Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2025-12-24
Letzte Aktualisierung 2031-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 197
Änderungshistorie JSON API
11.

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verträge mit anderen Netzbetreibern und Marktteilnehmern zu schließen und darin auch die notwendigen Regeln für die Datenverwaltung und den Datenaustausch vorzusehen, wobei auf eine Erhöhung des Automatisierungs- und Harmonisierungsgrades unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards hinzuwirken ist;

12.

die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Energiewerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

13.

zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der relevanten Energiewerte;

14.

zur Führung einer Evidenz über alle in ihrem Netz tätigen Bilanzgruppen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Lieferanten und Formen der gemeinsamen Energienutzung;

15.

zur Messung von Energieflüssen je Zählpunkt, zur Prüfung der Plausibilität der Energiewerte und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die relevanten Marktteilnehmer;

16.

zur Durchführung eines laufenden Netzmonitorings unter Heranziehung relevanter Daten wie insbesondere jener aus intelligenten Messgeräten gemäß § 54;

17.

zur regelmäßigen Durchführung von Netzsicherheitsanalysen, wobei die relevanten Daten mit anderen relevanten Netzbetreibern und dem Regelzonenführer effizient auszutauschen sind;

18.

eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten und die zur Deckung dieser Verluste erforderliche Energie nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zentral durch den Regelzonenführer auf Grundlage von Prognosen der Netzbetreiber und unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu beschaffen;

19.

zur Bekanntgabe der eingespeisten Menge an Strom aus erneuerbaren Quellen unter Angabe der jeweiligen Erzeugungstechnologie an die Regulierungsbehörde;

20.

den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Netzzugang über die geplante Errichtung von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von über 1 MW und von Energiespeicheranlagen mit einer Leistung von über 1 MW zu informieren;

21.

der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzanschlussbegehren und Netzanschlussanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Maximalkapazität, die netzwirksame Leistung sowie über abgelehnte und abgeschlossene Netzanschluss- und Netzzugangsverträge einschließlich Leistungsvorgaben (flexible Netzanschlüsse) samt allfälligen Fristen für bevorstehende Anschlüsse;

22.

mit den Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Planung und dem Betrieb ihrer Netze zu kooperieren, insbesondere bei der wirksamen Beteiligung von Marktteilnehmern, die an ihr Netz angeschlossen sind, am Endkunden-, Großhandels- und Regelreservemarkt sowie bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß den §§ 118 und 123;

23.

zur Digitalisierung des Verteilernetzbetriebs unter Einhaltung von Sicherheitsstandards;

24.

bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen Aggregatoren, die im Bereich der Laststeuerung tätig sind, auf Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten diskriminierungsfrei neben Erzeugern zu behandeln;

25.

mit den Unternehmen, die Eigentümer von öffentlich zugänglichen und privaten Ladepunkten, auch solchen mit intelligenten und bidirektionalen Ladefunktionen gemäß Art. 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001, sind bzw. solche Ladepunkte entwickeln, betreiben oder verwalten, diskriminierungsfrei zusammenzuarbeiten, auch in Bezug auf den Netzanschluss;

26.

verfügbare europäische und internationale Förder- und Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

Abkürzung

ElWG

Recht zum Netzanschluss

§ 116. (1) Der Verteilernetzbetreiber ist – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen, geschlossener Verteilernetze sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – berechtigt, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).

(2) Vom Recht gemäß Abs. 1 sind jene Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger ausgenommen, denen bzw. von denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

Abkürzung

ElWG

Gemeinsame Internetplattform

§ 117. (1) Verteilernetzbetreiber haben bis 1. Jänner 2026 eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Internetplattform ist benutzerfreundlich einzurichten und dem Stand der Technik entsprechend zu gestalten. Die Einrichtung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat den Link zur gemeinsamen Internetplattform auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Verpflichteten haben der Regulierungsbehörde den für Veröffentlichungen gemäß Abs. 3 Z 8 erforderlichen elektronischen Zugang einzuräumen.

(2) Bei Errichtung und Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu beachten.

(3) Jedenfalls auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen und nach einer Änderung zu aktualisieren sind:

1.

die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen gemäß §§ 92 und 93;

2.

zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungs-, Verbrauchs und Energiespeicheranlagen gemäß § 99;

3.

die Netzentwicklungspläne für das Verteilernetz gemäß § 118;

4.

die geltenden Systemnutzungsentgelte;

5.

Links zu den geltenden Marktregeln;

6.

die in den Netzentwicklungsplänen gemäß § 118 Abs. 3 Z 11 oder § 123 Abs. 3 Z 4 ausgewiesenen geeigneten Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicher- und Stromerzeugungsanlagen;

7.

Vergleichskennzahlen von Verteilernetzbetreibern mit mindestens 10 000 Zählpunkten sowie, soweit verfügbar, von vergleichbaren europäischen Verteilernetzbetreibern.

(4) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform beauftragen. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.

(5) Die in Abs. 3 genannten Informationen sind den Landesregierungen sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Regulierungsbehörde legt Inhalt, Methodik und Form der Vergleichskennzahlen gemäß Abs. 3 Z 7 unter angemessener Berücksichtigung unterschiedlicher struktureller Rahmenbedingungen der Verteilernetzbetreiber fest und veröffentlicht diese auf der gemeinsamen Internetplattform. Verteilernetzbetreiber haben hiefür erforderliche Daten unentgeltlich, elektronisch und in standardisierter Form zu übermitteln.

Abkürzung

ElWG

Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz

§ 118. (1) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 1 000 Zählpunkte angeschlossen sind, haben in jedem geraden Kalenderjahr einen Netzentwicklungsplan zu erstellen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Der Planungshorizont beträgt zehn Jahre.

(2) Ziel und Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:

1.

den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Netzanschlusskapazitäten, insbesondere von neuen Stromerzeugungsanlagen und neuen Lasten, derzeit und bis wann zukünftig durchgeführt werden;

2.

für potenzielle Anbieter von Flexibilitätsleistungen Transparenz bei den erforderlichen mittel- und langfristigen Flexibilitätsleistungen für einen effizienten Netzbetrieb bzw. -ausbau zu schaffen;

3.

der Regulierungsbehörde Informationen über die Beschaffung und Nutzung von Flexibilitätsleistungen im Sinne von § 139 zu liefern;

4.

den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wesentliche Verteilernetzinfrastruktur errichtet, optimiert, verstärkt oder ausgebaut wird;

5.

den Markteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Digitalisierungsmaßnahmen zur Optimierung der Effizienz des Netzbetriebs und des Netzausbaues geplant sind;

6.

die bestehende Verteilernetzinfrastruktur effizient zu nutzen und neue Verteilernetzinfrastruktur effizient zu planen, um bestmöglich zur Deckung der Nachfrage an Netzanschlusskapazität von neuen Erzeugungskapazitäten und neuen Lasten unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses beizutragen;

7.

die effiziente Bereitstellung und Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu unterstützen;

8.

ein hohes Maß an Netz- und Versorgungssicherheit der Verteilernetzinfrastruktur zu erzielen;

9.

die Transparenz des Netzbetriebs und -ausbaus zu erhöhen;

10.

sicherzustellen, dass die Verteilernetze über alle Spannungsebenen nach Maßgabe der Ziele gemäß § 5 und in Kohärenz mit den Planungsinstrumenten gemäß Abs. 4 optimiert und ausgebaut werden.

(3) Der Netzentwicklungsplan hat insbesondere Angaben

1.

zur Ausgangssituation, zu Planungsgrundsätzen und -methoden sowie zur laufenden und geplanten Netzentwicklung,

2.

zur wesentlichen Verteilerinfrastruktur, die erforderlich ist, um neue Erzeugungskapazitäten und neue Lasten, einschließlich Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, anzuschließen inklusive der Angabe der geplanten Leistungen, eines Zeitplanes, einer Zuordnung zu den geplanten Netzebenen und Auswirkung an den betroffenen Netzknoten,

3.

zur Möglichkeit der Verkabelung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV,

4.

zur geplanten und bereits erfolgten Nutzung von Flexibilitätsleistungen inklusive Laststeuerung,

5.

zur Energieeffizienz,

6.

zu Energiespeicheranlagen und anderen Ressourcen, auf die der Verteilernetzbetreiber als Alternative zum Netzausbau zurückgreift,

7.

zu den für die mangelnden Netzkapazitäten gemäß § 102 Abs. 1 bzw. gemäß § 103 Abs. 1 relevanten Umständen,

8.

zu den gemäß den §§ 102 und 103 betroffenen Stromerzeugungsanlagen (Anzahl der Anlagen, Leistung der Anlagen und eingeschränkte Gesamtleistung), getrennt nach Erzeugungstechnologie,

9.

zum Fortschritt bei der Behebung von Einschränkungen gemäß den §§ 103 und 104 je Umspannwerk (Netzebene 4),

10.

zu den voraussichtlichen Kosten für Investitionen bzw. Leistungen gemäß Z 2 und 3,

11.

zu geeigneten Standorten für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen sowie

12.

zu einer Wirkungsabschätzung von unterschiedlichen Reihungskriterien auf Basis der eingelangten Anschlussbegehren

zu enthalten. Maßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7 können zusammengefasst dargestellt werden. Die Verkabelung gemäß Z 3 ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln von 1,8 nicht überschritten wird. Der Mehrkostenfaktor ist nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode zu berechnen.

(4) Der Verteilernetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit

1.

dem jeweils aktuellen unionsweiten Netzentwicklungsplan,

2.

dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, insbesondere der Darstellung gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 EAG,

3.

dem jeweils aktuellen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 und

4.

den Planungstätigkeiten von Verteilernetzbetreibern in demselben Bundesland sowie angrenzenden Bundesländern und Konzessionsgebieten

zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetreiber hat den Übertragungsnetzbetreibern zur Erstellung des Berichts gemäß § 119 Abs. 5 die aus den genannten Planungsinstrumenten abgeleiteten Planungsprämissen sowie zu berücksichtigende Flexibilitätspotenziale, die dem Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz zugrunde liegen, über die Plattform gemäß § 123 Abs. 9 zu übermitteln.

(5) Verteilernetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten bei schrittweisem, bedarfsgerechtem und Kosten-Nutzen optimiertem Netzausbau zu berücksichtigen und diese in ihrem Umsetzungszeitplan gemäß der Wirksamkeit und betrieblichen Notwendigkeit und im Hinblick auf wechselseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen zu priorisieren. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Neubau von elektrischen Leitungsanlagen erst dann in Betracht gezogen wird, wenn die bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

Abkürzung

ElWG

Anzeige des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz

§ 119. (1) Die Verteilernetzbetreiber haben den jeweiligen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres der Regulierungsbehörde anzuzeigen und binnen acht Wochen nach erfolgter Anzeige auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu veröffentlichen. Vor Anzeige des Netzentwicklungsplans haben die Verteilernetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer, insbesondere die Übertragungsnetzbetreiber, sowie die betroffenen Bundesländer über die gemeinsame Internetplattform zu konsultieren und das Ergebnis der Konsultation dort zu veröffentlichen. Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens, unter besonderer Berücksichtigung der Stellungnahmen der Übertragungsnetzbetreiber, ist der Regulierungsbehörde gemeinsam mit der Anzeige des Netzentwicklungsplans vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der detailliertere, nach Netzebenen differenzierte Vorgaben zu den Angaben gemäß § 118 Abs. 3, ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz, genauere Vorgaben zum Anzeigeverfahren sowie die Methode zur Bestimmung des Mehrkostenfaktors für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln festgesetzt werden.

(3) Entspricht ein Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz nicht den Vorgaben des § 118 und der Verordnung gemäß Abs. 2, kann die Regulierungsbehörde den Verteilernetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt mit Bescheid zur Änderung seines Netzentwicklungsplans auffordern. Der Verteilernetzbetreiber hat dieser Aufforderung Folge zu leisten.

(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, ihr von Verteilernetzbetreibern zur Kenntnis gebrachte Daten und Informationen, deren Veröffentlichung im Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz vorgesehen ist, öffentlich zugänglich zu machen und in weiteren Verfahren zu verwenden.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber haben binnen drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß § 118 Abs. 4 einen Bericht zu erstellen, der

1- die Kohärenz der übermittelten Planungsprämissen mit jenen, die den in § 118 Abs. 4 genannten Planungsinstrumenten zugrunde liegen, sowie

2.

die Auswirkungen der im Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz enthaltenen Projekte auf den Ausbaubedarf im Übertragungsnetz

darstellt. Der Bericht, der auch für sämtliche Verteilernetzentwicklungspläne gesamthaft verfasst werden kann, ist dem Verteilernetzbetreiber, der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und vom Verteilernetzbetreiber bezüglich der ihn betreffenden Feststellungen bei der weiteren Erstellung des Netzentwicklungsplanes zu berücksichtigen.

Abkürzung

ElWG

Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber

§ 120. (1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ladepunkte ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind oder

2.

eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erteilt wurde.

(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Ladepunkte sind notwendig, um den in der betreffenden Region festgestellten Bedarf an Ladepunkten zu decken.

2.

Der Netzbetreiber hat ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für die Errichtung, die Verwaltung oder den Betrieb von im Eigentum eines Dritten stehenden Ladepunkten durchgeführt, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde vorab mit Bescheid, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgegenstand, die Zuschlagskriterien sowie den Verfahrensablauf, geprüft und genehmigt wurden.

3.

Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Z 2 keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.

4.

Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist und eine Bewertung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich seiner Bedingungen vorgenommen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Ladepunkten durchzuführen, um zu prüfen, ob ein Potenzial für und Interesse an Investitionen in solche Ladepunkte besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Ladepunkte zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so hat sie den Netzbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Ladepunkte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.

(5) Die mit dem Betrieb von Ladepunkten verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.

(6) Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 einzuhalten.

Abkürzung

ElWG

Geschlossene Verteilernetze

§ 121. (1) Die Regulierungsbehörde hat ein Netz, mit dem in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder in einem Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Elektrizität verteilt wird, auf Antrag des jeweiligen Betreibers mit Bescheid als geschlossenes Verteilernetz einzustufen, wenn

1.

die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Netzbenutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder

2.

mit dem Netz in erster Linie Elektrizität an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird.

Voraussetzung für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ist, dass unbeschadet des Abs. 4 keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden über dieses Netz versorgt werden.

(2) Mit der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Abs. 1 gilt der Betreiber eines solchen geschlossenen Verteilernetzes als von den Verpflichtungen gemäß § 89, §§ 97 bis 99, § 104, § 108, § 110, § 111, § 115 Z 6 hinsichtlich der Systemnutzungsentgelte, Z 7 bis 9, Z 14 und Z 18, § 117, § 120 sowie jenen des 10. Teils freigestellt. Die allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 95 gilt nur gegenüber jenen Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern, auf die diese Bestimmung anwendbar ist. Ab vollständiger Antragstellung gilt das betroffene Netz bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.

(3) Jeder Netzbenutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann bei der Regulierungsbehörde eine Überprüfung des vertraglich vereinbarten Entgelts für die Netznutzung verlangen. Liegt das im geschlossenen Verteilernetz eingehobene Entgelt für die jeweilige Spannungsebene im geschlossenen Verteilernetz nicht über dem für das vorgelagerte Netz festgelegten Systemnutzungsentgelt, ist zu vermuten, dass das im geschlossenen Verteilernetz eingehobene Entgelt den rechtlichen Vorgaben entspricht. Für den Fall, dass mehrere Netze auf gleicher Netz- oder Umspannebene angrenzen, ist das jeweils niedrigste Systemnutzungsentgelt für den Vergleich heranzuziehen.

(4) Die gelegentliche Nutzung des geschlossenen Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushaltskundinnen und Haushaltskundinnen, die ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Abs. 1 nicht entgegen.

(5) Soweit Endkundinnen und Endkunden zugleich Bestandnehmer von Liegenschaften im Bereich des geschlossenen Verteilernetzes sind, ist es zulässig, diesen Endkundinnen und Endkunden Netznutzung, Lieferung und bestandsrechtliche Leistungen gegen ein pauschales Gesamtentgelt zu verrechnen. Jedoch kann jede Endkundin bzw. jeder Endkunde jederzeit durch schriftliche Erklärung verlangen, dass Netznutzung und Lieferung jeweils getrennt von den bestandsrechtlichen Leistungen abgerechnet werden. Der Betreiber hat in diesem Fall binnen eines Monats jeweils eigenständige Verträge unter technisch gleichwertigen Bedingungen und ohne zusätzliche Kosten oder Vertragsstrafen anzubieten. Bis zur Wahrnehmung dieser Option sind die §§ 42 bis 46 nicht anwendbar. Der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetztes hat alle Nutzer, für die ein pauschales Gesamtentgelt im Sinne dieser Bestimmung verrechnet wird, einmal jährlich schriftlich über die kostenfreie Möglichkeit von eigenständigen Verträgen zu informieren.

Abkürzung

ElWG

4.

Hauptstück

Betrieb von Übertragungsnetzen

Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber

§ 122. (1) Übertragungsnetzbetreiber sind insbesondere verpflichtet:

1.

ihre Übertragungsnetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele, insbesondere der Ziele des EAG, sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;

2.

das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen;

3.

einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;

4.

den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die jene für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese zu veröffentlichen;

5.

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verträge mit anderen Netzbetreibern und Marktteilnehmern zu schließen und darin auch die notwendigen Regeln für den Datenaustausch vorzusehen, wobei auf eine Erhöhung des Automatisierungs- und Standardisierungsgrades unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards hinzuwirken ist;

6.

durch entsprechende Übertragungskapazität und deren erforderlichen Ausbau sowie die Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;

7.

gemäß § 140 Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Insbesondere sind sie verpflichtet, unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuheben, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Zwecke zu verwenden, wobei die Verwendung unabhängig vom jeweiligen Netzbereich zu erfolgen hat;

8.

Systemdienstleistungen zur Wahrung der Betriebssicherheit zu beschaffen;

9.

die Übertragung von Strom durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und zu diesem Zweck die Bereitstellung aller notwendigen Systemdienstleistungen – einschließlich jener, die durch Laststeuerung und durch Energiespeicheranlagen geleistet werden – zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet;

10.

bei der Errichtung neuer Verbindungsleitungen die Ziele für den Stromverbund nach Art. 4 lit. d Z 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu berücksichtigen;

11.

dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;

12.

Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen, zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß mit Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit im Übertragungsnetz sicherzustellen und sich mit den Verteilernetzbetreibern zur Integration regionaler Netzwiederaufbaukonzepte in das überregionale Netzwiederaufbaukonzept abzustimmen, und entsprechende Informationen darüber zu veröffentlichen;

13.

zur Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des unionsweiten Netzentwicklungsplans sowie weiteren sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten;

14.

eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten und die zur Deckung dieser Verluste erforderliche Energie nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zentral durch den Regelzonenführer auf Grundlage von Prognosen der Netzbetreiber und unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu beschaffen;

15.

an der Erlassung einer Rahmenregelung für die Zusammenarbeit und die Koordinierung der regionalen Koordinierungszentren mitzuwirken;

16.

zur Digitalisierung des Übertragungsnetzbetriebs unter Einhaltung von Sicherheitsstandards insbesondere haben sie Daten über den Anteil erneuerbarer Elektrizität sowie, sobald dies möglich ist, die Treibhausgasemissionen der durch ihr Netz gelieferten Elektrizität im Bilanzgruppenabrechnungsintervall digital und leicht zugänglich bereitzustellen;

17.

zur Datenverwaltung, einschließlich der Entwicklung von Datenverwaltungssystemen, Cybersicherheit und dem Datenschutz, vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden;

18.

der Regulierungsbehörde auf Verlangen schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/943 und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen sowie Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gesetzt haben;

19.

bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen sowie im Rahmen des Engpassmanagements Aggregatoren, die im Bereich der Laststeuerung tätig sind, auf Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten diskriminierungsfrei neben Erzeugern zu behandeln;

20.

sicherzustellen, dass die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;

21.

mit anderen Übertragungsnetzbetreibern und dem Regelzonenführer bei der Risikovorsorge gemäß Verordnung (EU) 2019/941 zusammenzuarbeiten;

22.

im Rahmen der regionalen Koordinierungszentren mit anderen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Verordnung (EU) 2019/943 zusammenzuarbeiten;

23.

verfügbare europäische und internationale Förder- und Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

(2) Bei der Wahrnehmung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben berücksichtigt der Übertragungsnetzbetreiber die von den regionalen Koordinierungszentren herausgegebenen Empfehlungen.

(3) Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen.

(4) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. In diesem Gleichbehandlungsprogramm sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. Weiters ist darin festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung von diskriminierendem und wettbewerbswidrigem Verhalten haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.

Abkürzung

ElWG

Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz

§ 123. (1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde in ungeraden Kalenderjahren gemeinsam einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.

(2) Ziel und Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:

1.

den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;

2.

alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen inklusive einer Priorisierung und einer Darstellung wechselseitiger Abhängigkeiten zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen;

3.

einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben;

4.

über den in Z 1 genannten Zeitraum hinaus einen strategischen Ausblick über die voraussichtliche weitere Netzentwicklung zu geben;

5.

die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endkundinnen und Endkunden unter Berücksichtigung von Notfallszenarien;

6.

ein hohes Maß an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu erzielen;

7.

der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung des Mindestwerts an Übertragungskapazität gemäß Art. 16 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/943 nachzukommen;

8.

dem Anspruch verstärkter Transparenz bei Netzbetrieb und ausbau nachzukommen.

(3) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans haben Übertragungsnetzbetreiber

1.

die erwartete Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des EAG,

2.

den Stromaustausch mit anderen Ländern,

3.

die Investitionspläne für unionsweite Netze gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 und für regionale Netze gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943,

4.

das Potenzial der Nutzung von Laststeuerungs- und Energiespeicheranlagen oder anderen Ressourcen als Alternative zum Netzausbau sowie geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen und

5.

die Möglichkeit der Verkabelung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV

zu berücksichtigen. Die Verkabelung gemäß Z 5 ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln von 1,8 nicht überschritten wird. Der Mehrkostenfaktor ist nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode zu berechnen.

(4) Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) Übertragungsnetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten bei schrittweisem, bedarfsgerechtem und Kosten-Nutzen optimiertem Netzausbau zu berücksichtigen und diese in ihrem Umsetzungszeitplan gemäß der Wirksamkeit und betrieblichen Notwendigkeit und im Hinblick auf wechselseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen zu priorisieren. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Neubau von elektrischen Leitungsanlagen erst dann in Betracht gezogen wird, wenn die bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

(6) Übertragungsnetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit

1.

dem unionsweiten Netzentwicklungsplan,

2.

dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplan,

3.

dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, insbesondere der Darstellung gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 EAG,

4.

den Netzentwicklungsplänen der Verteilernetzbetreiber gemäß § 118 sowie

5.

dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, und der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 GWG 2011

zu berücksichtigen.

(7) Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung haben die Übertragungsnetzbetreiber den Netzentwicklungsplan gemeinsam einer öffentlichen Konsultation zu unterziehen.

(8) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

(9) Alle Marktteilnehmer haben den Übertragungsnetzbetreibern auf deren schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist, aber zumindest einmal pro Jahr, zur Verfügung zu stellen. Marktteilnehmer, die planen, Anlagen mit einer Kapazität von zumindest 1 MW zu errichten, erweitern oder zu ändern, müssen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten (insbesondere Daten zum Projektstatus) einmal jährlich an die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln. Sofern dies technisch möglich ist, ist für die Übermittlung der Daten an die Übertragungsnetzbetreiber die über deren Website zur Verfügung gestellte Plattform zu verwenden. Übertragungsnetzbetreiber können unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.

Abkürzung

ElWG

Genehmigung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz

§ 124. (1) Die Regulierungsbehörde hat den Netzentwicklungsplan mit Bescheid zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch den Übertragungsnetzbetreiber.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Die Regulierungsbehörde hat das Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu verweisen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit den in § 123 Abs. 6 genannten Planungsinstrumenten gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.

(4) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, die im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind, verbundenen angemessenen Kosten sind, inklusive Vorfinanzierungskosten, bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann von den Übertragungsnetzbetreibern zu jedem Zeitpunkt die Änderung eines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.

Abkürzung

ElWG

Überwachung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz

§ 125. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz zu überwachen und zu evaluieren und kann von den Übertragungsnetzbetreibern die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen. Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß § 28 Abs. 1 EControlG hat die Regulierungsbehörde eine Beurteilung der Netzentwicklungspläne unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan vorzulegen. In dieser Beurteilung kann sie Verbesserungen zur Änderung des Netzentwicklungsplans aussprechen.

(2) Hat ein Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist, verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:

1.

die Regulierungsbehörde fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf,

2.

die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offensteht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, oder

3.

die Regulierungsbehörde verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.

(3) Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:

1.

Finanzierung durch Dritte;

2.

Errichtung durch Dritte;

3.

Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst;

4.

Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst.

(4) Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung zu stellen, den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz herzustellen und alles zu unternehmen, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

(5) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die angemessenen Kosten der Investitionen bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anerkannt.

Abkürzung

ElWG

Forschungs- und Entwicklungsbericht zu Erdkabeln

§ 126. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Übertragungsnetzbetreiber aufzufordern, über die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung im Bereich Erdkabel, einschließlich in Europa realisierter Projekte, regelmäßig zu berichten. Ein solcher Bericht ist jedenfalls innerhalb von drei Jahren zu erstatten.

Abkürzung

ElWG

10.

Teil

Systemnutzungsentgelte

1.

Hauptstück

Entgeltkomponenten

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

§ 127. (Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 31.12.2026 in Kraft)

(3) Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß § 128 (Netznutzungsentgelt) und § 129 (Netzverlustentgelt) freigestellt.

Abkürzung

ElWG

10.

Teil

Systemnutzungsentgelte

1.

Hauptstück

Entgeltkomponenten

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

§ 127. (1) Die Netzbenutzer und Bilanzgruppenverantwortlichen haben für die Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entsprechender Verordnungen der Regulierungsbehörde, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat den Grundsätzen des Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943, jenen des § 5 sowie jenen des § 4 EControlG zu entsprechen, Anreize für systemdienlichen Betrieb zu setzen und zu gewährleisten, dass Strom effizient genutzt wird und das Volumen des verteilten oder übertragenen Stroms nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt ist nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 getrennt nach Einspeisung und Entnahme auszuweisen und zu entrichten.

(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem

1.

Netznutzungsentgelt,

2.

Netzverlustentgelt,

3.

Netzanschlussentgelt,

4.

Regelleistungsentgelt sowie

5.

Entgelt für sonstige Leistungen.

(3) Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß § 128 (Netznutzungsentgelt) und § 129 (Netzverlustentgelt) freigestellt.

Abkürzung

ElWG

Netznutzungsentgelt

§ 128. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber

1.

die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems, soweit sie nicht bereits durch andere Entgeltkomponenten gemäß § 127 Abs. 2 Z 2 bis 5 abgedeckt sind, sowie

2.

die Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung sowie für die Datenverwaltung gemäß § 17 verbunden sind,

abgegolten.

(2) Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 das Netznutzungsentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen

1.

zur Bemessung des Netznutzungsentgelts, zur Festlegung des Arbeits- und/oder Leistungspreises, des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts sowie des verrechnungsrelevanten Leistungswerts unter Anwendung etwaiger Pauschalierungen, Mindestbezugswerte und unter Bezugnahme auf Wirk- oder Blindenergie;

2.

zum Zeitraum für die Abrechnungsperiode und zum Abrechnungsintervall;

3.

zur gesonderten Abgeltung von bestimmten Systemdienstleistungen, sofern deren Kosten durch das Netznutzungsentgelt zu decken sind.

Außerdem sind Regelungen zur näheren Ausgestaltung von zeitvariablen Netznutzungsentgelten, die Anreize für einen systemdienlichen Betrieb setzen, sowie Abschläge für unterbrechbare und/oder regelbare Leistung festzulegen.

(4) Netzbenutzern ist auf Verlangen ein zeitvariables oder ein nicht zeitvariables Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 4 zu verrechnen. Auf Verlangen kann die Inanspruchnahme der Leistung ganz oder teilweise als unterbrechbar und/oder regelbar vereinbart werden. Für unterbrechbare und/oder regelbare Leistungen gebührt ein Abschlag gemäß Abs. 4.

(5) Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Stromerzeugungsanlage im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 abgedeckt ist, in den Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 von der Regulierungsbehörde gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind nur die Kosten der in Anspruch genommenen Netzebenen zu berücksichtigen, wobei sich die teilnehmenden Netzbenutzer im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 angemessen an den Systemgesamtkosten zu beteiligen haben.

Abkürzung

ElWG

Netzverlustentgelt

§ 129. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen; bei der Ermittlung angemessener Energiesmengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 5 MW, sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.

(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 das Netzverlustentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessung und Verrechnung des Netzverlustentgelts treffen und auch eine zeitvariable Ausgestaltung vorsehen.

Abkürzung

ElWG

Netzanschlussentgelt

§ 130. (1) Durch das Netzanschlussentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Netzanschlusskosten abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der netzwirksamen Leistung eines Netzbenutzers verbunden sind. Das Netzanschlussentgelt umfasst auch anteilige Kosten für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Herstellung oder Abänderung des Anschlusses bzw. Netzzugangs infolge der Erhöhung der netzwirksamen Leistung eines Netzbenutzers, sofern diese von der Regulierungsbehörde verordnet werden. Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die damit verbundenen Kosten auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen.

(2) Im Falle einer Erhöhung der netzwirksamen Leistung ist das Netzanschlussentgelt auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nur im Ausmaß der Erhöhung zu entrichten. Eine Erhöhung liegt vor, wenn die am Netzanschlusspunkt vertraglich vereinbarte maximale netzwirksame Leistung in Einspeiserichtung oder Bezugsrichtung den bisher vereinbarten Maximalwert in derselben Energieflussrichtung übersteigt; die Bemessung erfolgt je Energieflussrichtung getrennt.

(3) Sofern die Kosten für den Netzanschluss ganz oder teilweise vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzanschlussentgelts entsprechend zu vermindern.

(4) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 Festlegungen zum Netzanschlussentgelt zu treffen. Bei Bemessung des Netzanschlussentgelts sind systemdienliche Effekte der Standortwahl zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere Festlegungen treffen:

1.

zur Verrechnung und Bestimmung der unmittelbaren Netzanschlusskosten sowie Abgrenzung der unmittelbaren Netzanschlusskosten von den Kosten gemäß Z 3;

2.

zu technologiespezifischen Pauschalen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen je Netzebene;

3.

zur verursachungsgerechten Zuordnung und Verrechnung der mit dem infolge des Anschlusses bereits erfolgten und notwendigen Netzausbau anfallenden Kosten, insbesondere zur Bemessungsgrundlage, Mindestleistungswerten für die einzelnen Netzebenen, Folgen einer örtlichen Verschiebung des Abrechnungspunkts, eines Wechsels der Netzebenen sowie Pauschalierungen;

4.

zu angemessenen Reduktionen für flexible Netzanschlussverträge;

5.

zu allfälligen Rückzahlungs- und Übertragungsansprüchen, Anrechnungs- und Überleitungsbestimmungen für vergangene oder bestehende Netzanschluss- oder Netzzugangsvereinbarungen oder für bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistete Netzbereitstellungsentgelte.

(5) Solange die Regulierungsbehörde keine Festlegungen gemäß Abs. 4 Z 2 für Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger trifft, gelten die Pauschalen gemäß Anlage V, sofern die Regulierungsbehörde deren Geltung nicht in den Verordnungen gemäß Abs. 4 ausgeschlossen hat. Einspeiser sind für die Einspeisung mit einer netzwirksamen Leistung bis 15 kW vom Netzanschlussentgelt befreit. Für Stromerzeugungsanlagen, die an für einen systemdienlichen Betrieb geeigneten Standorten gemäß § 118 Abs. 2 Z 11 oder gemäß § 123 Abs. 3 Z 4 oder an einem Standort mit erheblich hoher verfügbarer Kapazität gemäß § 99 ans Netz angeschlossen werden, reduziert sich die Pauschale um 30%. Für Anschlüsse in Bezugsrichtung oder für kombinierte Anschlüsse in beide Energieflussrichtungen ist bei der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusspunktes das Netzanschlussentgelt aufwandsorientiert zu verrechnen; pauschalierte Netzanschlussentgelte finden keine Anwendung.

(6) Unbeschadet der Festlegungen nach Abs. 4 und § 138 haben Netzbetreiber geleistete Netzanschlussentgelte im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren bzw. vereinnahmte Netzanschlussentgelte zu passivieren und über einen angemessenen Zeitraum abzuschreiben bzw. aufzulösen. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

Abkürzung

ElWG

Regelleistungsentgelt

§ 131. (1) Durch das Regelleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer die Beschaffungskosten für die Vorhaltung der Regelleistung, inklusive Primärregelleistung, gemäß § 147 abgegolten. Das Regelleistungsentgelt ist von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 5 MW regelmäßig zu entrichten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat das Regelleistungsentgelt mit Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 festzulegen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessungsgrundlage des Regelleistungsentgelts, insbesondere zur Bestimmung des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Regelleistungsentgelts, treffen.

(3) Die zur Verrechnung des Regelleistungsentgelts notwendigen Daten sind dem Regelzonenführer von den zur Zahlung verpflichteten Erzeugern jährlich bekannt zu geben. Netzbetreiber haben dem Regelzonenführer die Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung gemäß Abs. 1 jährlich bekanntzugeben.

(4) Abs. 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, wenn ein von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Regelzonenführers genehmigter zusätzlicher Abrechnungsmechanismus gemäß Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Anwendung gelangt.

Abkürzung

ElWG

Entgelt für sonstige Leistungen

§ 132. Die Regulierungsbehörde kann in den Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 gesonderte Entgelte für die Erbringung sonstiger Leistungen gegenüber Netzbenutzern vorsehen, die den Netzbetreibern nicht durch die Entgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 4 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden. Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit § 70 Abs. 6 und § 71 erbringen. Die Regulierungsbehörde hat dabei auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen. Sie kann auch eine aufwandsbezogene Verrechnung vorsehen.

Abkürzung

ElWG

Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte

§ 133. (1) Die Regulierungsbehörde kann für Forschungs- und Demonstrationsprojekte mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen dieses Teils oder einer Verordnung gemäß § 135 Abs. 1 oder 2 abweichen (Ausnahmebescheid). Die Abweichung kann sich insbesondere auf die Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage oder den abrechnungsrelevanten Zeitraum beziehen oder in einer beitragsmäßigen Reduktion bis hin zur vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten liegen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung festzulegen, welche Ziele ein Forschungs- und Demonstrationsprojekt verfolgen muss, um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 beantragen zu können. Sie kann in dieser Verordnung außerdem weitere Anforderungen bestimmen, die das Projekt zu erfüllen hat, und festlegen, welche Unterlagen dem Antrag auf einen Ausnahmebescheid beizulegen sind.

(3) Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid zu erlassen.

(4) Der Ausnahmebescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und den Netzbetreibern zur Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebieten das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird. Sofern von einem Forschungs- oder Demonstrationsprojekt Regelleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Ausnahmebescheid auch dem Regelzonenführer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Ausnahmen gemäß Abs. 1 werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 2023/2831 vom 15.12.2023, als Deminimis-Förderungen gewährt, soweit sie nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, freigestellt sind.

Abkürzung

ElWG

2.

Hauptstück

Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte

Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis

§ 134. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen den Parteien und der Regulierungsbehörde hat elektronisch nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertreterinnen oder Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreterinnen oder Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 138 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 BVG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen.

Abkürzung

ElWG

Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte

§ 135. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 zu treffen. Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zu

1.

den Entgeltkomponenten, deren Bemessungsgrundlagen und etwaigen Tarifzeiten sowie Kriterien zur Beurteilung einer systemdienlichen Betriebsweise,

2.

etwaigen Mindest- oder Höchstbemessungsgrundlagen,

3.

etwaigen Pauschalierungen, Rabatten oder Zuschlägen für dynamische Tarife, jeweils mit Ausnahme der konkreten Höhe,

4.

der etwaigen Ermittlung des angemessenen Entgelts bei aufwandsbezogener Verrechnung,

5.

der Netzebenenzuordnung der Anlagen,

6.

den Verrechnungsmodalitäten sowie

7.

etwaigen besonderen Vorschriften für temporäre Anschlüsse.

(2) Basierend auf den in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Grundsätzen hat die Regulierungsbehörde für Entnehmer und Einspeiser von Strom und für die Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 für alle Netzbereiche sowie Netzebenen, an die die Anlagen angeschlossen sind, durch Verordnung zu bestimmen. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung auf Basis der gemäß § 134 Abs. 1 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts. Soweit erforderlich, kann die Regulierungsbehörde in dieser Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß § 106 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie zur Brutto- und Nettobetrachtung treffen.

(3) Der Verordnungserlassung nach Abs. 1 und 2 hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, in dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 134 Abs. 2 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen ist.

(4) Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen eine ausführliche Beschreibung der Methodik der Entgeltbestimmung sowie die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten zu veröffentlichen.

(5) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(6) Die Informationen nach Abs. 4 sind nach Kundmachung der Verordnung von der Regulierungsbehörde gegebenenfalls zu aktualisieren und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.

(7) Liegen die für die Festlegung der Höhe der Systemnutzungsentgelte erforderlichen festgestellten Kosten oder Mengengerüste oder eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht mit ausreichendem Vorlauf vor, hat die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Systemnutzungsentgelte in der Verordnung nach Abs. 2 anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu bestimmen.

Abkürzung

ElWG

Monitoring der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte

§ 136. (1) Auf Grundlage der Feststellungen gemäß § 134 sowie der Netzentwicklungspläne gemäß § 118 und § 123 hat die Regulierungsbehörde jährlich die aktuelle Entwicklung der Systemnutzungsentgelte sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte in den folgenden zehn Jahren zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Hierbei hat sie die Auswirkungen der dezentralen Versorgung, insbesondere die Nutzung von Direktleitungen, die Eigenversorgung und die gemeinsame Energienutzung auf die Netznutzungsentgelte gemäß § 128 darzustellen. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der Anreizung einer systemdienlichen Standortwahl gemäß § 130 darzustellen.

(2) Unmittelbar mit der Erreichung der Ziele gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 verbundene Kosten sind in der Abschätzung gemäß Abs. 1 gesondert auszuweisen.

Abkürzung

ElWG

Regulierungskonto

§ 137. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten Erlösen oder festgestellten Kosten einerseits und den der Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 zugrunde liegenden Erlösen andererseits sind in künftigen Verfahren gemäß § 134 auszugleichen.

(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden, wobei vorrangig auf die Abfederung von außergewöhnlichen Aufwendungen Bedacht zu nehmen ist. Liegt ein positiver Saldo vor, sind die Möglichkeiten gemäß Art. 19 Abs. 3 Verordnung (EU) 2019/943 zeitnah auszuschöpfen.

(3) Aus der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 des Titels V der Verordnung (EU) 2017/2195 resultierende Beträge sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen ausschließlich im Rahmen der Netznutzungsentgelte gemäß § 128 von der Regulierungsbehörde binnen drei Jahren auszugleichen, wobei sprunghafte Entgeltentwicklungen zu vermeiden sind.

(4) Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß § 134 Abs. 1 festgestellt wurden, aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid in künftigen Verfahren gemäß § 134 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.

(5) Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß § 134 Abs. 1 festgestellt wurden, abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis in künftigen Verfahren gemäß § 134 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.

(6) Wird eine Verordnung gemäß § 135 Abs. 1 und 2 oder eine aufgrund der §§ 49 und 51 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese in künftigen Verfahren gemäß § 134 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.

(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Regelreserve betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Darüber hinaus haben Netzbetreiber bei verwaltungsgerichtlich anhängigen Verfahren für allfällig drohende niedrigere Kostenfeststellungen entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

Abkürzung

ElWG

3.

Hauptstück

Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

§ 138. (1) Die Regulierungsbehörde hat die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten der Netzbetreiber für alle Netzebenen zu ermitteln, wobei sie bei der Ermittlung der Kosten die in Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Grundsätze, jene des § 5 sowie jene des § 4 EControlG zu berücksichtigen und insbesondere Anreize gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu setzen hat. Bei der Kostenermittlung hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass Quersubventionierungen verhindert werden und dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, die die Lebens- und Leistungsfähigkeit der Netze gewährleistet und die zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität der Netze beiträgt. Weiters hat die Regulierungsbehörde die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen der Netzbetreiber zu ermitteln.

(2) Die Regulierungsbehörde hat für die Feststellung der Kostenbasis gemäß § 134 Abs. 1 nähere Festlegungen über die Regulierungssystematik der Kosten- und Mengenermittlung zu treffen, insbesondere

1.

über die zu berücksichtigenden Kosten, insbesondere Investitions- und Betriebskosten, über Finanzierungskosten für die angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital und über nicht beeinflussbare Kosten,

2.

zur Ermittlung und zum Nachweis der Kosten durch den Netzbetreiber oder deren Angemessenheit, gegebenenfalls unter Heranziehung von Unternehmensbüchern, Kostenträgerrechnungen, Prozesskosten und Drittvergleichen zur Gewährleistung der Marktüblichkeit,

3.

zu kostenmindernden Positionen, wie Erlösen aus grenzüberschreitenden Transporten, Förderungen oder Beihilfen sowie die zeitliche Berücksichtigung von vereinnahmten Entgelten,

4.

zur Ermittlung des Mengengerüsts sowie

5.

zur Abschreibungsmethode und -dauer für bestehende und neue Anlagengüter, wobei auf die tat-sächliche Lebensdauer der Anlagen abzustellen ist und Festlegungen auch während einer laufen-den Regulierungsperiode erfolgen können.

(3) Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde insbesondere nähere Festlegungen treffen

1.

zum sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Regulierungssystematik sowie deren weiterer Ausgestaltung wie Pauschalierungen für bestimmte Unternehmensgrößen, ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden und zum näheren Vorgehen bei der Feststellung der Kosten während einer Regulierungsperiode;

2.

zu den einzelnen Parametern der Regulierungssystematik wie generelle und individuelle Zielvorgaben für die Netzbetreiber, Anreize für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, einschließlich möglicher Anreize zur Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen, zur Nutzung geförderter Finanzierungen, Abgeltung der Teuerung und der Berechnung und Berücksichtigung des Regulierungskontos;

3.

zur Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen;

4.

zu einer angemessenen Normkapitalstruktur;

5.

zu Finanzierungsvorteilen aus nationalen oder europäischen Förderinstrumenten, die die verzinsliche Kapitalbasis reduzieren.

(4) Die Regulierungssystematik ist, gegebenenfalls unter Ergänzung einer ausführlichen Beschreibung, nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 134 Abs. 1 unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.

(5) Sofern die von der Regulierungsbehörde angewandte Regulierungssystematik einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können die Netzbetreiber entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktivieren bzw. haben sie diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

Abkürzung

ElWG

11.

Teil

Sicherheit und Zuverlässigkeit der Versorgung mit elektrischer Energie

1.

Hauptstück

Flexibilitätsleistungen

Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen

§ 139. (1) Netzbetreiber haben nach Konsultation der Marktteilnehmer Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement für ihren Bedarf in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen, wenn die Flexibilitätsbeschaffung gegenüber dem Netzausbau oder der Netzverstärkung die kosteneffizientere Maßnahme darstellt, die Effizienz beim Betrieb des Verteiler- und/oder Übertragungsnetzes dadurch verbessert wird oder Verzögerungen bei neuen Netzzugängen dadurch wirtschaftlich effizient vermieden werden.

(2) Die Netzbetreiber haben nach Konsultation der Marktteilnehmer der Regulierungsbehörde spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise für die transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen sowie einheitliche Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte vorzulegen. Die Spezifikationen haben die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Marktteilnehmer, die verteilte Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung anbieten. Die Spezifikationen haben eine effiziente Beschaffung und einen effizienten Netzbetrieb sowie einen möglichst liquiden Markt für Flexibilitätsleistungen als auch eine gesamtwirtschaftliche Effizienz, Transparenz und Integrität zu gewährleisten. In dem Vorschlag ist insbesondere darauf einzugehen, wie Flexibilitätsleistungen von Netzbenutzern mit flexiblem Netzzugang gemäß § 103 und mit begrenztem oder beschränktem Netzzugang gemäß § 104 sowie Tarifen mit unterbrechbarer bzw. regelbarer Leistung gemäß § 128 Abs. 4 bei der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu berücksichtigen sind.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einheitliche Modalitäten zur Beschaffung von Flexibilitätsleistungen über die gemeinsame Flexibilitätsplattform gemäß § 142 und Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Abs. 2 festzulegen, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Soweit eine Ausnahme nach Abs. 5 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.

(4) Die mit der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen verbundenen, angemessenen Kosten, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten, sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse aus der Beschaffung sind der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.

(5) Von marktgestützten Methoden der Beschaffung von Flexibilitätsleistungen ist abzusehen, wenn die Regulierungsbehörde durch Verordnung feststellt, dass eine marktgestützte Beschaffung für einzelne Netzgebiete, Netzebenen, Zeitbereiche oder Anforderungen der Netzbetreiber wirtschaftlich nicht effizient ist oder dass eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder stärkeren Engpässen führen würde. Die Verordnung kann alternative Maßnahmen, beispielsweise die Möglichkeit zu kostenbasierter Beschaffung von Flexibilitätsleistungen, enthalten, wenn diese gegenüber der marktbasierten Beschaffung, dem Netzausbau oder der Netzverstärkung die kosteneffizientere Maßnahme darstellen. Stellt die Regulierungsbehörde eine Ausnahme fest, hat sie ihre Entscheidung mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Abkürzung

ElWG

Engpassmanagement im Übertragungsnetz

§ 140. (1) Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses im Übertragungsnetz erforderlich, ist der Regelzonenführer im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum ermächtigt, nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit:

1.

in Abstimmung mit den betroffenen Verteilernetzbetreibern mit Marktteilnehmern Verträge über die Erbringung von Flexibilitätsleistungen von

a)

Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität unter 1 MW,

b)

Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität ab 1 MW, sowie

c)

Verbrauchsanlagen,

die über die gemeinsame Flexibilitätsplattform gemäß § 142 angeboten werden, in Anspruch zu nehmen;

2.

in Abstimmung mit den betroffenen Verteilernetzbetreibern Flexibilitätsleistungen von Netzbenutzern anzuordnen, sofern alle anderen Möglichkeiten und insbesondere jene gemäß Z 1 ausgeschöpft sind;

3.

geeignete Angebote, die im Rahmen einer Regelreserveausschreibung eingebracht wurden (Regelarbeitsgebote), in Anspruch zu nehmen, wobei die Regelungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2195 einzuhalten sind;

4.

geeignete Angebote auf Intraday-Märkten in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Erbringung der Flexibilitätsleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 erfolgt gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die unmittelbar durch diese Leistungen verursacht werden; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten.

(3) Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Flexibilitätsleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 und Abs. 4 ist in einer Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass der Einspeisung von Elektrizität auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen ein Vorrang einzuräumen ist und bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWKAnlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird.

(4) Soweit darüber hinaus auf Basis der Systemanalyse gemäß § 143 der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder gesichert reduzierbarer Verbrauchsleistung besteht, ist diese gemäß den Vorgaben des § 144 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen kann der Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.

(5) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum im Rahmen von Engpassmanagement jene Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, § 101, § 104, § 128 Abs. 4 sowie kurz- und mittelfristige betriebliche Maßnahmen zu ergreifen, mit denen nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen Engpässe im Übertragungsnetz zu den geringsten Kosten vermieden werden. Der Regelzonenführer kann davon abweichen, sofern dies im Einklang mit Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 steht und sofern ein solches Vorgehen mit Bescheid der Regulierungsbehörde genehmigt wurde.

(6) Sofern Betreiber von Stromerzeugungs-, Energiespeicher- und Verbrauchsanlagen Dritte beauftragen, Aufgaben zu übernehmen, die für die Wahrnehmung dieser Verpflichtung relevant sind, sind diese Dritten ebenso ermächtigt und verpflichtet, vereinbarte und angeordnete Leistungen im Sinne des Abs. 1 zu erbringen. Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet den Regelzonenführer bei der Durchführung einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 2 zu unterstützen und auf Aufforderung des Regelzonenführers eine Anordnung in dessen Namen durchzuführen.

Abkürzung

ElWG

Nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen

§ 141. (1) Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber haben die für ihr Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen. Zu diesem Zweck haben die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber alle erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen und sich abzustimmen.

(2) Verteilernetzbetreiber haben nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, soweit diese in ihrem Netz benötigt oder im Einvernehmen mit dem Übertragungsnetzbetreiber beschafft werden.

(3) Die Verpflichtung zur Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen gemäß Abs. 1 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten.

(4) Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise für die transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen sowie einheitliche Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte vorzulegen. Die Spezifikationen haben die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sicherzustellen. Insbesondere gilt dies für Marktteilnehmer, die verteilte Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung anbieten. Die Spezifikationen haben eine effiziente Beschaffung und einen effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten.

(5) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der die gemeinsame Vorgehensweise und die einheitlichen Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Abs. 4 einheitlich festgelegt werden, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Solange eine Ausnahme nach Abs. 7 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.

(6) Die mit der marktgestützten Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen verbundenen, angemessenen Kosten, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten, sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse aus der Beschaffung sind der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.

(7) Von der marktgestützten Beschaffung im Sinne dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn die Regulierungsbehörde durch Verordnung feststellt, dass die marktgestützte Beschaffung dieser nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen für einzelne Netzgebiete und Netzebenen wirtschaftlich nicht effizient ist oder dass eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder stärkeren Engpässen führen würde. Stellt die Regulierungsbehörde eine Ausnahme fest, hat sie ihre Entscheidung spätestens alle drei Jahre zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Abkürzung

ElWG

Gemeinsame Flexibilitätsplattform

§ 142. (1) Der Regelzonenführer und die Verteilernetzbetreiber, die gemäß § 118 einen Netzentwicklungsplan zu erstellen haben, haben gemeinsam unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäß § 91 und nach Konsultation der Marktteilnehmer und des Bilanzgruppenkoordinators eine digitale Infrastruktur, welche zumindest auch eine allgemein zugängliche webbasierte Schnittstelle bietet, zur Koordination der Beschaffung und des Einsatzes von Flexibilitätsleistungen, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Mindestfunktionalität der digitalen Infrastruktur gemäß Abs. 1 besteht darin,

1.

vollständige Informationen zu den Bedarfen an Flexibilitätsleistungen für unterschiedliche Zwecke bereitzustellen;

2.

vollständige und aktuelle Informationen zu verfügbaren Flexibilitätsleistungen, verfügbarer Laststeuerung und verfügbaren kurzfristigen Veränderungen der Einspeisung anzubieten;

3.

den wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz und die Beschaffung von Flexibilitätsleistungen, Netzreserve gemäß § 144 Abs. 2, kurzfristiger Laststeuerung sowie der kurzfristigen Veränderung der Einspeisung unter Berücksichtigung der Netzsituation effizient zu koordinieren.

(3) Die für die Umsetzung der Mindestfunktionalität gemäß Abs. 2 erstellten Methoden und Annahmen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 Verpflichteten Änderungen der angezeigten Methoden und Annahmen mit Bescheid vorschreiben.

(4) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 können gemeinsam einen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der digitalen Infrastruktur beauftragen, sofern dieser die betreffenden Aufgaben mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie der Regelzonenführer und die übertragenden Netzbetreiber. Machen die Netzbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie sicherzustellen, dass die zu beauftragende Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Der übertragende Netzbetreiber ist weiterhin für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verantwortlich und stellt dabei unter anderem sicher, dass die Regulierungsbehörde Zugang zu den für die Aufsichtsfunktion erforderlichen Informationen hat. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt.

Abkürzung

ElWG

2.

Hauptstück

Netzreserve

Anzeigepflichten und Systemanalyse

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