7 OCTOBRE 2022. - Loi transposant partiellement la Directive (UE) 2019/1152 du Parlement européen et du Conseil du 20 juin 2019 relative à des conditions de travail transparentes et prévisibles dans l'Union européenne. - Traduction allemande
Article 2. - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union.
KAPITEL 2 - Unterrichtung über das Arbeitsverhältnis
Abschnitt 1 - Autonome Bestimmungen
Article 3. - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels werden gleichgesetzt mit:
Arbeitnehmern: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung erbringen,
Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen.
Article 4. - § 1 - Arbeitgeber unterrichten ihre Arbeitnehmer in Form eines oder mehrerer Dokumente über die wesentlichen Aspekte ihres Arbeitsverhältnisses, wie in vorliegendem Kapitel bestimmt. Der betreffende Arbeitgeber erhält den Übermittlungs- beziehungsweise Empfangsnachweis dieser Unterrichtung.
Diese Informationen werden schriftlich oder elektronisch bereitgestellt und übermittelt, sofern diese Informationen für den betreffenden Arbeitnehmer zugänglich sind und gespeichert und ausgedruckt werden können.
Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Form und Inhalt des betreffenden Arbeitsvertrags werden dem Arbeitnehmer diese Informationen spätestens am ersten Arbeitstag bereitgestellt, sofern die erwähnten Informationen nicht bereits unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen bereitgestellt wurden.
Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Form und Inhalt eines Arbeitsvertrags kann das in Absatz 1 erwähnte Dokument gegebenenfalls der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer schriftlich oder auf elektronischem Wege geschlossene Arbeitsvertrag sein, wenn der Arbeitgeber dies beschlie;szlig;t.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Unterrichtung umfasst mindestens folgende Informationen:
die Personalien der Parteien des Arbeitsverhältnisses,
den Arbeitsort,
die Funktion, die der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber hauptsächlich ausübt, sowie die Funktionsbezeichnung, den Grad, die Art. oder Kategorie der Arbeit des Arbeitnehmers und, wenn diese Informationen nicht ausreichen, um seine Entlohnung und Arbeitsbedingungen zu bestimmen, auch eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit,
den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
bei befristetem Arbeitsverhältnis: das Enddatum oder die erwartete Dauer des Arbeitsverhältnisses,
die Entlohnung, einschlie;szlig;lich des anfänglichen Grundbetrags, sofern vorhanden anderer Bestandteile, die getrennt anzugeben sind, der vom Arbeitgeber angebotenen au;szlig;ergesetzlichen Vorteile im Bereich der sozialen Sicherheit, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, sowie der Periodizität und der Art. der Auszahlung der Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, oder der Hinweis auf die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder kollektiven Arbeitsabkommen, die für die entsprechenden Bereiche gelten,
gegebenenfalls die Dauer und die Modalitäten der Probezeit,
wenn der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines festen Arbeitsstundenplans beschäftigt ist:
Beginn und Ende des regelmä;szlig;igen Arbeitstages, Zeitpunkt und Dauer der Ruhezeiten sowie die Tage der regelmä;szlig;igen Arbeitsunterbrechung oder den Hinweis auf die geltende Arbeitszeit in der Arbeitsordnung,
die Regeln in Bezug auf die Leistung von Überstunden und Zusatzstunden, die damit verbundene Entlohnung und die anderen Rechte im Zusammenhang mit der Leistung dieser Stunden oder der Hinweis auf die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder die kollektiven Arbeitsabkommen, die für die entsprechenden Bereiche gelten,
sofern zutreffend die Regeln in Bezug auf die Schichtänderung oder den Hinweis auf diese Regeln in der Arbeitsordnung,
gegebenenfalls den Beginn des Zyklus,
wenn der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines variablen Arbeitsstundenplans beschäftigt ist:
den Grundsatz, dass der Arbeitsstundenplan variabel ist und die Anzahl der Stunden, die die Arbeitsregelung umfasst,
die Regeln in Bezug auf die Leistung von Überstunden und Zusatzstunden, die damit verbundene Entlohnung und die anderen Rechte im Zusammenhang mit der Leistung dieser Stunden,
die Tageszeitfenster, in denen Arbeitsleistungen festgelegt werden können und die Tage der Woche, in denen Arbeitsleistungen festgelegt werden können, oder den Hinweis auf die Arbeitsordnung zu diesem Zweck,
die Art. und Weise und die Frist, wie beziehungsweise innerhalb derer dem Arbeitnehmer in einer Mitteilung sein Arbeitsstundenplan mitzuteilen ist, oder den Hinweis auf die Arbeitsordnung zu diesem Zweck.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2, wenn die Arbeit nicht an einem festen Ort oder einem vorherrschenden Ort geleistet wird, die Angabe, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt ist oder seinen Arbeitsort frei wählen kann, die Unterrichtung über die gegebenenfalls geltenden Vorkehrungen für Fahrten zwischen den Arbeitsorten oder den Hinweis auf die Arbeitsordnung zu diesem Zweck sowie den Gesellschaftssitz oder gegebenenfalls den Wohnsitz des Arbeitgebers.
Article 5. - Wenn der Arbeitnehmer nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen fällt, ergänzt der Arbeitgeber binnen einer Frist von einem Monat ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses die Informationen in dem beziehungsweise den in Artikel 4 erwähnten Dokumenten um folgende Angaben:
den Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung oder den Hinweis auf die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder die kollektiven Arbeitsabkommen, in denen dieser Anspruch geregelt ist,
die Dauer des Jahresurlaubs sowie die Modalitäten für die Gewährung dieses Urlaubs oder den Hinweis auf die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen,
das Verfahren, einschlie;szlig;lich der formellen Anforderungen und der Länge der Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhalten müssen, sowie die Fristen für die Beschwerde gegen die Kündigung oder den Hinweis auf die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die für die entsprechenden Bereiche gelten,
den Hinweis auf kollektive Arbeitsabkommen und/oder kollektive Abkommen, die innerhalb des Unternehmens abgeschlossen wurden und auf die Arbeitsbedingungen anwendbar sind, und, bei au;szlig;erhalb des Unternehmens abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen, den Hinweis auf das zuständige paritätische Organ, in dem sie abgeschlossen wurden,
den Sozialversicherungsträger, der die Sozialbeiträge im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einnimmt.
Article 6. - Wenn ein Arbeitnehmer mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen in einem anderen Land arbeiten muss, muss der Arbeitgeber ihm auf jeden Fall vor seiner Abreise ins Ausland das oder die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Dokumente aushändigen und die Informationen in diesem oder diesen Dokumenten um folgende Angaben ergänzen:
das Land oder die Länder, in dem beziehungsweise in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
falls anwendbar: die mit den Arbeitsaufträgen verbundenen Geld- oder Sachleistungen,
Angaben dazu, ob eine Rückführung vorgesehen ist, und falls ja, die Bedingungen für die Rückführung des Arbeitnehmers.
Wenn der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in einen EU-Mitgliedsstaat entsandt wird, muss der Arbeitgeber die Informationen in dem oder den in Absatz 1 erwähnten Dokumenten vor der Abreise des Arbeitnehmers ins Ausland um folgende Angaben ergänzen:
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer gemä;szlig; dem geltenden Recht des Aufnahmemitgliedstaats Anspruch hat oder den Hinweis auf die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder die kollektiven Arbeitsabkommen, in denen die Entlohnung festgelegt ist,
falls anwendbar: Entsendezulagen und Regelungen für die Erstattung von Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Aufnahmemitgliedstaat gemä;szlig; Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Anderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") eingerichtet hat.
Article 7. - Jede Anderung der Aspekte des Arbeitsverhältnisses, die in dem oder in den in den Artikeln 4 bis 6 erwähnten Dokumenten erwähnt werden, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer so schnell wie möglich in Form einer Anderung in dem betreffenden Dokument mitteilen, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Anderung wirksam wird.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anderungen der Aspekte des Arbeitsverhältnisses lediglich aus einer Anderung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder der kollektiven Arbeitsabkommen hervorgeht, auf die die betreffenden Dokumente Bezug nehmen.
Abschnitt 2 - Abänderungsbestimmungen
Article 8. - In Artikel 3ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juni 2007, wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die in Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unterlagen elektronisch versendet und archiviert werden."
Article 9. - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das oder die in Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Oktober 2022 zur Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union erwähnten Dokumente können nicht als Beweis für das Vorliegen von Arbeitsbedingungen dienen, die sich von denjenigen unterscheiden, die in dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehen sind."
Article 10. - Artikel 124 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch eine Nr. 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"20. die Dauer und die Modalitäten der Probezeit."
Article 11. - Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der Vertrag enthält auch die Dauer und die Modalitäten der Probezeit."
Article 12. - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Dieser Vertrag enthält auch die Dauer und die Modalitäten der Probezeit."
Article 13. - Artikel 6 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt:
"a) das Verfahren, einschlie;szlig;lich der formellen Anforderungen und der Länge der Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhalten müssen, sowie die Fristen im Falle einer Beschwerde gegen die Kündigung oder den Verweis auf die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die für die entsprechenden Bereiche gelten,".
Article 14. - Artikel 6 § 1 Nr. 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt:
"16. die Angabe der kollektiven Arbeitsabkommen und/oder kollektiven Abkommen, die im Unternehmen abgeschlossen wurden und auf die Arbeitsbedingungen anwendbar sind, und, bei au;szlig;erhalb des Unternehmens abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen, den Hinweis auf das zuständige paritätische Organ, in dem sie abgeschlossen wurden,".
Article 15. - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2007, wird durch die Nummern 18 und 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"18. den Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung oder den Hinweis auf die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder die kollektiven Arbeitsabkommen, in denen dieser Anspruch geregelt ist,
den Sozialversicherungsträger, der die Sozialbeiträge im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einnimmt."
Article 16. - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe q) desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt:
"q) das Verfahren, einschlie;szlig;lich der formellen Anforderungen und der Länge der Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhalten müssen, sowie die Fristen im Falle einer Beschwerde gegen die Kündigung oder den Hinweis auf die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die für die entsprechenden Bereiche gelten,".
Article 17. - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe r) desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt:
"r) die Angabe der kollektiven Arbeitsabkommen und/oder kollektiven Abkommen, die im Unternehmen abgeschlossen worden sind und auf die Arbeitsbedingungen anwendbar sind, und, bei au;szlig;erhalb des Unternehmens abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen den Hinweis auf das zuständige paritätische Organ, in dem sie abgeschlossen wurden,".
Abschnitt 3 - Aufhebungsbestimmung
Article 18. - Artikel 20bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2007, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
Article 19. - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind.
Von den Artikeln 23, 27 und 28 kann durch ein kollektives Arbeitsabkommen abgewichen werden, das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen und vom König für allgemein verbindlich erklärt wurde, sofern der Schutz der Arbeitnehmer insgesamt gewahrt bleibt und dieses kollektive Arbeitsabkommen spätestens am 1. Oktober 2022 in Kraft tritt.
Abschnitt 2 - Mehrfachbeschäftigung
Article 20. - Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern weder verbieten, au;szlig;erhalb seines Arbeitsstundenplans ein Arbeitsverhältnis mit einem oder mehreren anderen Arbeitgebern aufzunehmen, noch sie aus diesem Grund benachteiligen, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig.
Abschnitt 3 - Pflichtfortbildungen
Article 21. - Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern kostenlos Fortbildungen anbieten, wenn diese für den Arbeitnehmer im Hinblick auf die Arbeit, die er ausübt, notwendig sind und wenn sie vom Arbeitgeber in Anwendung der Gesetzesbestimmungen oder eines kollektiven Arbeitsabkommens, das gemä;szlig; dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wurde, organisiert werden müssen.
Die Zeit, während deren der Arbeitnehmer an der in Absatz 1 erwähnten Fortbildung teilnimmt, muss als Arbeitszeit angerechnet werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Fortbildungen finden während der Arbeitszeiten statt, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass sie nicht während der Arbeitszeiten organisiert werden können.
Article 22. - Artikel 22bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2022, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 9 - Die in Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Oktober 2022 zur Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union vorgesehenen Fortbildungen können nicht Gegenstand einer Schulungsklausel sein."
Abschnitt 4 - Übergang zu einer anderen Arbeitsform
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