(Übersetzung)Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
BGBl. III Nr. 41/2026
Artikel 27
Ziele
Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,
die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die Umweltverträglichkeitsprüfungen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse betreffen, zur Anwendung zu bringen, indem Prozesse, Schwellenwerte und sonstige Anforderungen für die Durchführung dieser Prüfungen durch die Vertragsparteien und für ihre diesbezügliche Berichterstattung festgelegt werden;
sicherzustellen, dass die von diesem Teil erfassten Tätigkeiten so geprüft und durchgeführt werden, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen zum Zweck des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt vermieden, verringert und bewältigt werden;
die Prüfung der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu unterstützen;
strategische Umweltprüfungen vorzusehen;
einen kohärenten Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen für Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu schaffen;
die Kapazitäten der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geographisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, zur Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltprüfungen zugunsten der Ziele dieses Übereinkommens aufzubauen und zu stärken.
Artikel 28
Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse möglicherweise haben werden, vor der Genehmigung der Tätigkeiten entsprechend diesem Teil geprüft werden.
(2) Stellt eine Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über eine geplante Tätigkeit, die in Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden soll, fest, dass diese Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verursachen kann, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung dieser Tätigkeit im Einklang mit diesem Teil oder entsprechend dem innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei durchgeführt wird. Eine Vertragspartei, die eine solche Prüfung im Rahmen ihres innerstaatlichen Verfahrens durchführt,
macht während des innerstaatlichen Verfahrens rechtzeitig zweckdienliche Informationen über den Vermittlungsmechanismus zugänglich;
stellt sicher, dass die Tätigkeit in einer mit den Anforderungen ihres innerstaatlichen Verfahrens im Einklang stehenden Weise überwacht wird;
stellt sicher, dass die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung und alle einschlägigen Überwachungsberichte über den Vermittlungsmechanismus entsprechend diesem Übereinkommen zugänglich gemacht werden.
(3) Nach Eingang der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen kann das wissenschaftlich-technische Organ der Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die geplante Tätigkeit Stellungnahmen übermitteln.
Artikel 29
Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und den nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen vorgesehenen Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen
(1) Die Vertragsparteien fördern die Nutzung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Annahme und Durchführung der nach Artikel 38 entwickelten Normen beziehungsweise Richtlinien in den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, deren Mitglied sie sind.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien richtet nach diesem Teil Mechanismen für die Zusammenarbeit des wissenschaftlich-technischen Organs mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen ein, die Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse regeln oder die Meeresumwelt schützen.
(3) Bei der Entwicklung oder Aktualisierung von Normen oder Richtlinien für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen von Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durch Vertragsparteien dieses Übereinkommens nach Artikel 38 arbeitet das wissenschaftlich-technische Organ gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen zusammen.
(4) Es ist nicht erforderlich, eine Vorprüfung (Screening) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung einer geplanten Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchzuführen, sofern die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die geplante Tätigkeit feststellt,
dass die möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit oder Art von Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen anderer einschlägiger Rechtsinstrumente oder rechtlicher Rahmen oder von zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen geprüft wurden;
dass
die für die geplante Tätigkeit bereits vorgenommene Prüfung der nach diesem Teil geforderten Prüfung gleichwertig ist und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden oder
ii) die Regeln oder Normen der einschlägigen Rechtsinstrumente oder rechtlichen Rahmen oder der zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organe, die sich aus der Prüfung ergeben, dazu gedacht sind, mögliche Auswirkungen soweit zu vermeiden, zu verringern oder zu bewältigen, dass sie unterhalb des Schwellenwerts für Umweltverträglichkeitsprüfungen nach diesem Teil bleiben, und diese eingehalten wurden.
(5) Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung einer geplanten Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder von einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ durchgeführt, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass der die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffende Bericht über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht wird.
(6) Unterliegen die geplanten Tätigkeiten, die die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i genannten Kriterien erfüllen, nicht der Überwachung und Überprüfung nach einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder durch ein zuständiges weltweites, regionales, subregionales oder sektorales Organ, so überwachen und überprüfen die Vertragsparteien die Tätigkeiten und stellen sicher, dass die Überwachungs- und Überprüfungsberichte über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht werden.
Artikel 30
Schwellenwerte und Faktoren für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen
(1) Hat eine geplante Tätigkeit möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder sind die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt oder werden sie nur unzureichend verstanden, so führt die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit eine Vorprüfung (Screening) der Tätigkeit nach Artikel 31 mit Hilfe der in Absatz 2 genannten Faktoren durch, wobei Folgendes gilt:
Die Vorprüfung (Screening) ist detailliert genug, damit die Vertragspartei beurteilen kann, ob sie begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die geplante Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann, und umfasst Folgendes:
eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit einschließlich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauer und ihrer Intensität und
ii) eine erste Analyse der möglichen Auswirkungen einschließlich der Prüfung kumulativer Auswirkungen und gegebenenfalls von Alternativen zur geplanten Tätigkeit;
wird auf der Grundlage der Vorprüfung (Screening) festgestellt, dass die Vertragspartei begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit diesem Teil durchgeführt.
(2) Bei der Feststellung, ob geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten den in Absatz 1 genannten Schwellenwert erreichen, prüfen die Vertragsparteien die folgende nicht erschöpfende Liste von Faktoren:
die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der sie durchgeführt werden soll;
die Dauer der Tätigkeit;
den Ort der Tätigkeit;
die Merkmale und das Ökosystem des Standorts (einschließlich Gebiete von ökologisch oder biologisch besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit);
die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden;
andere einschlägige ökologische oder biologische Kriterien.
Artikel 31
Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Verfahren für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Teil die folgenden Schritte umfasst:
Vorprüfung (Screening) . Die Vertragsparteien nehmen rechtzeitig eine Vorprüfung (Screening) vor, um festzustellen, ob für eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 30 erforderlich ist, und machen ihre Feststellung öffentlich zugänglich:
Stellt eine Vertragspartei fest, dass für eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, so macht sie die einschlägigen Informationen, einschließlich der Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, über den nach diesem Übereinkommen eingerichteten Vermittlungsmechanismus öffentlich zugänglich.
ii) Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften kann eine Vertragspartei ihre Ansichten über die möglichen Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit, zu denen eine Feststellung nach Buchstabe a Ziffer i getroffen wurde, gegenüber der Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, und dem wissenschaftlich-technischen Organ innerhalb von 40 Tagen nach deren Veröffentlichung vorbringen.
iii) Äußert die Vertragspartei, die ihre Ansichten vorgebracht hat, Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit, zu denen die Feststellung getroffen wurde, so prüft die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, diese Bedenken und kann ihre Feststellung überprüfen.
iv) Nach Prüfung der von einer Vertragspartei nach Buchstabe a Ziffer ii vorgebrachten Bedenken prüft das wissenschaftlich-technische Organ die möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit und kann sie auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften bewerten und gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten, die die Feststellung getroffen hat, nachdem es dieser Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken gegeben und diese Stellungnahme berücksichtigt hat.
Die Vertragspartei, die die Feststellung nach Buchstabe a Ziffer i getroffen hat, prüft etwaige Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs.
vi) Die vorgebrachten Ansichten und die Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs werden öffentlich zugänglich gemacht, unter anderem über den Vermittlungsmechanismus.
Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping). Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die wichtigsten umweltbezogenen und damit verbundenen Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, sowie etwaige Alternativen zu der geplanten Tätigkeit, die in die nach diesem Teil durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungen einzubeziehen sind, ermittelt werden. Der Umfang des Untersuchungsrahmens wird unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften festgelegt.
Verträglichkeitsprüfung und Bewertung. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen geplanter Tätigkeiten, einschließlich der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften geprüft und bewertet werden.
Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten ermittelt und analysiert werden, um erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen kann die Prüfung von Alternativen zu der geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit gehören;
ii) diese Maßnahmen gegebenenfalls in einen Umweltmanagementplan aufgenommen werden.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine öffentliche Bekanntmachung und Konsultation im Einklang mit Artikel 32 stattfindet.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit Artikel 33 erstellt und veröffentlicht wird.
(2) Die Vertragsparteien können gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen, insbesondere für geplante Tätigkeiten, die den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, unterstehen.
(3) Im Rahmen des wissenschaftlich-technischen Organs wird eine Liste von Sachverständigen erstellt. Vertragsparteien mit begrenzten Kapazitäten können diese Sachverständigen um Beratung und Unterstützung bei der Durchführung und Bewertung von Vorprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen einer geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit ersuchen. Die Sachverständigen können nicht für einen anderen Teil des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung derselben Tätigkeit benannt werden. Die Vertragspartei, die um Beratung und Unterstützung ersucht hat, stellt sicher, dass ihr diese Umweltverträglichkeitsprüfungen zur Überprüfung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
Artikel 32
Öffentliche Bekanntmachung und Konsultation
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine geplante Tätigkeit rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, auch durch Veröffentlichung über den Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat, und dass alle Staaten, insbesondere angrenzende Küstenstaaten und andere an die Tätigkeit angrenzende Staaten, sofern diese möglicherweise am stärksten betroffene Staaten sind, sowie Interessenträger am Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit praktikabel, geplante und wirksame zeitlich befristete Möglichkeiten zur Beteiligung erhalten. Die Bekanntmachung und die Möglichkeiten zur Beteiligung, darunter auch die Abgabe von Stellungnahmen, erfolgen gegebenenfalls während des gesamten Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung, unter anderem auch bei der Festlegung des Umfangs ihres Untersuchungsrahmens nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, und im Anschluss an die Ausarbeitung des Entwurfs eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 33, bevor ein Beschluss über die Genehmigung der Tätigkeit gefasst wird.
(2) Die möglicherweise am stärksten betroffenen Staaten werden unter Berücksichtigung der Art und der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt bestimmt und umfassen
Küstenstaaten, bei denen möglicherweise begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Ausübung ihrer souveränen Rechte zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung oder Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen von der Tätigkeit betroffen ist;
Staaten, die in dem Gebiet der geplanten Tätigkeit menschliche Tätigkeiten, einschließlich wirtschaftlicher Tätigkeiten, ausüben, bei denen möglicherweise begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie betroffen sind.
(3) Die an diesem Verfahren beteiligten Interessenträger schließen indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe, die Zivilgesellschaft, die Wissenschaftsgemeinschaft und die Öffentlichkeit ein.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung und Konsultation ist im Einklang mit Artikel 48 Absatz 3 inklusiv und transparent, erfolgt rechtzeitig und ist gezielt und proaktiv, wenn kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, einbezogen werden.
(5) Während des Konsultationsprozesses eingegangene sachbezogene Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen angrenzender Küstenstaaten und anderer an die geplante Tätigkeit angrenzender Staaten, sofern diese möglicherweise am stärksten betroffene Staaten sind, werden von den Vertragsparteien geprüft und beantwortet oder berücksichtigt. Die Vertragsparteien berücksichtigen insbesondere Stellungnahmen zu möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und geben gegebenenfalls schriftliche Antworten, die ausdrücklich auf diese Stellungnahmen eingehen, auch in Bezug auf etwaige zusätzliche Maßnahmen, um diese möglichen Auswirkungen anzugehen. Die Vertragsparteien veröffentlichen die eingegangenen Stellungnahmen und die Antworten oder die Beschreibungen der Art und Weise, in der sie berücksichtigt wurden.
(6) Betrifft eine geplante Tätigkeit Gebiete der Hohen See, die vollständig von den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Staaten umgeben sind, so
führen die Vertragsparteien gezielte und proaktive Konsultationen, einschließlich vorheriger Benachrichtigungen, mit diesen umgebenden Staaten durch;
prüfen die Vertragsparteien die Ansichten und Stellungnahmen dieser umgebenden Staaten zu der geplanten Tätigkeit, geben schriftliche Antworten, die ausdrücklich auf diese Ansichten und Stellungnahmen eingehen, und überarbeiten gegebenenfalls die geplante Tätigkeit entsprechend.
(7) Die Vertragsparteien gewährleisten den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen. Dessen ungeachtet sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen offenzulegen. Wurden vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen unkenntlich gemacht, ist dies in öffentlichen Dokumenten anzugeben.
Artikel 33
Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für jede nach diesem Teil durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ein entsprechender Bericht erstellt wird.
(2) Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält mindestens folgende Angaben: eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit, einschließlich ihres Ortes, eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten zur Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping), eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt, eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen, einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, eine Beschreibung möglicher Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen, eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken, Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation, eine Beschreibung der Prüfung zumutbarer Alternativen zu der geplanten Tätigkeit, eine Beschreibung von Folgemaßnahmen, einschließlich eines Umweltmanagementplans, und eine nichttechnische Zusammenfassung.
(3) Die Vertragspartei macht den Entwurf des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung während des Verfahrens der öffentlichen Konsultation über den Vermittlungsmechanismus zugänglich, um dem wissenschaftlich-technischen Organ Gelegenheit zu geben, den Bericht zu prüfen und zu bewerten.
(4) Das wissenschaftlich-technische Organ kann der Vertragspartei gegebenenfalls und rechtzeitig Stellungnahmen zum Entwurf des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung übermitteln. Die Vertragspartei prüft etwaige Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs.
(5) Die Vertragsparteien veröffentlichen die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch über den Vermittlungsmechanismus. Das Sekretariat stellt sicher, dass alle Vertragsparteien rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn Berichte über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht werden.
(6) Die abschließenden Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft, um Richtlinien zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.
(7) Eine Auswahl der veröffentlichten Informationen, die bei der Vorprüfung (Screening) verwendet werden, um Beschlüsse über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Artikeln 30 und 31 zu fassen, werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft und bewertet, um Richtlinien zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.
Artikel 34
Entscheidung
(1) Eine Vertragspartei, deren Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle eine geplante Tätigkeit untersteht, ist verantwortlich für die Entscheidung, ob die Tätigkeit durchgeführt werden darf.
(2) Bei der Entscheidung, ob die geplante Tätigkeit nach diesem Teil durchgeführt werden darf, wird einer nach diesem Teil durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung voll Rechnung getragen. Eine Entscheidung, die geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle einer Vertragspartei unterstehende Tätigkeit zu genehmigen, wird erst dann getroffen, wenn die Vertragspartei unter Berücksichtigung von Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen festgestellt hat, dass sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbaren Weise durchgeführt werden kann.
(3) Aus den Entscheidungsunterlagen müssen alle Bedingungen für die Genehmigung in Bezug auf Verringerungsmaßnahmen und erforderliche Folgemaßnahmen deutlich hervorgehen. Die Entscheidungsunterlagen werden öffentlich zugänglich gemacht, auch über den Vermittlungsmechanismus.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien kann einer Vertragspartei bei der Entscheidung, ob eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit durchgeführt werden darf, auf deren Ersuchen Beratung und Unterstützung gewähren.
Artikel 35
Überwachung der Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten
Die Vertragsparteien überwachen unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften ständig die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigen oder an denen sie sich beteiligen, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie haben können. Insbesondere überwacht jede Vertragspartei die umweltbezogenen und damit verbundene Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einer genehmigten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit anhand der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen.
Artikel 36
Berichterstattung über die Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten
(1) Die einzeln oder gemeinsam handelnden Vertragsparteien erstatten regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit und die Ergebnisse der nach Artikel 35 erforderlichen Überwachung.
(2) Die Überwachungsberichte werden öffentlich zugänglich gemacht, auch über den Vermittlungsmechanismus, und das wissenschaftlich-technische Organ kann die Überwachungsberichte prüfen und bewerten.
(3) Die Überwachungsberichte werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft, um Richtlinien für die Überwachung der Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.
Artikel 37
Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen der nach Artikel 35 überwachten genehmigten Tätigkeit überprüft werden.
(2) Stellt die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit erhebliche nachteilige Auswirkungen fest, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, so überprüft die Vertragspartei ihren Beschluss zur Genehmigung der Tätigkeit, benachrichtigt die Konferenz der Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit, auch über den Vermittlungsmechanismus, und
verlangt, dass Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung beziehungsweise Bewältigung dieser Auswirkungen vorgeschlagen und durchgeführt werden, oder unternimmt andere notwendige Schritte beziehungsweise lässt die Tätigkeit gegebenenfalls einstellen;
bewertet rechtzeitig alle nach Buchstabe a durchgeführten Maßnahmen oder unternommenen Schritte.
(3) Auf der Grundlage der nach Artikel 36 eingegangenen Berichte kann das wissenschaftlich-technische Organ die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, benachrichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass die Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden oder sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, und kann gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten.
(4) a) Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften kann eine Vertragspartei gegenüber der Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, und dem wissenschaftlich-technischen Organ ihre Bedenken dahingehend vorbringen, dass die genehmigte Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben.
Die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, prüft diese Bedenken.
Nach Prüfung der von einer Vertragspartei vorgebrachten Bedenken nimmt das wissenschaftlich-technische Organ eine Prüfung und möglicherweise eine Bewertung der Angelegenheit auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, soweit verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften vor und kann die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, benachrichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass eine solche Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, und kann, nachdem es dieser Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken gegeben und diese Stellungnahmen berücksichtigt hat, gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten, die die Tätigkeit genehmigt hat.
Die vorgebrachten Bedenken, die ausgestellten Benachrichtigungen und etwaige vom wissenschaftlich-technischen Organ abgegebene Empfehlungen werden öffentlich zugänglich gemacht, unter anderem über den Vermittlungsmechanismus.
Die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, prüft alle ausgestellten Benachrichtigungen und etwaige vom wissenschaftlich-technischen Organ abgegebenen Empfehlungen.
(5) Alle Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten und alle anderen an die Tätigkeit angrenzenden Staaten, sofern diese möglicherweise am stärksten betroffene Staaten sind, sowie die Interessenträger werden über den Vermittlungsmechanismus ständig unterrichtet und können in den Verfahren zur Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung im Zusammenhang mit einer nach diesem Übereinkommen genehmigten Tätigkeit konsultiert werden.
(6) Die Vertragsparteien veröffentlichen, auch über den Vermittlungsmechanismus,
Berichte über die Überprüfung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit;
Entscheidungsunterlagen, einschließlich einer Aufstellung der Gründe für die Entscheidung der Vertragspartei, wenn eine Vertragspartei ihre Entscheidung zur Genehmigung der Tätigkeit geändert hat.
Artikel 38
Vom wissenschaftlich-technischen Organ zu entwickelnde Normen beziehungsweise Richtlinien für Umweltverträglichkeitsprüfungen
(1) Das wissenschaftlich-technische Organ entwickelt von der Konferenz der Vertragsparteien zu prüfende und anzunehmende Normen und Richtlinien, die Folgendes betreffen:
die Feststellung, ob die Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung (Screening) oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 30 für geplante Tätigkeiten erreicht oder überschritten wurden, und zwar auch auf der Grundlage der nicht erschöpfenden Liste von Faktoren in Absatz 2 des genannten Artikels;
die Beurteilung der kumulativen Auswirkungen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und die Frage, wie diese Auswirkungen im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen;
die Beurteilung der Auswirkungen geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und die Frage, wie diese Auswirkungen im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen;
das Verfahren für die öffentliche Bekanntmachung und Konsultation nach Artikel 32 einschließlich der Festlegung, welche Informationen als vertraulich oder rechtlich geschützt gelten;
den erforderlichen Inhalt der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der veröffentlichten Informationen, die bei der Vorprüfung (Screening) nach Artikel 33 verwendet werden, einschließlich bewährter Praktiken;
die Überwachung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeiten und die diesbezügliche Berichterstattung entsprechend den Artikeln 35 und 36, einschließlich der Ermittlung bewährter Praktiken;
die Durchführung strategischer Umweltprüfungen.
(2) Außerdem kann das wissenschaftlich-technische Organ von der Konferenz der Vertragsparteien zu prüfende und anzunehmende Normen und Richtlinien entwickeln, die unter anderem Folgendes betreffen:
eine als Anhalt dienende, nicht erschöpfende Liste von Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich beziehungsweise nicht erforderlich ist, sowie etwaiger Kriterien für diese Tätigkeiten, die regelmäßig aktualisiert wird;
die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen durch die Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Gebieten, die als schutzbedürftige oder besondere Aufmerksamkeit erfordernde Gebiete ausgewiesen sind.
(3) Alle Normen werden im Einklang mit Artikel 74 in einer Anlage dieses Übereinkommens aufgeführt.
Artikel 39
Strategische Umweltprüfungen
(1) Die Vertragsparteien prüfen einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien die Durchführung strategischer Umweltprüfungen für Pläne und Programme im Zusammenhang mit ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen, um die möglichen Auswirkungen solcher Pläne oder Programme sowie entsprechender Alternativen auf die Meeresumwelt zu beurteilen.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien kann eine strategische Umweltprüfung für ein Gebiet oder eine Region durchführen, um die besten verfügbaren Informationen über das Gebiet oder die Region zusammenzutragen und zusammenzuführen, aktuelle und mögliche künftige Auswirkungen zu beurteilen sowie Datenlücken und Forschungsprioritäten zu ermitteln.
(3) Bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen nach diesem Teil berücksichtigen die Vertragsparteien die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten einschlägigen strategischen Umweltprüfungen, sofern diese vorliegen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet Leitlinien für die Durchführung der einzelnen in diesem Artikel beschriebenen Arten strategischer Umweltprüfungen.
Teil V
Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie
Artikel 40
Ziele
Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,
die Vertragsparteien, insbesondere die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit Blick auf die Erreichung seiner Ziele zu unterstützen;
eine inklusive, gerechte und wirksame Zusammenarbeit und Beteiligung an den nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten zu ermöglichen;
die meereswissenschaftliche und -technologische Leistungsfähigkeit der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, auch im Bereich Forschung, im Hinblick auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu entwickeln, und zwar unter anderem durch den Zugang der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zu Meerestechnologie und die Weitergabe dieser Meerestechnologie an diese Entwicklungsstaaten;
das Wissen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu erweitern, zu verbreiten und auszutauschen;
konkret die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Binnenentwicklungsländer, die geographisch benachteiligten Staaten, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, die afrikanischen Küstenstaaten, die Archipelstaaten und die Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen bei der Erreichung der Ziele im Hinblick auf Folgendes zu unterstützen:
maringenetische Ressourcen einschließlich der Aufteilung der Vorteile nach Artikel 9;
ii) Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete nach Artikel 17;
iii) Umweltverträglichkeitsprüfungen nach Artikel 27.
Artikel 41
Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie
(1) Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zusammen, um die Vertragsparteien, insbesondere die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von meereswissenschaftlichen Kenntnissen und Meerestechnologie zu unterstützen.
(2) Beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen arbeiten die Vertragsparteien auf allen Ebenen und in jeder Form zusammen, und zwar auch durch Partnerschaften mit und die Einbeziehung von allen maßgeblichen Interessenträgern, wie gegebenenfalls dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trägern traditionellen Wissens, sowie durch die Stärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen.
(3) Bei der Durchführung dieses Teiles erkennen die Vertragsparteien die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geographisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, in vollem Umfang an. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie nicht von belastenden Berichtspflichten abhängig gemacht werden.
Artikel 42
Modalitäten für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie
(1) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Einklang mit diesem Übereinkommen gewährleisten die Vertragsparteien den Kapazitätsaufbau für die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, und arbeiten zusammen, um die Weitergabe von Meerestechnologie zu ermöglichen, insbesondere an Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind und sie benötigen und darum ersuchen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder.
(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellen die Vertragsparteien Mittel zur Unterstützung dieses Kapazitätsaufbaus und der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie und zur Erleichterung des Zugangs zu anderen Quellen der Unterstützung unter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme bereit.
(3) Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sollen ein von den Ländern ausgehender, transparenter, wirksamer und schrittweiser Prozess sein, der partizipatorisch, bereichsübergreifend und geschlechtergerecht ist. Dieser Prozess baut gegebenenfalls auf bestehenden Programmen auf, ohne diese zu duplizieren, und stützt sich auf die Erkenntnisse, die unter anderem beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie entsprechend den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen gewonnen wurden. Soweit dies möglich ist, trägt er diesen Tätigkeiten im Hinblick auf optimale Effizienz und Ergebnisse Rechnung.
(4) Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie beruhen auf den im Rahmen von Bedarfsprüfungen auf Einzelfall-, subregionaler oder regionaler Basis ermittelten Bedürfnissen und Prioritäten der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, und gehen auf diese Bedürfnisse und Prioritäten ein. Diese Bedürfnisse und Prioritäten können durch Selbstbeurteilungen oder über den Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sowie über den Vermittlungsmechanismus ermittelt werden.
Artikel 43
Zusätzliche Modalitäten für die Weitergabe von Meerestechnologie
(1) Die Vertragsparteien haben eine gemeinsame langfristige Vision von der Bedeutung einer uneingeschränkten Verwirklichung der Entwicklung und Weitergabe von Technologie für eine inklusive, gerechte und wirksame Zusammenarbeit und Beteiligung an den nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten und für die vollständige Erreichung seiner Ziele.
(2) Die Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen erfolgt zu ausgewogenen und günstigsten Bedingungen, darunter auch zu Konzessions- und Vorzugsbedingungen, und im Einklang mit einvernehmlich festgelegten Bedingungen sowie den Zielen dieses Übereinkommens.
(3) Die Vertragsparteien fördern und begünstigen wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen für die Weitergabe von Meerestechnologie an Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, was auch Anreize für Unternehmen und Einrichtungen umfassen kann.
(4) Die Weitergabe von Meerestechnologie erfolgt unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Technologien und unter gebührender Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferanten und Empfänger von Meerestechnologie sowie unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens.
(5) Die nach diesem Teil weitergegebene Meerestechnologie ist angemessen, zweckdienlich und, soweit möglich, zuverlässig, erschwinglich, aktuell, umweltverträglich und in einer für die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zugänglichen Form verfügbar, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder.
Artikel 44
Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie
(1) Zur Unterstützung der in Artikel 40 genannten Ziele können der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie in verschiedener Form, unter anderem in Form von Unterstützung bei der Schaffung oder Stärkung der personellen, mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen, wissenschaftlichen, technologischen, organisatorischen, institutionellen und sonstigen Ressourcen der Vertragsparteien, erfolgen, etwa durch
den Austausch und die Nutzung einschlägiger Daten, Informationen, Kenntnisse und Forschungsergebnisse;
die Verbreitung von Informationen und Bewusstseinsschärfung, auch in Bezug auf einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften unter Achtung des Grundsatzes der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung dieser indigenen Völker und gegebenenfalls ortsansässigen Gemeinschaften;
die Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastruktur, einschließlich der Ausrüstung und der Befähigung des Personals für deren Nutzung und Wartung;
die Entwicklung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten und innerstaatlichen Regulierungsrahmen oder -mechanismen;
die Entwicklung und Stärkung der personellen und mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen Ressourcen und des technischen Sachverstands durch Austausch, Forschungszusammenarbeit, technische Unterstützung, Ausbildung und Schulung und Weitergabe von Meerestechnologie;
die Entwicklung und den Austausch von Handbüchern, Richtlinien und Normen;
die Entwicklung von Programmen in den Bereichen Technik, Wissenschaft sowie Forschung und Entwicklung;
die Entwicklung und Stärkung von Kapazitäten und technologischen Instrumenten für eine wirksame Überwachung, Kontrolle und Aufsicht in Bezug auf Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Übereinkommens.
(2) Weitere Einzelheiten zu den in diesem Artikel genannten Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie sind in Anlage II aufgeführt.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und bewertet unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie bei Bedarf in regelmäßigen Abständen die in Anlage II enthaltene als Anhalt dienende und nicht erschöpfende Liste der Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, entwickelt sie weiter und gibt in dieser Hinsicht Leitlinien mit dem Ziel vor, technologischen Fortschritten und Innovationen Rechnung zu tragen sowie auf die sich wandelnden Bedürfnisse der Staaten, Subregionen und Regionen einzugehen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Artikel 45
Überwachung und Überprüfung
(1) Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, die im Einklang mit diesem Teil stattfinden, werden regelmäßig überwacht und überprüft.
(2) Die in Absatz 1 genannte Überwachung und Überprüfung wird vom Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie unter der Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien mit folgenden Zielen durchgeführt:
Prüfung und Überprüfung des Bedarfs und der Prioritäten der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, in Bezug auf den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, unter besonderer Beachtung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, und der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, im Einklang mit Artikel 42 Absatz 4;
Überprüfung der benötigten, geleisteten und zugesagten Unterstützung sowie der Lücken bei der Erfüllung des ermittelten Bedarfs der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen;
Erschließung und Aufbringung von Mitteln im Rahmen des nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus zur Planung und Durchführung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, auch für die Durchführung von Bedarfsprüfungen;
Leistungsmessung auf der Grundlage vereinbarter Indikatoren und Überprüfung ergebnisorientierter Analysen, auch zu der Leistung, den Ergebnissen, den Fortschritten und der Wirksamkeit des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen sowie den diesbezüglichen Erfolgen und Herausforderungen;
Formulierung von Empfehlungen für Folgetätigkeiten, so auch zu der Frage, wie der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie weiter verbessert werden könnten, damit Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, das Übereinkommen verstärkt durchführen und so seine Ziele erreichen können.
(3) Zur Unterstützung der Überwachung und Überprüfung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie legen die Vertragsparteien dem Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie Berichte vor. Diese Berichte sind in einem Format und in Abständen zu erstellen, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie festzulegen sind. Bei der Vorlage ihrer Berichte berücksichtigen die Vertragsparteien gegebenenfalls die Beiträge regionaler und subregionaler Organe für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie. Die von den Vertragsparteien vorgelegten Berichte sowie alle Beiträge regionaler und subregionaler Organe für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sollen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass die Berichtspflichten gestrafft werden und nicht belastend sind, insbesondere für Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, auch in Bezug auf Kosten und Zeitaufwand.
Artikel 46
Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie
(1) Hiermit wird ein Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie eingesetzt.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sachverstand besitzen, um objektiv im Interesse des Übereinkommens zu handeln, und von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geographischen Verteilung und mit der Maßgabe, dass die am wenigsten entwickelten Länder, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und die Binnenentwicklungsländer im Ausschuss vertreten sind. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.
(3) Der Ausschuss legt der Konferenz der Vertragsparteien Berichte und Empfehlungen zur Prüfung und gegebenenfalls zum Ergreifen von Maßnahmen vor.
Teil VI
Institutionelle Regelungen
Artikel 47
Konferenz der Vertragsparteien
(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
(2) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden. Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch zu anderen Zeitpunkten stattfinden.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel am Sitz des Sekretariats oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst und ihre Nebenorgane, eine Finanzordnung für ihre Finanzierung sowie die Finanzierung des Sekretariats und etwaiger Nebenorgane und danach eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für jedes weitere gegebenenfalls von ihr eingesetzte Nebenorgan an. Bis zur Annahme der Geschäftsordnung findet die Geschäftsordnung der zwischenstaatlichen Konferenz über eine völkerrechtlich verbindliche Übereinkunft im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Anwendung.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien bemüht sich nach Kräften, Beschlüsse und Empfehlungen durch Konsens anzunehmen. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, so werden Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien zu Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und Beschlüsse zu Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Übereinkommens; zu diesem Zweck
nimmt sie Beschlüsse und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens an;
überprüft und erleichtert sie den Austausch von für die Durchführung dieses Übereinkommens relevanten Informationen zwischen den Vertragsparteien;
fördert sie, auch durch die Einrichtung geeigneter Prozesse, die Zusammenarbeit und Koordinierung mit und zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, mit dem Ziel, die Kohärenz der Bemühungen um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu fördern;
setzt sie die zur Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
nimmt sie, sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien einen Haushalt mit der Häufigkeit und für die Finanzperiode an, die sie festlegt;
nimmt sie sonstige in diesem Übereinkommen genannte oder für seine Durchführung erforderliche Aufgaben wahr.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien kann beschließen, den Internationalen Seegerichtshof um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage darüber zu ersuchen, ob ein ihr vorliegender Vorschlag zu einer in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheit mit diesem Übereinkommen vereinbar ist. Es darf nicht um ein Gutachten ersucht werden zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit anderer weltweiter, regionaler, subregionaler oder sektoraler Organe fällt, oder zu einer Angelegenheit, die notwendigerweise die gleichzeitige Prüfung einer Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte über ein Festland-oder Inselgebiet oder einen Anspruch darauf oder des rechtlichen Status eines Gebiets als Gebiets innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse umfasst. In dem Ersuchen ist der Gegenstand der Rechtsfrage anzugeben, zu der das Gutachten eingeholt wird. Die Konferenz der Vertragsparteien kann darum ersuchen, dass dieses Gutachten so schnell wie möglich abgegeben wird.
(8) Die Konferenz der Vertragsparteien beurteilt und überprüft innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in von ihr festzulegenden Zeitabständen die Angemessenheit und Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Übereinkommens und schlägt erforderlichenfalls Mittel zur Stärkung der Durchführung dieser Bestimmungen vor, um der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse besser Rechnung zu tragen.
Artikel 48
Transparenz
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien fördert Transparenz bei der Beschlussfassung und anderen nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten.
(2) Alle Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane stehen Beobachtern offen, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung teilnehmen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nicht etwas anderes beschließt. Die Konferenz der Vertragsparteien veröffentlicht ihre Beschlüsse und führt ein der Öffentlichkeit zugängliches Verzeichnis darüber.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien fördert Transparenz bei der Durchführung dieses Übereinkommens, unter anderem durch die öffentliche Verbreitung von Informationen und durch die Erleichterung der Beteiligung zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, der Wissenschaftsgemeinschaft, der Zivilgesellschaft und sonstiger maßgeblicher Interessenträger und der Konsultation mit diesen, soweit dies angemessen ist und im Einklang mit diesem Übereinkommens steht.
(4) Vertreter von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, der Wissenschaftsgemeinschaft, der Zivilgesellschaft und sonstiger maßgeblicher Interessenträger, die ein Interesse an Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Konferenz der Vertragsparteien haben, können darum ersuchen, als Beobachter an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane teilzunehmen. Die Modalitäten einer solchen Teilnahme werden in der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt und dürfen in dieser Hinsicht nicht ungebührlich restriktiv sein. In der Geschäftsordnung wird außerdem festgelegt, dass diese Vertreter rechtzeitig Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen erhalten.
Artikel 49
Wissenschaftlich-technisches Organ
(1) Hiermit wird ein wissenschaftlich-technisches Organ eingesetzt.
(2) Das wissenschaftlich-technische Organ setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die in ihrer Eigenschaft als Sachverständige und im Interesse des Übereinkommens handeln, von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden und geeignete Fähigkeiten besitzen, wobei dem Bedarf an fachübergreifendem Sachverstand, so auch an einschlägigem wissenschaftlichen und technischen Sachverstand und Sachverstand in Bezug auf einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, sowie einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und einer gerechten geographischen Vertretung Rechnung getragen wird. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des wissenschaftlich-technischen Organs, einschließlich seines Auswahlverfahrens und der Dauer der Amtszeit der Mitglieder, werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung festgelegt.
(3) Das wissenschaftlich-technische Organ kann nach Bedarf geeigneten Rat bei den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen sowie bei anderen Wissenschaftlern und Sachverständigen einholen.
(4) Unter der Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien sowie unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten fachübergreifenden Sachverstands berät das wissenschaftlich-technische Organ die Konferenz der Vertragsparteien in wissenschaftlich-technischen Fragen, nimmt die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben sowie weitere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte Aufgaben wahr und legt der Konferenz der Vertragsparteien Berichte über seine Arbeit vor.
Artikel 50
Sekretariat
(1) Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet. Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung Vorkehrungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats, einschließlich eines Beschlusses über seinen Sitz.
(2) Bis das Sekretariat seine Aufgaben wahrnimmt, werden die Sekretariatsaufgaben nach diesem Übereinkommen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Abteilung Meeresangelegenheiten und Seerecht des Bereichs Rechtsangelegenheiten des Sekretariats der Vereinten Nationen wahrgenommen.
(3) Das Sekretariat und der Gaststaat können ein Sitzabkommen schließen. Das Sekretariat besitzt im Hoheitsgebiet des Gaststaats Rechts- und Geschäftsfähigkeit und erhält vom Gaststaat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
(4) Das Sekretariat
gewährt der Konferenz der Vertragsparteien und ihren Nebenorganen verwaltungsmäßige und logistische Unterstützung zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens;
veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und aller anderen nach diesem Übereinkommen oder von der Konferenz der Vertragsparteien eingesetzten Organe und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
leitet rechtzeitig Informationen über die Durchführung dieses Übereinkommens weiter, so auch indem es die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien öffentlich zugänglich macht und allen Vertragsparteien sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen übermittelt;
erleichtert gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Organe und trifft insbesondere die zu diesem Zweck und für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vorkehrungen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Vertragsparteien;
erstellt Berichte über die Ausführung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
leistet bei der Durchführung dieses Übereinkommens Unterstützung und nimmt andere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte oder ihm nach diesem Übereinkommen übertragene Aufgaben wahr.
Artikel 51
Vermittlungsmechanismus
(1) Hiermit wird ein Vermittlungsmechanismus eingerichtet.
(2) Der Vermittlungsmechanismus besteht hauptsächlich aus einer offen zugänglichen Plattform. Die konkreten Arbeitsmodalitäten des Vermittlungsmechanismus werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt.
(3) Der Vermittlungsmechanismus
dient als zentrale Plattform, über die die Vertragsparteien Informationen in Bezug auf die entsprechend diesem Übereinkommen stattfindenden Tätigkeiten beziehen, bereitstellen und verbreiten können, darunter Informationen in Bezug auf
maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach Teil II dieses Übereinkommens;
ii) die Einrichtung und Durchführung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete;
iii) Umweltverträglichkeitsprüfungen;
iv) Ersuchen um Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sowie diesbezügliche Möglichkeiten, darunter Möglichkeiten für Forschungszusammenarbeit und Schulungen, Informationen über Quellen und Verfügbarkeit technologischer Informationen und Daten für die Weitergabe von Meerestechnologie, Möglichkeiten für einen erleichterten Zugang zu Meerestechnologie und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln;
erleichtert die Abstimmung zwischen dem Bedarf an Kapazitätsaufbau und der verfügbaren Unterstützung sowie den Anbietern für die Weitergabe von Meerestechnologie, einschließlich staatlicher, nichtstaatlicher oder privater Rechtsträger, die daran interessiert sind, sich an der Weitergabe von Meerestechnologie als Geber zu beteiligen, und erleichtert den Zugang zu entsprechenden Fachkenntnissen und Sachverstand;
stellt Verbindungen zu einschlägigen weltweiten, regionalen, subregionalen, nationalen und sektoralen Vermittlungsmechanismen und anderen Genbanken, Repositorien und Datenbanken einschließlich derjenigen zu einschlägigem traditionellem Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften her und fördert, soweit möglich, Verbindungen zu öffentlich zugänglichen privaten und nichtstaatlichen Plattformen für den Informationsaustausch;
stützt sich bei der Einrichtung regionaler und subregionaler Mechanismen im Rahmen des weltweiten Mechanismus gegebenenfalls auf weltweite, regionale und subregionale Vermittlungseinrichtungen;
fördert verstärkte Transparenz, unter anderem indem er den Austausch von umweltbezogenen Ausgangsdaten und -informationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zwischen den Vertragsparteien und anderen maßgeblichen Interessenträgern erleichtert;
erleichtert die internationale Zusammenarbeit und Kooperation einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und Kooperation;
nimmt andere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte oder ihm nach diesem Übereinkommen übertragene Aufgaben wahr.
(4) Der Vermittlungsmechanismus wird vom Sekretariat verwaltet, unbeschadet einer möglichen, von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmten Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, einschließlich der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Internationalen Meeresbodenbehörde, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
(5) Bei der Verwaltung des Vermittlungsmechanismus werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, sowie die besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, in vollem Umfang anerkannt und ihr Zugang zum Mechanismus erleichtert, damit sie ihn ohne ungebührliche Hindernisse oder Verwaltungslasten nutzen können. Dabei werden auch Informationen über Tätigkeiten zur Förderung des Informationsaustauschs, der Bewusstseinsschärfung und der Informationsverbreitung in und mit diesen Staaten sowie zur Auflegung spezifischer Programme für diese Staaten bereitgestellt.
(6) Die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Übereinkommens bereitgestellten Informationen und die damit verbundenen Rechte werden gewahrt. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es zum Austausch von Informationen verpflichtet, die nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei oder anderem anwendbarem Recht vor Offenlegung geschützt sind.
Teil VII
Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismus
Artikel 52
Finanzmittel
(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme Mittel für die Tätigkeiten bereit, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens bestimmt sind.
(2) Die nach diesem Übereinkommen geschaffenen Einrichtungen werden durch Pflichtbeiträge der Vertragsparteien finanziert.
(3) Hiermit wird ein Mechanismus für die Bereitstellung angemessener, zugänglicher, neuer und zusätzlicher sowie berechenbarer finanzieller Mittel nach diesem Übereinkommen eingerichtet. Der Mechanismus unterstützt Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens, unter anderem durch Finanzmittel für die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, und nimmt andere Aufgaben nach diesem Artikel zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere wahr.
(4) Der Mechanismus umfasst
einen freiwilligen Treuhandfonds, der von der Konferenz der Vertragsparteien eingerichtet wird, um die Teilnahme von Vertretern der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer und der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, an den Tagungen der nach diesem Übereinkommen eingesetzten Organe zu erleichtern;
einen Sonderfonds, der aus folgenden Quellen finanziert wird:
jährlichen Beiträgen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 6;
ii) Zahlungen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 7;
iii) zusätzlichen Beiträgen von Vertragsparteien und privaten Rechtsträgern, die finanzielle Mittel zur Unterstützung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bereitstellen wollen;
den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien kann die Möglichkeit prüfen, zusätzliche Fonds zur Unterstützung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse als Teil des Finanzierungsmechanismus einzurichten, um die Sanierung und ökologische Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu finanzieren.
(6) Der Sonderfonds und der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität werden dafür verwendet,
Kapazitätsaufbauprojekte nach diesem Übereinkommen, darunter wirksame Projekte zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere sowie Tätigkeiten und Programme, einschließlich Schulungen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Meerestechnologie, zu finanzieren;
die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen;
von indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trägern traditionellen Wissens durchgeführte Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung zu unterstützen;
öffentliche Konsultationen auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu unterstützen;
die Durchführung sonstiger von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossener Tätigkeiten zu finanzieren.
(7) Der Finanzierungsmechanismus soll darauf hinwirken, dass bei der Verwendung der Mittel Dopplungen vermieden sowie Komplementarität und Kohärenz gefördert werden.
(8) Die zur Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens aufgebrachten finanziellen Mittel können Finanzmittel umfassen, die über öffentliche und private Quellen auf nationaler wie internationaler Ebene, darunter Beiträge von Staaten, internationalen Finanzinstitutionen, Finanzierungsmechanismen, die im Rahmen weltweiter und regionaler Instrumente bestehen, Geberorganisationen, zwischenstaatlichen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen und natürlichen und juristischen Personen, sowie über öffentlich-private Partnerschaften bereitgestellt werden.
(9) Für die Zwecke des Übereinkommens arbeitet der Mechanismus unter Aufsicht, sofern angezeigt, und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich. Die Konferenz der Vertragsparteien gibt Leitlinien für allgemeine Strategien, Politiken, Programmprioritäten und die Voraussetzungen für den Zugang zu finanziellen Mitteln und deren Verwendung vor.
(10) Die Konferenz der Vertragsparteien und die Globale Umweltfazilität vereinbaren auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen zur Durchführung der vorstehenden Absätze.
(11) In Anerkennung dessen, wie dringlich es ist, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse anzugehen, legt die Konferenz der Vertragsparteien ein erstes Ziel für die Aufbringung von Mitteln aus allen Quellen für den Sonderfonds bis 2030 fest, wobei sie unter anderem die institutionellen Modalitäten des Sonderfonds und die über den Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie bereitgestellten Informationen berücksichtigt.
(12) Der Zugang zu Finanzmitteln nach diesem Übereinkommen steht Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, nach Maßgabe ihres Bedarfs offen. Die Finanzmittel im Rahmen des Sonderfonds werden nach gerechten Verteilungsmaßstäben verteilt, wobei der Unterstützungsbedarf der Vertragsparteien mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geographisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, sowie die besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder berücksichtigt werden. Ziel des Sonderfonds ist es, durch vereinfachte Antrags- und Genehmigungsverfahren und eine verstärkte Bereitschaft zur Unterstützung solcher Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, einen effizienten Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten.
(13) In Anbetracht begrenzter Kapazitäten legen die Vertragsparteien den internationalen Organisationen nahe, den Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, den Binnenentwicklungsländern und den kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, bei der Zuweisung entsprechender Mittel und technischer Hilfe und bei der Inanspruchnahme ihrer Sonderdienste für die Zwecke der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse eine Vorzugsbehandlung zu gewähren und den spezifischen Bedarf und die besonderen Bedürfnisse dieser Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zu berücksichtigen.
(14) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt einen Finanzausschuss für finanzielle Mittel ein. Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sachverstand besitzen, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geographischen Verteilung. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Ausschuss erstattet regelmäßig Bericht und gibt Empfehlungen zur Erschließung und Aufbringung von Mitteln im Rahmen des Mechanismus ab. Außerdem sammelt er Informationen und erstattet Bericht über Finanzmittel im Rahmen anderer Mechanismen und Instrumente, die unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen. Zusätzlich zu den in diesem Artikel dargelegten Punkten befasst sich der Ausschuss unter anderem mit
der Beurteilung der Bedürfnisse der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind;
der Verfügbarkeit und rechtzeitigen Auszahlung der Mittel;
der Transparenz der die Mittelbeschaffung und -zuweisung betreffenden Beschlussfassungs- und Verwaltungsprozesse;
der Rechenschaftspflicht der die Mittel empfangenden Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, in Bezug auf die vereinbarte Verwendung der Mittel.
(15) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft die Berichte und Empfehlungen des Finanzausschusses und ergreift geeignete Maßnahmen.
(16) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt darüber hinaus eine regelmäßige Überprüfung des Finanzierungsmechanismus vor, um die Angemessenheit, Wirksamkeit und Zugänglichkeit der finanziellen Mittel zu beurteilen, auch für die Bereitstellung von Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, insbesondere für Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind.
Teil VIII
Durchführung und Einhaltung
Artikel 53
Durchführung
Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, wie jeweils angebracht, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
Artikel 54
Überwachung der Durchführung
Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien in einem Format und in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, Bericht.
Artikel 55
Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung
(1) Hiermit wird ein Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung zur Erleichterung und Prüfung der Durchführung dieses Übereinkommens und zur Förderung dessen Einhaltung eingesetzt. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung hat einen vermittelnden Charakter und handelt in einer transparenten, als nicht streitig angelegten und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise.
(2) Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, unter gebührender Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geographischen Vertretung.
(3) Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung arbeitet nach den von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommen Modalitäten und der dort angenommenen Geschäftsordnung. Er prüft unter anderem Fragen der Durchführung und Einhaltung auf individueller und systemischer Ebene, erstattet der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig Bericht und richtet eingedenk der jeweiligen nationalen Umstände gegebenenfalls Empfehlungen an sie.
(4) Im Lauf seiner Arbeit kann der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung je nach Bedarf geeignete Informationen bei den nach diesem Übereinkommen eingesetzten Organen sowie bei den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen einholen.
Teil IX
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 56
Verhütung von Streitigkeiten
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhüten.
Artikel 57
Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
Die Vertragsparteien haben die Verpflichtung, ihre Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Organisationen oder Vereinbarungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
Artikel 58
Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Vertragsparteien gewählten friedlichen Mittel
Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsparteien dieses Übereinkommens, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
Artikel 59
Streitigkeiten technischer Art
Bei einer Streitigkeit über eine technische Angelegenheit können die beteiligten Vertragsparteien die Streitigkeit an ein von ihnen eingesetztes Ad-hoc-Sachverständigengremium verweisen. Das Gremium berät sich mit den beteiligten Vertragsparteien und bemüht sich um eine zügige Beilegung der Streitigkeit, ohne die bindenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 60 in Anspruch zu nehmen.
Artikel 60
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden in Übereinstimmung mit den in Teil XV des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten beigelegt.
(2) Die Bestimmungen des Teiles XV und der Anlagen V, VI, VII und VIII des Seerechtsübereinkommens gelten für die Zwecke der Beilegung von Streitigkeiten mit einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, als übernommen.
(3) Jedes Verfahren, das von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die auch Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, nach Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens angenommen wurde, gilt für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil, sofern die betreffende Vertragspartei nicht bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach ein anderes Verfahren gemäß Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil angenommen hat.
(4) Jede Erklärung, die von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die auch Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, nach Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens abgegeben wurde, gilt für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil, sofern die betreffende Vertragspartei nicht bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach eine andere Erklärung gemäß Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens zur Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil abgegeben hat.
(5) Nach Absatz 2 steht es einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, frei, bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach durch eine dem Verwahrer vorgelegte schriftliche Erklärung eines oder mehrere der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu wählen:
den Internationalen Seegerichtshof;
den Internationalen Gerichtshof;
ein in Übereinstimmung mit Anlage VII des Seerechtsübereinkommens gebildetes Schiedsgericht;
ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII des Seerechtsübereinkommens für eine oder mehrere der in der betreffenden Anlage aufgeführten Arten von Streitigkeiten gebildetes besonderes Schiedsgericht.
(6) Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, keine Erklärung abgegeben, so wird angenommen, dass sie der Option in Absatz 5 Buchstabe c zugestimmt hat. Haben die Streitparteien demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Haben die Streitparteien nicht demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur einem Schiedsverfahren nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens unterworfen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Für nach Absatz 5 abgegebene Erklärungen gilt Artikel 287 Absätze 6 bis 8 des Seerechtsübereinkommens.
(7) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, kann unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach schriftlich erklären, dass sie einem oder mehreren der in Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens genannten Arten von Streitigkeiten für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil nicht zustimmt. Für eine solche Erklärung gilt Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens.
(8) Dieser Artikel berührt nicht die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die die Vertragsparteien als Teilnehmer an einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder als Mitglied in einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieser Instrumente und Rahmen vereinbart haben.
(9) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es einem Gerichtshof oder Gericht die Zuständigkeit für eine Streitigkeit, die die gleichzeitige Prüfung des rechtlichen Status eines Gebiets als Gebiet innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse betrifft oder notwendigerweise umfasst, oder für eine Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte einer Vertragspartei dieses Übereinkommens über ein Festland- oder Inselgebiet oder einen Anspruch dieser darauf überträgt, wobei dieser Absatz nicht so auszulegen ist, dass er die Zuständigkeit eines Gerichts oder Gerichtshofs nach Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens beschränkt.
(10) Hiermit wird zweifelsfrei festgehalten, dass dieses Übereinkommen nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse über Land- oder Seegebiete, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden darf.
Artikel 61
Vorläufige Vereinbarungen
Bis zur Beilegung einer Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil bemühen sich die Streitparteien nach besten Kräften, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen.
Teil X
Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens
Artikel 62
Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien ermutigen die Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, Vertragsparteien zu werden und die mit seinen Bestimmungen im Einklang stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzunehmen.
Teil XI
Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Artikel 63
Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Die Vertragsparteien erfüllen die aufgrund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die darin anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
Teil XII
Schlussbestimmungen
Artikel 64
Stimmrecht
(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Artikel 65
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen wird ab dem 20. September 2023 für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung aufgelegt und liegt bis zum 20. September 2025 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 66
Ratifikation, Genehmigung, Annahme und Beitritt
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht den Staaten und den Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration von dem Tag an, ab dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 67
Aufteilung der Zuständigkeit der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten
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