Tabelle 10

Grenzwerte für Motoren in Sportbooten

Motortyp CO (g/kWh) CO = A + B/PnN Kohlenwasserstoffe (KW) (g/kWh)KW = A + B/PnN a NOxg/kWh PMg/kWh
A B n A B n
Zweitaktmotor 150 600 1 30 100 0,75 10 n.a.
Viertaktmotor 150 600 1 6 50 0,75 15 n.a.
CI 5 0 0 1,5 2 0,5 9,8 1

Abkürzung: n. a. = nicht anwendbar.

Anmerkung: Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

a Dabei sind A, B und n Konstanten, PN ist die Nennleistung des Motors in kW, und die Emissionen werden nach der harmonisierten Norm gemessen.

Tabelle 11

Grenzwerte für Motorräder ( 50 cm3; 45 km/h)

Hubraum Grenzwerte
Motorrad 150 cm3 KW = 0,8 g/km
NOx = 0,15 g/km
Motorrad 150 cm3 KW = 0,3 g/km
NOx = 0,15 g/km

Anmerkung: Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung nur, wenn die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllt werden.

Tabelle 12

Grenzwerte für Mopeds ( 50 cm3; 45 km/h)

Grenzwerte
CO (g/km) KW + NOx (g/km)
II 1,0 a 1,2

Anmerkung: Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung nur, wenn die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllt werden.

a Für Drei- und Vierradfahrzeuge 3,5 g/km.

Tabelle 13

Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden – Typ: Ottokraftstoff

Parameter Einheit Grenzwerte
Minimum Maximum
Research-Oktanzahl 95
Motor-Oktanzahl 85
Dampfdruck nach Reid, Sommersaison a kPa 60
Siedeverlauf:
verdampfte Menge bei 100 °C % v/v 46
verdampfte Menge bei 150 °C % v/v 75
Kohlenwasserstoffanalyse:
– Olefine % v/v 18,0 b
– Aromaten 35
– Benzol 1
Sauerstoffgehalt % m/m 3,7
sauerstoffhaltige Verbindungen:
– Methanol, Stabilisierungsmittel müssen hinzugefügt werden % v/v 3
– Ethanol, Stabilisierungsmittel eventuell erforderlich % v/v 10
– Isopropylalkohol % v/v 12
– Tertiärer Butylalkohol % v/v 15
– Isobutylalkohol % v/v 15
–Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten % v/v 22
sonstige sauerstoffhaltige Verbindungen c % v/v 15
Schwefelgehalt mg/kg 10

a Die Sommersaison beginnt spätestens am 1. Mai und endet frühestens am 30. September. Für Vertragsparteien mit arktischen Bedingungen beginnt die Sommersaison spätestens am 1. Juni und endet frühestens am 31. August; der Dampfdruck nach Reid (RVP) ist auf 70 kPa begrenzt.

b Mit Ausnahme von bleifreiem Normalbenzin (mindestens eine Motor-Oktanzahl (MOZ) von 81 und mindestens eine Research-Oktanzahl (ROZ) von 91), bei dem der maximale Olefingehalt 21 % v/v beträgt. Diese Grenzwerte schließen nicht aus, dass anderes bleifreies Benzin von einer Vertragspartei in Verkehr gebracht wird, dessen Oktanzahlen unter den hier angegebenen liegen.

c Andere einwertige Alkohole mit einem Destillationsendpunkt, der nicht über dem Destillationsendpunkt der nationalen Anforderungen oder, falls es solche nicht gibt, der Industrieanforderungen für Motorkraftstoffe liegt.

Tabelle 14

Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren eingesetzt werden – Typ: Dieselkraftstoff

Parameter Einheit Grenzwerte
Minimum Maximum
Cetanzahl 51
Dichte bei 15 °C kg/m3 845
Destillation: 95 % °C 360
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe % m/m 8
Schwefelgehalt mg/kg 10

B. Kanada

12.

Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen aus Kraftstoffen und mobilen Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:

(a) Passenger Automobile and Light Truck Greenhouse Gas Emission Regulations, SOR/2010–201;

(b) Marine Spark-Ignition Engine, Vessel and Off-Road Recreational Vehicle Emission Regulations, SOR/2011–10;

(c) Renewable Fuels Regulations, SOR/2010–189;

(d) Regulations for the Prevention of Pollution from Ships and for Dangerous Chemicals, SOR/2007–86;

(e) Off-Road Compression-Ignition Engine Emission Regulations, SOR/2005–32;

(f) On-Road Vehicle and Engine Emission Regulations, SOR/2003–2;

(g) Off-Road Small Spark-Ignition Engine Emission Regulations, SOR/2003–355;

(h) Sulphur in Diesel Fuel Regulations, SOR/2002–254;

(i) Gasoline and Gasoline Blend Dispensing Flow Rate Regulations SOR/2000–43;

(j) Sulphur in Gasoline Regulations, SOR/99–236;

(k) Benzene in Gasoline Regulations, SOR/97–493;

(l) Gasoline Regulations, SOR/90–247;

(m) Federal Mobile PCB Treatment and Destruction Regulations, SOR/90–5;

(n) Environmental Code of Practice for Aboveground and Underground Storage Tank Systems Containing Petroleum and Allied Petroleum Products;

(o) Canada-Wide Standards for Benzene, Phase 2;

(p) Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. PN 1180;

(q) Environmental Code of Practice for Vapour Recovery in Gasoline Distribution Networks. PN 1057;

(r) Environmental Code of Practice for Light Duty Motor Vehicle Emission Inspection and Maintenance Programs – 2nd Edition. PN 1293;

(s) Joint Initial Actions to Reduce Pollutant Emissions that Contribute to Particulate Matter and Ground-level Ozone und

(t) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN 1085.

C. Vereinigte Staaten von Amerika

13.

Durchführung eines Programms zur Begrenzung von Emissionen aus mobilen Quellen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Kraftstoffe nach Maßgabe des in Abschnitt 202 Buchstaben a, g und h des „Clean Air Act“ (Luftreinhaltegesetz) geforderten Umfangs; dieses Gesetz wird durchgeführt durch:

(a) Registration of fuels and fuel additives – 40 C.F.R Part 79;

(b) Regulation of fuels and fuel additives – 40 C.F.R Part 80, including: Subpart A – general provisions; Subpart B – controls and prohibitions; Subpart D – reformulated gasoline; Subpart H – gasoline sulphur standards; Subpart I – motor vehicle diesel fuel; non-road, locomotive, and marine diesel fuel; and ECA marine fuel; Subpart L – gasoline benzene und

(c) Control of emissions from new and in-use highway vehicles and engines – 40 C.F.R Part 85 and Part 86.

14.

Die Normen für nicht auf Straßen benutzte Motoren und Fahrzeuge werden in folgenden Dokumenten aufgeführt:

(a) Fuel sulphur standards for non-road diesel engines – 40 C.F.R Part 80, Subpart I;

(b) Aircraft engines – 40 C.F.R Part 87;

(c) Exhaust emission standards for non-road diesel engines – Tier 2 and 3; 40 C.F.R Part 89;

(d) Non-road compression-ignition engines – 40 C.F.R Part 89 and Part 1039;

(e) Non-road and marine spark-ignition engines – 40 C.F.R Part 90, Part 91, Part 1045, and Part 1054;

(f) Locomotives – 40 C.F.R Part 92 and Part 1033;

(g) Marine compression-ignition engines – 40 C.F.R Part 94 and Part 1042;

(h) New large non-road spark-ignition engines – 40 C.F.R Part 1048;

(i) Recreational engines and vehicles – 40 C.F.R Part 1051;

(j) Control of evaporative emissions from new and in-use non-road and stationary equipment – 40 C.F.R. Part 1060;

(k) Engine testing procedures – 40 C.F.R Part 1065 und

(l) General compliance provisions for non-road programs – 40 C.F.R Part 1068.

ANHANG IX

MASSNAHMEN ZUR BEGRENZUNG VON AMMONIAKEMISSIONEN AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN QUELLEN

1.

Die Vertragsparteien, die den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a) unterliegen, ergreifen die in diesem Anhang genannten Maßnahmen.

2.

Jede Vertragspartei trägt der Notwendigkeit einer Verringerung der Verluste aus dem gesamten Stickstoffkreislauf gebührend Rechnung.

A. Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft

3.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei erarbeitet, veröffentlicht und verbreitet sie Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen. Die Empfehlungen berücksichtigen die besonderen Bedingungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei und enthalten Bestimmungen über

– Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreislaufs,

– Fütterungsstrategien,

– emissionsarme Ausbringungsverfahren für Dung (Wirtschaftsdünger),

– emissionsarme Lagerungssysteme für Dung (Wirtschaftsdünger),

– emissionsarme Stallhaltungssysteme und

– Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern.

Die Vertragsparteien sollen dieser Empfehlung eine Bezeichnung geben, die Verwechslungen mit anderen Leitlinien vermeidet.

B. Harnstoff- und Ammoniumkarbonatdüngemittel

4.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei unternimmt sie durchführbare Schritte, um die durch die Verwendung von festen Düngemitteln auf Harnstoffbasis bedingten Ammoniakemissionen zu begrenzen.

5.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verbietet sie die Verwendung von Ammoniumkarbonatdüngemitteln.

C. Ausbringung von Dung (Wirtschaftsdünger)

6.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass emissionsarme Gülleausbringungsverfahren (wie in dem vom Exekutivorgan auf seiner 17. Tagung verabschiedeten Richtlinienpapier V (Beschluss 1999/1) und diesbezüglichen Änderungen aufgeführt), die nachgewiesenermaßen zu einer Verringerung von Emissionen um mindestens 30 % gegenüber dem in diesem Richtlinienpapier genannten Referenzwert führen, verwendet werden, soweit die betreffende Vertragspartei sie unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen, der Art der Gülle und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält. Der Zeitpunkt, ab dem diese Maßnahmen spätestens angewandt werden müssen, ist der 31. Dezember 2009 für Vertragsparteien im Übergang zur Markwirtschaft und der 31. Dezember 2007 für andere Vertragsparteien (1) (1).

7.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei stellt sie sicher, dass auf zu pflügenden Flächen ausgebrachter Festmist spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wird, soweit sie dies unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.

D. Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger)

8.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Güllelager in großen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel emissionsarme Lagereinrichtungen oder -verfahren, die nachgewiesenermaßen zu einer Emissionsverringerung um 40 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem unter Nummer 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Einrichtungen oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen (2) (2).

9.

Bei bestehenden Güllelagern in großen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel erreicht eine Vertragspartei Emissionsverringerungen von 40 %, soweit sie die erforderlichen Verfahren für technisch und wirtschaftlich machbar hält (2) . Der Zeitpunkt, ab dem diese Maßnahmen spätestens angewandt werden müssen, ist der 31. Dezember 2009 für Vertrags-Parteien im Übergang zur Marktwirtschaft und der 31. Dezember 2007 für alle anderen Vertragsparteien (1) .

E. Stallhaltung

10.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Stallungen in großen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel Stallhaltungssysteme, die nachgewiesenermaßen zu einer Emissionsverringerung von 20 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem unter Nummer 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Systeme oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen(5). Die Anwendbarkeit kann aus Tierschutzgründen begrenzt sein, beispielsweise bei Systemen mit Stroheinstreu für Schweine sowie Volièren- und Auslaufsystemen für Geflügel.


(1) (1) Im Sinne dieses Anhangs ist „ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft“ eine Vertragspartei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Nummern 6 und/oder 9 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft behandelt werden möchte.

(2) (2) Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Nummern 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) nach Nummer 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.

ANHANG IX

MASSNAHMEN ZUR BEGRENZUNG VON AMMONIAKEMISSIONEN AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN QUELLEN

1.

Die Vertragsparteien, die den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a) unterliegen, ergreifen die in diesem Anhang genannten Maßnahmen.

2.

Jede Vertragspartei trägt der Notwendigkeit einer Verringerung der Verluste aus dem gesamten Stickstoffkreislauf gebührend Rechnung.

A. Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft

3.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei erarbeitet, veröffentlicht und verbreitet sie Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen. Die Empfehlungen berücksichtigen die besonderen Bedingungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei und enthalten Bestimmungen über

– Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreislaufs,

– Fütterungsstrategien,

– emissionsarme Ausbringungsverfahren für Dung (Wirtschaftsdünger),

– emissionsarme Lagerungssysteme für Dung (Wirtschaftsdünger),

– emissionsarme Stallhaltungssysteme und

– Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern.

Die Vertragsparteien sollen dieser Empfehlung eine Bezeichnung geben, die Verwechslungen mit anderen Leitlinien vermeidet.

B. Harnstoff- und Ammoniumkarbonatdüngemittel

4.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei unternimmt sie durchführbare Schritte, um die durch die Verwendung von festen Düngemitteln auf Harnstoffbasis bedingten Ammoniakemissionen zu begrenzen.

5.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verbietet sie die Verwendung von Ammoniumkarbonatdüngemitteln.

C. Ausbringung von Dung (Wirtschaftsdünger)

6.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass emissionsarme Gülleausbringungsverfahren (wie in dem vom Exekutivorgan auf seiner 17. Tagung verabschiedeten Richtlinienpapier V (Beschluss 1999/1) und diesbezüglichen Änderungen aufgeführt), die nachgewiesenermaßen zu einer Verringerung von Emissionen um mindestens 30 % gegenüber dem in diesem Richtlinienpapier genannten Referenzwert führen, verwendet werden, soweit die betreffende Vertragspartei sie unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen, der Art der Gülle und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.

7.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei stellt sie sicher, dass auf zu pflügenden Flächen ausgebrachter Festmist spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wird, soweit sie dies unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.

D. Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger)

8.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Güllelager in großen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel emissionsarme Lagereinrichtungen oder -verfahren, die nachgewiesenermaßen zu einer Emissionsverringerung um 40 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem unter Nummer 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Einrichtungen oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen (2) (2) .

9.

Bei bestehenden Güllelagern in großen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel erreicht eine Vertragspartei Emissionsverringerungen von 40 %, soweit sie die erforderlichen Verfahren für technisch und wirtschaftlich machbar hält (2) .

E. Stallhaltung

10.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Stallungen in großen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel Stallhaltungssysteme, die nachgewiesenermaßen zu einer Emissionsverringerung von 20 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem unter Nummer 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Systeme oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen(5). Die Anwendbarkeit kann aus Tierschutzgründen begrenzt sein, beispielsweise bei Systemen mit Stroheinstreu für Schweine sowie Volièren- und Auslaufsystemen für Geflügel.


(2) (2) Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Nummern 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) nach Nummer 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.

Anhang X

Grenzwerte für Emissionen partikelförmiger Stoffe aus ortsfesten Quellen

1.

Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2.

Allein in diesem Abschnitt bedeuten „Staub‘ und „Schwebestaub insgesamt‘ (total suspended particulate matter – TSP) die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die bei den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierende Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter spezifischen Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.

3.

Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert‘ (EGW) die Menge an Staub und/oder TSP in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m 3 ) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

4.

Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Grenzwerte als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren, gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.

5.

Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

6.

Sondervorschriften für die in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen:

a)

Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 gewähren:

i)

im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste;

ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;

b)

Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 7 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.

c)

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.

d)

Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.

7.

Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth1:


1 Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.

Tabelle 1

Grenzwerte für Staubmissionen aus Feuerungsanlagen a

Brennstoffart Thermische Nennleistung (MWth) EGW für Staub(mg/m3) b
feste Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen: 30 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 30 (Biomasse, Torf)
100-300 neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen: 25 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf)
300 neue Anlagen: 10 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf)
bestehende Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf)
flüssige Brennstoffe 50-100 neue Anlagen: 20
bestehende Anlagen: 30 (im Allgemeinen) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
flüssige Brennstoffe 100-300 neue Anlagen: 20
bestehende Anlagen: 25 (im Allgemeinen) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
300 neue Anlagen: 10
bestehende Anlagen: 20 (im Allgemeinen) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
Erdgas 50 5
sonstige Gase 50 10 30 (bei anderweitig verwertbaren Gasen der Stahlindustrie)

a Die EGW gelten insbesondere nicht für:

– Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

– Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

– Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

– Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

– in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

– Koksofenunterfeuerung;

– Winderhitzer;

– Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;

– Abfallverbrennungsanlagen und

– Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

b Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.

8.

Mineralöl- und Gasraffinerien:

Tabelle 2

Grenzwerte für Staubemissionen aus Mineralöl- und Gasraffinerien

Emissionsquelle EGW für Staub (mg/m3)
Regeneratoren von FCC-Anlagen 50
9.

Herstellung von Zementklinker:

Tabelle 3

Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Zementklinker a

EGW für Staub (mg/m3)
Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler 20

a Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von 50 t/Tag. Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 10 %.

10.

Herstellung von Kalk:

Tabelle 4

Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Kalk a

EGW für Staub (mg/m3)
Kalkofenfeuerung 20 b

a Anlagen zur Herstellung von Kalk mit einer Kapazität von 50 t/Tag oder mehr. Hierzu zählen in andere Industrieprozesse integrierte Kalköfen, mit Ausnahme der Zellstoffindustrie (siehe Tabelle 9). Der O 2 -Bezugsgehalt beträgt 11 %.

b Bei hohem Widerstand des Staubs kann der EGW bis zu 30 mg/m 3 betragen.

11.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen:

Tabelle 5

Grenzwerte für Staubemissionen aus der primären Eisen- und Stahlproduktion

Tätigkeit und Kapazitätsschwellenwert EGW für Staub (mg/m3)
Sinteranlage 50
Pelletieranlagen 20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen 15 für alle anderen Verfahrensschritte
Hochofen: Winderhitzer ( 2,5 t/h) 10
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren ( 2,5 t/h) 30
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Elektrolichtbogenverfahren ( 2,5 t/h) 15 (bestehende Öfen) 5 (neue Öfen)

Tabelle 6

Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengießereien

Tätigkeit und Kapazitätsschwellenwert EGW für Staub (mg/m3)
Eisengießereien ( 20 t/Tag): 20
–sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen)
– alle Gussformen (Einweg-, Dauerformen)
Warm- und Kaltwalzen 20 50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können

Tabelle 7

Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen

EGW für Staub (mg/m3) (täglich)
Verarbeitung von Nichteisenmetallen 20
12.

Herstellung von Glas:

Tabelle 8

Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Glas a

EGW für Staub (mg/m3)
neue Anlagen 20
bestehende Anlagen 30

a Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Kapazität von 20 t/Tag oder mehr. Die Werte beziehen sich auf eine Sauerstoffkonzentration von 8 Volumenprozent (kontinuierliches Schmelzen) bzw. eine Sauerstoffkonzentration von 13 Volumenprozent (diskontinuierliches Schmelzen) der Trockenabgase.

13.

Zellstofferzeugung:

Tabelle 9

Grenzwerte für Staubemissionen aus der Zellstofferzeugung

EGW für Staub (mg/m3) (Jahresdurchschnitt)
Hilfskessel 40 bei Verfeuerung flüssiger Brennstoffe (Sauerstoffgehalt von 3 %) 30 bei Verfeuerung fester Brennstoffe (Sauerstoffgehalt von 6 %)
Ablaugekessel und Kalköfen 50
14.

Abfallverbrennung:

Tabelle 10

Grenzwerte für Staubemissionen aus der Abfallverbrennung

EGW für Staub (mg/m3)
Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle ( 3 t/h) 10
Verbrennung gefährlicher und medizinischer Abfälle ( 1 t/h) 10

Anmerkung: Sauerstoffbezugsgehalt: trockener Bezugszustand, 11 %.

15.

Titandioxidproduktion:

Tabelle 11

Grenzwerte für Staubemissionen aus der Titandioxidproduktion

EGW für Staub (mg/m3)
Sulfatverfahren, Gesamtemissionen 50
Chloridverfahren, Gesamtemissionen 50

Anmerkung: Für kleinere Emissionsquellen innerhalb einer Anlage kann ein EGW von 150 mg/m3 angewandt werden.

16.

Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung 50 MWth:

In diesem Absatz mit Empfehlungscharakter werden die Maßnahmen beschrieben, die von einer Vertragspartei ergriffen werden können, sofern sie diese mit Blick auf die Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe für technisch und wirtschaftlich machbar erachtet:

a)

Kleinfeuerungsanlagen für Wohngebäude mit einer thermischen Nennleistung 500 kWth:

i)

Die Emissionen aus neuen Kleinfeuerungsanlagen und -kesseln für Wohngebäude mit einer thermischen Nennleistung 500 kWth können durch folgende Maßnahmen verringert werden:

aa) Anwendung von Produktnormen gemäß CEN-Normen (z. B. EN 303-5) und gleichwertiger Produktnormen in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada. Länder, die solche Produktnormen anwenden, können auf einzelstaatlicher Ebene zusätzliche Anforderungen festlegen und dabei insbesondere dem Beitrag der Emissionen kondensierbarer organischer Verbindungen zur Bildung partikelförmiger Stoffe in der Umgebungsluft Rechnung tragen;

bb) Einführung von Umweltzeichen mit Festlegung von Leistungskriterien, die typischerweise strenger als die Mindesteffizienzanforderungen der EN-Produktnormen und der einzelstaatlichen Vorschriften sind.

Tabelle 12

Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus neuen, mit festen Brennstoffen beschickten Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung 500 kWth, die in Verbindung mit Produktnormen anzuwenden sind

Staub (mg/m3)
Offene/geschlossene Feuerstellen (Kamine) und Holzöfen 75
Stückholzkessel (mit Warmwasserspeicher) 40
Pelletöfen und Pelletkessel 50
Öfen und Kessel, die mit anderen festen Brennstoffen als Holz beschickt werden 50
automatische Feuerungsanlagen 50

Anmerkung: O2-Bezugsgehalt: 13 %.

ii) Die Emissionen aus bestehenden Kleinfeuerungsanlagen und -kesseln für Wohngebäude können durch folgende Primärmaßnahmen verringert werden:

aa) öffentliche Informations- und Aufklärungsprogramme über:

– den ordnungsgemäßen Betrieb von Öfen und Kesseln;

– den ausschließlichen Einsatz von unbehandeltem Holz;

– die richtige Trocknung von Holz wegen des Feuchtigkeitsgehalts.

bb) Auflegung eines Programms zur Förderung des Austauschs der ältesten Kessel und Öfen durch moderne Heizungstechnik und

cc) Einführung einer Pflicht zum Austausch oder zur Nachrüstung alter Anlagen.

b)

Feuerungsanlagen für Nichtwohngebäude mit einer thermischen Nennleistung von 100 kWth-1 MWth:

Tabelle 13

Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 100 kWth bis 1 MWth

Staub (mg/m3)
feste Brennstoffe 100-500 kWth neue Anlagen 50
bestehende Anlagen 150
feste Brennstoffe 500 kWth-1 MWth neue Anlagen 50
bestehende Anlagen 150

Anmerkung: O2-Bezugsgehalt: Holz, andere feste Biomasse und Torf – 13 %; Steinkohle, Braunkohle und andere feste fossile Brennstoffe – 6 %.

c)

Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung 1-50 MWth:

Tabelle 14

Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 1 MWth bis 50 MWth

Staub (mg/m3)
feste Brennstoffe 1-5 MWth neue Anlagen 20
bestehende Anlagen 50
feste Brennstoffe 5-50 MWth neue Anlagen 20
bestehende Anlagen 30
flüssige Brennstoffe 1-5 MWth neue Anlagen 20
bestehende Anlagen 50
flüssige Brennstoffe 5-50 MWth neue Anlagen 20
bestehende Anlagen 30

Anmerkung: O2-Bezugsgehalt: Holz, andere feste Biomasse und Torf – 11 %; Steinkohle, Braunkohle und andere feste fossile Brennstoffe – 6 %; flüssige Brennstoffe, einschließlich flüssiger Biobrennstoffe: 3 %

B. Kanada

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