21 DECEMBRE 2022. - Loi transposant la directive (UE) 2021/514 du Conseil du 22 mars 2021 modifiant la directive 2011/16 (UE) relative à la coopération administrative dans le domaine fiscal. - Traduction allemande d'extraits
Article 2. - Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung wird aufgehoben.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Article 3. - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Überschrift von Abschnitt 1quater wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 1quater - Pflichten der meldenden Plattformbetreiber".
Article 4. - Artikel 321quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 321quater - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter:
"Plattform": jegliche Software, einschlie;szlig;lich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschlie;szlig;lich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es Verkäufern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
Der Begriff "Plattform" schlie;szlig;t keine Software ein, die - ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer relevanten Tätigkeit - ausschlie;szlig;lich Folgendes erlaubt:
die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit,
das Anbieten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer,
die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform,
"Plattformbetreiber": einen Rechtsträger, der mit Verkäufern vereinbart, diesen Verkäufern eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen,
"freigestelltem Plattformbetreiber": einen Plattformbetreiber, der vorab und jährlich der zuständigen Behörde, der gegenüber er gemä;szlig; den in Artikel 321sexies festgelegten Vorschriften normalerweise meldepflichtig wäre, hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform so konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Verkäufer verfügt,
"meldendem Plattformbetreiber": einen Plattformbetreiber, der kein freigestellter Plattformbetreiber ist und sich in einer der folgenden Situationen befindet:
Er ist steuerlich in Belgien ansässig oder - wenn der Plattformbetreiber nicht steuerlich in Belgien ansässig ist - er erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
Er ist nach belgischem Recht eingetragen.
ii) Er hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschlie;szlig;lich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in Belgien.
iii) Er hat eine Betriebsstätte in Belgien und ist kein qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlandes.
Er ist weder in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig noch in einem Mitgliedstaat eingetragen, noch wird er in einem Mitgliedstaat verwaltet, noch hat er eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, sondern er ermöglicht die Ausübung einer relevanten Tätigkeit durch einen meldepflichtigen Verkäufer oder einer relevanten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermietung von in einem Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Gütern und ist kein qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlandes,
"qualifiziertem Plattformbetreiber eines Drittlandes": einen Plattformbetreiber, bei dem alle relevanten Tätigkeiten, die er ermöglicht, auch qualifizierte relevante Tätigkeiten sind und der steuerlich in einem qualifizierten Drittland ansässig ist oder, wenn ein Plattformbetreiber nicht in einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist, der eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Er ist nach dem Recht eines qualifizierten Drittlandes eingetragen.
Er hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschlie;szlig;lich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in einem qualifizierten Drittland,
"qualifiziertem Drittland": ein Drittland, das über eine geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt, die in einer von dem Drittland veröffentlichten Liste als meldepflichtige Länder genannt sind,
"wirksamer qualifizierender Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden": eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und eines Drittlandes, die den automatischen Austausch von Informationen vorschreibt, die den in Artikel 321sexies § 5 angegebenen Informationen gleichwertig sind, wie bestätigt in einem Durchführungsrechtsakt gemä;szlig; Artikel 8ac Absatz 7 der Richtlinie 2011/16, so wie sie durch die Richtlinie 2021/514 abgeändert worden ist,
"relevanter Tätigkeit": eine gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:
die Vermietung von unbeweglichen Gütern, einschlie;szlig;lich von Wohn- und Gewerbeimmobilien, sowie von jeglicher sonstigen Immobilie und von Parkplätzen,
eine persönliche Dienstleistung,
den Verkauf von Waren,
die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.
Der Begriff "relevante Tätigkeit" umfasst nicht die Tätigkeit eines Verkäufers, der als Angestellter des meldenden Plattformbetreibers oder eines verbundenen Rechtsträgers des Plattformbetreibers handelt,
"qualifizierten relevanten Tätigkeiten": alle relevanten Tätigkeiten, die gemä;szlig; einer wirksamen qualifizierenden Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden unter den automatischen Austausch fallen,
"Vergütung": jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, das einem Verkäufer im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und dessen Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte,
"persönlicher Dienstleistung": eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder - nach Ermöglichung über eine Plattform - physisch und offline durchgeführt,
"Verkäufer": einen Nutzer einer Plattform, der entweder eine natürliche Person oder ein Rechtsträger ist und jederzeit während des Meldezeitraums auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt,
"aktivem Verkäufer": jeden Verkäufer, der entweder während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit leistet oder dem im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit während des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird,
"meldepflichtigem Verkäufer": jeden aktiven Verkäufer, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Verkäufer handelt, der in einem Staat, für den Meldepflicht besteht, ansässig ist oder der ein unbewegliches Gut vermietet hat, das in einem Staat, für den Meldepflicht besteht, belegen ist,
"freigestelltem Verkäufer": jeden Verkäufer:
bei dem es sich um einen staatlichen Rechtsträger handelt,
bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, dessen Aktien regelmä;szlig;ig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder bei dem es sich um einen verbundenen Rechtsträger eines Rechtsträgers handelt, dessen Aktien regelmä;szlig;ig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden,
bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, für den der Plattformbetreiber mehr als 2.000 relevante Tätigkeiten durch Vermietung von unbeweglichen Gütern im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit während des Meldezeitraums ermöglicht hat, oder
für den der Plattformbetreiber weniger als 30 relevante Tätigkeiten durch den Verkauf von Waren ermöglicht hat und für den der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung während des Meldezeitraums 2.000 EUR nicht überstieg.
Ob ein in Buchstabe d) erwähnter Verkäufer freigestellt ist, wird am Ende des Zeitraums beurteilt, für den die Meldung an die belgische zuständige Behörde erfolgen muss,
"Rechtsträger": eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung. Ein Rechtsträger ist ein verbundener Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 Prozent des Eigentumsrechts am Kapital des anderen Rechtsträgers gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte,
"staatlichem Rechtsträger": die Regierung eines Mitgliedstaates oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates oder anderen Staates (wobei es sich unter anderem um einen Gliedstaat, eine Gemeinschaft, eine Region, eine Provinz oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines solchen staatlichen Rechtsträgers befindet,
"Steueridentifikationsnummer": die von einem Mitgliedstaat oder Ansässigkeitsstaat des Verkäufers ausgestellte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist,
"Mehrwertsteueridentifikationsnummer": die eindeutige Nummer zur Identifizierung eines Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, der/die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist,
"Hauptanschrift": die Anschrift des Hauptwohnortes eines Verkäufers, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des Hauptsitzes eines Verkäufers, wenn dieser ein Rechtsträger ist,
"Meldezeitraum": das Kalenderjahr, für das die Meldung gemä;szlig; Artikel 321sexies vorgenommen wird,
"inserierter Immobilieneinheit": alle unbeweglichen Güter, die sich an derselben Anschrift befinden, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Verkäufer auf einer Plattform zur Miete angeboten werden,
"Kennung des Finanzkontos": die eindeutige, dem Plattformbetreiber zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird,
"Waren": jegliches körperliche Gut,
"Staat, für den Meldepflicht besteht": jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, das als solches in einer von Belgien veröffentlichten Liste genannt ist."
Article 5. - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 321quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 321quinquies - § 1 - Der meldende Plattformbetreiber wie in Artikel 321quater Nr. 4 bestimmt erhebt für jeden Verkäufer, der eine natürliche Person ist, alle folgenden Informationen:
Namen und Vornamen,
Hauptanschrift,
jede Steueridentifikationsnummer, die diesem Verkäufer ausgestellt wurde, unter Angabe des jeweiligen Staates, der diese ausgestellt hat, oder, falls keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, Geburtsort dieses Verkäufers,
Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieses Verkäufers, falls vorhanden,
Geburtsdatum.
Der meldende Plattformbetreiber erhebt für jeden Verkäufer, der ein Rechtsträger, aber kein freigestellter Verkäufer wie in Artikel 321quater Nr. 15 Buchstabe a) bis c) bestimmt ist, alle folgenden Informationen:
Gesellschaftsnamen,
Hauptanschrift,
jede Steueridentifikationsnummer, die diesem Verkäufer ausgestellt wurde, unter Angabe des jeweiligen Staates, der diese ausgestellt hat,
Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieses Verkäufers, falls vorhanden,
Handelsregisternummer,
Bestehen einer Betriebsstätte in der Union, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, falls vorhanden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates, in dem sich diese Betriebsstätte befindet.
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die in Absatz 1 Buchstabe b) bis e) und Absatz 2 Buchstabe b) bis f) erwähnten Informationen zu erheben, sofern dieser sich zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Verkäufers auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Verkäufers durch einen Identifizierungsdienst stützt, der von einem Staat, für den Meldepflicht besteht, oder der Europäischen Union bereitgestellt wird.
In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe c) und e) ist der meldende Plattformbetreiber in folgenden Fällen nicht verpflichtet, die Steueridentifikationsnummer beziehungsweise die Handelsregisternummer zu erheben:
Der Ansässigkeitsstaat des Verkäufers stellt dem Verkäufer keine Steueridentifikationsnummer oder Handelsregisternummer aus.
Der Ansässigkeitsstaat des Verkäufers verlangt keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Verkäufer ausgestellt wurde.
§ 2 - Um festzustellen, ob ein Verkäufer im Sinne von Artikel 321quater Nr. 15 Buchstabe a) und b) als freigestellter Verkäufer einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf öffentlich zugängliche Informationen oder eine Bestätigung des Verkäufers, der ein Rechtsträger ist, stützen.
Um festzustellen, ob ein Verkäufer im Sinne von Artikel 321quater Nr. 15 Buchstabe c) und d) als freigestellter Verkäufer einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen.
§ 3 - Der meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem Staat, für den Meldepflicht besteht, oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer und/oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemä;szlig; § 1 Absatz 1 und 2 Buchstabe a) bis e), § 2 und § 5 erhobenen Informationen verlässlich sind.
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