Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an bestimmten Marktinfrastrukturen beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung – MI-EKV)
Abkürzung
MI-EKV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025, und des § 9a des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025, wird verordnet:
Abkürzung
MI-EKV
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Anzeigen anzuwenden, die der FMA gemäß
Art. 31 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024, oder
Art. 27a Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023,
zu übermitteln sind.
(2) Ist die Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs von einer finanziellen Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu übermitteln, die der Aufsicht der FMA unterliegt, sind auf diese Anzeige § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5, § 5 und § 7 nicht anzuwenden.
Abkürzung
MI-EKV
Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden
§ 2. (1) Die natürlichen Personen, die ein gemäß den in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen Anzeigepflichtiger (Anzeigepflichtiger) anzuführen hat, sind anzugeben mit
vollständigem Namen,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Anschrift des Hauptwohnsitzes und
Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
(2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß § 2 Z 6 der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), BGBl. II Nr. 425/2015, sind anzugeben mit
Firma oder Bezeichnung,
Rechtsform,
Sitz und Sitzland,
Verwaltungssitz und
der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.
Abkürzung
MI-EKV
Abschnitt
Vorzulegende Informationen
Allgemeine Informationen und Beilagenkonvolut
§ 3. (1) Einer Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs sind unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung die allgemeinen Unterlagen und Erklärungen gemäß Abs. 3 sowie die weiteren im zweiten Abschnitt genannten Unterlagen und Erklärungen vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 beizufügen. Jedem danach der Anzeige beizufügenden Beilagenkonvolut ist ein Beilagenverzeichnis voranzustellen, das die laufend durchnummerierten Beilagen der jeweiligen Bestimmung in dieser Verordnung zuordnet.
(2) Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe (§ 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024), der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen gemäß dem zweiten Abschnitt bereits in den letzten sieben Jahren im Rahmen einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 oder gemäß § 2 Z 1 EKV 2016 an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. In der Anzeige ist diesfalls zu bezeichnen, welche Informationen nicht erneut vorgelegt werden und in welchem Verfahren die Informationen bereits vorgelegt worden sind unter Angabe der Geschäftszahl und des Namens des Unternehmens, das die Information ursprünglich vorgelegt hat. Der Anzeigepflichtige hat der Anzeige diesfalls außerdem eine Erklärung beizufügen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.
(3) Gehört der Anzeigepflichtige einer Gruppe an, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen vorgelegt werden, die nicht bereits von anderen Gruppenunternehmen vorgelegt werden. In der Anzeige ist diesfalls zu bezeichnen, welche Informationen unter Verweis auf die Anzeige eines genau zu bezeichnenden Gruppenmitgliedes nicht vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von dem bezeichneten Gruppenmitglied vorgelegten Informationen zurechnen lassen.
(4) Einer Anzeige sind folgende allgemeine Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
Ein Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen; als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register; anstelle der Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern unter österreichischer Jurisdiktion kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden;
amtlich beglaubigte Kopien der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder gleichwertiger Vereinbarungen, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist; anstelle der Vorlage von amtlich beglaubigten Kopien von Dokumenten, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024, sind, kann auf dieses verwiesen werden;
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter sowie sonstiger Personen, die tatsächlich die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung; sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß § 1 des Privatstiftungsgesetzes (PSG), BGBl. Nr. 694/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, oder ein Trust gemäß § 2 Z 6 EKV 2016 ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung deren oder dessen Vermögens oder Gewinns teilnehmen;
eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen, sowie, wenn der Anzeigepflichtige einer Gruppe angehört, der Gruppe;
eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter der zentralen Gegenpartei oder des Zentralverwahrers, an der oder dem die Beteiligung beabsichtigt wird (im Folgenden: Zielunternehmen), auszutauschen, und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen. Zu den Personen, die der Anzeigepflichtige als Geschäftsleiter einzusetzen beabsichtigt, ist auch anzugeben,
welche Funktionen diese Person im Zielunternehmen ausüben wird und
wie viel Zeit diese Person mindestens der Wahrnehmung ihrer Funktionen im Zielunternehmen widmen wird;
eine Analyse, ob sich der beabsichtigte Erwerb auf die Fähigkeit des Zielunternehmens auswirken wird, ihrer Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen;
ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person gemäß Z 3 und 5, wobei Lebensläufe die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten haben. Der Lebenslauf von Personen gemäß Z 5 hat jedenfalls zu enthalten:
die Namen aller ehemaligen Arbeitgeber mit dem Zeitraum der Beschäftigung und einer Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit; für in den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten ist zu spezifizieren, für welche Geschäftsbereiche die Person verantwortlich war und welche Befugnisse, einschließlich interner Entscheidungsbefugnisse, ihr dabei übertragen waren;
Angaben, die eine Beurteilung der Erfahrung der Person ermöglichen;
Angaben über sonstige relevante Erfahrungen einschließlich der Vertretung des Leitungsorgans eines Unternehmens;
eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Geschäftsführungsorgans ist;
eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Aufsichtsrats ist oder eine sonstige organschaftliche Kontrollfunktion wahrnimmt.
(5) Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person mit Sitz in einem Drittstaat, die von einer für die Aufsicht über den Finanzsektor zuständigen Behörde im Drittstaat beaufsichtigt wird, sind der Anzeige beizufügen:
eine durch die für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständige Behörde ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung (certificate of good standing), oder wenn eine solche nicht verfügbar ist, ein gleichwertiger Nachweis;
soweit verfügbar, eine Erklärung der für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständigen Behörde, dass für die Bereitstellung von Informationen, die für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlich sind, keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;
allgemeine Informationen zu den Regulierungsvorschriften des Drittstaats, die auf den Anzeigepflichtigen anwendbar sind.
(6) Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, sind der Anzeige beizufügen:
die Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsstelle, die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist;
Angaben zur Anlagepolitik einschließlich aller Anlagebeschränkungen;
der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen; die sonstigen Angaben gemäß § 2 Abs. 1 sind für diese Personen nicht erforderlich;
eine Darstellung des Einflusses, der von dem jeweiligen Ministerium oder der Regierungsstelle auf das Tagesgeschäft des Fonds und auf die zentrale Gegenpartei ausgeübt wird.
(7) Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, sind der Anzeige beizufügen:
aussagekräftige Angaben über die Wertentwicklung früherer Erwerbe von qualifizierten Beteiligungen an zentralen Gegenparteien durch den Anzeigepflichtigen;
Angaben zur Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des Anzeigepflichtigen; diese haben Ausführungen hinsichtlich
des Überwachungsprozesses bestehender Investments,
der Kriterien, die der Anzeigepflichtige seinen das Zielunternehmen betreffenden Investitionsentscheidungen zu Grunde legt, sowie
der Faktoren, die die geplante Exitstrategie beeinflussen würden,
zu enthalten;
eine Beschreibung des Entscheidungsprozesses bei Anlageentscheidungen, einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die diese Entscheidungen treffen; die sonstigen Angaben gemäß § 2 Abs. 1 sind für diese Personen nicht erforderlich;
eine detaillierte Beschreibung der Systeme des Anzeigepflichtigen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie, wenn der Anzeigepflichtige seinen Sitz in einem Drittstaat hat, allgemeine Informationen zu den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen der Anzeigepflichtige unterliegt.
Abkürzung
MI-EKV
Informationen zur Zuverlässigkeit
§ 4. (1) Der Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben,
ob gegen ihn
ein Ermittlungsverfahren wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird oder
zu einem früheren Zeitpunkt ein gerichtliches Strafverfahren geführt worden ist;
ob gegen ihn im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Strafe oder Ermahnung in den letzten zehn Jahren abgeschlossen worden ist;
ob er als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Ausgleichsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war; dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
ob gegen ihn als Schuldner ein Exekutionsverfahren anhängig ist oder im letzten Jahr Exekutionsmaßnahmen gesetzt worden sind;
ob eine Aufsichtsbehörde, deren Aufsicht er untersteht oder unterstand, eine andere Behörde oder ein anderes Gericht gegen ihn in den letzten zehn Jahren eine Untersuchung eingeleitet oder eine Maßnahme ergriffen hat und ob und wie ein solches Verfahren abgeschlossen wurde;
ob ihm eine Eintragung, Genehmigung, Bewilligung, Mitgliedschaft oder Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren durch eine Behörde, ein Gericht, einen sonstigen Selbstverwaltungskörper oder eine berufliche Vertretung nicht erteilt, entzogen, untersagt oder aufgehoben worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird;
ob er in den letzten fünf Jahren als Arbeitnehmer gekündigt oder entlassen wurde, oder als Treuhänder, Stiftungsvorstand (§ 14 Abs. 1 PSG), Trustee (§ 2 Z 6 EKV 2016) oder in einer vergleichbaren Vertrauensstellung abberufen wurde;
ob der Anzeigepflichtige im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren
als Partei an einem Verwaltungsverfahren oder einem zivilgerichtlichen Verfahren beteiligt war, wenn das Verfahren geeignet ist, alleine oder gemeinsam mit anderen Informationen die Integrität des Anzeigepflichtigen in Zweifel zu ziehen, oder
gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, einschließlich eines Ausschlusses als Leitungsorgan.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b nicht anzugeben sind Strafverfahren, die aus rechtlichen Gründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind. Nicht anzugeben sind weiters Strafverfahren, die durch Rücktritt von der Verfolgung beendet wurden, wenn nach dem Rücktritt von der Verfolgung fünf Jahre vergangen sind, sowie Verurteilungen, die getilgt wurden.
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