Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2025-12-24
Letzte Aktualisierung 2031-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 197
Änderungshistorie JSON API

(4) Die Lieferanten haben sich an den durch den gestützten Preis entstehenden Kosten im Ausmaß ihres Anteils an der im letzten Kalenderjahr im Inland an Haushaltskundinnen und Haushaltkunden abgegebenen Gesamtstrommenge zu beteiligen.

(5) Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den Lieferanten eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 35 Euro pro beliefertem begünstigten Haushalt und Jahr. Der Pauschalbetrag kann durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus angepasst werden.

(6) Eine über Abs. 4 und 5 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig. Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden berechtigt den Bund, sofern Bundesmittel bereitgestellt wurden, zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.

Abkürzung

ElWG

Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis

§ 39. (1) Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (§ 40) mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen.

(2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:

1.

die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durchzuführen;

2.

Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsichts- und Aufsichtsrechten des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus;

4.

ein angemessenes Entgelt, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes festzusetzen ist;

5.

die Vertragsauflösungsgründe;

6.

den Gerichtsstand.

(3) Der Vertrag gemäß Abs. 2 ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.

(4) Die Abwicklungsstelle hat ihre Aufgaben gemäß § 40 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.

Abkürzung

ElWG

Aufgaben und Kontrolle der Abwicklungsstelle für den gestützten Preis

§ 40. (1) Zu den Aufgaben der Abwicklungsstelle zählen insbesondere:

1.

die Prüfung der von den Lieferanten übermittelten Daten bezüglich der bei ihnen für den gestützten Preis angefallenen Kosten, der Verbrauchskontingente der Begünstigten sowie der im Inland je Kalenderjahr abgegebenen Strommenge;

2.

den Abgleich der gemäß Z 1 gemeldeten Verbrauchskontingente mit den einmal jährlich von den Netzbetreibern übermittelten Daten;

3.

die Berechnung der insgesamt für den gestützten Preis anfallenden Kosten, die anteilige Zuordnung der Kosten an die Lieferanten gemäß dem Verteilungsschlüssel gemäß § 38 Abs. 4 sowie die Ermittlung von Abweichungen zwischen dem jeweils aufzubringenden Kostenanteil und den tatsächlich anfallenden Kosten;

4.

die Verrechnung allfälliger Differenzbeträge, die sich aus der Gegenüberstellung gemäß Z 3 ergeben haben;

5.

die in Rechnungsstellung an den Bund, sofern gemäß § 38 Abs. 3 Bundesmittel bereitzustellen sind.

Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie dem Bundesminister für Finanzen quartalsweise sowie unverzüglich bei einer sich abzeichnenden Überschreitung des Betrages gemäß § 38 Abs. 3 eine Schätzung des jährlichen Finanzierungsbedarfes für den gestützten Preis für begünstigte Haushalte vorzulegen, die auf Grundlage der vorliegenden Daten sowie für die Beurteilung dieser Aufgabe allfällig ergänzend einzuholender Daten zu erstellen ist.

(2) Lieferanten und Netzbetreiber haben der Abwicklungsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten unaufgefordert, rechtzeitig und vollständig vorzulegen. Die ORFBeitrags Service GmbH und der Bundesminister für Inneres sind verpflichtet, der Abwicklungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Daten auf Anfrage zu übermitteln.

(3) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus umgehend vorzulegen.

(4) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus obliegt die Aufsicht über die Abwicklungsstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und es sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(5) Die Abwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit zu übermitteln und zu veröffentlichen.

(6) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Abkürzung

ElWG

Sicherstellung der Versorgung von Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind

§ 41. (1) Lieferanten sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden, die weder Haushaltskundinnen und Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind, und einen Stromverbrauch von nicht mehr als 1 GWh pro Jahr haben, binnen zwei Wochen ab Eingang der Anfrage, ein Angebot zur Belieferung zu machen oder die Belieferung der Endkundin bzw. des Endkunden unter Angabe von Gründen abzulehnen. Eine bloß mündliche oder fernmündliche Anfrage gilt nicht als Anfrage im Sinne dieser Bestimmung. Ein bloß mündliches oder fernmündliches Angebot gilt nicht als Angebot im Sinne dieser Bestimmung, dasselbe gilt für die Ablehnung.

(2) Endkundinnen und Endkunden, die keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind, einen Stromverbrauch von nicht mehr als 1 GWh pro Jahr haben und schriftlich nachweisen können, dass sie von drei Lieferanten binnen zwei Wochen nach Anbotsanfrage kein Angebot mit höchstens dem Preis gemäß Abs. 5 erhalten haben oder vom Lieferanten abgelehnt wurden, sind mit dem auf das Ende des bestehenden Stromliefervertragsverhältnisses oder dem auf das Ende der Versorgung gemäß dieser Bestimmung folgenden Tag sowie nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 von jenem Lieferanten zu versorgen, dem im jeweiligen Netzbereich die Versorgungspflicht gemäß § 33 Abs. 2 trifft.

(3) Die Pflicht zur Versorgung gemäß Abs. 2 besteht nicht, wenn der bisherige Stromliefervertrag von der Endkundin oder dem Endkunden aus anderen als zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Gründen gekündigt oder vom bisherigen Lieferanten aus Gründen beendet wurde, die die Endkundin oder der Endkunde zu verantworten hat, dies gilt insbesondere in Fällen des Zahlungsverzugs der Endkundin oder des Endkunden.

(4) Der Lieferant gemäß Abs. 2 darf von der Endkundin bzw. vom Endkunden verlangen, eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, mit welcher bestätigt wird, dass die Versorgungsvoraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und kein Ausschlussgrund für eine Versorgung gemäß Abs. 3 vorliegt.

(5) Der Preis für die Versorgung nach dieser Bestimmung hat einem Preis für am Markt verfügbare Produkte mit dynamischer Preisanpassung, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet, zu entsprechen. Eine Diskriminierung gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Hinblick auf Bedingungen und Preis ist unzulässig. Der Lieferant gemäß Abs. 2 ist zur monatlichen Rechnung und Fälligstellung seiner Entgeltansprüche berechtigt. Es kann Vorauskasse vereinbart werden. Die Höhe der Vorauszahlung darf einen Monatsbetrag, der von vergleichbaren Kundengruppen mit ähnlichem Verbrauchsverhalten verlangt wird, nicht übersteigen.

(6) Die Versorgung gemäß dieser Bestimmung endet spätestens nach sechs Monaten ab Versorgungsbeginn. Die Endkundin bzw. der Endkunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen.

Abkürzung

ElWG

3.

Hauptstück

Rechnungen und Rechnungsinformationen

Mindestanforderungen an Rechnungen

§ 42. (1) Rechnungen für Lieferung, Abnahme und Netznutzung sind transparent und leicht verständlich zu gestalten. Der zu zahlende Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit müssen auf der Rechnung klar und deutlich ersichtlich sein. Im Fall einer gemeinsamen Rechnung über die Lieferung und Abnahme ist der vom Lieferanten zu zahlende Betrag für die Einspeisung getrennt von einer Stromlieferung auszuweisen. Sieht der Vertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, ist dies auf der Rechnung zusammen mit dem Datum anzugeben, an dem die Änderung wirksam wird. Unbeschadet einer gemeinsamen oder getrennten Rechnung von Systemnutzungsentgelten und Energiepreisen sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis gesondert auszuweisen. Der Energiepreis ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Z 3 und 4 anzugeben. Liegen gemessene Energiewerte vor, sind diese der Rechnung zugrunde zu legen. Im Fall von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) ist die verbrauchsbezogene Energiepreis-Komponente als monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis für die Abrechnungsperiode getrennt anzugeben. Die Regulierungsbehörde hat eine Musterrechnung zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(2) Auf Verlangen einer Endkundin oder eines Endkunden ist klar und verständlich zu erläutern, wie die Rechnung zustande gekommen ist.

(3) Auf der Rechnung gemäß Abs. 1 sind folgende Informationen deutlich getrennt von den in Abs. 1 genannten Rechnungsdaten anzugeben:

1.

die Zählerstände oder Energiewerte, die für die Abrechnung herangezogen wurden, wobei hinsichtlich der Art der Energiewertermittlung anzugeben ist, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Energiewerten vorgenommen wurde,

2.

Name und Anschrift des Unternehmens, einschließlich Kunden-Hotline, E Mail-Adresse sowie telefonische Kontaktdaten für Störfälle,

3.

aktuell gültiger Energiepreis, die eindeutig nachvollziehbare und von anderen Energieprodukten abgrenzbare Bezeichnung des vereinbarten Energieproduktes sowie die Produktkategorie,

4.

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie erstmöglicher Zeitpunkt zur Kündigung des Vertrags, gegebenenfalls das Ende der Vertragslaufzeit,

5.

über das Recht auf und die Vorteile des Lieferantenwechsels gemäß § 25,

6.

die Zählpunktbezeichnungen sowie das zugeordnete standardisierte Lastprofil,

7.

über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 E ControlG,

8.

Kontaktdaten der Regulierungsbehörde als zentrale Informationsstelle für Endkundinnen und Endkunden,

9.

über das Vergleichsinstrument gemäß § 27,

10.

der Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum, den Vergleich zum Vorjahreszeitraum in grafischer Form sowie einen Vergleich mit dem Verbrauch einer Durchschnittsendkundin bzw. eines Durchschnittsendkunden derselben Kundengruppe,

11.

Kontaktdaten von Konsumentenschutzorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können.

Der Rechnung ist außerdem einmal jährlich ein Informationsblatt gemäß § 46 beizulegen.

(4) Im Fall einer Rechnung im Rahmen eines Abnahmevertrages sind die in das Netz eingespeisten Strommengen getrennt von den aus dem Netz bezogenen Strommengen anzuführen. Zusätzlich sind die Informationen nach Abs. 3 mit Ausnahme der Z 10 auch für die Einspeisung anzugeben, sofern sie von den Informationen für die Lieferung abweichen oder nicht gemeinsam dargestellt werden können.

(5) Teilzahlungsbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf Basis des Letztjahresverbrauches und des aktuell gültigen Energiepreises unter Berücksichtigung von Rabatten, die auf den Energiepreis wirken, zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs ausgehend von der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Endkundinnen und Endkunden zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh ist der Endkundin oder dem Endkunden bei der Bekanntgabe der Teilzahlungsbeträge im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation mitzuteilen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden haben das Recht auf Beibehaltung der Höhe des Teilzahlungsbetrags, worüber in jeder Mitteilung zur geplanten Erhöhung des Teilzahlungsbetrags mit dem Hinweis auf eventuell eintretende höhere Nachzahlungen zu informieren ist.

(6) Abweichend von Abs. 1 bis 5 können Endkundinnen und Endkunden, die weder Haushaltskundinnen und Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind, im Einvernehmen mit dem Lieferanten abweichende Regelungen treffen.

Abkürzung

ElWG

Abrechnungszeitraum

§ 43. (1) Rechnungen für die Lieferung oder Abnahme von Strom sowie Rechnungen für die Netznutzung sind unabhängig von der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikationsform kostenfrei und mindestens einmal jährlich zu legen.

(2) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endkundinnen und Endkunden das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Auf dieses sind sie bei Vertragsabschluss samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung und jährlich während der Vertragslaufzeit hinzuweisen.

(3) Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) sind jedenfalls monatlich Rechnungen kostenfrei zu legen.

(4) Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 4; auf das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28 ist gesondert hinzuweisen.

Abkürzung

ElWG

Zeitliche Vorgaben für die Rechnungslegung und Verrechnungsdaten

§ 44. (1) Jahresrechnungen und unterjährige Rechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Vorliegen des Jahresverbrauchs bzw. nach Vorliegen der relevanten Verbrauchsdaten vom Netzbetreiber und vom Lieferanten zu legen. Die gleiche Frist gilt für Rechnungen nach einem Lieferantenwechsel ab Vollziehung des Lieferantenwechsels und nach Vertragsbeendigungen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.

(2) Monatsrechnungen sind spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des Monatsverbrauchs vom Netzbetreiber und vom Lieferanten zu legen. Die Rechnung für die Netznutzung ist innerhalb von einer Woche vom Netzbetreiber an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.

(3) Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchs-, Einspeise- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endkundinnen und Endkunden aufzubewahren und unentgeltlich an sie oder ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch die Endkundin bzw. den Endkunden an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 169, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert, anschließend anonymisiert und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.

Abkürzung

ElWG

Verbrauchs- und Abrechnungsinformation

§ 45. (1) Auf Verlangen von Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen, jedoch nur jährlich abgerechnet wird, haben Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 54 eine aufgrund der gemessenen Energiewerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung kann mittels EMail oder über eine Website bzw. ein kundenfreundliches WebPortal erfolgen. Erfolgt die Übermittlung über eine Website bzw. ein kundenfreundliches WebPortal so ist der Endkundin oder dem Endkunden eine EMail zu übermitteln, die auf die Verfügbarkeit einer neuen Verbrauchs- und Abrechnungsinformation hinweist. Diese Bestimmung gilt auch für den Netzbetreiber im Fall einer gesonderten Rechnungslegung.

(2) Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Netzbetreiber die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch die Endkundin oder den Endkunden, die Verbrauchsdaten zu senden. Der Endkundin oder dem Endkunden ist innerhalb von zwei Wochen ab Übermittlung an den Lieferanten eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung kann mittels EMail oder über eine Website bzw. ein kundenfreundliches WebPortal erfolgen.

(3) Der Endkundin oder dem Endkunden ist die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation auf Wunsch kostenlos in Papierform zu übermitteln. Endkundinnen und Endkunden sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 und 2 sowie ihr Recht auf Übermittlung der Verbrauchs- und Abrechnungsinformation in Papierform transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.

(4) Die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation hat zumindest den monatlichen Verbrauch, den vereinbarten Preis für die Stromlieferung sowie die geschätzten monatlichen Kosten für die Stromlieferung und Netznutzung auszuweisen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Abrechnungsinformation gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen und eine Musterformulierung zur Verfügung zu stellen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.

Abkürzung

ElWG

Sonstige Informationen

§ 46. (1) Netzbetreiber haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:

1.

Leistungen, die erbracht werden, und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,

2.

die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 106 Abs. 1,

3.

das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW,

4.

das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung,

5.

die Möglichkeit der Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden,

6.

die Art der angebotenen Wartungsdienste,

7.

die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Systemnutzungs- und Wartungsentgelte erhältlich sind,

8.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses,

9.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,

10.

das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28,

11.

das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29,

12.

das Recht auf Grundversorgung gemäß § 30,

13.

der gestützte Preis für begünstigte Haushalte gemäß § 36,

14.

die Rechte gemäß § 45 Abs. 2,

15.

die Erhebung und Verarbeitung von Daten von intelligenten Messgeräten gemäß den §§ 54 sowie 57 bis 60,

16.

etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Endkundinnen und Endkunden.

Bei den Informationen gemäß Z 10 bis 15 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Das Informationsblatt kann als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden; auf die Möglichkeit, das Informationsblatt auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden kostenlos in Papierform erhalten zu können, ist hinzuweisen.

(2) Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe des Abs. 1 die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 13 bis 15 zur Verfügung zu stellen. Soweit die Rechnung für die Stromlieferung und Abnahme gemeinsam gelegt wird, können die Informationen gemäß Abs. 1 in einem Informationsblatt zusammengefasst werden, wobei auf allfällige Unterschiede zwischen Stromlieferung und Einspeisung explizit hinzuweisen ist.

(3) Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:

1.

das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28,

2.

das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29,

3.

das Recht auf Grundversorgung gemäß § 30,

4.

der gestützte Preis für begünstigte Haushalte gemäß § 36,

5.

Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35,

6.

das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß § 43 Abs. 2,

7.

die Rechte gemäß § 45 Abs. 2,

8.

die Messdatenerhebung und die Verarbeitungszwecke gemäß den §§ 54 und 59,

9.

Ausweis des Lieferantenmix gemäß § 86;

10.

etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Endkundinnen und Endkunden.

Bei den Informationen gemäß Z 1 bis 9 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Das Informationsblatt kann als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden; auf die Möglichkeit, das Informationsblatt auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden kostenlos in Papierform erhalten zu können, ist hinzuweisen.

(4) Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Lieferanten nach Maßgabe des Abs. 3 die Informationen gemäß Abs. 3 Z 7 und 9 sowie Informationen zu geltenden Einspeise-Angeboten zur Verfügung zu stellen.

(5) An Endkundinnen und Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial ist übersichtlich und verständlich zu gestalten und leicht auffindbar zu veröffentlichen. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Strompreis gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis getrennt auszuweisen.

Abkürzung

ElWG

3a. Hauptstück

Risikomanagement

Risikomanagement des Lieferanten

§ 47. (1) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet:

1.

über angemessene Absicherungsstrategien zu verfügen und diese umzusetzen, um das Risiko von Auswirkungen allfälliger Änderungen des Stromangebots auf Großhandelsebene auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kundinnen und Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an den Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten,

2.

alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko eines Versorgungsausfalls zu begrenzen.

(2) Lieferanten sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde jährlich bis 1. September ihre Absicherungsstrategien gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Zur Erfüllung der Pflichten aus Abs. 2 haben die Lieferanten der Regulierungsbehörde eine Darstellung ihrer Lieferverpflichtungen, der darin enthaltenen, den Endkundinnen und Endkunden gegenüber abgegebenen Preiszusagen und -garantien sowie der korrespondierenden Energiebeschaffung auf Großhandelsebene, jeweils getrennt nach angebotenen Produkten, vorzulegen. Darüber hinaus haben die Lieferanten eine Liquiditätsvorschau vorzulegen, welche die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle zur Belieferung von Endkundinnen und Endkunden belegt. Diese hat auch allfällige Verpflichtungen und Prognosen über die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen zur Deckung von Verbindlichkeiten zu umfassen. Die Vorlage dieser Daten und Informationen hat gemäß einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Datenformat zu erfolgen.

Abkürzung

ElWG

Überwachung des Risikomanagements

§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Lieferanten ihren Pflichten gemäß § 47 nachkommen. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Standardprüfszenarien für Preisveränderungen am Großhandelsmarkt (Stresstest) festlegen, die zur Prüfung der Pflichten gemäß § 47 Abs. 1 herangezogen werden.

(2) Die Regulierungsbehörde kann von Lieferanten jederzeit die Vorlage der Absicherungsstrategien nach § 47 Abs. 1 Z 1 und, sofern die Absicherungsstrategien und die Maßnahmen gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 nicht geeignet sind, die in § 47 Abs. 1 Z 1 genannten Ziele zu erreichen, mit Bescheid Anpassungen verlangen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website binnen 7 Tagen ab Feststellung der Nichterfüllung der Vorgaben des § 47 die Firmennamen der betroffenen Lieferanten zu veröffentlichen. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Regulierungsbehörde beantragen. Die Regulierungsbehörde hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Regulierungsbehörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Regulierungsbehörde, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die Regulierungsbehörde dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Abkürzung

ElWG

4.

Hauptstück

Messgeräte und Datenverwaltung

1.

Abschnitt

Intelligente Messgeräte

Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät

§ 49. (1) Die Netzbetreiber haben die Zählpunkte der Endkundinnen und Endkunden mit intelligenten Messgeräten auszustatten. Nähere Bestimmungen zur Einführung und Ausrollung von intelligenten Messgeräten sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Regulierungsbehörde sowie Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes und Österreichs EWirtschaft anzuhören.

(2) Die Netzbetreiber haben, ungeachtet ihrer Projektpläne über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 1, Endkundinnen und Endkunden auf Verlangen mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat ab Äußerung des Wunsches der Endkundinnen und Endkunden ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten, zu erfolgen.

(3) Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass ehestmöglich, spätestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts bei der jeweiligen Endkundin oder beim jeweiligen Endkunden, sämtliche Werte gemäß § 54 im intelligenten Messgerät erfasst und zur Verfügbarkeit für die Endkundin oder den Endkunden 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät für die in § 57 genannten Zwecke gespeichert werden.

Abkürzung

ElWG

Anforderungen an intelligente Messgeräte

§ 50. (1) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen intelligente Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 138 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in diesem Hauptstück festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die Regulierungsbehörde kann in der Verordnung Vorgaben zur Energieeffizienz der intelligenten Messgeräte treffen, wobei eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Beschaffung oder des Einbaus von bereits installierten intelligenten Messgerate zulässig ist. Sie kann in der Verordnung überdies Ausnahmen zu den Anforderungen festlegen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes und Österreichs EWirtschaft, die Datenschutzbehörde und der Datenschutzrat sind von der Regulierungsbehörde einzubinden.

(2) Folgende Mindestfunktionalitäten haben intelligente Messgeräte jedenfalls zu erfüllen:

1.

die Energiewerte müssen in einem Intervall von 15 Minuten gemessen und gespeichert werden können;

2.

die gemessenen Viertelstundenenergiewerte müssen für einen begrenzten Zeitraum, zumindest jedoch für 60 Kalendertage, im intelligenten Messgerät speicherbar sein; der entsprechende Zeitraum ist von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen;

3.

die zumindest tägliche Fernauslesung der im Gerät gespeicherten Mess- und Betriebsdaten über eine bidirektionale Kommunikationsschnittstelle sowie eine Unterbrechung und Freigabe der Anlage aus der Ferne muss möglich sein; bei (halb)indirekter (Wandler-)Messung gilt die Anforderung zur Unterbrechung und Freigabe der Anlage nicht;

4.

der Endkundin oder dem Endkunden müssen über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle die gemessenen Energiewerte zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation, auch zu externen Geräten, sind nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff auf Messdaten über den auf der Sichtanzeige ersichtlichen aktuellen Zählerstand hinaus nicht zu ermöglichen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.

(4) Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass hinsichtlich der Energiewerte nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten ist auf Wunsch der Endkundin oder des Endkunden die Anzeige des intelligenten Messgerätes dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand für Endkundinnen und Endkunden zu erfolgen. Auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden ist die Sichtanzeige zeitnah und kostenlos wieder in ihren ursprünglichen Konfigurationsstand zurückzusetzen.

(5) Insbesondere im Fall eines Wechsels oder der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber ist die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse, sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige oder Auslesung anhand einer unidirektionalen Schnittstelle des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen. Davon unberührt sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Werte gemäß den §§ 54 sowie 57 bis 60.

(6) Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff durch Nichtberechtigte im Sinne des Abs. 3 gilt sinngemäß auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes.

Abkürzung

ElWG

Informations- und Berichtspflichten

§ 51. (1) Die Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden zeitnah vor dem Einbau eines intelligenten Messgeräts über die Installation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen, die Verwendungspotenziale sowie über sämtliche Möglichkeiten für die Handhabung der Zählerablesung zu informieren.

(2) Netzbetreiber haben unmittelbar nach Installation des intelligenten Messgeräts Endkundinnen und Endkunden über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aktivierung der vollständigen Funktionalitäten des intelligenten Messgeräts und über ihre Rechte gemäß den §§ 52, 58 und 59 auf Zugang zu ihren Energiewerten transparent und verständlich zu informieren.

(3) Die Regulierungsbehörde hat Endkundinnen und Endkunden über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere über das volle Potenzial der intelligenten Messgeräte und die Überwachung des Energieverbrauchs und der Einspeisung in das Netz, zu informieren.

(4) Die Netzbetreiber haben bis zur Erreichung des mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmten Ausrollungsziels über die Einführung, insbesondere auch über den Ausrollungsgrad, die eingesetzte Technologie, die Kostensituation, die Netzsituation, die Informationsübermittlung an Endkundinnen und Endkunden, die WebPortale, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Datenverwendung sowie die Anzahl der Zählpunkte und den Verbrauch und die Einspeisung in das öffentliche Netz durch Endkundinnen und Endkunden, jährlich bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres Bericht an die Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen Form zu erstatten.

(5) Die Regulierungsbehörde hat über die Angaben gemäß Abs. 4 und den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene jährlich einen Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten und den Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(6) Nach Erreichung des mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmten Ausrollungsziels sind im letzten Bericht nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 4 die Gesamtkosten der Ausrollung darzustellen. Außerdem haben die Netzbetreiber auch nach Erreichung des Ausrollungsziels auf Verlangen der Regulierungsbehörde die Informationen gemäß Abs. 4 jährlich bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres der Regulierungsbehörde zu melden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Fall über die gemeldeten Informationen einen Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten und den Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Abkürzung

ElWG

Verfügbarkeit von nicht-validierten Fast-Echtzeit-Daten

§ 52. (1) Die Netzbetreiber haben auf Verlangen einer Endkundin oder eines Endkunden sowie eines Einspeisers über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle des intelligenten Messgeräts alle in diesem Gerät erfassten Messwerte zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind über diese Schnittstelle in Fast-Echtzeit auszugeben, sodass die in der Anlage der Endkundin oder des Endkunden sowie des Einspeisers verfügbaren Anwendungen, welche diesbezügliche Daten benötigen, sinnvoll und effizient betrieben werden können. Die Freischaltung sowie die Spezifikationen dieser Kommunikationsschnittstelle sind auf Wunsch der Endkundin, dem Endkunden sowie dem Einspeiser und allen berechtigten Dritten diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies hat jedenfalls im WebPortal gemäß § 58 Abs. 2 zu erfolgen.

(2) Die Netzbetreiber haben die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Sonstigen Marktregeln sowie Technischen und Organisatorischen Regeln in Bezug auf technische Spezifikationen und zur Verfügung zu stellenden Daten einzuhalten.

Abkürzung

ElWG

2.

Abschnitt

Messdatenerhebung und Verarbeitungszwecke

Auslesung der Zähleinrichtung

§ 53. Jede Zähleinrichtung – mit Ausnahme von intelligenten Messgeräten, die gemäß § 54 ausgelesen werden, – ist zumindest einmal jährlich ab- bzw. auszulesen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre jedenfalls eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.

Abkürzung

ElWG

Auslesung von intelligenten Messgeräten

§ 54. (1) Intelligente Messgeräte erfassen, speichern und übermitteln nach Maßgabe des § 50 und der darauf basierenden Verordnung der Regulierungsbehörde sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme für die in § 57 Abs. 1 genannten Zwecke.

(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen gemäß § 22 besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 77, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird. Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert müssen gemessen, für Abrechnungszwecke ausgelesen und übermittelt werden; sie bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.

(3) Abweichend von Abs. 1 und unbeschadet des Rechts der Endkundin bzw. des Endkunden eine Viertelstundenauslesung und -übermittlung zu verlangen, und sofern an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt und keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 77, angeschlossen ist, und sofern nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird, ist die Übermittlung von Tagesenergiewerten unter Berücksichtigung eines berechtigten Widerspruchs gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:

1.

bis 31. Dezember 2026 bei Endkundinnen und Endkunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 5 000 kWh;

2.

ab 1. Jänner 2027 bei Endkundinnen und Endkunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1 500 kWh.

Die höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerte sind jedenfalls auszulesen und zu übermitteln. Die Fristen verlängern sich jeweils um sechs Monate, sofern die notwendigen Voraussetzungen für die Übermittlung von Viertelstundenwerten nicht gegeben sind. Die Gründe sind gegenüber den betroffenen Endkundinnen und Endkunden transparent und leicht nachvollziehbar darzustellen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat die in Abs. 3 vorgesehenen Fristen auf Antrag des Netzbetreibers bis zur Einführung neuer intelligenter Messgeräte und entsprechender zentraler ITSysteme mit Bescheid zu verlängern, sofern unter Berücksichtigung von § 5 die technische oder wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit vorliegt. Antragsberechtigt sind ausschließlich Netzbetreiber, die zum 31. Dezember 2019 einen Ausrollungsgrad intelligenter Messgeräte von mindestens 70 % erreicht haben (First-Mover). Die Regulierungsbehörde kann in diesem Zusammenhang vorübergehend abweichende Fristen und Übermittlungsfrequenzen für die Bereitstellung von Messdaten gemäß § 58 Abs. 2 festlegen, wobei solche Anordnungen zu befristen, zu begründen und nach Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich aufzuheben sind.

Abkürzung

ElWG

Ersatzwertbildung

§ 55. (1) Können aus technischen Gründen zum notwendigen Zeitpunkt vereinzelt keine Viertelstundenenergiewerte an den Netzbetreiber übermittelt werden, sind Ersatzwerte zu bilden. Solange eine alternative Datenübertragung über die unidirektionale Kommunikationsschnittstelle mithilfe einer technischen Alternative möglich ist, liegt kein technischer Grund für eine Ersatzwertbildung vor.

(2) Bei der Ersatzwertbildung ist auf die Annahme realitätsnaher Werte zu achten. Dabei können als Methoden zur Anwendung gelangen

1.

lineare Interpolation bei fehlenden Daten, die einen Zeitraum von weniger als zwei Stunden abdecken,

2.

die Bildung von Werten basierend auf historischen Daten des betroffenen Zählpunktes an vergleichbaren Tagen, oder

3.

wenn die vorangehenden Methoden nicht sinnvoll möglich sind, die Anwendung des dem jeweiligen Zählpunkt zugewiesenen standardisierten Lastprofils.

(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für die Ersatzwertbildung weitere Methoden und Verfahren sowie Fristen für die Behebung von Störungen, die die Übermittlung der Viertelstundenenergiewerte verhindern, festlegen.

(4) Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 3 sind die in den Sonstigen Marktregeln enthaltenen Branchenregelungen für das Qualitätsmanagement der Smart-Meter Kommunikation und die unter Berücksichtigung des Abs. 2 näher konkretisierten Methoden zur Ersatzwertbildung anzuwenden.

(5) Betroffene Marktteilnehmer sind transparent über auf Ersatzwerten gebildete Energiewerte zu informieren. § 58 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Abkürzung

ElWG

Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs

§ 56. Ist für die Abrechnung der Stromlieferung sowie des Netznutzungsentgelts oder des Netzverlustentgelts eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese ausschließlich anhand der historischen Daten des betroffenen Zählpunktes oder der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

Abkürzung

ElWG

Verarbeitungszwecke

§ 57. (1) Die Daten gemäß § 54 Abs. 1 werden zu Zwecken der Verrechnung, Verbrauchs- und Abrechnungsinformation (§ 45), Energieeffizienz, der Energiestatistik sowie der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes, der Lastprognose, der Verbrauchs- und Erzeugungsprognose, des Bilanzgruppenmanagements sowie der Bereitstellung von Aggregierungs- und Flexibilitätsdienstleistungen verarbeitet.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen auf Anordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus sämtliche Viertelstundenenergiewerte zum Zweck der Elektrizitätsstatistik gemäß § 171, insbesondere zu dem Zweck, Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen (Tagesganglinien) der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen der Entnahme aus dem öffentlichen Netz auszuwerten, und auf Anordnung der Regulierungsbehörde zum Zweck der Energielenkung gemäß dem Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, sowie zum Zweck der Überwachung nach § 169 verwendet werden. Für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke müssen die Daten der Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und dürfen nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.

(3) Die Netzbetreiber dürfen die viertelstündlichen Energiewerte für Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes und der Lastprognose verwenden.

(4) Die Netzbetreiber dürfen Spannungswerte, Oberschwingungswerte und Blindleistungswerte sowie Betriebsdaten mit einem intelligenten Messgerät erheben und für die Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, für den Ausbau des Verteilernetzes und für die Integration von Wärmepumpen, Ladepunkten, Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlagen verwenden.

(5) Die Daten gemäß Abs. 3 und 4 sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(6) Die Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten wie beispielsweise viertelstündlichen Energiewerten für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig. Die Netzbetreiber dürfen zu diesem Zweck die Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ weitergeben. Die Daten sind unter Abgabe der Verbraucherkategorie anonymisiert weiterzugeben und unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(7) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für andere als die in Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 17, 22, 23, 25, 26, 31, 32, 42, 44, 45, 63, 65, 66, 67, 68, 70, 71 sowie 139 bis 142 genannten Zwecke oder für verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig. Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für abgabenrechtliche Zwecke ist zulässig; ebenso die Verwendung von anonymisierten Daten für Forschungszwecke.

(8) Auf Anfrage von Gebietskörperschaften sind sämtliche mit intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerte georeferenziert zur Verfügung zu stellen und dürfen zum Zweck der Energieraumplanung verwendet und weiterverarbeitet werden. Die Daten der Endkundinnen und Endkunden dürfen nur in aggregierter und anonymisierter Form übermittelt, dargestellt und veröffentlicht werden.

Abkürzung

ElWG

3.

Abschnitt

Datenverwaltung

Zugang zu Messdaten

§ 58. (1) Netzbetreiber sind Datenerfassungsadministrator, Messstellenadministrator, Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Energiewerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät oder bei Ablesung zwölf Stunden nach der Erfassung im System des Netzbetreibers den Endkundinnen und Endkunden sowie berechtigten Dritten über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches WebPortal kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Netzbetreiber stellen den Lieferanten und Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Aggregatoren auf deren Verlangen die von intelligenten Messgeräten erhobenen Daten, insbesondere sämtliche gemessene Viertelstundenenergiewerte am Folgetag bis spätestens 15:00 Uhr über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches WebPortal kostenlos zur Verfügung.

(4) Die Netzbetreiber haben Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer und Nutzerinnen auf dem WebPortal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen.

(5) Nutzerinnen und Nutzern des Web-Portals ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand zu löschen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Erzeugungsinformation in der Programmierschnittstelle und im Web-Portal gemäß Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an das Format und die standardisierte Übermittlung der Daten festlegen.

Abkürzung

ElWG

Besondere Bestimmungen für Endkundinnen und Endkunden

§ 59. (1) Endkundinnen und Endkunden, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.

(2) Endkundinnen und Endkunden sind im Fall der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des WebPortal gemäß § 58 Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis zu informieren, dass die Datenbereitstellung im WebPortal jeweils innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Fall der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Netzbedingungen sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im WebPortal zu erfolgen.

(3) Darüber hinaus ist den Endkundinnen und Endkunden auch die Möglichkeit einzuräumen, im WebPortal Energiewerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu löschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.

Abkürzung

ElWG

Datenhoheit der Endkundinnen und Endkunden

§ 60. (1) Endkundinnen und Endkunden können dem Netzbetreiber (im WebPortal) die Erlaubnis geben, Messdaten an berechtigte Dritte weiterzugeben und diese Erlaubnis jederzeit widerrufen.

(2) Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden auf Nachfrage Auskunft über aktuell berechtigte Dritte zu geben, denen Messdaten gemäß Abs. 1 weitergegeben werden, und Einsicht in das Protokoll bisheriger Genehmigungen und Widerrufe zu gewähren.

(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an Genehmigung und Widerruf der Messdatenweitergabe, das darüber geführte Protokoll und die Auskunft über aktuell berechtigte Dritte festlegen.

Abkürzung

ElWG

Berichterstattung über die nationale Praxis

§ 61. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständige nationale Behörde im Sinne des Anhangs Punkt I1 der Verordnung (EU) 2023/1162. Ihr obliegen die Aufgaben gemäß Art. 4 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/1162.

(2) Netzbetreiber haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die zur Anwendung kommenden Verfahren für den Datenzugang, einschließlich die nationale Umsetzung des Referenzmodells sowie über die verschiedenen Funktionen und den Informationsaustausch, an die Regulierungsbehörde zu melden. Die Meldung ist zur Information auch an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.

(3) Die Regulierungsbehörde hat unter Berücksichtigung der Meldungen gemäß Abs. 2 und der Vorgaben des Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/1162 spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Bericht über die nationale Praxis an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(4) Bei Änderung der von der Meldung gemäß Abs. 2 umfassten und für die Aktualisierung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2023/1162 relevanten Informationen haben die Netzbetreiber die Regulierungsbehörde und den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über diese zu informieren.

Abkürzung

ElWG

4.

Teil

Dezentrale Versorgung und Bürgerenergie

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Strombezugsverträge

§ 62. (1) Erzeuger können mit Endkundinnen oder Endkunden, mit Ausnahme von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, Strombezugsverträge abschließen. Der Bezug von Strom im Rahmen des Strombezugsvertrages begründet keine Lieferung. Die Endkundin oder der Endkunde müssen über einen aufrechten Liefervertrag mit einem Lieferanten verfügen. Der Erzeuger hat die aus dem abgeschlossenen Strombezugsvertrag zu liefernden Mengen der Bilanzgruppe, der der Abrechnungspunkt der Endkundin oder des Endkunden in der betrachteten Periode zugeordnet ist, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Scheidet der Abrechnungspunkt der Endkundin oder des Endkunden aus der Bilanzgruppe aus, ist der Erzeuger von der Endkundin oder vom Endkunden unverzüglich zu informieren.

(2) Die Endkundinnen und Endkunden gemäß Abs. 1 und die beteiligten Bilanzgruppenverantwortlichen haben an der Abwicklung von Strombezugsverträgen mitzuwirken. Die Mitwirkung kann von Bilanzgruppenverantwortlichen in begründeten Fällen abgelehnt werden. Das Ausgleichsenergierisiko für die gemäß Abs. 1 vereinbarten Strommengen aus dem Strombezugsvertrag trägt die einliefernde Bilanzgruppe.

(3) Erzeuger haben jährlich bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende der in § 87 Abs. 5 angeführten Frist die im Vorjahr mittels Strombezugsvertrag an Endkundinnen oder Endkunden verkauften und gemäß Abs. 1 der Bilanzgruppe des Lieferanten zur Verfügung gestellten Strommengen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde, jeweils gruppiert auf Ebene der Endkundinnen oder Endkunden, zu erfassen und die korrespondierende Menge an generierten Herkunftsnachweisen aus den von den Endkundinnen oder Endkunden kontrahierten Erzeugungsanlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auf die Konten jener Lieferanten, denen die Zählpunkte gemäß Abs. 1 zugeordnet sind, zu übertragen. Zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung haben die Erzeuger die mit Endkundinnen oder Endkunden abgeschlossenen Strombezugsverträge über Aufforderung der Regulierungsbehörde offenzulegen.

(4) Zum Zweck der Entwertung der gemäß Abs. 3 übertragenen Herkunftsnachweise hat die Regulierungsbehörde gesonderte Konten zugunsten der von Strombezugsverträgen betroffenen Lieferanten in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde einzurichten. Die von Strombezugsverträgen betroffenen Lieferanten haben jährlich bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende der in § 8 Abs. 5 angeführten Frist die gemäß Abs. 3 erhaltenen Mengen an Herkunftsnachweisen auf diese gesonderten Konten zu übertragen, wobei eine Gruppierung auf Ebene der Endkundinnen oder Endkunden zu erfolgen hat. Im Zuge dieser Übertragung sind die Herkunftsnachweise automatisch in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten. Unmittelbar nach der Entwertung der Herkunftsnachweise für die gesamten gemäß Abs. 3 erfassten Strommengen hat die Regulierungsbehörde eine elektronische Bestätigung über die Entwertung auszustellen. Die Regulierungsbehörde hat die aus Strombezugsverträgen resultierende Entwertung von Herkunftsnachweisen im Rahmen des jährlichen Berichts gemäß § 87 Abs. 9 getrennt statistisch zu erfassen.

(5) Sofern ein von Strombezugsverträgen betroffener Lieferant sich gegenüber dem Erzeuger sowie der Endkundin oder dem Endkunden bereit erklärt, die gemäß Abs. 1 der Bilanzgruppe des Lieferanten zur Verfügung gestellten Strommengen in die Stromkennzeichnung gemäß § 86 mitaufzunehmen, entfallen für diese Strommengen die Pflichten gemäß Abs. 3 und Abs. 4. Der Lieferant darf allfällige Mehraufwendungen, welche ihm dadurch nachweisbar entstanden sind, an die Endkundin oder den Endkunden weitergeben.

Abkürzung

ElWG

Last- und Einspeisesteuerung

§ 63. (1) Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger sowie von ihnen bevollmächtigte Dritte sind berechtigt, Last- und Einspeisesteuerung, wobei auch Energiespeicheranlagen genutzt werden können, alleine oder durch Aggregierung zu erbringen und an allen Elektrizitätsmärkten teilzunehmen, sofern sie die technischen und organisatorischen Anforderungen des jeweiligen Marktes erfüllen.

(2) Aggregatoren haben das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu allen Elektrizitätsmärkten unabhängig von der Zustimmung anderer Marktteilnehmer, sofern sie die technischen und organisatorischen Anforderungen des jeweiligen Marktes erfüllen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat in den Sonstigen Marktregeln festzulegen, wie die der Tätigkeit eines Aggregators zuzurechnenden Energiemengen zu ermitteln sind und wie der erforderliche Datenaustausch zwischen Aggregatoren und anderen Marktteilnehmern zu erfolgen hat, wobei der einfache Zugang zu Daten und die Einbindung in die Marktkommunikation unter einheitlichen und diskriminierungsfreien Bedingungen sicherzustellen ist. Diese Regelung kann, insbesondere abhängig von den betroffenen Marktteilnehmern, den gesteuerten Betriebsmitteln und den verfügbaren Messdaten, unterschiedliche Methoden vorsehen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung über den finanziellen Ausgleich von finanziellen Nachteilen, welche Lieferanten oder Bilanzgruppenverantwortlichen durch die Teilnahme ihrer Endkundinnen oder Endkunden an der Last- und Einspeisesteuerung entstehen, zu erlassen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung den Kreis der Zahlungsverpflichteten, der ausschließlich Aggregatoren umfasst, und der Zahlungsempfänger sowie die Methode für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs festzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei der Erlassung der Verordnung sicherzustellen, dass der in der Verordnung geregelte Ausgleich auf den Ersatz der wirtschaftlichen Kosten und Nachteile, die den Lieferanten oder Bilanzgruppenverantwortlichen durch die Teilnahme ihrer Endkundinnen und Endkunden an der Last- und Einspeisesteuerung entstehen, begrenzt ist. Außerdem ist in der Verordnung sicherzustellen, dass der finanzielle Ausgleich kein Hindernis für den Marktzutritt von Aggregatoren, einschließlich unabhängigen Aggregatoren, sowie für den Einsatz von Flexibilität, darstellt. Bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs sind Vorteile, die den Zahlungsempfängern durch die Last- und Einspeisesteuerung entstehen, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat zum Entwurf der Verordnung die betroffenen Marktteilnehmer sowie Vertreter der Endkundinnen und Endkunden zu konsultieren.

Abkürzung

ElWG

Direktleitungen

§ 64. (1) Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.

(2) Die Direktleitung darf auch zum Transport von elektrischer Energie verwendet werden, die

1.

für den Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage aus dem öffentlichen Netz bezogen wird und

2.

durch die Direktleitung und die Anlagen der angeschlossenen Betriebsstätte, des Tochterunternehmens oder der Kundinnen und Kunden in das öffentliche Netz eingespeist wird,

sofern an allen Übergabestellen Einrichtungen zum Netz- und Anlagenschutz vorgesehen werden. Direktleitungen dürfen an das öffentliche Netz zu jedem Zeitpunkt nur über einen Netzanschluss angeschlossen werden; sind weitere Netzanschlüsse vorgesehen, ist durch geeignete technische Einrichtungen sicherzustellen, dass jederzeit nur ein Netzanschluss mit dem öffentlichen Netz verbunden ist und die übrigen Netzanschlüsse elektrisch getrennt sind. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen kann der Netzbetreiber den Netzanschluss gemäß § 95 Abs. 3 und den Netzzugang gemäß § 102 Abs. 1 verweigern.

(3) Im Anwendungsbereich von Abs. 2 ist auf Ansuchen des Netzbenutzers ein Zählpunkt je Energierichtung zu vergeben. Der Zählpunkt für die Einspeisung kann einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet werden. Die Besonderheiten, die sich aus dem Betrieb mit zwei Zählpunkten, die einer Messeinrichtung zugeordnet sind, ergeben, sind mit dem Netzbetreiber vertraglich zu regeln. Für den Fall, dass ein Netzbetreiber gegenüber dem Erzeuger oder der mittels Direktleitung belieferten Kundin bzw. dem mittels Direktleitung belieferten Kunden ein Mahnverfahren gemäß § 34 Abs. 1 durchführt, ist der jeweils andere Vertragspartner vom Netzbetreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Vertragsverletzungen und andere Gründe, die den Netzbetreiber zur Aussetzung der Vertragsabwicklung oder Abschaltung berechtigen sowie sofortige Abschaltungen und die Gründe dafür.

(4) Der Betreiber der Verbrauchsanlage gilt als aktiver Kunde, bleibt hinsichtlich des Netzanschlusses und Netzzugangs Vertragspartner des Netzbetreibers und ist dem Netzbetreiber gegenüber für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen am Netzanschlusspunkt auch hinsichtlich der Stromerzeugungsanlage verantwortlich. Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der Direktleitung gilt als Dritter, der weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der erste und zweite Satz dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Zählpunkt für die Einspeisung gemäß Abs. 3 einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet wurde.

Abkürzung

ElWG

2.

Hauptstück

Bürgerenergie

Aktive Kunden

§ 65. (1) Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,

1.

Strom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen,

2.

an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen,

3.

Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen zu betreiben,

4.

Eigenversorgungsanlagen zu betreiben,

5.

Strom über Direktleitungen zu beziehen und

(Anm.: Z 6 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)

(3) Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.

(4) Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.

Abkürzung

ElWG

2.

Hauptstück

Bürgerenergie

Aktive Kunden

§ 65. (1) Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,

1.

Strom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen,

2.

an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen,

3.

Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen zu betreiben,

4.

Eigenversorgungsanlagen zu betreiben,

5.

Strom über Direktleitungen zu beziehen und

6.

gemeinsam Energie gemäß § 68 zu nutzen.

(2) Wird der in einer Eigenversorgungsanlage erzeugte Strom an einem anderen Standort verbraucht, gelangen die § 68 Abs. 4 sowie §§ 70 und 71 zur Anwendung.

(3) Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.

(4) Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.

Abkürzung

ElWG

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

§ 66. (1) Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 1, 2 und 4 EAG. Die Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen sich im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 3 oder 4 befinden.

(2) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.

(3) Sofern Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, unterliegen sie für diese Zwecke den Verpflichtungen des § 69.

Abkürzung

ElWG

Bürgerenergiegemeinschaften

§ 67. (1) Die Bürgerenergiegemeinschaft darf Strom erzeugen und den eigenerzeugten Strom verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und für ihre Mitglieder Energiedienstleistungen, wie etwa Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge, erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind dabei zu beachten.

(2) Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ist freiwillig und offen.

(3) Die Kontrolle innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft ist auf folgende Mitglieder bzw. Gesellschafter beschränkt:

1.

natürliche Personen,

2.

Gebietskörperschaften und

3.

kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 29 wahrnehmen.

Kontrolle im Sinne dieses Absatzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die für die gewählte Gesellschaftsform vorgesehene satzungsändernde Mehrheit bei den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach Z 1 bis 3 liegt.

(4) Stromerzeugungsanlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils des EAG gefördert werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage, gegebenenfalls samt Energiespeicheranlage, jeweils einen Antrag gemäß § 55 EAG in Verbindung mit den §§ 56, 56a, 57 oder 57a EAG einzubringen.

(5) Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können für die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten, jedoch nicht innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen, unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils des EAG durch Marktprämie gefördert werden. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.

(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, sind auf Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden.

(7) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen, welche für die gemeinsame Energienutzung verwendet werden, können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Bürgerenergiegemeinschaft unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.

(8) Sofern Bürgerenergiegemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, unterliegen sie für diese Zwecke den Verpflichtungen des § 69.

Abkürzung

ElWG

Gemeinsame Energienutzung

§ 68. (1) Jeder aktive Kunde ist berechtigt, zusätzlich zu seinem bestehenden Liefervertrag, an der gemeinsamen Energienutzung teilzunehmen. Die gemeinsame Energienutzung kann zwischen teilnehmenden Netzbenutzern, die Mitglieder oder Gesellschafter derselben juristischen Person sind, oder zwischen Vertragspartnern (Peer-to-Peer-Verträge) stattfinden.

(2) Aktive Kunden können mittels Vertrag oder Bevollmächtigung einen Organisator bestellen, dem insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden können:

1.

Kommunikation mit anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Netzbetreibern;

2.

Abschluss von Verträgen und Abwicklung der Abrechnung mit den aktiven Kunden, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen;

3.

Unterstützung bei Last- und Einspeisesteuerung durch Aggregierung gemäß § 63;

4.

Installation und Betrieb, einschließlich der Wartung, der Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen.

Organisatoren sind den betroffenen Netzbetreibern anzuzeigen.

(3) Organisatoren und andere Dritte können Eigentümer oder Betreiber von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 6 MW sein, ohne aktive Kunden zu sein, sofern sie sich nicht selbst an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen.

(4) Aktive Kunden, die große Unternehmen sind, dürfen mit einer Leistung von bis zu 6 MW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen und müssen in der Gebotszone angesiedelt sein.

(5) Der Zukauf von Strommengen von Dritten, welche sich nicht an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen, gilt jedenfalls nicht als gemeinsame Energienutzung.

(6) Sofern eine Gebietskörperschaft mit einer Stromerzeugungsanlage, die im Eigentum der Gebietskörperschaft steht, an der gemeinsamen Energienutzung teilnimmt, hat die Gebietskörperschaft sicherzustellen, dass schutzbedürftige Haushalte gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 EnDG an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen können und für diese schutzbedürftigen Haushalte oder für karitative oder soziale Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkundinnen und Endkunden beherbergen, zumindest 10% der jährlich durch die Stromerzeugungsanlage für die Zwecke der gemeinsamen Energienutzung erzeugten und eingespeisten Strommengen zur Verfügung stehen.

Abkürzung

ElWG

Lieferantenverpflichtungen

§ 69. (1) Soweit Energie für die Zwecke der gemeinsamen Energienutzung zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kW, und alle sonstigen aktiven Kunden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 100 kW, an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, sind verpflichtet:

1.

Allgemeine Lieferbedingungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 zu erstellen;

2.

Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die gemeinsame Energienutzung die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Z 1 sowie die wesentlichsten Vertragsinhalte in Form eines knappen, leicht verständlichen als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblattes zur Verfügung zu stellen;

3.

die an der gemeinsamen Energienutzung beteiligten Vertragspartner über eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß § 21 Abs. 2, 4 und 5 erster Satz zu informieren;

4.

eine Rechnung gemäß § 42 Abs. 1 erster Satz zu erstellen;

5.

einer Endkundin oder einem Endkunden auf Verlangen eine klare und verständliche Erläuterung, wie die Rechnung zustande gekommen ist, zur Verfügung zu stellen;

6.

Rechnungen kostenfrei und mindestens einmal jährlich gemäß § 43 Abs. 1 zu legen und der Endkundin oder dem Endkunden ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß § 43 Abs. 2 einzuräumen;

sofern nicht ein Organisator gemäß § 68 Abs. 2 bestellt wurde, der diese Verpflichtungen übernimmt. Die Rechte und Pflichten der aktiven Kunden, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben durch die gemeinsame Energienutzung unberührt.

(2) Die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zumindest zu enthalten

1.

Name und Anschrift des Lieferanten;

2.

zu erbringende Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;

3.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses;

4.

Art der angebotenen Wartungsdienste;

5.

Art und Weise, wie aktuelle Informationen über geltende Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte und Leistungen, sowie über Standardbedingungen für den Zugang zu Stromdienstleistungen und deren Inanspruchnahme, erhältlich sind;

6.

Etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich verschuldeter fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

7.

Hinweis der zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und auf das Schlichtungsverfahren gemäß § 26 E ControlG;

8.

verschiedene Zahlungsmöglichkeiten, wobei etwaige Differenzierungen hinsichtlich Zahlungsarten diskriminierungsfrei, objektiv und verhältnismäßig sein müssen und die Anforderungen des § 56 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, erfüllen müssen;

(3) Die Rechnung gemäß Abs. 1 Z 5 hat den zu zahlenden Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit zu enthalten. Darüber hinaus und deutlich von den in Satz 1 genannten Rechnungsdaten hat die zumindest zu enthalten:

1.

Energiewerte, die für die Abrechnung herangezogen werden;

2.

Name und Anschrift des Vertragspartners, einschließlich einer Kontaktadresse;

3.

die Zählpunktbezeichnungen.

(4) Wird ein Organisator bestellt, hat dieser in Bezug auf Strommengen, welche innerhalb der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht werden, die Verpflichtungen des Abs. 1 sowie gemäß §§ 25 und 26 einzuhalten.

Abkürzung

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Allgemeine Bestimmungen für aktive Kunden, Energiegemeinschaften und die gemeinsame Energienutzung

§ 70. (1) Teilnehmende Netzbenutzer haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, Eigenversorgungsanlagen gemäß § 65 Abs. 2 zu betreiben oder an der gemeinsamen Energienutzung gemäß § 68 teilzunehmen.

(2) Die betroffenen Netzbetreiber sind von den teilnehmenden Netzbenutzern, sofern ein Organisator bestellt wurde, nur vom Organisator, über den Abschluss eines Vertrages über die gemeinsame Energienutzung sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:

1.

Beschreibung der Funktionsweise der Stromerzeugungsanlagen (allenfalls Energiespeicheranlagen), einschließlich deren Maximalkapazität unter Angabe der Zählpunktnummern;

2.

Verbrauchsanlagen der aktiven Kunden unter Angabe der Zählpunktnummern;

3.

die statische oder dynamische Aufteilung der erzeugten Energie;

4.

Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;

5.

Beendigung des Vertrages über die gemeinsame Energienutzung sowie die Demontage der Stromerzeugungsanlagen.

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Z 1 bis 5 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Abs. 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(3) Die anteilige Nutzung einer Eigenversorgungsanlage gemäß § 65 Abs. 2 sowie die anteilige Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung ist zulässig.

(4) Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde haben die teilnehmenden Netzbenutzer der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Die teilnehmenden Netzbenutzer haben der Abgabenbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln, wenn diese Daten und Informationen zu Erfüllung der Abgabenzwecke erforderlich sind. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß § 24 EControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen.

(5) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen, welche für die gemeinsame Energienutzung verwendet werden, können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des teilnehmenden Netzbenutzers unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.

(6) Gemeinsame Energienutzung im Nahebereich liegt vor, wenn die Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer mit den Stromerzeugungsanlagen ausschließlich

1.

über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen, Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen),

2.

über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen) mit Ausnahme der Durchleitung durch die Sammelschienen (Standortbereich),

3.

über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich), oder

4.

über das Mittelspannungsnetz und alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk (Regionalbereich)

verbunden sind. Die Durchleitung von Energie aus Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, ist für die Zwecke der Tarifierung unzulässig. Für die Zwecke der Z 2 ist die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers mit Ausnahme der Sammelschienen an teilnehmende Netzbenutzer unzulässig. Endkundinnen und Endkunden haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Stromerzeugungsanlagen angeschlossen sind.

(7) Die teilnehmenden Netzbenutzer haben sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.

(8) Die Regulierungsbehörde hat jährlich bis zum 30. Juni eine Evaluierung der Eigenversorgungsanlagen gemäß § 65 Abs. 2 und der gemeinschaftlichen Energienutzung durchzuführen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Nationalrat sowie dem Energiebeirat einen Bericht über die Ergebnisse vorzulegen. Die Evaluierung hat auch zwischen den nach unterschiedlichen Nahebereichen gemäß Abs. 6 sowie der nicht im Nahebereich stattfindenden Eigenversorgung gemäß § 65 Abs. 2 und der gemeinsamen Energienutzung zu unterscheiden, wobei aus dem anschließenden Bericht, sofern sinnvoll möglich, für jeden Bereich insbesondere hervorzugehen hat:

1.

Stand und Entwicklung der Anzahl der teilnehmenden Netzbenutzer, wobei diese Zahlen auch für jedes einzelne Bundesland darzustellen sind;

2.

die Strommengen, die in Summe im Rahmen der Eigenversorgung gemäß § 65 Abs. 2 oder der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht wurden und der Durchschnitt der ausgetauschten Strommengen betreffend die einzelne gemeinsame Energienutzung;

3.

die Anzahl der Zählpunkte, die in Summe an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen und die Anzahl der Zählpunkte, die im Durchschnitt an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen;

4.

die Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung der gemeinsamen Energienutzung;

5.

eine Beurteilung der Angemessenheit und Ausgewogenheit der Beteiligung der teilnehmenden Netzbenutzer an den Systemkosten. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zur verursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat.

(9) Der Bericht gemäß Abs. 6 ist von der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

ElWG

Messung und Verrechnung von aktiven Kunden, Energiegemeinschaften und der gemeinsamen Energienutzung

§ 71. (1) Der Netzbetreiber hat

1.

die Energiewerte pro Viertelstunde der teilnehmenden Netzbenutzer zu messen, auszulesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß § 12 Abs. 3 zu verwenden;

2.

die gemessenen und saldierten Viertelstundenwerte einschließlich der Energiewerte gemäß der Z 1 der Stromerzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 den Lieferanten, den anderen teilnehmenden Netzbenutzern und, sofern ein Organisator bestellt wurde, dem Organisator zur Verfügung zu stellen. Bei nicht im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 teilnehmenden Netzbenutzern hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Diese Werte sind den an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmenden Netzbenutzern außerdem über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der teilnehmenden Netzbenutzer über die Programmierschnittelle und auf dem Web Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.

(2) Für nicht im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 angesiedelte teilnehmende Netzbenutzer gilt außerdem, dass die Daten und Energiewerte der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie der Stromerzeugungsanlagen allen anderen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen sind, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Stromerzeugungsanlagen und/oder Verbrauchsanlagen teilnehmender Netzbenutzer angeschlossen sind. Die Netzbetreiber sind – soweit dies technisch möglich ist – verpflichtet, sich zu diesem Zweck bestehender automationsunterstützter Datenverarbeitungsprozesse (Plattformen) zu bedienen. Die gemessenen sowie die gemäß diesem Absatz berechneten Energiewerte sind dem Lieferanten nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 zu übermitteln. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.

(3) Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht einem teilnehmenden Netzbenutzer zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe, welcher der Abrechnungspunkt zugeordnet ist, zuzuordnen.

(4) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Sofern die erzeugte Energie aus mehreren Stromerzeugungsanlagen stammt, ist diese zuvor für die Zuordnung durch den Netzbetreiber pro Viertelstunde zu summieren. Bei nicht im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 angesiedelten teilnehmenden Netzbenutzern hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Werte sind nach Maßgabe folgender Regelungen zu ermitteln:

1.

die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;

2.

der Messwert des Energieverbrauchs pro Viertelstunde am Zählpunkt des teilnehmenden Netzbenutzers ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;

3.

der Messwert der Energieeinspeisung pro Viertelstunde am Zählpunkt der Stromerzeugungsanlage ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;

4.

der dem Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers zugeordnete statische oder dynamische Anteil an der erzeugten Energie ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen.

(5) Es ist zulässig, dass aktive Kunden und Energiegemeinschaften mit einer Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen. Die Zuordnung zu mehreren gemeinsamen Energienutzungen sowie der jeweilige Teilnahmefaktor müssen bis spätestens 1. April 2028 mehrmals täglich angepasst werden können.

Abkürzung

ElWG

Diskriminierungsverbot für Lieferanten

§ 72. Lieferanten dürfen gegenüber aktiven Kunden, die

1.

eine Eigenversorgungsanlage betreiben oder

2.

die gemäß § 68 gemeinsam Energie nutzen,

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