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Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich (MKS-Sofortmaßnahmenverordnung – MKS-SMV)

Geltender Text a fecha 2025-04-11

Abkürzung

MKS-SMV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 27 Abs. 1 p.a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird gemäß Art. 258 in Verbindung mit Art. 257 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:

Abkürzung

MKS-SMV

Lebende Tiere

§ 1. Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 01. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.

Abkürzung

MKS-SMV

Lebende Tiere

§ 1. Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.

Abkürzung

MKS-SMV

Erzeugnisse

§ 2. Die Verbringung von

1.

frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,

2.

Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,

3.

Schlachtnebenerzeugnissen von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,

4.

Gülle und Mist von Tieren gelisteter Arten,

5.

Jagdtrophäen,

6.

Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,

7.

erlegtem Wild gelisteter Arten

nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.

Abkürzung

MKS-SMV

Erzeugnisse

§ 2. Die Verbringung von

1.

frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,

2.

Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,

3.

Nebenprodukten der Schlachtung von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,

4.

tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist), von Tieren gelisteter Arten, ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719, ABl. Nr. L 1719 vom 21.06.2024 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 17.08.2023 S. 66, in zugelassen Betrieben hergestellt wurden, von Tieren gelisteter Arten,

5.

Jagdtrophäen,

6.

Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,

7.

erlegtem Wild gelisteter Arten,

8.

Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und Stroh

nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.

Abkürzung

MKS-SMV

Kontrolle

§ 2a. Die Kontrolle des § 2 hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 53/2025, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

Abkürzung

MKS-SMV

Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze

§ 2b. (1) Die Organe der Behörde können Fahrzeuge, die die Grenzen der in der Anlage genannten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.

(2) Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.

(3) Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.

Abkürzung

MKS-SMV

Inkrafttreten

§ 3. Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Abkürzung

MKS-SMV

Inkrafttreten

§ 3. (1) Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1, § 2 Z 3, 4, 7 und 8, § 2a sowie § 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025 treten mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Abkürzung

MKS-SMV

Inkrafttreten

§ 3. (1) Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1, § 2 Z 3, 4, 7 und 8, § 2a sowie § 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025 treten mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) § 2, 2a, § 2b Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025 treten mit 14. April 2025 in Kraft.

Abkürzung

MKS-SMV

Anlage

1.

Slowakische Republik

2.

Ungarn