25 SEPTEMBRE 2022. - Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande d'extraits
Article 54. - Artikel 19bis-6 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 31. Mai 2017 und 2. Februar 2021, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Der Fonds ist der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Erfüllung der ihm aufgrund des Gesetzes obliegenden Aufträge und Verpflichtungen notwendig ist."
Article 55. - Artikel 19bis-8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert:
[Abänderung des niederländischen Textes]
Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Folgende Personen haben auf der Grundlage des Registers Zugang zu der Bestätigung, dass der Fonds im Besitz von Daten zum Nachweis der Existenz des Versicherungsvertrags für ein Fahrzeug des belgischen Fahrzeugverzeichnisses ist oder nicht ist:
der Geschädigte und die Personen, die in seinem Namen handeln können, um Schadenersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten,
der Eigentümer, der Fahrer und der Halter des Kraftfahrzeugs und die Personen, die in ihrem Namen handeln können, um festzustellen, ob das Fahrzeug gemä;szlig; dem geltenden Recht ordnungsgemä;szlig; versichert ist,
mit Ausnahme der in § 2 erwähnten Personen, jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund einer belgischen Gesetzesbestimmung und im Hinblick auf den mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck die Einsichtnahme in eine internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr verlangen kann.
Die Einsichtnahme ist in Echtzeit, fortlaufend, aus der Ferne und auf elektronischem Wege zulässig. Sie ist beschränkt auf die Erlangung der Bestätigung, dass der Fonds im Besitz von Daten zum Nachweis der Existenz des Versicherungsvertrags ist oder nicht ist.
Der König bestimmt Form und Inhalt des Auskunftsersuchens."
Article 56. - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2003 und 2. Februar 2021, wird aufgehoben.
(...)
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen
Article 58. - In Artikel 321 § 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen werden in Absatz 2, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Dezember 2018 und 2. Mai 2019, die Wörter "sind auf einer Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt" durch die Wörter "werden von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagen" ersetzt, werden in Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017, das Gesetz vom 6. Dezember 2018 und das Gesetz vom 2. Mai 2019, die Wörter "sind auf einer Liste mit je zwei vom Besonderen Beratungsausschuss "Verbraucherschutz" vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt" durch die Wörter "werden vom Besonderen Beratungsausschuss "Verbraucherschutz" vorgeschlagen" ersetzt und werden in Absatz 4, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Dezember 2018 und 2. Mai 2019, die Wörter "auf einer Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt sind" durch die Wörter "von den repräsentativsten Berufsverbänden vorgeschlagen werden" ersetzt.
(...)
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs
Article 74. - Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Präsident und die Mitglieder des Tarifierungsbüros sowie die Personen, die für das Tarifierungsbüro Aufgaben ausführen, sind au;szlig;er bei arglistiger Täuschung oder grobem Verschulden nicht haftbar für ihre Beschlüsse, ihre Handlungen oder ihr Verhalten in der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufträge."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE
Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen
D. CLARINVAL
Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM
Die Ministerin des Offentlichen Dienstes und der Offentlichen Unternehmen
P. DE SUTTER
Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE
Die Staatssekretärin für Haushalt und Verbraucherschutz
E. DE BLEEKER
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE
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