Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)
keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Der Lieferant darf insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen. Der Lieferant darf aktiven Kunden ein anderes Produkt als seinen sonstigen Kunden anbieten und tatsächlich aufgrund der Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 anfallende Mehrkosten weitergeben, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Lieferanten haben aktiven Kunden auf Nachfrage eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Mehrkostenberechnung zu übermitteln, die eine Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung ermöglicht.
Abkürzung
ElWG
Teil
Erzeuger
Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen
§ 73. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 festzulegen. Anlagen, die nach den Bestimmungen der GewO 1994 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszunehmen.
Abkürzung
ElWG
Pflichten der Erzeuger
§ 74. (1) Die Erzeuger sind verpflichtet:
sich nach Maßgabe des § 11 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
Daten in erforderlichem Ausmaß den betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
Erzeugungsfahrpläne betreffend Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 1 MW vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
bei Teillieferungen den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen Erzeugungsfahrpläne bekanntzugeben;
zur Vermeidung oder Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz nach Maßgabe des § 140 Leistungen zu erbringen;
gegebenenfalls die Netzreserve gemäß §§ 144 bis 146 nach Maßgabe der mit dem Regelzonenführer abgeschlossenen Netzreserveverträge zu erbringen;
bei erfolglos verlaufender Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen Regelreserve bereitzustellen und zu erbringen, wenn sie technisch geeignete Stromerzeugungsanlagen haben;
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit den relevanten Netzbetreibern Daten auszutauschen.
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlagen zu übermitteln.
(3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, beabsichtigte Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem Regelzonenführer gemäß § 143 anzuzeigen.
Abkürzung
ElWG
zum Außerkrafttreten vgl. § 188 Abs. 2
Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen
§ 75. (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr, die ans öffentliche Netz angeschlossen sind und überwiegend mit Erdgas betrieben werden, haben durch Vorhaltung von Gasmengen zu gewährleisten, dass ihre Stromerzeugungsanlagen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen mit Erdgas versorgt werden können, soweit hiefür ausreichend Speicherkapazitäten verfügbar sind.
(2) Das Ausmaß der Verpflichtung gemäß Abs. 1 bemisst sich anhand jener Gasmengen, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils im Zeitraum von 1. Oktober bis 1. März von einem Versorger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 für die Zwecke der Stromerzeugung bezogen wurden; dabei sind nur ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Mengen zu berücksichtigen. Gasmengen, die für die Zwecke der Wärmeauskopplung im Zuge der Stromerzeugung in der KWKAnlage zur Erfüllung des Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 und 5a GWG 2011 für Fernwärme benötigt werden, sind für die Bemessung der Verpflichtung nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(3) Die Vorhaltung der Gasmengen hat in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete gemäß § 12 GWG 2011 genutzt werden können, zu erfolgen und ist durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu belegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Versorger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 erbracht werden; dessen Verpflichtung zur Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 bleibt jedenfalls unberührt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat diese Bestimmung spätestens 6 Monate vor deren Außerkrafttreten gemäß § 188 Abs. 2 zu evaluieren. Dabei sind insbesondere die Wirksamkeit, der Beitrag zur Versorgungssicherheit sowie die Verhältnismäßigkeit der Bestimmung zu prüfen.
Abkürzung
ElWG
Versorgungsinfrastrukturbeitrag
§ 75a. (1) Einspeiser haben ab 1. Jänner 2027 jährlich einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag zur Erreichung der Ziele gemäß § 5 zu entrichten. Einspeiser mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 20 kW sind von der Entrichtung des Versorgungsinfrastrukturbeitrags befreit.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Basis eines oder mehrerer Gutachten den Versorgungsinfrastrukturbeitrag für jedes Kalenderjahr durch Verordnung festzulegen. Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag ist so festzulegen, dass die aus dem Versorgungsinfrastrukturbeitrag entstehende Belastung pro Einspeiser 0,05 Cent pro kWh der eingespeisten Jahresstrommenge nicht übersteigt. Bei der Ausgestaltung des Versorgungsinfrastrukturbeitrags ist der wirtschaftliche Betrieb von Anlagen sowie das Unterbleiben nachteiliger Auswirkungen auf die Strompreisentwicklungen sicherzustellen. Bei der Berechnung ist auf eine gleichförmige Belastung je Netzebene Bedacht zu nehmen.
(3) Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und von den an ihre Netze angeschlossenen Einspeisern einzuheben. Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Allfällige Beiträge, die über den Betrag gemäß Abs. 2 hinausgehen, sind von den Netzbetreibern bei der nächsten Jahresabrechnung gutzuschreiben.
(4) Die gesamten Mittel gemäß Abs. 1 sind bei der Berechnung der Kostenbasis gemäß § 134 kostenmindernd anzusetzen.
(5) In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Einspeisern, insbesondere auf Leistung des Versorgungsinfrastrukturbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(6) Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.
Abkürzung
ElWG
Ansteuerbarkeit neuer Stromerzeugungsanlagen
§ 76. (1) Betreiber von neuen und wesentlich geänderten Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung ab 3,68 kW sind ab dem 1. Juni 2026 verpflichtet, ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit auszustatten. Die technische Einrichtung hat über eine in den technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen näher zu definierende standardisierte Schnittstelle zu verfügen. Die Kosten der Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit sind vom Betreiber zu tragen.
(2) Der Netzbetreiber hat die operative Ansteuerbarkeit der Anlagen gemäß Abs. 1 spätestens bis zum
1. Juni 2028 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 25 kW,
1. Juni 2029 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 3,68 kW bis einschließlich 25 kW sowie
1. Jänner 2030 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 0,8 kW bis einschließlich 3,68 kW auf Verlangen des Anlagenbetreibers, sofern diese mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit im Sinne dieser Bestimmung ausgestattet sind,
herzustellen. Die Ansteuerbarkeit ist gegeben, wenn der Netzbetreiber die Anlage nachweislich im Betrieb erreichen und erfolgreich Steuerbefehle umsetzen kann. Im Fall von Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 3,68 kW ist die Ansteuerbarkeit nach Herstellung des Netzanschlusses oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 103 Abs. 2 herzustellen. Hat der Netzbetreiber eine Fristverzögerung zu vertreten, hat er für jedes angefangene Jahr des Verzugs ein Pönale in Höhe von 100 Euro zu entrichten, das bei der Berechnung der Kostenbasis gemäß § 134 kostenmindernd anzusetzen ist.
(3) Im Rahmen der Ansteuerbarkeit ist der Netzbetreiber für die Signalgebung der netzwirksamen Leistung am Anschlusspunkt zuständig. Die Optimierung hinter dem Netzanschlusspunkt obliegt dem Betreiber. Eigenverbrauchsoptimierung, die Umsetzung von Regelungs- und Betriebskonzepten sowie die Einbindung von Speichern hinter dem Zählpunkt sind von der Signalgebung der netzwirksamen Leistung am Anschlusspunkt nicht betroffen. Die Verantwortung zur Signalübertagung hinter dem Netzanschlusspunkt obliegt dem Anlagenbetreiber.
Abkürzung
ElWG
Kleinsterzeugungsanlagen
§ 77. (1) Netzbetreiber dürfen Kleinsterzeugungsanlagen keinen eigenen Zählpunkt zuordnen.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß den §§ 11 und 74 Abs. 1 ausgenommen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Netzbenutzern, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, auf Antrag ein eigener Zählpunkt zuzuordnen. Auf Kleinsterzeugungsanlagen mit eigenem Zählpunkt ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
Abkürzung
ElWG
Teil
Pflichten der Lieferanten
Datenaustausch
§ 78. (1) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Endkunde oder die Endkundin angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, nach Maßgabe des § 27 sämtliche preisrelevanten Daten unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
Abkürzung
ElWG
(Teilweiser) Marktaustritt
§ 79. Kündigt ein Lieferant alle oder mindestens die Hälfte seiner Verträge mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, hat der Lieferant die Kündigung der Vertragsverhältnisse und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, mindestens acht Wochen vor Marktaustritt mitzuteilen. Mindestens vier Wochen vor Ende des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant jene Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, für die noch kein Verfahren gemäß den §§ 25 und 26 eingeleitet wurde, schriftlich an das Ende des Vertragsverhältnisses zu erinnern und über die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages zu informieren.
Abkürzung
ElWG
Teil
Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung
Hauptstück
Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen
Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 80. (Grundsatzbestimmung) Die Landesregierung hat auf Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 54, festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag mit Bescheid jene KWKAnlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 6 Abs. 1 Z 66 entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 81 Abs. 2 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
ElWG
Herkunftsnachweisdatenbank
§ 81. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
Standort der Anlage;
die Art und Maximalkapazität der Anlage;
die Zählpunktnummer;
Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
die Menge der erzeugten Energie;
die eingesetzten Energieträger;
Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.
Abkürzung
ElWG
Eigenversorgung und die Erzeugung von Strom aus fossilen Quellen außerhalb des öffentlichen Netzes
§ 82. (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und den erzeugten Strom nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß § 81 Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Der Eigenversorgungsanteil ist bei Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Abs. 1 nicht erfasst.
(3) Der Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.
(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzanschluss über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
(5) Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in das Netz eingespeisten Stromerzeugungsmengen auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß § 80 durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß § 80 erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem AkkG 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.
Abkürzung
ElWG
Herkunftsnachweise
§ 83. (1) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
(2) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, sind spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ zu versehen.
(3) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:
die Menge an erzeugter Energie;
die Bezeichnung, Art und Maximalkapazität der Stromerzeugungsanlage;
den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
die eingesetzten Primärenergieträger;
das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.
(4) Zusätzlich zu den Angaben des Abs. 3 haben Nachweise gemäß § 80 folgende Informationen zu enthalten:
den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 80 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.
(5) Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für den erzeugten Strom Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die entsprechenden Herkunftsnachweise sind nach Maßgabe des § 86 Abs. 7 sowie des § 83 Abs. 6 EAG in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auszustellen bzw. zu löschen.
(6) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.
(7) Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
(8) Die Regulierungsbehörde hat die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage in einem Anlagenregister zu veröffentlichen. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
zum Einsatz kommende Energiequellen;
installierte Leistung der Anlage;
Jahreserzeugung;
technische Eigenschaften der Anlage und
Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung eines Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.
Abkürzung
ElWG
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 84. (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EUMitgliedstaat oder EWRVertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs XII der Richtlinie (EU) 2023/1791 entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(2) Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem anderen EUMitgliedstaat oder einem EWRVertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 83 Abs. 3 und 4 entsprechen. Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Sie kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen.
(3) Bedingungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind in der Verordnung gemäß § 87 Abs. 8 festzulegen.
Abkürzung
ElWG
Berichtswesen
§ 85. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich vorzulegen:
eine im Einklang mit der in Anlage III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
eine Statistik über die KWK Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.
(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 80 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.
Abkürzung
ElWG
Hauptstück
Stromkennzeichnung (Labeling)
Verpflichtende Stromkennzeichnung
§ 86. (1) Lieferanten, die in Österreich Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, einmal jährlich auf ihrer Stromrechnung sowie auf relevantem Informationsmaterial und ihrer Website die gesamte, im vorangegangenen Kalenderjahr vom Lieferanten an Endkundinnen und Endkunden verkaufte elektrische Energie auszuweisen (Lieferantenmix). Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endkundinnen und Endkunden gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials.
(2) Der Lieferantenmix gemäß Abs. 1 ist auf Basis folgender Kategorien auszuweisen:
Technologie,
Ursprungsland der Herkunftsnachweise und
Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen.
Die Darstellung dieser Ausweisung ist einheitlich für alle Lieferanten aus der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu generieren und in geeigneter und elektronisch verwertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Lieferanten, die in Österreich Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind darüber hinaus verpflichtet, auf ihrer Webseite bzw. auf Wunsch per Zusendung einmal jährlich eine vollumfassende Kennzeichnung auszuweisen. Die Kennzeichnung ist prozentmäßig auf Basis der an Endkundinnen und Endkunden gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Kohle, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte aufzuschlüsseln. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Lieferantenmix erzeugten Elektrizität.
(4) Sofern ein Lieferant im Rahmen des Verkaufs an Endkundinnen und Endkunden eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, muss der Produktmix der Endkundin bzw. dem Endkunden, die bzw. der ihn bezieht, dargestellt werden. Für die Produkte gelten die Abs. 1 bis 3.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die Richtigkeit der Angaben der Unternehmen zu überwachen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Lieferant mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtigzustellen.
(6) Lieferanten, die weniger als 500 Zählpunkte ausschließlich mit Strom aus eigenen Kraftwerken beliefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen.
(7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 und § 87 hat der Lieferant Herkunftsnachweise für jene Strommengen, die von Energiespeicheranlagen entnommen und nicht in Form anderer Energieträger genutzt werden, dem Betreiber dieser Energiespeicheranlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank zu übertragen. Bei der Einspeisung sind je nach Wirkungsgrad der Anlagen die Herkunftsnachweise entsprechend zu löschen. Dafür müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die Betreiber von Energiespeicheranlagen haben bei der Einspeisung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Lieferanten mit den übertragenen Herkunftsnachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.
(8) Energiespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von unter 250 kWh sind von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 7 und § 87 ausgenommen.
Abkürzung
ElWG
Besondere Bestimmungen zur Stromkennzeichnung
§ 87. (1) Die Kennzeichnung gemäß § 86 hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
(2) Lieferanten haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endkundinnen und Endkunden gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern, schlüssig dargestellt werden.
(3) Die Dokumentation muss, sofern der Lieferant eine Gesamtabgabe an Endkundinnen und Endkunden von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Elektrotechnik, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem Ingenieurbüro aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Lieferanten zu veröffentlichen.
(4) Den an Endkundinnen und Endkunden in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen sind gültige Herkunftsnachweise für Strom zuzuordnen. Als Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß Abs. 3 können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß § 83 EAG, § 10 ÖSG 2012, § 80 oder § 81 ausgestellt bzw. gemäß § 84 EAG, § 11 ÖSG 2012 oder § 84 anerkannt wurden, verwendet werden.
(5) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist für die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endkundinnen und Endkunden am Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Lieferanten oder am Sitz des Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.
(6) Lieferanten haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 4 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
(7) Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 153 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Lieferantenmix gemäß § 86, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Strommengen, anzugeben.
(8) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 86 Abs. 1 bis 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß dieser Rechtsvorschrift näher zu bestimmen.
(9) Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht zu den Ergebnissen der Prüfung der Stromkennzeichnungsdokumentationen zu veröffentlichen.
Abkürzung
ElWG
Teil
Energiespeicherung
Energiespeicheranlagen
§ 88. Energiespeicheranlagen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, je nach Energieflussrichtung als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln und unterliegen den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht, wenn Netzbetreiber gemäß § 89 Eigentümer von Energiespeicheranlagen sind oder diese errichten, verwalten oder betreiben dürfen.
Abkürzung
ElWG
Voraussetzungen für den Betrieb von Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber
§ 89. (1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn
die Regulierungsbehörde auf Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid festgestellt hat, dass es sich bei der Anlage um eine vollständig integrierte Netzkomponente gemäß § 6 Abs. 1 Z 172 handelt oder
eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erteilt wurde.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Energiespeicheranlage ist notwendig, damit der Netzbetreiber seine Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen, kosteneffizienten und sicheren Netzbetriebs erfüllen kann und sie wird nicht verwendet, um über diese Nutzung hinaus Strom auf Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen.
Der Netzbetreiber hat ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für die Errichtung, die Verwaltung oder den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage durchgeführt, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde vorab mit Bescheid, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgegenstand, die Zuschlagskriterien sowie den Verfahrensablauf, geprüft und genehmigt wurden.
Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Z 2 keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.
Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist und eine Bewertung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich seiner Bedingungen vorgenommen.
(3) Vor der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Abs. 2 Z 2 hat der Netzbetreiber zu definieren, für welche technischen Zwecke die Energiespeicheranlage verwendet werden soll und den Einsatz von anderen für den definierten Einsatzzweck geeigneten Maßnahmen, einschließlich der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß § 139, zu prüfen, die günstiger oder schneller verfügbar sind als die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen (Alternativenprüfung). Sofern günstigere Alternativen vorhanden sind, ist die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung von Energiespeicheranlagen durch den Netzbetreiber unzulässig. Der Netzbetreiber hat die Prüfung von Alternativen der Regulierungsbehörde im Rahmen der Genehmigung der Ausschreibungsbedingungen nachzuweisen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Energiespeicheranlagen durchzuführen, um zu prüfen, ob ein Potenzial für und Interesse an Investitionen in solche Anlagen besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlagen zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so hat sie den Netzbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Energiespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen, sofern die Versorgungssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.
(6) Die mit dem Betrieb von Energiespeicheranlagen verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(7) Wenn die Regulierungsbehörde eine Ausnahme gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber erteilt, teilt sie dies zusammen mit entsprechenden Informationen über den Antrag sowie den Entscheidungsgründen der Europäischen Kommission sowie der Agentur mit.
(8) Abs. 5 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht für den üblichen Abschreibungszeitraum für neue Batteriespeicheranlagen, hinsichtlich derer die endgültige Investitionsentscheidung im Verteilernetz vor dem 4. Juli 2019 bzw. im Übertragungsnetz bis zum 31. Dezember 2024 getroffen wurde, und soweit solche Batteriespeicheranlagen
spätestens zwei Jahre danach an das Netz angeschlossen wurden,
in das Netz integriert sind,
nur zur reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung der Netzsicherheit im Fall von Ausfällen im Netz verwendet werden, wenn die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar beginnt und endet, sobald das Problem durch reguläre Redispatchmaßnahmen behoben werden kann, und
nicht verwendet werden, um Strom auf Strommärkten einschließlich des Regelleistungsmarkts zu kaufen oder zu verkaufen.
(9) Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen des Abs. 1 bis Abs. 8 einzuhalten.
Abkürzung
ElWG
Verpflichtungen des Netzbetreibers beim Betrieb einer Energiespeicheranlage
§ 90. (1) Beim Einsatz vollständig integrierter Netzkomponenten zur Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes gemäß § 6 Abs. 1 Z 172 hat der Netzbetreiber die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der vollständig integrierten Netzkomponenten so schnell wie technisch möglich und aus Sicht der Netzkunden wirtschaftlich sinnvoll, vorzunehmen, sobald die einsatzursächliche netztechnische Restriktion nicht mehr gegeben ist. Der Netzbetreiber hat über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.
(2) Wurde dem Netzbetreiber eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 89 Abs. 2 zur Errichtung, Verwaltung oder zum Betrieb einer Energiespeicheranlage erteilt, so hat der Netzbetreiber über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen samt den entrichteten bzw. eingehobenen Preisen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.
(3) Netzbetreiber haben die Leistung und den Standort der Energiespeicheranlagen einschließlich vollständig integrierter Netzkomponenten, die sie betreiben, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4) Für die Zwecke des Betriebs einer Energiespeicheranlage hat der Netzbetreiber eine eigene Bilanzgruppe einzurichten.
Abkürzung
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Teil
Netzbetrieb
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen für Netzbetreiber
Abschnitt
Diskriminierungsverbot für Netzbetreiber
§ 91. Netzbetreibern ist es untersagt, Netzbenutzer oder bestimmte Kategorien dieser Personen, Netzzugangsberechtigte sowie sonstige Marktteilnehmer, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.
Abkürzung
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Abschnitt
Allgemeine Netzbedingungen
Allgemeine Netzbedingungen
§ 92. (1) Allgemeine Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(2) Allgemeine Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss und Netzzugang;
die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
Frist, Art und Weise für die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen oder etwaiger erforderlicher Einspeisebeschränkungen;
die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;
das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzanschluss und –zugang, wobei die ausschließlich digitale Antragstellung jedenfalls möglich sein muss;
die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
verhältnismäßige Fristen, innerhalb derer der Verteilernetzbetreiber die Begehren auf Netzanschluss und Netzzugang zu entscheiden hat;
die nähere Definition der beiden Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht (begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Systemkomponenten) gemäß § 95;
die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungsbeträge zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;
Regelungen für eine Rückgabe von reservierter oder vereinbarter Kapazität, einschließlich der Möglichkeit einer Rückgabe gegen geeignete ökonomische Anreize, sowie die Entziehung systematisch ungenutzter Kapazität gegen angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung bereits entrichteter Netzanschlussentgelte.
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen sind auch die Sonstigen Marktregeln und technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen sowie weitere Regeln der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich zu erklären.
(4) Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer transparent über geltende Systemnutzungsentgelte und Abgaben sowie über die Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren. Verteilernetzbetreiber haben diese Informationen jedenfalls gemäß § 117 Abs. 3 auf der gemeinsamen Internetplattform zu veröffentlichen.
Abkürzung
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Festlegung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz
§ 93. (1) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, mit der der Inhalt der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 92 für das Verteilernetz festgesetzt wird. In dieser Verordnung ist weiters festzulegen, in welchen Bereichen die Verteilernetzbetreiber ergänzende Bestimmungen erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einreichen können.
(2) Über Antrag eines Verteilernetzbetreibers auf Ergänzung der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Verteilernetzbetreiber haben die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen auf ihren Websites sowie der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf deren Wunsch zuzusenden. Die veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und die genehmigten ergänzenden Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Verträge für den Anschluss und den Zugang zum Verteilernetz.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat binnen acht Wochen nach Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß Abs. 1 bzw. im Fall von beantragten Ergänzungen gemäß Abs. 2 acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Regulierungsbehörde die Netzbenutzer davon zu verständigen und ihnen die Allgemeinen Netzbedingungen auf ihren Wunsch zuzusenden. In der Verständigung oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Netzbedingungen wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung folgenden Monatsersten als vereinbart. Dies gilt sinngemäß auch für die von der Regulierungsbehörde genehmigten ergänzenden Bestimmungen.
Abkürzung
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Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz
§ 94. (1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben Allgemeine Netzbedingungen für das Übertragungsnetz gemäß § 92 zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Über die Genehmigung und Änderung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz entscheidet die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Übertragungsnetzbetreiber haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen auf ihren Websites zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf ihren Wunsch zuzusenden. Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber binnen acht Wochen nach der Genehmigung die Netzbenutzer davon zu verständigen und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In der Verständigung oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Bundesgesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung folgenden Monatsersten als vereinbart. Die veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Verträge für den Anschluss und den Zugang zum Übertragungsnetz.
Abkürzung
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Abschnitt
Netzanschluss
Allgemeine Anschlusspflicht der Verteilernetzbetreiber
§ 95. (1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, mit Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Den Verträgen sind die Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 93 zugrunde zu legen.
(2) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich an der geeigneten Stelle anzuschließen. Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Entnahme von Strom erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. In diesem Fall haben Netzbetreiber ihr Netz unverzüglich entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, wobei insbesondere die Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß § 139 und das Ziel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Betreiber vorgelagerter Netze, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung der erzeugten Energie sicherzustellen. Die Regulierungsbehörde kann gemäß § 108 Abs. 2 Z 2 Fristen für die Herstellung des Netzanschlusses bestimmen.
(3) Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten zulässig und gegenüber dem Anschlusswerber transparent und nachvollziehbar zu begründen.
Abkürzung
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Vereinfachter Netzanschluss für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und hocheffiziente KWKAnlagen
§ 96. (1) Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sowie Anlagen zur Erzeugung von Strom aus hocheffizienter KWK mit einer netzwirksamen Leistung bis 20 kW sind auf entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen.
(2) Eine Anlage gemäß Abs. 1 ist anzuschließen, wenn der Verteilernetzbetreiber dem Netzbenutzer den Anschluss im Sinne des Abs. 4 schriftlich bestätigt oder nach Ablauf von vier Wochen ab vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer keine Entscheidung des Verteilernetzbetreibers erfolgt ist. Sind die Angaben des Anschlusswerbers für die Bestätigung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.
(3) Der Verteilernetzbetreiber kann binnen vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer den Netzanschluss ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten verweigern und einen anderen Netzanschlusspunkt vorschlagen. Die Verweigerung ist dem Netzbenutzer gegenüber transparent und nachvollziehbar zu begründen.
(4) Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer mit einer Anschlussbestätigung zu reagieren. In dieser Bestätigung hat der Verteilernetzbetreiber den jeweiligen Netzbenutzer über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren sowie transparente Informationen über die geltenden Systemnutzungsentgelte und Abgaben zur Verfügung zu stellen.
(5) Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung bis 15 kW, die über einen bestehenden Bezugsanschluss eines Netzbenutzers an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 15 kW, an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass dafür ein zusätzliches Netzanschlussentgelt anfällt. Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, haben diese Anlagen – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, maximal jedoch 15 kW netzwirksame Leistung, wobei das Recht auf Spitzenkappung des Netzbetreibers gemäß § 101 Abs. 2 bestehen bleibt.
(6) Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger, die über einen bestehenden Bezugsanschluss eines Netzbenutzers auf den Netzebenen 5 bis 7 an das Netz angeschlossen werden und auf die Abs. 5 nicht anwendbar ist, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme an das Verteilernetz anzuschließen. Das Netzanschlussentgelt fällt in diesem Fall nur für die über 15 kW hinausgehende netzwirksame Leistung an und reduziert sich um 85% gegenüber dem gemäß § 130 Abs. 5 ermittelten Betrag. Die Regulierungsbehörde kann in Verordnungen gemäß § 130 Abs. 4 von der nach diesem Absatz festgelegten Reduktion abweichen. Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 3 vorliegen, haben diese Anlagen – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 70% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für die Entnahme, wobei das Recht auf Spitzenkappung des Netzbetreibers gemäß § 101 Abs. 1 und 2 bestehen bleibt.
Abkürzung
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Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung
§ 97. (1) Beim Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen hat der Netzbetreiber den Netzanschlusspunkt auf Basis der netzwirksamen Leistung nach folgenden Größenklassen festzulegen:
netzwirksame Leistung von bis zu 100 kW: Netzebene 7;
netzwirksame Leistung von mehr als 100 kW bis zu 400 kW: Netzebene 6;
netzwirksame Leistung von mehr als 400 kW bis zu 5000 kW: Netzebene 5;
netzwirksame Leistung von mehr als 5000 kW bis zu 200 MW: Netzebene 4 oder 3.
(2) Bei einem Anschluss auf Netzebene 6 ist der Anschluss entweder an die zur Anlage des Netzbenutzers nächstgelegene bestehende Transformatorstation oder an eine im Vergleich dazu zur Anlage des Netzbenutzers näher liegende neu zu errichtende Transformatorstation vorzunehmen. In Fällen des Anschlusses auf Netzebene 4 ist der Anschluss entweder an das zur Anlage des Netzbenutzers nächstgelegene bestehende Umspannwerk oder an ein im Vergleich dazu zur Anlage des Netzbenutzers näher liegendes neu zu errichtendes Umspannwerk vorzunehmen.
(3) Eine von Abs. 1 oder 2 abweichende Festlegung ist zulässig, wenn dies aus technischen Gründen zwingend erforderlich ist oder zwischen dem Anschlusswerber und dem Netzbetreiber einvernehmlich vereinbart wird. Gegenüber dem Anschlusswerber ist eine solche Abweichung transparent und nachvollziehbar darzulegen.
(4) Anschlusswerber können im Rahmen der Vorgaben der Verordnung gemäß § 93 Abs. 1 einen vom Netzbetreiber festgelegten Netzanschlusspunkt abweichenden Netzanschlusspunkt begehren (alternativer Netzanschlusspunkt), wenn sie die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen.
(5) Übertragungsnetzbetreiber haben weder das Recht, den Netzanschluss eines Netzbenutzers unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten abzulehnen, noch das Recht, die Einrichtung eines neuen Netzanschlusspunktes mit der Begründung abzulehnen, dass hierdurch zusätzliche Kosten als Folge der notwendigen Kapazitätserhöhung für die in unmittelbarer Nähe des Netzanschlusspunktes befindlichen Netzteile entstünden.
Abkürzung
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Anzeige neuer Betriebsmittel
§ 98. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, dem Netzbetreiber den Anschluss neuer Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten sowie deren dauerhafte Außerbetriebnahme anzuzeigen, sofern diese über keinen eigenen Zählpunkt verfügen. Der Netzbetreiber hat die anzeigepflichtigen Informationen an den Lieferanten des betreffenden Netzbenutzers weiterzuleiten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Arten von Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten anzeigepflichtig sind und allfällige Schwellenwerte für die Anzeigepflicht festzulegen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, bis wann die Anzeige zu erfolgen hat und auf welche Informationen sich die Anzeigepflicht erstreckt.
(3) Für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden ist der Anschluss der in § 54 Abs. 2 angeführten Betriebsmittel jedenfalls anzeigepflichtig.
Abkürzung
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Transparenz und Reservierung verfügbarer Netzanschlusskapazitäten
§ 99. (1) Die Netzbetreiber haben zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungs-, Verbrauchs- und Energiespeicheranlagen je Umspannwerk (Netzebene 4) und so rasch wie möglich, längstens binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, je Transformatorstation (Netzebene 6) auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren. Die Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungsanlagen sind getrennt nach Erzeugungstechnologie auszuweisen. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Netzanschlusskapazitäten besteht kein Rechtsanspruch. Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde die erstmalige Veröffentlichung anzuzeigen.
(2) Die begehrte Netzanschlusskapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzanschlussbegehrens durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzanschlussentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 92 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Netzanschlusskapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzanschlusswerber kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAGFörderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 77 EAG zu.
(3) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der die Methode für die Berechnung und ein einheitliches Format für die Darstellung der verfügbaren und gebuchten Netzanschlusskapazitäten festgesetzt wird. Die Verordnung hat sicherzustellen, dass Netzkapazitäten bestmöglich genützt werden. Die Berechnung hat die zeitliche Korrelation von Leistungsspitzen (Gleichzeitigkeiten und Nichtgleichzeitigkeiten) abzubilden, wobei die dimensionierungsrelevante netzwirksame Leistung maßgeblich ist. Vertraglich oder technisch gesicherte Flexibilitäten sind zu berücksichtigen.
(4) Als Reihungskriterium für Netzanschlussbegehren gilt der Zeitpunkt des Vorliegens aller erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörden. Im Fall von Anlagen, für deren Errichtung keine behördliche Genehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt der Antragstellung an den Netzbetreiber als Reihungszeitpunkt, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller für den Fall, dass sie oder er nicht selbst Eigentümer des Grundstücks ist, einen Nachweis über die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, auf dem die Stromerzeugungsanlage errichtet wird, erbringt.
Abkürzung
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Abschnitt
Netzzugang
Geregeltes Netzzugangssystem
§ 100. (1) Die Netzzugangsberechtigten haben das Recht, auf Grundlage der von der Regulierungsbehörde bestimmten sowie genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten das Netz zu nutzen und können zu diesem Zweck beim Netzbetreiber Netzzugang begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen und Kunden begehren.
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten privatrechtliche Verträge über den Netzzugang abzuschließen und ihnen den Netzzugang zu den vertraglich vereinbarten Konditionen, den bestimmten bzw. genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
Abkürzung
ElWG
Spitzenkappung
§ 101. (1) Im Fall eines neuen oder wesentlich geänderten Netzzugangs einer Windkraftanlage oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 103 Abs. 2 hat der Netzbetreiber ab dem 1. Jänner 2027 nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 das Recht, die netzwirksame Leistung dauerhaft dynamisch zu begrenzen (Spitzenkappung). Das Ausmaß der Spitzenkappung darf nicht mehr als 1% der von einer mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegenden Referenzanlage mit vollem Netzzugang erzeugten Jahresenergiemenge betragen und 15% der Maximalkapazität der Referenzanlage nicht überschreiten. Die Referenzanlage ist auf Basis eines oder mehrerer Gutachten zu bestimmen, wobei die Grundsätze des § 47 Abs. 2 EAG sinngemäß anzuwenden sind und standortbedingten unterschiedlichen Stromerträgen Rechnung zu tragen ist. Sobald die Ansteuerbarkeit hergestellt ist, hat der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung unter Berücksichtigung des Maximierungsgebots gemäß Abs. 4 dynamisch vorzugeben.
(2) Im Fall eines neuen oder geänderten Netzzugangs einer Photovoltaikanlage oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 103 Abs. 2 hat der Netzbetreiber nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 das Recht, die netzwirksame Leistung dauerhaft statisch oder dynamisch zu begrenzen, wobei die netzwirksame Leistung in diesem Fall 70% der Modulspitzenleistung nicht unterschreiten darf. Sobald die Ansteuerbarkeit hergestellt ist, hat der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung unter Berücksichtigung des Maximierungsgebots gemäß Abs. 3 dynamisch vorzugeben.
(3) Im Fall der dynamischen Vorgabe der netzwirksamen Leistung hat der Netzbetreiber die Leistungsvorgabe so auszugestalten, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen maximal genutzt werden.
(4) Das Recht auf Spitzenkappung gemäß Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn der einspeisende Netzbenutzer
für die Kosten zur Herstellung eines unbeschränkten Netzanschlusses aufgekommen ist (§ 97 Abs. 4 und § 104 Abs. 3), oder
zusätzlich zum Anschluss an das öffentliche Netz auch an eine Direktleitung angeschlossen ist, über die er Strom abgibt, und die netzwirksame Leistung dadurch 85% der Maximalkapazität der Windkraftanlage bzw. 60% der Modulspitzenleistung der Photovoltaikanlage nicht überschreitet,
eine netzwirksame Leistung vereinbart hat, die 7 kW nicht überschreitet.
Im Fall von hybriden Stromerzeugungsanlagen, die der Spitzenkappung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 unterliegen, darf die netzwirksame Leistung den Mindestwert, der sich aus 85% der Maximalkapazität der Windkraftanlage oder Windkraftanlagen zuzüglich der 60% der Modulspitzenleistung der Photovoltaikanlage oder Photovoltaikanlagen ergibt, nicht unterschreiten.
(5) Der von der Spitzenkappung betroffene einspeisende Netzbenutzer ist verpflichtet, nach Können und Vermögen an der Vermeidung von Ausgleichsenergiekosten im Zusammenhang mit der Spitzenkappung mitzuwirken. Dazu hat der Netzbetreiber dem betroffenen einspeisenden Netzbenutzer die Notwendigkeit, die voraussichtliche Dauer sowie das Ausmaß der Leistungsbegrenzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einem einheitlichen, elektronischen und maschinenlesbaren Format bekanntzugeben. Erfolgt die Benachrichtigung nach 9:00 Uhr des Vortages, hat der verursachende Netzbetreiber die anfallenden Ausgleichsenergiekosten zu tragen. Die Benachrichtigung des Netzbenutzers über die Spitzenkappung ist automatisiert auch an den Marktteilnehmer zu übermitteln, bei dem der betreffende Zählpunkt organisiert ist.
(6) Der Netzbetreiber hat binnen vierundzwanzig Stunden nach der Leistungsbegrenzung in einem standardisierten, öffentlich zugänglichen elektronischen Format den Zeitraum und die Dauer der Maßnahme, die abgeregelte Leistung und Energiemenge, die Begründung der Maßnahme sowie die betroffene Anlagengruppe, getrennt nach Technologie und Größenklasse, bekanntzugeben. Dem einspeisenden Netzbenutzer ist jedenfalls einmal jährlich eine Aufstellung über die individuell erfolgten Begrenzungen samt einer Information über die Netzauslastung zur Verfügung zu stellen. Eine zusammenfassende Analyse darüber hat die Regulierungsbehörde in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß § 28 Abs. 1 EControlG aufzunehmen.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Spitzenkappung gemäß Abs. 1 und 2, den flexiblen Netzzugang im Verteilernetz gemäß § 103 und den flexiblen Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß § 104 unter Heranziehung externer Fachexpertinnen und Fachexperten zwei Jahre nach deren Inkrafttreten zu evaluieren. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die EAGFörderabwicklungsstelle und die Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie den beigezogenen Fachexpertinnen und Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln. Im Zuge der Evaluierung sind insbesondere die Wirkung der Bestimmungen im Hinblick auf die Integration und Kostenentwicklung von Stromerzeugungsanlagen zu prüfen und allfällige Verbesserungspotentiale aufzuzeigen.
(8) Eine über das in Abs. 1 und 2 festgelegte Ausmaß hinausgehende Spitzenkappung unterliegt dem Engpassmanagement gemäß § 140.
Abkürzung
ElWG
Verweigerung des Netzzugangs
§ 102. (1) Den Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aufgrund mangelnder Netzkapazitäten, worunter auch außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) fallen, verweigert werden, wobei die verfügbaren Netzkapazitäten unter Berücksichtigung der Möglichkeit des § 101 Abs. 1 und 2 zu bestimmen sind. Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten transparent und nachvollziehbar zu begründen.
(2) Soweit dem einspeisenden Netzzugangsberechtigten der Netzzugang nicht im begehrten Ausmaß oder im begehrten Zeitraum gewährt werden kann, hat der Netzbetreiber die Möglichkeit eines flexiblen Netzzugangs gemäß § 103 bzw. eines beschränkten Netzzugangs gemäß § 104 zu prüfen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen des Verweigerungstatbestandes des Abs. 1 anhand objektiver, technisch und wirtschaftlich begründeter Kriterien transparent nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
(4) Im Fall der Verweigerung hat der Netzbetreiber dem Netzzugangsberechtigten bekanntzugeben, welche Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung oder zum Ausbau des Netzes erforderlich sind, um dem Begehren auf Netzzugang nachzukommen und in welchem Zeitraum diese Maßnahmen gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne gemäß den §§ 118 und 123 angemessen zu berücksichtigen.
(5) Wird Betreibern von Ladepunkten der Zugang verweigert, ist die Information gemäß Abs. 4 jedenfalls binnen vier Wochen bereitzustellen.
Abkürzung
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Flexibler Netzzugang im Verteilernetz
§ 103. (1) Im Fall eines neuen Netzzugangs eines einspeisenden Netzbenutzers oder einer Änderung der netzwirksamen Leistung beim Netzzugang eines einspeisenden Netzbenutzers kann vertraglich vorgesehen werden, dass der Verteilernetzbetreiber aufgrund mangelnder Netzkapazitäten die maximale netzwirksame Leistung statisch oder dynamisch vorgibt. Auf Verlangen von Betreibern von Erzeugungs-, Verbrauchs- und Energiespeicheranlagen kann auch für diese eine statische oder dynamische Vorgabe der netzwirksamen Leistung auch dauerhaft vertraglich vereinbart werden.
(2) Die Möglichkeit des Verteilernetzbetreibers gemäß Abs. 1 besteht nur, solange der Netzzugang für die beantragte netzwirksame Leistung noch nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, je nach Netzebene gelten ab Vertragsabschluss folgende Fristen für die Gewährung des Netzzugangs in vollem Umfang:
Netzebene 3 24 Monate;
Netzebene 4 und 5 18 Monate;
Netzebene 6 und 7 12 Monate.
Die Fristen gemäß Z 1 bis Z 3 verlängern sich um die Dauer der nachweislichen Verzögerung, höchstens jedoch um insgesamt 24 Monate, sofern die notwendigen Verstärkungen oder Ausbauten des Netzes innerhalb dieser Fristen aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Verteilernetzbetreibers liegen, nicht erfolgen können. Für den Fall, dass der Netzbetreiber nach Ablauf dieser Frist erneut eine Verzögerung außerhalb seines Einflussbereichs nachweisen kann, verlängert sich die Frist erneut um die Dauer der nachweislichen Verzögerung, höchstens jedoch um weitere 12 Monate.
(3) Der Verteilernetzbetreiber hat die Leistungsvorgabe gemäß Abs. 1 so festzulegen, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen maximal genutzt werden.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat im Zeitraum gemäß Abs. 2 die zur Gewährleistung des Netzzugangs in vollem Umfang erforderlichen Maßnahmen zu setzen und den Netzbenutzer darüber transparent und nachvollziehbar zu informieren. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Abs. 2 ist der Netzzugang in vollem Umfang zu gewähren.
(5) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Vorgabe der netzwirksamen Leistung nicht zu Verzögerungen beim Netzausbau in den betroffenen Netzbereichen führt. Dies hat, soweit zutreffend, im Rahmen der Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren der Netzentwicklungspläne gemäß §§ 118 und 123 zu erfolgen.
Abkürzung
ElWG
Flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz
§ 104. (1) Unbeschadet des § 101 Abs. 1 und 2 können Übertragungsnetzbetreiber das garantierte Ausmaß des Netzzugangs von einspeisenden Netzbenutzern und Energiespeicheranlagen begrenzen oder den Netzzugang vorbehaltlich betrieblicher Beschränkungen anbieten, sofern diese Begrenzungen oder Beschränkungen von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Abs. 3 mit Bescheid genehmigt wurden.
(2) Begrenzungen des garantierten Netzzugangs und betriebliche Beschränkungen sind so festzulegen, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen zu jeder Zeit maximal genutzt werden.
(3) Übertragungsnetzbetreiber stellen sicher, dass alle Begrenzungen des garantierten Netzzugangs oder betriebliche Beschränkungen auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren eingeführt werden und mit ihnen keine unzulässigen Hindernisse für den Markteintritt geschaffen werden. Trägt der Netzbenutzer im Fall notwendiger Begrenzungen oder Beschränkungen aufgrund von Engpässen am Netzanschlusspunkt die Kosten der Herstellung des unbeschränkten Anschlusses, gelten keine Begrenzungen oder Beschränkungen.
(4) Verteilernetzbetreiber, die von Begrenzungen und Beschränkungen gemäß Abs. 1 betroffen sind, können diese ohne Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen und Kosten an die in ihrem Netzgebiet angeschlossenen einspeisenden Netzbenutzer ausschließlich nach Maßgabe des § 101 Abs. 1 und 2 sowie des § 104 weiterreichen. Darüberhinausgehende wirtschaftliche Nachteile und Kosten unterliegen dem Engpassmanagement gemäß § 140.
Abkürzung
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Streitbeilegungsverfahren
§ 105. (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, vorliegt – die Regulierungsbehörde.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten
zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 155 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 154,
zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 158,
in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie, sowie
in Angelegenheiten der Spitzenkappung gemäß § 101
entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z 1 sowie eine Klage gemäß Z 2 bis 5 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 EControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage des Netzzugangsberechtigten wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.
Abkürzung
ElWG
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen für den Netzbetrieb
Netzebenen und Netzbereiche
§ 106. (1) Als Netzebenen werden bestimmt:
Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220 kV Umspannung);
Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen 36 kV und 220 kV);
Netzebene 4: Umspannung von Höchst- und Hoch- zu Mittelspannung;
Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
(2) Die Netzbereiche sind in Anlage I festgelegt.
Abkürzung
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Allgemeine technische Anforderungen
§ 107. (1) Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.
(2) Der Vorschlag gemäß Abs. 1 ist gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer auszuarbeiten.
(3) Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Abs. 1 und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Abs. 1 und 2.
Abkürzung
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Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung
§ 108. (1) Die Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist.
(2) Diese Standards können insbesondere umfassen:
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen sowie der einzuhaltenden maßgeblichen Kennzahlen;
Fristen für die Dauer der Herstellung von Netzanschluss und Netzzugang sowie die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;
Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;
Beschwerdemanagement;
die einzuhaltenden Kennzahlen betreffend die Spannungsqualität;
die einzuhaltenden Datenqualitätsstandards hinsichtlich Datenübermittlung, insbesondere in Bezug auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, an Marktteilnehmer.
(3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Netzbedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.
(4) Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann den Übermittlungszeitpunkt und die Form der Übermittlung mit Verordnung festlegen.
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Zählpunkte
§ 109. (1) Netzbetreiber haben jedem Netzbenutzer für jede Messeinrichtung einen Zählpunkt je Energieflussrichtung zuzuordnen. Jeder Zählpunkt ist zu Identifikationszwecken mit einer eindeutigen Nummer (Zählpunktbezeichnung) zu versehen. Die Netzbetreiber haben den Netzbenutzern die ihnen zugeordnete Zählpunktbezeichnung auf Verlangen binnen eines Arbeitstages ab Anfrage durch den Netzbenutzer bekanntzugeben.
(2) Die Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils zumindest getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, festzulegen.
(3) Zählpunkte sind grundsätzlich getrennt zu verrechnen. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zu einem Summenzählpunkt zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von endkundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen dienen, die der Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO 1999), BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen. Ansonsten ist eine Zusammenfassung von Zählpunkten nur zulässig, wenn die Entnahme bzw. die Einspeisung über denselben Netzanschlusspunkt des Netzbetreibers erfolgt. Zählpunkte, die parallele Betriebsmittel der Endkundin oder des Endkunden erfassen, welche am selben Netzanschlusspunkt mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, sind zu einem Summenzählpunkt je Energieflussrichtung zusammenzufassen. Erfolgt die Entnahme bzw. Einspeisung an unterschiedlichen Netzanschlusspunkten, ist eine Zusammenfassung der Zählpunkte zu einem Summenzählpunkt unzulässig.
(4) Die Netzbetreiber haben für
Zählpunkte mit Entnahme, die an den Netzebenen 6 und 7 angeschlossen sind und die weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder eine netzwirksame Leistung von weniger als 50 kW aufweisen und
Zählpunkte mit Einspeisung mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW netzwirksamer Leistung
unter Berücksichtigung der in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Netzbenutzerkategorien standardisierte Lastprofile zu erstellen, zuzuweisen und zu veröffentlichen. Diese Zuweisung ist dem betroffenen Netzbenutzer mitzuteilen. Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber zumindest alle fünf Jahre oder auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu aktualisieren.
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Abrechnungspunkte
§ 110. (1) Auf Verlangen des Netzbenutzers ist für Betriebsmittel (§ 98) in der Anlage des Netzbenutzers jeweils ein zusätzlicher Zählpunkt zur Erfassung der von diesen erzeugten und verbrauchten Energiemengen vorzusehen, wobei jene Zählpunkte, denen aus dem Netz entnommene bzw. eingespeiste Energiewerte zuzuordnen ist, Bilanzgruppen zugeordnet sein müssen (Abrechnungspunkte).
(2) Netzbenutzer haben das Recht, für Abrechnungspunkte separate Stromliefer- und Abnahmeverträge abzuschließen.
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Messkonzepte
§ 111. (1) Sind in der Anlage eines Netzbenutzers mehrere Messeinrichtungen für die Abrechnung oder für die Festlegung von Herkunftsnachweisen relevant, haben Netzbenutzer und Netzbetreiber ein Messkonzept zu vereinbaren, welches insbesondere umfasst:
eine Beschreibung der Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers,
die Zuordnung von Messeinrichtungen zu Teilen der Anlage,
die Zuordnung von Abrechnungspunkten zu Teilen der Anlage und
Methoden und/oder Rechenregeln zur Zuweisung von Energie innerhalb der Anlage.
(2) Die Regulierungsbehörde hat in den technischen und organisatorischen Regeln unter Berücksichtigung des Abs. 1 Vorgaben für Messkonzepte festzulegen. Die Methoden und/oder Rechenregeln zur Ermittlung der von Messeinrichtungen erfassten oder diesen zuzuordnenden Zählwerte sind von der Regulierungsbehörde so festzulegen, dass die Bilanz aller Zählwerte in jedem für die Abrechnung relevanten Zeitintervall dem Austausch mit dem öffentlichen Netz (Einspeisung oder Entnahme) entspricht. Dabei ist so vorzugehen, dass dem Netzbenutzer keine ungerechtfertigten Nachteile in Hinblick auf Eigenversorgung und Systemnutzungsentgelte entstehen. Bei der Zuordnung von Messeinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist darauf zu achten, dass abrechnungsrelevante Energiewerte und Herkunftsnachweise eindeutig zugeordnet werden können. Im Falle des Abs. 1 Z 3 ist darauf zu achten, dass jede aus dem Netz bezogene und eingespeiste Energie eindeutig zuordenbar ist und Doppelverrechnungen ausgeschlossen sind. Die nach Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Methoden und/oder Rechenregeln haben, soweit dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand darstellbar ist, auch zeitversetzte Energieflüsse aus stationären und mobilen Energiespeichern zu berücksichtigen, wobei die auf diesem Wege ermittelten Energiemengen für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, des EAG und des ÖSG 2012 sowie für die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen als Messwerte gelten.
(3) Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der technischen und organisatorischen Regeln unter Berücksichtigung des Abs. 1 jedenfalls zulässige standardisierte Messkonzepte festzulegen.
(4) Kommt ein standardisiertes Messkonzept zur Anwendung oder wird ein nicht standardisiertes Messkonzept zwischen Netzbenutzer und Netzbetreiber vereinbart, sind durch den Netzbetreiber zusätzliche Messeinrichtungen vorzusehen. Die Kosten zusätzlicher Messeinrichtungen trägt der Netzbenutzer.
(5) Für Energieflüsse über stationäre und mobile Energiespeicher hat die Regulierungsbehörde pauschalierende Rechenregeln, einschließlich Verlustannahmen und unterschiedliche Speicherklassen, festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass rechnerisch zugeordnete Energiemengen nur für einen begrenzten Zeitraum vortragsfähig sind und im Falle von Abweichungen der physische Messwert maßgeblich ist. Soweit hiefür zusätzliche Informationen, wie zweck- oder nutzungsbezogene Entladeinformationen, erforderlich sind, hat die Regulierungsbehörde auch die dafür zu verwendenden Datenformate und Kommunikationsschnittstellen festzulegen. Messkonzepte, deren Anwendung solche zusätzlichen Informationen voraussetzt, sind erst anzuwenden, wenn die notwendigen Kommunikationsschnittstellen verfügbar sind.
(6) Die Regulierungsbehörde hat sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in den technischen und organisatorischen Regeln, Vorgaben zu Messkonzepten gemäß Abs. 2 zu definieren und standardisierte Messkonzepte gemäß Abs. 3 festzulegen. Netzbetreiber ermöglichen den Einsatz der standardisierten Messkonzepte spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.
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Witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb
§ 112. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, die von ihnen betriebenen elektrischen Leitungsanlagen unter Einhaltung der Vorgaben des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, und, soweit anwendbar, der Elektrotechnikverordnung 2020, BGBl. II Nr. 308/2020, im witterungsabhängigen Freileitungsbetrieb zu betreiben, sofern die Immission von Magnetfeldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung den Effektivwert von 100 Mikrotesla (μT) nicht überschreitet.
(2) Der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb von elektrischen Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und den zuständigen Landesregierungen anzuzeigen. Die Netzbetreiber haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zumindest alle fünf Jahre einen Bericht über das Ausmaß des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebes und den dadurch erzielten Beitrag zur Versorgungssicherheit zu legen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb von elektrischen Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist der zuständigen Landesregierung anzuzeigen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben der zuständigen Landesregierung zumindest alle fünf Jahre einen Bericht über das Ausmaß des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebes und den dadurch erzielten Beitrag zur Versorgungssicherheit zu legen.
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Hauptstück
Betrieb von Verteilernetzen
Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Verteilernetzen
§ 113. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Bundeslandes bedarf einer Konzession.
(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung sowie die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen zu regeln.
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Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb von Verteilernetzen
§ 114. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer Konzession für ein Verteilernetz vorzusehen:
die Entziehung,
den Verzicht,
den Untergang des Unternehmens sowie
den Konkurs des Rechtsträgers.
(2) Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Verteilernetzbetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Verteilernetzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen, wobei die bloße Umgründung keinen Endigungstatbestand darstellt und insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters, dass der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.
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Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 115. Verteilernetzbetreiber sind insbesondere verpflichtet:
ihre Verteilernetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;
das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen;
der Anschlusspflicht gemäß § 95 und den Vorgaben zum geregelten Netzzugangssystem gemäß § 100 nachzukommen;
den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese auf der gemeinsamen Internetplattform der Verteilernetzbetreiber gemäß § 117 zu veröffentlichen;
Netzbenutzern Zählpunkte gemäß § 109, Abrechnungspunkte gemäß § 110 und Messkonzepte gemäß § 111 zuzuordnen; Zählpunkten sind gemäß § 109 Abs. 4 standardisierte Lastprofile zuzuordnen;
die Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 sowie damit zusammenhängende Steuern, Abgaben und Förderbeiträge gemäß EAG einzuheben;
einen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz gemäß § 118 zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen, wenn an das Netz mindestens 25 000 Zählpunkte angeschlossen sind;
Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement für ihren Bedarf gemäß § 139 unter Anwendung der §§ 101, 103 und Netznutzungsentgelten für unterbrechbare und/oder regelbare Leistung gemäß § 128 Abs. 3 zu den geringsten Kosten zu beschaffen;
die für ihr Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gemäß § 141 zu beschaffen;
alle nötigen Schritte zu setzen, um den Vorgaben zur Anmeldung, zum Wechsel und zur Abmeldung von Stromlieferverträgen gemäß den §§ 25 und 26 sowie zur Abmeldung von Zählpunkten zu entsprechen;
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