18 JUILLET 2021. - Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande d'extraits
Article 46. - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 8 - Die gemä;szlig; den Paragraphen 2 bis 6 berechnete Pension pro Kalenderjahr wird mit einem Koeffizienten von 0,017 multipliziert."
Die Paragraphen 8 und 9 werden zu den Paragraphen 9 beziehungsweise 10.
KAPITEL 3 - Anspruch auf Überbrückungsma;szlig;nahmen und Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige
Article 47. - Artikel 9 desselben Erlasses vom 30. Januar 1997, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 8 - Die gemä;szlig; den Paragraphen 2 bis 6 berechnete Pension pro Kalenderjahr wird mit einem Koeffizienten von 0,017 multipliziert."
Paragraph 8 wird § 9.
Article 48. - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 8 - Die gemä;szlig; den Paragraphen 2 bis 6 berechnete Pension pro Kalenderjahr wird mit einem Koeffizienten von 0,017 multipliziert."
Die Paragraphen 8 bis 10 werden zu den Paragraphen 9 bis 11.
Article 49. - Die Artikel 46 bis 48 finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal ab dem 1. Juli 2021 einsetzen.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2021
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
A. DE CROO
Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL
Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung
K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE