(Übersetzung)Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
BGBl. III Nr. 41/2026
(1) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(2) In ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.
Artikel 68
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt 120 Tage nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, genehmigt, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen vorbehaltlich des Absatzes 1 am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegten Urkunden.
Artikel 69
Vorläufige Anwendung
(1) Dieses Übereinkommen kann von einem Staat oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration vorläufig angewendet werden, der beziehungsweise die seiner vorläufigen Anwendung durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde zustimmt. Die vorläufige Anwendung wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(2) Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder sobald dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration dem Verwahrer seine beziehungsweise ihre Absicht schriftlich notifiziert, die vorläufige Anwendung zu beenden.
Artikel 70
Vorbehalte und Ausnahmen
Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind.
Artikel 71
Erklärungen
Artikel 70 schließt nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine beziehungsweise ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration auszuschließen oder zu ändern.
Artikel 72
(1) Eine Vertragspartei kann durch eine an das Sekretariat gerichtete schriftliche Mitteilung Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Das Sekretariat leitet diese Mitteilung an alle Vertragsparteien weiter. Befürwortet innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsparteien das Ersuchen, so wird die vorgeschlagene Änderung auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.
(2) Eine nach Artikel 47 beschlossene Änderung dieses Übereinkommens wird allen Vertragsparteien vom Verwahrer zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme weitergeleitet.
(3) Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsparteien, die sie ratifizieren, genehmigen oder annehmen, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden durch zwei Drittel der Anzahl der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung beschlossen wurde, in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede Vertragspartei, die ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde zu einer Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl solcher Urkunden hinterlegt, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(4) Eine Änderung kann zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen wurde, für ihr Inkrafttreten eine kleinere oder größere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen, Genehmigungen oder Annahmen vorsehen.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegten Urkunden.
(6) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 3 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er beziehungsweise sie keine abweichende Absicht äußert,
als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens;
als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jeder Vertragspartei, die durch die Änderung nicht gebunden ist.
Artikel 73
Kündigung
(1) Eine Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen; sie kann die Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht einer Vertragspartei, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der sie nach dem Völkerrecht unabhängig von dem Übereinkommen unterworfen ist.
Artikel 74
Anlagen
(1) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.
(2) Artikel 72 über die Änderung dieses Übereinkommens gilt auch für den Vorschlag einer neuen Anlage dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.
(3) Jede Vertragspartei kann eine Änderung jeder der Anlagen dieses Übereinkommens zur Prüfung auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vorschlagen. Die Anlagen können von der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden. Ungeachtet des Artikels 72 gelten für Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens folgende Bestimmungen:
Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut des Änderungsvorschlags nach Erhalt den Vertragsparteien. Das Sekretariat konsultiert erforderlichenfalls zuständige Nebenorgane und übermittelt allen Vertragsparteien die Antworten spätestens 30 Tage vor der Tagung;
die auf einer Tagung beschlossenen Änderungen treten 180 Tage nach dem Abschluss dieser Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die einen Einspruch nach Absatz 4 erheben.
(4) Während der in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Frist von 180 Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer Einspruch gegen die Änderung erheben. Ein solcher Einspruch kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden, und die Änderung der Anlage tritt daraufhin für die betreffende Vertragspartei am dreißigsten Tag nach der Rücknahme des Einspruchs in Kraft.
Artikel 75
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen oder Revisionen.
Artikel 76
Verbindliche Wortlaute
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
Anlage I
Als Anhalt dienende Kriterien für die Identifizierung von Gebieten
Einzigartigkeit;
Seltenheit;
besondere Bedeutung für Lebensstadien von Arten;
besondere Bedeutung der dort vorkommenden Arten;
Bedeutung für bedrohte, gefährdete oder im Rückgang befindliche Arten oder Lebensräume;
Anfälligkeit, auch gegenüber dem Klimawandel und der Versauerung der Meere;
Zerbrechlichkeit;
Empfindlichkeit;
biologische Vielfalt und Produktivität;
Repräsentativität;
Abhängigkeit;
Naturbelassenheit;
ökologische Konnektivität;
wichtige darin ablaufende ökologische Prozesse;
wirtschaftliche und soziale Faktoren;
kulturelle Faktoren;
kumulative und grenzüberschreitende Auswirkungen;
langsame Erholung und geringe Widerstandsfähigkeit;
Angemessenheit und Durchführbarkeit;
Replikation;
Nachhaltigkeit der Reproduktion;
Vorhandensein von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Anlage II
Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie
Nach diesem Übereinkommen können Initiativen zum Kapazitätsaufbau und zur Weitergabe von Meerestechnologie unter anderem Folgendes umfassen:
den Austausch einschlägiger Daten, Informationen, Kenntnisse und Forschungsergebnisse in benutzerfreundlichen Formaten, darunter
den Austausch meereswissenschaftlicher und -technologischer Kenntnisse;
ii) den Austausch von Informationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
iii) den Austausch von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen;
die Verbreitung von Informationen und Bewusstseinsschärfung, auch in Bezug auf
wissenschaftliche Meeresforschung, Meereswissenschaften und damit zusammenhängende maritime Tätigkeiten und Dienstleistungen;
ii) umweltbezogene und biologische Informationen, die im Rahmen von Forschungsarbeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erhoben wurden;
iii) einschlägiges traditionelles Wissen entsprechend der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Träger dieses Wissens;
iv) Stressfaktoren für die Meere, die die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse beeinträchtigen, einschließlich der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, etwa Erwärmung und Sauerstoffmangel im Meer, sowie der Versauerung der Meere;
Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete;
vi) Umweltverträglichkeitsprüfungen;
die Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastruktur, einschließlich der Ausrüstung, etwa
die Entwicklung und Einrichtung der erforderlichen Infrastruktur;
ii) die Bereitstellung von Technologie, einschließlich Ausrüstung für Probenahme und Methodik (zum Beispiel für Wasser-, geologische, biologische oder chemische Proben);
iii) den Erwerb der erforderlichen Ausrüstung zur Unterstützung und Weiterentwicklung der Kapazitäten für Forschung und Entwicklung, auch im Bereich der Datenverwaltung, im Kontext von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, von Maßnahmen wie gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebieten und der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen;
die Entwicklung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten und innerstaatlichen Regulierungsrahmen oder -mechanismen, darunter
Steuerungs-, Politik- und rechtliche Rahmen und -mechanismen;
ii) Unterstützung bei der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung nationaler Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischer Maßnahmen, einschließlich der damit verbundenen ordnungspolitischen, wissenschaftlichen und technischen Anforderungen auf nationaler, subregionaler oder regionaler Ebene;
iii) technische Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens, auch in Bezug auf Datenüberwachung und Berichterstattung;
iv) Kapazitäten zur Umsetzung von Informationen und Daten in eine wirksame und effiziente Politik, unter anderem durch Erleichterung des Zugangs zu den Kenntnissen, die Entscheidungsträger in Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, als Informationsgrundlage benötigen, und des Erwerbs solcher Kenntnisse;
die Schaffung oder Stärkung der institutionellen Kapazitäten der zuständigen nationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen;
vi) die Einrichtung nationaler und regionaler wissenschaftlicher Zentren, auch als Datenrepositorien;
vii) die Entwicklung regionaler Kompetenzzentren;
viii) die Entwicklung regionaler Zentren für Qualifizierung;
ix) die Verstärkung der Kooperationsbeziehungen zwischen regionalen Institutionen, zum Beispiel Nord-Süd- und Süd-Süd-Zusammenarbeit und Zusammenarbeit zwischen regionalen Meeresorganisationen und regionalen Fischereiorganisationen;
die Entwicklung und Stärkung der personellen und mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen Ressourcen und des technischen Sachverstands durch Austausch, Forschungszusammenarbeit, technische Unterstützung, Ausbildung und Schulung und Weitergabe von Meerestechnologie, etwa
die Zusammenarbeit und Kooperation in der Meereswissenschaft, auch durch Datenerhebung, fachlichen Austausch, wissenschaftliche Forschungsprojekte und -programme sowie die Entwicklung gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungsprojekte in Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Entwicklungsstaaten;
ii) Ausbildung und Schulung in Bezug auf
a. Natur- und Sozialwissenschaften, sowohl Grundlagen- als auch angewandte Wissenschaften, zur Entwicklung von Wissenschafts- und Forschungskapazitäten;
b. Technologie und Anwendung von Meereswissenschaft und -technologie zur Entwicklung von Wissenschafts- und Forschungskapazitäten;
c. Politik und Steuerung;
d. Relevanz und Anwendung von traditionellem Wissen;
iii) den Austausch von Sachverständigen, einschließlich Sachverständigen für traditionelles Wissen;
iv) die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Erschließung von personellen Ressourcen und die Entwicklung von technischem Sachverstand, unter anderem durch
a. die Bereitstellung von Stipendien oder sonstigen Beihilfen für Vertreter von kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, für Workshops, Ausbildungsprogramme oder andere einschlägige Programme zur Entwicklung ihrer spezifischen Fähigkeiten;
b. die Bereitstellung von finanziellem und technischem Sachverstand und entsprechenden Ressourcen, insbesondere für kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen;
die Einrichtung eines Mechanismus zur Vernetzung zwischen geschulten Fachkräften;
die Entwicklung und den Austausch von Handbüchern, Richtlinien und Normen, darunter
Kriterien und Referenzmaterial;
ii) technische Normen und Vorschriften;
iii) ein Repositorium für Handbücher und einschlägige Informationen zum Austausch von Kenntnissen und Kapazitäten in Bezug auf die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, von gewonnenen Erkenntnissen und von bewährten Praktiken;
die Entwicklung von Programmen in den Bereichen Technik, Wissenschaft sowie Forschung und Entwicklung, einschließlich biotechnologischer Forschungsarbeiten.
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