8 MAI 2022. - Loi modifiant les livres Ier, VI et XV du Code de droit économique. - Traduction allemande

Type Loi
Publication 2024-10-24
État En vigueur
Département Intérieur
Source Justel
articles 14
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Article 2. - Mit vorliegendem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Anderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union umgesetzt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

Abschnitt 1 - Abänderung von Buch I Titel 1

Article 3. - Artikel I.1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird durch eine Nr. 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"18. personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG."

Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch I Titel 2

Article 4. - Artikel I.8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert:
1.

Nummer 34 wird wie folgt ersetzt:

"34. Dienstleistungsvertrag: Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem das Unternehmen eine Dienstleistung, einschlie;szlig;lich einer digitalen Dienstleistung, für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt,".

2.

Nummer 35, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"35. digitale Inhalte: Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden,".

3.

Der Artikel wird durch Nummern 40 bis 47 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"40. digitale Dienstleistungen:

a)

Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder

b)

Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen,

41.

Online-Marktplatz: Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschlie;szlig;lich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Unternehmens betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmen oder Verbrauchern abzuschlie;szlig;en,

42.

Anbieter eines Online-Marktplatzes: Unternehmen, das einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt,

43.

Kompatibilität: Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art. in der Regel genutzt werden, ohne dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen konvertiert werden müssen,

44.

Funktionalität: Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen,

45.

Interoperabilität: Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art. in der Regel genutzt werden, zu funktionieren,

46.

Ranking: relative Hervorhebung von Produkten, wie sie vom Unternehmen dargestellt, organisiert oder kommuniziert wird, unabhängig von den technischen Mitteln, die für die Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendet werden,

47.

Produkte: Waren oder Dienstleistungen, einschlie;szlig;lich Immobilien, digitaler Dienstleistungen und digitaler Inhalte, und Rechte und Verpflichtungen."

Article 5. - Artikel I.20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. März 2022, wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"11. grenzüberschreitender Versto;szlig;: Fälle, in denen:

a)

der Versto;szlig; seinen Ursprung in einem anderen Land als Belgien hat oder in einem anderen Land als Belgien stattfindet,

b)

derjenige, der infolge des Versto;szlig;es einen Schaden erlitten hat, sich in einem anderen Land als Belgien befindet,

c)

das Unternehmen, das den Versto;szlig; begeht, in einem anderen Land als Belgien ansässig ist,

d)

Beweismittel oder Vermögenswerte des Unternehmens, die mit dem Versto;szlig; in Zusammenhang stehen, in einem anderen Land als Belgien gefunden werden können."

Article 6. - In Buch I Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Kapitel 12 "Begriffsbestimmung Buch XVII" aufgehoben.
Article 7. - Im selben Titel in Kapitel 13 "Begriffsbestimmungen Buch XVII", eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird ein Artikel I.20/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. I.20/1 - Für die Anwendung von Buch XVII ist eine "qualifizierte Einrichtung" eine Organisation, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, aufgrund der in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegten Kriterien eine Unterlassungsklage in Bezug auf einen Versto;szlig; zu erheben, um die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen."

Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VI

Article 8. - Artikel VI.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. März 2022, wird wie folgt abgeändert:
1.

Im einleitenden Satz werden die Wörter "in Artikel VI.66 erwähnten Vertrag" durch die Wörter "in Artikel VI.66 § 1 erwähnten Vertrag" ersetzt.

2.

Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt ersetzt:

"8. gegebenenfalls Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, einschlie;szlig;lich anwendbarer technischer Schutzma;szlig;nahmen,

9.

gegebenenfalls - soweit wesentlich - Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmen bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen,".

Article 9. - In Buch VI Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Artikel VI.2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. VI.2/1 - Artikel VI.2 gilt auch, wenn das Unternehmen dem Verbraucher digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt oder für den Verbraucher digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmen personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, au;szlig;er in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch das Unternehmen ausschlie;szlig;lich zur Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, oder digitaler Dienstleistungen oder zur Erfüllung der vom Unternehmen einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden und das Unternehmen diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet."

Article 10. - In Buch VI Titel 2 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt 1, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"Abschnitt 1 - Bekanntgabe von Preisermä;szlig;igungen".

Article 11. - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 10, wird Artikel VI.18, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"Art. VI.18 - § 1 - Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermä;szlig;igung an den Verbraucher ist der vorherige Preis anzugeben, den das Unternehmen vor der Preisermä;szlig;igung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.

Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den das Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei;szlig;ig Tagen vor Anwendung der Preisermä;szlig;igung angewandt hat.

Betreibt ein Unternehmen mehrere Verkaufsstellen oder verwendet es mehrere Verkaufstechniken, so ist der Referenzpreis der niedrigste Preis, den es im Laufe des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums in der Verkaufsstelle oder im Rahmen der Verkaufstechnik, für die die Bekanntgabe gemacht wird, angewandt hat.

§ 2 - Für Produkte, die seit weniger als drei;szlig;ig Tagen auf dem Markt sind, ist der vorherige Preis der niedrigste Preis, den das Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen vor Anwendung der Preisermä;szlig;igung angewandt hat.

§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zeiträume sind nicht auf schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit anwendbar."

Article 12. - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel VI.19, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"Art. VI.19 - In Abweichung von Artikel VI.18 § 1 Absatz 2 ist der vorherige Preis der nicht ermä;szlig;igte Preis vor Anwendung der ersten Preisermä;szlig;igung, wenn die Preisermä;szlig;igung während eines ununterbrochenen Zeitraums von höchstens drei;szlig;ig Tagen schrittweise ansteigt."

Article 13. - In Artikel VI.38 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird das Wort "23" durch das Wort "27" ersetzt.
Article 14. - In Buch VI Titel 3 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Artikel VI.44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. VI.44/1 - Die Artikel VI.40 bis VI.44 gelten auch, wenn das Unternehmen dem Verbraucher digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt oder für den Verbraucher digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmen personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, au;szlig;er in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch das Unternehmen ausschlie;szlig;lich zur Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, oder digitaler Dienstleistungen oder zur Erfüllung der vom Unternehmen einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden und das Unternehmen diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet."

Article 15. - Artikel VI.44/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert:
1.

Der derzeitige Artikel VI.44/1 wird zu Artikel VI.44/2 umnummeriert.

2.

Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 3 - Vorliegender Abschnitt gilt, wenn das Unternehmen dem Verbraucher digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt oder für den Verbraucher digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmen personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, au;szlig;er in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch das Unternehmen ausschlie;szlig;lich zur Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, oder digitaler Dienstleistungen oder zur Erfüllung der vom Unternehmen einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden und das Unternehmen diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet."

Article 16. - Artikel VI.45 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. März 2022, wird wie folgt abgeändert:
1.

Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:

"3. Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, und Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens; wenn das Unternehmen andere Online-Kommunikationsmittel bereitstellt, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmen, einschlie;szlig;lich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, so umfassen die Informationen darüber hinaus auch Angaben zu diesen anderen Kommunikationsmitteln; sämtliche dieser vom Unternehmen bereitgestellten Kommunikationsmittel stellen sicher, dass der Verbraucher schnell Kontakt zum Unternehmen aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann; gegebenenfalls gibt das Unternehmen auch die Anschrift und die Identität des Unternehmens an, in dessen Auftrag es handelt,".

2.

Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt ersetzt:

"18. gegebenenfalls Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, einschlie;szlig;lich anwendbarer technischer Schutzma;szlig;nahmen,

19.

gegebenenfalls - soweit wesentlich - Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmen bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen,".

3.

Der Paragraph wird durch eine Nr. 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"21. gegebenenfalls Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist."

Article 17. - In Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Artikel VI.45/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. VI.45/1 - § 1 - Unbeschadet des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken im Sinne der Artikel VI.93 und folgenden und bevor ein Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, informiert der Anbieter des Online-Marktplatzes den Verbraucher in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise über Folgendes:

1.

allgemeine Informationen, die die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der Angebote, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen und die in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Seite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist,

2.

ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um ein Unternehmen handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes,

3.

sofern der Dritte, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, kein Unternehmen ist, dass die im Verbraucherschutzrecht der Union verankerten Verbraucherrechte auf den Vertrag keine Anwendung finden,

4.

gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, und dem Anbieter des Online-Marktplatzes aufgeteilt werden, wobei diese Information die Verantwortung, die der Anbieter des Online-Marktplatzes oder das dritte Unternehmen in Bezug auf den Vertrag im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des belgischen Rechts hat, nicht berührt.

§ 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kann der König für Anbieter von Online-Marktplätzen zusätzliche Informationspflichten auferlegen. Solche Bestimmungen sind verhältnismä;szlig;ig, nicht diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt."

Article 18. - Artikel VI.46 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 2018, wird wie folgt abgeändert:
1.

Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

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