8 NOVEMBRE 2023. - Loi relative au statut d'administrateur d'une personne protégée. - Traduction allemande

Type Loi
Publication 2024-10-24
État En vigueur
Département Intérieur
Source Justel
articles 16
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Article 2. - In Artikel 490/1 des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird § 1 Absatz 2 durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"3. au;szlig;er in den in Artikel 494 Buchstabe c)/1 erwähnten Fällen: Personen, die nicht im nationalen Register der professionellen Betreuer eingetragen sind."

Article 3. - In Artikel 494 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Buchstaben c)/1 und c)/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"c)/1 Betreuer aus der Familie: der Betreuer für die Person und/oder für das Vermögen, der vom Richter bestellt wird aufgrund seiner Eigenschaft als Elternteil, Ehepartner, gesetzlich Zusammenwohnender, Person, mit der die zu schützende Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, als Mitglied der engeren Familie oder weil er enge Beziehungen zu der geschützten Person unterhält oder sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmert oder die zu schützende Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleitet. Diesem Betreuer werden ebenfalls Privatstiftungen gleichgestellt, die sich ausschlie;szlig;lich für die zu schützende Person einsetzen, oder gemeinnützige Stiftungen, die für die zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügen, der mit Betreuungen beauftragt ist,

c)/2 professionellem Betreuer: der Betreuer für die Person und/oder für das Vermögen, der der in Buchstabe c)/1 erwähnten Begriffsbestimmung nicht entspricht und im nationalen Register der professionellen Betreuer eingetragen ist,".

Article 4. - In Artikel 496/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:

"Au;szlig;er in den in Artikel 494 Buchstabe c)/1 erwähnten Fällen verweigert er die Homologierung, wenn die bestellte Person nicht im nationalen Register der professionellen Betreuer eingetragen ist oder wenn diese Eintragung ausgesetzt ist."

Article 5. - Artikel 496/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1.

In Absatz 2 werden die Wörter "die Eltern oder einen der beiden Elternteile, den Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, mit der die zu schützende Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied aus der engeren Familie, eine Person, die sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmert oder die die zu schützende Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleitet, oder eine Privatstiftung, die sich ausschlie;szlig;lich für die zu schützende Person einsetzt, oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist," durch die Wörter "einen Betreuer aus der Familie," ersetzt.

2.

In Absatz 3 werden die Wörter "die Eltern oder einen der beiden Elternteile, den Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, mit der die zu schützende Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied aus der engeren Familie, eine Person, die sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmert oder die die zu schützende Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleitet, oder eine Privatstiftung, die sich ausschlie;szlig;lich für die zu schützende Person einsetzt, oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist," durch die Wörter "einen Betreuer aus der Familie" ersetzt.

3.

Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Kann der Friedensrichter aus Gründen, die er in seinem Beschluss angibt, keinen Betreuer aus der Familie bestellen, bestellt er einen professionellen Betreuer. Der Friedensrichter berücksichtigt bei seiner Wahl die in Absatz 2 oder Absatz 3 erwähnten Kriterien, je nachdem, ob es sich um einen Betreuer für die Person oder für das Vermögen handelt."

Article 6. - Artikel 496/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 496/6 - Folgende Personen dürfen keine Betreuer sein:

1.

Personen, denen gegenüber eine gerichtliche oder au;szlig;ergerichtliche Schutzma;szlig;nahme ergriffen worden ist,

2.

juristische Personen, mit Ausnahme der Privatstiftung, die sich ausschlie;szlig;lich für die geschützte Person einsetzt, oder einer gemeinnützigen Stiftung, die für die zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist,

3.

was ausschlie;szlig;lich die Betreuung des Vermögens betrifft: Personen, über die vor weniger als zehn Jahren der Konkurs eröffnet worden ist oder die Anspruch auf das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung erhalten haben,

4.

was ausschlie;szlig;lich die Betreuung des Vermögens betrifft: Personen, die nicht frei über ihr Vermögen verfügen dürfen,

5.

Personen, denen aufgrund von Artikel 32 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens die elterliche Autorität vollständig entzogen worden ist.

Bei Stiftungen erstrecken sich die in Absatz 1 erwähnten Unvereinbarkeitsgründe auf ihre Verwalter und gegebenenfalls auf die Personen, die befugt sind, diese zu vertreten.

Gerichtliche Entscheidungen, die aus einem der in Absatz 1 erwähnten Gründe zur Unvereinbarkeit des Auftrags eines professionellen Betreuers führen, werden dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten von der Kanzlei des Friedensgerichts mitgeteilt.

Ferner dürfen Leiter oder Personalmitglieder der Einrichtung, in der die geschützte Person wohnt, oder diejenigen, die in den letzten fünf Jahren Leiter oder Personalmitglieder dieser Einrichtung waren, sowie diejenigen, die auf der Grundlage einer von der Einrichtung geschlossenen Vereinbarung Dienstleistungen für diese erbringen, keine Betreuer für die geschützte Person sein, es sei denn, es handelt sich um einen Elternteil, den Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, mit der die geschützte Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied der engeren Familie oder eine Person, die enge Beziehungen zu der geschützten Person unterhält."

Article 7. - Artikel 496/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
1.

In Absatz 1 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

"Er ersetzt den Betreuer entweder von Amts wegen oder auf Antrag der geschützten Person, ihrer Vertrauensperson, ihres Betreuers, jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs, wenn einer der in Artikel 496/6 erwähnten Unvereinbarkeitsgründe vorliegt. Er unternimmt das Gleiche für den professionellen Betreuer, der nicht mehr im nationalen Register der professionellen Betreuer eingetragen ist."

2.

Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Der Richter kann den Betreuer aus der Familie verpflichten, eine Ausbildung zu absolvieren, wenn bei der Ausführung seines Auftrags Probleme auftreten."

Article 8. - Artikel 497/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird aufgehoben.
Article 9. - Artikel 497/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
1.

Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt ersetzt:

" § 1 - Nach Prüfung und Billigung des in den Artikeln 498/3, 498/4, 499/14 oder 499/17 erwähnten Berichts gemä;szlig; Artikel 497/8 kann der Friedensrichter auf der Grundlage einer mit besonderen Gründen versehenen Antragschrift durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung dem Betreuer eine Pauschalvergütung für die Leistungen, die er erbracht hat, und die Kosten, die ihm im Rahmen der täglichen Verwaltung des Vermögens der geschützten Person entstanden sind, bewilligen.

Die pauschale Grundvergütung des Betreuers beträgt 1.000 EUR pro Jahr und pro Betreuung.

In Abweichung von Absatz 2 darf die pauschale Grundvergütung jedoch nicht das monatliche Durchschnittseinkommen der geschützten Person übersteigen.

Im ersten Jahr der Betreuung wird der in Absatz 2 oder 3 erwähnte Betrag um 125 EUR erhöht.

Zudem kann pro Jahr und Betreuung eine zusätzliche Pauschalvergütung in Höhe von fünf Prozent des jährlichen Einkommens der geschützten Person, das 20.000 EUR übersteigt, gewährt werden.

Der König legt die Einkünfte der geschützten Person fest, die im Rahmen des vorliegenden Paragraphen berücksichtigt werden können.

Wenn mehrere Personen als Betreuer für die Person oder für das Vermögen ernannt wurden, bestimmt der Friedensrichter den Anteil der Vergütung, der jedem von ihnen entsprechend ihren tatsächlich erbrachten Leistungen zukommt.

Wenn besondere Umstände es rechtfertigen oder wenn der Friedensrichter feststellt, dass der Betreuer seinem Auftrag nicht nachkommt, kann er durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung die Bewilligung einer Vergütung verweigern oder eine geringere als die im vorliegenden Paragraphen vorgesehene Vergütung bewilligen.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Friedensrichter dem/den Elternteil(en) der geschützten Person für die Leistungen, die sie im Rahmen der täglichen Verwaltung des Vermögens der geschützten Person erbringen, keine Vergütung bewilligen. Der Friedensrichter kann dem/den Elternteil(en) jedoch einen Betrag von 300 EUR pro Jahr bewilligen, um die für diese Leistungen entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 2 - Der Friedensrichter kann dem Betreuer nach Übermittlung von mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Vergütung gewähren, die den verrichteten au;szlig;ergewöhnlichen Aufgaben entspricht.

Unter verrichteten au;szlig;ergewöhnlichen Aufgaben versteht man die materiellen und intellektuellen Leistungen, die nicht im Rahmen der täglichen Verwaltung des Vermögens der geschützten Person erfolgen. Die au;szlig;ergewöhnlichen Kosten, die im Rahmen der au;szlig;ergewöhnlichen Aufgaben und der in § 1 erwähnten Leistungen entstanden sind, können gemä;szlig; den vom König festgelegten Bedingungen ebenfalls als au;szlig;ergewöhnliche Aufgaben angesehen werden.

Die Vergütung der au;szlig;ergewöhnlichen Aufgaben, einschlie;szlig;lich der im Rahmen der au;szlig;ergewöhnlichen Aufgaben entstandenen Kosten, die in Absatz 5 vorgesehenen Kosten ausgenommen, beträgt höchstens 125 EUR pro Stunde. Bei der Festlegung dieses Betrags berücksichtigt der Friedensrichter die Art, die Komplexität und den Umfang der vom Betreuer erbrachten Leistungen sowie die im Kanton geltenden Tarife.

Fahrtkosten in Bezug auf au;szlig;ergewöhnliche Aufgaben werden gemä;szlig; der in Artikel 74 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2017 zur Festlegung der Zulagen und Entschädigungen der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes vorgesehenen Kilometerentschädigung vergütet. Au;szlig;er in Ausnahmefällen werden nur die Fahrten zwischen dem Kanton des gemä;szlig; Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches zuständigen Friedensrichters und dem Ort, an dem die au;szlig;ergewöhnlichen Aufgaben verrichtet werden, vergütet.

Der König kann festlegen, welche Aufgaben als au;szlig;ergewöhnlich angesehen werden können und welche Kosten als au;szlig;ergewöhnlich angesehen werden können.

§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 in Euro angegebenen Beträge werden jährlich von Rechts wegen am 1. Januar an den abgeflachten Gesundheitsindex des Monats November des Vorjahres angepasst. Der Anfangsindex ist der abgeflachte Gesundheitsindex von Januar 2023.

Der Richter wendet die Beträge an, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags des Betreuers gelten."

2.

In Absatz 6, dessen heutiger Text § 4 bilden wird, werden die Wörter "in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten Vergütungen oder Entschädigungen" durch die Wörter "im vorliegenden Artikel erwähnten Vergütungen" ersetzt.

Article 10. - Artikel 497/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Die Kanzlei teilt dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten und gegebenenfalls dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, dem in Artikel 533 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Auditorat oder der Nationalen Notarkammer die vom Friedensrichter festgestellten schwerwiegenden Indizien für Verstö;szlig;e oder Betrugshandlungen bei der Verwaltung durch einen professionellen Betreuer mit."

Article 11. - In Artikel 499/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen den Wörtern "Wohnort des Betreuers" und den Wörtern ", sofern die Zustellung" die Wörter "oder, wenn es sich um einen professionellen Betreuer handelt, gegebenenfalls an seine in der Zentralen Datenbank der Unternehmen erfasste Adresse" eingefügt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Article 12. - Artikel 64 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Sie können nicht tagen, wenn die Klage auf den Artikeln 488/1 bis 502 des früheren Zivilgesetzbuches oder auf den Bestimmungen von Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 beruht und sie in Artikel 494 Buchstabe c)/2 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte professionelle Betreuer sind."

Article 13. - In Artikel 456 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2006, werden in Absatz 1 zwischen den Wörtern "Verstö;szlig;e gegen die Verordnungen" und den Wörtern "zu ahnden" die Wörter ", einschlie;szlig;lich der Verstö;szlig;e gegen die Vorschriften des Verhaltenskodexes der professionellen Betreuer für Rechtsanwälte, die diese Funktion ausüben," eingefügt.
Article 14. - In Artikel 460 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2006, wird Absatz 1 durch folgende Sätze ergänzt:

"Er kann auch, autonom oder in Kombination mit anderen Disziplinarstrafen, Aussetzungen der Eintragung für eine Dauer von höchstens einem Jahr aussprechen oder Streichungen aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer vornehmen. Aussetzungen der Eintragung oder Streichungen aus dem Verzeichnis, aus der Liste der Rechtsanwälte, die ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ausüben, oder aus der Praktikantenliste bringen von Rechts wegen Aussetzungen der Eintragung beziehungsweise Streichungen aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer mit sich. Sobald der Entscheidungsspruch endgültig geworden ist, wird der Beschluss, der die Aussetzung der Eintragung oder die Streichung aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer enthält oder mit sich bringt, dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten vom Sekretär des Disziplinarrates mitgeteilt."

Article 15. - Artikel 555/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. November 2022, wird wie folgt abgeändert:
1.

Absatz 3 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"- Aussetzung der Eintragung für eine Dauer von höchstens einem Jahr oder Streichung aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer."

2.

Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Gleiches gilt für die Aussetzung der Eintragung oder die Streichung aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer."

3.

Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Die einstweilige Amtsenthebung, erwähnt in Absatz 3 fünfter Gedankenstrich, oder die Absetzung und der Entzug, erwähnt in Absatz 3 sechster Gedankenstrich, bringen von Rechts wegen die Aussetzung der Eintragung beziehungsweise die Streichung aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer mit sich."

4.

Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Sobald der Beschluss, der die Aussetzung der Eintragung oder die Streichung aus dem nationalen Register der professionellen Betreuer enthält oder mit sich bringt, endgültig geworden ist, wird er dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer oder der Nationalen Notarkammer mitgeteilt."

Article 16. - In Teil 2 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Buch 5 wie folgt ersetzt:

"Buch 5 - Bestimmte besondere gerichtliche Akteure".

Article 17. - In Teil 2 Buch 5 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 1, das die Artikel 555/6 bis 555/16 umfasst, mit der Überschrift "Gerichtliche Sachverständige und vereidigte Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher" eingefügt.
Article 18. - Teil 2 Buch 5 desselben Gesetzbuches wird durch ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Professionelle Betreuer" ergänzt.
Article 19. - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Nationales Register der professionellen Betreuer" eingefügt.
Article 20. - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel 555/17 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 555/17 - Es wird ein nationales Register der professionellen Betreuer geschaffen, nachstehend "Register" genannt, das eine computergestützte Datenbank ist, in der die Liste der Personen aufgeführt ist, die alle in Artikel 555/23 § 2 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, um als professioneller Betreuer im Sinne von Artikel 494 Buchstabe c)/2 des früheren Zivilgesetzbuches bestellt werden zu können. Dieses Register wird zu folgenden Zwecken angelegt:

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