Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
(1) Das leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem ist fortzuführen und weiterzuentwickeln. Die Kriterien für die Verteilung des Vorhaltekostenanteils sind mit dem LKF-Modell zu beschließen, zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Das leistungsorientierte Finanzierungssystem ist so zu gestalten und weiterzuentwickeln, dass es die Zielsetzungen und Handlungsfelder gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG Zielsteuerung-Gesundheit unterstützt. Dieses Finanzierungssystem hat auch als österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes Instrumentarium für gesundheitspolitische Planungs-, Qualitäts- und Steuerungsmaßnahmen zu dienen und zu einer höheren Kosten- und Leistungstransparenz beizutragen.
(2) Die Bepunktungsregelungen, der Vorhaltekostenanteil sowie die Kriterien zur Abgeltung des Vorhaltekostenanteils im LKFModell (LKFKernbereich) sind von der Bundesgesundheitsagentur bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen zu evaluieren.
(3) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung für den stationären und spitalsambulanten Bereich aus den Landesgesundheitsfonds an die Träger der Krankenanstalten kann im Rahmen des LKFSteuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten
Zentralversorgung
Schwerpunktversorgung
Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen
Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen. Die Punkteplafondierung im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ist kein Element des LKFSteuerungsbereiches.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass seitens der Länder sichergestellt wird, dass allen über den jeweiligen Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten bei Abrechnung von LKFPunkten bezüglich des Punktewertes für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen sowie eine auf einheitlichen Kriterien basierende Zuteilung aus den LKFMitteln zur Abrechnung der Vorhaltekosten gewährleistet wird.
(5) Änderungen im LKFModell und seiner Grundlagen treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens 30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis 15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Bundesgesundheitsagentur zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und LKFBepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den Landesgesundheitsfonds bereitzustellen. Die Finanzierung der LKFWeiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln der Bundesgesundheitsagentur für Projekte und Planungen.
(6) Die jährlichen Änderungen im LKFModell sind auf die aus medizinischer und ökonomischer Sicht notwendigen Wartungsmaßnahmen zu beschränken.
(7) Mit 1. Jänner 2025 ist das weiterentwickelte LKFModell für den stationären und spitalsambulanten Bereich anzuwenden. In weiterer Folge werden die Auswirkungen der Modellanwendungen analysiert und darauf basierend das LKFModell gewartet und weiterentwickelt. Sofern erforderlich ist eine punktuelle Aktualisierung und Weiterentwicklung des gesamten LKFModells im Rahmen der Vereinbarungsperiode jederzeit möglich. In diesem Zusammenhang ist auch eine Dokumentation von definierten seltenen und teuren pharmakologischen Therapien gemäß Art. 16 unter Berücksichtigung des „Best Point of Service“ für eine mögliche Integration in ein weiterzuentwickelndes LKFModell vorzunehmen.
(8) Bei Vorliegen bereichsübergreifender Datengrundlagen werden im Rahmen der LKFWeiterentwicklung episodenbezogene bundeseinheitliche Bepunktungsregelungen für die medizinische Nachsorge, Transferierungen, Verlegungen und Wiederaufnahmen erarbeitet.
(9) Bei Änderungen im LKFSystem sind Überleitungsregelungen zu definieren, die eine Kontinuität von statistischen Zeitreihen sicherstellen.
(10) Eine schrittweise weitere Anhebung des Anteils der über LKF abgerechneten Mittel ist vorzunehmen.
(11) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der Punkte des gesamten LKFModells (stationär und spitalsambulant) ist auch zentral durch die Bundesgesundheitsagentur vorzunehmen, um eine einheitliche Auswertung und Dokumentation sicherzustellen. Die Bundesgesundheitsagentur hat die Zielsteuerungspartner über die Ergebnisse der zentralen Punkteberechnung im Wege des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) zu informieren.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 16
Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
(1) Das auch den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und der Sozialversicherung zugängliche Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) ist auszubauen und weiterzuentwickeln.
(2) Die derzeitige Dokumentation im stationären Bereich (Diagnosen- und Leistungsdokumentation, Intensivdokumentation) und im ambulanten Bereich (Leistungsdokumentation und künftig auch Diagnosendokumentation) der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik), Kostendaten (Kostenstellenrechnung) und Daten aus dem Berichtswesen zu den Rechnungsabschlüssen der Krankenanstalten durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen. Ebenso ist die derzeitige Dokumentation im extramuralen Bereich (Leistungsdokumentation) durch die Sozialversicherung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird auch die einheitliche Pseudonymisierung der Datenmeldungen inklusive der dafür notwendigen Datengrundlagen weiterhin sichergestellt. Die genauen Daten und Dokumentationen sind den Zielsteuerungs-Partnern zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Erfassung von definierten seltenen und teuren pharmakologischen Therapien (z. B. Enzymersatztherapien) sowohl im stationären als auch im spitalsambulanten Bereich ist fortzuführen. Gleichzeitig mit der Leistungserfassung für die ausgewählten Medikamente ist eine verpflichtende Erfassung der entsprechenden der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Fassung sicherzustellen, um diese Therapien mit entsprechenden Indikationen für Zwecke der Qualitätssicherung, Epidemiologie und allfällige spätere Abrechenbarkeit verknüpfen zu können. In Symmetrie zur Dokumentation dieser pharmakologischen Therapien im Krankenanstaltenbereich werden zur Erreichung eines vollständigen Bildes über das Leistungsgeschehen seitens der Sozialversicherung entsprechende Informationen aus dem extramuralen Bereich im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Z 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit zur Verfügung gestellt (z. B. Daten zu Arzneimittelverordnungen).
(4) Als Voraussetzung zur Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle des Konzepts der integrierten Gesundheitsversorgung ist eine zum akutstationären Versorgungsbereich kompatible Diagnosendokumentation im intra- und extramuralen ambulanten Versorgungsbereich sicherzustellen. Die Einführung der verpflichtenden Dokumentation von Diagnosen in codierter Form im gesamten ambulanten Bereich erfolgt auf Basis der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Fassung und ist schrittweise so umzusetzen, dass eine entsprechende Dokumentation durch die Vertragspartner:innen der Sozialversicherung spätestens mit 01.01.2025 und durch Nicht-Vertragspartner:innen spätestens mit 01.01.2026 sichergestellt ist.
(5) Bund, Länder und Sozialversicherung schaffen dafür zeitgerecht die notwendigen Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht und stellen damit vergleichbare Datengrundlagen über den gesamten ambulanten Bereich sicher.
(6) Sämtliche Festlegungen zur Dokumentation und zum Berichtswesen im stationären und gesamten ambulanten Bereich haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit und insbesondere dem darin vorgesehenen Monitoring zu entsprechen.
(7) Bei der Konzeption und der Weiterentwicklung der Dokumentationssysteme ist auf die Kompatibilität mit den bereits vereinbarten bzw. mit den noch festzulegenden Standards in der ELGA zu achten. Die Dokumentation soll an international standardisierten Terminologie- und Klassifikationssystemen ausgerichtet sein und im Rahmen der routinemäßigen Datenerfassungs- und Datenverarbeitungsprozesse der Leistungserbringer:innen erfolgen.
(8) Auf Basis eines von der Bundesgesundheitsagentur festgelegten bundesweit einheitlich strukturierten Berichts sind von den Landesgesundheitsfonds und den Trägern der Sozialversicherung standardisierte Berichte über deren Gebarung (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.
(9) In Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung sind Gesundheitsdaten durch eine Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Daten aus dem Gesundheitsbereich gemäß Art. 52 Abs. 2 Z 1 lit. e in einer Struktur zu bündeln, die alle beteiligenden Vertragspartner gleichwertig einbindet und umfassende und notwendige Auswertungen zur Steuerung, Planung, Qualitätssicherung und Finanzierung des Gesundheitswesens ermöglicht. Für den Aufbau, die Umsetzung und die Funktionalität der Plattform sind Bund, Länder und die Sozialversicherung verantwortlich und haben die entsprechenden Daten gegenseitig bereitzustellen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 17
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrativen Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu beraten.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 18
Erhebungen und Einschaurechte
(1) Den Organen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums und von diesen beauftragten nicht amtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den betroffenen Landesgesundheitsfonds und dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge für Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten.
(2) In der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds sind den Vertreter:innen des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartner:innen zu erteilen.
(3) Der Bund und die Länder verpflichten sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es
der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen gestatten, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen durch eigene Organe oder beauftragte Sachverständige Einsicht zu nehmen und
der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen gestatten, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf sonstiger Leistungserbringer:innen im Gesundheitswesen durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen durch eigene Organe oder beauftragte Sachverständige Einsicht zu nehmen.
(4) Der Bund verpflichtet sich, die im Wege der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger zugänglichen Daten und Unterlagen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit der Finanzflüsse erforderlich ist.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Abschnitt
Organisation und Entscheidungsstrukturen auf Bundesebene
Art. 19
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten, deren Geschäftsführung dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium obliegt.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 20
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat folgende Organe:
Bundes-Zielsteuerungskommission
Ständiger Koordinierungsausschuss
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten und Informationen in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhält. Das gilt insbesondere für die Bereiche Planung und Qualität.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 21
Bundes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Bundes-Zielsteuerungskommission gehören vier Vertreter:innen des Bundes, vier Vertreter:innen der Sozialversicherung sowie neun Vertreter:innen der Länder an.
(2) Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in, die erste Vorsitzenden-Stellvertreter:in wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreter:in wird von den Ländern bestellt.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
Für die Beschlussfassungen in allen Angelegenheiten ausgenommen Z 2 ist ein Einvernehmen zwischen der Kurie des Bundes, der Kurie der Länder und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich, wobei die Kurien jeweils eine Stimme haben.
Beschlussfassungen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a sowie Abs. 4 Z 1 lit. b, sofern es sich um Mittel gemäß Art. 35 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 3 handelt, erfolgen mit Bundesmehrheit; in diesen Fällen verfügt die Kurie des Bundes über vier Stimmen.
(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
Voranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur
Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 35, Art. 36, Art. 37 und Art. 46
Vorgaben für die Verwendung von Finanzmitteln zur Optimierung der Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen im 9. Abschnitt
Laufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) für den stationären und spitalsambulanten Bereich inklusive seiner Grundlagen
zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
Stärkung der nachhaltigen Umsetzung der Gesundheitsziele Österreich samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß Art. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit (inkl. Strategien zur Umsetzung)
Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens
Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß Art. 7
Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG)
(5) Die Bundes-Zielsteuerungskommission kann die Besorgung einzelner ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 und gemäß Art. 8 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit an den Ständigen Koordinierungsausschuss übertragen.
(6) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige Information und Konsultation über die inhaltlichen und strategischen Festlegungen der Zielausrichtung und der Steuerungsmechanismen, deren sich Bund, Länder und Sozialversicherung im jeweiligen Wirkungsbereich bedienen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 22
Ständiger Koordinierungsausschuss
(1) Zur Vorbereitung und Koordination der Agenden der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie zur Unterstützung der Umsetzung von Beschlüssen der Bundes-Zielsteuerungskommission ist ein Ständiger Koordinierungsausschuss einzurichten. Im Ständigen Koordinierungsausschuss hat eine laufende wechselseitige Information und Konsultation der Mitglieder zu erfolgen.
(2) Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gehören je neun Vertreter:innen des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an. Den Vorsitz führt ein:e Vertreter:in des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums. Der Ständige Koordinierungsausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen.
(3) Für Beschlussfassungen im Ständigen Koordinierungsausschuss sind die Bestimmungen des Art. 21 Abs. 3 analog anzuwenden.
(4) Der Ständige Koordinierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
Beschlussfassung in den von der Bundes-Zielsteuerungskommission übertragenen Aufgaben,
Entscheidung über die geplante Einführung und inhaltliche Umsetzung von neuen oder inhaltlich erweiterten Monitoring-Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht aufgrund rechtlicher Vorgaben oder aufgrund international bestehender Verpflichtungen durchzuführen sind,
Akkordierung gemeinsamer Standpunkte von Bund, Ländern und der Sozialversicherung,
Abstimmung konkreter Arbeitsaufträge einschließlich Verantwortlichkeit und Zeitplan,
Klärung von Fragen, die von anderen Gremien der Zielsteuerung-Gesundheit an ihn herangetragen werden,
Abstimmung der eHealth-Entwicklung im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung insbesondere zur Umsetzung des Art. 7. Gemeinsame Festlegung von eHealth Anwendungen der Zielsteuerungspartner, um Parallelstrukturen und -entwicklungen zu vermeiden und
Abstimmung der strategischen Ausrichtung der gemeinsamen Gesundheitsdatenbewirtschaftung insbesondere hinsichtlich Aufbau und Weiterentwicklung der Datenhaltung, -auswertung und -interpretation gemäß Art. 16 Abs. 9.
(5) Die Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses sorgen für die Implementierung der Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission im eigenen Wirkungsbereich.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 23
Bundesgesundheitskommission
(1) Zur Beratung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Städte und Gemeinden) sowie der Sozialversicherung in gesundheitspolitischen Themen ist eine Bundesgesundheitskommission einzurichten.
(2) Der Bundesgesundheitskommission gehören an:
vier Vertreter:innen des Bundes,
neun Vertreter:innen der Länder,
je ein:e Vertreter:in der Interessenvertretung der Städte und Gemeinden,
neun Vertreter:innen der Sozialversicherung,
ein:e Vertreter:in der Träger der öffentlichen und eine Vertreter:in der konfessionellen Krankenanstalten,
drei Vertreter:innen der Österreichischen Ärztekammer, je zwei Vertreter:innen der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der gesetzlichen Interessensvertretungen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe,
ein:e Vertreter:in der Österreichischen Patientenanwaltschaft,
je ein:e Vertreter:in der Dachverbände der österreichischen Selbsthilfeorganisationen,
je ein:e Vertreter:in der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband der Gesundheitsbetriebe),
ein:e Vertreter:in des Österreichischen Gewerkschaftsbund,
ein:e Vertreter:in der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt,
zwei Vertreter:innen des Österreichischen Seniorenrates,
ein:e Vertreter:in einschlägiger außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf Vorschlag der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers,
ein:e Vertreter:in der Medizinischen Universitäten/Fakultäten,
ein:e Vertreter:in der pharmazeutischen Industrie und
je ein:e Vertreter:in der Parlamentsklubs.
(3) Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt die:der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat
die Sitzungen der Bundesgesundheitskommission vorzubereiten,
die Ergebnisse der Sitzungen der Bundesgesundheitskommission festzuhalten und
der Bundesgesundheitskommission über die Aktivitäten der Bundesgesundheitsagentur zu berichten.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Abschnitt
Organisation und Entscheidungsstrukturen auf Landesebene
Art. 24
Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Vereinbarung und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit haben die Länder weiterhin für jedes Bundesland einen Landesgesundheitsfonds in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben jedenfalls zwischen den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu erfolgen. Diese Regelungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen. Rechnungsabschlüsse der Landesgesundheitsfonds sind nach detaillierter bundeseinheitlichen Form zu gliedern und entsprechende Vorgaben durch den Bund vorzusehen.
(3) Auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, von den Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren:
Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 KAKuG mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
(4) Ebenfalls auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind dem Träger des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz und dem Träger der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie vom Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen zu gewähren. Für den Träger des Geriatrischen Krankenhauses Graz leistet der Dachverband für die Laufzeit dieser Vereinbarung über Art. 29 hinausgehend Zahlungen an den Gesundheitsfonds Steiermark nach Maßgabe des Vertrages vom 11. 9. 2006 für die dort genannten Leistungen. Für die Behandlung sozialversicherte:r Patient:innen leistet der Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen an den Träger der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der NÖGUS Zahlungen an den Träger des PSO Eggenburg. Diese speziellen Finanzierungen des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz, der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie und des PSO Eggenburg haben keinerlei Auswirkung auf die Finanzierung der übrigen Landesgesundheitsfonds.
(5) Des Weiteren können an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt als Betreiber der Betten der Universitätsklinik für Orthopädie und Traumatologie der PMU des Landeskrankenhauses Salzburg – Universitätsklinikum der PMU einschließlich des Fachschwerpunktes für Orthopädie und Traumatologie an der Landesklinik Hallein auf Grundlage der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Mittel für die Behandlung der Patientinnen und Patienten für deren Anstaltsaufenthalt der Gesundheitsfonds Salzburg aufzukommen hat, an diesen oder die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH angewiesen werden. Diese Zahlungen haben keinerlei Auswirkungen auf die Finanzierung der übrigen Landesgesundheitsfonds. Eine mögliche Integration der UKH der AUVA in die Fondsfinanzierung wird innerhalb der Zielsteuerungsperiode geprüft.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 25
Organisation der Landesgesundheitsfonds
(1) In den Landesgesundheitsfonds sind folgende Organe einzurichten:
Gesundheitsplattform
Landes-Zielsteuerungskommission
(2) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission muss ein Präsidium bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Landes und der Sozialversicherung vorgesehen werden.
(3) Weiters kann zur Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteur:innen des Gesundheitswesens vertreten sind.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission ist je ein:e gleichberechtigte:r Koordinator:in vom Land und von der Sozialversicherung zu bestellen, die ausschließlich den Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission verantwortlich sind und für alle Angelegenheiten gemäß Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit zuständig sind. Die Regelung der Geschäftsführung des Landesgesundheitsfonds obliegt dem Land.
(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Landesgesundheitsfonds auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhalten. Weiters wird sichergestellt, dass in den Organen der Landesgesundheitsfonds über alle relevanten Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich informiert wird.
(6) Bei der Erfüllung der Aufgaben haben die Landesgesundheitsfonds insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abgesichert wird.
(7) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartner:innen wird der Landesgesundheitsfonds mithelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu leisten.
(8) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt ein vom Land bestelltes Mitglied der Landesregierung. Die:der erste Stellvertreter:in der:des Vorsitzenden ist die:der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der ÖGK. Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt ein vom Land bestelltes Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der:dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK (Co-Vorsitz). Die Geschäftsordnung hat zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) und einzuladen sind.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 26
Gesundheitsplattform auf Landesebene
(1) Der Gesundheitsplattform gehören an:
mit Stimmrecht: sechs Vertreter:innen des Landes und sechs Vertreter:innen der Träger der Sozialversicherung sowie ein:e Vertreter:in des Bundes; Ersatzmitglieder nach Maßgabe allfälliger landesgesetzlicher Regelungen,
ohne Stimmrecht: der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
jedenfalls Vertreter:innen der Ärztekammer, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patient:innenvertretungen und der Rechtsträger der Krankenanstalten, die über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, denen landesgesetzlich ein Stimmrecht eingeräumt werden kann.
(2) Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gilt Folgendes:
In Angelegenheiten gemäß Abs. 5 Z 1 besteht – vorbehaltlich des Abs. 9 – eine Landesmehrheit.
In Angelegenheiten gemäß Abs. 5 Z 2 ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreter:innen gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich.
Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
(4) Die Gesundheitsplattform auf Landesebene hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
(5) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
in Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:
Landesspezifische Ausformung des im Bundesland geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen
Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds
Aufgaben, die dem Landesgesundheitsfonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen werden
zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
(Weiter-) Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene
Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement
Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur
Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung
Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben
Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Abs. 3 auszuweisen
(6) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
Ressourcenplanung im Pflegebereich
Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission
(7) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
(8) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden können.
(9) Ein der Volkszahl des jeweiligen Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 1 lit. a ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden.
(10) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 27
Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit sechs Vertreter:innen, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreter:innen sowie ein:e Vertreter:in des Bundes an. Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
(2) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
Innerhalb der jeweiligen Kurie ist eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Die Entscheidungsfindung ist für die Kurie des Landes landesgesetzlich und für die Kurie der Sozialversicherung im Sozialversicherungsrecht zu regeln.
Für Beschlussfassungen ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich.
Die Vertreterin/der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung des Bundes an der Sitzungsteilnahme kann dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Vetorecht einbringen.
(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Abschnitt
Mittel der Bundesgesundheitsagentur und der Landesgesundheitsfonds
Art. 28
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich mit Mitteln in folgender Höhe dotiert wird:
0,453115 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017),
0,411633 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017) und
mit einem weiteren Betrag von 83 573 759,29 Euro.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
4,36 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Steiermark,
3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol,
2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Niederösterreich,
2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Salzburg,
14 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
Sodann sind folgende Mittel jährlich nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Abzug zu bringen und gemäß Art. 35 bis Art. 38 bzw. gemäß Art. 46 Abs. 2 zu verwenden,:
12,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Anforderungen aufgrund der erforderlichen Strukturmaßnahmen gemäß Art. 31 sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden;
5 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird,
40 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Art. 34, mit der Option auf Erhöhung durch Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission,
3,417 Millionen Euro zur Finanzierung des Länderanteils an ELGA gemäß Art. 35 Abs. 6,
17 Millionen Euro zur Finanzierung des Länderanteils an der Drittelfinanzierung der Vorhaben im Bereich Digitalisierung/eHealth,
43 Millionen Euro zur Finanzierung des Länderanteils an der Drittelfinanzierung der Vorhaben gemäß Art. 31 Abs. 1 Z 4 (exkl. Art. 31 Abs. 5 Z 1 lit. c) und 5 und
allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Art. 46 Abs. 2)
Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 47 (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 29
Mittel der Landesgesundheitsfonds
(1) Mittel der Landesgesundheitsfonds sind:
Beiträge der Bundesgesundheitsagentur,
ein Betrag in der Höhe von 0,949% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 genannten Betrages von den Ländern,
Beiträge der Sozialversicherung gemäß Abs. 6,
zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt werden (diese Mittel werden bis Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung weiterhin in der bisherigen Form zur Verfügung gestellt und wie im Jahr 2007 an die Landesgesundheitsfonds verteilt),
Mittel gemäß GSBG,
nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung – Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile),
allenfalls die von den Ländern, Gemeinden und Rechtsträgern der Krankenanstalten zur Abdeckung des Betriebsabganges der Krankenanstalten zu leistenden Beiträge und sonstige Mittel, die die Länder den Krankenanstalten zur Verfügung stellen, und
allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen Vorschriften, wobei die Einführung weiterer Selbstbehalte unzulässig ist.
Dabei sind die Landesgesundheitsfonds betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51% der laufenden Kosten der Krankenanstalten (inkl. Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
(2) Die Bundesgesundheitsagentur leistet jährlich folgende Beiträge an die Landesgesundheitsfonds:
Mittel gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 1,
9,29% der Mittel gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 2,
2,87% der Mittel gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 2, zuzüglich 83 573 759,29 Euro gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 3,
49,14% der Mittel gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 2 vermindert um die Abzüge gemäß Art. 28 Abs. 3 Z 2 (nach Maßgabe des Art. 47),
38,70% der Mittel gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 2.
(3) Hinsichtlich der Termine für die jährliche Überweisung der Mittel der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds wird Folgendes vereinbart:
Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel zu richten hat. Diese Vorschüsse sind an den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen.
Beiträge gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels zu überweisen.
Beiträge gemäß Abs. 2 Z 4 vermindert um die Abzüge gemäß Art. 28 Abs. 3 Z 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres zu überweisen.
Beiträge gemäß Abs. 2 Z 5 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres zu überweisen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge der Länder gemäß Abs. 1 Z 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu Lasten der Länder vom Bund an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die an die Landesgesundheitsfonds zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ausgenommen Mittel in Höhe von 83 573 759,29 Euro sind als Vorschussleistungen anzusehen. Die Höhe der Teilbeträge gemäß Abs. 3 Z 2, 3 und 4 richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.
(6) Hinsichtlich der Mittel der Sozialversicherung gilt Folgendes:
Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds einen vorläufigen Pauschalbetrag.
Die vorläufigen Zahlungen der Träger der Sozialversicherung ab 2024 ergeben sich aus dem Jahresbetrag der Zahlung gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, multipliziert mit den vorläufigen Hundertsätzen der Folgejahre. Diese sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.
Die endgültigen jährlichen Abrechnungen sind bis zum 31. Oktober des jeweils folgenden Kalenderjahres in der Form vorzunehmen, dass der jeweilige endgültige Jahresbetrag des Vorjahres um jenen Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr prozentuell gestiegen sind, wobei im Zuge der Vereinbarung über den Finanzausgleich gemäß Abs. 1 Z 4 vereinbarte beitragsrelevante Einnahmen in der sozialen Krankenversicherung nicht zu berücksichtigen sind.
Von den Mitteln gemäß Z 1 bis 3 werden
70% in zwölf gleich hohen Monatsraten überwiesen, wobei die 1. Rate am 20. April 2024, alle weiteren Raten über die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung jeweils zum 20. eines Monats fällig sind;
30% in vier gleich hohen Quartalsbeträgen überwiesen, wobei die 1. Rate am 20. April 2024, die folgenden Raten jeweils am 20. Juli, am 20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres fällig sind.
Die Sozialversicherungsträger leisten ab 2024 bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung jährlich einen Betrag in der Höhe des variablen Finanzvolumens an die Landesgesundheitsfonds, das sich auf Grund der am 31. Dezember 1996 bestehenden Rechtslage bezüglich der in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge (Kostenanteile) im stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile) für (bei) Anstaltspflege auf Grund von Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Träger der Sozialversicherung für die Landesgesundheitsfonds eingehoben. Diese Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß Z 2 valorisiert.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 30
Berechnung von Landesquoten
(1) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 29 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Mittel der Länder gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 2 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
| Burgenland | 2,572% |
|---|---|
| Kärnten | 6,897% |
| Niederösterreich | 14,451% |
| Oberösterreich | 13,692% |
| Salzburg | 6,429% |
| Steiermark | 12,884% |
| Tirol | 7,982% |
| Vorarlberg | 3,717% |
| Wien | 31,376% |
| 100,000% | |
(2) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 6 wird vorsehen, dass die Beiträge der Gemeinden länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt werden.
(3) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 29 Abs. 2 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
| Burgenland | 2,559% |
|---|---|
| Kärnten | 6,867% |
| Niederösterreich | 14,406% |
| Oberösterreich | 13,677% |
| Salzburg | 6,443% |
| Steiermark | 12,869% |
| Tirol | 8,006% |
| Vorarlberg | 3,708% |
| Wien | 31,465% |
| 100,000% | |
(4) Die Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 29 Abs. 6 Z 1 bis 3 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen:
| Burgenland | 2,426210014% |
|---|---|
| Kärnten | 7,425630646% |
| Niederösterreich | 14,377317701% |
| Oberösterreich | 17,448140331% |
| Salzburg | 6,441599507% |
| Steiermark | 14,549590044% |
| Tirol | 7,696467182% |
| Vorarlberg | 4,114811946% |
| Wien | 25,520232629% |
| 100,000000000% | |
(5) Die Mittel gemäß Art. 29 Abs. 6 Z 5 verbleiben den Landesgesundheitsfonds.
(6) Die Mittel gemäß Art. 29 Abs. 2 Z 4 mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Art. 28 Abs. 3 Z 1 lit. a bis c, allenfalls für die Zwecke gemäß Art. 28 Abs. 3 Z 2 nicht ausgeschöpfte Mittel und die der Bundesgesundheitsagentur anfallenden Vermögenserträge sind entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(7) Die Mittel gemäß Art. 29 Abs. 2 Z 5 – mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Art. 28 Abs. 3 Z 1 lit. d bis g – sind zur Hälfte entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze und zur Hälfte unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels (Basis: LKFPunkteverteilung 2005) an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
| Burgenland | 2,187% |
|---|---|
| Kärnten | 7,544% |
| Niederösterreich | 16,062% |
| Oberösterreich | 18,348% |
| Salzburg | 6,291% |
| Steiermark | 13,663% |
| Tirol | 9,371% |
| Vorarlberg | 3,498% |
| Wien | 23,036% |
| 100,000% | |
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Abschnitt
Finanzmittel zur Optimierung der Versorgung
Art. 31
Zusätzliche Mittel für die nachhaltige Stärkung des solidarischen Gesundheitssystems
(1) Die Vertragspartner kommen überein, gemäß den nachstehenden Bestimmungen für die Periode 2024 bis 2028 insgesamt zusätzliche öffentliche Mittel für die in Art. 1 angeführten gesundheitspolitischen Zielsetzungen und dringend erforderlichen Strukturmaßnahmen in den folgenden Bereichen zweckzuwidmen:
Stärkung des niedergelassenen Bereichs: jährlich 300 Millionen Euro (über die Laufzeit 1.500 Millionen Euro)
Stärkung des spitalsambulanten Bereichs und für Strukturreformen über die Laufzeit 3.016,9 Millionen Euro:
2024: 550,0 Millionen Euro
2025: 577,5 Millionen Euro
2026: 603,5 Millionen Euro
2027: 629,4 Millionen Euro
2028: 656,5 Millionen Euro
Digitalisierung/eHealth (inkl. Telemedizin): jährlich 51 Millionen Euro (über die Laufzeit 255 Millionen Euro)
Gesundheitsförderung: jährlich 60 Millionen Euro (über die Laufzeit 300 Millionen Euro)
Impfen: jährlich 90 Millionen Euro (über die Laufzeit 450 Millionen Euro)
Medikamente: jährlich 3 Millionen Euro (über die Laufzeit 15 Millionen Euro)
Die zusätzlichen Mittel gemäß Z 1, 2 und 6 werden durch den Bund zur Verfügung gestellt. Die zusätzlichen Mittel gemäß Z 3 und 4 werden mit Ausnahme von Abs. 5 Z 1 lit. c (Frühe Hilfen) zu jeweils gleichen Anteilen (Drittelfinanzierung) durch Bund, Sozialversicherung (Krankenversicherung) und Länder zur Verfügung gestellt. Die zusätzlichen Mittel gemäß Z 5 sowie Abs. 5 Z 1 lit. c (Frühe Hilfen) werden zu jeweils gleichen Anteilen (Drittelfinanzierung) durch Bund, Sozialversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) und Länder zur Verfügung gestellt.
Sollten für die unter Abs. 2 Z 1 angeführten Zwecke Mittel, deren Höhe die in Abs. 1 Z 1 genannte Summe über die Laufzeit übersteigt, benötigt werden, sind diese Mehraufwendungen von jenen Krankenversicherungsträgern aufzuwenden in deren Wirkungsbereich die Aufwendungen anfallen.
(2) Für die Mittel zur Stärkung des niedergelassenen Bereichs (Abs. 1 Z 1) gilt Folgendes:
Diese Mittel sind insbesondere für folgende Zwecke einzusetzen:
Ausbau und Aufbau des niedergelassenen Bereichs vorrangig in Form von vergemeinschafteten / größeren Einheiten („quantitativer“ Ausbau) wie Primärversorgung insb. PVE und multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre Einheiten im fachärztlichen Bereich (einschließlich Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien) durch die Schaffung von zusätzlichen Kassenarztstellen [ärztlichen ambulanten Versorgungseinheiten (ÄAVE)]
Ausbau der Leistungserbringung („qualitativer“ Ausbau einschließlich telemedizinischer Leistungen): Verbesserung der Leistungserbringung beispielsweise der Sicherstellung des niedergelassenen Leistungsangebots auch zu Tagesrandzeiten und Wochenenden, durch die Herstellung verbindlicher, moderner und einheitlicher Leistungskataloge je Träger und eines bundesweit einheitlichen Gesamtvertrages der ÖGK samt harmonisierter Honorierung.
(3) Für die zusätzlichen Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 gilt Folgendes:
Die zusätzlichen Mittel sind für Strukturreformen und zur Stärkung des spitalsambulanten Bereichs einzusetzen, insbesondere für den Auf- und Ausbau von spitalsambulanten Angeboten (einschließlich telemedizinischer Leistungen) sowie die Fortführung bereits initiierter Vorhaben, mit dem Ziel den stationären Bereich zu entlasten bzw. in einzelnen Bereichen zu ersetzen. Auf Basis des ÖSG und RSG sind insbesondere folgende Vorhaben umfasst:
Schmerzversorgung
onkologische Versorgung
spezifische Therapien bei definierten Augenerkrankungen
psychische Versorgung von Kindern und Jugendlichen inklusive Innovative Versorgungsformen
psychische Versorgung von Erwachsenen inklusive Innovative Versorgungsformen
Versorgung von Diabeteserkrankungen (inklusive Gestationsdiabetes)
Wundversorgung
Versorgung von Menschen mit komplexen postviralen/postinfektiösen Syndromen
kontinuierliche Versorgung von Menschen mit Herzschrittmachern
Ersatz bzw. Umwandlung von bettenführenden Einheiten/Standorten durch Medizinische Versorgungszentren und Erstversorgungsambulanzen (insbesondere unter Berücksichtigung von Primärversorgungseinheiten) sowie medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen/tagesambulanten oder spitalsambulanten Bereich
Telemedizinische Angebote (einschließlich Telekonsultationen) zur Forcierung von Leistungen im digitalen Bereich
Umsetzung und Unterstützung einer niederschwelligen und zielgerichteten Patient:inneninformation sowie der Steuerung von Patient:innenwegen gemäß Art. 9
Von den zusätzlichen Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 sind mindestens insgesamt 1.207 Millionen Euro über die Laufzeit für Strukturreformen und zur Stärkung des spitalsambulanten Bereichs gemäß Z 1 einzusetzen, wobei folgende Aufteilung auf die einzelnen Jahre vereinbart wird: mindestens 150 Mio. Euro für das Jahr 2025, mindestens 300 Mio. Euro für das Jahr 2026, mindestens 350 Mio. Euro für das Jahr 2027 und mindestens 407 Mio. Euro für das Jahr 2028. Die jährlich verbleibenden zusätzlichen Mittel können bis zu dem in Abs. 1 Z 2 für das jeweilige Jahr festgelegte Höchstausmaß für den laufenden Betrieb der Krankenanstalten und für die Abgangsfinanzierung eingesetzt werden. Die Höchstgrenzen pro Bundesland ergeben sich aus dem Verteilungsschlüssel in Z 3. Es ist sicherzustellen, dass die Mittel an die Länder fließen.
Die Mittel gemäß Abs.1 Z 2 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen:
| Burgenland | 2,461% |
|---|---|
| Kärnten | 7,313% |
| Niederösterreich | 14,500% |
| Oberösterreich | 16,956% |
| Salzburg | 6,438% |
| Steiermark | 14,326% |
| Tirol | 7,971% |
| Vorarlberg | 4,047% |
| Wien | 25,988% |
| 100,000% | |
(4) Für die zusätzlichen Mittel für Digitalisierung/eHealth gemäß Abs. 1 Z 3 gilt Folgendes:
Die Mittel für Digitalisierung/eHealth (insb. Telemedizin) in Höhe von jährlich 51 Millionen Euro sind insbesondere für folgende Zwecke einzusetzen:
Stärkung des Prinzips „digital vor ambulant vor stationär“ und dafür maßgeblicher Auf- und Ausbau von telemedizinischen Angeboten
Weiterentwicklung und Ausbau der Gesundheitsberatung 1450 (u.a. bessere Einbindung in bestehende Services)
eHealth-Angebot in Regelversorgung schaffen (z. B. Video-Konsultationen, Cyber Security) inkl. Weiterentwicklung von ELGA
Verpflichtende Diagnosecodierung im niedergelassenen Bereich
Verbesserte Datennutzung und -verknüpfung durch Einrichtung einer Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Daten aus dem Gesundheitsbereich
Die konkreten Inhalte/Projekte einschließlich der dafür erforderlichen Budgetmittel werden in der B-ZK beschlossen und freigegeben.
(5) Für die Mittel für Gesundheitsförderung (Abs. 1 Z 4) gilt Folgendes:
Die Mittel sind insbesondere für folgende Zwecke einzusetzen:
Erhöhung der Dotierung der Gesundheitsförderungsfonds gemäß Art. 12 um jährlich insgesamt 26 Mio. Euro
Erhöhung der Dotierung des Fonds Gesundes Österreich (einschließlich Fortführung und Weiterentwicklung der Agenda Gesundheitsförderung) um jährlich insgesamt 13 Mio. Euro
Finanzierung von Frühen Hilfen in Höhe von jährlich insgesamt 21 Mio. Euro
Die Mittel gemäß Z 1 werden wie folgt aufgebracht:
Erhöhung der Dotierung der Gesundheitsförderungsfonds gemäß Art. 12 um jährlich jeweils 13 Mio. Euro durch Länder und Krankenversicherungen
Erhöhung der Dotierung des Fonds Gesundes Österreich (einschließlich Fortführung und Weiterentwicklung der Agenda Gesundheitsförderung) um jährlich 13 Mio. Euro durch den Bund
Finanzierung von Frühen Hilfen in Höhe von jährlich jeweils 7 Mio. Euro durch Bund, Länder und Sozialversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung)
(6) Die Mittel für Impfen (Abs. 1 Z 5) sind insbesondere für die schrittweise Umsetzung eines umfassenden öffentlich finanzierten Impfprogramms unter Voraussetzung der partnerschaftlichen Drittelfinanzierung mit Ländern und SV einzusetzen.
(7) Die Mittel für Medikamente (Abs. 1 Z 6) sind insbesondere für folgende Zwecke einzusetzen:
Etablierung und Verankerung eines umfassenden Horizon Scanning für neue Arzneimittel und Medizinprodukte
Etablierung eines Bewertungsboards für ausgewählte hochpreisige und spezialisierte Arzneispezialitäten und sonstige hochspezialisierte Therapieformen (im intramuralen Bereich bzw. an der Nahtstelle zwischen intra- und extramuralen Bereich) zur Aufbereitung von bundesweit einheitlichen Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung, Rahmenbedingungen und für die Unterstützung von Preisverhandlungen. Die Geschäftsstelle des Bewertungsboards ist bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium einzurichten. Der EKO-Prozess und die Prüfung der Erstattungsfähigkeit im niedergelassenen Bereich bleiben davon unberührt.
Die Mittel für die Etablierung des Bewertungsboards gem. Z 2 werden wie folgt eingesetzt:
Die Finanzierung des Bewertungsboards.
Die Durchführung und Aufbereitung von HTA bei Arzneispezialitäten an der Nahtstelle zwischen intra- und extramuralen Bereich.
Im Fall von durch lit. a und b nicht verbrauchten Mitteln die Durchführung und Aufbereitung von HTA bei Arzneispezialitäten im intramuralen Bereich
(8) Die Verwendung und die Abrechnung der zweckgewidmeten Mittel gem. Abs. 2 und 3 haben nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
Im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages werden Kriterien für die Mittelverwendung festgelegt.
Die Operationalisierung der geplanten Vorhaben/Maßnahmen getrennt für die Landes- bzw. Bundesebene erfolgt jährlich in den von der B-ZK zu beschließenden Jahresarbeitsprogrammen.
Die jährliche Auszahlung von Mitteln an Länder bzw. Sozialversicherung erfolgt jeweils im ersten Quartal eines Jahres als Vorabüberweisung durch die Bundesgesundheitsagentur (BGA). Ab Beschluss der gemeinsam zu vereinbarenden Jahresarbeitsprogramme erfolgt die Vorabüberweisung auf Grundlage dieser.
Die Umsetzung und Zielerreichung der einzelnen Vorhaben wird durch eine regelmäßige Berichterstattung und ein laufendes Monitoring begleitet und die B-ZK und die jeweilige L-ZK entsprechend informiert.
Werden in einzelnen Jahren der Laufzeit dieser Vereinbarung die zweckgewidmeten Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, so können die Differenzbeträge in den Folgejahren verwendet werden, für das letzte Jahr der Laufzeit allerdings nur bis zu einem Höchstausmaß von 150 Prozent der Mittel, die für das Jahr 2024 vereinbart sind.
Die Strukturmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer kostendämpfenden Auswirkung auf die Gesundheitsausgaben gesundheitsökonomisch zu bewerten.
(9) Die Aufbringung der Mittel erfolgt wie folgt:
Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur mit den jährlich erforderlichen zusätzlichen Mitteln gemäß Abs. 2, 3 und 7 dotiert wird.
Bund, Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, den jeweiligen Drittelanteil der Mittel gemäß Abs. 4, 5 und 6 nach den Festlegungen in Abs. 1 aufzubringen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 32
Mittel für sektorenübergreifende und überregionale Vorhaben
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Mittelreallokation geeignete Finanzierungsinstrumente einzurichten, um gemeinsam im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit definierte Vorhaben der Gesundheitsreform zu folgenden Themenbereichen umzusetzen:
Stärkung der ambulanten Versorgung insbesondere der Primärversorgung gemäß den Vorgaben des Primärversorgungsgesetzes und
Aufbau bzw. Entwicklung von neuen überregionalen Versorgungsangeboten und überregional erforderlicher Infrastruktur sowie gemeinsam vereinbarte Finanzierungslösungen für Medikamente.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 33
Finanzierung von sektorenübergreifenden Vorhaben
(1) Die Vertragspartner kommen überein, finanzielle Mittel gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Finanzierung von sektorenübergreifenden Vorhaben zweckzuwidmen, die auf eine Stärkung der ambulanten Versorgung, insbesondere den Auf- und Ausbau der Primärversorgung, die primär in die Zuständigkeit der Sozialversicherung fällt, sowie den Aufbau von multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten in der ambulanten Fachversorgung, abstellen. Die Vorhaben erfolgen entsprechend der Planungsentscheidungen im RSG und haben zur Verbesserung der Versorgung und zur Spitalsentlastung beizutragen.
(2) Die Mittel dienen bei diesen Vorhaben ausschließlich zur Abdeckung des Finanzierungsbedarfs für folgende Finanzierungsinhalte:
Zuzahlung zur Anschubfinanzierung bei neuen Vorhaben (z. B. einmalige Investitionskosten zur Schaffung notwendiger Infrastruktur)
Zuzahlung zur Finanzierung des Mehraufwands gegenüber dem Status Quo (z. B. dauerhafte Finanzierungsregelung für Primärversorgungseinheiten zur Abdeckung des erweiterten Leistungsangebots durch Integration weiterer Berufsgruppen)
(3) Die Krankenversicherungsträger verpflichten sich auf Landesebene Mittel für die in den RSG gemeinsam festgelegten Vorhaben gemäß Abs. 1 nachhaltig sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass in allen Bundesländern und von allen Krankenversicherungsträgern im Rahmen der vorhandenen Honorarvolumina für ärztliche Hilfe (dazu zählen auch Gesamtausgabenbegrenzungen, Gesamtvergütungen u.ä.) entsprechende Mittel für diese Vorhaben zur Verfügung gestellt werden können.
(4) Die Länder verpflichten sich, auf Landesebene Mittel zur Kofinanzierung von in den RSG gemeinsam festgelegten Vorhaben gemäß Abs. 1 nachhaltig sicherzustellen. Mehraufwendungen für Leistungen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, werden jedenfalls durch die Länder bedeckt.
(5) Die Festlegung der konkreten Vorhaben (gemäß RSG) sowie die Entscheidung über die Finanzierungsaufteilung erfolgt individuell projektbezogen und einvernehmlich in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission und hat die Verbesserung der Versorgung und die Spitalsentlastung zu berücksichtigen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 34
Finanzierung von überregionalen Vorhaben
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, finanzielle Mittel gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregionalen Versorgungsangeboten zweckzuwidmen.
(2) Diese Mittel sind für folgende Zwecke einzusetzen:
Vorhaben zum Aufbau von neuen überregionalen Versorgungsangeboten, wie z. B.
Isoliereinheiten für hochkontagiöse lebensbedrohliche Erkrankungen (HKLE, z. B. Ebola)
Expertisezentren für ausgewählte Gruppen von seltenen Erkrankungen
neue Leistungsangebote im Rahmen der Überregionalen Versorgungsplanung (ÜRVP gemäß ÖSG, z. B. Schwerbrandverletztenversorgung)
Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregional erforderlicher Infrastruktur, sofern dafür nicht bereits eigene Finanzierungsregeln vereinbart sind, wie z. B. neue Telegesundheitsdienste
Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Leistungen zur Durchführung Molekulargenetischer Analysen zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs (BRCA 1,2) einschließlich humangenetischer Beratungen durch Zentren für Humangenetik
Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Medikamenten im Falle einer gemeinsam vereinbarten sektorenübergreifenden und/oder überregionalen Finanzierungslösung
(3) Die Mittel dienen bei diesen Vorhaben insbesondere zur Abdeckung des Finanzierungsbedarfs für folgende Finanzierungsinhalte:
Anschubfinanzierung bei neuen Vorhaben (z. B. einmalige Investitionskosten zur Schaffung notwendiger Infrastruktur – HKLE)
Finanzierung des Mehraufwands gegenüber dem Status Quo (z. B. entstehender Aufwand für Krankenanstaltenträger bei Auftreten eines HKLE-Falles)
Finanzierung des Länderanteils für Leistungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4
(4) Für die Finanzierung dieser Vorhaben werden von der Bundesgesundheitsagentur Mittel in Höhe von jährlich 40 Millionen Euro mit der Option auf Erhöhung durch Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission zur Verfügung gestellt. Die Aufbringung dieser Mittel erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Art. 28 Abs. 3 Z 2 lit. d.
(5) Anträge zu den Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 können von den Zielsteuerungspartnern in der Bundes-Zielsteuerungskommission eingebracht werden. Diese Anträge haben eine Beschreibung des konkreten Vorhabens und deren Finanzierungsbedarf gemäß Abs. 3 im Hinblick auf Anschubfinanzierung und Mehraufwand im Vergleich zur bisherigen Versorgungssituation zu beinhalten.
(6) Durch die Bundes-Zielsteuerungskommission sind Grundsätze für die Verwendung und die Abrechnung dieser zweckgewidmeten Mittel zu beschließen. Unter der Voraussetzung, dass diese Vorhaben diesen Grundsätzen entsprechen, gibt die Bundes-Zielsteuerungskommission die entsprechenden Mittel für diese Vorhaben frei.
(7) Die Abrechnung der Mittel erfolgt auf Grundlage der von der Bundes-Zielsteuerungskommission festgelegten Grundsätze gemäß Abs. 6 und ist von der Geschäftsführung der Bundesgesundheitsagentur durchzuführen.
(8) Sofern in einzelnen Jahren der Laufzeit dieser Vereinbarung das Höchstausmaß gemäß Abs. 4 nicht ausgeschöpft wird, so kann dieser Differenzbetrag bis zu einem Betrag von insgesamt 40 Millionen Euro zweckgewidmet für Mittelverwendungen in den Folgejahren einer Rücklage zugeführt werden. Am Ende der Laufzeit nicht für konkrete Vorhaben gebundene und nicht verbrauchte Mittel fließen an die Landesgesundheitsfonds.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Abschnitt
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Art. 35
Mittel für die GÖG und Finanzierung von Projekten und Planungen
(1) Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 12,5 Millionen Euro verwenden.
(2) Der Bund stellt sicher, dass der Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Qualitätsarbeit, Leistungsangebotsplanung, Dokumentation, LKF u.a.) entsprechende Ressourcen der GÖG zur Verfügung stehen.
(3) Für die Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastenden Maßnahmen kann jeder Landesgesundheitsfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 15% der ihm gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel verwenden. Über die Höhe und die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Gesundheitsplattform auf Länderebene.
(4) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs. 3 sind weiterhin zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
(5) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen und Projekte ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds sicherzustellen.
(6) Auf der Grundlage des bestehenden Finanzierungsmodells für ELGA werden in der Laufzeit dieser Vereinbarung für den Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung von ELGA gemäß Art. 7 Abs. 3 maximal 51,25 Mio. Euro (jährlich 10,25 Mio. Euro) zu gleichen Anteilen von den Vertragsparteien und der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt. Gemeinsames Verständnis ist dabei, dass die Aufbringung dieser Mittel nicht linear verteilt über die einzelnen Kalenderjahre erfolgen muss und eine laufende wechselseitige Information im Sinne eines Kosten- und Risikocontrollings implementiert wird. Die Aufbringung der Länderanteile erfolgt im Rahmen des Vorwegabzugs gemäß Art. 28 Abs. 3 Z 2 lit. e. Abweichend davon verständigen sich die Vertragsparteien darauf, dass die Finanzierung von gemeinsamen Maßnahmen gemäß Art. 7 Abs. 3 Z 7 (Informationstätigkeit ELGA), Abs. 4 und 5 nicht im oben genannten Betrag enthalten ist, sondern jeweils gesondert von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossen werden muss.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 36
Förderung des Transplantationswesens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Mittel der Bundesgesundheitsagentur zur Förderung des Transplantationswesens verwendet werden. Diese Mittel sind zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
Im Bereich des Organspendewesens ist die Kontinuität im Spender:innen-Aufkommen auf hohem Niveau sicherzustellen. Darüber hinaus ist eine Steigerung der Anzahl der Organspender anzustreben (auf ca. 30 Organspender:innen pro Mio. EW).
Im Bereich des Stammzelltransplantationswesens ist dafür zu sorgen, dass Spender:innen in ausreichender Zahl registriert sind und zur Verfügung stehen. Das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit aller daran beteiligten Institutionen für Spender:innen und Patient:innen hat so sicher und wirksam wie möglich zu erfolgen. Die Feststellung, ob das nationale Spendervolumen als ausreichend zu betrachten ist, obliegt dem bei der GÖG eingerichteten Transplantationsbeirat (Bereich Stammzellspende).
(2) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle wahrzunehmen ist mit dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer für
den Bereich des Organspendewesens und
den Bereich des Stammzellspendewesens
zu gewährleisten.
(3) Diese Clearingstelle ist jährlich mit 5 Millionen Euro zu dotieren. Die Aufbringung der Mittel erfolgt entsprechend dem Art. 28 Abs. 3 Z 2 lit. b.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 3 sind zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
Im Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung an die spenderbetreuenden Krankenanstalten bzw. die betreffende Abteilung;
Einrichtung und Administration „Regionaler Transplantationsreferenten“ bzw. regionaler Förderprogramme, mit der zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen;
Einrichtung und Administration „Lokaler Transplantationsbeauftragter“ zur Förderung der Organspende in den betreffenden Krankenanstalten und zur Analyse des lokalen Potenzials für Organspenden
Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung für den Einsatz von Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren;
Förderung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams sowie geeigneter Maßnahmen im Bereich bundesweiter Vorhaltung der Hirntoddiagnostik, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht;
Förderung der Transporte, die im Zusammenhang mit der Organgewinnung anfallen;
Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Organspende);
Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
Förderung der HLA-Typisierung; Festlegung der Zahl der jährlich zu fördernden HLA-Typisierungen sowie deren Aufteilung auf die geeigneten Leistungserbringer jährlich im Voraus auf Expertenvorschlag vom Transplantationsbeirat der GÖG (Bereich Stammzellspende);
Förderung der Suche und Betreuung von Stammzellspendern;
Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Stammzellspende).
Der Förderungsgeber kann auf Vorschlag des in der GÖG eingerichteten Transplantationsbeirates (für den jeweiligen Bereich) beschließen, die Mittel auch für andere als unter Z 1 und 2 genannten Maßnahmen einzusetzen.
Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens zu erlassen.
(6) Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 37
Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit Bezug zu den Gesundheitszielen und zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne des Art. 35 Abs. 1 im Rahmen der Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel im maximalen Ausmaß von 3,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
(2) Die geförderten Maßnahmen haben sich an den von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen und allenfalls von der Bundes-Zielsteuerungskommission weiterentwickelten Grundsätzen der Mittelvergabe und den Vergabe- und Qualitätskriterien der „Strategie zur Verwendung der Vorsorgemittel“ zu orientieren. Des Weiteren sind auch ergänzende von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossene Richtlinien einzuhalten. Die Maßnahmen haben der Umsetzung der Gesundheitsziele Österreich zu dienen.
(3) Die Verwendung dieser Mittel bedarf der Beschlussfassung der Vertragsparteien und der Sozialversicherung in der Bundes-Zielsteuerungskommission.
(4) Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 38
Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
Bund und Länder kommen überein, die epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen im Rahmen der Zielsteuerung in der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds gemeinsam zu analysieren und zu evaluieren.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Abschnitt
Gesonderte Finanzierungsbestimmungen
Art. 39
Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die vollständige Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. der Krankenanstaltenverbände transparent darzustellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.
(3) Diese Darstellungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß Art. 15 bis 17 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 40
Ausgleich für inländische Gastpatient:innen
Für inländische Gastpatient:innen wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatient:innen sind möglich.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Art. 41
Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
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