Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Die praktische Ausbildung hat in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen), zu erfolgen. Sofern die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen, welche insbesondere die Finanzierung und die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffen, nach Ansicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitsweisen zuständigen Bundesministers vorliegen, hat ein Mindestanteil der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2, ohne Berücksichtigung des Anteils an Lehrsupervision, im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen insbesondere in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen zu erfolgen, und zwar:
ab 01. Oktober 2028 300 Stunden,
ab 01. Oktober 2030 400 Stunden und
ab 01. Oktober 2032 500 Stunden.
Sofern ein Teil der praktischen Ausbildung im niedergelassenen Bereich absolviert wird, hat die begleitende Lehrsupervision jedenfalls im Verhältnis 1:4 zu den Behandlungsstunden entsprechend engmaschig zu erfolgen.
Die mit der psychotherapeutischen Leitung betraute Person soll in der psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung selbst regelmäßig anwesend sein, zumindest zwei Mal pro Woche insbesondere für Fallverlaufs- und Übergabebesprechungen, Planung und Evaluierung des Behandlungsverlaufs, Besprechung in Bezug auf Medikamenteneinnahme, Aufnahme- und Entlassungsprozesse etc. Darüber hinaus soll eine Zusammenarbeit mit Angehörigen angrenzender Gesundheitsberufe sowie mit Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen etc. gegeben sein. Es ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen und Altersgruppen (Kinder und Jugendliche, erwachsene Menschen, alte Menschen) zu achten.
Die im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sind laufend zu evaluieren und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Fachausbildungskandidatin bzw. dem Fachausbildungskandidaten tatsächlich vermittelt worden sind.
Sofern ein Teil der praktischen Ausbildung in Lehrpraxen absolviert wird, ist die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision von der Lehrpraxisinhaberin bzw. dem Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit unter ihrer bzw. seiner Anleitung und Aufsicht heranzuziehen und hat entsprechend ihrem bzw. seinem Ausbildungsstand auch Verantwortung durch eigenverantwortliche und selbständige Behandlungen von Patientinnen bzw. Patienten mit Krankheitswert unter engmaschiger Supervision zu übernehmen. Über diesen Umstand ist jede in Behandlung oder Betreuung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision von der Lehrpraxisinhaberin bzw. dem Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei deren bzw. dessen allfälligen psychotherapeutischen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind psychotherapeutische Behandlungskompetenzen in mindestens drei der folgenden Bereiche zu erwerben:
Forensik, Gewaltprävention, Täterarbeit,
Geriatrie, Gerontopsychotherapie, Demenz,
Heilpädagogik und Inklusive Pädagogik,
Inklusion, Behinderung, Entwicklungsverzögerung und Entwicklungsstörung,
Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
Kinder- und Jugendwohlfahrt,
Krisenintervention,
Multikulturelle Psychotherapie sowie Psychotherapie im interkulturellen Bereich,
Neonatologie,
Neurologie,
Onkologie,
Palliativmedizin und Hospizbereich,
Psychiatrie und psychiatrische Rehabilitation,
Psychosomatik,
Psychotherapie (ambulant, stationär),
Suchtbehandlung,
Traumatherapie.
Hiervon sollen möglichst psychotherapeutische Behandlungskompetenzen aus einem der Bereiche der Ziffern fünf, 14 oder 15 erworben werden.
Abkürzung
PTh-AAQV 2024
Anlage 6
| Bezeichnung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft |
|---|
| Abschlusszertifikat über die Psychotherapeutische Approbationsprüfung |
| .........................................................................................................................................................1) geboren am ........................................................ in ......................................................................... hat die psychotherapeutische Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, in Verbindung mit der Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungsverordnung 2024 (PTh-AAQSV 2024), BGBl. II Nr. 292/2024, in der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) …...................................................,2) erlernte psychotherapeutische Methode …………………………………………………………….,3) absolviert und die Psychotherapeutische Approbationsprüfung |
| ………………………..……….4) |
| Dieses Zertifikat berechtigt erst nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie. |
| Die absolvierte Ausbildung und das Abschlusszertifikat entsprechen einem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG. |
| .........................................., am ....................................... |
| Für die Approbationsprüfungskommission: Die:Der Vorsitzende: |
| Für die Leitung der Fachgesellschaft: DVR-Nummer:5) |
1) Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname der Absolventin bzw. des Absolventen bzw. Absolvent:in
2) Entsprechendes einfügen
3) Entsprechendes einfügen (fakultativ)
4) Entsprechendes einfügen: „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“
5) Nur bei Ausstellung des Abschlusszertifikats mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
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