31 JUILLET 2023. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IV. - Traduction allemande d'extraits
Article 2. - Artikel 44 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ist eine Autopsie angeordnet worden, erteilt der zuständige Prokurator des Königs ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufbewahrung des Leichnams des Verstorbenen für die Wahrheitsfindung nicht mehr erforderlich ist, die Erlaubnis zur Freigabe des Leichnams und die Bestattungserlaubnis.
Der Arzt, der die Autopsie durchgeführt hat, sorgt für die bestmögliche Wiederherstellung des Leichnams, bevor dieser den Angehörigen des Verstorbenen übergeben wird.
Einen Monat nach Durchführung der Autopsie können die Angehörigen, die berechtigt sind, für die Bestattung zu sorgen, die Freigabe des Leichnams beim Prokurator des Königs beantragen, der binnen fünfzehn Tagen mit einer schriftlichen Entscheidung darauf antworten muss. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Ablehnungsentscheidung kann vom Prokurator des Königs jederzeit widerrufen werden.
Die Angehörigen können vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der letzten Entscheidung über einen Gegenstand keinen Antrag mit dem gleichen Gegenstand zukommen lassen oder hinterlegen.
Der Prokurator des Königs kann immer die Exhumierung eines Leichnams anordnen."
Article 3. - In Artikel 90ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird Nr. 15 wie folgt ersetzt: "15. in den Artikeln 417/7 bis 417/22 desselben Gesetzbuches,".
Article 4. - In Artikel 90quater § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "spätestens binnen vierundzwanzig Stunden" durch die Wörter "schnellstmöglich" ersetzt.
Article 5. - In Buch 2 Titel 1 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 216bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 216bis/1 - § 1 - Wenn die in Artikel 216bis § 1 erwähnte Geldsumme binnen der festgelegten Frist nicht gezahlt worden ist, kann der Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, die für diesen Versto;szlig; vorgesehene Summe, erhöht um 35 Prozent und gegebenenfalls zuzüglich des Beitrags an den Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter, zu zahlen. Au;szlig;erdem wird eine Verwaltungsgebühr von 25,32 EUR erhoben, wie in Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag dieser Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des Vorjahres angepasst. Die vom Zuwiderhandelnden geleisteten Zahlungen werden zunächst auf den Beitrag zum Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter und anschlie;szlig;end auf diese Verwaltungsgebühr angerechnet. Der Prokurator des Königs legt die Zahlungsmodalitäten fest.
Absatz 1 findet nur in folgenden Fällen Anwendung:
wenn die in Artikel 216bis § 1 erwähnte Geldsumme höchstens 750 EUR beträgt,
wenn die Zahlung der in Artikel 216bis § 1 erwähnten Geldsumme für einen Versto;szlig; verlangt wird, der aufgrund des Artikels 22 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge strafbar ist,
wenn die Zahlung der in Artikel 216bis § 1 erwähnten Geldsumme für einen Versto;szlig; verlangt wird, der aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes strafbar ist.
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibesendung, per Gerichtsbrief oder gemä;szlig; Artikel 32ter des Gerichtsgesetzbuches übermittelt und umfasst mindestens:
Datum,
zur Last gelegte Taten und Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, gegen die versto;szlig;en wurde,
Datum, Zeitpunkt und Ort des Versto;szlig;es,
Identität des Zuwiderhandelnden,
Nummer des Protokolls,
Betrag der zu zahlenden Summe,
Datum, an dem die Summe spätestens gezahlt sein muss,
Modalitäten und Frist für die Einreichung einer Beschwerde sowie das zuständige Polizei- oder Korrektionalgericht,
Weise, auf die die Strafakte eingesehen werden kann,
Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsaufforderung am zehnten Werktag nach dem in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Datum der Zahlungsaufforderung eingeht.
Die Zahlung muss binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach Erhalt der Aufforderung erfolgen. Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung.
§ 3 - Die Person, die die Zahlungsaufforderung erhalten hat, oder ihr Rechtsanwalt kann binnen fünfundvierzig Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beim zuständigen Polizei- oder Korrektionalgericht Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung einreichen.
In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall wird die Beschwerde durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizei- oder Korrektionalgerichts hinterlegte Antragschrift oder durch eine an die Kanzlei adressierte Einschreibesendung oder E-Mail eingereicht. In letzteren Fällen gilt der Versandtag der Einschreibesendung beziehungsweise der E-Mail als Datum der Einreichung der Antragschrift. Es wird davon ausgegangen, dass die Einschreibesendung am dritten Werktag vor ihrem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist.
In den in § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen wird die Beschwerde durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizeigerichts hinterlegte Antragschrift oder durch eine an die Kanzlei adressierte Einschreibesendung oder E-Mail eingereicht. In letzteren Fällen gilt der Versandtag der Einschreibesendung beziehungsweise der E-Mail als Datum der Einreichung der Antragschrift. Es wird davon ausgegangen, dass die Einschreibesendung am dritten Werktag vor ihrem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist.
Der König kann festlegen, auf welche Weise die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Beschwerde eingereicht werden kann.
Die Antragschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit:
Name, Vorname und Wohnsitz der Partei, die die Beschwerde einreicht,
Nummer des Protokolls oder Systemnummer, die auf der Zahlungsaufforderung vermerkt ist,
Angabe, dass es sich um eine Beschwerde gegen eine Zahlungsaufforderung handelt,
Gründe für die Beschwerde.
Die Antragschrift enthält eine Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat.
Die Antragschrift wird in das zu diesem Zweck bestimmte Register eingetragen.
Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung der Antragschrift bis zu dem Tag, an dem das Urteil oder der Entscheid formell rechtskräftig geworden ist, gehemmt.
Der Antragsteller wird binnen drei;szlig;ig Tagen ab Eintragung des Antrags in das zu diesem Zweck bestimmte Register vom Greffier per Gerichtsbrief gemä;szlig; Artikel 32ter des Gerichtsgesetzbuches oder per Einschreibesendung aufgefordert, zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. Der Greffier sendet dem Prokurator des Königs eine Kopie der Antragschrift zu und teilt ihm das Datum der Sitzung mit.
In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall wird die gesamte Sache beim Polizei- oder Korrektionalgericht anhängig gemacht, das zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt.
In den in § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen wird die gesamte Sache beim Polizeigericht anhängig gemacht, das zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt.
Wird die Beschwerde für zulässig erklärt, wird die Zahlungsaufforderung als nichtig angesehen. Das Gericht prüft die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Verstö;szlig;e zur Sache und wendet, sofern sich diese Verstö;szlig;e als begründet erweisen, das Strafgesetz an.
Der im Versäumniswege Verurteilte kann gemä;szlig; dem in Artikel 187 vorgesehenen Verfahren gegen das Urteil Einspruch erheben.
Gegen die Entscheidung des Polizei- oder Korrektionalgerichts kann gemä;szlig; den im vorliegenden Gesetzbuch vorgesehenen Bestimmungen Berufung eingelegt werden.
§ 4 - Nicht beglichene Zahlungsaufforderungen, gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist, sind einforderbar und werden vom Prokurator des Königs für vollstreckbar erklärt.
In den in § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen können nicht beglichene Zahlungsaufforderungen, gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist und die daher einforderbar sind, auch von einem vom Prokurator des Königs bestimmten Juristen bei der Staatsanwaltschaft für vollstreckbar erklärt werden.
§ 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 27 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union fordert der Prokurator des Königs die Behörde, die innerhalb des Föderalen Offentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, auf, die Summen auf den in § 4 erwähnten Vollstreckungstiteln gemä;szlig; den auf die Zwangsvollstreckung strafrechtlicher Geldbu;szlig;en anzuwendenden Regeln beizutreiben, einschlie;szlig;lich der in Artikel 101 der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen erwähnten vereinfachten Drittpfändung.
§ 6 - Die Beitreibung erfolgt auf der Grundlage eines Auszugs aus den in § 4 erwähnten Vollstreckungstiteln, erstellt von den mit der Beitreibung beauftragten Beamten des Föderalen Offentlichen Dienstes Finanzen.
Die Übergabe eines Auszugs durch diese Beamten an den Gerichtsvollzieher unter Angabe des Datums der Vollstreckbarerklärung der Vollstreckungstitel gilt als Vollmacht für alle Vollstreckungen.
§ 7 - Der König kann bestimmen, auf welche Weise Vollstreckungstitel und Quittungen zu erstellen und zu notifizieren sind.
§ 8 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 3 erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von dieser Aufforderung Kenntnis erhalten hat, oder nach der ersten die Summe betreffenden Beitreibungshandlung seitens oder auf Betreiben der zuständigen Behörde des Föderalen Offentlichen Dienstes Finanzen einreichen. Paragraph 3 ist anwendbar.
In diesem Fall wird die Verjährung der Strafverfolgung ab dem Datum, an dem die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar geworden ist, bis zu dem Tag, an dem der Zuwiderhandelnde Beschwerde einreicht, gehemmt.
§ 9 - Die Artikel 49 und 96 des Strafgesetzbuches und Artikel 29 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen sind auf dieses Verfahren anwendbar.
§ 10 - Wenn die Behörde, die innerhalb des Föderalen Offentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, die in § 1 erwähnte Geldsumme nicht binnen drei Jahren nach Erhalt des Vollstreckungstitels beitreiben kann, setzt sie den Prokurator des Königs davon in Kenntnis.
§ 11 - Die in § 4 erwähnte Beitreibung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar geworden ist.
§ 12 - Das in Paragraph 1 vorgesehene Recht haben, was die gleichen Taten betrifft, auch der Arbeitsauditor, der Föderalprokurator und der Generalprokurator in der Berufungsinstanz und, was die in den Artikeln 479 und 483 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen betrifft, der Generalprokurator beim Appellationshof."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Article 6. - Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2022, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 5 Nr. 7 werden die Wörter "in den Artikeln 371/1 § 1 Nr. 2 und 371/2 des Strafgesetzbuches erwähnten" durch die Wörter "in den Artikeln 417/9, 417/10, 417/15 dritter und vierter Gedankenstrich, 417/16 dritter und vierter Gedankenstrich, 417/17 dritter und vierter Gedankenstrich, 417/18 dritter und vierter Gedankenstrich, 417/19 dritter und vierter Gedankenstrich, 417/20 dritter und vierter Gedankenstrich, 417/21 dritter und vierter Gedankenstrich und 417/22 dritter und vierter Gedankenstrich des Strafgesetzbuches erwähnten" ersetzt.
In Absatz 6 wird im niederländischen Text das Wort "verzoeken" durch das Wort "vorderingen" und werden die Wörter "des Artikels 371/1 § 4" durch die Wörter "des Artikels 417/6" ersetzt; dieser Absatz wird wie folgt ergänzt:
"Der Präsident, der über diese Anträge befindet, vergewissert sich, dass sein Beschluss alle für die Identifizierung dieser Bilder oder Aufnahmen notwendigen Angaben enthält. Diese Angaben werden zur Vermeidung der Nichtigkeit im Antrag aufgenommen. Wenn der Antragsteller jedoch in seinem Antrag begründet, dass er nicht in der Lage ist, diese Angaben oder einige davon vorzulegen, erteilt der Präsident jedem anderen Inhaber die Anordnung zur Beibringung dieser Angaben gemä;szlig; den Artikeln 871 und 877 bis 882. Gegebenenfalls kann der Präsident auf der Grundlage der Angaben, über die er verfügt, einen ersten Beschluss erlassen."
Article 7. - Artikel 1675/27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1675/27 - § 1 - Die Kosten für den Aufbau des Registers werden vom Föderalen Offentlichen Dienst Justiz finanziert. Der König bestimmt den Betrag, die Bedingungen für die Gewährung, die Modalitäten für die Zahlung, die Verwaltung und die Kontrolle der Zuschüsse für den Aufbau des Registers.
§ 2 - Um die Kosten zu decken, die durch die Verwaltung des Registers verursacht werden, kann für Registrierung, Einsicht, Anderung, Erneuerung und Streichung von Daten im Register und Führung einer Akte über die kollektive Schuldenregelung eine jährliche Gebühr erhoben werden. Diese Gebühr ist auf keinen Fall vom Schuldner zu tragen.
Die Gebühren sind an den Verwalter zu entrichten und werden von diesem eingenommen.
Der Betrag, die Bedingungen und die Modalitäten für die Einnahme der Gebühr werden nach Stellungnahme des Verwalters vom König festgelegt.
Der Verwalter erstattet den für Justiz und für Wirtschaft zuständigen Ministern jedes Jahr vor Ende Mai Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des Registers.
§ 3 - Der Betrag der in Paragraph 2 erwähnten Gebühr wird von Rechts wegen am 1. Januar jeden Jahres gemä;szlig; der nachstehenden Formel an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats Dezember des Jahres, in dem der Betrag der Gebühr festgelegt worden ist. Der neue Index ist der Index des Monats Dezember des Jahres vor dem ersten Januar des Jahres, in dem die Anpassung erfolgt.
Das Ergebnis wird auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet."
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor
Article 8. - In Artikel 1bis des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "Diener des katholischen,
protestantischen, orthodoxen, anglikanischen, israelitischen Kultes, Imame des islamischen Kultes, Beauftragte des Zentralen Freigeistigen Rates, Militärgeistliche und moralische Berater," durch die Wörter "Diener der anerkannten Kulte, Beauftragte der anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Organisationen, Militärgeistliche und moralische Berater," ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen
Article 9. - In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen den Wörtern "26 EUR geahndet werden," und den Wörtern "wird um denselben Beitrag an den Fonds erhöht" die Wörter "sowie jede vom Prokurator des Königs, Arbeitsauditor, Föderalprokurator und Generalprokurator gemä;szlig; Artikel 216bis/1 des Strafprozessgesetzbuches erteilte Zahlungsaufforderung" eingefügt.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft
Article 10. - Artikel 16 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt ersetzt:
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