Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-01-01
Status Aufgehoben · 2028-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 57
Änderungshistorie JSON API

Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,1% bleibt während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrecht. Die Aufteilung der daraus resultierenden Mehreinnahmen zwischen den Ländern und der Sozialversicherung ist entsprechend der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 42

Kostenbeitrag

Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der Kostenbeitrag gemäß § 27a Abs. 2 KAKuG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, in der Höhe von 1,45 Euro von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben wird.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 43

Streichung der Selbstbehalte für Kinder und Jugendliche

Bund und Länder kommen überein, für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei stationären Krankenhausaufenthalten keine Selbstbehalte einzuheben.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 44

Finanzierung von Lehrpraxen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die zur Attraktivierung des Berufsbildes der Ärztin bzw. des Arztes für Allgemeinmedizin, insbesondere im niedergelassenen Bereich, geschaffene und verpflichtende Ausbildung in Lehrpraxen unter nachfolgenden Voraussetzungen gemeinsam zu fördern:

1.

Abschluss eines Gesamtvertrages durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer über Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen, welche von Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzten in Lehrpraxen erbracht werden

2.

Etablierung einer bundesweit einheitlichen Förderung von Lehrpraxen sowie eines bundesweiten Reglements für die Verteilung der förderbaren und geförderten Lehrpraxen auf das Bundesgebiet.

3.

Die Verteilung der förderbaren und geförderten Lehrpraxen entspricht dem Nachbesetzungsbedarf (intra- und extramural) in den jeweiligen Ländern.

4.

Auf Länderebene erfolgt:

a)

die konkrete Verteilung und Auswahl der förderbaren und geförderten Lehrpraxen;

b)

die Festlegung über das Dienstverhältnis bzw. die Dienstzuteilung der Lehrpraktikant:innen;

c)

die Abrechnung der gemeinsamen Förderung der Lehrpraxen.

5.

Die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu evaluieren und ein Bericht hierüber vorzulegen.

(2) Folgende Grundsätze für die gemeinsame Förderung werden vereinbart:

1.

Für 2024 bezieht sich die Förderung auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens sechs Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden. Die Lehrpraxisinhaber:innen tragen 18 % der Gehaltsaufwendungen der Lehrpraktikant:innen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen. Die übrigen 82 % werden von Bund, Sozialversicherungsträger und dem jeweiligen Land zu jeweils gleichen Anteilen gefördert.

2.

Für 2025 bezieht sich die Förderung auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens neun Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden. Die Lehrpraxisinhaber:innen tragen 25 % der Gehaltsaufwendungen der Lehrpraktikant:innen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen. Die übrigen 75 % werden von Bund, Sozialversicherungsträger und dem jeweiligen Land zu jeweils gleichen Anteilen gefördert.

3.

Für 2026 bezieht sich die Förderung auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens neun Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden. Die Lehrpraxisinhaber:innen tragen 30 % der Gehaltsaufwendungen der Lehrpraktikant:innen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen, Die übrigen 70 % werden von Bund, Sozialversicherungsträger und dem jeweiligen Land zu jeweils gleichen Anteilen gefördert.

4.

Für 2027 und 2028 bezieht sich die Förderung auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens neun Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden. Die Lehrpraxisinhaber:innen tragen 35 % der Gehaltsaufwendungen der Lehrpraktikant:innen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen, Die übrigen 65 % werden von Bund, Sozialversicherungsträger und dem jeweiligen Land zu jeweils gleichen Anteilen gefördert.

5.

Die Förderung durch den Bund, die Länder und die Sozialversicherungsträger ist auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens neun Monaten limitiert.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

12.

Abschnitt

Zusammenwirken der Institutionen

Art. 45

Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds

(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung gemäß dieser Vereinbarung an die Landesgesundheitsfonds sind alle Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4, insbesondere im stationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur Gänze abgegolten.

(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind

1.

im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur die auf Grund des § 189 Abs. 3 ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) – mit Ausnahme der Ambulanzleistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – sowie

2.

im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung nur die auf Grund der §§ 302 Abs. 3 und 307d ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) bisher erbrachten Leistungen zu verstehen, wobei das Volumen der Leistungen, die von den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, 2007 im Vergleich zum entsprechenden Leistungsvolumen des Jahres 1994 zu überprüfen und der Betrag der Träger der Sozialversicherung für diese Leistungen gegebenenfalls entsprechend dieser Überprüfung nachzujustieren ist.

(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und im Einvernehmen zwischen der Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen. Zwischen Dachverband, Sozialversicherungsträger und Landesgesundheitsfonds ist eine aktuelle Liste der Verträge zu erstellen, deren Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im § 27 Abs. 2 KAKuG ausgenommenen Leistungen nicht mit dem Pauschalbeitrag abgegolten.

(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartner:innen bleibt aufrecht. Die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den Versicherten der Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten wird inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende Behandlung der Versicherten sicherstellt, von den Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung übernommen.

(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Dachverband bzw. den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Rechtsträgern der Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam. Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen herzustellen.

(6) Die Landesgesundheitsfonds übernehmen die finanziellen Leistungsverpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach Ansprüche von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 3 bereits im Jahre 1996 bestanden haben. Art. 24 Abs. 4 ist dabei zu berücksichtigen.

(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die bestehenden gesetzlichen Regelungen beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche der Krankenanstalten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und gegenüber den Landesgesundheitsfonds abgegolten sind.

(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung auf elektronischem Weg alle Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich sind, insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patient:innen samt Diagnosen sowie Daten über ambulante Behandlungen. Die Daten der Leistungserbringung an die Patientin bzw. den Patienten sind von den Trägern der Krankenanstalten im Wege der Landesgesundheitsfonds auf der Basis des LKFSystems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.

(9) Die Sozialversicherungsträger haben auf elektronischem Weg den Landesgesundheitsfonds auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form zu übermitteln.

(10) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte von den Landesgesundheitsfonds zu informieren.

(11) Der Dachverband erteilt über das ecard System auf automationsunterstütztem Weg Auskünfte an Krankenanstalten für deren Leistungserbringung und Leistungsverrechnung. Der Zugang der Krankenanstalt erfolgt online durch Verwenden der ecard über die ecard Infrastruktur. Die Krankenanstalt hat auf diesem Weg das Vorliegen eines Versicherungsanspruches festzustellen. Die Krankenversicherungsträger haben die für diese Auskunftserteilung notwendigen Daten dem Dachverband bereitzustellen. Bei Nichtvorlage der ecard ist eine Onlineprüfung durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer vorzunehmen. Für Personen mit Sozialversicherungsanspruch, aber ohne Versicherungsnummer (betreute Personen, Europäische Krankenversicherungskarte, andere internationale Fälle usw.) hat die Sozialversicherung eine gleichwertige online-Vorgangsweise anzubieten.

(12) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Ziel ist es, den gesamten Datenaustausch im Wege der Datendrehscheibe des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu gestalten und zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich verbindlich festzulegen.

(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür zu sorgen, dass die Krankenanstalten bei der Entlassung Medikationsempfehlungen unter Berücksichtigung des Erstattungskodex erstellen und erforderlichenfalls eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einholen. Es wird angestrebt, dass im Fall von Medikationsempfehlungen, wenn nicht medizinische Gründe dagegen sprechen, anstatt der Bezeichnung der Arzneispezialität die Bezeichnung des Wirkstoffes (INN) angegeben wird.

(14) In die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK, § 351g Abs. 3 ASVG) ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Länder aufzunehmen. Diese/Dieser ist dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Verbindungsstelle der Bundesländer bekannt zu geben. Die Mehrheitsverhältnisse in dieser Kommission werden dadurch nicht verändert. Entscheidungen, ob neue Arzneispezialitäten intra- und/oder extramural verabreicht werden können, sind mit der Ländervertreterin bzw. dem Ländervertreter abzustimmen.

(15) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z 5 ASVG in der zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 46

Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen

(1) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten an ausschließlich gegenüber einem österreichischen Träger auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit anspruchsberechtigte Patient:innen sind die Landesgesundheitsfonds zuständig. Die Kosten sind von den Trägern der Krankenanstalten mit den Landesgesundheitsfonds wie für österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die Erstattung der von den Landesgesundheitsfonds aufgewendeten Beträge sind entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes erstatten die Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Trägern des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.

(2) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der Krankenversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person

1.

aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder

2.

die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,

sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 28 Abs. 3 Z 2 lit. h in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag ist für 2008 auf Basis des Betrages 2006 (Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 73/2005) zuzüglich den Erhöhungen gemäß den vorläufigen Hundertsätzen 2007 und 2008 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 29 Abs. 6 Z 2 und 3. Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles zu unternehmen, dass die Patient:innen in Österreich behandelt werden und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht überschritten wird. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Behandlungen im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationen, sofern hierüber in der jeweiligen Gesundheitsplattform Einvernehmen erzielt wird.

(3) Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in der Bundes-Zielsteuerungskommission halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen zu berichten.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

13.

Abschnitt

Sanktionen

Art. 47

Sanktionen intramuraler Bereich

(1) Der Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird fortgeführt.

(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation hat die Bundesgesundheitsagentur den entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß Art. 29 Abs. 2 Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesgesundheitsfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 48

Sanktionen extramuraler Bereich

Der Bund wird entsprechende rechtliche Maßnahmen vorsehen, um wirksame Sanktionsmechanismen im extramuralen Bereich sicherzustellen.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

14.

Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Art. 49

Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz dafür zu sorgen, dass für die Vereinbarungsdauer keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend die Krankenanstalten im Sinne des Art. 24 Abs. 3 und 4 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung gestellt werden.

(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf den Dachverband bzw. die Träger der Sozialversicherung, schaffen.

(3) Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der sozialversicherten Patientinnen/Patienten überein, für die Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die Systemänderung bei der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den Ländern jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, dass sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr berechtigt sind, die ihnen angelastete Vorsteuer geltend zu machen.

(4) Der Bund und die Länder stellen sicher, dass

1.

die Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds von allen bundes- und landesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit sind und

2.

die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds weder der Umsatzsteuer noch den Steuern von Einkommen und Vermögen unterliegen.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 50

Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Die Länder verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der LKFFinanzierung im jeweiligen Land angewendeten Finanzierungssysteme hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge der Gemeinden oder Städte derart zu gestalten, dass es zu keiner Verschiebung der Anteile an der Aufbringung an den Fondsmitteln kommt. Jene Betriebsergebnisse, die alleine durch die im Verantwortungsbereich des Krankenanstalten-Trägers liegenden Entscheidungen verursacht sind, sind dem jeweiligen Träger zuzurechnen.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 51

Schiedskommission

(1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen Schiedskommissionen errichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig sind:

1.

Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb der Landesgesundheitsfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestanden haben, und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

2.

Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der in Art. 24 Abs. 3 und 4 genannten Krankenanstalten und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einen Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber den Landesgesundheitsfonds;

3.

Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und den Landesgesundheitsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden Vereinbarung;

4.

Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 47) gründen.

(2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:

1.

Eine/Ein von der/vom Präsidentin/Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes bestellte/r Richterin/Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichte, der den Vorsitz übernimmt;

2.

ein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied und ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes des jeweiligen Landes;

3.

zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied entweder das jeweilige Land oder der betroffene Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet;

4.

für jedes gemäß Z 1 bis 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Für die Bestellung gelten die Z 1 bis 3 sinngemäß.

(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

15.

Abschnitt

Rechtliche Umsetzung

Art. 52

Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene

(1) Die gegenständliche Vereinbarung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a Zielsteuerung-Gesundheit.

(2) Zur Transformation dieser Vereinbarung und zur Sicherstellung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund – gleichzeitig mit der Genehmigung der in Abs. 1 genannten Art. 15a B‑VG Vereinbarungen durch den Nationalrat – jedenfalls die nachfolgenden gesetzlichen Regelungen zu beschließen hat:

1.

Im Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz:

a)

Verankerung des Prinzips „digital vor ambulant vor stationär“ als Planungsgrundsatz,

b)

Vorsehen eines so hohen Detailgrades in der ambulanten Kapazitätsplanung der RSG, dass ambulante Organisationsformen ohne individuelle Bedarfsprüfung errichtet werden können,

c)

Normierung einer Ermächtigung für den Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Erlassung von Versorgungsplänen für den niedergelassenen Bereich als Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich für den Fall, dass keine Einigung über die verbindlich zu erlassenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen zustande kommt und

d)

Verpflichtung der Sozialversicherung zur Drittelfinanzierung wie in Art. 31 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 vorgesehen.

e)

Verankerung einer Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Daten aus dem Gesundheitsbereich, die alle beteiligenden Vertragspartner gleichwertig einbindet und umfassende und notwendige Auswertungen zur Steuerung, Planung, Qualitätssicherung und Finanzierung des Gesundheitswesens ermöglicht. Für den Aufbau, die Umsetzung und die Funktionalität der Plattform sind Bund, Länder und die Sozialversicherung verantwortlich und haben die entsprechenden Daten gegenseitig bereitzustellen.

2.

Im Kranken- und Kuranstaltengesetz:

a)

Ermöglichung der Anrechnung ambulanter Betreuungsplätze bis maximal zur Hälfte der Mindestbettenzahl in Departments und Fachschwerpunkten,

b)

Entfall der individuellen Bedarfsprüfung für Vorhaben, die durch die Regelungen der Verordnungen zum ÖSG bzw. den RSG umfasst sind,

c)

Ersatz der Parteistellung von Ärzte-, Zahnärzte- und Wirtschaftskammer bei der Bedarfsprüfung durch ein qualifiziertes Stellungnahmerecht und

d)

Einrichtung eines Boards zur Bewertung des Einsatzes ausgewählter hochpreisiger und spezialisierter Arzneispezialitäten im intramuralen Bereich oder an der Nahtstelle zwischen extra- und intramuralem Bereich und Verankerung eines Verhandlungsteams bestehend aus Vertreterinnen/Vertretern der Sozialversicherung und der Länder zur Verhandlung mit vertriebsberechtigten Unternehmen über die genannten Arzneispezialitäten. Bei Abstimmungen zu Arzneispezialitäten, die für den intramuralen Bereich bestimmt sind, ist eine Mehrheit durch Vertreter/innen der Länder sicherzustellen.

3.

Im Ärztegesetz 1998:

a)

Erleichterung des Tätigwerdens von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen von Ärztebereitstellungseinrichtungen,

b)

Entfall des individuellen Erfordernisses der Zulassung von Gruppenpraxen durch die Landeshauptleute, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet durch die Regelungen der Verordnungen zum ÖSG bzw. den RSG umfasst sind,

c)

Verpflichtung aller freiberuflichen Ärztinnen/Ärzte zur Nutzung der e card-Infrastruktur und ELGA sowie zur codierten elektronischen Diagnosedokumentation und

d)

Erforderliche Anpassungen zur unabhängigen und sektorenübergreifenden Umsetzung einer Qualitätssicherung und -kontrolle im Gesundheitswesen.

4.

Im Zahnärztegesetz Normierung des Entfalls des Erfordernisses der Zulassung von Gruppenpraxen durch die Landeshauptleute, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet durch die Regelungen der Verordnungen zum ÖSG bzw. den RSG umfasst sind.

5.

Im Sozialversicherungsrecht:

a)

Normierung einer Ermächtigung für den Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Erlassung von Versorgungsplänen für den niedergelassenen Bereich als Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich in Fällen der Z 1 lit. c,

b)

Vorsehen einer stärkeren Verbindlichkeit der Verordnungen zum ÖSG und den RSG für die Stellenpläne, sodass durch die Stellenpläne ausschließlich die konkrete Verortung der Stellen geregelt wird,

c)

Schaffung weiterer Möglichkeiten für die Sozialversicherung zur Sicherstellung einer ausreichenden Sachleistungsversorgung im extramuralen ambulanten Bereich, insbesondere durch Heranziehen eigener Einrichtungen, Abschluss von (Sonder-) Einzelverträgen ohne Zustimmung der Ärztekammer einschließlich Anrechnung dieser Vollzeitäquivalente auf den Stellenplan,

d)

Festlegung, dass die Entscheidung über die Ausschreibung einer Stelle und die Einleitung des Auswahlverfahrens allein den Trägern der Krankenversicherung obliegt,

e)

Vorsehen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen einer/einem Ärztin/Arzt oder einer Gruppenpraxis und einem Krankenversicherungsträger ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt der Nachbesetzung erlischt, wenn die/der Ärztin/Arzt bzw. die Gruppenpraxis den Einzelvertrag mit einem oder mehreren anderen Krankenversicherungsträgern kündigt,

f)

Regelung zu einem bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag und

g)

Verpflichtung von Wahlärztinnen/Wahlärzten sowie Wahlgruppenpraxen die e card sowie die e card-Infrastruktur für Zwecke der Sozialversicherung zu verwenden und die Identität der Patientin/des Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e card zu überprüfen.

6.

Im Primärversorgungsgesetz:

a)

Klarstellung, dass gesamtvertragliche Regelungen, die über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende Erfordernisse des Einvernehmens der Gesamtvertragspartner vorsehen, unzulässig sind und

b)

Überleitungsregelungen für Kinder-PVE-Pilotprojekte.

7.

Im Apotheken- und im Suchtmittelgesetz Ermöglichung der Abgabe von Arzneimittel und Suchtmittel durch Anstaltsapotheken insbesondere an Einrichtungen der stationären Pflege und Betreuung, die einer behördlicher Aufsicht oder Kontrolle unterliegen.

8.

Im Gesundheitstelematikgesetz:

a)

Vorsehen des datenschutzrechtlichen Inhouse-Privilegs für Unternehmensgruppen,

b)

Einrichtung und Betrieb des Austrian Health CERT sowie Meldungspflichten der Gesundheitsdiensteanbieter

c)

Wegfall des Vorbehalts der technischen Unmöglichkeit als Ausnahme der ELGA-Nutzungspflicht und

d)

Verpflichtung der Fachärztinnen/Fachärzte der Sonderfächer medizinisch-chemische Labordiagnostik oder Hygiene und Mikrobiologie sowie des Sonderfachs Radiologie zur Speicherung in ELGA.

9.

Im Gesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen:

a)

Verpflichtung zur codierten elektronischen Diagnosedokumentation im gesamten ambulanten Bereich, wobei Vertragspartner/innen der Sozialversicherung die Daten im Wege der Abrechnung an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln haben,

b)

Verpflichtung des Dachverbandes, auch Diagnosedaten an das BMSGPK zu übermitteln,

c)

Verpflichtung von Expertise-Zentren zur Übermittlung von Orpha-Kennnummern,

d)

Verpflichtung der Statistik Austria zu Übermittlung von Daten der Todesursachenstatistik,

e)

Verpflichtung von Bund, Ländern und Sozialversicherung zur Übermittlung der Daten mit (verschlüsselten) bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) iSd eGovernmentgesetzes bzw. Objektidentifikator (OID) der Leistungserbringer/innen iSd GTelG 2012,

f)

Verpflichtung der Landesgesundheitsfonds, der nicht fondsfinanzierten Krankenanstalten, der Länder, der Sozialversicherung und der Leistungserbringer:innen, die die Daten nicht im Wege der Abrechnung übermitteln, zur quartalsweisen Meldung und

g)

Ermächtigung des Bundes zur Übermittlung pseudonymisierter Daten an die bisherigen Empfänger, soweit dieser zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben benötigt werden.

(3) In der Laufzeit dieser Vereinbarung hat der Bund nachfolgende gesetzliche Regelungen umzusetzen:

1.

Zur Stärkung der Sachleistungsversorgung werden versorgungswirksame Teilkassenverträge für im öffentlichen Gesundheitssystem angestellte Ärztinnen und Ärzte geschaffen, wobei eine Wahlarzttätigkeit in diesem Fall auszuschließen ist,

2.

Vorsehen einer GDA-Rolle für die Betreiber von 1450,

3.

Verpflichtung der Gesundheitsdiensteanbieter:innen zur obligatorischen Teilnahme an einem Termin-Managementsystem und

4.

Schaffung der für die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen notwendigen gesetzlichen Rahmenvorgaben sowohl in Sozialversicherungs- als auch in den Berufsgesetzen.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 53

Gesetzliche Regelungen auf Landesebene

(1) Die gegenständliche Vereinbarung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a Zielsteuerung-Gesundheit.

(2) Zur Transformation dieser Vereinbarung und zur Sicherstellung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit haben die Länder insbesondere folgende gesetzlichen Regelungen zeitgerecht umzusetzen und sofern erforderlich rückwirkend in Kraft zu setzen:

1.

Betreffend Verbindlichkeit der Planung:

a)

Verankerung des Prinzips „digital vor ambulant vor stationär“ als Planungsgrundsatz,

b)

Vorsehen eines so hohen Detailgrades in der ambulanten Kapazitätsplanung der RSG, dass ambulante Organisationformen ohne individuelle Bedarfsprüfung errichtet werden können und ambulante Organisationseinheiten zumindest auf politischer Bezirksebene geplant werden müssen,

c)

Pflicht der Länder zur Übermittlung der RSG-Entwürfe an den Bund mindestens 4 Wochen vor Einbringung zur geplanten Beschlussfassung sowie Behandlung in der Gesundheitsplattform vor Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission

d)

Ermöglichung der Anrechnung ambulanter Betreuungsplätze bis maximal zur Hälfte der Mindestbettenzahl in Departments und Fachschwerpunkten,

e)

Entfall der individuellen Bedarfsprüfung für Organisationseinheiten deren Leistungsumfang und Einzugsgebiet durch die Verordnungen zum ÖSG bzw. den RSG umfasst sind und

f)

Ersatz der Parteistellung von Ärzte-, Zahnärzte- und Wirtschaftskammer bei der Bedarfsprüfung durch ein qualifiziertes Stellungnahmerecht.

2.

Betreffend Organisation und Struktur auf Landesebene:

a)

Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission muss ein Präsidium bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Landes und der Sozialversicherung vorgesehen werden und

b)

Festlegung der Anzahl der Vertreter:innen in der Gesundheitsplattform und in der Landes-Zielsteuerungskommission auf sechs Vetreter:innen des Landes und sechs Vertreter:innen der Sozialversicherungsträger.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

16.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Art. 54

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 98/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Art. 55

Geltungsdauer und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die Dauer der Geltung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, in der derzeit geltenden Fassung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen. Wird die Geltungsdauer des FAG 2017 auf Basis einer Einigung zwischen dem Bund und den Ländern über den Finanzausgleich verlängert, so wird auch die Geltungsdauer dieser Vereinbarung unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht auf denselben Zeitraum erstreckt. Finanzielle Festlegungen in dieser Vereinbarung, die bis zum Jahr 2028 geregelt sind, werden gegebenenfalls für alle weiteren Jahre bei einer Verlängerung des Finanzausgleichs entsprechend fortgeschrieben.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.

(3) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab dann die für die Laufzeit der Vereinbarung vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden würden.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 56

Durchführung der Vereinbarung

(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.

(2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2024, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung auch folgende Regelungen vorzusehen:

1.

Ein bestelltes Mitglied der mit dem G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017, eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.

2.

Beschlüsse der mit dem G-ZG eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.

3.

Das Vermögen der mit der KAKuG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2013, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.

4.

Auf einen Regressanspruch der/des Bundesgesundheitsagentur/Landesgesundheitsfonds gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission/Landesgesundheitsplattformen, Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission/Landes-Zielsteuerungskommissionen und Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 i.d.F. BGBl. Nr. 61/2021) sinngemäß anzuwenden.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Art. 57

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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