15 MARS 2021. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité et modifiant la loi du 22 avril 2019 modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité portant la mise en place d'un mécanisme de rémunération de capacité. - Traduction allemande
Article 2. - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
Die Nummern 58 und 59 werden aufgehoben.
In Nr. 75 werden die Wörter "ein über eine Auktion ausgewählter Kapazitätsinhaber" durch die Wörter "ein Kapazitätsinhaber, der über eine Auktion ausgewählt worden ist oder der - sofern er präqualifiziert ist - am Sekundärmarkt teilnimmt" ersetzt.
In Nr. 85 werden die Wörter "au;szlig;erhalb der belgischen Regelzone lokalisierte Kapazität" durch die Wörter "Kapazität, die au;szlig;erhalb der belgischen Regelzone, aber in einem benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Elektrizitätsnetz mit dem belgischen Elektrizitätsnetz verbunden ist, lokalisiert ist" ersetzt.
In Nr. 86 werden die Wörter "au;szlig;erhalb des belgischen Staatsgebiets lokalisierte Kapazität" durch die Wörter "Kapazität, die au;szlig;erhalb des belgischen Staatsgebiets, aber in einem benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union lokalisiert ist" und die Wörter "über eine spezifische Leitung ausschlie;szlig;lich mit der belgischen Regelzone verbunden ist und" durch die Wörter "über ein spezifisches Kabel ausschlie;szlig;lich mit der belgischen Regelzone verbunden ist oder deren Inhaber sich verpflichtet, diese Kapazität spätestens am ersten Tag des Kapazitätsbereitstellungszeitraums über ein spezifisches Kabel ausschlie;szlig;lich mit der belgischen Regelzone zu verbinden, und die" ersetzt.
Der einzige Absatz wird durch Nummern 88, 89, 90, 91 und 92 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"88. "Verordnung (EU) 2019/943": Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt,
"Lieferpunkt": ein (zukünftiger) Punkt auf einem Elektrizitätsnetz oder in den elektrischen Anlagen eines Benutzers dieses Elektrizitätsnetzes, an dem der Dienst erbracht wird oder erbracht werden wird. Dieser Punkt ist oder wird mit einer oder mehreren Messeinrichtungen verbunden, die es dem Netzbetreiber ermöglichen, die Erbringung des Dienstes zu überprüfen und zu messen,
"nicht nachgewiesene Kapazität": Kapazität, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Präqualifikationsdossiers nicht einem spezifischen Lieferpunkt zugeordnet werden kann,
""Pay-as-bid"-Methode": Auktionsmethode, bei der der an der Auktion teilnehmende präqualifizierte Kapazitätsinhaber einen Anspruch auf eine Kapazitätsvergütung je nach dem Niveau des von ihm abgegebenen Gebots erhalten kann,
"Sekundärmarkt": Kapazitätsmarkt, der von den in Nr. 73 erwähnten Auktionen getrennt ist, auf dem eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Kapazitätsvertrag zwischen zwei Kapazitätsanbietern stattfinden kann."
Article 3. - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2 - Kapazitätsmechanismus".
Article 4. - In Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 7undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 7undecies - § 1 - Ein Kapazitätsmechanismus wird eingeführt.
Der Kapazitätsmechanismus funktioniert über wiederkehrende Auktionen im Hinblick auf die Gewährung der Kapazitätsvergütung.
Der Kapazitätsmechanismus ist so gestaltet, dass er möglichst geringe Kosten verursacht.
§ 2 - Auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultierung der Marktteilnehmer und nach Stellungnahme der Generaldirektion Energie legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Parameter zur Bestimmung der zu beschaffenden Kapazitätsmenge, einschlie;szlig;lich ihrer Berechnungsmethoden, fest.
Auf Vorschlag des Netzbetreibers, der nach Konsultierung der Marktteilnehmer unterbreitet wird, und nach Stellungnahme der Kommission legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Parameter fest, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und die für die Organisation der Auktionen erforderlich sind, das hei;szlig;t die Reduktionsfaktoren, den Referenzpreis, die mittlere(n) Preisobergrenze(n), die für bestimmte Kapazitäten gilt/gelten, die spezifischen Kriterien entsprechen, und den Ausübungspreis, einschlie;szlig;lich ihrer Berechnungsmethoden.
Nach Konsultierung der Marktteilnehmer legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Methode und die Bedingungen für die Gewährung einer individuellen Ausnahme von der Anwendung der mittlere(n) Preisobergrenze(n) fest. Eine individuelle Ausnahme wird von der Kommission gewährt.
§ 3 - Auf der Grundlage der vom König gemä;szlig; § 2 Absatz 1 festgelegten Parameter und ihrer Berechnungsmethoden erstellt der Netzbetreiber einen Bericht mit den Berechnungen, die für die Erstellung des in § 4 erwähnten Vorschlags erforderlich sind.
Auf der Grundlage der vom König gemä;szlig; § 2 Absatz 2 festgelegten Parameter und Berechnungsmethoden erstellt der Netzbetreiber ebenfalls einen Vorschlag für die Reduktionsfaktoren, den Referenzpreis, die mittlere(n) Preisobergrenze(n) und den Ausübungspreis für die Auktionen vier Jahre und ein Jahr vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum und für die maximale Kapazitätsmenge, die im Rahmen der betreffenden Auktion bei allen Inhabern nicht nachgewiesener Kapazität kontrahiert werden kann.
Spätestens am 15. November jeden Jahres werden der Bericht und der Vorschlag des Netzbetreibers, die in den Absätzen 1 beziehungsweise 2 erwähnt sind, dem Minister, der Kommission und der Generaldirektion Energie übermittelt.
Spätestens am 1. Februar jeden Folgejahres gibt die Kommission dem Minister eine Stellungnahme über den in Absatz 2 erwähnten Vorschlag des Netzbetreibers ab.
§ 4 - Spätestens am 1. Februar jeden Folgejahres unterbreitet die Kommission dem Minister einen Vorschlag über die spezifischen Werte der in § 2 Absatz 1 erwähnten Parameter zur Bestimmung der zu beschaffenden Kapazitätsmenge im Hinblick auf die Organisation der Auktionen vier Jahre und ein Jahr vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum und übergibt sie der Generaldirektion Energie und dem Netzbetreiber eine Abschrift davon. Die Kommission erstellt diesen Vorschlag nach Anwendung der in § 2 Absatz 1 erwähnten betreffenden Berechnungsmethode und auf der Grundlage der Berechnungen des in § 3 Absatz 1 erwähnten Berichts des Netzbetreibers. Dieser Vorschlag enthält ebenfalls einen Vorschlag für die Mindestmenge, die für die Auktion, die ein Jahr vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum stattfindet, reserviert werden muss. Diese zu reservierende Mindestmenge muss mindestens der Kapazität entsprechen, die im Durchschnitt erforderlich ist, um die Gesamtkapazität zu Spitzenzeiten für weniger als zweihundert Betriebsstunden pro Jahr abzudecken.
§ 5 - Spätestens am 1. März jeden Jahres geben die Generaldirektion Energie und der Netzbetreiber dem Minister eine Stellungnahme über den in § 4 erwähnten Vorschlag der Kommission ab.
§ 6 - Spätestens am 31. März jeden Jahres weist der Minister auf der Grundlage der in den Paragraphen 3, 4 und 5 erwähnten Vorschläge und Stellungnahmen zur Gewährleistung des gemä;szlig; § 7 geforderten Ma;szlig;es an Versorgungssicherheit nach Konzertierung im Ministerrat den Netzbetreiber an, die Auktionen für die betreffenden Kapazitätsbereitstellungszeiträume zu organisieren, legt er die für ihre Organisation erforderlichen Parameter fest, bestimmt er die maximale Kapazitätsmenge, die im Rahmen der betreffenden Auktion bei allen Inhabern nicht nachgewiesener Kapazität kontrahiert werden kann, und bestimmt er die Mindestmenge, die für die Auktion, die ein Jahr vor dem Kapazitätsbereitstellungszeitraum organisiert wird, reserviert werden muss. Diese zu reservierende Mindestmenge muss mindestens der Kapazität entsprechen, die im Durchschnitt erforderlich ist, um die Gesamtkapazität zu Spitzenzeiten für weniger als zweihundert Betriebsstunden pro Jahr abzudecken.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass für das Jahr 2021 das in Absatz 1 erwähnte Datum durch den 30. April ersetzt wird.
Der Minister hebt die in Absatz 1 erwähnte Anweisung binnen zehn Tagen ab Erhalt des Beschlusses der Europäischen Kommission auf, laut dem die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Beihilfema;szlig;nahmen eine staatliche Beihilfe, für die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellen wie in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt. Diese Aufhebung bringt das Verbot, ein Präqualifikationsverfahren und/oder eine Auktion im Rahmen des Kapazitätsmechanismus zu organisieren, oder ihre sofortige Einstellung mit sich.
Auf jeden Fall schlie;szlig;t der Netzbetreiber die in § 11 erwähnten Kapazitätsverträge, durch die Anspruch auf die Kapazitätsvergütung gewährt wird, erst, nachdem der Belgische Staat den Beschluss der Europäischen Kommission erhalten hat, laut dem die in vorliegendem Abschnitt enthaltenen Beihilfema;szlig;nahmen keine staatliche Beihilfe, für die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellen wie in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt. Spätestens zehn Werktage nach Erhalt des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission im Rahmen von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lässt der Minister eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung und einem Verweis auf den vorerwähnten Beschluss der Europäischen Kommission im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erlasse werden spätestens einen Werktag nach Ergehen der vorerwähnten Erlasse auf der Website der Generaldirektion Energie veröffentlicht.
§ 7 - Das Ma;szlig; an Versorgungssicherheit, das durch den Kapazitätsmechanismus erreicht werden muss, entspricht dem Zuverlässigkeitsstandard. Die Nachfragekurven für die Auktionen werden so kalibriert, dass dieser Zuverlässigkeitsstandard erreicht wird.
Auf Vorschlag der Kommission, der auf der in Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 erwähnten Methode beruht, legt der König nach Stellungnahme der Generaldirektion Energie und des Netzbetreibers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Zuverlässigkeitsstandard fest. Die Bestimmungen von Artikel 7bis § 2 gelten als Zuverlässigkeitsstandard, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der König den Zuverlässigkeitsstandard aufgrund dieses Absatzes festgelegt hat.
Die Generaldirektion Energie in Zusammenarbeit mit dem Föderalen Planbüro und der Kommission wird als zuständige Behörde bestimmt, um die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/943 erwähnte einzige Schätzung des Wertes der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung vorzunehmen, und zwar zum ersten Mal binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung des in Artikel 23 Absatz 6 dieser Verordnung erwähnten gebilligten Vorschlags. Jede einzige Schätzung, die von der Generaldirektion Energie vorgenommen wird, wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt.
Die Generaldirektion Energie wird bestimmt, um die in Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt erwähnten Kosten des günstigsten Marktzutritts festzulegen. Die Kosten des günstigsten Marktzutritts werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt.
Für die Erstellung des Berichts, der Stellungnahmen, der Vorschläge und der Entscheidung, die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnt sind, wird der Zuverlässigkeitsstandard berücksichtigt, der am 15. September des Jahres vor dem Jahr der Auktion galt.
§ 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zulässigkeitskriterien, die zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren berechtigen. Diese Kriterien umfassen unter anderem:
die Bedingungen, unter denen Kapazitätsinhaber, die von Beihilfema;szlig;nahmen profitieren oder profitiert haben, das Recht oder die Pflicht haben, am Präqualifikationsverfahren teilzunehmen,
die Mindestschwelle in MW nach Anwendung der Reduktionsfaktoren, unter der Kapazitätsinhaber nicht individuell am Präqualifikationsverfahren teilnehmen können,
die Bedingungen und Modalitäten, unter denen Inhaber indirekter ausländischer Kapazität am Präqualifikationsverfahren teilnehmen können. Diese Bedingungen und Modalitäten werden nach Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers vor dem ersten Jahr der Kapazitätsbereitstellung festgelegt; sie berücksichtigen den erwarteten tatsächlichen Beitrag dieser Kapazität zur Versorgungssicherheit in Belgien und den Abschluss von Vereinbarungen zwischen den betreffenden Netzbetreibern.
Jeder Inhaber einer in der belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität, der die in Absatz 1 erwähnten Zulässigkeitskriterien erfüllt, ist verpflichtet, ein Präqualifikationsdossier einzureichen.
Jeder andere in der belgischen Regelzone lokalisierte Kapazitätsinhaber und jeder Inhaber indirekter ausländischer Kapazität, die die in Absatz 1 erwähnten Zulässigkeitskriterien erfüllen, dürfen ein Präqualifikationsdossier einreichen.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Präqualifikationsdossiers weist ein Kapazitätsinhaber, der aufgrund von Artikel 4 § 1 einer Erzeugungsgenehmigung unterliegt, in seinem Präqualifikationsdossier nach, dass er entweder bereits über eine solche Genehmigung für die betreffende Kapazität verfügt oder spätestens fünfzehn Tage nach Veröffentlichung der Anweisung, eine gemä;szlig; § 6 Absatz 1 erwähnte Auktion zu organisieren, einen Antrag auf eine Erzeugungsgenehmigung für diese Kapazität eingereicht hat.
Jeder Inhaber direkter ausländischer Kapazität, der die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Zulässigkeitskriterien erfüllt, hat das Recht, ein Präqualifikationsdossier einzureichen, sofern:
die Schnittstelle im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 33 der technischen Regelung der betreffenden direkten ausländischen Kapazität auf belgischem Staatsgebiet liegt oder infolge der Ausführung des im Rahmen der Auktion ausgewählten Projekts spätestens am ersten Tag des betreffenden Bereitstellungszeitraums liegen wird,
die betreffende Kapazität sich in einem benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet oder befinden wird, mit dem Belgien eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung direkter ausländischer Kapazitäten am Kapazitätsmechanismus in Belgien geschlossen hat, die sicherstellt, dass die Beteiligung direkter ausländischer Kapazitäten von einer Erklärung des benachbarten Mitgliedstaates der Europäischen Union abhängig ist, in der bestätigt wird, dass:
die betreffende Kapazität eine Reihe technischer, organisatorischer und finanzieller Anforderungen gemä;szlig; der Vereinbarung erfüllt oder erfüllen wird und dass alle erforderlichen Genehmigungen für die betreffende Kapazität regelmä;szlig;ig und bedingungslos erteilt wurden oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt werden,
die Beteiligung dieser Kapazität keine schwerwiegenden Probleme für die Versorgungssicherheit des benachbarten Mitgliedstaates der Europäischen Union mit sich bringt oder bringen wird oder ihn nicht der notwendigen Infrastruktur beraubt, um bekannte Engpassprobleme angemessen zu beheben,
die in Nr. 2 erwähnte Erklärung für die betreffende Kapazität vorher dem Minister, der Kommission und dem Netzbetreiber übermittelt worden ist.
Vor Abschluss der in Absatz 3 erwähnten schriftlichen Vereinbarung wird die Stellungnahme des Netzbetreibers und der Kommission eingeholt.
Der Netzbetreiber ist mit der Präqualifikation der Kapazitäten beauftragt. Der Kapazitätsinhaber reicht das Präqualifikationsdossier spätestens am 15. Juni des Jahres, in dem die Auktion stattfindet, ein. Der Netzbetreiber teilt den Kapazitätsinhabern, der Generaldirektion Energie und der Kommission das Ergebnis des Präqualifikationsverfahrens spätestens fünfzehn Tage vor dem äu;szlig;ersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 11 erwähnten Auktion mit.
§ 9 - Gleichzeitig mit der Einreichung des Präqualifikationsdossiers, aus dem hervorgeht, inwieweit die in § 8 erwähnten Zulässigkeitskriterien und die in § 12 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Präqualifikationskriterien erfüllt sind, reicht der Kapazitätsinhaber, der einen Kapazitätsvertrag für mehr als einen Kapazitätsbereitstellungszeitraum erhalten möchte, bei der Kommission ein detailliertes und unter Berücksichtigung der aufgrund von Absatz 4 bestimmten Beihilfefähigkeitskriterien mit Gründen versehenes Investitionsdossier ein.
Nach Prüfung des Investitionsdossiers bestimmt die Kommission die Einstufung der Kapazität in eine Kapazitätskategorie.
Die Kommission teilt dem Kapazitätsinhaber und dem Netzbetreiber ihre Entscheidung spätestens fünfzehn Tage vor dem äu;szlig;ersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 erwähnten Auktion mit. Die Kommission kann ihre Entscheidung in Bezug auf das Investitionsdossier auf der Grundlage der Ablehnung des Präqualifikationsdossiers durch den Netzbetreiber begründen. Dieser übermittelt der Kommission mit der gebotenen Sorgfalt alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen.
Auf Vorschlag der Kommission, der nach öffentlicher Konsultation und nach Stellungnahme des Netzbetreibers erstellt wird, legt der König die Beihilfefähigkeitskriterien für Investitionskosten, die die Einstufung jeder Kapazität in eine Kapazitätskategorie ermöglichen, die Investitionsschwellen zur Unterscheidung der Kapazitätskategorien und das Einstufungsverfahren fest.
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