Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)
der Bilanzgruppenkoordinator die ihm in diesem Bundesgesetz zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag;
der Bilanzgruppenkoordinator hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen ist;
die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU Mitgliedstaat oder einem EWR Staat liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;
kein Mitglied der Geschäftsführung einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
die Mitglieder der Geschäftsführung bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten;
die Mitglieder der Geschäftsführung auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitglieds der Geschäftsführung setzt voraus, dass dieses in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem dem Stand der Technik entspricht.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, hat die Regulierungsbehörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen, wenn
keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht wird,
ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen wurde oder
die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators nach Abs. 3 aberkannt wurde.
Die Regulierungsbehörde hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt.
(5) Der Bilanzgruppenkoordinator unterliegt, unabhängig von seinen Eigentumsverhältnissen, hinsichtlich seiner Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz und dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Abkürzung
ElWG
Abschnitt
Bilanzgruppenverantwortliche
Anforderungen an und Registrierung von Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 14. (1) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher darf erst nach erfolgter Registrierung beim Bilanzgruppenkoordinator ausgeübt werden.
(2) Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine aktuelle Liste der registrierten Bilanzgruppenverantwortlichen auf seiner Website zu veröffentlichen.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWRVertragsstaat ausüben. In allen Fällen, in denen der Hauptwohnsitz bzw. Sitz nicht im Inland liegt, ist ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator zu benennen.
(4) Im Zuge der Registrierung sind nachstehende Unterlagen zu übermitteln:
Vereinbarungen mit dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator, die zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;
Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);
Nachweise, dass der Registrierungswerber und seine nach außen vertretungsbefugten Organe
eigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU Mitgliedstaates oder EWR Vertragsstaates sind,
nicht gemäß Abs. 6 bis 9 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;
Nachweise, dass mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter des Bilanzgruppenverantwortlichen fachlich geeignet ist;
Nachweise über die Hinterlegung der in den Vereinbarungen gemäß Z 1 vorgesehenen Sicherheitsleistungen, mindestens jedoch 50 000 Euro;
eine Strafregisterbescheinigung oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- bzw. Wohnsitzlandes der nach außen vertretungsbefugten Organe des Registrierungswerbers, aus der hervorgeht, dass kein Ausschlussgrund im Sinne der Abs. 6 und 7 vorliegt.
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen.
(6) Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe oder einer Verbandsgeldbuße von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, des Abgabenbetrugs nach § 39 FinStrG, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht nach § 44 FinStrG oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe oder eine Verbandsgeldbuße von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Begehung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(8) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde, sind von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(9) Eine natürliche Person ist von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(10) Die Abs. 3 bis 9 gelten nicht für Bilanzgruppen, die Netzbetreiber in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betreiben. Die Bildung einer solchen Bilanzgruppe ist dem Bilanzgruppenkoordinator lediglich anzuzeigen.
Abkürzung
ElWG
Änderung oder Wegfall von Registrierungsvoraussetzungen
§ 15. (1) Die Änderung oder der Wegfall einer Registrierungsvoraussetzung gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 ist dem Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich vom Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
(2) Der Bilanzgruppenkoordinator kann den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register streichen, wenn er
seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Registereintragung aufnimmt oder
seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt.
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register zu streichen, wenn
eine in § 14 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Pflichten (§ 16) rechtskräftig verurteilt worden und die Streichung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
(4) Wird über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet, ist der Bilanzgruppenverantwortliche unverzüglich aus dem Register zu streichen.
(5) Ab Streichung aus dem Register darf die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht mehr ausgeübt werden.
(6) Unbeschadet der Regelungen gemäß den §§ 31 und 32 hat die Regulierungsbehörde Zählpunkte, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuordnen.
(7) Über Streitigkeiten zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator, ob die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 vorliegen, entscheidet die Regulierungsbehörde.
Abkürzung
ElWG
Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 16. (1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet:
zur Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und den Regelzonenführer;
zum Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
zur Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
zur Entrichtung der Clearinggebühren an den Bilanzgruppenkoordinator;
zur Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder;
die für ihre Funktion notwendigen Verträge über den Datenaustausch gemäß den Sonstigen Marktregeln abzuschließen;
eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
entsprechend den Marktregeln Daten weiterzugeben;
alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren;
zur Einhaltung der Marktregeln, insbesondere der genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen;
neuen Akteuren die aktive Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten diskriminierungsfrei zu ermöglichen;
zur Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie insbesondere durch aktive Bewirtschaftung beizutragen.
(2) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen dem Regelzonenführer, dem Bilanzgruppenkoordinator sowie dem neuen Bilanzgruppenverantwortlichen oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(3) Verträge zwischen Bilanzgruppenverantwortlichen und einem Bilanzgruppenmitglied dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.
Abkürzung
ElWG
Hauptstück
Marktkommunikation und Datenverwaltung
§ 17. (1) Die Netzbetreiber haben die Erfüllung der in den §§ 115 und 122 angeführten Pflichten auf der Grundlage einer gemeinsamen und standardisierten Kommunikation derart sicherzustellen, dass ein effizienter und sicherer Datenzugang und -austausch, hohe Datenqualität sowie Datenschutz und sicherheit gewährleistet werden. Dazu haben sie insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
die Datenspeicherung und -verwaltung,
den Aufbau, die Entwicklung, den Betrieb sowie die laufende Weiterentwicklung der Infrastruktur für den Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern,
die Sicherstellung der Interoperabilität zwischen den Marktteilnehmern und
die koordinierte Entwicklung und Implementierung sowie die laufende Optimierung von Geschäftsprozessen für den Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sind technische Schnittstellen festzulegen sowie technische Dokumentationen zu erarbeiten.
(3) Die Kommunikation gemäß Abs. 1 hat auf elektronischem Weg und in maschinell verarbeitbarer Art zu erfolgen.
(4) Die zu übermittelnden Daten sind betroffenen Marktteilnehmern sowie berechtigten Dritten auf nicht diskriminierende Weise zur Verfügung zu stellen. Zu übermitteln sind jeweils jene Daten, die für die Erfüllung des jeweiligen Dienstes notwendig sind. Dazu zählen folgende Daten:
Stammdaten, Wirkenergie- und Wirkleistungswerte,
die für eine Anmeldung und Abmeldung sowie einen Wechsel erforderlichen Daten,
die für die Laststeuerung sowie andere Dienste erforderlichen Daten.
(5) Die Gebühren, die berechtigte Dritte für den Zugang zu Daten zu entrichten haben, sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen. Bei der Festsetzung der Gebühren hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass die Höhe der Gebühren auf den Ersatz von tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten beschränkt ist.
(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Netzbetreiber berechtigt, gemeinsam eine dritte Person bzw. Stelle mit der Datenverwaltung zu beauftragen. Machen die Netzbetreiber von ihrem Recht auf Beauftragung Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die dritte Person bzw. Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Netzbetreiber für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt. Beauftragen Netzbetreiber Dritte, so haften sie vollumfänglich dafür, dass diese die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Erfolgt eine gemeinsame Beauftragung durch mehrere Netzbetreiber, so sind sämtliche beteiligten Netzbetreiber für die vollständige und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gesamtschuldnerisch verantwortlich.
(7) Die Netzbetreiber haben die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Sonstigen Marktregeln in Bezug auf die technischen Dokumentationen von Geschäftsprozessen, Datenformaten, der Datenübertragung, Data Governance und Datenqualität einzuhalten. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
Abkürzung
ElWG
Teil
Endkundinnen und Endkunden
Hauptstück
Elektronische Kommunikation
§ 18. (1) Ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gilt beim Neuabschluss von Verträgen mit Endkundinnen und Endkunden die elektronische Kommunikation als vereinbart. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verträgen bedarf die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation der ausdrücklichen Zustimmung der Endkundin bzw. des Endkunden, es sei denn, die elektronische Kommunikation wurde bereits vereinbart.
(2) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bzw. die gemäß Abs. 1 erteilte Zustimmung kann von den Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist die Endkundin bzw. der Endkunde vor Vertragsabschluss bzw. vor seiner Zustimmung hinzuweisen. Bei Widerruf gilt die Kommunikation in Papierform als vereinbart.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können Vertragsbedingungen, Änderungen der Vertragsbedingungen, Preisblätter, Informationsblätter, Erklärungen und andere Informationen vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit sowie Rechnungen und Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung kann mittels EMail oder, sofern in den Bestimmungen dieses Teils explizit vorgesehen, über eine Website bzw. ein kundenfreundliches Web-Portal erfolgen.
(4) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist die Endkundin bzw. der Endkunde klar und deutlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
Abkürzung
ElWG
Hauptstück
Vertragsrechte und damit zusammenhängende Bestimmungen
Recht auf freie Lieferantenwahl
§ 19. (1) Kundinnen und Kunden haben das Recht, ihren Lieferanten frei zu wählen. Sie haben das Recht, Verträge über die Lieferung von Strom zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen.
(2) Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, mehr als einen Stromliefervertrag zur selben Zeit zu haben, sofern die erforderlichen Messeinrichtungen vorhanden sind. Für jeden Abrechnungspunkt kann jeweils nur ein Liefervertrag abgeschlossen werden.
(3) Kundinnen und Kunden, die selbst Strom erzeugen, haben das Recht, einen Abnahmevertrag mit einem Lieferanten ihrer Wahl, sofern dieser Abnahmeverträge anbietet, abzuschließen.
(4) Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, unabhängig von ihrem bestehenden Stromliefervertrag und ohne Zustimmung ihres Lieferanten, Verträge über Stromdienstleistungen zu schließen und an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen. Der jeweilige Vertragspartner der Endkundin bzw. des Endkunden hat den Lieferanten über den Abschluss solcher Verträge zu informieren.
(5) Dem Lieferanten ist es untersagt, diskriminierende Anforderungen, Verfahren oder Entgelte aufgrund des Abschlusses der in Abs. 2 bis 4 genannten Verträge vorzusehen. Das Recht auf freie Preisgestaltung des Lieferanten bleibt hiervon unberührt.
Abkürzung
ElWG
Allgemeine Lieferbedingungen
§ 20. (1) Lieferanten haben Allgemeine Lieferbedingungen für die Belieferung von Endkundinnen und Endkunden mit Strom zu erstellen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 treten mit 1.4.2026 in Kraft)
(5) Die Informationspflichten gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
Abkürzung
ElWG
Allgemeine Lieferbedingungen
§ 20. (1) Lieferanten haben Allgemeine Lieferbedingungen für die Belieferung von Endkundinnen und Endkunden mit Strom zu erstellen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gemäß Abs. 1 haben zumindest zu enthalten:
Name und Anschrift des Lieferanten;
zu erbringende Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses;
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und auf das Schlichtungsverfahren gemäß § 26 E ControlG;
die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 30 erfolgt;
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise, einschließlich Informationen über dynamische Energiepreise gemäß § 22, gebündelte Produkte oder Leistungen, sowie Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu Stromdienstleistungen und deren Inanspruchnahme, erhältlich sind;
verschiedene Zahlungsmöglichkeiten gegenüber dem Lieferanten, wobei etwaige Differenzierungen hinsichtlich Zahlungsarten diskriminierungsfrei, objektiv und verhältnismäßig sein müssen und die Anforderungen des § 56 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, erfüllen müssen;
Modalitäten zur Leistung von Teilzahlungsbeträgen im Fall von Jahresrechnungen, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist;
Modalitäten, zu welchen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß § 28 einzuräumen ist.
(3) Lieferanten haben ihren Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nachweislich vor Abschluss eines Vertrages die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Abs. 2 sowie die wesentlichen Vertragsinhalte in Form eines knappen, leicht verständlichen und als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblatts zur Verfügung zu stellen. Für das Informationsblatt sind die von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden. Die Zusammenfassung hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
E Mail-Adresse des Lieferanten sowie Kunden-Hotline;
eine eindeutige von anderen Produkten abgrenzbare Produktbezeichnung sowie die Angabe, ob es sich um ein Produkt mit einem festen oder dynamischen Preis handelt;
den Energiepreis sowohl brutto als auch netto (etwaige verbrauchs- oder erzeugungsbezogene Komponenten in Cent pro kWh, leistungsbezogene Komponenten in Euro pro kW und pauschale Komponenten in Euro pro Jahr) sowie Zuschläge für Steuern und Abgaben;
soweit relevant, die Angabe des vereinbarten rabattierten Energiepreises unter gleichzeitiger Angabe des Energiepreises ohne Rabatt sowie Angaben zu sonstigen Sonderangeboten oder Zusatzleistungen und einmaligen Kosten;
allfällige Bindungsfristen;
die Dauer von allfälligen Preisgarantien;
den erstmöglichen Kündigungszeitpunkt für die Endkundin oder den Endkunden und für den Lieferanten;
den Modus von Preisänderungen, sofern bekannt unter Angabe der Änderungstermine;
die Berechnungsformel im Falle von Verträgen, bei denen die Preise anhand einer Formel angepasst werden.
(4) Nach Vertragsabschluss haben die Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation über den tatsächlichen Vertrags- und Belieferungsbeginn zu informieren und die Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 7 in aktualisierter Form über ein kundenfreundliches Web-Portal bereitzustellen. Bei Verträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) muss der Energiepreis in dem im zugrundeliegenden Vertrag vereinbarten Intervall tagesaktuell über das Web-Portal abrufbar sein.
(5) Die Informationspflichten gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
Abkürzung
ElWG
Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte
§ 21. (1) Lieferanten kommt nach Maßgabe dieser Bestimmung ein unmittelbares gesetzliches Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte zu. Dieses Recht kann vertraglich konkretisiert oder abbedungen werden. Die Möglichkeit, zwischen Lieferanten und Endkundinnen und Endkunden Entgeltanpassungsmechanismen (wie etwa indexbasierte Preisanpassungsklauseln oder im Vorhinein vertraglich fixierte Preisgleitklauseln nach einer Festpreisperiode) zu vereinbaren, bleibt unberührt und ist von dieser Bestimmung nicht umfasst, sofern Abs. 7 für bestimmte Entgeltanpassungsmechanismen nichts Abweichendes festlegt. Das Recht zur Kündigung nach § 24 bleibt unberührt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind den Endkundinnen und Endkunden mindestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderungen schriftlich im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation mitzuteilen. Im Falle einer Rechnungslegung in diesem Zeitraum hat die Information zusätzlich im Rahmen der Rechnung gemäß § 42 zu erfolgen. In dieser Mitteilung sind die Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen sowie Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen transparent und verständlich wiederzugeben, wobei unter „Anlass“ der Grund der Entgeltänderung und unter „Voraussetzungen“ die gesetzlichen oder dazu allfällig konkretisierend vertraglich vereinbarten Grundlagen der Entgeltänderung zu verstehen sind. Die Mitteilung hat hinsichtlich der für die Entgeltänderung maßgeblichen Gründe für Endkundinnen und Endkunden nachvollziehbar darzustellen, ob es sich um Gründe, die der wirtschaftlichen Sphäre des Lieferanten zuzuordnen sind, oder um andere Gründe handelt. Zahlenmäßige Details zum Anlass müssen nicht genannt werden, allerdings müssen die Gründe für die Entgeltänderung für die Endkundinnen und Endkunden klar ersichtlich und nachvollziehbar sein. Gleichzeitig sind die Endkundinnen und Endkunden darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, den Änderungen binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu widersprechen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind dabei über die Folgen des Widerspruchs zu informieren. Bei Mitteilungen gegenüber Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen haben Lieferanten etwaige von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
(3) Eine Entgeltänderung nach Abs. 1 erster Satz ist bei Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nur bei unbefristeten Verträgen zulässig. Entgeltänderungen bei Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gemäß Abs. 1 erster Satz müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Änderung maßgebenden Anlass stehen. Das Verhältnis ist jedenfalls angemessen, wenn es im Zeitpunkt der Änderung in Ansehung des Anlasses nicht offenbar unbillig ist, und wenn relativ zum Preis der Deckungsbeitrag (Gewinnmarge) durch die Preiserhöhung nicht wesentlich zugunsten des Lieferanten vergrößert wird. Eine derartige unwesentliche Erhöhung des Deckungsbeitrags liegt auch dann vor, wenn der Lieferant mit der Entgeltänderung eine zuvor in Kauf genommene Verringerung des Deckungsbeitrags wieder ausgleicht. Bei einer nicht völlig unerheblichen Veränderung oder Wegfall des Anlasses für den ursprünglich vereinbarten Preis oder für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Eine Entgeltsenkung ist spätestens sechs Monate nach Veränderung oder Wegfall des Anlasses, worunter insbesondere ein Sinken der Beschaffungskosten für aktuelle oder zukünftige Lieferperioden zu verstehen ist, vorzunehmen. Eine Entgelterhöhung kann frühestens sechs Monate nach Lieferbeginn bzw. nach Wirksamkeit der vorangegangenen Entgeltänderung wirksam werden. Eine Entgeltsenkung ist nur insoweit durchzuführen, bzw. ist der Lieferant zu einer Entgelterhöhung nur insoweit berechtigt, als der Anlass für die Entgeltänderung (bzw. dessen Wegfall oder Veränderung) ansonsten zu einer nicht unwesentlichen Veränderung des Deckungsbeitrages in Relation zum Preis führen würde.
(4) Im Fall eines Widerspruches gemäß Abs. 2 endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Kündigung durch die Endkundin oder den Endkunden oder ein Lieferantenwechsel erfolgt. Der Lieferant hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 30 und über das Recht auf Lieferantenwechsel gemäß § 25 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind die von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Musterformulierungen zu verwenden.
(5) Enthält die Mitteilung über die Änderung der vertraglich vereinbarten Entgelte gemäß Abs. 2 keine Information über Anlass, Voraussetzungen, Umfang oder erstmalige Wirksamkeit ist die Entgeltänderung unwirksam. Sollte eine Entgeltänderung im Verhältnis zum genannten Anlass im Sinne des Abs. 3 unangemessen sein, tritt an deren Stelle eine angemessene Entgeltänderung. Die Unangemessenheit von Entgeltänderungen kann nach dem angekündigten Datum der Entgeltänderung geltend gemacht werden.
(6) Ändern sich während eines laufenden Liefervertrages durch hoheitliche Anordnungen Steuern und Abgaben, die unmittelbar auf die Lieferung elektrischer Energie erhoben werden, können diese Änderungen an Endkundinnen und Endkunden weitergegeben werden. In diesem Fall bedarf es keiner Mitteilung nach Abs. 2 und es entsteht kein Widerspruchsrecht.
(7) Die Abs. 2, 4 und 6 gelten auch bei vertraglich vereinbarten einseitigen Entgeltanpassungsrechten.
(8) Lieferanten, die mehr als 50 000 Zählpunkte beliefern, haben der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. Jänner zu berichten, inwiefern sie im Vorjahr bei jenem Standardprodukt, das von der größten Kundengruppe in Anspruch genommen wurde, Entgeltänderungen nach dieser Bestimmung vorgenommen haben. Neben der Anzahl und dem Ausmaß der Änderungen sind die Gründe für die Entgeltänderung insoweit darzulegen, als dass die Regulierungsbehörde die Preisentwicklung sowie die Vereinbarkeit mit dieser Bestimmung nachvollziehen kann. Eine zusammenfassende Analyse darüber hat die Regulierungsbehörde in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß § 28 Abs. 1 EControlG aufzunehmen. Kommt ein Lieferant seiner Verpflichtung nach dieser Bestimmung nicht nach, hat die Regulierungsbehörde ihn binnen zwei Wochen mit einem Schreiben an seine Verpflichtung zu erinnern.
Abkürzung
ElWG
Recht auf Lieferverträge mit dynamischen und festen Energiepreisen
§ 22. (1) Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, haben nach Maßgabe dieser Bestimmung ein Recht auf einen Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen. Lieferanten, die mehr als 25 000 Zählpunkte beliefern, haben Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anzubieten.
(2) Lieferanten, die Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anbieten oder gemäß Abs. 1 anbieten müssen, sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen zu informieren. Der Abschluss eines Liefervertrags mit dynamischen Energiepreisen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Endkundin oder des Endkunden zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 24 gekündigt werden.
(3) Abs. 2 gilt auch für Lieferverträge, die den Preisschwankungen der Großhandelsmärkte für Terminmarktprodukte, wie etwa Monats- oder Quartalsprodukte, nicht jedoch für längerfristig gehandelte Produkte, unterliegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Abs. 6 Vorgaben für Lieferanten zur Transparenz von Produkten mit dynamischen Energiepreisen festlegen. Um eine angemessene Exposition der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber dem Großhandelsrisiko sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Lieferanten besondere Informationspflichten auferlegen.
(5) Lieferanten, die mehr als 25 000 Zählpunkte beliefern, müssen jedenfalls auch Lieferverträge mit festen Energiepreisen anbieten. Verträge mit festen Energiepreisen dürfen von den Lieferanten frühestens ein Jahr nach Abschluss des Vertrags einseitig zu Lasten der Endkundin bzw. des Endkunden geändert oder gekündigt werden. Lieferanten haben Endkundinnen und Endkunden vollständig über die Chancen, Kosten und Risiken eines Vertrages mit festen Energiepreisen zu informieren.
(6) Die Regulierungsbehörde hat die Marktentwicklungen zu überwachen, mögliche Risiken neuer Produkte und Dienstleistungen zu bewerten und missbräuchliche Praktiken zu identifizieren. Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung des Marktangebotes sowie die Auswirkungen von Verträgen mit dynamischen Energiepreisen auf die Energiekosten der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden und Kleinunternehmen sowie auf die Energiepreisvolatilität zu überwachen. Die Regulierungsbehörde hat darüber jährlich einen Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Abkürzung
ElWG
Recht auf einen Aggregierungsvertrag
§ 23. (1) Kundinnen und Kunden, die Strom aus dem Netz entnehmen oder in das Netz einspeisen und deren Verbrauch bzw. Erzeugung pro Viertelstunde über ein intelligentes Messgerät gemessen und ausgelesen wird, haben das Recht, zusätzlich zu ihrem bestehenden Liefer- oder Abnahmevertrag mit einem Aggregator, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, Verträge über die Bündelung von Lasten oder erzeugtem Strom, einschließlich Verträge über Mehr- oder Mindererzeugung bzw. über Mehr- oder Minderverbrauch, (Aggregierungsverträge) zu schließen.
(2) Für den Abschluss eines Aggregierungsvertrages mit einem unabhängigen Aggregator benötigen Endkundinnen und Endkunden nicht die Zustimmung ihres Lieferanten. Die Zuordnung des betroffenen Zählpunkts zum jeweiligen Aggregator ist durch diesen dem Lieferanten bekanntzugeben.
(3) Vor Vertragsabschluss hat der Aggregator Kundinnen und Kunden nachweislich über die Vertragsbedingungen zu informieren und insbesondere auch auf die Vorteile sowie Kosten und Risiken eines solchen Vertrages hinzuweisen.
(4) Der Aggregator hat seinen Endkundinnen und Endkunden mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitraum kostenlos die sie betreffenden Daten über den gelieferten und verkauften Strom zu übermitteln.
(5) Schließt eine Endkundin oder ein Endkunde einen Aggregierungsvertrag mit einem unabhängigen Aggregator ab, so ist es dem Lieferanten untersagt, diskriminierende Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorzusehen.
(6) Den erforderlichen Datenaustausch zwischen Aggregatoren, Lieferanten, Netzbetreibern und anderen Marktteilnehmern hat die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 und 3 in den Sonstigen Marktregeln festzulegen.
(7) Die Vertragsbedingungen gemäß Abs. 3 sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Mindestanforderungen an Rechnungen des Aggregators, den Abrechnungszeitraum sowie die Modalitäten der Rechnungslegung festlegen.
Abkürzung
ElWG
Kündigungsfristen bei Liefer-, Abnahme- und Aggregierungsverträgen
§ 24. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Lieferanten, Abnehmern oder Aggregatoren unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Kürzere Fristen für die Kündigung seitens Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können vertraglich vereinbart werden. Lieferanten, Abnehmer und Aggregatoren können Verträge mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres bzw. zum Ende der allfällig kürzeren Bindungsfrist und danach für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Nach Ablauf allfällig vertraglich vereinbarter Bindungsfristen ist die ordentliche Kündigung für Lieferanten, Abnehmern und Aggregatoren unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.
Abkürzung
ElWG
Recht auf Wechsel des Lieferanten und des Aggregators
§ 25. (1) Kundinnen und Kunden haben das Recht, den Lieferanten ihres Liefer- oder Abnahmevertrags sowie den Aggregator zu wechseln. Dieses Recht ist Kundinnen und Kunden ohne Diskriminierung bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer zu gewähren.
(2) Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Wechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Ab 1. April 2026 darf der technische Vorgang des Wechsels des Lieferanten oder Aggregators 24 Stunden nicht überschreiten und muss an jedem Arbeitstag möglich sein. Der Netzbetreiber hat bei der Ausgestaltung des Verfahrens insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten.
(3) Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators ist für Endkundinnen und Endkunden sowie Einspeiser mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
(4) Sofern Verträge unbefristet oder mit einer Befristung von mehr als einem Jahr abgeschlossen wurden, haben Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen einmal jährlich im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß § 27 hinzuweisen.
(5) Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart oder wurde ein befristeter Liefervertrag abgeschlossen, haben Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung bzw. das Auslaufen des befristeten Liefervertrages zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß § 27 hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.
(6) Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 4 oder 5 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch der jeweiligen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen während des letzten Vertragsjahres im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde als günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Abs. 4 oder 5 einen Umstieg auf dieses anzubieten.
Abkürzung
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Verfahrensbestimmungen für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel
§ 26. (1) Endkundinnen und Endkunden können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Lieferanten oder Aggregatoren elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen.
(2) Lieferanten oder Aggregatoren sind mit Zustimmung der Endkundinnen und Endkunden sowie zur Abgabe von für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Netzbetreibern und anderen Lieferanten bzw. Aggregatoren berechtigt. Der Netzbetreiber hat Endkundinnen und Endkunden unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses sowie den Wechselstichtag zu informieren. Der Netzbetreiber hat außerdem im Falle eines Lieferantenwechsels den Aggregator und im Falle eines Aggregatorenwechsels den Lieferanten über die Einleitung des Wechselprozesses sowie den Wechselstichtag zu informieren. Lieferanten und Aggregatoren haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität der Endkundinnen und Endkunden sicherstellen.
(3) Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und der Kündigung erforderlichen Prozesse sind elektronisch im Weg der vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibenden Plattform durchzuführen. Dies gilt insbesondere für die Identifikation der Endkundin oder des Endkunden, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Identifikation der Endkundin oder des Endkunden Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, Zählertyp, bestehender Lieferant, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen, über die vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Lieferanten und Aggregatoren in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Lieferanten und Aggregatoren dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleiten.
(4) Das für die Plattform gemäß Abs. 3 eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Lieferanten und Aggregatoren sicherstellen.
(5) Der Bilanzgruppenkoordinator sowie die Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben jede über die Plattform nach Abs. 3 durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endkundinnen- und Endkundendaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten des Bilanzgruppenkoordinators die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Programmierschnittstellen der ITSysteme der Lieferanten, Netzbetreiber und Aggregatoren mit der Plattform, zu umfassen. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Lieferanten und Aggregatoren haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung der betroffenen Endkundin oder des betroffenen Endkunden sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Abs. 2 durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie der §§ 24 und 26 EControlG verwendet werden. Der Bilanzgruppenkoordinator hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat er alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
(6) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Wechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endkundinnen und Endkunden maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde darf für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel unterschiedliche Regelungen vorsehen. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Abs. 3 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 3 und 5) von Netzbetreibern, Lieferanten und Aggregatoren über die durch den Bilanzgruppenkoordinator betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Abs. 3 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn dies für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich ist.
Abkürzung
ElWG
Verfahrensbestimmungen für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel
§ 26. (1) Endkundinnen und Endkunden können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Lieferanten oder Aggregatoren elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Der adressierte Lieferant oder Aggregator hat binnen fünf Arbeitstagen die Anfrage auf Vertragsabschluss schriftlich anzunehmen oder abzulehnen.
(2) Lieferanten oder Aggregatoren sind mit Zustimmung der Endkundinnen und Endkunden sowie zur Abgabe von für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Netzbetreibern und anderen Lieferanten bzw. Aggregatoren berechtigt. Der Netzbetreiber hat Endkundinnen und Endkunden unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses sowie den Wechselstichtag zu informieren. Der Netzbetreiber hat außerdem im Falle eines Lieferantenwechsels den Aggregator und im Falle eines Aggregatorenwechsels den Lieferanten über die Einleitung des Wechselprozesses sowie den Wechselstichtag zu informieren. Lieferanten und Aggregatoren haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität der Endkundinnen und Endkunden sicherstellen.
(3) Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und der Kündigung erforderlichen Prozesse sind elektronisch im Weg der vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibenden Plattform durchzuführen. Dies gilt insbesondere für die Identifikation der Endkundin oder des Endkunden, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Identifikation der Endkundin oder des Endkunden Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, Zählertyp, bestehender Lieferant, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen, über die vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Lieferanten und Aggregatoren in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Lieferanten und Aggregatoren dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleiten.
(4) Das für die Plattform gemäß Abs. 3 eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Lieferanten und Aggregatoren sicherstellen.
(5) Der Bilanzgruppenkoordinator sowie die Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben jede über die Plattform nach Abs. 3 durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endkundinnen- und Endkundendaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten des Bilanzgruppenkoordinators die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Programmierschnittstellen der ITSysteme der Lieferanten, Netzbetreiber und Aggregatoren mit der Plattform, zu umfassen. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Lieferanten und Aggregatoren haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung der betroffenen Endkundin oder des betroffenen Endkunden sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Abs. 2 durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie der §§ 24 und 26 EControlG verwendet werden. Der Bilanzgruppenkoordinator hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat er alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
(6) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Wechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endkundinnen und Endkunden maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde darf für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel unterschiedliche Regelungen vorsehen. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Abs. 3 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 3 und 5) von Netzbetreibern, Lieferanten und Aggregatoren über die durch den Bilanzgruppenkoordinator betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Abs. 3 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn dies für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich ist.
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ElWG
Instrument für den Vergleich von Angeboten für die Lieferung und Abnahme von Strom
§ 27. (1) Die Regulierungsbehörde hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen den unentgeltlichen Vergleich von Angeboten der Lieferanten für die Liefer- und Abnahmeverträge, einschließlich der Angebote für Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, zu ermöglichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Einrichtung und Betrieb des Vergleichsinstruments insbesondere die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
Sicherstellung der Unabhängigkeit gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern sowie die Gleichbehandlung aller Elektrizitätsunternehmen bei den Suchergebnissen,
Offenlegung der Finanzierung des Vergleichsinstruments,
Anwendung transparenter und objektiver Vergleichskriterien, dazu zählen insbesondere Arbeitspreis, Grundpreis und Effektivpreis (jeweils in brutto), sowie Offenlegung dieser Kriterien,
Sicherstellung einer benutzerfreundlichen, klaren und leicht verständlichen Darstellung der Ergebnisse der Abfragen,
Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen unter Angabe des Zeitpunkts der letzten Aktualisierung,
die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019,
Bereitstellung einer Kontaktadresse für die Meldung unrichtiger Angaben und
Verwendung nur der für den Vergleich unbedingt notwendigen personenbezogenen Daten.
(3) Im Rahmen des Vergleichsinstruments ist durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten sicherzustellen.
(4) Die Lieferanten haben der Regulierungsbehörde
unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung und Abnahme von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hiefür relevanten Stichtage,
jene Produkte für die Lieferung und Abnahme von Strom, die jeweils von mindestens 5% ihrer Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden und
(Anm.: Z 3 tritt mit 1.4.2026 in Kraft)
zu melden und die dafür erforderlichen Daten über eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellende elektronische Eingabemaske zu übermitteln. Die Lieferanten sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Z 3 gilt nicht für indexierte Produkte. Im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website Richtlinien zu veröffentlichen, auf deren Grundlage eine einheitliche Vergleichs- und Berechnungsbasis für die transparente Darstellung der verfügbaren Angebote sichergestellt wird.
Abkürzung
ElWG
Instrument für den Vergleich von Angeboten für die Lieferung und Abnahme von Strom
§ 27. (1) Die Regulierungsbehörde hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen den unentgeltlichen Vergleich von Angeboten der Lieferanten für die Liefer- und Abnahmeverträge, einschließlich der Angebote für Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, zu ermöglichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Einrichtung und Betrieb des Vergleichsinstruments insbesondere die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
Sicherstellung der Unabhängigkeit gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern sowie die Gleichbehandlung aller Elektrizitätsunternehmen bei den Suchergebnissen,
Offenlegung der Finanzierung des Vergleichsinstruments,
Anwendung transparenter und objektiver Vergleichskriterien, dazu zählen insbesondere Arbeitspreis, Grundpreis und Effektivpreis (jeweils in brutto), sowie Offenlegung dieser Kriterien,
Sicherstellung einer benutzerfreundlichen, klaren und leicht verständlichen Darstellung der Ergebnisse der Abfragen,
Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen unter Angabe des Zeitpunkts der letzten Aktualisierung,
die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019,
Bereitstellung einer Kontaktadresse für die Meldung unrichtiger Angaben und
Verwendung nur der für den Vergleich unbedingt notwendigen personenbezogenen Daten.
(3) Im Rahmen des Vergleichsinstruments ist durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten sicherzustellen.
(4) Die Lieferanten haben der Regulierungsbehörde
unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung und Abnahme von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hiefür relevanten Stichtage,
jene Produkte für die Lieferung und Abnahme von Strom, die jeweils von mindestens 5% ihrer Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden und
monatlich ein Vergleichsprodukt für die Lieferung und Abnahme von Strom, das sich nach den verbrauchsbasierten Preisbestandteilen der aktuell von ihren Endkundinnen und Endkunden in Anspruch genommenen Produkte, gewichtet nach der Anzahl der Endkundinnen und Endkunden, die das jeweilige Produkt in Anspruch nehmen, berechnet,
zu melden und die dafür erforderlichen Daten über eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellende elektronische Eingabemaske zu übermitteln. Die Lieferanten sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Z 3 gilt nicht für indexierte Produkte. Im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website Richtlinien zu veröffentlichen, auf deren Grundlage eine einheitliche Vergleichs- und Berechnungsbasis für die transparente Darstellung der verfügbaren Angebote sichergestellt wird.
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ElWG
Recht auf Ratenzahlung
§ 28. (1) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Laufzeit von bis zu 12 Monaten einzuräumen. In begründeten Fällen ist eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten einzuräumen. Abweichend davon ist für eine aus einer Monatsrechnung resultierenden Nachzahlung die Ratenzahlung einmal im Jahr mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten möglich. Die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde hat das Recht, die konkrete Dauer der Ratenzahlung innerhalb der jeweils zulässigen Laufzeit selbst zu bestimmen.
(2) Durch die Geltendmachung des Rechts nach Abs. 1 wird die Fälligkeit der Nachzahlung aus der Rechnung für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aufgehoben. Die auch teilweise vorzeitige Rückzahlung des Nachzahlungsbetrags ist jederzeit möglich.
(3) Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung durch Verordnung festlegen.
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ElWG
Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers
§ 29. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen haben unbeschadet der §§ 30 und 34 das Recht auf Nutzung einer Vorauszahlungsfunktion (Prepaymentfunktion ). Durch die Nutzung einer Vorauszahlungszahlungsfunktion dürfen den Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen keine Nachteile entstehen. Schutzbedürftigen Haushalten im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 EnDG dürfen für den Einbau, die Demontage oder den Austausch und die Nutzung eines Vorauszahlungszählers keine Kosten auferlegt werden.
Abkürzung
ElWG
Recht auf Grundversorgung
§ 30. (1) Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Lieferbedingungen und zum jeweiligen Preis von gegenüber Neukundinnen und Neukunden angebotenen Standardprodukten Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Strom zu beliefern (Kontrahierungszwang). Diese Verpflichtung bezieht sich auf jene Netzgebiete, in denen der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden beliefert.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, darf im Zusammenhang mit der Belieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden. Diese darf die Höhe eines Teilzahlungs- oder Rechnungsbetrags für einen Monat für das jeweilige Standardprodukt, auf das sich die Haushaltskundin bzw. der Haushaltskunde beruft, nicht übersteigen.
(3) Gerät die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in erstmaligen oder weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr oder ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(4) Bei Berufung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden. Diese darf die Höhe eines Teilzahlungs- oder Rechnungsbetrags für einen Monat nicht übersteigen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde oder das Kleinunternehmen verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 34 Abs. 1 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß.
(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Wunsch der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen zu deaktivieren, wenn diese ihre im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen haben oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
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ElWG
Auffangversorgung
§ 31. (1) Lieferanten, die gemäß § 33 als Auffangversorger ernannt wurden, sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, mit Strom zu beliefern.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die bis zum Ende ihres bestehenden Liefervertragsverhältnisses keinen neuen Liefervertrag mit einem Lieferanten abgeschlossen haben, gelten mit dem auf das Ende des bisherigen Vertragsverhältnisses folgenden Tag als im Rahmen der Auffangversorgung beliefert, es sei denn, sie widersprechen der Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung. Im Fall einer Eigenkündigung durch Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen ist eine Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung ausgeschlossen. Der Netzbetreiber hat betroffene Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie betroffene Kleinunternehmen, die dessen Netzgebiet zugeordnet sind, unverzüglich über die bevorstehende Belieferung nach den Regeln der Auffangversorgung sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs und allfällige Konsequenzen des Widerspruchs bei Nicht-Abschluss eines neuen Liefervertrags zu informieren. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Liefervertrages gegenüber dem Auffangversorger formlos erklärt werden.
(3) Der Vertrag über die Auffangversorgung endet spätestens nach sechs Monaten. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Der Auffangversorger ist berechtigt, den Auffangversorgungsvertrag aus wichtigem Grund unter sinngemäßer Einhaltung des § 34 Abs. 1 zu beenden und den Abschluss des Auffangversorgungsvertrags im Falle bereits bestehender Zahlungsrückstände aus einem vergangenen Auffangversorgungsverhältnis abzulehnen. Sofern nicht anders bestimmt, genießen Endkundinnen und Endkunden weiterhin alle in diesem Teil festgelegten Rechte.
(4) Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zur Belieferung gemäß Abs. 2 dem Auffangversorger bzw. dessen Bilanzgruppe zum Zwecke der Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung zuzuordnen sind, haben dem Auffangversorger alle Daten, die für die Zwecke der Belieferung notwendig sind, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes bzw. ohne Aufschub elektronisch zu übermitteln. Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sicherzustellen.
(5) Der Auffangversorger hat die ihm gemäß Abs. 2 zugeordneten Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unverzüglich über das Bestehen, die Dauer und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber, dass die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde jederzeit zu einem Lieferanten ihrer bzw. seiner Wahl wechseln kann, zu informieren. Für diese Information ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und insbesondere über nachteilige Preiserwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren.
(6) Netzbetreiber sind dazu verpflichtet, Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die vier Wochen vor Beendigung der Auffangversorgung noch keinen neuen Lieferanten namhaft gemacht oder keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich darüber zu informieren, dass im Fall eines fehlenden Liefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag der Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Liefervertrages und die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat abweichend von § 18 mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
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Besondere Bestimmungen für die Auffangversorgung nach Lieferantenausfall
§ 32. (1) Kündigt der Bilanzgruppenkoordinator den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, unverzüglich mitzuteilen. Das gilt sinngemäß auch für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat.
(2) Mit Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags gemäß Abs. 1 gelten die Zählpunkte der betroffenen Bilanzgruppe bzw. des betroffenen Lieferanten als der Bilanzgruppe des Auffangversorgers gemäß § 33 zugeordnet. Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der Auffangversorger die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie. Die Regulierungsbehörde hat den Eintritt der Auffangversorgung nach dieser Bestimmung, den Zeitpunkt des Eintritts und den betreffenden Auffangversorger auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
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Ernennung des Auffangversorgers
§ 33. (1) Die Regulierungsbehörde hat erstmals mit Wirkung zum 1. Juni 2026 nach Durchführung eines öffentlichen, transparenten, diskriminierungsfreien und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Auffangversorger mit Bescheid zu ernennen. Die Ernennung zum Auffangversorger gilt für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Im Rahmen der Ausschreibung hat der anzubietende verbrauchsabhängige Arbeitspreis Preisen von auf Strombörsen gehandelten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukten zu entsprechen, wobei zusätzlich ein Preis pro kWh pro Zählpunkt für alle Kosten des Lieferanten abseits der Energiebeschaffung (Gesamtaufschlag) anzubieten ist. Die konkreten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukte hat die Regulierungsbehörde im Rahmen der Ausschreibung festzulegen. Eine Differenzierung nach Kundengruppen ist zulässig; gegenüber Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen ist der anzubietende Arbeitspreis aus dem mengengewichteten Durchschnitt der ausgewählten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukte über ein Quartal zu bilden.
(3) Angebote von Lieferanten, die die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen, sind auf Basis eines Referenzwertes zu überprüfen, den die Regulierungsbehörde im Rahmen der Ausschreibung bekannt zu geben hat. Der Referenzwert hat sich an den Gesamtaufschlägen vergleichbarer am Markt verfügbarer Produkte mit dynamischer Preisanpassung oder sonstiger am Markt verfügbarer Produkte, die den Preisschwankungen der Großhandelsmärkte unterliegen, zu orientieren. Angebote, die über dem Referenzwert liegen, sind von der Ausschreibung auszuschließen. Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote jenen Lieferanten zum Auffangversorger zu ernennen, der den geringsten Gesamtaufschlag geboten hat.
(4) Ein Lieferant darf nur dann als Auffangversorger ernannt werden, wenn
die im Rahmen der Ausschreibung festzulegenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Belieferung und über die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit erbracht werden,
das Unternehmen des Auffangversorgers zum Zeitpunkt der Ernennung mit Sitz im Inland, in einem anderen EU Mitgliedstaat oder EWR Vertragsstaat betrieben wird; in allen Fällen, in denen der Sitz nicht im Inland liegt, ist der Regulierungsbehörde ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 ZustG bekanntzugeben,
die im Rahmen der Ausschreibung festzulegenden Nachweise über die fachliche Eignung der Geschäftsführung erbracht werden,
vom Lieferanten insbesondere aufgrund seiner Erfahrungen mit der Belieferung von Kundinnen und Kunden in Österreich und der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel die gesicherte und zuverlässige Ausübung der ausgeschriebenen Dienstleistungen zu erwarten ist.
(5) Einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen sein, insbesondere, wenn dies im öffentlichen Interesse, darunter die Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten des Auffangversorgers, liegt. Der Bescheid ist samt den angebotenen Bedingungen, zu denen die Auffangversorgung erfolgt, zu veröffentlichen.
(6) Für den Fall, dass an der Ausschreibung gemäß Abs. 1 kein Lieferant teilnimmt oder alle eingelangten Angebote gemäß Abs. 3 und 4 auszuschließen sind, gilt bis zum Zeitpunkt der Ernennung eines Auffangversorgers gemäß Abs. 1 jener Lieferant als Auffangversorger, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden im Netzbereich verfügte. Der Preis der Auffangversorgung hat dem Preis gemäß Abs. 2 zu entsprechen, wobei der Gesamtaufschlag den gemäß Abs. 3 bekanntgegebenen Referenzwert nicht übersteigen darf.
(7) Jeder Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Anzahl an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden je Lieferant in seinem Netzgebiet zum Stichtag 31. Dezember zu melden. Die Meldung hat jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde einzugehen. Bis zum Einlangen dieser Meldung gilt die Meldung des Vorjahres.
(8) Fallen nach der Ernennung die Voraussetzungen für die Ernennung gemäß Abs. 4 weg oder verletzt der ernannte Auffangversorger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bescheids gemäß Abs. 1 oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so kann die Regulierungsbehörde dem ernannten Lieferanten auftragen, den rechtskonformen Zustand ehestmöglich herzustellen oder die Ernennung widerrufen.
(9) Bei Widerruf der Ernennung und bei nachträglichem Wegfall des Bescheids gemäß Abs. 1 ist die Regulierungsbehörde berechtigt, eine Frist zu setzen, innerhalb derer der ernannte Lieferant seine bescheidmäßig auferlegten Pflichten weiter zu erfüllen hat.
(10) Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 8 und 9 nicht nach, erfolgt bis zur Ernennung eines neuen Auffangversorgers die Belieferung nach Maßgabe des Abs. 6. Dies gilt auch in begründeten Fällen, insbesondere im Falle der Insolvenz des ernannten Auffangversorgers.
(11) Im Falle des Wechsels des Auffangversorgers sind die betroffenen Endkundinnen und Endkunden durch die Netzbetreiber dem neuen Auffangversorger zuzuordnen und von diesem entsprechend den Bedingungen des Bescheids gemäß Abs. 1 zu beliefern.
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Abschaltung der Netzverbindung
§ 34. (1) Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzugangs nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Rechts auf Wechsel gemäß § 25, des Vergleichsinstruments gemäß § 27, des Rechts auf Ratenzahlung gemäß § 28, des Rechts auf Grundversorgung gemäß § 30, des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29 sowie von Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35 hinzuweisen, wobei hiefür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Strom verletzt, so hat der Lieferant dieses Mahnverfahren einzuhalten.
(2) Im Fall der Beendigung eines Liefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Kündigung gemäß § 21 ist weder durch Netzbetreiber noch durch Lieferanten ein Mahnverfahren gemäß Abs. 1 durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten der Haushaltskundin oder des Haushaltskunden oder des Kleinunternehmens, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.
(3) Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.
(4) Wird ein Liefervertrag aus anderen Gründen als einer Vertragsverletzung gemäß Abs. 1 durch den Lieferanten beendet, jedenfalls in den Fällen des Abs. 2, sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden, die in offener Kündigungsfrist noch keinen neuen Lieferanten namhaft gemacht oder keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich über die Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung gemäß § 31 Abs. 2 zu informieren. Bei Auslaufen der Auffangversorgung gemäß § 31 Abs. 3 haben Netzbetreiber Endkundinnen und Endkunden darüber zu informieren, dass im Fall eines fehlenden Liefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag der Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Liefervertrages und die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat mittels eingeschriebenem Brief zeitgerecht vor Ende des noch aufrechten Liefervertrages zu erfolgen.
Abkürzung
ElWG
Anlauf- und Beratungsstellen
§ 35. (1) Lieferanten, die gemäß § 39 Abs. 1 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zur Einrichtung einer Beratungsstelle verpflichtet sind, haben zusätzlich zu den in § 39 Abs. 1 EEffG genannten Bereichen kostenlose Beratung zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Stromkosten, Leistbarkeit, Grundversorgung und Energiearmut anzubieten.
(2) Lieferanten haben auf ihrer Website leicht auffindbar
die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen,
die Kontaktdaten geschulter Ansprechpersonen, die sozialen Einrichtungen durchgehend zu den üblichen Geschäftszeiten zur Klärung von Härtefällen zur Verfügung steht, und
Informationen für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zu den in Abs. 1 genannten Inhalten
zu veröffentlichen. Für die Zwecke der Z 1 und 2 reicht die Angabe von Telefonnummer und EMailAdresse aus.
(3) Endkundinnen und Endkunden haben ein Recht auf ein gutes Kundenservice und ein einfaches, faires sowie zügiges Beschwerdemanagement. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist gemäß § 169 Abs. 1 Z 5 von der Regulierungsbehörde zu überwachen.
Abkürzung
ElWG
Gestützter Preis für begünstigte Haushalte
§ 36. (1) Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, sind verpflichtet, begünstigte Haushalte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit Strom zu beliefern. Diese Verpflichtung bezieht sich auf jene Netzbereiche, in denen der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden beliefert.
(2) Begünstigte Haushalte im Sinne des Abs. 1 sind Haushalte,
die bis zum 31. Dezember 2025 gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, auf Grundlage des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 7 bis 9 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, vom ORF Beitrag befreit sind,
die ab dem 1. Jänner 2026 gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 7 bis 9 ORF Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORF Beitrags-Gesetz 2024 befreit sind.
(3) Der Energiepreis für begünstigte Haushalte darf nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert. Übersteigt der gemäß Abs. 4 Z 3 bestimmte obere Referenzwert den unteren Referenzwert gemäß Abs. 4 Z 2 wird für Stromlieferverträge mit begünstigten Haushalten für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 109 Abs. 4 ein in der Anlage VI genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, für ein jährliches Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 ein gestützter Preis in Höhe des unteren Referenzwerts gemäß Abs. 4 Z 2 gewährt. Für über das Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 hinaus bezogene Strommengen, darf der gestützte Preis nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert.
(4) Zur Berechnung des gestützten Preises sind folgende Werte heranzuziehen:
Das Verbrauchskontingent beträgt 2 900 kWh pro Jahr.
Der untere Referenzwert beträgt 6 ct/kWh, der ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen ist.
Der obere Referenzwert ermittelt sich als mengengewichteter Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Abrechnungspreise für den nächsten darauffolgenden Quartalsfuture für Grundlast- und Spitzenlastenergie in einem Verhältnis von 80 % (Baseload Quarter Future) zu 20 % (Peakload Quarter Future). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, oder sollte die Regulierungsbehörde feststellen, dass den Notierungen nicht ausreichend Liquidität zugrunde liegt, so hat sie vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen. Der obere Referenzwert ist von der Regulierungsbehörde am Ende eines jeden Quartals zu berechnen und zu veröffentlichen.
(5) Der gestützte Preis ist mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt. Für Stromlieferverträge, im Rahmen derer die Verrechnung des gestützten Preises unterjährig erfolgt, ist das Verbrauchskontingent aliquot auf den Abrechnungszeitraum zu reduzieren. Eine Zwischenablesung darf keine Aliquotierung auslösen. Änderungen der Referenzwerte innerhalb eines Abrechnungszeitraums sind zu berücksichtigen.
(6) Sofern sich im Monitoring der Abwicklungsstelle gemäß § 40 Abs. 1 ein Überschreiten des verfügbaren Betrages gemäß § 38 Abs. 3 abzeichnet, hat der Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 festgelegten Werte mit Verordnung so festzulegen, dass die Einhaltung des Betrages gemäß § 38 Abs. 3 sichergestellt wird. Für den Fall, dass die bundesweit durch den gestützten Preis entstandenen Kosten den genannten Betrag trotz allfälliger entgegenwirkender Festlegungen in der Verordnung übersteigen, können im unabdingbar erforderlichen Ausmaß nach Maßgabe der budgetären Bedeckung Bundesmittel bereitgestellt werden.
(7) Begünstigten Haushalten, an deren Adresse vier Wochen nach der Befreiungsentscheidung mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird für die vierte und jede weitere Person, für die die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, ein Pauschalbetrag in Höhe von 52,50 Euro pro Jahr gewährt. Eine Änderung der Anzahl der im ZMR mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen ist der ORFBeitrags Service GmbH vom begünstigten Haushalt unverzüglich in einem von der ORF-Beitrags Service GmbH festgelegten Format zu melden. Zum Zwecke der Überprüfung der Anzahl der im ZMR gemeldeten Personen ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, einzelfallbezogen und automationsunterstützt in das ZMR im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG, dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG, Einsicht zu nehmen.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann für Personen, die in einem begünstigten Haushalt hauptwohnsitzgemeldet und auf stromintensive medizinische Geräte angewiesen sind, mit Verordnung einen Pauschalbetrag festlegen. In der Verordnung sind die medizinischen Geräte (etwa Beatmungsgeräte oder Heimdialysegeräte) und das Verfahren zur Abwicklung näher zu regeln.
(9) Bei Überschreitung des Verbrauchskontingents darf der Preis nicht höher sein als der obere Referenzwert gemäß Abs. 4 Z 3. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant über die Preisentwicklungen und insbesondere über nachteilige Preiserwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren.
(10) Es gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme des § 22 und § 43 Abs. 2 und 3. § 21 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Preisänderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 nur im Einklang mit § 36 vorgenommen werden dürfen. Die Höhe des Teilzahlungsbetrags für begünstigte Haushalte ist spätestens bis zur nächsten Fälligkeit des Teilzahlungsbetrags unter Anwendung des § 42 Abs. 5 anzupassen.
Abkürzung
ElWG
Besondere Bestimmungen für die ORF-Beitrags Service GmbH
§ 37. (1) Die ORFBeitrags Service GmbH hat den jeweiligen Lieferanten unverzüglich nach der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORFBeitrags-Gesetz 2024 zu informieren. Die Information hat die Dauer der Befreiung, die Zählpunktbezeichnung, für welche der gestützte Preis gemäß § 36 Abs. 3 in Anspruch genommen wird, und allenfalls die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner sowie zu berücksichtigende Pauschalbeträge gemäß § 36 Abs. 7 und 8 zu enthalten. Die ORFBeitrags Service GmbH darf die eben genannten für die Information an die Lieferanten erforderlichen Daten sowie Namen und Adresse der betroffenen Haushaltskundin bzw. des betroffenen Haushaltskunden abfragen. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Datenübermittlung der ORFBeitrags Service GmbH an die Netzbetreiber und die Lieferanten sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber und Lieferanten an die ORFBeitrags Service GmbH unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen ist zulässig, wobei diese, soweit es für die Zwecke dieser Bestimmung erforderlich ist, auch weiterentwickelt werden bzw. gegebenenfalls umgestaltet werden können. Für die Abwicklung dieser Bestimmung erforderliche Abfragen beim Netzbetreiber sind zulässig. Lieferanten, Netzbetreiber und die ORFBeitrags Service GmbH haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die rasche und lückenlose Versorgung der betroffenen Haushalte mit dem gestützten Preis sowie etwaigen zu gewährenden Pauschalbeträgen gemäß § 36 Abs. 7 und 8 sicherzustellen. Die ORFBeitrags Service GmbH hat auf Verlangen des Lieferanten die Richtigkeit der Angaben erneut zu prüfen und diesem zu bestätigen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels hat die ORFBeitrags Service GmbH die Information gemäß Abs. 1 auf Verlangen der Haushaltskundin bzw. des Haushaltskunden an den neuen Lieferanten zu übermitteln. Sofern technisch möglich, ist eine automatisierte Bekanntgabe eines Wechsels durch den Netzbetreiber an die ORFBeitrags Service GmbH zulässig.
(3) Die ORFBeitrags Service GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich und auf Anfrage folgende Daten zu übermitteln:
die Anzahl der positiv erledigten Fälle,
die Anzahl der negativ erledigten Fälle,
die Anzahl der Verlängerungen,
die Anzahl der bearbeiteten Fälle.
Die in Z 1 bis Z 4 genannten Daten sind nach Kategorie der Anspruchsberechtigten gemäß § 36 Abs. 2 sowie Bundesland und Versorgungsgebiet aufzuschlüsseln und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.
Abkürzung
ElWG
Besondere Bestimmungen für Lieferverträge mit gestütztem Preis
§ 38. (1) Der gestützte Preis und der Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 8 sind vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag ab dem der Übermittlung der Information gemäß § 37 Abs. 1 folgenden Monatsersten zu berücksichtigen und gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
(2) Wird der gestützte Preis in Anspruch genommen, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind, ist er im Wege der Verrechnung durch den Lieferanten rückabzuwickeln.
(3) Die bundesweit durch den gestützten Preis entstehenden Kosten sind bis zu einem Betrag von 60 Mio. Euro jährlich von allen Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden im Inland beliefern, nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels in Abs. 4 gemeinschaftlich aufzubringen. Der genannte Betrag ist ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Die Kosten ergeben sich aus
den Werten gemäß § 36 Abs. 4 Z 1, 2 und 3,
dem Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 7,
sofern er festgelegt wird, dem Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 8
der pauschalen Abgeltung gemäß Abs. 5 sowie
dem angemessenen Entgelt für die Abwicklungsstelle gemäß § 39 Abs. 2 Z 4.
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