13 AVRIL 2019. - 13 AVRIL 2019. - Code civil, Livre 6. - Traduction allemande
Article 6.1. Ergänzendes Recht
Die Bestimmungen des vorliegenden Buches bilden ergänzendes Recht, es sei denn, aus ihrem Wortlaut oder ihrer Tragweite geht hervor, dass sie ganz oder teilweise zwingenden Charakter haben oder die öffentliche Ordnung betreffen.
Abschnitt 2 - Zusammentreffen
Article 6.2. Nicht ausschlie;szlig;liche Anwendung
Durch die Anwendung einer Bestimmung des vorliegenden Buches wird die Anwendung anderer Bestimmungen des vorliegenden Buches, anderer Teile des vorliegenden Gesetzbuches oder anderer Gesetze nicht verhindert, au;szlig;er wenn das Gesetz oder der Vertrag es anders bestimmt.
Article 6.3. Vertragliche und au;szlig;ervertragliche Haftung
§ 1 - Au;szlig;er wenn das Gesetz oder der Vertrag es anders bestimmt, sind die Gesetzesbestimmungen in Sachen au;szlig;ervertragliche Haftung zwischen Vertragspartnern anwendbar.
Verlangt der Geschädigte jedoch auf der Grundlage der au;szlig;ervertraglichen Haftung von seinem Vertragspartner Wiedergutmachung eines Schadens, der durch die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung verursacht worden ist, kann dieser Vertragspartner die Verteidigungsmittel geltend machen, die sich aus dem mit dem Geschädigten geschlossenen Vertrag, aus den Rechtsvorschriften über Sonderverträge und aus den besonderen, auf den Vertrag anwendbaren Verjährungsregeln ergeben. Dies gilt nicht für Klagen auf Wiedergutmachung eines Schadens infolge einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit oder eines Fehlers, der mit Schädigungsabsicht begangen wurde.
§ 2 - Au;szlig;er wenn das Gesetz oder der Vertrag es anders bestimmt, sind die Gesetzesbestimmungen in Sachen au;szlig;ervertragliche Haftung zwischen dem Geschädigten und der Hilfsperson seiner Vertragspartner anwendbar.
Verlangt der Geschädigte jedoch auf der Grundlage der au;szlig;ervertraglichen Haftung von der Hilfsperson seines Vertragspartners Wiedergutmachung eines Schadens, der durch die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung verursacht worden ist, kann Letzterer dieselben Verteidigungsmittel geltend machen, die sein Auftraggeber auf der Grundlage von § 1 geltend machen kann in Bezug auf die Verpflichtungen, an deren Erfüllung die Hilfsperson mitwirkt.
Die Hilfsperson kann ebenfalls die Verteidigungsmittel geltend machen, die sie selbst diesbezüglich ihrem Vertragspartner gegenüber auf der Grundlage von § 1 geltend machen kann.
Abschnitt 3 - Juristische Personen
Article 6.4. Gleichbehandlung von juristischen und natürlichen Personen
Au;szlig;er wenn das Gesetz es anders bestimmt, sind die Bestimmungen des vorliegenden Buches sowohl auf private und öffentliche juristische Personen als auch auf natürliche Personen anwendbar.
KAPITEL 2 - Haftungsbegründende Ereignisse
Abschnitt 1 - Haftung für eigene Handlungen
Unterabschnitt 1 - Fehler
Article 6.5. Grundsatz
Jede Person haftet für Schäden, die sie einem anderen durch ihren Fehler zufügt.
Article 6.6. Begriffsbestimmung
§ 1 - Ein Fehler besteht in einem Versto;szlig; gegen eine gesetzliche Regel, die ein bestimmtes Verhalten vorschreibt oder verbietet, oder gegen die in der Gesellschaft geltende allgemeine Sorgfaltspflicht.
§ 2 - Die allgemeine Sorgfaltspflicht erfordert ein Verhalten, das dem einer vorsichtigen und vernünftigen Person unter denselben Umständen entspricht.
Zu diesem Zweck kann insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
vernünftigerweise vorhersehbare Folgen des Verhaltens,
Verhältnismä;szlig;igkeit zwischen dem Risiko des Eintritts eines Schadens, seiner Art. und seinem Umfang und den Anstrengungen und Ma;szlig;nahmen, die zur Vermeidung des Schadens erforderlich sind,
Stand der Technik und der wissenschaftlichen Kenntnisse,
Regeln des Fachs und gute Berufspraxis,
Grundsätze der guten Verwaltung und der guten Organisation.
Unterabschnitt 2 - Gründe für den Ausschluss der Haftung für Fehler
Article 6.7. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt liegt vor, wenn es unmöglich ist, die anwendbare Verhaltensregel einzuhalten.
Eine Person, der es unmöglich ist, die anwendbare Verhaltensregel einzuhalten, haftet nicht auf der Grundlage von Artikel 6.5, es sei denn, die Unmöglichkeit ist auf ihren eigenen Fehler zurückzuführen.
Bei der Beurteilung dieser Unmöglichkeit wird der unvorhersehbare oder unvermeidbare Charakter des Umstands, durch den die Einhaltung dieser Regel verhindert wird, berücksichtigt.
Article 6.8. Sonstige Gründe für den Ausschluss der Haftung für Fehler
Eine Person, die gegen die anwendbare Verhaltensregel verstö;szlig;t, haftet nicht auf der Grundlage von Artikel 6.5:
wenn sie einen unvermeidbaren Irrtum begeht, sei es de facto oder de jure,
wenn sie aufgrund eines körperlichen oder psychischen Zwangs nicht in der Lage ist, die durch das Gesetz vorgesehenen Verhaltensregeln einzuhalten,
wenn ein Notstand sie dazu veranlasst, ein Interesse zu schützen, das in ernster und unmittelbarer Gefahr ist und dessen Wert grö;szlig;er ist als das Interesse, das sie aufgibt,
wenn sie auf der Grundlage einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung handelt, es sei denn, diese Anordnung ist offensichtlich rechtswidrig,
wenn sie in Notwehr handelt, weil sie aufgrund einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit oder einer ernsthaften Androhung einer solchen Beeinträchtigung gezwungen ist, sich zu verteidigen, und wenn diese Verteidigung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Beeinträchtigung oder Bedrohung steht,
wenn der Geschädigte der Beeinträchtigung von Interessen, über die er verfügen konnte, rechtsgültig zugestimmt hat.
Unterabschnitt 3 - Haftung von Minderjährigen und von Personen mit Geistesstörung
Article 6.9. Minderjährige unter zwölf Jahren
Ein Minderjähriger unter zwölf Jahren haftet nicht für Schäden, die durch seinen Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis verursacht worden sind.
Article 6.10. Minderjährige ab zwölf Jahren
Ein Minderjähriger ab zwölf Jahren haftet für Schäden, die durch seinen Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis verursacht worden sind.
Der Richter kann jedoch entscheiden, dass der Minderjährige keine Entschädigung schuldet, oder die Entschädigung beschränken. Er entscheidet nach Billigkeit und trägt dabei den Umständen und der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Parteien Rechnung.
Ist die Haftung des Minderjährigen durch einen Versicherungsvertrag gedeckt, kann der Richter weder entscheiden, dass keine Entschädigung geschuldet wird, noch die Entschädigung auf einen Betrag beschränken, der niedriger ist als der Betrag, für den dieser Versicherungsvertrag Deckung gewährt.
Article 6.11. Personen mit Geistesstörung
Eine Person mit einer Geistesstörung, die ihr Urteilsvermögen oder die Kontrolle über ihre Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt, haftet für Schäden, die durch ihren Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis verursacht worden sind.
Der Richter kann jedoch entscheiden, dass diese Person keine Entschädigung schuldet, oder den Betrag der Entschädigung auf die in Artikel 6.10 Absatz 2 vorgesehene Weise unter Berücksichtigung von Artikel 6.10 Absatz 3 beschränken.
Abschnitt 2 - Haftung für die Handlungen anderer Personen
Article 6.12. Haftung von Inhabern der Autorität über die Person eines Minderjährigen
Eltern, Adoptierende, Vormunde und Pflegeeltern haften, sofern sie die Autorität über die Person eines Minderjährigen unter sechzehn Jahren haben, verschuldensunabhängig für Schäden, die dieser Minderjährige durch seinen Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis Dritten zufügt.
Eltern, Adoptierende, Vormunde und Pflegeeltern haften, sofern sie die Autorität über die Person eines Minderjährigen ab sechzehn Jahren haben, für Schäden, die dieser Minderjährige durch seinen Fehler oder durch ein anderes haftungsbegründendes Ereignis Dritten zufügt. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass die Schäden nicht auf einen Fehler ihrerseits zurückzuführen sind.
Article 6.13. Haftung von Personen, die die Aufsicht über andere haben
Eine Person, die auf der Grundlage einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, einer gerichtlichen oder administrativen Entscheidung oder eines Vertrags damit beauftragt ist, die Lebensweise anderer Personen umfassend und dauerhaft zu organisieren und zu kontrollieren, haftet für Schäden, die diese Personen durch ihren Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis Dritten zufügen, während sie unter ihrer Aufsicht stehen. Sie haftet nicht, wenn sie nachweist, dass die Schäden nicht auf einen Aufsichtsfehler ihrerseits zurückzuführen sind.
Eine Bildungseinrichtung haftet für Schäden, die ihre Schüler durch deren Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis Dritten zufügen, während sie unter ihrer Aufsicht stehen. Sie haftet nicht, wenn sie nachweist, dass die Schäden nicht auf einen Aufsichtsfehler ihrerseits zurückzuführen sind.
Article 6.14. Haftung des Auftraggebers
§ 1 - Ein Auftraggeber haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die sein Auftragnehmer während und anlässlich der Ausübung seiner Aufgabe Dritten zufügt und die auf dessen Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis zurückzuführen sind.
Der Auftraggeber ist die Person, die für eigene Rechnung de facto die Autorität und die Aufsicht über die Handlungen einer anderen Person ausüben kann.
§ 2 - Eine juristische Person des öffentlichen Rechts haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die ihre Personalmitglieder während und anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben Dritten zufügen und die auf ihren Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis zurückzuführen sind, und zwar sowohl, wenn diese Personalmitglieder sich in einem statutarischen Stand befinden, als auch, wenn sie in Ausübung der Staatsgewalt gehandelt haben.
Article 6.15. Haftung juristischer Personen für ihre Verwaltungsorgane und deren Mitglieder
Eine juristische Person des Privatrechts haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die ihre Verwaltungsorgane oder die Mitglieder dieser Organe während und anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben Dritten zufügen und die auf ihren Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis zurückzuführen sind.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die ihre Organe oder deren Mitglieder, die nicht zu ihrem Personal gehören, während und anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben Dritten zufügen und die auf ihren Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis zurückzuführen sind.
Abschnitt 3 - Haftung für Sachen und Tiere
Article 6.16. Haftung für mangelbehaftete Sachen
Der Hüter einer Sache haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die durch Mängel dieser Sache verursacht worden sind.
Der Hüter ist die Person, die eine nicht untergeordnete Leitungs- und Kontrollgewalt über die Sache hat. Es wird vermutet, dass der Eigentümer Hüter der Sache ist, es sei denn, er beweist, dass die Obhut einer anderen Person übertragen wurde.
Eine Sache ist mangelbehaftet, wenn sie aufgrund einer ihrer Eigenschaften nicht die Sicherheit bietet, die man unter den gegebenen Umständen berechtigterweise erwarten darf.
Article 6.17. Haftung für Tiere
Der Hüter eines Tieres haftet verschuldensunabhängig für die durch dieses Tier verursachten Schäden.
Der Hüter ist die Person, die eine nicht untergeordnete Leitungs- und Kontrollgewalt über das Tier hat. Es wird vermutet, dass der Eigentümer Hüter des Tieres ist, es sei denn, er beweist, dass die Obhut einer anderen Person übertragen wurde.
KAPITEL 3 - Ursächlicher Zusammenhang
Abschnitt 1 - Grundregeln
Article 6.18. Notwendige Bedingung
§ 1 - Ein haftungsbegründendes Ereignis ist die Ursache eines Schadens, wenn es eine notwendige Bedingung für diesen Schaden ist. Ein Ereignis ist eine notwendige Bedingung für den Schaden, wenn der Schaden ohne dieses Ereignis nicht so eingetreten wäre, wie er unter den konkreten Umständen, die zum Zeitpunkt des Schadensfalls vorlagen, eingetreten ist.
Ist ein haftungsbegründendes Ereignis keine notwendige Bedingung für den Schaden, nur weil ein oder mehrere andere gleichzeitige Ereignisse, zusammen oder getrennt, eine ausreichende Bedingung für denselben Schaden sind, stellt es dennoch auch eine Ursache für diesen Schaden dar.
§ 2 - Eine Haftung liegt jedoch nicht vor, wenn der Zusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem Schaden derma;szlig;en lose ist, dass es offensichtlich unvernünftig wäre, den Schaden der Person anzulasten, deren Haftung geltend gemacht wird. Bei dieser Beurteilung wird insbesondere die Unwahrscheinlichkeit des Schadens in Anbetracht der normalen Folgen des haftungsbegründenden Ereignisses und der Umstand berücksichtigt, dass dieses Ereignis nicht wesentlich zum Eintritt des Schadens beigetragen hat.
Abschnitt 2 - Mehrzahl der Haftenden
Article 6.19. Haftung in solidum
§ 1 - Sind mehrere Personen für verschiedene haftungsbegründende Ereignisse verantwortlich, die die Ursache desselben Schadens sind, haften sie in solidum für diesen Schaden.
§ 2 - Sind mehrere Personen für dasselbe haftungsbegründende Ereignis verantwortlich, haften sie in solidum für den durch dieses Ereignis verursachten Schaden.
Wer eine andere Person anstiftet, einen Fehler zu begehen, oder ihr zu diesem Zweck hilft, haftet mit dieser Person in solidum für den durch diesen Fehler verursachten Schaden.
Article 6.20. Ereignisse, für die der Geschädigte verantwortlich ist und die eine der Ursachen des von ihm erlittenen Schadens sind
§ 1 - Ist ein Ereignis, für das der Geschädigte verantwortlich ist, eine der Ursachen des von ihm erlittenen Schadens, wird sein Anspruch auf Wiedergutmachung in dem Ma;szlig;e gemindert, in dem dieses Ereignis zum Eintritt des Schadens beigetragen hat.
§ 2 - Eine Person, für die eine andere Person aufgrund einer Haftung für die Handlungen anderer Personen haftet, kann diese Haftung nicht gegenüber der Person geltend machen, die aufgrund dieser Haftung für sie haftet.
Eine Person, durch deren Fehler die Bedingungen für eine verschuldensunabhängige Haftung einer anderen Person erfüllt sind, kann diese verschuldensunabhängige Haftung nicht gegenüber der Person geltend machen, die verschuldensunabhängig haftet.
§ 3 - Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Wiedergutmachung, wenn ein Fehler, den er selbst mit Schädigungsabsicht begangen hat, eine der Ursachen des von ihm erlittenen Schadens ist. Dasselbe gilt, wenn dieser Fehler von einer Person begangen wurde, für die der Geschädigte haftet.
Der Geschädigte hat Anspruch auf Wiedergutmachung für das Ganze, wenn ein Fehler, der von einem haftenden Dritten mit Schädigungsabsicht begangen wurde, eine der Ursachen des von ihm erlittenen Schadens ist. Dasselbe gilt, wenn dieser Fehler von einer Person begangen wurde, für die dieser Dritte haftet.
Wenn sowohl der Geschädigte als auch der haftende Dritte oder eine Person, für die sie haften, einen Fehler mit Schädigungsabsicht begangen haben, findet § 1 Anwendung.
§ 4 - Ist der Geschädigte jünger als zwölf Jahre, darf sein Anspruch auf Wiedergutmachung nicht gemindert werden.
Article 6.21. Regressklagen zwischen Mithaftenden
§ 1 - Wenn mehrere Personen für denselben Schaden haften, kann derjenige, der den Geschädigten entschädigt hat, gegen jeden der Mithaftenden in dem Ma;szlig;e Regress nehmen, in dem das Ereignis, auf dem ihre Haftung beruht, zum Eintritt des Schadens beigetragen hat.
§ 2 - Eine Person, für die eine andere Person aufgrund einer Haftung für die Handlungen anderer Personen haftet, kann auf der Grundlage dieser Haftung keinen Regress gegen die Person nehmen, die für sie haftet.
Eine Person, die verschuldensunabhängig haftet, kann für das Ganze Regress gegen die Person nehmen, durch deren Fehler die Bedingungen für diese Haftung erfüllt sind.
§ 3 - Derjenige, der den Geschädigten entschädigt hat, kann keinen Regress gegen einen Mithaftenden nehmen, wenn er aufgrund eines Fehlers haftet, den er oder eine Person, für die er haftet, mit Schädigungsabsicht begangen hat.
Derjenige, der den Geschädigten entschädigt hat, kann für das Ganze Regress gegen jeden der Mithaftenden nehmen, der aufgrund eines Fehlers haftet, den er oder eine Person, für die er haftet, mit Schädigungsabsicht begangen hat.
Wenn sowohl derjenige, der den Geschädigten entschädigt hat, als auch der Mithaftende oder eine Person, für die sie haften, einen Fehler mit Schädigungsabsicht begangen haben, findet § 1 Anwendung.
Abschnitt 3 - Ursächliche Ungewissheit - Anteilige Haftung
Article 6.22. Ungewissheit über den ursächlichen Charakter des Fehlers - Verlust einer Chance
Wenn nicht sicher ist, dass der Fehler der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, eine notwendige Bedingung für den Schaden ist, weil der Schaden auch hätte eintreten können, wenn diese Person sich rechtmä;szlig;ig verhalten hätte, anstatt einen Fehler zu begehen, hat der Geschädigte Anspruch auf eine teilweise Wiedergutmachung im Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit, dass dieser Fehler den Schaden verursacht hat.
Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar im Fall einer Haftung für Fehler, die von einer Person begangen werden, für die man aufgrund von kapitel 2 Abschnitt 2 haftet.
Article 6.23. Ungewissheit über die Identität des Haftenden - Alternative Ursachen
Wenn mehrere ähnliche Ereignisse, für die verschiedene Personen haften, den Geschädigten dem Risiko des Eintritts des eingetretenen Schadens ausgesetzt haben, ohne dass nachgewiesen werden kann, welches dieser Ereignisse den Schaden verursacht hat, haftet jede dieser Personen im Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis, für das sie haftet, den Schaden verursacht hat. Die Person, die beweist, dass das Ereignis, für das sie haftet, keine Ursache des Schadens ist, haftet jedoch nicht.
KAPITEL 4 - Schaden
Article 6.24. Grundregel
Schaden besteht aus den wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Auswirkungen der Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten persönlichen Interesses.
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