6 DECEMBRE 2022. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits

Type Loi
Publication 2024-03-22
État En vigueur
Département Intérieur
Source Justel
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Article 2. - In Artikel 165/1 Absatz 2 des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter ", auf denen die Gemeinde das alleinige Nutzungsrecht hat" aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

Article 3. - In Artikel 28sexies § 4 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief " durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.
Article 4. - In Buch 1 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1bis/1 mit der Überschrift "Kontrolle der Ermittlung durch die Anklagekammer" eingefügt.
Article 5. - In Abschnitt 1bis/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 28decies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 28decies - Wenn die Ermittlung nach einem Jahr nicht abgeschlossen ist, kann die Anklagekammer durch eine an die Kanzlei des Appellationshofes gerichtete, mit Gründen versehene Antragschrift seitens des Verdächtigen, der gemä;szlig; Artikel 47bis § 2 in dieser Eigenschaft vernommen wurde, oder der Person, die sich gemä;szlig; Artikel 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches zur geschädigten Partei erklärt hat, mit der Sache befasst werden.

Der Prokurator des Königs übermittelt die Aktenstücke an den Generalprokurator, der sie bei der Kanzlei hinterlegt.

Wird die Ermittlung durch den Föderalprokurator geführt, wird die Sache vor die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel gebracht.

Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und gegebenenfalls dessen Beistand per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung.

Der Generalprokurator, der Antragsteller und sein Beistand werden angehört. Wenn die Anklagekammer es für nötig erachtet, kann sie den Generalprokurator in Abwesenheit der Parteien anhören. Sie kann ebenfalls eine andere geschädigte Partei, einen anderen Verdächtigen und ihre Beistände anhören, nachdem diese spätestens achtundvierzig Stunden vor der Sitzung per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege vom Greffier vorgeladen worden sind.

Die Anklagekammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Antragschrift durch einen mit Gründen versehenen Entscheid, der dem Generalprokurator, der antragstellenden Partei und den angehörten Parteien mitgeteilt wird, über die Antragschrift. Diese Frist wird ausgesetzt während der Dauer des auf Ersuchen des Antragstellers oder seines Beistands oder einer angehörten Partei oder ihres Beistands gewährten Aufschubs.

Die Anklagekammer kann die Staatsanwaltschaft dazu auffordern, binnen einer von ihr festgelegten Frist eine Entscheidung über die Strafverfolgung zu treffen. Sie kann die Staatsanwaltschaft dazu auffordern, zusätzliche Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die sie für notwendig erachtet. Sie kann feststellen, dass die angemessene Frist überschritten wurde.

Der Antragsteller und die angehörten Parteien dürfen keine Antragschrift mit demselben Gegenstand vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der letzten Entscheidung hinterlegen."

Article 6. - In Artikel 39ter § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbu;szlig;e von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von hundert bis zu drei;szlig;igtausend EUR" ersetzt.
Article 7. - In Artikel 39quinquies § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbu;szlig;e von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von hundert bis zu drei;szlig;igtausend EUR" ersetzt.
Article 8. - In Artikel 46bis § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von hundert bis zu drei;szlig;igtausend EUR" ersetzt.
Article 9. - In Artikel 46bis/1 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, werden die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von hundert bis zu drei;szlig;igtausend EUR" ersetzt.
Article 10. - In Artikel 46ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbu;szlig;e von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von hundert bis zu drei;szlig;igtausend EUR" ersetzt.
Article 11. - In Artikel 46quater § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbu;szlig;e von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von hundert bis zu drei;szlig;igtausend EUR" ersetzt.
Article 12. - In Artikel 61quater § 5 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.
Article 13. - In Artikel 88bis § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von hundert bis zu drei;szlig;igtausend EUR" ersetzt.
Article 14. - Artikel 88quater § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1.

In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbu;szlig;e von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von hundert bis zu drei;szlig;igtausend EUR" ersetzt.

2.

Absatz 2 wird durch die Wörter "oder nur eine dieser Strafen" ergänzt.

Article 15. - Artikel 90quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1.

In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von hundert bis zu drei;szlig;igtausend EUR" ersetzt.

2.

Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

"Wer sich weigert, bei den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anforderungen seine technische Mitwirkung zu gewähren, oder die in Artikel 90ter § 1 erwähnte Ma;szlig;nahme behindert, wird mit einer Geldbu;szlig;e von hundert bis zu drei;szlig;igtausend EUR bestraft."

3.

In denselben Paragraphen wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Wenn die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitwirkung die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verhindern oder deren Auswirkungen einschränken kann und diese Mitwirkung nicht gewährt wird, sind die Strafen eine Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und eine Geldbu;szlig;e von fünfhundert bis zu fünfzigtausend EUR oder nur eine dieser Strafen."

4.

In § 5 werden die Wörter "Artikel 39bis § 3 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 88ter Absatz 4" ersetzt.

Article 16. - In Artikel 111quater § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbu;szlig;e von hundert bis zu drei;szlig;igtausend EUR" ersetzt.
Article 17. - In Artikel 127 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "per Fax oder per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.
Article 18. - In Artikel 135 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.
Article 19. - In Artikel 136bis Absatz 5 desselben Gesetzbuches, umnummeriert durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 und ersetzt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.
Article 20. - Artikel 162ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
1.

Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

"Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den Angeklagten und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen ist die in Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnte Verwaltungsgebühr zu zahlen, wenn der gemä;szlig; Artikel 216bis vorgeschlagene strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder homologiert werden kann. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich auf 25,32 EUR."

2.

In Absatz 2 wird der Satz "Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich in diesem Fall auf 25,32 EUR." aufgehoben.

Article 21. - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2021, werden die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr" durch die Wörter "oder zu einer Beitragszahlung" ersetzt.
Article 22. - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Mai 1955 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1.

In § 1 werden die Wörter "Vorbehaltlich der in nachstehendem Artikel 205 enthaltenen Ausnahme verfällt das Recht zur Berufungseinlegung" durch die Wörter "Das Recht zur Berufungseinlegung verfällt" ersetzt.

2.

In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben.

3.

Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

" § 2 - Wenn der Angeklagte oder die zivilrechtlich haftende Partei Berufung eingelegt hat, verfügt die Staatsanwaltschaft über eine zusätzliche Frist von zehn Tagen, um Berufung einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die dem Angeklagten oder der zivilrechtlich haftbaren Partei zur Verfügung steht.

Wenn die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, verfügen der Angeklagte und die zivilrechtlich haftende Partei über eine zusätzliche Frist von zehn Tagen, um Berufung einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die der Staatsanwaltschaft zur Verfügung steht.

Wenn die Berufung gegen die Zivilpartei gerichtet ist, verfügt diese über eine zusätzliche Frist von zehn Tagen, um gegen die Angeklagten und die zivilrechtlich haftenden Personen, die sie im Verfahren belassen will, Berufung einzulegen, unbeschadet ihres Rechts, gemä;szlig; § 4 Anschlussberufung einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die dem Angeklagten oder der zivilrechtlich haftbaren Partei, die die Hauptberufung eingelegt hat, zur Verfügung steht."

Article 23. - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafgesetzbuches

Article 24. - Die Überschrift von Buch 1 Kapitel 9 des Strafgesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

"Erschwerende Umstände, erschwerende Faktoren und mildernde Umstände".

Article 25. - In Buch 1 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 78bis - Wenn das Gesetz erschwerende Faktoren vorsieht, muss der Richter diese bei der Wahl der Strafe beziehungsweise Ma;szlig;nahme und deren Schwere berücksichtigen, wobei er keine höhere Strafe als die für die Straftat vorgesehene Höchststrafe verhängen darf."

Article 26. - In Buch 1 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 78ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 78ter - Diskriminierende Beweggründe des Täters sind bei allen Straftaten ein erschwerender Faktor, au;szlig;er in den Fällen, in denen das Gesetz diskriminierende Beweggründe als erschwerenden Umstand festlegt.

Eine Straftat gilt als eine aus diskriminierenden Beweggründen begangene Straftat, wenn einer der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird.

Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 2 aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, Verachtung oder Feindseligkeit hegt.

Article 27. - Artikel 405quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:
1.

Die Wörter "Wenn einer der Beweggründe für das Verbrechen oder Vergehen Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft" werden durch die Wörter "Wenn einer der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird" ersetzt.

2.

Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, Verachtung oder Feindseligkeit hegt."

Article 28. - In Artikel 417/20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "ihrer Entbindung, ihrer Elternschaft, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks, ihrer sexuellen Ausrichtung," durch die Wörter "ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung," ersetzt.
Article 29. - In Artikel 417/50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird der erste Gedankenstrich aufgehoben.
Article 30. - In Artikel 417/55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird der erste Gedankenstrich aufgehoben.
Article 31. - Die Artikel 422quater, 438bis, 442ter, 453bis, 514bis, 525bis, 532bis, und 534bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden jeweils wie folgt abgeändert:

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