26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses lois du droit du travail. - Traduction allemande

Type Loi
Publication 2024-09-19
État En vigueur
Département Intérieur
Source Justel
Historique des réformes JSON API
Article 2. - In Artikel 12bis/1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter "gemä;szlig; dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "gemä;szlig; der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemä;szlig; dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.

Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 28. Januar 2003

über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse

Article 3. - In Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse werden die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" ersetzt.

Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern

Article 4. - In Artikel 13/2 § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, werden die Wörter "in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.

KAPITEL III - Ersetzung des Verweises auf den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in verschiedenen Gesetzen im Bereich des Arbeitsrechts

Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer

Article 5. - Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert:
1.

In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemä;szlig; Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemä;szlig; dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.

2.

In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemä;szlig; Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemä;szlig; dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.

Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 4. August 1996

über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit

Article 6. - In Artikel 31ter § 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemä;szlig; Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemä;szlig; dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Article 7. - In Artikel 31quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemä;szlig; Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemä;szlig; dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Article 8. - In Artikel 31quinquies Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemä;szlig; Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemä;szlig; dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Article 9. - Artikel 31sexies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1.

In Absatz 3 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemä;szlig; Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemä;szlig; dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.

2.

In Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemä;szlig; Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemä;szlig; dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.

Article 10. - In Absatz 31septies Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemä;szlig; Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemä;szlig; dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.

Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 10. Mai 2007

zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern

Article 11. - In Artikel 13/2 § 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern werden die Wörter "nach gleichlautender Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "nach gleichlautender Stellungnahme der Datenschutzbehörde gemä;szlig; Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und gemä;szlig; dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Minister der Arbeit

P.-Y. DERMAGNE

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

V. VAN QUICKENBORNE

La consultation de ce document ne se substitue pas à la lecture du Moniteur belge correspondant. Nous déclinons toute responsabilité pour d'éventuelles inexactitudes résultant de la transcription de l'original dans ce format.